384.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Arbeitsamtes an die kantonalen Departemente, denen die Arbeitslosenfürsorge obliegt.

(Vom 31. März 1922.)

Herr Regierungsrat, Es sind Klagen eingegangen, dass Gemeinden in der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge nicht immer die erforderliche Sachlichkeit und Sorgfalt walten lassen. Insbesondere wird gerügt, dass gewisse Gemeinden ihren Entscheid über die Unterstützungsberechtigung bei teilweiser Arbeitslosigkeit davon abhängig machen, ob sie finanziell in Mitleidenschaft gezogen würden -oder nicht. So z. B. sind uns Gemeinden genannt worden, die eine bedrängte Lage und damit die Unterstützungsberechtigung nur dann und nur so lange anerkannten, als der Arbeitgeberanteil zu entrichten war.

Die "verbindliche Weisung, die das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 28. Dezember 1921 über die Notstandsgrenzen bei teilweiser Arbeitslosigkeit erlassen hat, wird in der Tat von manchen Gemeinden nicht oder ungenügend beachtet.

Das geht namentlich auch daraus hervor, dass auf dem Formular Ic die Anhaltspunkte zur ,,Berechnung der Unterstützungsberechtigung bei Kürzung der Arbeitszeit" entweder gar nicht oder nur mangelhaft vermerkt werden. Oft wird diese Berechnung ersetzt durch eine bloss summarische Bemerkung, anhand deren sich die Aufsichtsbehörden keine Rechenschaft zu geben vermögen, ob den genannten eidgenössischen Vorschriften Genüge geleistet worden sei oder nicht.

Wir ersuchen Sie, darüber zu wachen, dass die Gemeindearbeitslosenstellen ihre Entscheide über die Frage der Unterstützungsberechtigung vorschriftsgemäss, in Erwägung aller zu berücksichtigenden Umstände, treffen, ohne Unterschied, ob und

585 in welchem Verhältnis die öffentlichen Gemeinwesen an die Unterstützung beizutragen haben. Besonders möchten Sie gefälligst auch darauf hinwirken, dass die zudienenden Formulare (Ic) entsprechend dem Vordruck vollständig und sachgemäss ausgefüllt werden.

Genehmigen Sie, Herr Regierungsrat, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 31, März 1922.

Eidgenössisches Arbeitsamt : Pfister

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer. für das Jahr 1915 vom Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September .1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Die Steuerpflichtigen haben ihre Bücher und Jahresrechnungen alljährlich abzuschliessen, und zwar entweder auf Ende des Kalenderjahres oder, falls ihr übungsgemässer Abschlusstermin auf einen andern Tag des Jahres fällt, regelmässig auf diesen Tag. Die Veranlagung richtet sich nach den auf diese Weise abgeschlossenen Geschäftsjahren (abgeänderte Fassung des Art.19 gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1920).

In Anwendung von Art. 33, Abs. 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidgenössische Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt : für das Steuerjahr 1915 und 1915/16 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,, 1916 ,, 30. November 1917, ,, ,, ,, 1916/17 ,, 31. Mai 1918, ,, ,, ,, 1917 ,, 30. November 1918, ,, ,, ,, 1917/18 ,, 31. Mai 1919, ,, ,, ,, 1918 ,, 30. November 1919, ,, ,, ,, 1918/19 ,, 31. Mai 1920, ,, ,, ,, 1919 ,, 30. November 1920, ,, ,, ,, 1919/20 ,, 31. Mai 1921, ,, " 1920 ,, 30. November 1921, " .,, ,, ,, 1920/21 ,, 31. Mai 1922.

686 Die Steuerpflichtigen haben den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die Schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 6 °/o berechnet, und zwar gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, ,wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartement festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin erfolgt. Massgebend für die Zinsberechnung ist einzig der Termin, auf welchen die Steuer verfallen war.

Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ist ein Steueranspruch gefährdet, oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

Jeder Steuerpflichtige erhält eine persönliche Zahlungseinladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten.

Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 6 °/o für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin vergütet.

Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die Schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu avisieren.

(t.)

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

B e r n , den 22. März 1922.

(3..).

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

587 .A-enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des L Quartals 1922.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur G. van SpyJc in Basel : Alexander Imholz-Gamma in Altdorf.

Von der Agentur Meiss & Oie. in Zürich: Heinrich Widler in Weinfelden.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coultre & Oie. in Genf: Francis Déthiollaz in Lausanne.

Von der Agentur A. Kuoni in 2/iirich: Leo Clausen in Kerns.

Emil Armand Nicod in Thun.

Walter Wyss in Ölten.

Von der Agentur Z/wilcnenbari in Basel: Albert Emil Rohn in Lausanne.

Theodor Perrin in Neuenburg.

Von der Agentur Hans Reinhard (Cook
Von der Agentur A. Eavessoud in Genf: Gaston Henneberg in Genf.

Von der Agentur Eugen Bär in Lnzern: Marco P. Agustoni in St. Gallen.

