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Bundesblatt

74. Jahrgang.

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Bern, den 18. Januar 1922.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 9. Dezember 1921 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münz vertrag vom 6. November 1885.

(Vom 13. Januar 1922.)

I.

1. Der letzte Zusatzvertrag vom 25. März 1920*) zur Münzunion von Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien und der Schweiz vom Jahre 1885 hatte die gegenseitige Nationalisierung der Silberscheidemünzen zwischen der Schweiz und Frankreich auf den 1. Oktober 1920 zum Gegenstand. Da vorauszusehen -war, dass weit mehr französische Scheidemünzen nach Frankreich abzuschieben waren als umgekehrt schweizerische Scheidemünzen ·nach der Schweiz -- es waren dann 43 Millionen Franken französische und 2,26 Millionen schweizerische Scheidemünzen --, «o wurde im Zusatzvertrag vom 25. März 1920 das Kontingent schweizerischer Silberscheidemünzen von 16 Franken auf 28 Fran 'ken auf den Kopf der Bevölkerung erhöht. Von den so bei der Annahme einer Bevölkerungszahl von 4 Millionen der Schweiz zugestandenen 112 Millionen Franken Scheidemünzen sind bis Ende 1921 für 77 Millionen Franken Scheidemünzen ausgeprägt worden.

Der Nationalisierung der Silberscheidemünzen im Verhältnis der Schweiz zu Frankreich sind in den Jähren 1893 und 1908 Nationalisierungen der italienischen bzw. der griechischen Scheidemünzen vorausgegangen, wobei aller dings die Nationalisierungen nur einseitig für die italienischen bzw.griechischen Scheidemünzen ausgesprochen wurden. Nach dem 1. Oktober 1920 waren also in der Schweiz neben den eigenen nur noch die belgischen Silberscheidemünzen umlaufsfähig, während die schweizerischen *) Stehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 383.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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Silberscheidemünzen in allen Unionsländern, mit Ausnahme Frankreichs, Kurs besitzen.

Was die als Kurantmünze (mit unbeschränkter Zahlungskraft)' im Gebiete der ganzen Union zirkulierenden silbernen Fünffrankenstücke anbelangt, so war die freie Prägung bereits1874 beschränkt und jedem Land ein Kontingent zugemessen worden. Mit dem Jahre 1878 wurde aber überhaupt jegliche Prägung eingestellt und nur noch eine Umprägung alter Stücke in neue oder in Silberscheidemünzen gestattet. Die Schweiz hatte von ihrem Kontingent von 28,s Millionen Franken nur 10,478 Millionen Franken ausgeprägt.

2. Bei Anlass der Verhandlungen zum Zusatzvertrag von 1920 ist von der Schweiz die allgemeine Nationalisierung der Scheidemünzen angeregt worden, wenigstens in dem Sinne, dass auch die belgischen Silberscheidemünzen wie die französischen in der Schweiz ausser Kurs gesetzt werden. Auch auf die Notwendigkeit der Behandlung der Frage der Fünffrankenstücke war von der schweizerischen Delegation aufmerksam gemacht worden. Diebeträchtliche, ständig andauernde Entwertung der Valuten der übrigen Unionsländer im Verhältnis zur Schweiz hatte ein durch die Spekulation noch mächtig gefördertes Abströmen des Silbergeldes nach der Schweiz zur Folge. Nachdem von fremden Silbersorten nur noch die belgischen Scheidemünzen und die Fünffrankenstücke bei uns Kurs hatten, stand zu erwarten, dass nun die Drainage nach der Schweiz, vor allem mit den Fünffrankenstücken, erst recht einsetzen werde. Dies zumal deshalb, weil auch der Silberpreis grossen Schwankungen ausgesetzt war, im ganzen aber eine beträchtliche Senkung zeigte. Folgende Zahlen mögen die Verhältnisse veranschaulichen : a. Mit den nach der Schweiz gebrachten Fünffrankenstücken erhielt man in der Schweiz in Valuten der drei wichtigsten Unionsländer :

Frankreich Belgien .

Italien .

Frankreich Belgien Italien

Meistens 5.54

5.75 6.51

1919 höchstens

Im Durchschnitt 12.01 6.66 11.17 6.87

13.56

. . . .

8.10

tiefslens 9.60 9.55 11.88

1921 hötiefstens stens 1 0 . 3 1 13. 80 14.60 10.33 24.59 16.01

1920 höchstens

im Durchschnitt 15.78 12.05 14.62 11.49

23.81

17.28

im Durchschnitt 11.68 11.66 20.33

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b. Der Wert des Fünffrankenstückes betrug nach dem Silberpreis in London und dem Wechselkurse der Schweiz auf London in schweizerischen Franken: höchstens

mindestens

1919 5. 45 3. 56 1920 5. 60 2. 81 1921 3.18 2. 44 Fügt man diesen Zahlen bei, dass Belgien für 496 Millionen Franken Frankreich ,, 5060 ,, ., Italien ,, 544 ,, ,, Fünffrankenstücke geprägt haben, von denen anlässlich der Münzkonferenz von 1885 als noch vorhanden geschätzt wurden für Belgien 400 Millionen Franken Frankreich 2500--3000 ,, ,, Italien 380 ,, ,, so hatte man allen Grund, anzunehmen, dass, auch bei weiterem starkem Abgang von Fünffrankenstücken seit 1885, noch grosse Summen nach der Schweiz kommen würden. Die Schweiz bedarf jedoch nicht einmal eines Bestandes an Fünffrankenstücken von 100 Millionen Franken, in Anbetracht, dass bei genügendem Scheidemünzenumlauf im Jahre 1921, zurzeit eines beinahe vollständig papierenen Kurantgeldumlaufes, für nie mehr als 57,s Millionen Franken Fünffrankennoten und für nie mehr als 99 Millionen Zwanzigfrankennoten im Umlauf gewesen sind.

