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Bundesblatt 100, Jahrgang.

Bern, den 20. Mai 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr,' 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 10. Mai 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 61 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemass Bundesrat sbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften, teilweise in Verbindung mit anderen kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sind verurteilt worden (100-147): 100. Emil Brunner, 1910, Metzger, Ebikon (Luzern), verurteilt, am 6. Juni 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2% Monaten Gefängnis und Fr. 15 000 Busse wegen Schwarzschlachtungen im Umfang von rund 14 Tonnen Schlachtgewicht.

Es wurde gleichzeitig, die Urteilsveröffentlichung und der Strafregistereintrag verfügt.

Für Brunner ersucht ein Rechtsanwalt um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und teilweisen Erlass der Busse. Zur Begründung des Gesuches wird geltend gemacht, der Verurteilte sei gesundheitlich gefährdet. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe würde sich deshalb nachteilig auswirken. Da sein Gesundheitszustand ihn auch bei der Ausübung seines Berufes zu grosscr Zurückhaltung zwinge, erscheine die Busse als zu hart. Ferner sei die Fleischrationierung inzwischen aufgehoben worden, so dass sich angesichts des ausgezeichneten Leumundes ein Entgegenkommen aufdränge.

Dem vorgelegten Arztzeugnis zufolge ist Brunner hafterstehungsfähig.

Seine finanziellen Verhältnisse haben sich trotz der angeblichen, durch den Bundesblatt. 100, Jahrg. Bd. II, 21

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gesundheitlichen Zustand bedingten Beeinträchtigung in der Berufsausübung verbessert. Sie können als gut bezeichnet werden und lassen den Eintritt einer Notlage für seine Familie während der Strafverbüssung als ausgeschlossen erscheinen. Was die beanstandete Höhe dee Tiussenbetrages anbetrifft, so ist "darauf hinzuweisen, dass darin der 'sich auf Fr. 14 000 belaufende unrechtmassig erzielte Gewinn enthalten ist. Da auch der gute Leumund und die Tatsache der eingetretenen Lockerung in der Fleischrationierung keine Begnadigungsgründe darstellen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

101. Ernst Oberholzer, 1903, Landwirt und Viehhändler, Schönenberg (Zürich), verurteilt wie folgt: am 11. Oktober 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400 wegen Vornahme von Schweineschlachtungen ohne Kontingent im Umfang von rund 700 kg im Laufe des Monats Oktober bis Dezember 1948 und wegen einer unerlaubten Kontingentsübertretung im selben Jahre. Verurteilt ferner vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am 9. Juni 1947 zu 60 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 5 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu Fr. 2000 Busse wegen Schwarzschlachtung von 10 Schweinen und Verkaufs dieses Fleisches ohne Bationierungsausweise, wegen Gehilfenschaft bei der Schwarzschlachtung von 48 Schweinen und 5 Kälbern sowie wegen unvollständiger Führung der Viehverkehrskontrolle, begangen in der Zeit vom Herbst 1942 bis Ende des Jahres 1948. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet und die Anrechnung einer Kaution von Fr. 500 auf Busse und Kosten verfügt.

Der Verurteilte ersucht für die erstgenannte Strafe selbst, für die letztere durch seinen Verteidiger um Erlass der Bussen und der Gefängnisstrafe. Der Verteidiger macht geltend, Oberholzer sei bereits wegen Widerhandlung gegen das kantonale Viehhandelsgesetz mît einer Busse belegt worden, und es liege deshalb hinsichtlich der unvollständigen Führung der Viehverkehrskontrolle eine doppelte Verurteilung vor. Oberholzer habe aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt und sei das Opfer der Beeinflussung durch Dritte gewesen.

Er habe sich seit dem Jahre 1943 keiner weiteren Verfehlungen schuldig gemacht. Bei Verbüssung der Gefängnisstrafe sei
mit dem Entzug des Viehhandelspatentes zu rechnen, das er für die Beschaffung des Unterhalts seiner Familie mit 4 Kindern jedoch dringend benötige. Die Bezahlung der Busse belaste die Familie ausserordentlich schwer, da das Vermögen im Gewerbe fest angelegt sei. Hinsichtlich des Urteils aus dem Jahre 1945 führt der Verurteilte zudem an, die Verfehlungen seien nicht böswillig erfolgt. Sie seien auf das viel zu kleine ihm zugeteilte Kontingent zurückzuführen.

Zu Unrecht wird die doppelte Verurteilung wegen unvollständiger Führung der Viehhandelskontrolle geltend gemacht. Es besteht kein Zweifel darüber, dass Oberholzer durch sein Verhalten verschiedene voneinander unabhängige Strafvorschriften verletzt hat. Im Verhältnis zu den umfangreichen Schwarzschlachtungen fiel aber dieser Sträftatbestand bei der Strafzumessung im

311 kriegswirtschaftlichen Verfahren überhaupt nicht wesentlich ins Gewicht. War der Verurteilte der Meinung, die früher ausgesprochene kantonale Busse sei' vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu wenig berücksichtigt worden, so hätte er appellieren müssen. Durch die Behauptung, er habe sich aus einer Notlage heraus vergangen und sei von Dritten beeinflusst worden, wirft er erneut die Schuldfrage auf, die im Begnadigungs\veg nicht zu überprüfen ist.

Ebensowenig vermag der Hinweis auf das seitherige Wohlverhalten ein Entgegenkommen zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Gefängnisstrafe ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug jeder Freiheitsstrafe gewisse Nachteile mit sich bringt. Der Hinweis jedoch, dass ihm beim Vollzug der Gefängnisstrafe das Viehhandelspatent nachträglich entzogen werde, kann nur als einseitige Zweckbehauptung gewertet werden. Vermag doch eine Begnadigung an der Tatsache der Verurteilung und der damit verbundenen Verschlechterung des Leumundes, der für den Entzug des Patentés in diesem Fall allein ausschlaggebend ist, nichts zu ändern. Ferner stellt auch die Tatsache, dass das Vermögen des Gesuchstellers im Gewerbe angelegt ist, keinen Kommiserationsgrimd dar, nachdem ihm die Vollzugsbehörde bereits tragbare Teilzahlungen zugebilligt hat. Zu Unrecht beruft er sich hinsichtlich des Urteils vom Jahre 1945 endlich auf die angeblich zu kleinen Schlachtgewichtezuteilungen. Auch wenn diese tatsächlich den Verhältnissen nicht angemessen gewesen wären, hätte ihn dies nicht zu Überschreitungen berechtigt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Oberholzer überhaupt keine zwingenden Begnadigungsgründe vorbringt. Da sich seine finanziellen Verhältnisse seit der Verurteilung nicht verschlechtert, sondern eher gebessert haben, bei Vollzug der Strafen mit dem Entstehen einer Notlage nicht zu rechnen ist und da endlich sein Leumund, auch abgesehen von den verschiedenen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen, zu wünschen übrig lässt, beantragen wir mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemonts die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

102. Hans Hagen, 1916, Metzger, Wirt, Schönenberg (Zürich), verurteilt vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht wie folgt : Arn 20. April 194ö zu einem
Monat Gefängnis und zu Fr. 1000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung von Urteilspublikation und Strafregistereintrag, wegen Schwarzschlachtung von 4 Stück Grossvieh, 10 Kälbern und 4 Schweinen in der Zeit vom März 1943 bis Oktober 1948, wobei er das Fleisch ohne Eationierungsausweise teils an seine Kundschaft verkauft, teils in seiner Wirtschaft abgegeben hat. -- Am 14. Dezember 1946 zu einer Zusatzstrafe von 15 Tagen Gefängnis und zu Fr. 1500 Busse wegen Schwarzschlachtung von 5 Stück Grossvieh, 12 Kälbern und 10 Schweinen in der Zeit vom Mai bis Oktober 1942 und im Jahre 1944. Es wurde der Eintrag des Urteils im Strafregister verfügt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Kochtsanwalt um Erlass der beiden Gefängnisstrafen, evtl. um Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie um

312 Erlass der Busse von Fr. 1500, wozu er vor allem auf seine früheren Eingaben an die Gerichte verweist. Er macht ferner geltend, durch die Publikation einer unbedingten Gefängnisstrafe sei der generalpräventive Zweck bereits erfüllt; zudem hätte sich die Versorgungslage im Sektor Fleisch seither sehr günstig gestaltet, was sich hier mildernd auswirken müsse. Der Verurteilte verweist ferner auf die angeblich ungleiche Praxis der kriegswirtschaftlichen Gerichte in der Beurteilung von Fällen aus dem französischen und dem deutschen Sprachgebiet. Er macht endlich auf seine schwache finanzielle Lage und auf die Nachwirkungen eines früher erlittenen Unfalles aufmerksam.

Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was nicht bereits dem Gericht bekannt war und von diesem entsprechend berücksichtigt worden ist. Da sich aber die erwähnten Urteile weder durch besondere Schwere auszeichnen noch in einer von den Bichtern nicht gewollten Weise hart auswirken und da sich auch die Verhältnisse des Gesuchstellers seither in keiner Weise verschlechtert haben, besteht kein Anlass zu einem gnadenweisen Erlass. Die Behauptung, der Strafzweck sei durch die Urteilspubîikation bereits erfüllt, ist zweifellos irrig. Ebensowenig kann im Begnadigungsweg die Kritik am kriegswirtschaftlichen Strafäppellationsgericht gehört werden, wonach dieses bei der Beurteilung von Straffällen aus dem französischen Landesteil angeblich mildere Grundsätze zur Anwendung bringe als bei jenen aus dem deutschen Sprachgebiet. Endlich sind die finanziellen Vorhältnisse des Gesuchstellers nach den durchgeführten Erhebungen keineswegs als misslich zu bezeichnen. Hagen ist zudem wegen kriegswirtschaftlicher Vergehen mehrfach vorbestraft. Weder die Vorstrafen noch das Bewusstsein, in ein Straf verfahren einbezogen zu sein, das mit einer Freiheitsstrafe enden würde, haben ihn aber abgehalten, weitere Widerhandlungen zu begehen. Er wäre somit eines Entgegenkommens auch nicht würdig, wenn Kommiserationsgründe vorhegen würden.

Wir b e a n t r a g e n im Hinblick auf das Fehlen zwingender Begnadigungsgründe mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

1.03. Jean Hilber, 1903, Milchkäufer, Senken (St. Gallen), verurteilt am 10. Dezember 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu l Monat Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 3000 Busse.

Gleichzeitig wurden die Urteilsveröffentlichung und der Strafregistereintrag verfügt. Hilber hat als Lohnkäser durch unrichtige Führung und Verfälschung der vorgeschriebenen Kontrollen und Abgabe unwahrer Monatsrapporte rund 25 000 kg Milch hinterzogen und die daraus hergestellten Milchprodukte schwarz und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft. 8500 kg Vollmilch und 3000 kg teilweise entrahmte Milch hat er den Schweinen verfüttert.

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse und Verzicht auf die Urteilspublikation, wozu er geltend macht, als Lohnkäser habe er aus einer gewissen Zwangslage heraus gehandelt. Seine finanziellen Verhältnisse seien bescheiden. Angesichts seiner

313 ·angegriffenen Gesundheit, die ihm auch beruflich grosse Zurückhaltung auferlege, sei die Busse als sehr hart zu bezeichnen. Da er einen tadellosen Leumund besitze, laste auch die verfügte Urteilspublikation sehr schwer auf ihm. Die damit verbundene Ehrenminderung sei dazu angetan, sich auf seinen Gesundheitszustand nachteilig auszuwirken.

Die Urteilsveröffentlichung stellt eine Massnahme und keine Strafe dar und kann deshalb nicht Gegenstand einer Begnadigung bilden. Hinsichtlich der für den Erlass der Busse geltend gemachten Gründe ist zu bemerken, dass diese Vorbringen dem Gericht bereits bekannt und von diesem bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt worden waren. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich zudem seit der Urteilsfällung ganz wesentlich verbessert, so dass der Vollzug der Busse für den Gesuchsteller, dessen Ehe kinderlos ist und dem keine anderweitigen Unterstützungspflichten obliegen, keine Härte darstellt. Angesichts der Schwere der vorliegenden Verfehlungen und des Fehlens zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

104. Fernand Grin, 1885, Makler, Lausanne (Waadt), verurteilt am 16. November 1946 vom 10. kriegswirtschaftliehen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis und zu Fr. 500 Busse. Gleichzeitig wurde ein Betrag von Fr. 465.70 konfisziert und der Strafregistereintrag angeordnet. Grin hat vom Juli 1941 bis April 1942 498 kg Butter, 1274 kg Käse und grössere Mengen Vacherin ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft.

Grin ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und um Herabsetzung der Busse, wozu er auf sein Alter hinweist und geltend macht, der Strafvollzug würde seine Familie mit 4 noch kleinen Kindern in Not bringen.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Diese haben sich jedoch seit dem Urteil nicht verschlechtert. Anderseits wird der Leumund des Grin von den Ortsbehörden als schlecht bezeichnet: sein Strafregister weist 1.1 zum Teil schwere gemeinrechtliche Strafen auf. Unter diesen Umständen halten wir ihn eines Entgegenkommens als unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftedepartements die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Zahlungserleichterungen
für die Busse nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

105. Emil M e r h i , 1905, Käser, Günikon-Hohenrain (Luzern), verurteilt am 9. Mai 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 14 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 4000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Merki hat vom Mai 1942 bis April 1945 in seinem Betrieb die Kontrollvorschriften verletzt, die Fabrikationskontrolle verfälscht und 335 kg Butter und 1200 kg Käse hinterzogen, die et zum grösseren Teil ohne Bationierungsausweise abgegeben hat. Ferner wurde

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er der missbräuchlichen Verwendung von Rationierungsausweisen schuldig befunden.