Als U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Kaiser & Oie. in Basel: Emil Armand Nicod in Thun.

Dankmar Bauhofer in Zürich.

Christian Trachsel in Samen.

588 Von der Ag&ntw Bommel & Cie. in Basel: Albert Fruttiger in La Chaux- de- Fonds.

Maurice Gay in Sitten.

Gottfried Baumann in Zofingen.

Albert Bollinger in Schaffhausen.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coultre & Oie. in Genf: Rudolf Tobler in Luzern.

Von der Agentur Zwilcheribart in Basel: Franz Oethiker in Zürich und Lachen.

Sein D o m i z i l h a t v e r l e g t : Martin Kurmann (Agentur A. Naturai, Le Coultre & Cie.), von Spiez nach Frutigen.

B e r n , den 31. März 1922.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

,,Svea", Feuer- und Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Göteborg.

Der Bundesrat hat am 17. Februar 1922 der Ernennung des Herrn Dr. Gotthold Wullschleger in Zürich, Schanzengraben 41, als Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Svea, Feuerund Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Göteborg die Zustimmung erteilt.

Am 20. März 1922 hat das eidg. Justiz- und Polizeidepartement die von der obenerwähnten Gesellschaft ihrem Generalbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht genehmigt (Art. 15 und ff.

der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 30. März 1922.

(1.)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

589>

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Firma Bucher-Durrer A.-G. in Lugano stellt das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Nr. 6 zur Ausfuhr von max. 18,4 (achtzehn vier Zehntel) Kilowatt elektrischer Energie nach der Gemeinde Campione (Italien). Die genannte Bewilligung fällt am 28. April 1922 dahin ; sie ist vorläufig provisorisch verlängert worden.

Die Bewilligung wird für 10 Jahre nachgesucht.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll hauptsächlich zur Beleuchtung dienen. Nach Wiederinbetriebsetiäung der Porzellanfabrik in Campione soll auch diese versorgt werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bis spätestens den 5. Juli 1922 beim unterzeichneten Amte einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 1. April 1922.

(1.)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das im Bundesblatt Nr. 8 vom 22. Februar und Nr. 9 vom 1. März 1922 sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 44 vom 22. Februar und Nr. 47 vom 25. Februar 1922 veröffentlichte Gesuch der Tabakfabrik in Brissago um Bewilligung zur Ausfuhr von max. vier Kilowatt elektrischer Energie nach Italien, ist von der Gesuchstellerin zurückgezogen worden.

B e r n , den I.April 1922.

(1.)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

590

Die eidg. Alkoholverwaltung wird, in Abänderung der Bekanntmachung vom 11. November 1921, ab 17. März 1922 bei nachgewiesener Ausfuhr von aus spanischem Weinspiritus hergestellten Produkten nach Abschluss ihrer Jahresrechnung 1922 den Monopolgewinn zurückerstatten; sie nimmt einen Rückvergütungssatz von Fr. 270 per Hektoliter absoluten Alkohol in Aussicht.

B e r n , den 30. März 1922.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Eidgenössischer Staatskalender 1922.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1922 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versieherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden: IVacli\veiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1916--1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

591

Verschollenerklärungen.

Das Obergericht hat mit Besohluss vom 27. März 1922 folgende erfolglos ausgeschriebenen Personen gemäss Art. 38 ZGB als verschollen erklärt : Schmid, Johann Jakob, von Urnäsch, geboren den 12. November 1854, von Joh. Jakob und Anna Elisabeth Grubenmann, Schmid, Johann Otto, von Urnäsch, geboren den 7. November 1871, illeg. von Katharina Friderika Schmid, geschieden von Sophie geb. Danioth, und · Schmid, Max Oskar, von Urnäsch, geboren den 3. August 1873, illeg. von Katharina Friderika Schmid.

T r o g e n , den 28. März 1922. ' (10 Die Obergerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Zimmermann, Johann Jakob, von Ebikon, Kt. Luzern, geboren 15. Januar 1843, Sohn des Zimmermann, Anton, und der Maria geb. Buholzer, früher wohnhaft gewesen - in Cham, Kt. Zug, und Zimmermann, Jakob Burkard, geboren 7. Oktober 1872, Sohn des vorgenannten Zimmermann, Johann Jakob, und der Agatha geb.

Eichholzer, sollen im Jahre 1873 von Cham aus nach Amerika ausgewandert sein und ist von ihnen seither keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen der Frau Witwe Caterina Konrad geb. Sardi in Broscia, Italien, werden hiermit die vorgenannten Zimmermann, Johann Jakob und Jakob Burkard, sowie jedermann, der Nachrichten über diese geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1922 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, werden Zimmermann, Johann Jakob und Jakob Burkard, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 23. November 1921.

(3...)

.

Auftrags des Kantonsgerichtes :

Die Gerichtskanzlei.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

41

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1922

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1922

Date Data Seite

584-591

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10 028 289

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