3. Diese Angaben zeigen ohne weiteres, dass die Ausfuhrverbote für Silbergeld, wie sie von den Unionsstaaten zum Teil bald nach Ausbruch des Weltkrieges erlassen wurden, unwirksam blieben. Die Schweiz hielt mit entsprechenden Einfuhrverboten zurück, weil ihr die Ausfuhrverbote nicht im Sinn und Geist der Münzunion gelegen schienen. Hatte doch die Union seit 1865 den Grundsatz der Umlaufsfähigkeit der Scheide- und Kurantmünzen im ganzen Unionsgebiete aufrechterhalten, und nur auf Grund besonderer Vereinbarung war man für die Scheidemünzen einzelner Länder im Laufe der Zeit daron abgekommen.

Die Bestimmungea des Münzvertrages von 1885 geben jedoch der Schweiz nur einen unzureichenden Schutz, um sich ohne Einbusse der nicht für die Zirkulation benötigten Unionsmünzen zu entledigen. Die Scheidemünzen werden zwar auch während des Bestehens der Union gegen kurante Gold- oder Silbermünzen zurückgenommen. Die Fünffrankenstücke dagegen werden erst

80 nach Kündigung der Union abgenommen, und zwar von Belgien nur bis zum Betrag von 6 Millionen Franken gegen schweizerische Fünffrankenstücke und Goldmünzen, von Italien nur bis zum Betrag von 30 Millionen Franken, wovon bis zu 20 Millionen gegen schweizerische Fünffrankenstücke und Goldmünzen und 10 Millionen Franken Sichttratten auf die Schweiz, während allerdings Frankreich den ganzen bei der Schweiz liegenden Bestand an Fünffrankenstücken zu übernehmen hat, wobei 60 Mil" Honen Franken in Goldmünzen zu verguten sind, der Rest aber in schweizerischen Fünffrankenstücken, in Gold oder in Tratten auf die Schweiz. Sind die Zahlungen, die Belgien und Italien zu leisten haben, im Jahre nach Kündigung des Vertrages zu vollziehen, so erfolgen bei Frankreich die Goldzahlungen zwar ebenfalls innert dieser Frist, während die Restzahlungen sich auf fünf Jahre verteilen.

4. Die starke Einwanderung von Silbermünzen der andern Uaionsstaaten im Laufe des Jahres 1920 bei sinkenden Wechselkursen und stark fallendem Silber preis veranlassten den Bundes rat unterm 4. Oktober 1920 ein Einfuhrverbot für Fünffrankenstücke der übrigen Unionsstaaten zu erlassen, dem am 2. November 1920 ein solches für die belgischen Scheidemünzen folgte. Die Massnahme war das Gegenstück zu den vorher von den andern Unionsstaaten erlassenen Ausfuhrverboten. Sie lag gleichzeitig auch im Interesse dieser Staaten, indem sie dieselben vor weiterer Silbergeldabwanderung uod vor beträchtlichen, namentlich für Frankreich drückenden Aufwendungen bei allfälliger späterer Rücknahme ihrer Silbermünzen bewahren sollte. Die schweizerischen Einfuhrverbote sind denn auch in diesem Sinne von Belgien mit Note vom 12. November 1920 ausdrücklich anerkannt worden.

Es war deshalb der Schweiz ausserordentlich erwünscht, als Belgien anfangs November 1920 das Verlangen nach einer Münzkonferenz stellte, mit dem Begehren um Zulassung der Prägung von Nickelmünzen von 2, l und lf* Franken. Die Schweiz gab ihre Zusage zur Mitwirkung an der Konferenz, verlangte aber mit Note vom 30. November 1920, dass die Konferenz gleichzeitig auch folgende P'ragen behandle : Belgien möchte nicht nur seine Scheidemünzen aus der Schweiz zurückziehen, sondern auch seine Fünffrankenstücke, die über einen gewissen Betrag hinausgehen. In gleicher Weise möchten sich auch die übrigen
Unionsstaaten verpflichten, der Schweiz ihre Fünffrankenstücke, deren Bestand in der Schwei/i einen gewissen Betrag übersteigt, abzunehmen. Die Konferenz war auf den 11. Januar 1921 angesetzt. Belgien zog

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aber Ende 1920 sein Verlangen für Abhaltung einer Münzkonferenz zurück, womit auch die Behandlung der schweizerseits aufgeworfenen Fragen hinfällig wurde.

5. Inzwischen hatte der Zustrom von Unionssilbermünzen immer bedrohlichere Formen angenommen -- der Dezember 1920 brachte den tiefsten Stand der fremden Wechselkurse und zugleich den tiefsten Stand des Silberpreises --, so dass der Bundesrat unterm 28. Dezember 1920 (Gesetzsammlung 1921, S. 52) zu dem einzig wirksamen Aushilfsmittel, der Ausserkurssetzung der Fünffrankenstücke der Unionsstaaten und der belgischen Silberscheidemünzen schritt. Die Promulgation dieses Bundesratsbeschlusses erfolgte jedoch erst, nachdem derselbe den interessierten Staaten zur Kenntnis gebracht worden war. Irgendwelche Einwendungen sind dagegen von Seiten dieser Staaten nicht erhoben worden.

