721 Als Delegierter für den vom 11. bis 18. August 1948 in Zürich stattfindenden Kongress der internationalen astronomischen Union wird bezeichnet : Herr Professor Dr. G. Tiercy, Direktor des Genfer Observatoriums.

Als Delegierter für don vom 1. bis 10. September 1948 im Haag stattfindenden 6. internationalen Kongress fürPhotogrammetrie wird bezeichnet: Herr Dipl.-Ing. Hans Härry, I. Adjunkt des eidgenössischen Vermessungsdirektors.

Die Delegation für die vom 21. bis 25. Juni 1948 in Genf stattfindende '2. Tagung des Komitees für Industrie und .Rohstoffe der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) wird wie folgt bestellt: die Herren Fürsprecher Hans Schaffner, Delegiertor für Handelsverträge ; Dr. Hermann Hauswirth, I. Sektionschef der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, und Fürsprecher Umberto Andina, Adjunkt der Handelsabteilung.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden Wer nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 22. Juni 1948 Deckung für einen von einem ausländischen Motorfahrzeug verursachten Schaden erlangen will, hat den Schadenfall unverzüglich der zur Deckung verpflichteten Versicherungsunternehmung anzumelden.

Besitzt der Führer des schadenstiftenden Motorfahrzeugs eine «Versicherungserklärung» (BEB Artikel 8), so ist die Meldung an die Gesellschaft m richten, die diese Erklärung ausgefertigt hat.

In allen andern Fällen ist die Schadenmeldung zu richten an die «Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Mythenquai 2, Zürich. Diese Gesellschaft ist mit der Durchführung der Schadendeckung geinäss Artikel 4 und der Geschäftsführung gemäss Artikel 5, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 22. Juni 1948 betraut worden.

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

722

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Schieinermeister 1.

2.

3.

4.

5.

Berdoz Auguste, in Genf Budry Eduard, in Vevey.

Descombes Louis, in Collonge-Bellerive Fagno Pierre, in Genf Franchino Edmond, in Genf

6.

7.

8.

9.

Huissoud Louis-Emile in Genf Jaques Fernand, in Genf Parisod Henri, in Rolle Vanetti Oswald, in Genf

Bern, den 24. Juni 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 5. bis 12. Juni 1948 Ägypten. Herr Mostafa Hashem wurde der Gesandtschaft als Erster Handelssekretär zugeteilt.

Amerika. Herr Donald B. Eddy wurde der Gesandtschaft als Attaché zugeteilt.

Jugoslawien. Herr Faust L j u b a wurde zum Handelsbeirat befördert, Uruguay. Herr Antonio M. Carvalho, Erster Sekretär, hat sein Amt am 26; Mai 1948 angetreten.

8039

Urteile Die nachstehenden Urteile des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts (Einzelrichter) werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt iat, eröffnet:

Bussenumwandlung : Die mit Strafmandat vorn 26. Oktober 1948 auferlegte Busse von Fr. 400 wird in 40 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

723

unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat Nr. 1802 vom 18. März 1947 auferlegte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bern, den 17. Juni 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 8039

Der Einzelrichter : 0. Peter

Urteile Die nachstehenden Urteil worden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: enthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 12. Januar 1946 auferlegte Busse im Restbeträge von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

Die mit Urteil vom 26. Februar 1946 auferlegte Busse von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterzeichnet, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Aarau, den 81. Mai 1948.

1. kriegswirtschaftliches 8039

Strafgericht,

Der Einzelrichter:

