415 Ablauf der Referendumsfrist : 22. Januar 1923.

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Bundesgesetz betreffend

den Telegraphen- und Telephonverkehr.

(Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz.)

(Vom 14. Oktober 1922.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 36 der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vorn 6. Juni 1921, beschliesst:

L Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Die Telegraphenverwaltung hat das ausschliessliche Recht, I. TelegraphenTelephonSende- und Empfangseinrichtungen, sowie Anlagen jeder Art, die und regal.

der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Laut- a. Umfang.

übertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben.

Art. 2.

(1) Das Telegraphen- und Telephonregal erstreckt sich nicht auf b. Ausnahmen.

Sende- und Empfangseinrichtungen für elektrische Zeichen-, Bildund Lautübertragung, a. die für den Eisenbahnbetrieb notwendig sind, b. deren Verbindungsleitungen weder die schweizerische Grenze noch öffentliche oder solche Grundstücke kreuzen, die nicht dem Besitzer der Einrichtung gehören, c. die durch die Militärbehörden oder Truppen ausschliesslich für militärische Zwecke erstellt werden.

(2) Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Telegraphenund Telephonregal gestatten.

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Art. 8.

Konzessionen.

Zur Erstellung und zum Betrieb von Einrichtungen für elektrische und radioelektrische Zeichen-, Bild- und Lautübertragung können Konzessionen erteilt werden.

2. Leistungspflicht der TelegraphenVerwaltung.

a. Im allgemeinen.

b. Vorbehalte.

3. Telegraphenund Telephongeheimnis.

a. Im allgemeinen.

Art. 4.

Wo sie die erforderlichen Einrichtungen besitzt, oder dieses Gesetz deren Schaffung vorsieht, ist die Telegraphenverwaltung unter den Bedingungen dieses Gesetzes, der Telegraphen- und der Telephonordnung, sowie der Ausführungsbestimmungen zu den darin vorgesehenen Leistungen gegenüber jedermann verpflichtet.

Art. 5.

(1) Der Bundesrat kann zur Wahrung wichtiger Landesinteressen die Einrichtungen der Telegraphenverwaltung für den allgemeinen Verkehr schliessen oder deren Benützung beschränken und überwachen. Den gleichen Massnahmen können die konzessionierten sowie die bahndienstlichen Einrichtungen für elektrische und radioelektrische Zeichen-, Bild- und Lautübertragung unterworfen werden.

(2) Eine derartige Massnahme begründet weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Rückerstattung von Taxen und Gebühren.

Art. 6.

Die mit telegraphen- oder telephondienstlichen Verrichtungen betrauten Personen dürfen über den Telegramm- oder Telephonverkehr bestimmter Personen, sowie über den Inhalt der ihnen anvertrauten Telegramme und der von ihnen vermittelten Telephongespräche weder Mitteilungen an Dritte machen noch irgend jemand Gelegenheit geben, solche Handlungen zu begehen.

Art. 7.

Vorbehalte.

(1) Die Telegraphenverwaltung ist auf schriftliches Gesuch der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von Telegrammen oder von dienstlichen Aufzeichnungen über den Telephonverkehr sowie zur Auskunftserteilung über den Telegrammöder Telephonverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens oder um bürgerliche Eechtsstreitigkeiten handelt.

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(2) Der Bundesrat ist ermächtigt, auf dem Verordnungsweg zugunsten der Inhaber der öffentlichen oder vormundschaftlichen Gewalt weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Telegraphen- und Telephongeheimnisses zu gestatten.

Art. 8.

(1) Sind bei Berechnung der Taxen, Gebühren oder Auslagen, 4. FordernngsverMltnisse.

oder bei Aufstellung von Abrechnungen Irrtümer unterlaufen, 'so a. Berichtiist die Telegraphenverwaltung für das zu wenig Empfangene nach- gungevorbehalt.

forderungsberechtigt und für das zu viel Erhobene rückerstattungspflichtig.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem auf die irrtümliche Bechnungsstellung folgenden Tage.

Art. 9.

(1) Alle amtlichen telegraphischen Mitteilungen betreffend eid- 5.

genössische Abstimmungen und Wahlen sind von der Entrichtung der Telegraphentaxen befreit.

