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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 8. März 1922.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an die Buch druckerei Stämpfli £ de. In Bern.

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zu 1478

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 3. März 1922.)

Mit Beschluss vom heutigen Tag haben wir die Bundesratsbeschlüsse vom 29. Oktober 1919 und 30. September 1921 betreffend Arbeitslosenunterstützung abgeändert.

Da es sich hierbei um die Änderung von Beschlüssen handelt, die auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhen, so ist hiervon gemäss Bundesbeschluss vom 19. Oktober 1921 betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten der Bundesversammlung Kenntnis zu geben zum Entscheide darüber, ob die Änderungen in Kraft bleiben sollen. In diesem Sinn unterbreiten wir Ihnen den vorliegenden Bericht.

1. Änderung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921.

a. Die Unterstützungen werden nach oben durch zweierlei Grenzen beschränkt, einmal durch die in Absatz l des Art. 8 gezogene Grenzlinie und sodann durch die in Absatz 2 festgesetzten Höchstbeträge. Massgebend ist in allen Fällen die niedrigere Grenze. Dieser Grundsatz wird in der Praxis vielerorts nicht durchgeführt, indem Höchstbeträge ausbezahlt werden, wo die Unterstützungen nach Absatz l unter sie sinken sollten.

Nach dieser Vorschrift soll nämlich die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit 60 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 70 °/o des Verdienstes betragen, den der Betreffende bei normaler Arbeitsgelegenheit zurzeit des Bezuges der Unterstützung verdienen könnte. Die Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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280

Unterstützung muss sich demgemäss den wechselnden Lohnverhältnissen anpassen. Um diesem Grundsatz Nachachtung zu verschaffen, ist dem Absatz l die neue Bestimmung beigefügt worden : ,,Die Kantone haben durch geeignete Massnahmen, wie periodische Prüfungen der Rechnungen, dafür zu sorgen, dass die Unterstützungen gemäss diesem Grundsatz den Löhnen angepasst werden.a b. Die zweite Änderung besteht in der Herabsetzung der Höchstbeträge der Unterstützungen. Wir führten bereits in unserm Bericht vom 30. September 1921 betreffend die damals vorgenommene Revision des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 aus, dass die Frage der Herabsetzung der Unterstützungsbeträge schon im Frühjahr 1921 durch den damals einsetzenden Preisabbau aufgeworfen wurde und zu eingehenden Erhebungen und Verhandlungen Anlass gab. Da sich diese in die Länge zogen, so konnten wir erst Ende September 1921 Beschluss fassen. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Winter nahmen wir von einer Herabsetzung Umgang, behielten uns aber vor, auf die Frage zurückzukommen, sobald die Verhältnisse es rechtfertigen.

Der Preisabbau hat seit Frühjahr 1921 stets Fortschritte gemacht. Wir verweisen auf die nachstehenden Indexzahlen des Verbandes schweizerischer Konsumvereine (V. S. K.), des statistischen Amtes der Stadt Bern (Berner Index), des statistischen Amtes von Baselstadt (Basler Index) und des statistischen Amtes der Stadt Zürich (Zürcher Index): .10.al.

Januar Juni Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

V. S. K.

Städte-Index

1912 . . .

1914 . . .

1919 . . .

1920 . . .

,, ...

,, . . .

,, . . .

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-- 100 238 244 245 238 243 240 239 245 253 253 262 259 249

Berner Index

Basler Index

-- 100 244 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 264 -- 245

100 -- 190 195 194 189 196 206 205 208 214 209 210 205 203

Zürcher Index

-- -- -- 100 99 102 103 103 103 106 105 105 106 104 104

281...

monat Januar 1921 Februar ,, März ,, April ,, Mai ., Juni .

., Juli " August ,, September ., Oktober .', November " Dezember ,, Januar Februar

1922 ,,

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...

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V. S. K.

