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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die internationale Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstitut in Paris, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1920.

(Vom 29. Mai 1922.)

I. Die Internationale Kältevereinigung.

Die Internationale Kältevereinigung ist im Januar 1909 in Paris gegründet worden. Sie war das Ergebnis des ersten internationalen Kongresses der Kälteindustrien, der auf Veranlassung der französischen Regierung im Jahre 1907 zusammenberufen und im Jahre 1908 abgehalten worden war. Auch der Bundesrat hatte sich auf Ersuchen der französischen Eegierung an diesem Kongresse vertreten lassen.

Die so gegründete Internationale Kältevereinigung verfolgte statutengemäss vor allem folgende Zwecke: 1. Mitteilungen und Schriften, welche die Erzeugung und die Verwendung der Kälte betreffen, zum Zwecke des Studiums und der Besprechung zu sammeln; 2. im allgemeinen den Fortschritt der Kälteindustrien zu fördern ; 3. die besten Lösungen der wissenschaftlichen, technischen und industriellen Fragen, die sich auf das Gebiet der Kälteanwendung beziehen, sowie die besten Verwaltungsmassnahmen zu suchen, die den Transport leicht verderblicher Nahrungsmittel und die Verwendung von besonderem Eollmaterial betreffen.

Diese Vereinigung errichtete ein Zentralbureau, bereitete internationale Kongresse vor und wirkte durch Veröffentlichungen für seine Ziele.

Sie setzte sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, sowie Schenker-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.

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Als Sitz der Vereinigung wurde Paris bezeichnet.

Die Gesamtheit der Mitglieder der Vereinigung bildete die Generalversammlung. Diese Versammlung vereinigte si eh anlässlich eines jeden internationalen Kongresses. Die Vereinigung wurde durch einen Bat verwaltet, der sich im allgemeinen aus den Vertretern derjenigen Staaten, die an der Vereinigung teilnahmen und ihr finanzielle Hilfe hatten angedeihen lassen, sowie aus den Vertretern derjenigen Staaten, unter deren Angehörigen wenigstens eine Anzahl von 20 Mitglieder der Vereinigung waren, zusammensetzte.

Der Bat, der bis zum Ausbruch des Krieges regelmässig zusammentrat, ernannte das Bureau des Bates der Vereinigung. Das Bureau bestellte das vollziehende Komitee der Vereinigung.

Dieses vollziehende Komitee trat in kurzen Zwischenräumen zusammen.

Ausserdem bestand eine Z e n t r a l b i b l i o t h e k , die der Leitung des Generalsekretärs der Vereinigung unterstellt war.

Internationale Konferenzen fanden statt in Wien im Jahre 1910, ferner in Washington und Chicago im Jahre 1913. Die Schweiz hat jedesmal an diesen Kongressen offiziell teilgenommen.

Inzwischen wurde im Jahre 1910 in der Schweiz der Schweizerische Kältever oand gegründet zu dem Zwecke: a. die Personen zu vereinigen, die sich für die wissenschaftlichen, industriellen und kommerziellen Fragen der Kälteerzeugung interessieren ; 6. eine ständige Verbindung zu unterhalten mit der internationalen Vereinigung, deren Mitglied er ist;

c. die besondern Interessen der Schweiz auf allen Gebieten der Kältetechnik zu vertreten.

Um den dringenden Wünschen des Schweizerischen Kälteverbandes zu entsprechen, beschloss der Bundesrat am 25. März 1913, der Internationalen Kältevereinigung eine jährliche Beihilfe von Fr. 500 zu gewähren. Entsprechend den Bestimmungen der Statuten hatte er infolge dieses Beschlusses das Becht, einen Vertreter zum Bäte zu bezeichnen. Herr Guillaume, Direktor des Internationalen Bureaus für Masse und Gewichte in Sèvres, erklärte sich bereit, dieses Amt zu übernehmen.