Gleichzeitig verlangte aber die Schweiz behufs Lösung der aus diesen Verhältnissen geschaffenen Fragen die Abhaltung einer Münzkonferenz im Frühjahr 1921.

6. Die Ausserkurssetzung der Unionssilbermünzen war auf den 31. März 1921 erfolgt; der Rückzug begann offiziell am 1. Februar; die Frist betrug also knapp zwei Monate. Die sämtlichen FünffrankenstUcke (einschliesslich allfälliger schweizerischer Fünffrankenstücke), die im Eigentum der Nationalbank verblieben, konnten vom 1. April 1921 an laut Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 (Gesetzsammlung 1921, S. 143) nur noch zum Silbermarktpreis als Notendeckung verwendet werden, wobei überdies der in Silber bestehende Teil der Metallreserve nicht mehr als YB derselben betragen darf. Gegenüber der Nationalbank hat deshalb der Bund diese Fünffrankenstücke nicht eingelöst. Er ist ihr diese Einlösung noch schuldig, und soweit die Nationalbank nicht durch den Silbermarktpreis gedeckt ist, hat ihr der Bund gemäss besonderem Abkommen vom März 1921 hierfür zinsfreie Schuldverpflichtungen (Reskriptionen) auszustellen. Anderseits verpflichtet sich der Bund, solange er diese Fünffrankenstücke der Nationalbank nicht abgenommen bat, den Zwangskurs der Noten der Nationalbank nicht aufzuheben. Auch dieses Abkommen mit dem Bund ist bis zum 31. Dezember 1923 befristet.

Als Zentralstelle für den Rückzug der Fünffrankenstüoke und der belgischen Silberscheidemünzen amtete die Eidgenössische Staatskasse.

Es darf an dieser Stelle wohl ausdrücklich anerkannt werden, dass alle an diesem Silber-Rückzug interessierten Instanzen ihr Möglichstes zu einem guten Gelingen beigetragen haben. Es gilt

82 dies vor allem auch von der Nationalbank, die durch ihr zinslose?

Darlehen an den Bund und durch die mit erheblichen Geldopfern ihrerseits als Ersatz der Fünffrankenstücke geschaffenen Notenbestände Dienste geleistet hat und weiterhin leistet. Es gilt aber auch von der Münzstätte, die, nachdem ihr bereits der Ersatz finden Abgang der französischen Scheidemünzen bis zum 1. Oktober 1920 gewaltige Arbeit gebracht hatte, auch diese neue Vermehrung an Schweiz. Silberscheidemünzen innert nützlicher Zeit zustande brachte. Es sind denn auch im Publikum keinerlei Klagen über Störungen in der Geldzirkulation laut geworden.

7. Die nach dem vollendeten Rückzug gezählten Bestände von Unions-Silbermünzen ergaben folgende Beträge: Fr. 28,915,000 Fünffrankenstücke belgischen Gepräges ,, 130,255,000 ,, französischen Gepräges ,, 915,000 ,, griechischen ,, ,, 65,405,000 ,, italienischen ,, Fr. 225,490,000 Fünffrankenstücke dazu ,, 6,495,000 belgische Silberscheidemünzen Fr. 231,985,000 8. Die diplomatischen Unterhandlungen, die der Konferenz vorausgingen, waren darauf gerichtet, die Verlangen der Schweiz an ihre Münzalliierten klarzustellen. Es geschah dies in den Noten vom 25. Januar und 6. Juni 1921. Die Schweiz begehrte einerseits von den Münzalliierten die Ratifikation der Ausserkurssetzung der Fünf frankenstücke und der belgischen Silberscheidemünzen und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes bis zu einer neuen Vereinbarung aller Alliierten'. Anderseits ging ihr Verlangen darauf aus, dass dieses zirkulationsunfähige Silber nicht auf unbestimmte Dauer ohne entsprechenden Nutzen bei ihr liegen bleibe, die Münzalliierten sich also zur Rücknahme und Vergütung verstehen sollten.

Mit Ausnahme von Belgien wurde von keinem der Vertragspartner gegen dieses Konferenzprogramm Einspruch erhoben.

Belgien erklärte mit Note vom Anfang September, dass die schweizerischen Postulate ihm kein geeignetes Diskussionsprogramm abzugeben scheinen. Zu dieser Auffassung gelangte Belgien deshalb, weil die schweizerischen Postulate den übrigen Münzalliierten allzu beträchtliche Opfer auferlegten. Immerhin weigerte sich auch Belgien nicht, an der Konferenz teilzunehmen.

9. Die erstmals auf den Monat Mai in Aussicht genommene Münzkonferenz wurde wiederholt hinausgeschoben, um dann schliesslich auf die eindringlichen Vorstellungen der Schweiz

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«ndgültig am 21. November 1921 zu Paris ihren Anfang zu nehmen. Sie war von allen fünf Vertragsstaaten beschickt. Als Delegierte des Bundesrates nahmen an ihr teil die Herren Dr. D u n a n t , schweizerischer Gesandter in Paris, D u b o i s , Präsident des Verwaltungsrates des Schweizerischen Bankvereins, Dr. M e y e r , Mitglied des Nationalrates, Dr. ß a c h m a n n , Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, R y f f e l , «Chef des eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens.

II.