Ein Rechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um gänzlichen oder teilweisen Erlass. der Busse; ferner um Erlass der Gefängnisstrafe, der Verfahrenskosten und des Strafregistereintrages. Er macht dazu geltend, Merki habe keine Überpreise verlangt und diese Milchprodukte seinen Milchlieferanten abgegeben, die ihn stark unter Druck gesetzt hätten. Er habe, entgegen der Feststellung des Gerichts, aus der Schwarzabgabe keinen Nutzen gezogen.

Das vorliegende Begnadigungsgesuch kann nur soweit entgegengenommen werden, als es sich auf die Gefängnisstrafe und die Busse bezieht. Verfahrenskosten und Strafregistereintrag sind keine Strafen und können deshalb im Begnadigungsweg nicht erlassen werden.

Im übrigen enthalten die vom Gesuchsteller angeführten Gründe ausschliesslich eine Kritik am Urteil, die hier nicht gehört werden kann. Dass Merki Überpreise verlangt hätte, wurde ihm überhaupt nie vorgeworfen. Kommiserationsgründe, die im Begnadigungsweg einzig ein Entgegenkommen begründen könnten, werden dagegen keine geltend gemacht und liegen nach den vorliegenden Akten nicht vor. So ist namentlich die finanzielle Lage des Gesuchstellers so beschaffen, dass die Bezahlung der Busse für ihn keine erhebliche Härte darstellt. Auch für den Erlass der Gefängnisstrafe, für die ihm vom kriegswirtschaftlichem Strafappellationsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der bedingte Stravollzug gewährt wurde, besteht kein- Anlass. Angesichts des Fehlens irgendwelcher zwingender Begnadigungsgründe beantragen wir deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

10G. Georges P e r r e t , 1905. Vertreter, Genf, verurteilt am 10. Dezember 1942 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, deren Vollzug für die Dauer von 5 Jahren aufgeschoben wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 2000, weil er mit grossen Mengen Speiseöl Schwarzhandel getrieben hatte, wobei übersetzte Preise getätigt wurden. Es wurde überdies die TJrteilsveröffentlichung angeordnet.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich aus dem Urteil noch ergebenden Bestverpflichtung, wozu er darauf hinweist, er leide immer noch an einer sich
im Aktivdienst zugezogenen Krankheit, die bereits eine länger dauernde Hospitalisierung als Militärpatient zur Folge gehabt habe. Nachdem nun auch noch seine Ehefrau wegen Krankheit ihre Stelle habe aufgeben müssen, gestalte sich seine finanzielle Lage äusserst schwierig.

Der Verurteilte hat bereits früher ein Begnadigungsgesuch eingereicht, das in der Junisession 1944 von der Vereinigton Bundesversammlung abgewiesen worden ist (vgl. Autrag Nr. 80 des Berichtes vorn 19. Mai 1944; BEI. S. 413). Inzwischen hat er die Busse bis auf Fr. 50 getilgt, Aussordem stehen dio Verfahrenskosten, die jedoch im Begnadigungsweg nicht erlassen

315 werden können, noch aus. Die Angaben des Gesuchstellers hinsichtlich seiner Krankheit treffen zu. In finanzieller Hinsicht bedeutet die Krankheit seiner Ehefrau erneut einen Eückschlag. Gesamthaft ist zweifellos eine Verschlechterung seiner Lage eingetreten. Perret hat seine Busse trotz all seinen Schwierigkeiten in kleinen Teilzahlungen bis auf Fr. 50 abbezahlt und damit seinen guten Willen bekundet. Da, er auch in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens als würdig erscheint, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

107. Walter Hofstetter, 1900, Vertreter, Basel, verurteilt am 16, August 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht, .in Bestätigung des erstinstanzliehen Urteils, zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 1200 Busse, weil er im Jahre 1945 einen umfangreichen Handel mit Grossbezügerausweisen für Fett/öl und Zucker getätigt hat. Gleichzeitig wurde die Urteilsveröffentlichung und .der Strafregistereintrag angeordnet und die Einziehung eines unrechtmässigon Vermögensvorteils von Fr. 1240 verfügt.

Hofstetter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und der Urteilspublikation, wozu er geltend macht, er würde seine gegenwärtige Stelle verlieren, wenn das Urteil veröffentlicht würde. Die ausgesprochene Strafe sei im Hinblick darauf, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handle, hart. Namentlich würde der Vollzug der Freiheitsstrafe eine Trübung seines Familienlebens zur Folge haben und sich vor allem zum Nachteil seiner Frau und seiner Kinder auswirken.

.

Die Anordnung der Urteilsveröffentlichung durch das Gericht kann im Begnadigungsweg nicht aufgehoben werden, da es sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine' Massnahme handelt.

Dass Hofstetter seine Stelle bei Vollzug der Gefängnisstrafe verlieren würde, liât er nicht behauptet, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen, die Strafverbüssung könnte sich für_die Angehörigen nachteilig auswirken, ist festzustellen, dass die Verbüssung jeder Freiheitsstrafe solche Nachteile mit sich bringt. Es ist dies eine allgemeine Erscheinung, die ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen vermag. Wenn Hofstetter endlich darauf hinweist, es sei dies seine erste kriegswirtschaftliche Verfehlung gewesen, so halten wir fest, dass die Gerichte diesen Einwand bereits berücksichtigt
haben. Da somit zwingende Begnadigungsgründe nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

108. Eudolf Schweizer, 1906, Milchhändler, Les Breuleux (Bern), verurteilt am 29. April 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 800. Gleichzeitig wurde die Firma Eudolf Schweizer, Milchhandlung in Les Breuleux, für die dein Geschäftsführer auferlegte Busse von Fr. 2000 und die diesbezüglichen Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt.

Schweiztir hat in der Zeit vom September 1941 bis April 1945 die vorgeschriebenen Kontrollen ungenau geführt und seinen Geschäftsführer mangelhaft

316 beaufsichtigt, 2564 kg Käse und 9700 kg Milch ohne Bationierungsauswcise abgegeben und es endlich unterlassen, die Fettsirte zu zentrifugieren.

Schweizer ersucht um Erlass der Busse und Entlassung aus der solidarischen Haftung für Busse und Kosten seines Geschäftsführers. Er macht dazu wie bereits vor dorn Eichter geltend, zu seinen persönlichen Lasten fiele nur ein Manko von 564. kg Käse, das sich jedoch mit Gewichtsverlust wegen langer Lagerung und ungenauen Wagens durch den Abnehmer ohne weiteres erklären lasse. Alle andern Verfehlungen seien von einem Verwandten, dem er das Geschäft gegen eine Entschädigung zum selbständigen Betrieb übergeben und den er vor der Übernahme noch instruiert habe, begangen worden. Als er durch Zufall darauf aufmerksam geworden sei, dass sein Verwandter alle Bationierungsausweise .in einer Schublade liegen gelassen und nicht eingesandt habe, sei er sofort nach Bern gefahren, um den kriegswirtschaftlichen Behörden von diesen Zuständen persönlich Meldung zu erstatten.. Er empfinde es als ungerecht, für sein korrektes Verhalten derart schwer bestraft zu werden. Insbesondere sei die verfügte Solidarhaftung für die seinem Verwandten auferlegte Busse sehr hart, da keine Aussicht bestehe, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommen könne. Seine eigenen finanziellen Verhältnisse seien ebenfalls bescheiden. Das sei auch der Grund, weshalb er sich die mit der Appellation verbundenen Kosten nicht habe leisten können.

Die Darlegungen des Gesuchstellers waren im wesentlichen bereits dem Gericht bekannt. Dieses ist seiner Argumentation jedoch nicht gefolgt, sondern ging davon aus, Schweizer sei auch nach. Übergabe des Geschäftes an den Verwandten für den Betrieb, der in seinem Namen weitergeführt worden sei, verantwortlich gewesen und habe es an der nötigen Aufsicht fehlen lassen. Diese Feststellung des Gerichts kann hier nicht erneut einer Überprüfung unterzogen worden. Indessen scheint ans angesichts der sehr schweren Folgen, welche di# Unterlassung dei1 Kontrolle seines Verwandten für den. Gesucbsteller zeitigte und im Hinblick auf sein, den Behörden gegenüber korrektes Verhalten und seinen auch sonst einwandfreien Leumund ein gewisses Entgegenkommen am Platze zu sein. Ein gänzlicher Erlass der Busse, wie ihn Schweizer verlangt, kann jedoch schon deshalb nicht in Betracht
fallen, da diese zu-einem wesentlichen Teil das von ihm allein zu verantwortende Manko von 564 kg Käse erfasst. Da seine auf diese Widerhandlung Bezug nehmenden Vorbringen eine Begnadigung nicht zu rechtfertigen vermögen, hat der Gesuchsteller zum aliermindesten einen Teil der Busse auf sieh zu nehmen. Dagegen scheint uns die völlige ·Aufhebung der Solidarhaft für Busse und Verfahrenskosten seines Verwandten, Eudölf Schweizer-Feller, verantwortet werden zu können, um so mehr als dessen Zahlungsunfähigkeit zum vornherein festzustehen scheint. In Berücksichtigung aller umstünde beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte und den Verzicht auf die vom Eichtev verfügte Solidarhaftung für Busse und Kosten aus dem gegen Eudo.lf Schweizer-Feller ergangenen Urteil.

317 109. Fritz Schiesser, 1902, Geflügelzüchter, Magliaso (Tessin), verurteilt am 15. Juni 1945 vom Einzelrichter des 7- kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 700, weil er vom Dezember 1941 bis November 1942 rund 4000 Eier ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft und auch sonst die Vorschriften betreffend die Eierrationierung nicht streng eingehalten hat.

Schiesser ersucht uni Erlass der Busse, wozu er geltend macht, or hätte nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Die im Urteil gerügten Mängel in seinem Betrieb seien hauptsächlich auf seine grossen Aktivdienstleistungen zurückzuführen. Heute verdiene er gerade genug, um sich und seine Familie durchzubringen. Die Tilgung der Busse falle ihm deshalb ausserordentlich schwer.

Da im Begnadigungsweg weder der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt noch die Schuldfrage neu überprüft werden kann, bleibt nur zu untersuchen, ob die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen. Schiesser ist immer noch Verwalter einer Hühnerfarm. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit dem Urteil zwar nicht verschlechtert; sie sind jedoch als sehr bescheiden zu bezeichnen. Die Tilgung der Busse wird ihm zweifellos schwer fallen. Im Hinblick auf das seit dem Urteil tadelsfreie Verhalten des Gesuchstellers sowie auch auf das weite Zurückliegen der Tatbegehung beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf Fr. 400.

110. Leo G ä r t n e r , 1892, gew. Bäcker, Basel, verurteilt am 4. November 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 600 Busse; gleichzeitig wurde ein Betrag von Fr. 258.65 zugunsten des Bundes eingezogen, Gärtner hat im Sommer 1948 Fleisch von 8-4 Schweinen schwarz und zu übersetzten Preisen bezogen.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage um gänzlichen öder teilweisen Erlass der Busse. Er sei von Beruf Bäckermeister, habe aber sein ganzes Vermögen im Konkurs verloren. Er sei heute gänzlich mittellos und zudem kränklich. Die Verfehlungen habe er im Betrieb seiner Ehefrau begangen, die aus dem Konkurs eine Liegenschaft ersteigert habe, um eine Wirtschaft führen zu können. Indessen habe sie dieses Geschäft auch aufgeben müssen, so dass ihnen für den Lebensunterhalt nur noch die Einnahmen aus der
Verpachtung der Wirtschaft blieben.

Die Vorbringen des Gesuchstellers waren zum grössten Teil schon dem Eichter bekannt und sind von diesem weitgehend berücksichtigt worden. Neu ist einzig der angegriffene Gesundheitszustand des Gärtner sowie die Tatsache, dass dessen Frau die persönliche Führung des Wirtschaftsbetriebes hat aufgeben müssen, was sich in einer spürbaren Herabsetzung des Einkommens auswirkt. Wenn es sich dabei auch fast ausschliesslich um Einkommen der Ehefrau gehandelt hat, so hat sich dadurch gesamthaft doch auch die Lage des Gesuchstellers wesentlich verschlechtert. Immerhin ist die Verschlimmerung der Verhältnisse nicht derart, dass sich ein völliger Verzicht auf den Bussenvollzug aufdrängen würde. Insbesondere ist auch der Ehefrau zuzumuten,

318 dass sie für ihren Mann eintritt, zumal er sich ira Bahmen ihres Geschäftsbetriebes vergangen hat. In Würdigung des TJmstandes beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

111. Johann Flückiger, 1893, Müller, Schönenbühl bei Laupen (Bern), verurteilt am 21. August 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse, weil er im November 1945 für einen Kunden wesentlich zu helles Mehl hergestellt hat.

Flückiger ersucht um Erlass der Busse, die er angesichts seiner finanziellen Lage nicht bezahlen könne. Da er das Mehl manuell, mit einer Schaufel mischen müsse, verbleibe der Best am Boden des Bottichs immer etwas heller. Dieses hellere Mehl komme dann im Sack obenauf. Von diesem sei die Probe genommen worden. Angesichts dieses Umstandes sei die Busse willkürlich hoch angesetzt.

