315 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesratsbeschluss vom 19. September 1922 betreffend Erleichterung der Beitragspflicht der Betriebsinhaber in der Arbeitslosenfürsorge.

(Tom 19. September 1922.)

I.

Schon im Laufe des Jahres 1921 wurde aus den Kreisen der Arbeitgebersehaft eine Erleichterung der Beitragspflicht der Betriebsinhaber in der Arbeitslosenfürsorge verlangt. Durch den Bundesratsbeschluss vom 19. September 1922 ist nun eine einstweilige Regelung getroffen worden. Der Bundesrat glaubte, das Begehren der Arbeitgeberverbände um völlige Aufhebung der Beitragspflicht ablehnen zu müssen sowohl aus finanziellen Gründen als auch im Interesse einer richtigen Durchführung der Arbeitslosenfürsorge. Dagegen hat er anerkannt, dass mit Rücksicht auf die Krisis, die unsere Industrie gegenwärtig durchzumachen hat, eine Erleichterung der Beitragspflicht am Platze sei trotz der finanziellen Mehrbelastung der öffentlichen Mittel, die ein solcher Beschluss zur Folge haben wird.

Unter den verschiedenen Vorschlägen zur Erleichterung der Beitragspflicht hat sich der Bundesrat für diejenigen ausgesprochen, deren sofortige Verwirklichung keine Änderung, sondern eine einfache Interpretation des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung verlangte.

II.

Der neue Beschluss liegt bei. Die den Betriebsinhabern gewährten Erleichterungen beziehen sich in der Hauptsache auf

316 Art. 18, dann auf Art. 14, Abs. 4, Art. 20 und 23 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919.

Zu den einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Erläuterungen anzubringen : 1. 2hi II, Ziffer 1. Herabsetzung der Pflichtsummen.

Der Höchstbetrag sämtlicher Leistungen eines Betriebsinhabers für die Arbeitslosenunterstützung, der vom Verband mit Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder durch das zuständige kantonale Departement festgesetzt worden ist, kann herabgesetzt werden, und zwar in der Regel um 50 °/o-> wobei jedoch das in Art. 18, lit. a und b, vorgeschriebene Minimum (ein halber Monat für Angestellte, eine Woche für Arbeiter) keinesfalls überschritten werden soll. Bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Herabsetzung werden die finanzielle Lage der Betriebsinhaber, ihre bisherigen Leistungen für die Arbeitslosenunterstützung und die Art und Weise, wie sie ihren Verpflichtungen für die Arbeitslosenfürsorge nachgekommen sind, in Berücksichtigung gezogen werden. Sämtliche bisherigen Leistungen des einzelnen Betriebsinhabers sowohl als auch des Solidaritätsfonds sind auf die neue Pflichtsumrne anzurechnen. Die Pflichtsummen der einem Verbände angehörenden Betriebsinhaber können als ein Ganzes betrachtet werden. Er sowohl wie seine sämtlichen Mitglieder können befreit werden, sobald ihre Leistungen zusammen die neue Gesamtpflichtsumme erreichen. Die Kompensation soll so durchgeführt werden, dass soweit wie möglich der Solidaritätsfonds erst zuletzt in Anspruch genommen wird. Die zuständigen Behörden, d. h. für die Verbände das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (infolge Delegation das eidgenössische Arbeitsamt), für die keinem Verbände angeschlossenen Betriebsinhaber das zuständige kantonale Departement, entscheiden auf Ansuchen der Verbände oder der Betriebsinhaber. Hat ein Betriebsinhaber oder ein Verband, als Ganzes betrachtet, bereits mehr geleistet, als er nach der neuen Pflichtsumme hätte leisten müssen, so findet eine Rückzahlung der Mehrleistung nicht statt.