DieKonferenz dauerte vom 21. November bis 9. Dezember 1921 mit einem Unterbruch von einer Woche nach der dritten Vollsitzung, der den Delegationen gestattete, ihre Regierungen über die in Aussicht genommenen Lösungen zu befragen. Auch die schweizerische Delegation sah sich veranlasst, den Bundesrat um neue Instruktionen zu ersuchen. Nach langen und arbeitsreichen Verhandlungen stimmte die Delegation mit unserer Ermächtigung dem Abkommen zu, um einen Bruch zu vermeiden.

Über den Inhalt des auf Grund gegenseitiger Konzessionen zustande gekommenen Zusatzvertrages vom 9. Dezember 1921 lassen wir nachstehende Erläuterungen folgen: A r t i k e l 1. Es war vor allem wichtig, dass die von der Schweiz angeordnete Ausserkurssetzung der belgischen, französischen, griechischen und italienischen Fünffrankenstücke die Genehmigung unserer Münzverbündeten erhielt, und dass der Schweiz ·das Recht der Ausserkurssetzung bis zu einer neuen Vereinbarung .zuerkannt wurde.

Diese Ausserkurssetzung macht jedoch die wichtigsten Teile «der Abkommen der lateinischen Münzunion unwirksam. Es erscheint deshalb begreiflich, dass es einer gründlichen Prüfung des gegenwärtigen Zustandes sowie der Lage, die sich wahrscheinlich in den folgenden Jahren ergeben wird, bedurfte, um die Vertragsstaaten den schweizerischen Wünschen geneigt zu machen. Ohne Zustimmung der Schweiz kann die 'Ausserkurssetzung nicht aufgehoben werden. Geschieht dies durch ein späteres Abkommen, so wird alsdann die Schweiz, gestützt auf die gemachten Erfahrungen, Anlass nehmen, für eine spätere Liquidation weitergehende .Schutzbestimmungen zu verlangen, als sie im Vertrag vom 6. November bzw. 12. Dezember 1885 enthalten sind.

A r t i k e l 2 stellt den Bestand der in der Schweiz befindlichen Silbermünzen der andern Vertragsstaaten fest, dessen Liquidation den Hauptgegenstand des Zusatzvertrages bildet. Wie

84 wir bereits hiervor erwähnten, handelt es sich um Fr. 225,490,000> in Fünffrankenstücken, denen weitere 6,495,000 in Fünffrankenstücken zuzuzählen sind, die uns Belgien im Austausch gegen einen gleichen Betrag belgischer Silberscheidemünzen übergeben wird.

Im Falle der Kündigung des Münz Vertrages von 1885 und der Anwendung der Liquidationsbestimmungen wäre die Heimschaffung in nachstehender Weise erfolgt: B e l g i s c h e F ü n f f r a n k e n s t ü c k e : Rücksendung nach Belgien eines Betrages von 6 Millionen Franken und Vergütung; dieser Summe durch den belgischen Staat in schweizerischen Fünffrankenstücken oder in Gold. Der Rest hätte nicht anders, als auf dem Handelswege nach Belgien zurückkehren können.

F r a n z ö s i s c h e F ü n f f r a n k e n s t ü c k e : Rücksendung; nach Frankreich des ganzen Betrages; Vergütung durch Frankreich, von 60 Millionen Franken in Goldmünzen und des Restes in schweizerischen Fünffrankenstücken, in Gold oder in Tratten auf die Schweiz, nach Wahl der französischen Regierung.

G r i e c h i s c h e F ü n f f r a n k e n s t ü c k e : Rücksendung nach Griechenland des ganzen Betrages ; Vergütung in schweizerischen, Fünffrankenstücken, in Gold oder in Tratten auf die Schweiz, nach Wahl der griechischen Regierung.

I t a l i e n i s c h e F ü n f f r a n k e n s t ü c k e : Rücksendung nach Italien eines Betrages von 30 Millionen j Vergütung in schweizerischen Fünffrankenstücken und in Gold für 20 MillionenFranken und in Tratten auf die Schweiz für weitere 10 Millionen Franken. Der Überschuss hätte nur auf dem Handelswegenach Italien zurückkehren können.

Demnach wären uns von unserem Gesamtbestand vonFr. 231,985,000 einbegriffen die belgischen Silberscheidemünzen)nach und nach bis 166 Millionen abgenommen worden, gegenVergütung in schweizerischen Fünffrankenstücken, in Gold oderin Tratten auf die Schweiz.

Nachstehend die Ergebnisse, zu denen die Konferenzrerhandlungen führten: Der in der Schweiz befindliche Bestand an Fünffrankenstücken der andern Staaten der lateinischen Münzunion (inbegriffen* die von Belgien im Austausch gegen seine Scheidemünzen erhaltenen Fünffrankenstücke) zerfällt in zwei Teile : der eine Teil, wird von den betreffenden Staaten zurückgenommen ; der andere Teil bleibt in der Schweiz, um eingeschmolzen und in schweizerische Fünffrankenstücke umgeprägt zu werden. .

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Rücksendungen werden erfolgen : nach Belgien .

6 Millionen Franken ,,· Frankreich 130 .,, .,, ,, Italien . .

30 ,, ,, 166 Millionen Franken oder gleich viel, wie wir im Falle einer Kündigung des Münzvertrages hätten abschieben können, mit Ausnahme der griechischen Fünffrankenstücke (Fr. 915,000), die wir einschmelzen.

Den Rest von ungefähr 66 Millionen behält die Schweiz, um ihn einzuschmelzen und in eigene Fünffrankenstücke umzuprägen.

