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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Forchbahn A.-G. und der städtischen Strassenbahn Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 31. März 1922.)

Mit Eingabe vom 4. November 1921 stellte die Direktion der städtischen Strassenbahn Zürich das Gesuch um Genehmigung des zwischen der Forchbahn A.-G. und ihr am 17./28. Oktober 1921 abgeschlossenen neuen Betriebsvertrages. Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 15. April/l. Mai 1912. Die Veranlassung dazu bildete der Umstand, dass die der städtischen Strassenbahn vertragsgemäss zufallenden gesamten Einnahmen aus dem Personenverkehr auf der Forchbahnstrecke Stadelhof en-Rehalp ansehnliche Gewinne einbrachten und die Forchbahn entsprechenden Schaden erlitt, was den Absichten der Parteien beim Vertragsabschluss zuwiderlief. Diese Unbilligkeit sollte durch den Abschluss eines neuen Vertrages beseitigt und gleichzeitig grössere Klarheit und Übersichtlichkeit in die Vertragsbestimmungen gebracht werden.

Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. 2 übernimmt die städtische Strassenbahn Zürich gegen Entschädigung einer in monatlichen Raten zu bezahlenden jährlichen Pauschalsumme von Fr. 12,000 die allgemeine Verwaltung, die Leitung und die Überwachung des gesamten Betriebsdienstes der Forchbahn nach Massgabe der nähern Bestimmungen über die Ausscheidung der Kompetenzen beider Verwaltungen. Laut Art. 3 besorgt die Strassenbahn auf Rechnung der Forchbahn u. a. den Unterhalt des gesamten Rollmaterials, der

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Bahn- und Oberleitungsanlage nebst, Zugehör auf der Strecke Rehalp-Esslingen, ausschliesslich aller Erneuerungsarbeiten ; den gesamten Expeditions- und Zugsdienst ; die Versicherung des Personals sowie der Passagiere und Drittpersonen gegen Unfälle und Sachbeschädigungen; die Krankenversicherung des Personals sowie die Feuerversicherung der Immobilien und Mobilien. Gemäss Art. 4 bleibt dagegen den Verwaltungsorganen der Forchbahn u. a. vorbehalten : die Beratung und Genehmigung des Voranschlages, des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, der Fahrpläne, der Tarife für Personen- und Gütertransport und der Réglemente, des Kaufes und Verkaufes, der Pachtung und Verpachtung von Grundstücken, und sämtlicher Verträge ; die Beschlussfassung über Erweiterungsanlagen, die Beschaffung von Rollmaterial, die grössern, über den ordentlichen Unterhalt hinausgehenden Erneuerungsarbeiten, die Vergebung grösserer Arbeiten und Lieferungen sowie Veränderungen und grössere Reparaturen an den Gebäulichkeiten, soweit es sich nicht um absolut dringliche Massnahmen handelt. Nach Art. 5 halbieren die beiden Verwaltungen die auf der Stadtstrecke erzielten Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck-, Express-, Güter-, Milch- und Tierverkehr. Dagegen stellt die städtische Strassenbahn Zürich ihre Geleiseanlagen und-den Betriebsstrom auf Stadtgebiet ohne weitere Entschädigung zur Verfügung. Im übrigen enthält der Vertrag einige weniger wesentliche Bestimmungen über Einzelheiten des Rechnungsverkehrs und des Betriebs. Er ist mit Gültigkeit vom 1. Januar 1921 an bis zum 31. Dezember 1925 abgeschlossen und gilt jeweilen auf die Dauer von drei Jahren als erneuert, wenn er nicht von einer der beiden Parteien wenigstens ein Jahr vorher auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Der Vertrag fällt dahin, wenn Kanton oder Bund als Konzessionsverleiher das Forchbahnunternehmen an sich ziehen.

Mit Schlussnahme vom 27. Januar 1922 hat der Regierungsrat des. Kantons Zürich dieser Neuordnung des Vertragsverhältnisses für die Zeit bis zum 31. Dezember 1925 die Genehmigung erteilt. Für eine Verlängerung des Vertrages über diesen Zeitpunkt hinaus behält er sich eine neue Bewilligung vor.

Der Betriebsvertrag gibt uns zu keiner Einwendung Anlass.

In den nachstehenden Beschlussesentwurf haben wir ausser dem üblichen Vorbehalt, gemäss welchem für
die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der Betriebsverwaltung Überdies die Bahneigentümerin haftet, auch den erwähnten Vorbehalt der Regierung von Zürich aufgenommen.

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Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

(.Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Forchbahn A.-G. und der städtischen Strassenbahn Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der städtischen Strassenbahn Zürich vom 4. November 1921, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1922, beschliesst: 1. Der unterm 17. Oktober 1921 zwischen der Forchbahn A.-G. und der städtischen Strassenbahn Zürich abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit den Vorbehalten genehmigt, dass 1. für die Erfüllung der von der städtischen Strassenbahn Zürich übernommenen konzessionsmässigen und gesetzlichen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet und dass 2. für eine Verlängerung des Betriebsvertrages über den 31. Dezember 1925 hinaus die Zustimmung der Regierung des Kantons Zürich erforderlich ist.

·2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Forchbahn A.-G. und der städtischen Strassenbahn Zürich abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 31. März 1922.)

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1922

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05.04.1922

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