2. Zu II, Ziffer 2. Dauer der Beüragspflicht des Betriebsinhabers.

Art. 14, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 bestimmt, dass, wenn die Unterstützung für mehr als 90 Tage innert Jahresfrist gewährt wird, deren Betrag je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und des Wohnsitzkantons fällt. Diese Bestimmung ist verschieden ausgelegt worden. Einige Kantone haben angenommen, dass die Beitragspflicht des Betriebsinhabers nach

317 90 Tagen .erlösche. Die eidgenössische Rekurskommission dagegen hat entschieden, dass die Beitragspflicht jedes Jahr wieder auflebe, solange die durch den Betriebsinhaber und den Solidaritätsfonds erfolgten Leistungen den Höchstbetrag ihrer Haftung noch nicht erreicht haben. Nach dem neuen Beschluss ist die Bestimmung von Art. 14, Abs. 4, so auszulegen, dass der Betriebsinhaber während insgesamt 90 Tagen an die Unterstützung ein und desselben Angestellten oder Arbeiters beitragen soll; wird diese Verpflichtung nicht innert Jahresfrist erfüllt, so erstreckt sie sich auf die folgenden Jahre und erlöscht erst dann, wenn der Betriebsinhaber während 90 Tagen an die Unterstützung ein und desselben Angestellten oder Arbeiters beigetragen hat.

3. Zu II, Ziffer

3.

,,Kriegsfolge".

Die Auslegung, die der neue Beschluss Art. 20, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 gibt, wird jede missbräuchliche Ausdehnung des Begriffes der riKriegsfolge"-Arbeitslosigkeit verhindern. Die Arbeitslosigkeit eines Angestellten oder Arbeiters, der erst nach dem Datum des Inkrafttretens des neuen Beschlusses eingestellt worden ist, darf nicht mehr als eine Folge des Krieges betrachtet werden, bewirkt also nicht die Beitragspflicht des Betriebsinhabers an die ausbezahlten Unterstützungen.

Es handelt sich dabei selbstverständlich nur um neues Personal und nicht um frühere Angestellte oder Arbeiter, für die der Betriebsinhaber schon vor der Einstellung beitragspflichtig war, sonst könnte sich ein Betriebsinhaber einfach dadurch von der Beitragspflicht befreien, dass er sein Personal entlässt und es nach einiger Zeit wieder einstellt. Die Beitragspflicht des Betriebsinhabers ist auch ausgeschlossen für das neue Personal, das er seit dem 1. Januar 1922 eingestellt hat und das nach Inkrafttreten des neuen Beschlusses arbeitslos wird.

4. Zu JZ, Ziffer

4. ,,Vorübergehende Anstellung11.

Die Bestimmungen von Art. 20, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919, wonach der Betriebsinhaber von der Beitragspflicht befreit ist, wenn die Anstellung nur vorübergehend erfolgt ist oder zur Ausführung einer bestimmten Arbeit, werden in Zukunft so ausgelegt, dass eine Anstellung als vorübergehend betrachtet wird, wenn sie nicht wenigstens ein Vierteljahr gedauert hat. Ebenso fällt die Beitragspflicht des Be-

318 triebsinhabers dahin, wenn sein arbeitsloses Personal von einem andern Betriebsinhaber länger als ein Vierteljahr beschäftigt worden ist. Wenn ferner durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 1920, für eine bestimmte Berufskategorie die Unterstützung eingestellt worden ist, so hört die Beitragspflicht der Betriebsinhaber gegenüber den Arbeitslosen dieser Berufskategorie endgültig auf, selbst dann, wenn für diese Kategorie die Unterstützung wieder eingeführt werden sollte.

5. Zu II, Ziffer

5. Administrative Wetterführung der Arbeitslosenfürsorge.

Unter II, Ziffer 5, des Bundesratsbeschlusses wird festgestellt, dass die Verbände und Betriebsinhaber die ihnen in der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge übertragenen Aufgaben weiter zu erfüllen haben auch nach Erschöpfung oder Befreiung von deifi nanzi eilen Beitragspflicht an die Kosten der Arbeitslosenunterstützung.