Dr. Lindegger

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Urteil Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 24, Mai

schaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), Artikel 7 der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Rationierung von Seif en und Waschmitteln), begangen inZürich, in den Jahren 1948--1945 durch Handel mit Rationierangsausweisen, nämlich: a. durch Verkauf von ca. 2000 Mahlzeitencoupons an Landolf Georges zu .20 Eappen pro Stück, 6. durch Verkauf von l Einmachzuckerkarte zu Fr. 10 bis Fr. 15 und l Seifenkarte zu Fr. l an Landolf Georges, c. durch Kauf von ca. 2000 Mahlzoitencoupons von Landolf Georges zu 25 Eappen pro Stück, d. durch Kauf von ca. 150 Mahlzeitencoupons von Bodmer Max zu 10 Eappen pro Stück, e. durch Verkauf von ca. 200 Mahlzeitencoupons an Mathys Josef zu 10 Rappen pro Stück, /. durch Kauf von ca. 200 Mahlzeitencoupons von Mathys Josef zu 18 Eappen pro Stück, g. durch Kauf von ca. 200 Mahlzeitencoupons von Philipp Reinhold zu 10 Eappen pro Stück, h. durch Verkauf von ca. 200 Mahlzeitencoupons an Philipp Reinhold zu 10 Eappen pro Stück, i. durch Kauf von mindestens 150 Mahlzeitencoupons von Baumann Johann zu ca. 18 Eappen pro Stück, k. durch Verkauf von ca. 500 Mahlzeitencoupons an Stierli Karl zu 15 Eappen pro Stück, l. durch Verkauf von ca. 1000 Mahlzeitencoupons an Leutwyler Hans zu 10 bis 15 Eappen pro Stück, m. durch Kauf von 50 bis 60 Mahlzeitencoupons von Sennhauser Eudolf zu 12 bis 13 Eappen pro Stück, : n. durch Verkauf von 50 bis 60 Mahlzeitencoupons an Sennhauser Eudolf zu 12 bis 13 Eappen pro Stück, und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt:

727 gewesener Patient im Sanatorium Esplanade in Davos, nun unbekannten Aufenthalts, vermutlich in Deutschland. Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 10. Juni 1948 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden teine gesprochen.

in Rheinhausen (Deutschland), Oskarstrasse 88, nun unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 10. Juni 1943 auferlegte Busse von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.

wohnhaft Bäckerstrasse 20, c/o Wölfli, Zürich 4, jetzige Adresse unbekannt. Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 1.Mai 1944 auferlegte Busse von Fr. 200 ist in 20 Tage Haft umzuwandeln. Kosten werden keine gesprochen.

unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 11. April 1946 auferlegte Busse von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Chur, 16. Juni 1948.

5. kriegswirtschaftliches

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Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jorimann

Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

halts. Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 29. November 1947 (Revision). Urteil: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. Kosten: Fr. 11.90.

des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 16. April 1948, wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften,

728

begangen durch Abgabe von Kohle ohne Entgegennahme der erforderlichen Bezugsscheine. Urteil: Dem Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verjährimg keine weitere Folge gegeben. Kosten: Zu Lasten desBundes.

des Einzelrichters des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 12. Dezember 1947 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Gehilfenschaft bei Schwarzschlachtungen.

Urteil: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. Kosten: Fr. 11.90.

Bern, den 28. Juni 1948, .

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Kriegswirtschaftliches Strafappellationsgericht A. Übst

Kriegswirtschaftlicher Strafentscheid Das nachstehende Urteil wird dem. Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

bekannten Aufenthalts. Urteil des Einzelrichters des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 18. Mai 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch Abgabe von Rahm ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen. und zum unzulässigen Preis von Fr. 8 bis Fr. 12 statt Fr. 4.30 pro Liter.

Urteil : Busse Fr. 35, Kosten Fr. 22.90. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 19 an den Bund .abzuliefern. Akteneinsicht : Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben Nr. 15, Zimmer 8.

Das vorstehende Urteil erwachst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

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2, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Hausser

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Öffentliche Vorladung Es wird als Beschuldigter in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen:

Aufenthalts, angeblich in Osterreich, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet am 7. Juli 1948,14.80 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, statt. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 3.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten entschieden.

Zürich, den 18. Juni 1948.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Heusser

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Eidgenössischer Staatskalender 1948 Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1948, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 4. -- (broschiert), zuzüglich Porto -und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der höheren Beamten der Bundeszentralverwaltung sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, der Behörden und höheren Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder und höheren Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Direktoren und höheren Beamten der internationalen Bureaux. Überdies gibt der Staatskalender Auskunft über die Zusammensetzung der meisten ausserparlamentarischen Kommissionen.

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24.06.1948

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