Zudem sei er durch die Nachbarschaft zum Kanton Freiburg, wo die kriegswirtschaftlichen Vorschriften nicht so streng durchgeführt würden, geschäftlich benachteiligt. Endlich habe er für 5 Kinder zu sorgen, von denen das älteste an Tuberkulose leide.

Soweit der Gesuchsteller den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt anficht, kann darauf im Begnadigungsweg nicht mehr eingegangen werden.

Der Bichter hat sich übrigens mit diesen Einwänden gründlich auseinandergesetzt. Er kam zum Schluss, dass Flückiger zum mindesten eine fahrlässige .

Widerhandhmg vorgeworfen werden: müsse, sofern es sich bei diesen Vorbringen nicht um blosse Ausreden handle. Der GesuchsteUer ist übrigens wegen gleicher Delikte schon viermal vorbestraft. Bereits für die beiden letzten Bussen hat er Begnadigungsgesuche eingereicht (vgl. Antrag 10 des Berichtes des Bundesrates vom 9. November 1945 (BELII, 323) und Antrag 108 des Berichtes des Bundesrates vom 6. Mai 1946 (BEI. II, 82). Obschon bereits un Antrag des Bundesrates zum Gesuch aus dem Jahre 1946 Bedenken gegen eine Begnadigung zum Ausdruck gebracht wurden, eine solche dann aber, hauptsächlich wegen der Krankheit der Tochter wenigstens für einen Teil der Busse empfohlen und von den eidgenössischen Bäten auch gutgeheissen wurde, hat sich Flückiger in gleicher Weise wiederum vergangen. Wegen dieses erneuten Bückfalles hat sich bereits der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hinsichtlich der Strafzumessung dahin geäussert, er habe
die Busse nur wegen der bescheidenen finanziellen Verhältnisse und der grossen Familienlasten des Gesuchstellers so niedrig angesetzt; eigentlich hätte sich eine ganz empfindliche Strafe gerechtfertigt. In finanzieller Hinsicht ist für den Gesuchsteller inzwischen insofern eine wesentliche Erleichterung eingetreten, als seine kranke Tochter wieder hergestellt ist und arbeiten kann. Auch die jüngere Tochter konnte eine Stelle antreten, und der Sohn arbeitet als Geselle im eigenen Betrieb mit.

Es fallen ihm somit nur noch 2 Kinder voll zur Last. Unter diesen Umständen besteht auch in dieser Hinsicht kein Grund für ein besonderes Entgegenkommen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Abweisung des Gesuches beantragen.

319 112. Hans Häuselmann, 1908, Fabrikarbeiter, Mooslerau (Aargau), verurteilt am 6. Dezember 1946 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 60 an den Bund, weil er sich im Sommer 1948 ca. 2800 zum Einstampfen bestimmte Mahlzeitencoupons angeeignet und verkauft bzw. zu verkaufen versucht hat.

Der Verurteilte bittet unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage und seine grossen Familienlasten um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

Häuselmann hat bisher nur Fr. 80 an die Busse bezahlt. Seine finanziellen Verhältnisse sind zwar nicht gut, hätten ihm aber nach den durchgeführten Erbebungen gestattet, weitere Teilzahlungen zu leisten. Er liess es aber am guten Willen fehlen. Da auch sein Leumund getrübt ist, halten wir ein gnadenweises Entgegenkommen als-nicht am Platz. Der Eichter wird allenfalls nach mündlicher Verhandlung darüber zu befinden haben, ob Hauselmann schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, und somit die Umwandlung der Busse in Haft ausgeschlossen werden kann. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements b e a n t r a g e n wir die Gesuchsabwoisung.

113. Christian P f i s t e r , 1902, Liestal (Baselland), verurteilt am 12. Januar 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichcn Urteils, zu Fr. 500 Busse. Es wurde die Anrechnung eines aus dem Verkauf beschlagnahmten Heus erzielten Erlöses von Fr. 515.20 an Busse und Kosten verfügt. Pfister ist in den Anbauperioden 1941/42 und 1942/48 der Anbau- und Heuablieferungspflicht nicht nachgekommen und hat im Sommer 1948 25 a Eoggen grün geschnitten. Ein Eevisionsbegehren des Pfister ist am 10. Juli 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht abgewiesen worden.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte unter ausdrücklichem Hinweis auf die Begründung des Eevisionsbegehrens um Begnadigung. Er macht geltend, er habe sich bemüht, der Anbaupflicht nachzukommen, ja er habe sogar noch für Dritte landwirtschaftliche Arbeiten durchgeführt. Den ihm auferlegten Anbau habe er nur wegen Fehlens des nötigen Benzins nicht erfüllen können. Er sei ein einfacher Landwirt, und man sei mit ihm wenig geschickt umgegangen, indem man sogar zur Verhaftung geschritten
sei. Wolle man ihn nicht auf Jahre hinaus verärgern und ihm die positive Einstellung zum Staat nehmen, so dränge sich eine Begnadigung auf.

Wie der Gesuchsteller selbst bemerkt, waren seine die Schuklfrage und den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt betreffenden Vorbringen den Gerichten bereits bekannt. Sowohl die Berufungs- wie auch die Bevisionsinstanz haben jedoch die Einwände Pf isters als zu Unrecht erhoben abgewiesen. Anderseits wurden alle Tatsachen, die für ihn sprachen, bei der Strafzumessung sehr weitgehend zu seinen Gunsten in Eechnung gestellt. Hinsichtlich seiner Verhaftung hat ihn schon das kriegswirtschaftliche Strafappellatiousgericht an sein renitentes Verhalten erinnert, das allein diese Massnahme voranlasst habe.

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Auch seine in Aussicht gestellte Verärgerung vermag eine Begnadigung nicht herbeizuführen, sondern beweist vielmehr seine Einsichtslosigkeit. Betrachtet man endlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, so ist festzustellen, dass diese sich seit dem Urteil eindeutig gebessert haben und ihm die Tilgung der nach Anrechnung des Verwertungserlöses auf Kosten und Busse sich noch auf Fr. 280.70 belaufenden Kestverpflichtung sehr, wohl zugemutet werden kann. Mit dem Generalsekretariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftadepartements beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

114. Ernst Stalder, 1904, Landwirt, Mézières (Waadt), verurteilt am S.September 1946 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse, weil er für Dritte 650 kg ölkerne ohne Eintrag in die Presskarten und weitere 2700 kg Ölkerne unter Überschreitung der Pressberechtigung seiner Kunden verarbeitet hat. An die Busse hat er bisher Fr. 280 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, er habe einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb sehr teuer gekauft, in der Hoffnung auf ein gesichertes Einkommen aus der darin fest eingebauten Ölpresse und Dreschmaschine. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass er weder aus der Dreschmaschine noch aus der Ölpresse irgendeine Einnahme erzielen könne. Infolge der letztjährigen Trockenheit sei er nicht einmal in der Lage, die fälligen Ziuse bezahlen zu können. Er besitze kaum das Nötige, um seine 5 Kinder durchzubringen.

Die Angaben des Stalder treffen isu; er befindet sich in schlechten finanziellen Verhältnissen. Tatsächlich verdient er mit der ölgewinnung nichts, und seine Hoffnungen auf die Erwerbsmöglichkoiteii mit der Dreschmaschine haben sich nicht verwirklieht. Die Liegenschaft ist überbelastet, und es wird auch in guten Jahren schwierig sein, Schuldzinse und Unterhalt für die zahlreiche Familie aus diesem Betrieb herauszuwirtschaftcn. Die Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil offensichtlich verschlechtert. Unter diesen Umständen sowie auch im Hinblick auf den von ihm gezeigten Zahlungswillen und seinen guten Leumund beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Vplkswirtschaftsdepartements den Erlass des Bussenrestes.

115. Ernst N e u e n s c h w a n d e r , 1876, Gärtner, Allmendingen (Bern), verurteilt am 20. August
1945 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400 wegen Nichtablieferung einer grösseren Menge Eier in den Jahren 1941-1943 und Verkaufs derselben, ohne gültige Bationierurigsaüsweise entgegenzunehmen.

Der Verurteilte bittet um teilweisen Erlass der Busse, da ihm die Zahlung nicht möglich sei. Er sei nicht mehr voll arbeitsfähig und habe seine kleine, gänzlich überschuldete Liegenschaft verkaufen müssen.

. Die- Erhebungen haben die Angaben des Gesuchstellers bestätigt. Da Neuenschwander eines Entgegenkommens würdig erscheint, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswivtschaftsdepartements den Erlass der Busse.

321 116. Buth Eüetschi, 1922, Hausfrau, Uzwü (St. Gallen), verurteilt am 11. September 1946 vom Einzelricliter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil sie in den Jahren 1948-1945 fortgesetzt beträchtliche Mengen rationierter Lebensrnittel schwarz und zu Überpreisen bezog, diese zum Teil ebenso wieder verkaufte und Eationierungsausweise gegen Entgelt erwarb.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf ihre misslichen Verhältnisse um Erlass der Busse. Sie macht geltend, sie besitze kein Vermögen und verdiene kaum genug für den Unterhalt ihrer beiden Kinder.

--_, Die Verhältnisse der Gesuchstellerin sind nicht gut. Sie ist vermögenslos und verfügt über ein nur geringes Einkommen. Die Leistungen des Ehemannes, von dem sie geschieden ist, sind gering, und die Armenbehörde verweigert Unterstützungen, solange die 2 Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben, weil sie eine ungünstige Beeinflussung derselben befürchtet. Frau Eüetschi geniesst tatsächlich seit Jahren einen schlechten Leumund, so dass sie eines Gnadenaktes, trotz ihrer offensichtlich schwierigen Verhältnisse, nicht würdig erscheint. Sollte sie die Busse nicht bezahlen können und die Vollzugsbehörde gezwungen sein, deren Umwandlung in Haft zu beantragen, so wird der Eichter nach eingehender Prüfung ihrer Verhältnisse die Umwandlung wegen unverschuldeter Nichtzahlung allenfalls ausschliessen können.

Mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements b e a n t r a g e n wir die Gesucbsabweisung, unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

117. Anton S u t t e r , 1908, Hilfsarbeiter, Haslen (Appenzell I.-Eh.), verurteilt am 25. Juni 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1948 ohne Bewilligung die HausBchlachtung von 4 Schweinen vorgenommen, 194 kg dieses Fleisches an verschiedene Drittpersonen abgegeben und mit 100 kg viertelfettem Käse und 8 kg Butter Schwarzhandel getrieben hat. Beim Verkauf der Butter hat er zudem einen übersetzten Preis verlangt.

Sutter ersucht unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse und verschiedene Krankheitsfälle in der Familie um Erlass des sich noch auf Fr. 850 belaufenden Bussenrestes.

Der Gesuchsteller unterlässt es, nähere Angaben über
die von ihm erwähnten Krankheitsfälle zu machen. Indessen steht fest, dass diese zeitlich vor dem Urteil liegen und für die Behandlung des vorliegenden Gesuches nicht ausschlaggebend sein können. Immerhin wurde festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse des als Taglöhner tätigen Sutter ausserordentlich bescheiden sind; sein Einkommen reicht kaum aus für den Unterhalt seiner Familie mit 4 schulpflichtigen Kindern. Zwar war die Lage Sutters schon zur Zeit des Urteils schlecht, was vom Eichter bei der Strafzumessung bereits weitgehend berücksichtigt wurde; dies trotzdem der Leumund des Gesuchstellers als nicht ganz einwandfrei geschildert und ihm Neigung zu Trunksucht zur Last gelegt werden

322 rnusste. Anlässlich der neuesten Erhebungen wurde der Gesuchsteller jedoch als arbeitsam 'bezeichnet. Unter diesen Umständen scheint uns ein weiteres Entgegenkommen am Plat,?;. Wir beantragen die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 50.

.

118. Johann Bohrer, 1885, Landwirt, Eiebelberg bei Lauperswil (Bern), verurteilt am 19. August 1946 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 rund 1250 Eier ohne Fjiitgegennahme von Rationierungsausweisen abgegeben hat.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse. Er sei sich, so macht er geltend, der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sei ihm die Tilgung der Busse fast nicht möglich. Er be; wirtschafte ein kleines, überschuldetes Bergheimwesen, und es falle ihm schon sehr schwer, die Zinsen herauszuwirtschaften. Auch möge berücksichtigt werden, dass die Eiersamnielstelle sehr weit von seinem Wohnsitz entfernt gewesen sei, so dass er wöchentlich zweimal diesen weiten Weg hätte zurücklegen müssen.

Der Gesuchsteller befindet sich tatsächlich in einer schlechten finanziellen Lage. Sein Betrieb ist überschuldet und weist ungünstige Bewirtschaftungsverhältnisse auf, so dass nur mit einem geringen Ertrag zu rechnen ist. Bohrer versteuert weder Vermögen noch Einkommen. Er geniesst einen einwandfreien Leumund, gilt als arbeitsam und bemüht sich, trotz der schwierigen Verhältnisse seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen erachten wir ein weitgehendes Entgegenkommen als gerechtfertigt, und b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf Fr. 80.