6. Zu III. Handìiabung von Art. 23 des Bundesratsbesclilusses vom 29. Oktober 1919. Heranziehung der niciitorganisierten Betriebsinliaber.

Gemäss dem Auftrag des Bundesrates werden die kantonalen Regierungen hiermit eingeladen, einen weitherzigeren Gebrauch von den Bestimmungen des Art. 23 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 zu machen, der vorsieht, dass die Betriebsinhaber, denen die in diesem Beschlüsse vorgesehenen Leistungen nicht zugemutet werden dürfen, durch die Regierung des Betriebskantons nach Anhörung des Berufsverbandes teilweise oder gänzlich von der Leistungspflicht befreit werden können. Die kleinen Betriebe (l bis 2 Arbeiter), besonders die des Kleingewerbes, sollten ohne Umstände befreit werden. Ebenso sollte bei grossen Betrieben, deren finanzielle Lage ernstlich gefährdet ist, die Befreiung vorgenommen werden, ohne dass notwendigerweise die Zahlungsunfähigkeit formell festgestellt ist (Konkurs, Nachlassvertrag, Stundung).

Es ist tatsächlich im allgemeinen Interesse, Betriebe zu schonen, deren Verschwinden neue Arbeitslosigkeit zur Folge hätte.

Seit der Gründung der Solidaritätsfonds haben sich die Verbände immer beschwert, dass die ihren Fürsorgeorganisationen an-

319 s

geschlossenen Betriebsinhaber gegenüber den nicht angeschlossenen benachteiligt seien. Art. 18, letzter Absatz, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 bestimmt jedoch, dass die keinem Verbände angeschlossenen Betriebsinhaber nicht bessergestellt werden sollen als die Mitglieder der entsprechenden Verbände. Ebenso ist im Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen und Berufsverbände vom 10. November 1919 unter Ziffer 8, Abs. 4, am Schluss gesagt: ,,Indessen bitten wir dringend, die nichtorganisierten Betriebsinhaber nicht zu begünstigen. Sonst sprengt man die Verbände, und dann wäre deren Mitarbeit verloren."

Trotz dieser Aufforderungen war das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit Rücksicht auf die im Laufe des Jahres 1920 wiederholt gemachte Feststellung, dass die öffentlichen Solidaritätsfonds nicht gebildet wurden, genötigt, durch Kreisschreibon vom 8. Januar 1921 die kantonalen Regierungen einzuladen, die keinem Verbände angeschlossenen Betriebsinhaber zu den Leistungen heranzuziehen, die ihnen hätten auferlegt werden sollen. Diese neue Aufforderung ist in verschiedenen Kantonen nicht oder nicht in gebührendem Masse in die Tat umgesetzt worden.

Infolgedessen beauftragt der Bundesrat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, neuerdings die kantonalen Regierungen aufzufordern, an die Bildung der öffentlichen Solidaritätsfonds heranzutreten, wie es für die keinem mit der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge betrauten Verbände angehörenden Betriebsinhaber vorgesehen ist in Art. 17, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 in Übereinstimmung mit Art. 19 des gleichen Beschlusses. Wir ersuchen daher die kantonalen Regierungen, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen ; der Bundesrat könnte sonst in den Fall kommen, die Frage zu prüfen, ob die Kantone für die Verluste zu belasten seien, die dem Bunde aus der Nichtdurchführung dieser Vorschrift erwachsen.

B e r n , den 19. September 1922.

Eidgenössisches TolJcswirtsciiaftsdepartement : Schulthess.

320 ©

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Errichtung von Einigungsstellen.

(Vom 25. September 1922.)

Mit Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1918 (Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 190) betreffend die Errichtung von Einigungsstellen sind die Kantonsregierungen ermächtigt worden, auf dem Verordnungswege diejenigen Vorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um die in den Art. 30--35 des Fabrikgesetzes vorgesehenen kantonalen Einigungsstellen auf den 1. April 1918, als Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Artikel, einzuführen.