Städte-Index 243 238 234 231 212 210 214 209 206 200 198 192

Berner Index -- -- 240 231 226 223 217 216 212 210 205 198

Basier Index 207 204 204 191 190 188 193 201 185 178 172 174

Zürcher Index 103 101 100 98 96 95 95 92 91 88 89 86.6

189 179

195 --

-- --

-- --

Mit dem 1. Februar 1922 ist ein Abschlag auf Milch, Käse, Butter, Zucker und vielerorts auch auf Fleisch eingetreten. Weitere Preisrückgänge sind zu erwarten. Diese Rückgänge in den Lebenskosten rechtfertigen eine entsprechende Herabsetzung der bisherigen Höchstbeträge der Arbeitslosenunterstützungen. Diese Herabsetzung kommt in der neuen Fassung von Absatz 2 des Art. 8 zum Ausdruck. Die neuen Ansätze bewegen sich je nach dem Familienstand des Arbeitslosen von Fr. 4 bis 9 in der L, von Fr. 3. 50 bis 8 in der II. und von Fr. 3 bis 7 in der III. Ortskategorie. Über die Grenzen von 9, 8 oder 7 Franken hinaus wollten wir im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen nicht gehen.

c. Eine dritte Änderung besteht in der neuen Fassung von Absatz 5 des Art. 8.

Alte Fassung: ,,Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit und Bezüge aus Arbeitsloseukassen dürfen zusammen 80 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 90 °/o des normalen Verdienstes nicht übersteigen.a Neue Fassung : ,,Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit und Bezüge aus Arbeitslosenkassen dürfen zusammen 70 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 80 °/o des normalen Verdienstes und zudem das 1 1/2fache der Höchstbeträge der Unterstützungen nicht übersteigen.u

282 Wer Mitglied einer Versicherungskasse ist und aus eigenen Mitteln für die Zeiten der Arbeitslosigkeit vorgesorgt hat, soll bessergestellt sein als derjenige, der sich vollständig auf die öffentliche Unterstützung verlässt. Auf diesem Gedanken beruht die Bestimmung von Absatz 5 des Art. 8. In anerkennenswerter Weise haben eine grosse Zahl von Arbeitslosenkassen dahin gewirkt, dass ihre Mitglieder die Beiträge der Kassen nicht gleichzeitig mit den öffentlichen Unterstützungen, sondern erst mit deren Ablauf bezogen. Die Kassenmitglieder hatten so den Vorteil einer länger dauernden Hilfe. Allein dieser Grundsatz ist nicht überall zum Durchbruch gelangt. Die hohen Prozentsätze der bisherigen Bestimmung gaben da und dort den Anlass zu einem gleichzeitigen Bezug der öffentlichen und der Kassenunterstützung. Wir sind der Ansicht, dass es im allgemeinen für die Arbeitslosen vorteilhafter ist, wenn die öffentlichen und die Kassenleistungen zeitlich einander ablösen. Um diese Tendenz zu begünstigen, haben wir die bisherigen Ansätze von 80 und 90 °/o auf 70 und 80 °/o heruntergesetzt und gleichzeitig bestimmt, dass die Unterstützungen und die Bezüge aus Arbeitslosenkassen zusammen das l '/afache der in Absatz 2 des Art. 8 festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen sollen.

Wir sind zu diesen Vorschriften auch veranlasst worden durch einige Fälle, welche zeigten, dass die bisherigen Bestimmungen zu weit gingen. Ledige Arbeitslose bezogen aus der Arbeitslosenkasse, der sie angehörten, täglich Fr. 6 und verlangten zudem die öffentliche Unterstützung von Fr. 5 (L Kategorie) ; sie kamen so täglich auf Fr. 11, da die Grenze von 80 °/o ihres Lohnes damit noch nicht erreicht war. Einer Unterstützung in diesem Umfang muss vorgebeugt werden. Wenn wir auch zugeben, dass solche Fälle nicht die Regel bilden, so machen sie doch in der Öffentlichkeit böses Blut und schaden infolgedessen dem ganzen System, d. Eine weitere kleine Änderung hat der letzte Absatz von Art. 8 erfahren. Er lautete bisher : ,,Die Kantone sind ermächtigt, die Barunterstützung teilweise durch eine entsprechende Naturai l ei stung zu ersetzen. Sie können diese Befugnis auch an die Gemeinden übertragen."

Die neue Fassung ist folgende : ,,Die Kantone und Gemeinden sind ermächtigt, die Barunterstützung teilweise durch entsprechende Naturalleistungen zu ersetzen.tt

283 Mit dieser neuen Fassung erhalten die Gemeinden in den Kantonen, wo ihnen die Befugnis auf Einführung von Naturalleistungen nicht übertragen wurde, von Bundes wegen das Recht, sie einzuführen. Die Frage, ob und in welchem Umfang Barunterstützungen durch Naturalleistungen zu ersetzen seien, lässt sich am zweckmässigsten durch die Gemeinden entscheiden. Die Verhältnisse wechseln von Gemeinde zu Gemeinde derart, dass es schwer hält, einheitliche Vorschriften aufzustellen.