A r t i k e l 3 sieht vor, dass die Heimschaffung der 166 Millionen Franken am 15. Januar 1927 beginnen und in längstens fünf Jahren, d. h. bis zum 15. Januar 1932, in gleich grossen vierteljährlichen Sendungen vor sich gehen soll, während bei Anwendung der Liquidationsklausel des Vertrages von 1885 sich ein Teil der Rückzahlungen bis zum 15. Januar 1928 hätte hinausziehen können. Immerhin hätte der grössere Teil der Rücksendungen in dem auf die Kündigung folgenden Kalenderjahr stattfinden müssen.

Die von der Schweiz durch die Zulassung dieser langen Frist zugestandene Konzession ist sehr bedeutend. Sie bildet ohne Zweifel eine grosse Erleichterung für unsere Münzalliierten, und es kann nicht bestritten werden, dass ihnen eine Rückzahlung innert kurzer Frist bei dem jetzigen Stand ihrer Valuta und der Entwertung des Silbers grosse Verluste zugefügt hätte. Diese Erwägung hat uns bei der Annahme der neuen Vertragsbestimmung geleitet.

A r t i k e l 4 regelt die Rückzahlungen. Jeder Sendung aus der Schweiz soll unmittelbar eine Rückzahlung im nämlichen Betrage folgen und die ganze Rückzahlung muss bis zum 15. Januar 1932 abgeschlossen sein.

Während uns die Liquidationsklause] von 1885 Franken 86 Millionen in Gold zusicherte, wovon aus Frankreich 60, aus Italien 20 und aus Belgien 6 Millionen (für Italien und Belgien inbegriffen die von dort heimzusendenden schweizerischen Fünffrankenstücke), werden wir nach dem neuen Wortlaut nur den Drittel hiervon, oder Fr. 28,660,000 in Gold erhalten, und zwar 20 Millionen aus Frankreich, 6,eo aus Italien und 2 aus Belgien.

Der Rest kann uns nach Wahl der betreffenden Staaten in schweizerischen Fünffrankenstücken, in Gold oder in Wechseln auf die Schweiz bezahlt werden.

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Wir hätten gewiss die einfache Anwendung der Bestimmungen von 1885 vorgezogen. Unsere Unterhändler mussten jedoch dem Stand des Papiergeldumlaufs Belgiens, Frankreichs und Italiens, auf den die Abordnungen dieser Länder hinwiesen, Rechnung tragen, indem diesem Umlauf gegenwärtig eine so ungenügende Golddeckung gegenübersteht, dass jede Sendung Goldes .nach dem Auslande diese Schwäche noch mehr hervortreten Hesse.

A r t i k e l 5 behandelt den Zinsfuss zu Lasten der Schuldner-staaten; diese Ansätze sind gleich den im Abkommen von 1885 vorgesehenen auf l und !J/2 °/o festgesetzt, aber sie gelten für andere Zeitabschnitte.

Im Jahre 1885 war keine Zinsberechnung vorgesehen für ·das auf die Kündigung folgende Jahr und auch nicht für das nächste, demnach für zwei Jahre. Das neue Abkommen dehnt diese Periode auf drei Jahre aus. 1885 war der Zinssatz von l % für drei Jahre vorgesehen ; nach der neuen Vereinbarung wird dieser Satz von l % Zins während vier Jahren angerechnet.

Endlich war 1885 der Zins von l^a % für das letzte Jahr vorgesehen; nach dem Abkommen von 1921 erstreckt sich diese Periode auf drei Jahre.

Es ist zu bemerken, dass der Zins auf dem Gesamtbetrag ·der heimzuschaffenden Fünf frankenstücke nur während zwei .Jahren zu berechnen sein wird, weil die Rücksendungen im Januar 1927 beginnen, und dass der Zins von drei zu drei Monaten, nach Massgabe unserer vierteljährlichen Sendungen, abnehmen wird.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass wir, im Hinblick darauf, dass die Zinse in Schweizerwährung zu zahlen sind, zur Erleichterung einer Verständigung auch in der Frage der Zinsen Konzessionen gemacht haben.

In A r t i k e l 6 ist für Belgien, Frankreich und Italien das Recht niedergelegt, jederzeit ihren Teil der heimzuschaffenden Fünffrankenstücke gegen Zahlung zu übernehmen.

Wenn einer dieser Staaten durch Vorrücken der Erfüllung vor Ablauf des ersten Jahres nach Unterzeichnung des Vertrages, also im Laufe des Jahres 1922, einen Drittel seines Anteils, den er zurücknehmen muss, in Gold oder schweizerischen Fünffrankenstücken bezahlt, so ist er von einer spätem Zinszahlung ganz befreit. Die Benützung dieser Möglichkeit würde die teilweise Heimschaffung beschleunigen.

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A r t i k e l 7. Für den wenig wahrscheinlichen Fall einer hinreichenden Preissteigerung des Silbers, hat sich die Schweiz
A r t i k e l 8 ist sehr wichtig. Er erweitert das Recht der Schweiz zur Prägung eigener Fünffrankenstilcke bis'zu 80 Millionen Franken. Da der Bund bisher nur Fr. 10,478,000 in Fttnffrankenstücken ausgegeben hat, kann er noch rund 69 Y» Millionen ausprägen.

Allerdings wird es sich darum handeln, für diese Prä:gungen in erster Linie belgische, italienische und griechische Fünffrankenstücke im Gesamtbetrage von Fr. 65,730,000 zu ver-wenden, die von der Heimschaffung ausgeschlossen sind und deren Verwendung nicht nur keinen Gewinn ergibt, sondern Kosten verursachen wird.