Ferner bestimmte der Beschluss, dass die Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Einigungsstellen dem unterzeichneten Departemente zur provisorischen Genehmigung einzureichen seien.

Schon in unserm den Bundesratsbeschluss begleitenden Kreisschreiben vom 1. Februar 1918 (Bundesbl. I, S. 228) haben wir darauf hingewiesen, dass in der Folge von Ihnen die Entwürfe für den Vollzug der Art. 30--35 auf dem durch die kantonale Verfassung vorgeschriebenen Wege vorzubereiten seien, und dass für diese endgültigen Vorlagen zu gegebener Zeit die Genehmigung des Bundesrates einzuholen sei (Art. 30, Absatz 2). Heute erlauben wir uns, darauf aufmerksam zu machen, dass mit Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 (Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 555) betreffend die Aufhebung von Notverordnungen derjenige vom 1. Februar 1918 auf Ende des Jahres 1922 aufgehoben worden ist. Es ist daher keine Zeit zu verlieren, um für die Einigungsstellen die für die Zukunft notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Diese ist bis jetzt nur in wenigen Kantonen herbeigeführt worden, und wir ersuchen daher diejenigen Kantonsregierungen, die mit ihren Vorlagen noch im Rückstande sind, dringend um deren baldigste Zustellung, damit die definitive Genehmigung des Bundesrates im Laufe dieses Jahres erfolgen kann.

Wir nehmen an, dass bei Aufstellung der endgültigen kantonalen Vorschriften die Erfahrungen verwertet werden, die bei der Anwendung der provisorischen sich ergeben haben.

B e r n , den 25. September 1922.

Eidgenössisches Volhswiriscliaftsdepartement : Schulthess.

321

_A_enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1922.

Folgende Patente sind erloschen: Am 4. Juli 1922 das der Herren Albert Stocker, R u d o l f Wullschleger und Werner L ö w , Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Z w i l c h e n b a r t , vom 22. Juli 1920.

Am 15. Juli 1922 das der Herren Jean Dubois und JeanHenri D u b o i s in Lausanne und H e n r i Dubois in Montreux, Geschäftsführern der Ans Wanderungsagentur Dubois Frères in Lausanne, vom 20. Oktober 1920.

Am 6. August 1922 das des Herrn C a m i l l e Bontinck (Union Ticket Office) in Basel, vom 24. Dezember 1909.

Am 27. September 1922 das der Herren Albert Maurice Naturai und E m i l e - E t i e n n e Le C o u l t r e in Genf, sowie Herrn Wilhelm U r s p r u n g in Basel, Geschäftsführern der Auswanderungsagentur A. Naturai, Le Coultre & Cie. A.-G. in Genf, vom 31. März 1916.

Am 30. September 1922 das des Herrn U l r i c h R i c h a r d Kündig, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Leu & Cie.

in Zürich, vom 29. Januar 1916.

Am 3. Oktober 1922 das der Herren Hans von Meiss, Vater, und Dr. Hans von Meiss, Sohn, Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Meiss de Cie. A.-G. in Zürich, vom 25. November 1919.

Patente zum Betrieb einer Auswanderungsa g e n t u r sind e r t e i l t worden: Am 6. August 1922 Herrn C o n r a d Schneebeli (Union Ticket Office) in Basel.

Am 2. September 1922 Herrn Francis Fert, bevollmächtigten Geschäftsführer der Auswanderungsagentur E. B l en k in Genf.

Am 27. September 1922 den Herren Albert M a u r i c e N a t u r a i und E m i l e - E t i e n n e Le Coultre, bevollmächtigten Geschäftsführern der ,,Société de Transports et d'Entrepôts" in Genf;

322 Herrn Dr. Hans von Meiss (Agentur Hans Meiss) in Zürich und Herrn Ulrich Richard Kündig, bevollmächtigten Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Meiss & Cie. in Zürich.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Von der Agentur Bommel & Cie. m Basel: Theodor Perrin-in Neuenburg.