(2) Der Bundesrat ist ermächtigt, die Taxfreiheit im Telegraphenund Telephondienst aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend auf andere Nachrichten auszudehnen.

Taxfroiheit Umfang.

II. Telegraphenverkehr.

Art. 10.

(1) Die Taxe für Telegramme, die in der Schweiz nach einem schweizerischen Bestimmungsort aufgegeben werden, setzt sich aus der Grundtaxe und der Worttaxe zusammen. Die Grundtaxe beträgt 60 Eappen.

(2) Die Worttaxe wird festgesetzt: o. für gewöhnliche Telegramme auf 5 Eappen, b. für Presse-, Orts- und Brieftelegramme auf 2% Eappen mit Aufrundung der Gesamttaxe auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag.

Art. 11.

(1) Die Telegramme werden in nachstehender Eeihenfolge befördert : 1. Staatstelegramme, 2. Diensttelegramme, 8. Dringliche Telegramme, 4. Übrige Telegramme.

A. Telegrammnrton und Taxen.

1. Im allgemeinen.

·2. Reihenfolge der Beförderung.

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(2) Telegramme gleichen Banges werden in der Beihenfolge ihres Einganges befördert und bestellt.

(8) Die Taxe für dringliche Telegramme beträgt das Dreifache der gewöhnlichen Taxe.

3. Bestellung der Telegramme.

Art. 12.

(1) Brieftelegramme werden vom Bestimmungsbureau der Post übergeben und dem Empfänger durch den gewöhnlichen Postbestelldienst übermittelt.

(2) Die übrigen Telegramme werden dem Empfänger in der Begel durch Eilbestellung übermittelt. Hierfür können Entfernungszuschläge erhoben werden, wenn ein Telegramm weiter als 1% km vom Bestimmungsbureau entfernt zugestellt werden muss.

Art. 18.

l Wiederholung.

Ablieferungsrneldung und Einschreibung der Telegramme.

5 Ausgeschlossene Telegramme.

(1) Der Absender kann gegen Entrichtung besonderer Gebühren verlangen : a. dass das Telegramm von jeder an der Beförderung beteiligten Station wiederholt'werde; b. dass ihm, ausgenommen bei Brieftelegrammen, Tag und Stunde der Ablieferung des Telegramms an den Empfänger zurückgemeldet werden; c. dass, ausgenommen bei Brieftelegrammen, das Telegramm eingeschrieben werde.

(2) Der Empfänger kann sich gegen Entrichtung der ordentlichen Taxen und Gebühren vom Aufgabebureau den Inhalt eines empfangenen Telegramms ganz oder teilweise wiederholen lassen.

(8) Eingeschriebene Telegramme sind bei der Übermittlung von jeder an der Beförderung beteiligten Station zu wiederholen und dem Empfänger gegen Quittung auszuhändigen. Tag und Stunde der Ablieferung an den Empfänger sind dem Aufgeber zurückzumelden.

Art. 14.

Telegramme beschimpfenden oder unsittlichen Inhalts oder solche, die gegen die Gesetze des Landes verstossen oder die öffentliche Buhe und Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

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Art. 15.

VorfttgnngB(1) Die Originaltelegramme werden nicht zurückgegeben.

'C. i'ocht.

Telegramm(2) Aufgeber und Empfänger eines Telegramms können während '1. abschriften.

der Aufbewahrungsfrist der Belege von dem Originalbeleg Einsicht nehmen und gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr beglaubigte Abschriften verlangen.

Art. 16.

Der Absender kann ein in Beförderung begriffenes Telegramm !2.

bis zur vollzogenen Bestellung telegraphisch berichtigen oder aufhalten lassen.

Berichtigung.

III. Telephonverkehr.

Art. 17.

(1) Die Telegraphenverwaltung bewilligt Anschlüsse an ein be- A.. Telephonanschlüsse.

stehendes Telephonnetz, sofern ihr die Errichtung und Verbindung : 1. Allgemeine der verlangten Stationen und allfälliger Zusatzeinrichtungen auf den Bedingungen.