119. Hans Treier, 1910, Heuhändlor, Wölflinswil (Aargau), verurteilt am 4. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse und zur Ablieferung des widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 65.80, weil er im Februar 1946 annähernd 13 Tonnen Heu ohne Bewilligung und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft hat.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, seine Widerhandlungen seien geringfügiger Natur, und die Absicht, Schwarzhandel zu treiben, habe nie vorgelegen.

Vielmehr habe er sich durch das Drängen der Käufer zu seiner Handlungsweise
bestimmen lassen, um diesen aus ihrer Notlage herauszuhelfen. Endlich weist er auf seinen tadellosen Leumund und Beine als Anfänger etwas gespannten finanziellen Verhältnisse hin.

Wenn auch die Schuldfrage im Begnadigungsweg nicht nochmals überprüft werden kann, muss doch darauf hingewiesen werden, dass Treie.r in einem Zeitpunkt grösster Heuknappheit und in voller Kenntnis der für das Gebiet des Kantons Aargau damals bestehenden Heusperre die oben genannten Futtermengen zum Teil zu übersetzten Preisen ins Berner Oberland geliefert hat.

Wir stimmen mit dem Bichter, der sich bereits mit allen vom Gesuchsteller

323 vorgebrachten Einwänden gründlich auseinandergesetzt hat, darin überein, dass es sich keinesfalls um einen Bagatellfall handelt, wie der Gesuchsteller es darzustellen sich bemüht.

Auf die finanziellen Verhältnisse hat der Eichtor, unter Hinweis auf die Unterhaltspflichten gegenüber einer kränklichen Frau und 2 Kindern bereits Eücksicht genommen. Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass sich wohl der Gesundheitszustand der Ehefrau immer noch nicht gebessert hat, jedoch trotzdem in kurzer Zeit eine nicht unbeträchtliche Vermehrung des Vermögens möglich war. Der Gesuchsteller behauptet deshalb zu Unrecht, er habe finanziell etwas Mühe. Eine Begnadigung kann somit, da keine Kommiserationsgründe vorliegen, trotz des guten Leumundes des Gesuchstellers nicht befürwortet werden.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat dee eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

120. Karl Weibel, 1912, Bäcker, Sihlwald (Zürich), verurteilt am 17. September 1948 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 200 Busse, weil er im Winter 1942/48 frische Backwaren verkauft und 15 kg Mehl ohne Entgegennahme von Bationierungsausweiseri abgegeben hat; ferner am 21. November 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen unrationeller Verarbeitung von Mehl bei der Herstellung von Backwaren sowie wegen mangelhafter Führung der Backkontrolle. Durch seine Nachlässigkeit entstand ein Mehlverlust von 1987 kg.

Durch einen Rechtsanwalt liess Weibel um Erlass der Busse von Fr. 150 bitten ; er bat in der Folge um Ausdehnung der Begnadigung auch auf die Busse von Fr. 200. Er macht dazu seine missliche finanzielle Lage geltend, die auf den durch den Krieg und den vielen Aktivdienst bedingten Zusammenbruch seines Geschäftes zurückzuführen sei. Nach dem geschäftlichen Zusammenbruch habe er eine Stelle gefunden, wo er für sich und seine Familie ein Auskommen habe. Die Bezahlung der Busse würde ihn erneut in eine Notlage bringen und seine neue Existenz bedrohen.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist schlecht, doch hat er diese selbst verschuldet. Nicht nur hat er den Ruin seines Geschäftes durch seinen liederlichen Lebenswandel selbst vorschuldet, sondern er hat auch seither zu Klagen Anläse gegeben. Wegen Unzuverlässigkeit und Trunksucht
hat er verschiedene Arbeitsplätze aufgeben müssen. So musste er auch aus der Stelle, die seine neue Existenz bilden sollte, entlassen werden. Seinen langen Militärdienst verbrachte Weibel bis auf 9 Tage im Détachement Götschihof. Von seiner Frau ist er geschieden; die beiden Kinder sind in einem Heim untergebracht. Die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge leistet er nur unregelmässig. Unter diesen Umständen halten wir den Gesuchsteller eines Gnadenaktes als unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents die Gesuchsabweisung.

324 121. Rudolf H u n z i k e r , 1899, Landwirt, Othmarsingen (Aargan), verurteilt- am 25. Mai 1946 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse, weil er in den Jahren 1943 und 1944 insgesamt 1170 kg Futtergetreide nicht abgeliefert hat.

Hunziker ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er hätte sich nicht aus Böswilligkeit vergangen und das Getreide auch nicht verkauft, : sondern dieses seinen Pferden verfüttert. Angesichts der schweren Rodungsarbeiten, die er durchgeführt habe, seien die Pferde auf zusätzliches Futter . angewiesen gewesen.

Es trifft zu, dass der Gesuchsteller für Dritte Rodungsarbeiten durchgeführt; hat. Dieser Tatsache ist aber schon von der Uberweisungsbehörde und vom Pächter Rechnung getragen worden. Er hätte diesen Einwand übrigens im Einsprache- oder Berufungsverfahren geltend machen müssen, da im Begnadigungsweg die Überprüfung der Schuldi'rage nicht mehr möglich ist. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht ungünstig und haben sich seit dem Urteil sogar leicht gebessert, so dass diesbezüglich kein Grand zu einem gnadenweisen Entgegenkommen besteht. Vielmehr kann ihm die Tilgung der Busse, an die er übrigens noch nichts bezahlt hat, ohne weiteres zugemutet werden. 'Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

122. Albert Lieberherr, 1895, Milchhändler, Zürich, verurteilt am 11. Oktober 1946 vom Einzelrichter dos 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Y.\\ einer: Busse von Fr. 300 wegen Abgabe von 110 kg Butter und 4737 Liter Milch ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen sowie wegen ungenügender Führung der vorgeschriebenen Milch- und Warenkontrolle.

Der-Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er sei seit März 19-15 Konkursit und besitze das Geschäft nicht mehr. Es sei ihm unmöglich, Zahlung zuleisten.

.

Der Gesuchsteller verschweigt, dass seine Ehefrau Liegenschaft und Geschäft im Konkursverfahren ersteigert hat und die Milchhandlung unter ihrem Namen weiterführt. Gemäss Steuerausweis haben sich seine finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessert. Die Bezahlung der Busse kann ihm ohne weiteres zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.
. . 123. Walter Freitag, 1910, Chauffeur, .Neuenburg, verurteilt am 13. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr, SOO Busse, wegen Kaufs einer grösseren Anzahl Mahlzeitencoupons. An.die Busse hat er bisher Fr. 150 bezahlt.

Freitag ersucht tun.Erlass der Restbusse, wozu er geltend macht, er habe einen schweren Unfall erlitten, der sich sowohl gesundheitlich wie auch finanziell für ihn sehr nachteilig auswirke.

325 Freitag ist infolge eines im Februar 1947 erlittenen Unfalls immer noch arbeitsunfähig und pflegebedürftig, was tatsächlich eine wesentliche Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil zur Folge hat. Da der Gesuchsteller eines gnadenweisen Entgegenkommens würdig erscheint und durch Zahlung der Bussenhälfte und der Kosten auch seinen guten Willen bekundet hat, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartementes den Erlass des Bussenrestes.

124. Germaine Vial, 1908, Hauswart, Genf, verurteilt am 24. Juli 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 300, weil sie im Jahre 1943 20 kg Butter, 2 Liter Öl, 3 kg Käse und 5 kg Zucker ohne Eationierungsausweise und zu weit übersetzten Preisen gekauft hatte.

Die Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 100, wozu sie auf ihre missliche finanzielle Lage hinweist und geltend macht, eine seit dem Urteil erlittene Krankheit hätte sie verhindert, einein Verdienst nachzugehen.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin wesentlich verschlechtert haben. Dir gegenwärtiges Einkommen ist äussorst bescheiden, zudem war sie während der 3 letzten Jahre dauernd in Spitalbehandlung, was ihr erhebliche Auslagen verursacht hat. Wir b e a n t r a g e n mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdeparteinents die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

125. Paul L u t z , 1900, technischer Direktor, Benens (Waadt), verurteilt am 21. Juni 1946 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er im Juni 1942 zusammen mit einem Dritten 960 kg seinem Arbeitgeber entwendetes Kokosöl schwarz verkauft und vom Käufer dafür 100 kg Fett schwarz bezogen hat, das er mit dem Dritten teilte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich auf Fr. 120 belaufenden Bussenrestes, wozu er anführt, er hätte sich überhaupt nicht des Schwarzhandels schuldig gemacht, indem er das für das verkaufte öl erhaltene Fett in seinem eigenen Haushalt verbraucht habe. Zudem sei er von seinem Arbeitgeber schlecht entlöhnt gewesen.

Die Gesuchsbegründung enthält keinen einzigen Kommiserationsgrund.

Lutz ist heute technischer Leiter einer Seifenfabrik mit einem Gehalt, der ihm ein rechtes Auskommen für
sich, seine Frau und sein Kind gewährleistet. Die Bezahlung des Bussenrestes darf ihm zugemutet werden. Anderseits würden ihn auch seine Vorstrafen und sein Verhalten gegenüber dem früheren Arbeitgeber, das übrigens gemeinrechtlich nicht verfolgt wurde, eines Entgegenkommens wenig würdig erscheinen lassen.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

126. Josef Arnold, 1893, Wirt, Menzingen (Zug), verurteilt am 18. Juni 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts üu Fr. 300 Bundesblatt.

100. Jahrg. Bd. II.

22

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Busse wegen Gehilfenschaft bei Schwarzschlachtungen von Schweinen, begagen dadurch, dass er seinem Sohn 6 Schweine zum Schwarzsohlachten verkauft hat.

Arnold ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er habe seinem Sohn die Schweine nicht zum Schwarzschlachten verkauft und fühle sich unschuldig. Er sei Vater von 9 Kindern und nicht begütert.

Soweit sich das Gesuch auf die Schuldfrage bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. Dagegen ist festgestellt worden, daas der Gesuchsteller in finanzieller Hinsicht schlecht dasteht. Wenn er heute auch nur noch für 2 seiner Kinder aufkommt, so ist doch seit dem Urteil keine Verbesserung, sondern sogar eine gewisse Verschlechterung seiner Lage eingetreten, was angesichts des rechten Leumundes des Gesuchstellers ein gewisses Entgegenkommen zu rechtfertigen vermag.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes dio Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

127, Josef A m r e i n , 1880, Schuhmacher, Bern, verurteilt ara 4. September 1945 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er im Mai 1942 und im Sommer 1943 25kg Butter schwarz und zu übersetzten Preisen bezog.

.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsvertreter um Erlass der Busse.

Er. weist auf seinen geringen Vordienst hin, der ihm kaum erlaube, sich und seine Frau durchzubringen. Zudem sei er lange Zeit krank gewesen und habe dadurch erheblichen Verdienstausfall erlitten.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden. Amrein war auch nach Einreichung des Gesuches erneut erkrankt, was ihm abgesehen vom Verdienstausfall Kosten verursacht hat. Eine Verschlechterung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist aber auch durch den inzwischen eingetretenen Tod seiner Ehefrau eingetreten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb, dem gut beleumdeten Gesuchsteller entgegenzukommen und die Busse auf Fr. 50 herabzusetzen.

128. Joseph M u r e r , 1897, Landwirt, Meyrin (Genf), vorurteilt wie folgt: Am 23. Juli 1945 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 200 Busse, weil er unter 4 Malen für einen Dritten Mehltransporte durchführte, obschon er von der
widerrechtlichen Herkunft der Ware Kenntnis hatte. -- Ferner am 29. Januar 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 60 Busse, weil er ohne Bewilligung des Tierarztes die Notschlachtung eines Schweines vornahm. Der Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat die beiden Bussen am 16. Oktober 1947 in 26 Tage Haft umgewandelt.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass dieser Haftstrafe, wozu er auf seine misslichen Verhältnisse hinweist. Sowohl er wie seine Ehefrau seien lange Zeit krank und arbeitsunfähig gewesen.

Die durchgeführten Erhebungen bestätigen die Angaben des Gesuchstellers.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Richter von der schwierigen Lage des Murer keine Kenntnis hatte, sondern von dem früheren Steuereinkommen des Gesuchstellers ausgegangen ist. Der Eichter hätte aber zweifellos die Umwandlung der Busse wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen, wenn er von der Notlage des Murer Kenntnis gehabt hätte.

Wir b e a n t r a g e n deshalb den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe von 26 Tagen Haft, unter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren.

129. Josef Zihlmann, 1889, Spezereihändler und Landwirt, Marbach (Luzern), verurteilt am 4. Juni 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr. 250 Busse bei gleichzeitiger Einziehung des Verwertungserlöses von beschlagnahmtem Fleisch im Betrage von Fr. 344.05.

Zihlrnann hat in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sommer 1945 4 Kälber und 5 Gitzi schwarz geschlachtet und das Fleisch an einen Dritten verkauft oder zu verkaufen versucht. Ferner hat er unter Überschreitung der Höchstpreise 480 Eier ohne Rationierungsäusweise verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich auf Fr. 215 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse und seinen schlechten Gesundheitszustand hinweist. Er erklärt, sich auf seinem Bergheimwesen nicht halten zu können, wenn er die Busse bezahlen müsse.