Peter Zimmermann in Glarus.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich: Ernst Baumann in Zürich.

Paul Frey in Lausanne.

Hans Steurer in St. Gallen.

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich: Jules Hunziker in Zweisimmen.

August Hohl in St. Gallen.

Von der Agentur C. M. Detleyn in Lasern : Franz Krienbüel in Schwyz.

Von der Agentur G. van Spyk in Basel : René Roulet in Sitten.

Paul Hablützel in Winterthur.

Simon Rebetez in Pruntrut.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Cie. in Basel: Louis Spichtig in Sarnen.

Alfred Birrer in Schaff hausen.

Von der Agentur Arnaldo Fiotti in Locamo : Carlo Antognoli in Faido.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern : Rodolfo Luger in Bellinzona.

Walter Segel in Locamo.

Fritz Jent in Lugano.

Von der Agenlwr Schweiz-Italien in Zürich: Paul Louis Wunderlich in Davos.

Von der Agentur Raphaël Delacotte in Bern: Charles-Gustave Nagel in Bern.

323 Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Camille Eontinck in Basel: Paul Conrad Schneebeli in Basel (infolge Patentierung als Hauptagent).

Léonard Beusch in Buchs (St. Gallen).

Von der Agentur Leu & die. in Zürich: Max Fritz Sutermeister in Zürich (infolge Eingehens der Agentur).

Von der Agentur Zwilclienbart in Basel: Karl Albert Guhl in Zürich.

Jakob Nyfi'eler in Bern.

Hans Schär in Burgdorf.

Samuel Farron in Tavannes.

Léon Juillerat in Pruntrut.

Hermann Rawyler in Biel.

Gottlieb Im Obersteg in Zweisimmen.

Jakob Müller in Thun.

Peter Zenger in Interlaken.

Kaspar Kchrli in Innertkirchen.

Julius Suchsland in Luzern.

Gustav Tresch in Amsteg.

Franz. Gemsch in Schwyz.

Emil Lienert in Einsiedeln.

Werner Michel in Kerns und Zug.

Fritz Schiesser in Ennenda.

Hermann Lang in Freiburg.

Christian Berger in Ölten.

Jakob Georg Sigg in Schaffhausen.

Hans Steurer in St. Gallen.

Karl Berner in Buchs (St. Gallen).

Christian Meuli in Chur.

Louisa Maggi in Ilanz.

Alfonso Pola in Brusio/Campoeologno.

Karl Gerster in Arbon.

Abele Dotta in Airolo.

Pio Alfonso Camponovo in Chiasso.

Alberto Rebsamen in Lugano.

Elvezio Melerà in Claro.

Auguste Chapuis in Lausanne.

Frédéric Oggier in Sitten.

Hans Rubli in Brig.

324

Theodor Perrin in Neuenburg.

Charles-Christian Bopp in La Chaux-de-Fonds.

Philippe-Auguste Collet in Genf.

Albert-Emile Rohn in Lausanne.

(Infolge Eingehens der Agentur.)

Von einer Agentur zu einer a n d e r n sind übergetreten: J u l e s N u m a R o b e r t in La Chaux-de-Fonds von der Agentur Camille Bontinck in Basel zu der Agentur Conrad Schneebeli in Basel.

Die 16 bisherigen Unteragenten der erloschenen Agentur A. Naturai, Le Coultre & Cie. in Genf zu der neuen Agentur ,,Société de Transports et d'Entrepôts11 in Genf.

Ihr D o m i z i l haben g e w e c h s e l t : Samuel Im Obersteg (Rommel & Cie.) von Basel nach St. Legier.

Friedrich Rauber (Rommel & Cie.) von Winterthur nach Basel.

B e r n , den 30. September 1922.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Rückgabe der Kaution an die Perleberger VersicherungsAktien-Gesellschaft in Perleberg.