Die an Stelle der Barunterstiltzung tretende Naturalleistung kann auch in der Förderung der natufalwirlschaftlichen Selbstversorgung der Arbeitslosen bestehen. Auch auf diesem Gebiet liegt die Initiative in erster Linie bei den Gemeinden. Wir erachten damit das am 20. Oktober 1921 von Herrn Nationalrat Gelpke gestellte Postulat, es sei zu prüfen, ob nicht das Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Sinn der Förderung der naturalwirtschaftlichen Selbstversorgung "der städtischen Arbeitslosen zu vervollständigen sei, als erledigt.

2. Änderung von Art. 12, Absatz 3, des Bunciesratsbesch lusses vom 29. Oktober 1919, ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921.

Für die Dauer der Unterstützung stellt der Bund JVlinimalforderungen auf. Den Kantonen steht es frei, darüber hinauszugehen. Tun sie es, so trägt der Bund ebenfalls an die Unterstützungskosten bei. Es ist in der Praxis die Frage aufgeworfen worden, ob die Kantone, welche über die Minimaldauer hinausgehen wollen, an die Ansätze, wie sie Art. 8 vorsieht, gebunden sind, oder ob sie darunter gehen können. Wenn die Kantone das Recht haben, eine Verlängerung überhaupt zu verweigern, so muss ihnen auch die Befugnis eingeräumt sein, bei einer Verlängerung unter die für die Minimaldauer vorgeschriebenen Ansätze zu gehen. Diesen Standpunkt hat auch die eidgenössische Rekurskommission in einem Entscheide eingenommen. Um volle Abklärung zu schaffen, halten wir es für zweckmässig, Absatz 3 des Art. 12 in diesem Sinn neu zu fassen. Wir wollen dabei die Kantone nicht verhindern, bei einer Verlängerung der Unterstützungsdauer die Ansätze des Art. 8 beizubehalten, sondern wir wollen denjenigen Kantonen, welche aus finanziellen oder andern Gründen in der Verlängerung der Unterstützungsdauer zurückhaltend sind, ermöglichen, mit einer etwelchen geringern finanziellen Belastung Verlängerungen auszusprechen.

284 3. Zusatz zu Art. 38.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 enthält keine Strafbestimmungen für die Fälle widerrechtlicher Bezüge von Arbeitslosenunterstützungen oder widerrechtlicher Verteilung der Unterstützungskosten infolge unrichtiger Angaben. Man ging damals von der Erwägung aus, dass die kantonalen Strafgesetze zur Ahndung solcher Fälle genügen sollten. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass dem nicht überall so ist. Um zu vermeiden, dass in Zukunft widerrechtliche, zum Nachteil der öffentlichen Mittel vorgenommene Machenschaften ungeahndet bleiben, sahen wir uns zur Aufstellung von Straf Vorschriften von Bundes wegen veranlasst.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen von unserm Beschluss vom heutigen Tag über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung Kenntnis zu geben und Ihnen seine Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 3. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Butidespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

Beilagen: 1. Art. 8 des BRB vom 29. Oktober 1919 (revidiert durch BEB vom 30. September 1921) in der bisherigen Fassung.

2. BRB vom 3. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung.

285 Seilage 1.

Bisherige Fassung des Art. 8.

Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit beträgt 60°/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflieht erfüllt, 70 °/o des normalen Verdienstes. Als normaler Verdienst gilt der Betrag, den der Betreffende bei normaler Arbeitsgelegenheit zu der Zeit, in der er die Unterstützung bezieht, verdienen könnte.

Die Unterstützung soll jedenfalls werktäglich, je nach den Lebensbedingungen der Wohnsitzgemeinde des Arbeitslosen und der Zahl der Personen, an denen er eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, folgenden Betrag nicht überschreiten : Kategorien: In Gemeinden mit

Für den Arbeitslosen, der keine gesetzliche Unterstlitzungs pflieht erfUllt

FUr den Arbeitslosen, der eine gesetzliche Unterstlitzungspfllcht erfüllt gegenüber 1 2 3 4 Person Personen Personen Personen

Fr, Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

I. teuren Lebensbedingungen . .

5. -- 8.

9. -- 9. 50 10. -- II. mittleren Lebensbedingungen . .

5. -- 7. 50 8. -- 8. 50 9. -- III. verhältnismässig billigen Lebensbedingungen . .

4. -- 6.50 7.-- 7.50 8.-- Für je eine weitere Person Fr. --. 50 mehr.