Grundstücken des Bewerbers ungehindert und unentgeltlich gestattet 'a. Bewilligung von Anschlüssen.

wird.

(2) Der Bewerber hat eine Erklärung zu unterzeichnen, worin er anerkennt, dass seine Eechte und Pflichten sich nach den jeweilen geltenden, einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen richten.

Art. 18.

Erstellung (1) Die Telegraphenverwaltung bezieht für die Erstellung und '6. und Unterhalt den .Unterhalt der Anschlussleitung zwischen der Zentrale und der Teilnehuierdem Gebäude, worin die Teilnehmerstation erachtet werden soll, un Schlüsse.

sowie für die Lieferung und den Unterhalt der beim Teilnehmer aufzustellenden Apparate eine jährliche Abonnementstaxe.

(2) Der Teilnehmer hat Mehrkosten, die bei Erstellung und Unterhalt der Anschlussleitung auf seine Veranlassung entstehen, ferner alle Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Leitungen im Gebäudeinnern und alle Kosten, die später durch bauliche Neuerungen oder Starkstromanlagen auf dem Grundstück seines Anschlusses verursacht werden, sowie alle sonstigen aussergewöhnlichen Kosten, die die Erstellung und der Unterhalt seines Anschlusses auferlegen, besonders zu vergüten.

420 (8) Die Telegraphenverwaltung ist nicht verpflichtet, dem Begehren um Erstellung eines Telephonanschlusses binnen einer bestimmten Frist zu entsprechen.

Art. 19.

c. Gemeinsame TeilnehmeranechlüBse.

Soweit die technische Möglichkeit besteht, können Teilnehmer mittels gemeinsamer Leitung an ein Ortsnetz angeschlossen werden.

Art. 20.

d. Zusatzcinrichtungen.

(1) Zusatzeinrichtungen werden auf Rechnung des Teilnehmer» oder im Abonnement erstellt.

(2) Der Teilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegraphenverwaltung keine andern Leitungen oder Apparate mit denen der Telegraphenverwaltung verbinden.

Art. 21.

e. Benutzung der Station.

aa. Dnrcli den Teilnehmer.

(1) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, mit andern Stationen des Inlandes und, nach Massgabe der bestehenden Vereinbarungen, mit den Stationen des Auslandes zu verkehren.

(2) Die Telegraphenverwaltung übernimmt keine Gewähr für den Fortbestand der übrigen Anschlüsse und für die Fortdauer der Netzverbindungen unter sich.

Art. 22.

66. Durch Dritte.

/. Sicherheitsleistung für Taxen und Gebühren.

g. Teilnehmerverzeichnisse.

(1) Der Teilnehmer darf seinen Anschluss für Gespräche, die durch die Zentrale gehen, unter eigener Verantwortlichkeit durch Dritte benützen lassen.

(2) Zu den Personen, denen der Teilnehmer die Benützung seine» Anschlusses überläset, tritt die Telegraphenverwaltung in kein unmittelbares Rechtsverhältnis.

Art. 23.

Die Telegraphenverwaltung ist berechtigt, von den Teilnehmern Sicherheitsleistung zur Deckung von Taxen und Gebühren zu verlangen.

Art. 24.

(1) Jeder Teilnehmer ist in das Teilnehmerverzeichnis seines Netzes aufzunehmen.

(2) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufrufnummer.

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Art. 25.

Der Teilnehmer haftet der Telegraphenverwaltung für allen Schaden, der durch sein eigenes oder das Verschulden eines Dritten an den im Abonnement Inbegriffenen Inneneinrichtungen entsteht.

Art. 26; (1) Die Abonnementsdauer für einen neu zu erstellenden Anschluss beträgt mindestens zwei Jahre. Die Telegraphenverwaltung kann für Anlagen, deren Erstellungskosten verhältnismässig hoch sind, eine längere Abonnementsdauer festsetzen.

(2) Für vorübergehende Anlässe werden auf Grund besonderer Bedingungen zeitweilige Anschlüsse bewilligt.

Art. 27.

(1) Der Teilnehmer kann unter Beobachtung einer Frist von dreissig Tagen jederzeit das Abonnement kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der Abonnementsdauer, so hat er die volle Abonnementstaxe für die noch nicht abgelaufene Zeit zu bezahlen.