Die Gemeindekanzlei Marbach bestätigte die schwache finanzielle Lage des Gesuchstellers. Seine Liegenschaft sei überschuldet, und die Spezereihandlung habe nur einen kleinen Kundenkreis. Der Gesuchsteller sei zeitlebens von Unglück und Krankheiten verfolgt gewesen. Es ist ferner festgestellt worden, dass Zihlmann wegen Sehnenscheidenentzündung an einer Hand fast gänzlich arbeitsunfähig ist. Er stehe ferner in dauernder ärztlicher Behandlung und habe schon zweimal operiert werden müssen. Wenn ihm auch seine beiden Söhne bereits im Betrieb vieles abnehmen können, und wenn auch das Gericht die meisten Vorbringen des Gesuchstellers schon sehr weitgehend berücksichtigt hat, so erachten wir ein gewisses Entgegenkommen
doch am Platz, Wir beantragen die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 50.

180. Lina Stahly, 1879, Hausfrau, Zürich, verurteilt am 1. Oktober 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts im Revisionsverfahren zu einer Busse von Fr. 250, weil sie im Jahre 1942 je 25 kg Zucker und Kaffee, 50 kg Weissmehl und 12 kg Butter ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen und unter Berechnung übersetzter Preise an Zahlungsstatt abgegeben hat.

Durch einen Rechtsanwalt ersucht die Verurteilte um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, sie sei strenger bestraft

328 worden als ein anderer Mit beschuldigter. Zudem beruhe die Feststellung der Gerichte, sie hätte aus Gewinnsucht gehandelt, auf Irrtum. Ihre finanziellen Verhältnisse seien schlecht. Sie verfüge über kein Berufseinkommen mehr, sondern halte sich nur noch mit der Verrichtung von Näh- und Flickarbeiten und mit dem Vermieten von Zimmern über Wasser. Xun habe sie aber in ein kleineres Logis übersiedeln müssen^ weshalb auch diese Einnahmen zurückgegangen seien. Endlich habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert.

Soweit die Gesuchstellerin das Urteil anficht, kann auf ihr Vorbringen nicht eingetreten werden. Dagegen wurde festgestellt, dass sich ihre finanzielle Lage tatsächlich verschlechtert hat. Sie lebt von ihrem Mann getrennt und erhält von ihm keinerlei Unterstützung ; persönlich ist sie nicht mehr steuerpflichtig. Wenn sie auch als tüchtige Geschäftsfrau geschildert wird, so hat sie doch den von ihr gewerbsmässig betriebenen Möbelhandel aufgeben j;nüssen.

Trotz des gelegentlich noch erfolgenden Verkaufs einzelner Möbelstücke ist angesichts ihres bereits hohen Alters nicht anzunehmen, dass sich ihr Einkorn* meu in Zukunft erhöhen wird. Auch spricht es für sie, dass sie die Verfahrenskosten ganz und an die Busse Fr. 18.60 bezahlt hat. Unter diesen Umständen erscheint ein gewisses Entgegenkommen gerechtfertigt. Wir beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr, 50, wenn erforderlich unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

131. Emil B a u m g a r t n e r , 1904, Ausläufer, Bossau-Mettmenstetten (Zürich), verurteilt am 9. August 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er in den Jahren 1948 und 1944 insgesamt 770 Mahlzeitencoupons gekauft und zum Teil wieder veräüssert hat. Ferner hat er eine Textilkarte gegen Entgelt abgegeben.

Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich ersucht mit Zustimmung des Verurteilten um Erlass der Busse. Baumgartner sei amieiigenössig und zurzeit im Männerheim Weid zwangsweise versorgt, wo er sich gut halte. Die durch die Vollüugsbehörde angedrohte Umwandlung der Busse in Haft habe jedoch beim Verurteilten eine eigentliche Depression zur Folge gehabt und sich sehr nachteilig ausgewirkt. Baumgartner werde im Hinblick auf seinen körperlichen und geistigen Zustand auch nach der Entlassung aus der
Zwangsversorgüng kaum je so viel verdienen, um die Busse bezahlen zu können, so dass in jenem Zeitpunkt mit sofortiger Umwandlung der Busse in Haft zu rechnen sei, obschon durch seine Versorgung der in sozialer Hinsicht mit der Busse angestrebte Zweck bereits erreicht sein werde.

···'"'" Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements stellt sich auf den Standpunkt, Baumgartner sei angesichts seines liederlichen Lebenswandels, der sogar seine Versorgung notwendig gemacht habe; grundsätzlich eines Entgegenkommens unwürdig. Die administrative Versorgung könne in keinem Fall als Ersatz für den Vollzug der Busse oder gegebenenfalls der U in Wandlungsstrafe gelten. Es beantragt deshalb die Abweisung des Gesuches. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich, das seinen Begnadigungsantrag

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zweifellos nicht leichtfertig gestellt hat, ist demgegenüber der Überzeugung, der Strafzweck sei durch die Versorgung erfüllt und der Vollzug der Busse bzw.

der Umwandlungsstrafe sei für Baumgartner schädlich. Wir halten dafür, dass im vorliegenden Fall der Stellungnahme des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich, das den Gesuchsteller bereits seit Jahren betreut und dessen Verhältnisse eingehend kennt, und das ferner in der Behandlung derartiger Fälle über eine sehr grosse Erfahrung verfügt, grösseres Gewicht zukommt als den formalen Bedenken des Generalsekretariates. Die von diesem vorgeschlagene Stundung des Bussenbetrages bis zum heute noch gänzlich Ungewissen Zeitpunkt der Entlassung aus der Zwangsversorgung scheint uns zudem den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches über die Umwandlung wenig zu entsprechen. Im Hinblick auf den Unmittelbarkeitscharakter der Strafe müsste nämlich die Umwandlung beantragt werden, sobald die Zahlungsunfähigkeit feststeht. Wir beantragen deshalb den Erlass der Busse.

182. Hermann Glauser, 1911, Vertreter, Schwäbis bei Steffisburg (Bern), verurteilt am 15. Mai 1945 vom-Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 230, weil er in den Jahren 1942 und 1943 ca. 20 kg Butter und 80 kg Käse schwarz und zu übersetzten Preisen bezog.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 180 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine angespannte wirtschaftliehe Lage hinweist.

Die völlige Tilgung der Busse belaste ihn um so mehr, als er noch die Wohnungseinrichtung abzuzahlen habe und weil ihm bei der Geburt seines zweiten Kindes besondere Auslagen entstanden seien.

Nach den durchgeführten Erhebungen treffen die Angaben des Gesuchstellers zu. Seine finanzielle Lage hat sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert. Auch hat sich erst nach dem Urteil ergeben, dass Glauser noch seinen Schwiegervater unterstützt. Angesichts des guten Leumundes des Gesuchstellers und seines unter erschwerten Umständen bekundeten 2ahlungswillens rechtfertigt sich ein Entgegenkommen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes.

. 133. Hermann M a r t i , 1881, Bauarbeiter, Bern, verurteilt am 18. Juni 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu
einer Busse von Fr. 200, weil er in den Jahren 1941 bis 1944 als Inhaber einer Butterverkaufsstelle die Eationierungsausweise pflichtwidrig nicht aufbewahrt hat, so dass "ein Fehlbetrag von rund 150 kg Butter entstehen konnte; ferner weil e# 21 kg Butter schwarz verkauft und die vorgeschriebene Warenkontrolle nicht richtig geführt hat.

Marti ersucht um Erlass der Busse, wozu er auü seine missh'chen finanziellen Verhältnisse und seine angegriffene Gesundheit hinweist.

Der Gesuchsteller hat sein Geschäft aufgegeben und ist heute völlig mittellos und unterstützungsbedürftig. Trotz angegriffener Gesundheit sucht er als

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Bauhandlanger sich und seine ebenfalls kranke Frau durchzubringen. Nach den durchgeführten Erhebungen wird Marti nicht in der Lage sein, den sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts der unverschuldeten Notlage, in welcher sieh der Gesuchsteller befindet, rechtfertigt sich ein Entgegenkommen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements den Erlass der Busse.

184. Thérèse Douze, 1912, Fleischhändlerin, Genf, verurteilt am 18. Juli 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse, weil sie es in den Jahren 1942-1945 unterlassen hat, die vorgeschriebene Schlachtkontrollo zu führen.

Ein Rechtsanwalt ersucht für die Verurteilte um Teilerlass von Busse und Kosten, wozu geltend gemacht wird, das Urteil sei viel zu hart. Im übrigen wird ausdrücklich auf alle bereits vor den Gerichten für eine müdere Bestrafung vorgebrachten Gründe hingewiesen.

Die Gesuchstellerin bringt überhaupt nichts vor, was auf eine Veränderung ihrer Verhältnisse seit dein Urteil schliessen Hesse. Die Gesuchsbegründung läuft einzig auf eine Urteilskritik hinaus, wobei versucht wird, die Begnadigungsbehörde gewissermassen als Oberappellationsinstanz in Anspruch zu nehmen.

Da sich weder die finanzielle Lage der Gesuchstellerin verschlechtert hat noch seit dem Urteil irgendwelche Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, b e a n t r a g e n wir angesichts des Fehlens irgendwelcher zwingender Begnadigungsgründe die Gesuchsabweisung.

185. Nikiaus Grüter, 1894, Landwirt, Obergünikon-Hohenrain (Luzern), 186. Josef Bucher, 1909, Landwirt, Günikon-Hohenrain (Luzern), 187. Dominik Leisibach, 1904, Landwirt, Hohenrain (Luzern), 188. Josef Müller, 1898, Landwirt, Freimatt-Hohenrain (Luzern), 189. Eduard Hürlimann, 1885, Landwirt, Hohenrain (Luzern), 140. Johann Bühler, 1895, Landwirt, Günikon-Hohenrain (Luzern), verurteilt am 18. Juni 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu folgenden Bussen: Grüter Fr. 250, Bucher Fr. 200, Leisibach Fr. 150, Müller Fr. 150, Hürlimann Fr. 120, Bühler Fr. 120. Die 6 Verurteilten haben vom Käser Emil Merki (vgl. Antrag Nr. 105 dieses
Berichtes) ohne Abgabe von Bationierungsausweisen Käse gekauft, den dieser der kriegswirtschaftlichen Kontrolle entzogen hatte, nämlich: Grüter ca. 180 kg; Bucher ca. 120 kg; Leisibach ca.

120 kg; Müller ca. 75 kg; Hürlimann und Bühler ca. 60 kg.

Die Verurteilten ersuchen in einer gemeinsamen Eingabe um Erlass der Bussen. Sie erklären, es habe nie die Absieht bestanden, die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu übertreten. Die Überbezüge habe man gar nicht bemerkt.

Nachdem jeweils dem Käser zu Beginn des Monats die amtlichen Rationierungs-

331 ausweise abgegeben worden seien, habe man nicht mehr gerechnet, sondern sich bei den Bezügen auf die Kontrolle des Käsers verlassen. Für die Überbezüge trage dieser deshalb allein die Verantwortung. Die Bezahlung dieser sehr empfindlichen Bussen falle ihnen schwer; zudem sei bekannt, dass in andern ähnlichen Fällen von der Einleitung eines Strafverfahrens gänzlich abgesehen worden sei. Die Aufrechterhaltung dieser Bussen, nach einem Jahr mit derartigen Trockenschäden, müsste eine noch vermehrte Erbitterung hervorrufen.

Die Gesuchsbegründung geht darauf aus, die ganze Verantwortung auf den Käser abzuwälzen und das Urteil als ungerecht und unrichtig darzustellen.

Alle diese das Urteil und namentlich die Schuldfrage betreffenden Vorbringen können jedoch im Begnadigungsweg nicht gehört werden. Zudem sind die Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass sie sich auch nach ihrer Darstellung durch grobfahrlässige Handlungsweise strafbar gemacht haben, ganz abgesehen davon, dass der Käser seinerseits behauptet, sie hätten ihn unter Druck gesetzt.

Irgendwelche Kommiserationsgründe, die ein Entgegenkommen allein begründen könnten, liegen nicht vor. Weder können die Verfehlungen der Gesuchsteller mit der geltend gemachten Erfüllung ihrer kriegswirtschaftlichen Pflichten gerechtfertigt werden, noch liegen bei irgendeinem der Verurteilten finanzielle Verhältnisse oder andere Umstände vor, die den Vollzug der Bussen, auch bei Berücksichtigung der letztjährigen Trockenschäden, als unzumutbar erscheinen Hessen. Dass sich die Bezahlung der Bussen im einen oder andern Fall als eine besondere, vom Eichter nicht gewollte Härte auswirken würde oder gar eine Notlage herbeiführen könnte, wird in der die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Gesuchsteller überhaupt nicht näher berührenden Kollektiveingabe übrigens auch gar nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen beantragen wir im Hinblick auf das Fehlen zwingender Begnadigungsgründe mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

141. Conrad Waser., 1916, Landwirt, Davos-Wolfgang (Graubünden), verurteilt am 9. November 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er vom August 1942 bis Februar 1944 einen Teil seiner Lebensmittel-, Schuh-, Seifen- und Textilkarten zu
Unrecht doppelt bezogen hat.

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, er sei mittellos. Er behauptet ferner, von den Doppelbezügen keine Kenntnis gehabt zu haben, und es sei von einer Appellation nur abgesehen worden, um Kosten zu vermeiden. Endlich verweist er auf seine Bemühungen hinsichtlich der Erfüllung der Anbaupflicht während des Krieges sowie auf seinen guten Leumund.