Aber alle diese Stücke, mit alleiniger Ausnahme der Fr. 915,000 griechischer Münzen, wären auch dann zu Lasten der Schweiz verblieben, wenn die Liquidationsklausel von 1885 zur Anwendung gekommen wäre, so dass der neue Vertrag keine Verschlechterung bringt, während die Erhöhung des Kontingentes uns eine reichliche Versorgung des Münzbedarfes mit eigenen .Stücken sichert.

A r t i k e l 9. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzvertrages wird die Vereinbarung zur Ausführung des Art. 14 ·des Münzvertrages vom 6. November 1885 für die Schweiz hinfällig. Denn an Stelle der Liquidation der Fünffrankenbestände nach jenen Bestimmungen tritt nun die Liquidation der jetzt vorhandenen Bestände des Zusatzvertrages vom 9. Dezember 1921.

Art. 9 dieses Zusatzvertrages ist deshalb selbstverständlich, denn ·die Schweiz kann nicht die Liquidation nach dem Zusatzvertrag vom 9. Dezember 1921 verlangen und daneben noch die Liquidation nach dem Vertrage vom 6. November 1885 auf Grund ergangener Kündigung.

Allein Art. 9 hat gleichwohl seine Daseinsberechtigung. Er lässt deutlich erkennen, dass der Schweiz während der zehn Jahre, bis 15. Januar 1932, eine Kündigung des Münzvertrages vom 6. November 1885 nicht verwehrt ist. Es steht ihr durchaus

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frei, eine solche Kündigung auszusprechen, ja aus der Münzunion auszutreten. Nur darf sie dabei nicht die Liquidation der Fünffrankenbestände nach Art. 14 des Vertrages vom 6. November J 885 verlangen, sondern hierfür gilt allein der neue Zusatzvertrag: vom 9. Dezember 1921.

In A r t i k e l 10 wird dem Verlangen Belgiens nach Erleichterung in den Münzprägungen für seine Kongokolonie Rechnung getragen. Diese Erleichterung besteht darin, dass Abs. 4 von Art. 13 des Zusatzvertrages vom 25. März 1920 fallen gelassen wurde. Belgien ist deshalb nicht mehr verpflichtet, bis zurHöhe des sich aus den Prägungen dieser Kongomünzen ergebenden Gewinnes von seinen eigenen Fünffrankenstücken einzuschmelzen, mit andern Worten, Belgien kann fortan diese Prägungen mit Gewinn für seine Staatskasse besorgen.

Es fiel der schweizerischen Delegation nicht leicht, im Zeitpunkt, wo nur unter allerlei Erschwerungen der Stock von Unionssilbermünzen sich für die Schweiz liquidieren liess, einem solchen Begehren zuzustimmen. Allein es war nicht möglich, auf die bezüglich der schweizerischen Begehren bereits getroffener» Abmachungen zurückzukommen. Dafür benützte die schweizerische Delegation den Anlass, um ein früheres Postulat, das der vollständigen Freigabe der Scheidemünzenprägung an die Unionsstaaten, wie sie bereits für die Münzen unter 50 Rappen besteht, zu erneuern. Sie hielt sich dazu um so mehr berechtigt, als Belgien und Italien hinsichtlich der Scheidemünzen von 50 Rappenvon sich aus bereits so vorgegangen sind und Frankreich sich anschickte, die Jetons der ,,Chambre du Commerce" für 2, l und '/^Franken aus Bronze-Aluminium durch die staatliche Münzeanzufertigen und auszugeben. Allein auch diesmal stiess das Verlangen der Schweiz auf Widerstand.

Es wurde geltend gemacht, dass alle diese Übertretungen dea Münzvertrages durch die andern Staaten dort nur so lange beständen, als die ausserordentlichen Währungsverhältnisse andauerten^ und dass diese Münzen später aus der Zirkulation verschwinden müssten, sobald sie durch solche aus Edelmetall ersetzt werdenkönnten. Alsdann würde aber die Zirkulation auch der Scheidemünzen im Unionsgebiete möglicherweise doch wieder praktische Bedeutung bekommen. Bestünden dann Silberscheidemünzen verschiedenartigen Gepräges, so wäre eine solche Umlaufsfähigkeit entweder ganz
verunmöglicht oder nur mit grossen Kosten wiederherzustellen. Die schweizerische Delegation konnte auf ihrem Standpunkt nicht wohl weiter verharren, weil diese Prägung»-

89 freiheit für die Schweiz dermalen kaum praktische Bedeutung besässe. Die Schweiz hat die Nationalisierung der Scheidemünzen auf ihrem Gebiete erreicht. Eine Erhöhung des Scheidemünzenkontingentes kommt für sie nicht in Frage. Und an eine Umprägung der silbernen Scheidemünzen zu Münzen von geringerer Feinheit war in Anbetracht der beträchtlichen Neuprägungen der beiden Jahre 1920 und 1921 auch nicht zu denken.

A r t i k e l 11 sieht als letzte Frist für den Austausch der Ratifikationsurkunden den 15. April nächsthin vor.

III.

Die Frage der Kündigung der Münzunion hat sich vor und während der Verhandlung dieses Zusatzvertrages wiederholt aufgedrängt. Sie stellt sich nun, nachdem es sich um die Ratifikation dieses Zusatzvertrages handelt, erneut in der Gestalt, ob diese Ratifikation zu erteilen oder zu versagen sei. Dabei stehen nicht nur finanzielle und wirtschaftliche, sondern auch politische Gesichtspunkte in Diskussion.