Die ,, Perleberger"1 betrieb als einzigen Versicherungszweig in der Schweiz die Schlachtviehversicherung, wobei sie ausserdem ihre Tätigkeit auf den Kanton Basel-Stadt beschränkte. Die Gesellschaftsdirektion hat den Nachweis geleistet, dass sie ihr schweizerisches Geschäft liquidiert hat. Unter Verzicht auf die schweizerische Konzession stellt sie das Gesuch, es möchte ihr die in der Schweiz noch hinterlegte Restkaution von Fr. 15,000 zurückerstattet werden. Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und Art. 14, Abs. l, der Vollziehungsverordnung zum Aufsichtsgesetz und Kautionsgesetz vom 16. August 1921 wird das Begehren der ,,Perleberger" hiermit öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen, mit Begründung, gegen die Herausgabe der Kaution sind bis zum 31. März 1923 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 30. September 1922.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

325

Zulassung vun Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung, und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundosgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Landis & Qyr, A.-G-., Zug.

Ergänzung zu : Astatischer, dynamometrischer Wattstundenzähler, Typen AF und BF.

Fabrikant : Fabriques des Montres Zénith, Le Lode.

Induktionszäbler für einphasigenWechselstrom,Type M.

Fabrikant : Maschinenfabrik Oerlikon in Oerlikon.

Stromwandler, Typen PST 2, PST 4, PSTO 2, PSTO 4, PSTO 6, von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Brown, Baveri & Cie., A.-G., Baden.

Stromwandler, Typen F 4 c, F 4 d, F 6 c, F 6 d, F 8 c, F 8 d, F 8 e, F 10 c, F 10 d, F 10 e, F 12 c, F 12 d, F 12 e, und zwar für Stromstärken von: 1000--1250 A, von 40 Frequenzen an aufwärts.

1250--1600 A, von 25 Frequenzen an aufwärts.

1600 A, und darüber, von 15 Frequenzen an aufwärts.

Ergänzung zu: Stromwandler.

Spannungswandler.

Die den vorerwähnten Systemen entsprechenden Typen werden auch für Aufstellung im Freien geliefert; die Typenbezeichnungen bleiben unverändert, mit Ausnahme der Zufügung des Buchstabens F, z. B.: S 2 TOMFc 151, statt TOMc 151.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. III.

23

326 Fabrikant: Sprecher & Schuh, A.-G., Aarau.

Abänderung der Typenbezeichnung betreffend: Die Typenbezeichnung ST/b wird ersetzt durch ST/L.

~Y)

Die Typenbezeichnung ST/o wird ersetzt durch ST/L.

Die Typenbezeichnungen ST/o ersetzt durch die Bezeichnung Es soll heissen : St/0 und St/Q, an aufwärts.

Es soll heissen: St/N und St/P, an aufwärts.

und ST/b werden STM.

von 16 Frequenzen von 40 Frequenzen

B e r n , den 16. September 1922.

Der Präsident der eidg. Maas- und Gewichtekommission : J. Landry.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Leu & Cie. in Zürich.

Am 1. Oktober 1922 ist das Herrn Ulrich Richard Kündig in Zürich als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Abteilung für Reise und Verkehr der A.-G. Leu & Cie. in Zürich am 29. Januar 1916 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und .Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Leu & Cie.

in Zürich deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 1. Oktober 1923 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. Oktober 1922.

(2.).

Eidg. Auswanderungsamt.

327

Prüfungen von Grundbuchgeometern.

Gestützt auf die mit Erfolg bestandenen Prüfungen haben das eidgenössische Patent als Grundbuchgeometer erhalten : Buchi, Hermann, von Winterthur und Elgg.

Bühlmann, Werner, von Ruhigen.

Flotron, André, von St. Imier.

Kuriger, August, 'von Wallisellen.

Müller, Bertrand, von Wil (St. Gallen).

Oeuvray, Albert, von Bressaucourt.

Untersee, Viktor, von Waldkirch.

Tosi, Fausto, von Aranno.