Soweit sich das Gesuch auf die Verfahrenskosten bezieht, kann darauf, da es sich um keine Strafe handelt, nicht eingetreten werden. Ebenso können im Begnadigungsweg jene Vorbringen nicht berücksichtigt werden, die sich

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auf den dein Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Schuldfrage beziehen und auf eine Überprüfung des richterlichen Urteils abzielen. Keine Kommiseratioiisgründe bilden endlich der gute Leumund und der Hinweis auf die erfüllte Anbaupfhcht.

Ein Entgegenkommen könnte somit einzig eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse rechtfertigen. Eine solche wird jedoch nicht geltend gemacht und scheint auch nicht eingetreten zu sein. Auch waren seine Vorbringen schon dem Eichter bekannt und wurden von diesem, wie im Gesuch ausdrücklich zugestanden wird, bereits weitgehend berücksichtigt.

Dass der Vollzug der Busse für Waser und seine kleine Familie eine Notlage zur Folge haben könnte, ist nicht anzunehmen. Wir sind vielmehr der Auffassung, es könne ihm die Tilgung seiner Verpflichtung, auch wenn ihm dies nicht leicht fällt, zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin, soweit erforderlich, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde. 142. Ernest Meystre, 1897, Landwirt, Villars-Burquin (Waadt), verurteilt am 6. Mai 1946 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 220 Busse wegen Nichtablieferung von 600 bzw. 500 kg Futter getreide in den Jahren 1943 und 1944.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, es sei ihm im Februar 1946 von einem Beamten der kantonalen Ackerbaustelle versprochen worden, dass seinem Fall keine weitere Folge gegeben werde, wenn er 300 kg Futtergetreide nachliefere. Trotzdem sei er gebüsst worden.

Er habe das Strafmandat sofort dem Leiter der Gemeindeackerbaustelle übergeben, der die Angelegenheit in Ordnung zu bringen versprach, jedoch seinen Fall liegen liess, so dass die Einsprachefrist unbenutzt verstrichen sei. Er fühle sich unter diesen Umständen als zu Unrecht verurteilt.

Der Verurteilte hat bereits mit der genau gleichen Begründung die Eevision des Urteils verlangt. Der Eevisionsrichter wies das Begehren jedoch ab mit der Begründung, der Beamte der kantonalen Ackerbaustelle habe als Vertreter der Administrativbehörde wohl .nachträglich auf weitere Nachlieferungen der noch ausstehenden Getreidemengen verzichten können; das ändere jedoch nichts an der Tatsache,
dass der Verurteilte sich durch die nicht bestrittene Nichtablioferung strafbar gemacht habe. Irgendwelche Zweifel an der Schuld des Meystre oder Gründe, die seine Widerhandlungen in einem milderen Lichte erscheinen Hessen, lägen nicht vor. Durch die Nachlieferung der 300 kg Futtergetreide ist dem Gesuchsteller kein Schaden entstanden, sondern er ist dadurch nur in geringem Ausmasse seinen vernachlässigten Pflichten nachgekommen.

Dass ihm die Nachlieferung der restlichen 800 kg erlassen wurde, bedeutete bereits ein weitgehendes Entgegenkommen. Es besteht deshalb kein Grund, ihn nun auch noch zu begnadigen. Da er im übrigen nicht geltend macht, er könne die Busse nicht bezahlen, und die durchgeführten Erhebungen gezeigt

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haben, dass er sehr wohl in der Lage wäre, seiner Verpflichtung zum mindesten durch die Leistung von Teilzahlungen nachzukommen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

143. Wilhelm N o t t e r , 1871, Bäcker, Zürich, verurteilt am 15. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 150 wegen unrationeller Verwendung von Mehl und Nichterroichens der minimalen Backausbeute in den Jahren 1942 bis 1944.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf sein hohes Alter und seine sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse um Erlass der Busse.

, Der Gesuchsteller hat sein Geschäft aufgegeben und besitzt keine eigenen Mittel. Er lebt von der Altersrente und von Unterstützungen seiner Kinder.

Du in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse, 144. Alois Bucheli, 1886, Gärtner, Luzern, verurteilt am 10. April 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes zu Fr. 150 Busse wegen grobfahrlässigon widerrechtlichen Bezuges von 14 Lebensmittelkarten, l Schuhkarte, 2 Textilkarten und 1680 Seifeneinheiten. Seine Familie hat vom Januar 1941 bis Februar 1942 sämtliche Katiom'erungsausweise für eine Tochter, die während dieser Zeit in einer anderen Gemeinde gemeldet war, doppelt bezogen. Bucheli ist dafür als Haushaltungsvorstand verantwortlich gemacht worden.

Die Busse wurde nach fruchtloser Betreibung vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 31. Januar 1947 wegen schuldhafter Nichtzahlung in 15 Tage Haft umgewandelt.

Bucheli ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er fühle sich unschuldig; die Haftstrafe empfinde er als besonders ungerecht, weil er gar nicht in der Lage gewesen sei, die Busse zu bezahlen. Dass er in seinem Alter, als bisher unbescholtener Mann, eine Freiheitsstrafe verbüssen müsse, empfinde er als ausserordentliche Härte, Soweit sich das Gesuch auf die Schuldfrage bezieht, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. Dagegen wurde festgestellt, dass die Vollzugsbehörde versehentlich unterlassen hat, dem Eichter, bei welchem sie das Umwandlungsbegehren
gestellt hatte, davon Mitteilung zu machen, dass der Gësuchsteller vor dem richterlichen Umwandlungsentscheid Fr. 70 an die Busse einbezahlt hatte. Wäre dem Eichter diese Zahlung bekannt gewesen, so hätte er jedenfalls die Haftatrafe entsprechend dem Bussenrest nur auf 8 Tage festgesetzt.

Nach den Berichten der Ortsbehörden ist die finanzielle Lage des Gesuchstellers sehr schlecht. Auch die Verhältnisse seiner 8 erwachsenen Kinder werden als bescheiden bezeichnet. In Berücksichtigung alier Umstände halten

334

wir angesichts des guten Leumundes des Bucheli ein Entgegenkommen für gerechtfertigt und b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der noch zu verblassenden Haftstrafe von 8 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

145. Elisabeth M ü l l h a u p t , 1878, Geschäftsfrau, Niederuzwil (8t. Gallen), verurteilt am 4. Juni 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil sie in den Jahren 1942 bis 1945 insgesamt 525 Liter Milch ohne Abgabe von Kationierungsausweisen bezogen hat.

Die Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, Sie macht geltend, sie wisse nicht, woher sie das Geld zur Zahlung ihrer Schuld hernehmen solle, nachdem sie für ärztliche Behandlung und die Wiederinstandstellung des Stubenofens grosse Auslagen gehabt habe. Sie finde es überhaupt nicht recht -, dass eine alte Frau für Milch gebüsst werde.

Die schwarz bezogene Milch ist, wie die Gesuehstellerin in ihrer Einvernahme selbst ausgeführt hat, zum grossen Teil von ihren beiden, mit ihr im gleichen Haushalt lebenden Söhnen genossen worden. Da Frau Müllhaupt ihrerseits die ordentlichen ihrer Altersklasse entsprechenden Zusatzrationen erhielt, ist der Hinweis auf ihr Alter und der Vorwurf ungenügender Zuteilungen zu Unrecht erhoben. Die erwähnten Auslagen für ärztliche Behandlung und Instandstellung des Stubenofens könnten indessen eine Begnadigung rechtfertigen, sofern sie für Frau Müllhaupt eine derartige finanzielle Belastung darstellen würden, dass der Vollzug der Busse als eine besondere Härte erscheinen oder gar eine Notlage herbeiführen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Gesuehstellerin wird nach dem bei den Ortsbehörden eingeholten Bericht als im Verhältnis z\\ ihrem Alter sehr gesund bezeichnet und zieht aus dem von ihr geführten Verkaufsladen ein kleines Einkommen, das ihr jedenfalls die Leistung von Teilzahlungen ohne weiteres ermöglicht hätte. Auch ist sie nicht vermögenslos. Zudem leben ihre beiden berufstätigen Söhne, die beide ebenfalls über ein Einkommen verfügen, in ihrem Haushalt. Da diese die Früchte der Widerhandlungen genossen haben, kann ihnen, wenn dies wider Erwarten nötig werden sollte, zugemutet werden, ihrer Mutter beizustehen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementos die Gesuchsabweisung.
146. Gqttlieb Schmocker, 1910, Kaufmann, Interlaken (Bern), verurteilt am 16. Juli 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr.. 150 Busse, weil er in seinem Lebensmittelgeschäft in den Jahren 1946 und 1947 die Warenkontrolle nicht geführt und die Vorschriften über die Rationierungsausweise nicht eingehalten hat.

Schmocker ersucht durch einen Eechtsanwalt um Erlass der Busse und der Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, er sei geschäftlich überlastet gewesen, weshalb er die Warenkontrolle damals nicht hätte führen können.

Der Umtausch von Konsumenten- in Grossbezügercoupons sei bedingt gewesen durch die ihm zugeteilten kleinen Kontingente, Die Entgegennahme von Eatio-

335 nierungsausweisen ohne gleichzeitige Abgabe der entsprechenden Waren müsse auf das Verhalten der Kunden zurückgeführt werden.

Der Gesuchsteller macht überhaupt keine Kommiserationsgründe geltend; vielmehr wirft er erneut die Schuldfrage auf, die im Begnadigungsweg überhaupt nicht zu überprüfen ist. Diese Vorbringen hätte er im Einspracheverfahren geltend machen müssen. Die Verfahronskosten bilden keine Strafe und können deshalb ebenfalls nicht erlassen werden. Der Gesuchsteller bringt somit keine zwingenden Begnadigungsgründe vor; seine Verhältnisse haben sich seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert. WTir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

147. Josef Auderset, 1867, Landwirt, Gurmels (Freiburg), verurteilt am 19. Juli 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 140 Busse, weil er im Versorgungsjahr 1944/45 die Berechtigung zum Vermahlenlassen von Getreide um 962 kg überschritten hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er weist auf sein hohes Alter und seine Mittellosigkeit hin.

Audorset wird von seinen Kindern unterstützt. Er versteuert weder Einkommen noch Vermögen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes dem in persönlicher Hinsicht würdigen Gesuchsteller die Busse zu erlassen.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (148--155): 148. Werner G u b l e r , 1909, Eisendreher, Pratteln (Baselland), verurteilt wie folgt: Am 25. April 1945 vom Einzehrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Angebotes von 8--10 Tonnen Zucker im Schwarzhandel zu übersetzten Preisen und ohne über die Ware zu vorfügen.

Am 16. Mai 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 500 Busse, weil er Eationierungsausweise für Fleisch gesammelt und missbräuchlich verwendet hat, zusammen mit weiteren Beschuldigten grosse Mengen Lebensmittel schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und einen grossen Teil davon wiederum ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen verkauft hat. Für dieses Urteil wurden ferner die Publikation und der Strafregistereintrag angeordnet.

Der Verurteilte ersuchte im Juli 1947 um Erlass der beiden Bussen, wozu er darauf hinwies, er habe nach .Verbüssung der Gefängnisstrafe als Dreher einen guten Arbeitsplatz gefunden und stehe unmittelbar vor der Wiederverheiratung. Er bereue seine Verfehlungen aufrichtig und möchte wieder ein ehrlicher Bürger werden.

336 Der Gesuchsteller ist gemeinrechtlich und kriegswirtschaftlich mehrfach vorbestraft. Wegen verschiedener nach dem letztgenannten Urteil begangener schwerer Widerhandhmgen gegen die Vorschriften betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung ist ein weiteres kriegswirtschaftliches Strafverfahren im Gang. Aber auch abgesehen von .diesen Vergehen wird der Gesuchatelier als vertrauensunwürdig und sein Leumund als ausgesprochen schlecht bezeichnet. Zudem entspricht auch die von ihm. zur Begründung seines Gesuches angeführte unmittelbar bevorstehende Verheiratimg, wie festgestellt wurde, nicht den Tatsachen. Gubler ist unter diesen Umständen eines gnadenweisen Entgegenkommens nicht würdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung beantragen.

149. Walter 81 rahm, 1903, Kaufmann, Bern, verurteilt am 17. Januar 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 5820 an den Bund, wegen Lieferung von Waren zu einem mit den brancheüblichen Selbstkosten und der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Preis. Der teilinvalide Verurteilte hat nach Verbüssung einer Zuchthausstrafe ein Versandgeschäft aufgezogen, in welchem er unter Verwendung erbarmenerregender Prospekte Kurzwaren an mögliche Abnehmer als Mustersendungen verschickte und dabei eine Marge von 233% auf den Einstandspreis berechnete.

Strahnn ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er auf seine Teilinvalidität hinweist und geltend macht, er müsse wegen seiner zwei Kinder jede sich ihm biotende Gelegenheit, die Strafe zu umgehen, benutzen. Zudem sei der Vorwnrf der Bereicherung zu Unrecht erfolgt.

Die Vorbringen des Gesuchstellers stellen keine Kommiseratioiisgründe dar. Aber auch wenn dies der Fall wäre, könnte eine Begnadigung nicht empfohlen werden, da Strahm bereits zu 1.1. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen verurteilt werden musste und auch heute nicht in bürgerlichen Ehren und Bechten steht. Angesichts dieser Vorstrafen ist er eines gnadenweisen Entgegenkommens unwürdig. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabwoisung.