Gewiss ist mit der Liquidation des vorhandenen Stocks an Unionssilbermünzen nach dem Zusatzvertrag für die Schweiz finanziell nicht das erreicht, was ihr im Falle des Austritts aus der Union zukäme. Immerhin ist auch die Liquidation nach den Bestimmungen des Zusatzvertrages für die Schweiz nicht ungünstig. Sie sichert ihr die Abnahme aller der Bestände, die sie nach den vertraglichen Bestimmungen im Falle der Auflösung abschieben kann. Sie erhält wesentliche Zahlungen in Gold ; auch die Zahlungen in Tratten werden für sie nicht mindern Wertes sein, wenn der Stand der schweizerischen Valuta auch in Zukunft denselben Rang zu behaupten vermag. Die Schweiz geht auch an Zinsleistungen nicht leer aus. Und, was zwar das Letzte, doch nicht das Unwichtigste ist: die Schweiz kann ihre Silbergeldzirkulatioc vollständig mit eigenen Münzen bestreiten, die sie freilich nach den Bestimmungen der Union zu prägen hat.

Daneben aber bleibt die Schweiz Mitglied der Union und sichert sich so für eine spätere Zeit, wenn die valutarischen und damit auch die wirtschaftlichen Beziehungen zu ihren Münzalliierten wieder hergestellt sein werden, die Vorteile, die sie bisher aus der Union gezogen hat.

90 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen den Zusatzvertrag, dessen Wortlaut wir hier nachfolgen lassen, zur Annahme zu empfehlen, indem wir auf die Dringlichkeit dieser Angelegenheit hinweisen. Nach Art. 11 des Zusatzvertrages sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich, spätestens aber am 15, April 1922, in Paris ausgetauscht werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. Januar 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

den am 9. Dezember 1921 in Paris abgeschlossenen Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1922, in Anwendung des Artikels 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: Artikel 1.

Dem am 9. Dezember 1921 in Paris abgeschlossenen Zusatzvertrag zum internationalen'Münz vertrag vom 6. November 1885 betreffend die Heimschaffung der in der Schweiz angesammelten Fünffrankenstücke der Vertragsstaaten sowie der belgischen Silberscheidemünzen wird hiermit die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Artikel 2.

Die allseitige Ratifikation des Zusatzvertrages vorbehalten, wird der Bundesrat mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Zusatzvertrag zum

Münzvertrag vom 6. November 1885.

Abgeschlossen am 9. Dezember 1921.

(Übersetzung aus dem französischen Originaltext.)

Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen, Seine Majestät der König von Italien und der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Berücksichtigung der infolge der Überschwemmung mit Fünffrankenstücken der Vertragsstaaten und mit belgischen Silberscheidemünzen geschaffenen Lage der Schweiz, und um Belgien zu ermöglichen, die Geldbedürfnisse des belgischen Kongo zu befriedigen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zum Münzvertrag vom 6. November 1885 abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Liebaert, Staatsminister, Herrn Le Grelle, Münzkommissär, Herrn Rambouts, Administrator Generaldirektor des Schatzamtes ; Der Präsident der französischen Eepublik: Herrn Arnaune, membre de l'Institut, Conseiller-Maître à la Couides Comptes, Herrn Parmentier, Directeur du Mouvement général des Fonds, Herrn de Mouy, Sous-Directeur du Mouvement général des Fonds, Herrn Bouvier, Direktor der Verwaltung der Münzen und Medaillen, Herrn Pean, Sous-Directeur im Ministerium des Auswärtigen ; Seine Majestät der König der Hellenen: Herrn Athenogeoes, griechischer Delegierter bei der Reparationskommission ; Seine Majestät der König von Italien: Herrn Conti Rossini, Generaldirektor des Schatzamtes ;

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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Dunant, Schweizerischer Gesandter in Paris, Herrn Leopold Dubois, Präsident des Verwaltungsrates des Schweizerischen Bankvereins, Herrn Meyer, Mitglied des Nationalrates, Herrn G. Bach mann, Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, Herrn Ryffel, Chef der Abteilung Kassen- und Rechnungswesen des eidgenössischen Finanzdepartements, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben : Artikel 1.

In vorübergehender Abänderung der Bestimmungen der Münzkonvention vom 6. November 1885 wird die von der Schweiz angeordnete Ausserkurssetzung der belgischen, französischen, griechischen und italienischen Fünffrankenstücke sowie der belgischen Silberscheidemünzen gutgeheissen und bis auf weitere Vereinbarung aufrechterhalten.

.Artikel 2.

In Abänderung der Münzkonvention vom 6. November 1885 und der dazugehörigen Vereinbarungen bestimmen die folgenden Artikel über den nachstehend aufgeführten Bestand der Schweiz an Fünffrankenstücken : Belgische Fünffrankenstücke . . · . . . Fr. 28,915,000 wozu noch Fr. 6,495,000 Fünffrankenstücke der Union kommen, die Belgien im Austausch der belgischen Scheidemünzen zu entrichten hat, Französische Fünffrankenstücke . . . .

,, 130,255,000 Griechische ,, . . . . ,, 915,000 Italienische ,, . . . . ,, 65,405,000 Artikel 3.

Vom 15. Januar 1927 ab wird die Heimschaffung von Fünffrankenstücken belgischer, französischer und italienischer Prägung in den nachfolgend festgesetzten Beträgen vorgenommen werden : Belgische Fünffrankenstücke 6 Mili. Franken Französische ,, 130 ,, ,, Italienische ,, 30 ,, ,, Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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Die" Heimschaffung geschieht in gleichen dreimonatlichen Raten während eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren.

