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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung).

(Vom 6. Oktober 1922.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf die Schlussnahme der Bundesversammlung vom 28. September / 6. Oktober 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung) (siehe Bundesbl. 1922, Bd. III, S. 333), beschliesst: 1. Das erwähnte Volksbegehren ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 3. Dezember 1922, bzw. am Vorabend stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Volksbegehren nebst Schlussnahme der Bundesversammlung besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger so bald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliehe Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen vor sich gehe.

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5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) in jeder Gemeinde bzw.

in jedem Kreise über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde. Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung der Mehrheit. Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 6. Oktober 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung). (Vom 6. Oktober 1922.)

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1922

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11.10.1922

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337-338

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