150. Lotario Ciparisso, 1901^ italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich,
verurteilt am 28. November 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3000 Busse, weil er als Grossist mindestens 100 000 kg Schmieröle und -fette von Grossisten, Detaillisten und Verbrauchern, mithin im Kettenhandel, aufkaufte und davon mindestens 96 000 kg zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zum Teil an ein grosses Industrieunternehmen, zum Teil an nicht näher bekannte Konsumenten und Detaillisten ebenfalls im Kettenhandel weiterverkaufte. Der dabei unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil liess sich nicht mehr genau ermitteln.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe 1940 seine Stelle verloren und sich in der Folge auf Drängen verschiedener Firmen mit der Schmierölbeschaffung auf eigene Bechnung befasst. Er sei sich seinerzeit über die Strafbarkeit seines Handelns nicht ganz bewusst gewesen.

Durch seine Tätigkeit sei aber immerhin erreicht worden, das» eines der grössten Industrieunternehmen des Landes nicht habe sohliessen müssen und so der Staat nicht der grossen Steuereinnahmen verlustig gegangen sei. Im Frühjahr 1942 hätte man ihm die Handelsbewilhgung für 8% Jahre entzogen. Der daraufhin begonnene Handel tnit Konserven habe ihm schwere Verluste gebracht. Schon dio Zahlung der Kosten im Betrage von Fr. 700 seien daher Strafe genug.

Die Begründung des Gesuches geht namentlich darauf aus, das Verschulden des Gesuchstellers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Diese Vorbringen können jedoch nicht gehört werden, da im Begnadigungsweg die Schuldfrage nicht erneut überprüft werden kann. Immerhin kann festgestellt werden, dass die vorgebrachten Gründe nicht dazu angetan sind, Ciparisso zu entlasten, sondern vielmehr von dessen Einsichtslosigkeit zeugen. Er überschätzt sich zweifellos, wenn er sich heute als Better dieser Firma aufzuspielen versucht und behauptet, die Steuereinnahmen, die der Staat von diesen Firmen einzog, seien ihm als sein Verdienst anzurechnen.

Im übrigen hat das Gericht dem Gesuchsteller in Berücksichtigung der im Gesuch geltend gemachten Gründe ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gezeigt. Die ausgesprochene Busse niuss im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen als sehr milde bezeichnet werden. Zudem wurde auf die Einziehung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes völlig verzichtet. Wenn seine finanziellen Verhältnisse heute auch noch nicht den früheren Stand erreicht haben, so kann doch den eingeholten Berichten entnommen werden, dass Ciparisso seit 1946 wieder eine feste und ausbaufähige Stellung inné hat, die es ihm bei seiner offenbaren Geschäftstüchtigkeit erlauben wird, erneut in die Höhe zu kommen.

Dem Gesuchsteller, dessen drei Kinder alle über 18 Jahre alt sind, dem sonst keine gesetzlichen Unterstützungspflichten obliegen und dessen Lebenshaltung einem Leumundsbericht zufolge den von ihm geschilderten Verhältnissen wenig angepasst gewesen
sein sollen, kann somit die Bezahlung der Busse zugemutet werden. Ein Entgegenkommen können wir übrigens auch aus Gründen der Eechtsgleichheit nicht empfehlen, weil die Bundesversammlung in ähnlich gelagerten Fällen die Begnadigung abgelehnt hat (vgl. z. B. Antrag 58 im Bericht des Bundesrates vom 3. November 1947; BEI. Bd. III, 446).

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenientès beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

151. Marie Wanzenried, 1894, Hausfrau, Bern, verurteilt am 18. August 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht 2u einer Busse von Fr. 1500, weil sie vom März 1942 bis August 1944 rund 800 kg Fleischwaren, Fett und

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Speck bezogen und zum grössten Teil im Kettenhandel und ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen verkauft hat. An die Busse wurden bisher Fr. 280 bezahlt.

" , Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, es fehlten ihr die Mittel zur Bezahlung der hohen Busse, Der Ehemann habe sie vor den möglichen Folgen dieses Sehwarzhandels gewarnt und weigere sich nun, die Busse zu bezahlen. Sie selbst sei vermögenslos und hätte auch kein Einkommen. Da sie ihren Mann pflogen müsse, der inzwischen krank geworden sei, bleibe sie ans Haus gebunden. Sie habe os in ihrem Leben nie leicht gehabt, und auch in letzter Zeit sei ihr durch den Selbstmord ihres Bruders schweres Leid widerfahren.

In bözug auf die finanziellen Verhältnisse ist festzustellen, dass seit der Urteilsausfällung zahlenmässig keine Verschlechterung eingetreten ist. Dagegen ist ihr Ehemann seither erkrankt und pensioniert worden. Er ist pflegebedürftig, was zur Folge hat, dass die Gesuchstellerin keinem Verdienst mehr nachgehen kann. Ausserdem bringt die Krankheit des Ehemannes vermehrte Auslagen mit sich. Daraus darf geschlossen werden, dass sich die Verhältnisse doch etwas zuungunsten der Gesuchstellerin verändert haben und ihr jedenfalls die Bezahlung der Busse bedeutend schwieriger fallen wird als im Zeitpunkt des Urteils.

Diese Umstände rechtfertigen ein gewisses Entgegenkommen. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Herabsetzung des sich noch auf Fr. 1270 belaufenden Bussenrestes auf Fr. 500.

152. Léon Jonin, 1911, Kaufmann, Vülarimboud (Freiburg), verurteilt am 17. Januar 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 600, weil er entgegen den bestehenden Vorschriften 500 Dutzend Eier nicht der zuständigen Sammelorganisation abgeliefert, sondern zu übersetzten Preisen an einen Dritten verkauft hat. An die Busse sind Fr. 400 bezahlt worden.

Jonin ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei zu schwer bestraft worden und könne die Busse angesichts seiner finanziellen Lage nicht bezahlen.

Auf die vom Gesuchsteller am Urteil geübte Kritik kann hier nicht eingetreten werden. Immerhin ist festzuhalten, dass er eine sehr ansehnliche Zahl Eier der kriegswirtschaftlichen Verteilungsorganisation entzogen und zu übersetzten Preisen in den Kettenhandel gebracht hat. Gemäss Steuerausweis
sind die finanziellen Verhältnisse des Jonin keineswegs so schlecht, wie er darzutun sich bemüht. Vielmehr kann ihm die Bezahlung der Bestbusse zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

.

158. Christian Aggeler, 1901, Händler und Wirt, Wittenbach (St. Gallen), verurteilt am 8..September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstiustanzlichen Urteils, zu Fr. 600 Busse und zur Ablieferung des widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 2000 an

339 den Staat, weil er rationierte Lebensmittel und Waren aller Art zu übersetzten Preisen verkauft und die Vorschriften über die Führung der Warenkontrolle sowie die Preisansohreibepf licht nicht befolgt hat. Gleichzeitig wurde die Veröffentlichung des Urteils angeordnet.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Hälfte der sich aus dem Urteil ergebenden Gesamtverpflichtung, wozu er das Urteil als zu hart und im Hinblick auf seine grossen Familienlasten als ungerecht bezeichnet. Zudem habe er nach seiner Verurteilung nicht mehr länger am früheren Wohnort bleiben können.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht ; dio Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Zahlung eines unrechtmassig erzielten Gewinnes können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden.

Die im Gesuch geübte Kritik an der richterlichen Strafzumessung kann, soweit damit eine Überprüfung des Urteils bezweckt werden soll, überhaupt nicht gehört werden. Im übrigen ist festzustellen, dass die Busse im Hinblick auf die Schwere des Falles keineswegs als übersetzt betrachtet werden kann. Schon vom Gericht musste sich Aggeler sagen lassen, er habe die schwierige Lage der Bergbauern durch das Fordern von Überpreisen auf den notwendigsten Nahrungsmittel noch erschwert. Da auch seine finanziellen Verhältnisse der trotz geltend gemachten grossen Familienlasten als durchaus geordnet zu bezeichnen sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteraentes die Gesuchsabweisung.

154. August Maron, 1920, Vertreter, Chur (Graubünden), verurteilt am 18. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse und zur Bezahlung eines ungerechtfertigten Gewinnes von Fr. 878.80 an den Bund, weil er im Jahre 1945 fortgesetzt Eationierungsausweise für beträchtliche Mengen Waren widerrechtlich bezog (Diebstahl) und diese teils verkaufte, teils einlöste und die entsprechenden Waren zu übersetzten Preisen im Kettenhandel veräusserte.

Dor Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger um Erlass der Busse und Verzicht auf die Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes, wozu er seme missliche finanzielle Lage geltend macht und im übrigen auf Eingaben und Tatsachen hinweist, die bereits Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren.

Soweit das
Gesuch sich auf die Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes bezieht, kann darauf hier nicht eingetreten werden, da im Begriadigungsweg nur Strafen erlassen werden können. Ebenso sind jene Vorbringen nicht erneut zu überprüfen, die bereits der Eichter bei der Strafzumessung berücksichtigt hat; dies trifft insbesondere zu hinsichtlich der gemeinrechtlichen Verurteilung des Maron zu zwei Monaten Gefängnis wegen Diebatahls der genannten Rationierungsausweise. Die finanziellen Verhältnisse sind zweifellos nicht gut, doch hat sich der als arbeitscheu und liederlich geschilderte Gesuchsteller dies selbst

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zuzuschreiben. Angesichts des ausserordentlich schlechten Leumundes erachten wir den Gesuchsteller eines Gnadenaktes überhaupt als unwürdig.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

155. Heinrich Lüscher, 1900, Vertreter, Zürich, verurteilt am S.November 1945 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse und zur Zahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1400 an den Bund, weil er in den Jahren 1941 bis 1943 grosse Mengen Seifenersatzmittel zu übersetzten Preisen verkaufte und seinen Wiederverkäufen} Verkaufspreise vorschrieb, welche die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle festgesetzten Höchstpreise weit überschritten.

Lüscher ersucht unter Berufung auf seine Mittellosigkeit um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen.

Gegenstand einer Begnadigung können nur Strafen bilden, weshalb auf das Gesuch hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verpflichtung zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes nicht eingetreten werden kann. Auf Grund des bei den Ortsbehördon eingezogenen Berichtes kann festgestellt werden, dass von einer Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht gesprochen werden kann. Vielmehr versteuert er ein Einkommen, das ihn in die Lage versetzt hätte, seine Busse längst zu bezahlen. Da auch sein Leumund angesichts seiner Vorstrafen als .schlecht bezeichnet werden rnuss, fehlen sämtliche Voraussetzungen für ein Entgegenkommen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (156--160): 156. Fritz Brodbeck, 1900, gew. Anstaltsdirektor, Liestal (Baselland), verurteilt am 28. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1000 Busse, weil er eine 5 Tonnen erheblich übersteigende Menge Koks, die für die Anstaltsheizung und für die gewerbliche Feuerung zugeteilt war, missbräuchlich für die Heizung seiner Amtswohnung verwendet hat. Bei weiteren 3670 kg Koks blieb es beim Versuch.

Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse. Es wird dazu geltend gemacht, die Niohtwiederwahl als Direktor der Strafanstalt Liestal sei lediglich auf dieses Urteil zurückzuführen. Angesichts der Tüchtigkeit des Verurteilten, seiner während seiner Amtstätigkeit erworbenen Verdienste und seines ausgezeichneten Leumundes sei die Begnadigung am Platz. Dies um

341 so mehr, als er uun stellenlos sei und auch über kein · nennenswertes Vermögen verfüge. Wegen der Publizität, die im vorliegenden Fall in übertriebener Weise gemäss einer falsch verstandenen Pressefreiheit ihr Unwesen getrieben habe, werde es dem Verurteilten schwer fallen, eine verantwortungsvolle Position zu finden, die ihm zusage. Endlich enthält das Gesuch auch Beanstandungen hinsichtlich des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts, durch welche versucht wird, die Schuld des Verurteilten in Abrede zu stellen.

Vorweg sei festgehalten, dass im Begnadigungswcg weder hinsichtlich des Tatbestandes noch der Schuldfrage oder der Strafzumessung eine Neuüberprüfung möglich ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen, die eine Kritik des Urteils zum Gegenstand haben, näher einzutreten: um so mehr als diese bereits der Berufungsinstanz bekannt waren und von dieser eingehend geprüft worden sind. Ebenso bilden keinen Begnadigungsgrund die Verdienste, die sich Brodbeck während seiner Amtsstätigkeit erworben hat, sowie sein guter Leumund und die geltend gemachte berufliche Tüchtigkeit. Dass das kriegswirtschaftliche Urteil in bezug auf seine Nichtwiederwahl von ausschlaggebender Bedeutung war, trifft ohne Zweifel zu. Der Gosuchsteller ist aber im Irrtum, wenn er glaubt, daraus einen Anspruch auf Begnadigung ableiten zu können; denn die Nichtwiederwahl erfolgte nicht wegen des Urteils als solchem, sondern weil darin seine Schuld rechtskräftig festgestellt worden war. Dass die Eegierung des Kantons Baselland der Wahlbehörde einen für den Gesuchsteller günstigeren Antrag gestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Endlich stellt auch die vom Gesuchsteller beanstandete Publizität, die seinem Fall durch die Presse zuteil wurde, keinen Begnadigungsgrund dar.

Nun ist allerdings der Gesuchsteller stellenlos geworden. Wenn er auch nicht vermögenslos ist, so sind doch seine Reserven als bescheiden zu bezeichnen, lin Hinblick auf die Unterhaltspflicht für seine Familie ist somit eine erhebliche Verschlechterung seiner Verhältnisse eingetreten. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, die das Entstehen einer finanziellen Notlage befürchten lassen.