Artikel 4.

Die Bezahlung der gemäss dem vorstehenden Artikel heimgesehafften Fünffrankenstücke hat in gleichen dreimonatlichen Raten zu erfolgen, so dass die Rechnung nach Verfluss von fünf Jahren, vom 15. Januar 1927 an gerechnet, beglichen sein soll.

Die Zahlung muss in Gold bis zum Betrage von 2 Millionen Franken für Belgien, 20 Millionen Franken für Frankreich und 6,660,000 Franken für Italien erfolgen. Der Rest ist zu entrichten entweder in Gold oder in schweizerischen Fünffrankenstücken oder in Tratten, zahlbar in der Schweiz, sei es in diesen gleichen Münzen oder in Banknoten, die daselbst gesetzlichen Kurs haben.

Die in Gold vorgeschriebenen Zahlungen sind zu gleichen Teilen auf alle Zahlungen zu verteilen.

Die Transportkosten werden gemäss den Bestimmungen des Art. 5 der Vereinbarung vom 6. November 1885 getragen.

Artikel 5.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, vom 15. Januar 1925 an der Schweiz auf den Nominalbetrag der Fünffrankenstücke, der auf jeden Verfalltermin zur Heimschaffung noch-übrig bleibt, einen Zins zu vergüten, der bis zum 15. Januar 1929 jährlich l °/0 und von da an bis zum 15. Januar 1932 jährlich l 1 /« 0 / 0 beträgt.

Diese Zinsen sind vierteljährlich zu berechnen und sind zahlbar, entweder in Gold oder in schweizerischen Fünffrankenstücken oder in Tratten, welche in der Schweiz zahlbar sind, sei es in gleichen Münzen oder in Banknoten, die daselbst gesetzlichen Kurs haben.

Artikel 6.

Belgien, Frankreich und Italien behalten sich das Recht vor, den in Art. 3 angegebenen Betrag jederzeit der Schweiz zu den in Art. 4 angegebenen Bedingungen ganz oder teilweise abzunehmen und zu vergüten.

In dem Falle, wo vor Ablauf des ersten auf die Unterzeichnung dieses Abkommens folgenden Jahres einer der beteiligten Staaten den dritten Teil seines ganzen zurückzunehmenden Be-

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träges in Gold oder schweizerischen Fünffrankenstücken zurückzahlen würde, wird ihm die Schweiz alle in Art. 5 vorgesehenen Zinsen erlassen.

Artikel 7.

Die Schweiz behält sich das Recht vor, jederzeit den ganzen Betrag der Fünffrankenstücke der andern Staaten oder einen Teil desselben als Metall auf dem Markte zu veräussern. Wenn sie von diesem Rechte Gebrauch macht, hat sie dem beteiligten Staate davon Kenntnis zu geben, der innerhalb zwei Wochen seine Absicht erklären kann, die Stücke, die die Schweiz verkaufen will, zu übernehmen und gemäss Art. 4 zu bezahlen. Im Falle dieser Erklärung verzichtet die Schweiz im entsprechenden Verhältnis auf die ihr in Art. 3 verliehenen Rechte.

Artikel 8.

Die Schweiz ist berechtigt, silberne Fünffrankenstücke mit ihrem Münzbilde zu prägen bis auf einen Gesamtbetrag von 80 Millionen Franken, wobei es die Meinung hat, dass die Summe der früher schon geprägten Fünffrankenstücke auf dieses Kontingent eingerechnet werde. Zum Zwecke der Prägung kann die Schweiz Stücke der nachbezeichneten Staaten in folgenden Beträgen verwenden : belgische bzw. von Belgien im Austausch gegen seine Scheidemünzen übermittelte Fttnffrankenstücke . Fr. 29,410,000 griechische Fünffrankenstücke ^ 915,000 italienische ,, ,, 35,405,000 Artikel 9.

Im Hinblick auf die Rücknahme und Bezahlung der von der Schweiz aus der Zirkulation gezogenen Fünffrankenstücke durch Belgien, Frankreich und Italien verzichtet die Schweiz während der Dauer dieses Zusatzabkommens für den Fall der Liquidation der Münzunion auf die Rechte aus dem Art. 14 der Münzkonvention vom 6. November 1885.

Artikel 10.

Der Art. 13 des Zusatzabkommens vom 25. März 1920 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die belgische Regierung erhält in vorübergehender Abänderung des Münzvertrages vom 6. November 1885 das Recht, für

96 die Bedürfnisse der Kongokolonie besondere Münzen aus minderwertigem Metall im Nominalwert von zwei, einem Franken und fünfzig Rappen zu prägen. Diese Münzen werden von den öffentlichen Kassen Belgiens und der übrigen Staaten nicht angenommen.

Der ausgegebene Betrag wird eingerechnet auf das Kontingent von silbernen Scheidemünzen, das Belgien durch das Zusatzabkommen vom 4. November 1908 zuerkannt ist.

Artikel 11.

Das gegenwärtige Abkommen unterliegt der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, spätestens aber am 15. April 1922, in Paris ausgetauscht.

Das Abkommen tritt fünf Tage nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt zu Paris am 9. Dezember 1921 in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Ministeriums des Auswärtigen der Republik Frankreich deponiert bleibt und wovon eine Kopie jedem Vertragsstaat übermittelt werden soll.

(Folgen die Unterschriften.)

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 9. Dezember 1921 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885. (Vom 13. Januar 1922.)

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1922

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18.01.1922

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