Wird auf Ende der Abonnementsdauer nicht gekündigt, so läuft das Abonnement auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung weiter.

(2) Die Telegraphenverwaltung ist, wenn die Bedürfnisse des Verkehrs die Umgestaltung eines Netzes oder einzelner Anschlüsse erfordern, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, -jederzeit berechtigt, bestehende Abonnemente zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Zum voraus bezogene Abonnementstaxen sind für die unbenutzte Zeit zurückzuerstatten.

Art. 28.

(1) Ein Anschluss kann von der Telegraphenverwaltung jederzeit ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn der Teilnehmer einer Aufforderung zur Bezahlung schuldiger Taxen und Gebühren nicht binnen Monatsfrist Folge leistet oder wenn er einer Aufforderung, Mängel eines ihm gehörenden Anschlussteiles zu beheben, nicht unverzüglich nachkommt, oder wenn er den Anschluss-zu Beleidigungen des Telephonpersonals missbraucht oder missbrauchen lässt.

(2) Im letztgenannten Falle darf die Aufhebung nach stattgehabter behördlicher Untersuchung nur vom Post- und Eisenbahn département ausgesprochen werden. Die beleidigten Beamten oder Angestellten können ermächtigt werden, gegen den Beleidiger auf dem Eechtswege vorzugehen.

A. Haftpflicht des Teilnehmers.

i. Abonnements(lauer.

le. Abonnementsktlndlgung.

l. Aufhebung von Teilnehm eranschlüsscn.

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(3) Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die ihr gehörenden Einrichtungen nötigenfalls unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu behändigen.

(4) Die Aufhebung des Anschlusses befreit den Teilnehmer nicht von der Erfüllung der durch die Abonnementserklärung übernommenen Verpflichtungen.

2. Abonnementetaxen.

Art. 29.

(1) Die jährliche Abonnementstaxe für einen Hauptanschluss beträgt : im Umkreis von 2km vom Netzmittelpunkt: a. 70 Franken in Netzen bis zu 30 Hauptanschlüssen, b. 80 Franken in Netzen von 31 bis zu 300 Hauptanschlüssen, c. 90 Franken in Netzen mit 801 bis 1000 Hauptanschlüssen; im Umkreis von 3 km vom Netzmittelpunkt : d. 100 Franken in Netzen mit 1001 bis 5000 Hauptanschlüssen; im Umkreis von 5 km vom Netzmittelpunkt : e. 110 Franken in Netzen mit über 5000 Hauptanschlüssen.

(2) Die Taxen sind halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorauszubezahlen. Sie laufen von dem Tage an, der auf die Übergabe des betriebsfähigen Anschlusses an den Teilnehmer folgt.

(3) Als Netzmittelpunkt gilt in der Eegel die Hauptzentrale.

Er dient als Grundlage der Taxberechnung sowohl für die an die Haupt- wie für die an eine Unterzentrale angeschlossenen Teilnehmer.

(4) Wenn die Teilnehmerstation ausserhalb des in Abs. l erwähnten Umkreises liegt, ist für je 100 Meter Mehrlänge oder einen Bruchteil von 100 Metern ein jährlicher Zuschlag von Fr. 4. 50 für die eindrähtige Leitung und von Fr. 6 für die doppeldrähtige Leitung zu entrichten. Übernimmt der Teilnehmer Leistungen für die Erstellung und den Unterhalt seiner Anschlussleitung oder handelt es sich um sehr lange Leitungen zu landwirtschaftlichen Betrieben, so ist die Zuschlagstaxe angemessen herabzusetzen. Diese Zuschlagstaxen sind je auf Anfang des Kalenderhalbjahres vorauszubezahlen.

(5) Die Länge einer Leitung, die über den Umkreis mit zuschlagsfreier Zuleitung hinausreicht, wird innerhalb dieses Umkreises nach der Luftlinie und ausserhalb nach der wirklichen Länge des nächsten vom Netzmittelpunkt zum Teilnehmer führenden öffentlichen, zu einer zweckmässigen Linienanlage geeigneten Weges, ohne Eücksicht auf die tatsächliche Leitungsführung, gemessen.