Vielmehr darf angenommen werden, dass Brodbeck bei seiner Tüchtigkeit und Vielseitigkeit, die ja im Gesuche ausdrücklich hervorgehoben wurden, sehr bald einen
neuen Tätigkeitskreis mit einem für den Unterhalt der Familie genügenden Einkommen finden wird.

Zusammenfassend gelangen wir zum Schiusa, dass das Gesuch des Brodbeck keine Tatsachen enthält, die ein gnadenweises Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Wir b a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes die Gesuchsabweisung, immerhin unter Einräumung von Teilzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

157. Victor Co : ttet, 1898, Unternehmer,«Genf, verurteilt wie folgt: Am 17. Mai 1945 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er im Jahre 1944 vorsätzlich ca. 60 Ster Holz ohne Bewilligung geschlagen hat; am 30. November 1946 ,,vom Emzelriehter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im .Jahre 1946 1% Ster Brennholz für Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

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342 sich verwendet hat, ohne Anrechnung auf seine Zuteilung; ferner weil er einem Dritten 4 Klafter Holz ohne Bezugschein zu übersetzten Preisen geliefert und im Jahre 1945 Holztransporte ohne Bewilligung durchgeführt hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich aus beiden Urteilen noch ergebenden Bussenrestes von Fr. 580. Er macht geltend, er sei von Beruf eigentlich Holzfäller und deshalb nicht gewohnt, sich mit administrativen Formalitäten zu befassen. Er habe das Holz nur deshalb ohne Bewilligung verkauft, um seine Holzfäller bezahlen zu können. Das widerrechtlich geschlagene Holìs sei zudem eingezogen worden, woraus ihm ein grosser Schaden entstanden sei.

Wenn der Gesuchsteller sich mit seiner Unbeholfeiiheit in administrativen Dingen entschuldigen will, so übergeht er die Tatsache, dass die zuständigen Behörden für das Schlagen der 60 Ster Holz ein ausdrückliches Verbot erlassen und ihm rechtzeitig eröffnet hatten. Dieses Verbot ist von ihm bewusst missachtet worden. Dass er seine Holzfäller bezahlen musste, bildet für sein Vergehen keine Entschuldigung. Die Konfiskation des Verwertungserlöses aus den 60 Ster Holz durch die zuständigen Instanzen des Kantons Genf war bereits dem Eichter bekannt. Diese Massnahme stellt deshalb keine nach der Urteilsfällung eingetretene Verschlechterung seiner Lage dar. In dem von den Ortsbehörden eingeholten Bericht werden die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers als geordnet bezeichnet. Da er zudem alleinstehend ist und ihm keine Unterstützungspflichten obliegen, darf ihm die weitere Tilgung seiner Bussen zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

158. Julius Bollhalder, 1918, Hilfsarbeiter, Arbon (Thurgau), verurteilt am 27. April 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er im Winter 1942/48 ohne Bewilligung mit Torf gehandelt hat.

Bollhalder ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse. Er sei in einem Sanatorium in Davos hospitalisiert, wo er eine schwere Operation habe durchmachen müssen. Die Kosten dafür würden von Fürsorgeinstitutiorien getragen. Er sei gesundheitlich geschädigt und völlig mittellos.

Der Gesuchsteller hält sich immer noch in Davos auf. Seine Entlassung aus der ärztlichen
.Behandlung ist für den Sommer 1948 in Aussicht genommen.

Voraussichtlich wird er in diesem Zeitpunkt wieder hergestellt sein. Der Gesuch. steller ist zurzeit völlig mittellos. Daran dürfte allerdings nicht allein seine Krankheit, sondern auch seine frühere liederliche Lebensführung Schuld tragen.

Angesichts des schlechten Leumundsberichtes der Heimatgemeinde erachtet das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, nachdem es bereits wegen Uneintreibbarkeit auf den Einzug der Kosten verzichtet hat, den Gesuchsteller eines Gnadenaktes als gänzlich unwürdig. Trotzdem möchten wir diesem ein gewisses Entgegenkommen nicht verweigern.

Er beginnt nach seiner Heilung von schwerer Krankheit bei der Entlassung

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gewissermassen einen neuen Lebensabschnitt. Da ihm von seinem letzten .Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausgestellt worden ist und er auch während seines Saiiatoriumsaufenthaltes zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, darf angenommen werden, er habe aus seinen verschiedenen Vorstrafen die Lehre gezogen und werde auch nach der Entlassung auf dem guten Wege bleiben.

Dieses Wohlverhalten würde ihm aber zweiflelos erschwert werden, wenn er neben den bei seiner Wiedereinschaltung in den Arbeitsprozess ohnehin zu erwartenden Schwierigkeiten bereits mit dieser für ihn sehr hohen Busse belastet wäre. Wir beantragen deshalb dio Herabsetzung der Busse auf Fr. 50, unter Einräumung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

159. Albert Prick, 1904, Landwirt, St. Gallen, verurteilt arn 6. Dezember 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 140 Busse und zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 80.45 an den Bund, weil er im Jahre 1945 Holz transporte ohne Bewilligung durchgeführt und 531 Wellen Tannenholz zu übersetzten Preisen und ohne Entgegennahme der entsprechenden Bezugsscheine verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht-um Begnadigung. Er macht geltend, zu Unrecht bestraft worden zu sein und im übrigen keine Mittel zur Zahlung der Busse zu besitzen.

Frick bewirtschaftet keinen eigenen Betrieb, sondern befasst sich mit dem Unterhalt von Stellvieh und allerhand Gelegenheitsarbeiten. Sein Leumund wird von den Wohnortbehörden als schlecht und seine finanzielle Lage als sehr unübersichtlich bezeichnet. Da er alleinstehend ist und ihm auch keine Unterstützungspflichten obliegen, wäre er jedoch, auch wenn seine Verhältnisse bescheiden sind, in der Lage gewesen, kleine Teilzahlungen an seine Bussenschuld zu leisten. Er hat es aber unterlassen, seinen guten Willen zu zeigen.

In seinem Gesuch macht er zudem keine Gründe geltend, die nicht schon den Gerichten bekannt gewesen wären. Auch hat sich seine Lage seit dem Urteil in keiner Weise verändert. Wir halten deshalb ein gnadenweises Entgegenkommen für unangebracht und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes dio Gesüchsabweisung.

160. Ernst Grimm, 1884, Bäcker, Dürrenast (Bern), verurteilt am 22. Mai 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichts zu Fr. 140 Busse wegen Schwarzbezuges von 5 Ster Bauabfallholz, je l Klafter dürrer Spitteln und Schwartenholz sowie 100 Tannastwellen im Jahre 1944.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei angesichts seiner schlechten finanziellen Lage gezwungen gewesen, billiges Abfallholz zu kaufen. Er sei zudem nicht mehr sehr leistungsfähig. Auch habe die jüngste Tochter sich längere Zeit in einem Sanatorium aufhalten müssen.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers müssen als sehr bescheiden bezeichnet werden, trotzdem sie sich seit dem Urteil sogar leicht verbessert

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haben. Dies allein genügt allerdings für ein gnadenweises Entgegenkommen noch nicht, da die Verhältnisse dem Eichter genau bekannt waren. Dagegen hat letzterer den Einwand der Angehörigen, Grimm leide in den letzten Jahren an geistigen Störungen, nicht berücksichtigt, da kein ärztlicher Bericht vorlag.

Inzwischen wurde der Gesuchsteller jedoch in einem gemeinrechtlichen Strafverfahren psychiatrisch begutachtet. Dabei wurde seine geistige Gesundheit als beeinträchtigt bezeichnet und festgestellt, die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, müsse ziemlich vermindert gewesen sein. Wohl bezieht sich dieses Gutachten vorab auf ein anderes Delikt. Die Feststellung des Arztes jedoch, es liege wahrscheinlich eine zusätzliche Schädigung infolge einer Hirnhautentzündung vor, lässt vermuten, der Gesuchsteller sei ganz allgemein vermindert zurechnungsfähig. Dies vermag zum Teil auch sein renitentes Verhalten im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren, das vom Eichter bei der Strafzumessung besonders hervorgehoben worden ist, zu erklären. In Berücksichtigung all dieser Umstände erachten wir ein gewisses Entgegenkommen als gerechtfertigt .und beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio Der Vizekanzler: Ch. Oser

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche: 100. Emil Brunner, 1910, Metzger, Ebikon (Luzern), 101. Ernst Oberholzer, 1903, Landwirt und Viehhändler, Sohönenberg (Zürich), 102. Hans Hagen, 1916, Metzger, Wirt, Schönenberg (Zürich), 103. Jean Hilber, 1903, Milchkäufer, Banken (St. Gallen), 104. Fernand Grin, 1885, Makler, Lausanne (Waadt), 105. Emil Merki, 1905, Käser, Günikon-Hohenrain (Luzern), 106. Georges Perret, 1905, Vertreter, Genf, 107. Walter Hofstetter, 1900, Vertreter, Basel, 108. Rudolf Schweizer, 1906, Milchhändler, Les Breuleux (Bern), 109. Fritz Schiesser, 1902, Geflügelzüchter, Magliaso (Tessin), 110. Leo Gärtner, 1892, gew. Bäcker, Basel, 111. Johann Flückiger, 1893, Müller, Schönenbühl bei Laupen (Bern), 112. Hans Häuselmann, 1903, Fabrikarbeiter, Moosleerau (Aargau), 113. Christian Pfister, 1902, Liestal (Baselland), 114. Ernst Stalder, 1904, Landwirt, Mézières (Waadt), 115. Ernst Neuenschwander, 1876, Gärtner, Allmendingen (Bern), 116. Ruth Rüetschi, 1922, Hausfrau, Uzwil (St. Gallen), 117. Anton Sutter, 1908, Hilfsarbeiter, Haslen (Appenzell I.-Rh.), 118. Johann Rohrer, 1885, Landwirt, Riebelberg bei Lauperswil (Bern), 119. Hans Treier, 1910, Heuhändler, Wölflinswil (Aargau), 120. Karl Weibel, 1912, Bäcker, Sihlwald (Zürich), 121. Rudolf Hunziker, 1899, Landwirt, Othmarsingen (Aargau), 122. Albert Lieberherr, 1895, Milchhändler, Zürich, 123. Walter Freitag, 1910, Chauffeur, Neuenburg, 124. Germaine Vial, 1908, Hauswart, Genf, 125. Paul Lutz, 1900, technischer Direktor, Renens (Waadt), 126. Josef Arnold, 1893, Wirt, Menzingen (Zug), 127. Josef Amrein, 1880, Schuhmaoher, Bern, 128. Joseph Murer, 1897, Landwirt, Meyrin (Genf), 129. Josef Zihlmann, 1889, Spezereihändler und Landwirt, Marbach (Luzern) 180. Lina Stahly, 1879, Hausfrau, Zürich, 181. Emil Baumgartner, 1904, Ausläufer, Rossau-Mettmenstetten (Zürich), 132. Hermann Glauser, 1911, Vertreter, Schwäbis bei Steffisburg (Bern), 133. Hermann Marti, 1881, Bauarbeiter, Bern, 134. Thérèse Donzé, 1912, Fleischhändlerin, Genf, 185. Nikiaus Grüter, 1894, Landwirt, Obergünikon-Hohenrain (Luzern), 186. Josef Bucher, 1909, Landwirt, Günikon-Hohenrain (Luzern), 137. Dominik Leisibach, 1904, Landwirt, Hohenrain (Luzern), 138. Josef Müller, 1898, Landwirt, Freimatt-Hohenrain (Luzern), 189. Eduard Hürlimann, 1885, Landwirt, Hohenrain (Luzem), 140. Johann Bühler, 1895, Landwirt, Günikon-Hohenrain (Luzern),

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Conrad Waser, 1916, Landwirt, Davos-Wolfgang (Graubünden), Ernest Meystre, 1897, Landwirt, Villars-Burquin (Waadt), Wilhelm Notter, 1871, Bäcker, Zürich, Alois Bucheli, 1886, Gärtner, Luzern, Elisabeth Müllhaupt, 1873, Geschäftsfrau, Niederuzwil (St. GaUen), Gottlieb Schmocker, 1910, Kaufmann, Interlaken (Bern), Josef Auderset, 1867, Landwirt, Gurmels (Freiburg), Werner Gubler, 1909, Eisendreher, Pratteln (Baselland), Walter Strahm, 1903, Kaufmann, Bern, Lotario Ciparisso, 1901, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich, Malie Wanzenried, 1894, Hausfrau, Bern, Léon Jonin, 1911, Kaufmann, Villarimboud (Freiburg), Christian Aggeler, 1901, Händler und Wirt, Wittenbach (St. Gallen), August Maron, 1920, Vertreter, Chur (Graubünden), Heinrich Lüscher, 1900, Vertreter, Zürich, Fritz. Brodieck, 1900, gew. Anstaltsdirektor, Liestal (Baselland), Victor Cottet, 1898, Unternehmer, Genf, Julius Bollhalder, 1918, Hilfsarbeiter, Arbon (Thurgau), Albert Frick, 1904, Landwirt, St. Gallen.

Ernst Grimm, 1884, Bäcker, Dürrenast (Bern).

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1948) (Vom 10. Mai 1948)

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1948

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20.05.1948

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