Virieux, Ferdinand, von Lausanne und Carouge.

Wenger, Camille, von Bellwald.

B e r n , den 25. September 1922.

(1.)

Eidg. Grundbuchamt.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

B e r n , den 22. März 1922.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden : IVaeh^weiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916-1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

328

Zustimmung zur Ernennung von in ihrem Amte bestätigten Generalbevollmächtigten ausländischer Versicherungsgesellschaften und Genehmigung der ihnen erteilten Vollmachten.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der Ernennung der hiernach genannten Personen, die bereits in diesem Zeitpunkte als Generalbevollmächtigte fllr die Schweiz der ebenfalls hiernach bezeichneten ausländischen Versicherungsgesellschaften amteten und von ihren Vollmachtgebern in dieser Eigenschaft bestätigt worden sind, die Zustimmung erteilt und die diesen Generalbevollmächtigten ausgestellten Vollmachten genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften), was hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

1. Desoreens, Ernest, in Genf, Generalbevollmächtigter der La France, Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden in Paris; Datum der Genehmigung: 20. September 1922.

2. König, Paul, in Bern, Generalbevollmächtigter der Confiance, Lebensversicherungsgesellschaft in Paris; Datum der Genehmigung : 20. September 1922.

B e r n , den 23. September 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Übersicht der eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei unterzeichneter Amtsstelle ist soeben eine Übersicht der eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 erschienen mit folgenden Angaben : Datum und Gegenstand der Abstimmungen, die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahlen der gültigen Referendums- oder Initiativunterschriften, die abgegebenen gültigen Stimmen, die Beteiligung in Prozenten, annehmende und verwerfende Standesstimmen, annehmende und verwerfende Einzelstimmen.

Verkaufspreis 80 Cts. plus Nachnahmespesen. Zu beziehen bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , Juli 1922.

329

Verschollenheitsruf.

Franz Josef Scherer, Sohn des Peter und der Anna geb.

Wicki, geboren den 17. Dezember 1874, Ehemann der verstorbenen Josefa Fanger, von Flüeli, Kanton Luzern, wohnhaft gewesen in der Schwändi, Samen, ist im Jahre 1910 nach Amerika ausgewandert. Seit dem Jahre 1914 sind von oder über denselben keine Nachrichten mehr eingegangen.

Interessenten haben nun die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens verlangt, und es wird daher der Abwesende selbst, sowie jedermann, der über Leben oder Tod des unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen imstande ist, aufgefordert, sich bis längstens den 1. Oktober 1923 bei der Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen unter Eingabe der entsprechenden Ausweise zu melden. Laufen innert dieser Frist keine zuverlässigen Mitteilungen ein, so wird Franz Josef Scherer in Gemässhcit von Art. 38 ZGB verschollen erklärt.

S a m e n , den 18. September 1922.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Am 15. Februar 1881 verehelichte sich zu Lausanne Peter Paul Ploner, Schneider, von Klausen, Südtirol, geboren den 8. Mai 1849, Sohn der Josefa Ploner, mit Anna Maria Josefa Zurtannen, genannt Tanner, von Ennetbürgen, geboren zu Ennetbürgen, den 18. Januar 1857, Tochter des Josef Alois Zurtannen (Tanner) und der Anna Maria Gut.

Nach dem Eheabschluss wanderte das Ehepaar nach Amerika aus und ist seither nachrichtenlos geblieben.

Auf Ersuchen der interessierten Erben ergeht daher an die Genannten und alle diejenigen, welche über Leben und Tod und das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Auskunft geben können dio Aufforderung, bezügliche Nachrichten bis und mit 31. Dezember 1923 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die "Verschollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Erkennt : S t a n s , den 27. September 1922.

(2.).

Die Gerichtskanzlei Nidwaiden.

330

Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt ; Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

ö. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , März

1922.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1922

Date Data Seite

315-330

Page Pagina Ref. No

10 028 475

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.