423 (6) Für die Berechnung der Abonnementstaxen ist die Zahl der taxpflichtigen Hauptanschlüsse des Netzes bei Beginn des Kalenderjahres massgebend, wobei jeder Anschluss an eine Unterzentrale mitzählt. Die Versetzung in eine andere Taxklasse tritt erst mit dem nächstfolgenden 1. Juli in Kraft.

(7) Werden die Apparate nicht von der Telegraphenverwaltung geliefert und unterhalten, so sind die Abonnementstaxen angemessen herabzusetzen.

Art. 80.

Die Taxe für ein Gespräch zwischen zwei Teilnehmerstationen desselben Telephonnetzes beträgt 10 Eappen.

B. Gespi'ächsarten und Taxen.

l. Teilnehmergespräche.

a. Ortsgespräche.

Art. 31.

(1) Im Fernverkehr sind für je drei Minuten, die ein Gespräch b. Ferndauert, oder einen Bruchteil dieser Zeit folgende Taxen zu entrichten : gespräche.

20 Ep. bis auf eine Entfernung von 10 km (Nachbarzone), 80 » » » » » » 20 » ( I. Zone), 50 » » » » » » 50 » ( II.

» ), 70 » » » » » » 100 » (III. » ), 100 » für grössere Entfernungen (IV. » ).

(2) Die Entfernungen zwischen den Netzen werden von den Netzmittelpunkten aus nach der Luftlinie gemessen.

(3) Für Ferngespräche zur Nachtzeit können ermässigte Taxen festgesetzt werden.

(4) Die angemeldeten Ferngespräche werden in der nachverzeichneten Eeihenfolge vermittelt: a. Staatsgespräche, 1). dringende Dienstgespräche, c. dringende Privatgespräche, d. übrige Privat- und Dienstgespräche.

(5) Für dringende Ferngespräche mit Vorrang vor den gewöhnlichen Privatgesprächen ist die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Gespräches von gleicher Dauer zu entrichten.

Art. 32.

(1) Für die Benützung einer öffentlichen Sprechstation werden folgende* Taxzuschläge erhoben: o. 10 Eappen für jedes Ortsgespräch; b. 20 Eappen im Fernverkehr für die Dauer von 3 Minuten oder einen Bruchteil dieser Zeiteinheit.

2. Gespräche auf öffentlichen SpruchStationen.

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(2) Auf die von Gemeindebehörden und Privaten jedermann zur Verfügung gestellten Anschlüsse finden die Bestimmungen über die von der Telegraphenverwaltung errichteten öffentlichen Sprechstationen keine Anwendung.

3. GcsprUche auf Gemeindesprechstationen mit Telegraphendienet.

4. Rcehnungsstellung.

Art. 83.

Für die Benützung einer Gemeindesprechstation mit Telegraphendienst werden die nämlichen Taxzuschläge erhoben wie für die Benützung einer öffentlichen Sprechstation. Die Gemeinde kann überdies zu ihren Gunsten für jedes abgehende Telegramm einen weitern von der Telegraphenverwaltung festzusetzenden Taxzuschlag erheben.

Art. 34.

Die Aufzeichnungen der Telegraphenverwaltung über den Gesprächsverkehr sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Eechnungsstellung über die Taxen massgebend.

IV. Haftpflicht der Telegraphenverwaltung.

Art. 35.

A. Allgemeine (1) Die Haftpflicht der Telegraphenverwaltung aus dem TeleBestimgraphen- und Telephonverkehr bleibt auf den in diesem Gesetz ummungen.

schriebenen Umfang beschränkt.

(2) Mit Ablauf eines Jahres verjähren alle Haftpflichtansprüche gegen die Telegraphenverwaltung aus dem Telegraphen- und Telephonverkehr.

Art. 36.

(1) Die Telegraphenverwaltung übernimmt keine Gewähr für B. Besondere Bestimmungen die richtige Beförderung telegraphischer Nachrichten oder für deren 1. betreffend den Telegraphen- Übermittlung innerhalb einer bestimmten Frist.

Verkehr.