Die Einteilung der Gemeinden in die vorstehenden drei Kategorien erfolgt mit Genehmigung des eidg. Volkswirtschaftsdcpartements durch die Kantonsregierungen.

Die Unterstützung kann insoweit herabgesetzt werden, als anderes Einkommen oder Vermögen in der Familie vorhanden ist. Eine angemessene Herabsetzung ist namentlich auch dann vorzunehmen, wenn mehrere in demselben Haushalt lebende Familienangehörige gleichzeitig Unterstützung beziehen.

Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit und Bezüge aus Arbeitslosenkassen dürfen zusammen 80 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 90 °/o des normalen Verdienstes nicht übersteigen.

Die Kantone sind ermächtigt, die Barunterstützung teilweise durch eine entsprechende Naturalleistung zu ersetzen. Sie können diese Befugnis auch an die Gemeinden übertragen.

286

Beilage 2.

Bundesratsbeschluss über

Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 3. März 1922.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Oktober 1921 betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Voll-, machten des Bundesrates, b eschliesst: Art. 1. Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung und der Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921 über Abänderung dieses Beschlusses werden wie folgt abgeändert und ergänzt: 1. Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 erhält nachstehende neue Fassung: ,,Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit betragt 60 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 70 °/o des normalen Verdienstes. Als normaler Verdienst gilt der Betrag, den der Betreffende bei normaler Arbeitsgelegenheit zu der Zeit, in der er die Unterstützung bezieht, verdienen könnte. Die Kantone haben durch geeignete Massnahmen, wie periodische Prüfungen der Rechnungen, dafür zu sorgen, dass die Unterstützungen gemäss diesem Grundsatz den Löhnen angepasst werden.

Die Unterstützung soll überdies werktäglich, je nach den Lebensbedingungen der Wohnsitzgemeinde des Arbeitslosen und der Zahl der Personen, an denen er eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, folgenden Betrag nicht überschreiten :

287

Kategorien In Gemeinden mit I. teuren Lebensbedingungen . .

II. mittleren Lebensbedingungen . .

III. verhältnismässig billigen Lebensbedingungen . .

Für den Arbeitslosen, der eine gesetzliche Für den ArbeitsUnterstOtzungspflicht erfüllt gegenober losen, der keine gesetzliche i 3 2 4 5 6 Unterstützungs- Person PerPerPer- u. mehr Perpflicht erfüllt sonen sonen sonen sonen Personen y

4. --

6.--

3.50

5. -- 6. -- 6.50

3. --

4.50 5. -- 5.50 6. -- G. 50 7.--

7.50 8.-- 8.50 7

9. --

7.50 8. --

Die Einteilung der Gemeinden in die vorstehenden drei Kategorien erfolgt mit Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch die Kantonsregierungen.

Die Unterstützung kann insoweit, herabgesetzt werden, als anderes Einkommen oder Vermögen in der Familie vorhanden ist.

Eine angemessene Herabsetzung ist namentlich auch dann vorzunehmen, wenn mehrere in demselben Haushalt lebende Familienangehörige gleichzeitig Unterstützung beziehen.

Die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit und Bezüge aus Arbeitslosenkassen dürfen zusammen 70 °/o oder, wenn der Arbeitslose eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt, 80 % des normalen Verdienstes und zudem das 1 1/2fache der Höchstbeträge der Unterstützungen nicht übersteigen.

Die Kantone und Gemeinden sind ermächtigt, die Barunterstützung teilweise durch entsprechende Naturalleistungen zu ersetzen.u 2. Art. 12, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 in dem durch Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921 festgestellten Wortlaut erhält folgende neue Fassung: ,,Im übrigen eind die Kantone befugt, zeitliche Verlängerungen nach ihrem Ermessen zu verfügen und dabei die Unterstützungsansätze innert den Grenzen des Art. 8 frei zu bestimmen."

3. Art. 38 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober erhält folgenden neuen Zusatz :

1919

,,Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder Drittpersonen die widerrechtliche Ausrichtung einer

"288 Arbeitslosenunterstützung oder eine widerrechtliche Verteilung ·der Unterstützungskosten erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit einer Busse bis auf Fr. 5000 bestraft. In schweren Fällen kann damit Gefängnisstrafe bis auf sechzig Tage verbunden werden.

Für diese Straffälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853. Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob und richtet sich nach den kantonalen Strafverfahren."

Art. 2. Dieser Beschluss tritt am 1. April 1922 in Kraft.

B e r n , den 3. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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08.03.1922

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279-288

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