411 # S T #

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung).

(Vom 13. Oktober 1922.)

Dio Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung) und eines Berichtes des Bundesrates vom 1. August 1922, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff.

des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst: I.

Es wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet das Volksbegehren um Einführung eines Art. 42bis in die Bundesverfassung (einmalige Vermögensabgabe), das lautet wie folgt: Der Bundesverfassung wird folgender Artikel 42bis eingefügt: 1. Der Bund erhebt eine einmalige Vermögensabgabe zu dem Zwecke, sich, den Kantonen und den Gemeinden die Erfüllung der sozialen Aufgaben zu ermöglichen.

2. Abgabepflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen.

3. Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit: a. der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Alkohol verwaltung ; b. die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen · und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient;

412 e. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultusöder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke sowie für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.

4. Abgabepflichtig ist das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffern 5, 6 und 9.

5. Als abgabepflichtiges Vermögen natürlicher Personen gilt nicht der Hausrat bis auf einen Betrag von 50,000 Fr.

6. Als abgabepflichtiges Vermögen juristischer Personen gelten nicht : a. das einbezahlte Gruad- oder Stammkapital, b. die Rücklagen für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist.

7. Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Vermögen von Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, zusammengerechnet.

S. Für die persönliche und sachliche Abgabepflicht und die Einschätzung ist der 31. Dezember 1922 als Stichtag massgebend.

9. Abgabepflichtig ist bei natürlichen und juristischen Personen nur der den Betrag von 80,000 Fr. übersteigende Teil des Vermögens.

Der abgabefreie Betrag erhöht sich bei Familien : a. für die Ehefrau um 30,000 Fr.; b. für jedes · minderjährige *Kind um '10,000 Fr.

10. Für die natürlichen Personen beträgt die Vermögensabgabe für die ersten angefangenen oder vollen Fr.

vom Hundert 50,000 des abgabepflichtigen Vermögens 8 f ü r d i e nächsten 50,000 ,, ,, ,, 1 0 angefangenen oder vollen 100,000 ,, ,, ,, 1 2 200,000 ,, ,, ,, H 300,000 ,, ,, ,, 16 400,000 ,, ,, ,, 18 ,, 600,000 ,, ,, ,, 20 ,, 1,000,000 ,, ,, ,, 22 ,, 1,000,000 ,, ,, ,, 2 4 ,, 1,000,000 ,, ,, 2 6 ,, 2,000,000 ,, ,, 2 8

413 für die nächsten angefangenen oder vollen ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

11.

12.

13.

14.

15.

Fr.

vom Hundert 2,000,000 des abgabepflichtigen Vermögens 30 2,000,000 ,, ,, 3 2 2,000,000 ,, ,, ,, 34 2,000,000 ,, ,, ,, 3 7 2,000,000 ,, ,, ,, 40 2,000,000 ,, ,, ,, 43 3,000,000 ,, ,, ,, 46 3,000,000 ,, ,, ,, 49 3,000,000 ,, ,, ,, 5 2 3,000,000 ,, ,, ,, 5 6 für alle weiteren Beträge .

.

..60

Für juristische Personen beträgt die Vermögensabgabe 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens.

Die Vermögensabgabe ist vom 1.Januar 1923 an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.

Die Vermögensabgabe kann in einem Betrage oder innert drei Jahren in jährlichen Tilgungsraten entrichtet werden.

Nachweislich selbst gezeichnete Obligationen oder Kassascheine des Bundes werden zu einem zu bestimmenden Kurse an Zahlungsstatt genommen.

Durch Bundesgesetz wird bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Obligationen von Kantonen und Gemeinden und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt genommen werden.

Ebenso kann der Abgabepflichtige verpflichtet werden, Wertpapiere und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt abzuliefern.

Die Fälle dieser Naturalabgabe wie die Bewertungsgrundsätze werden durch Bundesgesetz festgelegt.

Veranlagung und Bezug der Vermögensabgabe erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht des Bundes durch die Kantone.

Die Kosten werden von Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am Ertrag der Vermögensabgabe getragen.

Die Bundesversammlung stellt nach Annahme des Verfassungsartikels durch dringlichen Bundesbeschluss diejenigen Vorschriften auf, welche eine volle steuerliche Erfassung des in Wertpapieren liegenden Vermögens sichern und die Kapitalflucht ins Ausland verhindern.

.Auf einen bestimmten Termin ist namentlich die Abstempelung der Wertpapiere durch den Staat zu ordnen.

Bei Wertpapieren, die der Abstempelung entzogen werden, erlischt die Zahlungspflicht des betreffenden Schuldners.

Bundesblatt.

74. Jahrg.

Bd. III.

29

414

16. Die Selbsttaxation ist obligatorisch.

Alle natürlichen und juristischen Personen sind der Steuerbehörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Insbesondere sind die Geldinstitute verpflichtet, sich allen Kontrollmassnahmen der Einschätzungsorgane zu unterziehen.

17. Unter welchen Voraussetzungen eine Revision der Einschätzung erfolgen kann, bestimmt das Gesetz.

18. Die Kantone und die Gemeinden erhalten je 20 vom Hundert der in ihrem Gebiet eingehenden Abgabebeträge, Nachsteuern, Zinsen und Bussen. Die übrigen 60 vom Hundert fallen dem Bund zu.

19. Nach Erhebung der einmaligen Vermögensabgabe tritt dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.

II.

Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

III.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 12. Oktober 1922.

Der Präsident: Dr. J. Räfoer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 13. Oktober 1922.

Der Präsident: Dr. Klo ti.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt, B e r n , den 13. Oktober 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung). (Vom 13. Oktober 1922.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1922

Date Data Seite

411-414

Page Pagina Ref. No

10 028 500

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.