(2) Der Absender eines eingeschriebenen Telegramms, das nicht an Bestimmung gelangte, oder dem Empfänger später zugestellt wurde als ein gleichzeitig aufgegebener Brief, oder das wegen fehlerhafter Übermittlung seinen Zweck nicht erfüllte, hat Anspruch auf eine feste Entschädigung von Fr. 50. Vorbehalten bleiben die Fällehöherer Gewalt.

(3) Bei Verlust, Verstümmelung oder Verspätung eines Telegramms zahlt die Telegraphenverwaltung unter den durch Verordnung festgesetzten Voraussetzungen die erhobenen Telegrammtaxen und -gebühren zurück. Der Bückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten vom Tage der Aufgabe des Telegramms an geltend gemacht wird.

425 Art. 37.

(1) Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für die Folgen von :i.

Störungen und Hindernissen im Telephonbetrieb.

(2) Dauert eine ohne Verschulden des Teilnehmers eingetretene Störung des Betriebes einer von der Telegraphenverwaltung gelieferten Station länger als fünf Tage, so wird die bezahlte Abonnementstaxe vom sechsten Tage hinweg für die weitere Dauer der Störung von Amtes wegen erstattet.

(8) Die zeitweilige Unmöglichkeit zur Führung von Ferngesprächen infolge gestörter Netzverbindungen gibt keinen Anspruch auf Rückforderung von Abonnementstaxen.

betreffend den Telephonverkehr.

V. Strafbestimmungen.

Art. 38.

(1) Auf die in Art. 39, Abs. l, und Art. 40 bis 42 genannten strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts Anwendung.

(2) In den Straffällen, in denen Gefängnis oder Busse angedroht ist, können die Strafen verbunden werden.

(3) Für Tatbestände, die im gegenwärtigen Gesetz nicht aufgeführt sind, bleiben die einschlägigen Strafgesetze des Bundes und der Kantone vorbehalten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 39.

(1) Eine mit telegraphen- oder telephondienstlichen Verrich- B. Straffälle.

1. Verletzungen tungen betraute Person, des Telegraphen- und a. die das Telegraphen- oder Telephongeheimnis verletzt, nament- Telephongeheimnisses lich über den Telegramm- oder Telephonverkehr bestimmter und anderer der Personen Mitteilung macht, den Inhalt eines Telegramms, Hechte Benützer Radiogramms oder eines Telephongesprächs einem Dritten mitteilt, b. die ein Telegramm oder Radiogramm fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt oder dem Empfangsberechtigten vorenthält, c. die irgend jemandem Gelegenheit verschafft, solche Handlungen vorzunehmen, wird mit Gefängnis bestraft.

426 (2) Leichte Fälle der unter Absatz l erwähnten Vergehen, insbesondere deren fahrlässige Begehung, können disziplinarisch geahndet werden.

Fälschungen.

3. Nachahmungen.

4. Verletzungen des Telegraphen- und Telephonregals und anderer Fiskalrechte.

Art. 40.

(1) Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, a. wer telegraphen- oder telephondienstliche Amtsstempel oder Amtssiegel des In- oder Auslandes fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, b. wer falsche oder verialschte telegraphen- oder telephondienstliche Stempel oder Siegel des In- oder Auslandes als echt oder unverfälscht verwendet.

(2) Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird.

Art. 41.

(1) Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung der Telegraphenverwaltung die Amtsstempel und -Siegel der Telegraphen Verwaltung, die zur Niederschrift ankommender Telegramme bestimmten Formulare und die für den Verschluss dieser Niederschriften bestimmten Umschläge nachahmt oder solche Nachahmungen wissentlich gebraucht.

(2) Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat fahrlässig begangen hat.

Art. 42.

(1) Mit Busse oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft : a. wer konzessionspflichtige Sende- und Empfangseinrichtungen und Anlagen irgendwelcher Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, ohne Konzession oder im Widerspruch zu den Komessionsbedingungen erstellt, betreibt oder benützt, b. wer die mit einer radioelektrischen Vorrichtung aufgefangenen Zeichen, Bilder oder Nachrichten ohne Ermächtigung der Telegraphenverwaltung einem Dritten bekannt gibt, c. wer für die in der Konzessionsurkunde gestattete Weitergabe radioelektrischer Übermittlungen von allgemein öffentlichem .