Die internationale Kältevereinigung, eine weder völlig amtliche, noch völlig private Organisation, war bis zum August 1914 tätig. Es war ihr gelungen, eine immer grössere Anzahl von Begierungen (18 im Jahre 1910, 29 im Jahre 1913 und 31 im Jahre 1914) sowie immer mehr Einzelmitglieder für ihre Sache zu gewinnen. Die ZaM der

389 nationalen Vereinigungen wuchs dementsprechend; sie betrug 17 im Jahre 1913.

Der Bat unterbrach seine Sitzungen vom 2. August 1914 bis zum 6. Februar 1919. Seit diesem Zeitpunkt ist die Internationale Kältevereinigung, nachdem sie ihren Aufbau in tiefgreifender Weise verändert hatte, in eine neue Phase ihres Bestehens getreten.El. Die Auflösung der Internationalen Kältevereinigung; Ausarbeitung der internationalen Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstituts in Paris.

Am 27. Juni 1919 teilte uns die französische Botschaft mit, dass der Eat der Internationalen Kältevereinigung am 6. Februar 1919 seine erste Sitzung seit dem 2. August 1914- abgehalten habe.

Da Herr Guillaume krank war, hatte er die Schweiz bei dieser Gelegenheit nicht vertreten können.

Im Verlaufe dieser Sitzung hat der Eut folgende Beschlüsse gefasst: 1. Ausschliessung der deutschen, österreichischen, bulgarischen, ungarischen und türkischen Eegierung, sowie der betreffenden Staatsangehörigen ; 2. Erneuerung der Vereinigung nach einem Plane, der dem vom internationalen landwirtschaftlichen Institut in Born angenommenen entspricht und sich an die leitenden Grundgedanken des Völkerbundspaktes hält.

Die französische Botschaft fügte hinzu, dass ihre Eegierung die schweizerische Eegierung einlade, an der für den 15. Dezember 1919 nach Paris einberufenen Generalkonferenz teilzunehmen, die bezwecke, die neuen Statuten der Vereinigung endgültig festzusetzen.

Nachdem der Bundesrat in einen Gedankenaustausch mit andern Eegierungen eingetreten war, nahm er die Einladung der französischen Eegierung an. Dieser Beschlnss gründete sich auf folgende Erwä* gungen: Im Hinblick darauf, dass die neue Kältevereinigung einen wesentlich wissenschaftlichen und industriellen Charakter haben soll, kann die Schweiz ihr ohne Hintergedanken beitreten, da sie sich lediglich von dem Wunsche leiten lässt, an der Weiterentwicklung der Kältetechnik mitzuarbeiten. Sie behält sich dabei vor, innerhalb des zu schaffenden Instituts ähnliche Grundsätze geltend zu machen wie diejenigen, für die sie sich gegebenenfalls im Völkerbunde einzusetzen hätte.

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Der Bundesrat ernannte als schweizerische Vertreter zu der auf den 15. Dezember 1919 festgesetzten Generalkonferenz Herrn Dunant, schweizerischen Gesandten in Frankreich, und Herrn Guillaume, Direktor des internationalen Bureaus für Masse und Gewichte in Sèvres.

Um ausserdern einem von den beteiligten schweizerischen Industrien geäusserten Wunsche zu entsprechen, gesellte der Bundesrat den Herren Dunant und Guillaume einen dritten Vertreter in der Person des Herrn Pierre Junod, Chef der kältetechnischen Abteilung in der Firma Gebrüder Sulzer A.-G., bei.

Im Anschluss an die Konferenz übermittelten die Vertreter dem Bundesrate folgenden Bericht: «Das Zustandekommen des Friedens und der Entwurf zur Konstituierung des Völkerbundes, sowie das Bestehen eines internationalen Ausschusses für Untersuchungen auf dem Gebiete der Kälteindustrie haben das Exekutivkomitee der internationalen Kältevereinigung veranlagst, eine Neuregelung ihrer Organisation anzustreben. Dem Exekutivkomitee schien das geeignetste Mittel zu diesem Zwecke die Auflösung der ehemaligen Vereinigung zu sein, wobei man ihr Vermögen einer neuen Organisation übertrug, die aus der auf den 15., 16. und 17. Dezember 1919 einberufenen Konferenz hervorgehen sollte.

