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Bundesversammlung.

Die am 6. Juni 1922 eröffnete Session der Bundesversammlung wurde am 1. Juli 1922 geschlossen. Die gesetzgebenden Räte werden am 25. September 1922 zu einer Herbstsession zusammentreten.

Die Übersicht der Verhandlungen der Sommersession wird nächstens dem Bundesblatte beigelegt werden.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Appenzeller Strassenbahn-Gesellschaft hat das Gesuch gestellt, es sei ihr zu bewilligen, ihre Linie St. GallenGais-Appenzell in einer Gesamtbaulänge von 19,60* km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im II. Range, in Konkurrenz mit der bestehenden Hypothek dieses Ranges von Fr. 300,000, zu verpfänden zugunsten: a. der politischen Gemeinde St. Gallen für . . Fr. 335,000 b. der Gemeinde Gais ,., 100,000 c. der schweizerischen Kreditanstalt in St. Gallen ,, 227,631 Die Verpfändung bezweckt die Sicherstellung dieser bis dahin unversicherten Forderungen der drei Gläubiger gemäss dem von der Gläubigergemeinschaft des Anleihens II. Ranges vom 1. Oktober 1907 in der Gläubigerversammlung vom 13. Februar 1922 gefassten und vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Mai 1922 genehmigten Beschlüsse.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benutzung der Strassen für den Bau und Betrieb der Bahn gemäss Beschluss des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 1884, Zusatz zum Strassengesetz von Appenzell A.-Rh.

vom 27. April 1884 und Beschluss des Grossen Rates von Appenzell I.-Rh. vom 5. Februar 1903.

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Dieses Gesuch wird gesetzlicher Vorschrift gemäss hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer1 mit dem 18. Juli 1922 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. Juni 1922.

(1.)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. 0. Leimgrnber.

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom S.Juni 1921.

(Vom 26. Juni 1922.)

Nr. 03.

Tarifnummer

Zollansatz

Fr. Cts.

808/809

diverse

874 a/o

diverse

874 a/c 874 c 943 955 1118

diverse 800.-- 100.-- 60.-- 1.--

11316

1.50

Bezeichnung der Ware Im Entscheid : ,,Eisen- und Stahl waren : adjustiert (bearbeitet), auch roh, geteert, grundiert etc. . . .tt ist das Wort ,,neusilberplattiert" zu streichen.

Streichen : ,,Denkmünzen und Medaillen, Brillengestelle", Denkmünzen und Medaillen.

Brillengestelle.

Streichen : ,,Projektionsapparate".

Projektionsapparate.

Der Entscheid : ,,Isolieröle" ist zu ergänzen durch: vegetabilische (mineralische s.

1131 o).

Isolieröle, mineralische (vegetabilische s.

1118).

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Errichtung eines Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Auf den 1. Juli nächsthin wird im Bahnhof Interlaken (B.L.S.)

ein Gepäckzollamt (Hauptzollamt) eröffnet und über die kommende Saison bis am 31. August in Betrieb gehalten.

Während dieser Periode können aus dem Ausland mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie von Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollabfertigung bei genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 20. Juni 1922.

(2..)

Eidgenössische Oberzolldirektion : Gassmann.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Paul Durst in Luzern.

Am 16. September 1921 hat Herr Paul Durst in Luzern, Inhaber der Auswanderungsagentur gleichen Namens, auf das ihm zur geschäftsinässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erteilte Patent verzichtet, und es ist dasselbe erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Paul Durst in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 16. September 1922 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 3. Oktober 1921.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Jakob Baraga in Buchs.

Am 30. November 1921 ist das Herrn Jakob Baraga (Reisebureau ,,Oceania") in Buchs (St. Gallen) am 29. Dezember 1920 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen.

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Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Jakob Baraga (Reisebureau ,,Oceania") in Buchs deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 30. November 1922 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 6. Dezember 1921.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verschollenheitsruf.

Hotz, Karl Kaspar Wilhelm, geboren 25. August 1848 in Zug, Sohn des Hotz, Karl Kaspar Stanislaus, Fürsprech, von Baar, wohnhaft gewesen in Zug, und der Anna Helena geb. Wickart, ist seinerzeit nach New York verreist und sind von ihm 'seit über fünf Jahren keine Nachrichten mehr eingegangen.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission der Stadt Zug und der Erben des Genannten wird hiermit Hotz, Karl Kaspar Wilhelm vorerwähnt, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. März 1923 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Hotz, Karl Kaspar Wilhelm, als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 1. März 1922.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Nussbaumer, Josef Leonz Alois, geboren 1847, Sohn dés Nussbaumer, Karl Josef und der Maria Anna Theresia geb. Sidler, von Oberägeri, ist im Jahre 1865 nach Südamerika ausgewandert und hat seit 1866 keine Nachricht mehr von sich gegeben.

Auf Verlangen der Frau A. Widmer-Nussbaumer, Unterägeri, wird hiermit der genannte Nussbaumer, Josef Leonz Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Juni 1923 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Nussbaumer, Josef

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Leonz Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann dio aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 17. Mai 1922.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung, Lieferung von Dienstkleidungsmaterial.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiermit unter inländischen Firmen die nachstehenden Artikel zur öffentlichen Ausschreibung: 1. 800 Gr. Blusenknöpfe (Steinnussknöpfe, 20mm, 4 Loch, schwarz; 2. 500 ,, Hoaenkuöpfe, 18 mm, 4 Loch, schwarz ; 3. 250 ,, ,, 14 ,, 4 ,, ,, 4. 11,000 Paar feinversilberte Kragenverzierungen (Posthörnchen) ; 5. 8,000 Stück Perlenkragen ohne Lederbesatz; 6.

300 m Kragensammet, schwarz, von 55 cm Breite ; 7.

800 m Futterstoff für Angestelltenmäntel, von 90 cm Breite ; 8. 12,000 m Libet croisé, grau, von 100 cm Breite ; 9. 1,200 m ,, ,, schwarz, von 100 cm Breite ; 10. 3,500 m Taschendrill, von 80 cm Breite ; 11. 2,500 m Ärmelfutter, von 100cm Breite; 12. 1,200 m Futterleinwand, genässt, von 120 cm Breite ; 13.

300 m Steifleinwand (für Kragen), von 65 cm Breite; Ausländische Fabrikate werden nur berücksichtigt, soweit die betreffenden Artikel im Inland nicht hergestellt werden. Die Fabrikanten erhalten gegenüber den Zwischenhändlern den Vorzug. Für alle Artikel sind Angebotsmuster einzureichen. Eingaben ohne Muster fallen bei der Vergebung ausser Betracht. Die Postverwaltung behält sich vor, die einzelnen Artikel bei einem Bewerber zu bestellen oder unter mehrere Angebotsteller zu verteilen.

Die Ware ist franko lieferbar an unser Materialbureau in Bern. Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet. Der Lieferant erhält es auf Wunsch unfrankiert zurück.

Lieferfrist: 16. Dezember 1922. Ist die Postverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der bestellten Ware, so findet für jede spätere Lieferung ein Abzug von 5 % vom Fakturawert statt. Wird die Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist die Postverwaltung berechtigt, die fehlende Ware abzubestellen. Vor dem 15. Oktober 1922 werden keine Sendungen angenommen.

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1922

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27

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05.07.1922

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762-766

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