Charakter irgendwelche Gegenleistung annimmt, d. wer eine im Abonnement erstellte, nicht an das staatliche Netz angeschlossene Telephonverbindung oder eine Zweigverbindung

427 im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung und des Abonnements benützt oder durch Dritte benützen lässt, e. wer fremde Apparate oder Leitungen mit denen der eidgenössischen Verwaltung ohne deren Zustimmung verbindet.

(2) Wer Sende- und Empfangseinrichtungen, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zur taxfreien Beförderung von taxpflichtigen Nachrichten benützt oder die Taxfreiheit unbefugt in Anspruch nimmt, wird mit Bussen von 3--1000 Franken bestraft.

(3) Die umgangenen Taxen sind in jedem Fall zu bezahlen.

(4) Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat fahrlässig begangen hat.

Art. 43.

Die Beurfceiüung der in Art. 39 bis 42 unter Strafe gestellten 'G. Verfahren.

Vergehen sowie der Fiskalübertretungen, bei denen Verurteilung 1. Ordentliche» Strafverzu einer Gefängnisstrafe in Frage kommt, unterliegt der Bundes- fahren.

gerichtsbarkeit gemäss Art. 125 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

Art. 44.

(l ) Leichtere Fälle von Fiskalübertretungen werden auf dem Verwaltungswege durch Bussverfügung des Post- und Eisenbahndepartements bestraft.

(2) Dieses kann seine Strafbefugnis bis zum Betrage von Fr. 500 den ihm unterstellten Behörden der Telegraphenverwaltung abtreten.

2. Fiskalstrafverfuhren.

(3) Unterzieht sich der Übertreter der Bussverfügung der Verwaltungsbehörde nicht, so ist der Fall gemäss dem Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

(4) Die Bussen fallen in die Telegraphenkasse.

Art. 45.

Die eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie die Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, zur Entdeckung und Verfolgung der im gegenwärtigen Gesetz genannten strafbaren Handlungen mitzuwirken. Die zuständige kantonale Behörde

D. Anzeigepflicht und Itechtshilfu

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hat den unerlaubten Telegraphen- und Telephonbetrieb sofort einstellen zu lassen, und zwar nötigenfalls durch Beschlagnahme der Beförderungsmittel.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

A. Bedeutung des Gesetzes.

B. Änderung der Taxen und Enti'oruungsstufen.

G. Aufgehobene Gesetzesbestimmungen.

Art. 46.

(1) Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Telegraphen- und Telephonverkehr mit dem Ausland nur soweit Anwendung, als Staatsverträge und hierauf bezügliche Gesetze und Verordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der vom Bundesrat zu erlassenden Telegraphen- und Telephonordnung und in den zugehörigen Ausfiihrungsbestimmungen aufgestellt. Für Leistungen der Telegraphen Verwaltung, die im Gesetz nicht besonders erwähnt sind, können angemessene Gebühren erhoben werden.

Art. 47.

Der Bundesrat kann die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Taxen herabsetzen und die Entfernungsstufen erhöhen. Eine Änderung im entgegengesetzten Sinne kann nur auf dem Gesetzesweg erfolgen.

Art. 48.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden alle damit in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere : das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz; das Bundesgesetz vom 27. Juni 1889 betreffend das Telephonwesen; das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1894 betreffend Ermässigung der Telephongebühren ; der Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1920 betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren; die Artikel l, 3, 22, 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1907 über die Organisation der Telegraphen- und Telephonverwaltung ; Art. 55 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht.

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Art. 49.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens D. Inkrafttreten.

dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 14. Oktober 1922.

Der Präsident: Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 14. Oktober 1922.

Der Präsident : Dr. J. Käber.

Der Protokollführer: Kaesliü.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juoi 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und ßundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 14. Oktober 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 25. Oktober 1922.

Ablauf der Referendumsfrist : 22. Januar 1923.

Sundesblatt. 74. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr. (Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz.) (Vom 14. Oktober 1922.)

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25.10.1922

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