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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 24. September 1922 über das Bundesgesetz vom 31. Januar 1922 betreffend die Abänderung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit und in bezug auf die Einführung des bedingten Strafvollzugs.

(Vom 12. Juni 1922.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes rat, in Erwägung, dass von 149,954 Schweizerbürgern, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist, das Begehren gestellt wird, dass das Bundesgesetz vom 31. Januar 1922 betreffend die Abänderung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit und in bezug auf die Einführung des bedingten Strafvollzugs (Bundesblatt 1922, I, 137) der Volksabstimmung unterstellt werde ; dass somit den Bedingungen, unter welchen ein Bundesgesetz gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse der Volksabstimmung unterstellt werden muss, Genüge geleistet ist, beschliesst: 1. Das erwähnte Bundesgesetz ist dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

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2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 24. September 1922, bzw. am Vorabend, dem 23. September, stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so fechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetees vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise au die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) in jeder Gemeinde, bzw.

in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde. Die Protokolle haben gesondert anzugeben: die .Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins). Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb zehn Tagen nach der Abstimmung der Bundeskanzlei zuzusenden ; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen

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der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern den 12. Juni 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 24. September 1922 über das Bundesgesetz vom 31. Januar 1922 betreffend die Abänderung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit und in bezug auf die Einführung des bedingten Strafvollzugs.

(Vom 12. Juni 1922.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 31. Januar 1922 betreffend die Abänderung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit und in bezug auf die Einführung des bedingten Strafvollzugs (Bundesbl. 1922, I, 137) auf Sonntag, den 24. September 1922, bzw. auf den Vorabend, den 23. September, festgesetzt haben.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 24. September 1922 über das Bundesgesetz vom 31. Januar 1922 betreffend die Abänderung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und d...

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14.06.1922

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