Die Generalversammlung fand am 15. Dezember vormittags statt. Sie sprach sich einmütig für die Auflösung aus.

Ein erster Punkt von besonderer Bedeutung wurde durch die Beratungen der Konferenz klargestellt: an Stelle der Internationalen Kältevereinigung sollte nämlich ein Internationales Kälteinstitut geschaffen werden, das nicht auf Statuten, sondern auf einer die teilnehmenden Staaten für unbestimmte Zeit bindenden Ü b e r e i n k u n f t begründet, sein sollte.» Die Staaten haben indessen auch weiterhin (Art. 4) die Befugnis, an ihrer Stelle eine dazu geeignete Körperschaft aufnehmen zu lassen, der es obliegt, ihr Land zu vertreten. Diese Körperschaft übernimmt dieselben Verpflichtungen wie der Staat, den sie vertritt.

Was die Verpflichtungen der Staaten anbelangt (Art. 9), so weichen sie deutlich von denjenigen ab, die bisher die andern ähnlichen Übereinkünften beigetretenen Staaten übernommen haben.

Bis dahin hatte die Bevölkerungszahl die alleinige Grundlage für die Berechnung der Beiträge gebildet. In der Tat konnte man auf Grund der Anzahl der Bewohner eines Landes entweder nach dem Proportionalsystem den Beitrac'santeil der Regierungen berechnen oder aber

391 ein anderes der üblichen Verteilungssysteme zur Anwendung bringen.

Eine Abweichung von früheren Verteilungssystemen schien durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die Bedeutung der verschiedenen Länder hinsichtlich der Kälteindustrie in keiner direkten Beziehung zur Bevölkerungszahl steht. Diese Feststellung ergibt sich klar aus dem Falle der Argentinischen Eepublik, die mit einer Bevölkerung von 6 Millionen Einwohnern hinsichtlich der Ausfuhr von Gefrierfleisch eine der ersten Stellen, wenn nicht die erste, einnimmt.

Die Zahl der Vertreter entspricht der Höhe des Jahresbeitrages.

Jedem Staate steht es frei, die Kategorie zu wählen, der er angehören will. Auch hat er das Hecht, nach Ablauf der in der Übereinkunft (Art. 10) vorgesehenen Fristen von einer Kategorie in eine andere überzutreten.

Die Übereinkunft sieht vier Organe vor: 1. die G e n e r a l k o n f e r e n z , die aus den Vertretern der teilnehmenden Staaten oder der bevollmächtigten Körperschaften gebildet wird; sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen; 2. das E x e k u t i v k o m i t e e , das sich aus den von den beteiligten Eegierungen ernannten Mitgliedern in der Weise zusammensetzt, dass ein Mitglied auf einen Staat kommt; es tritt mindestens zweimal im Jahre zusammen und ist beauftragt, die .von der Generalkonferenz gefassten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen und über die Verwaltung des Instituts in vollem Umfange eine Aufsicht auszuüben; 3. das D i r e k t i o n s k o m i t e e , das vom Exekutivkomitee bestellt wird; 4. der vom Exekutivkomitee ernannte Direktor, der das Institut zu leiten hat.

Die Übereinkunft Sieht überdies die Veranstaltung internationaler Kongresse vor.

III. Die Unterzeichnung der internationalen Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstituts in Paris.

Die Hauptfrage, womit sich der Bundesrat infolge der Pariser Konferenz vom Dezember 1919 zu befassen hatte, war die der Unterzeichnung der Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstituts. Ihre Lösung hing von derjenigen einer Vorfrage ab, nämlich der Wahl der Kategorie, in die die Schweiz sich als Mitgliedstaat des Internationalen Kälteinstituts aufnehmen lassen sollte.

Im Verlaufe der Verhandlungen, die durch Vermittlung des Schweizerischen Handels- und Industrievereins mit den in Frage kommenden

392 Kreisen gepflogei:. worden waren, Hess der Bundesrat wissen, dass er die Absicht habe, dem Institut einen Jahresbeitrag von Fr. 2000 zu gewähren, womit das Anrecht auf zwei Sitze in der Generalversammlung verbunden sei. Er fügte hinzu, dass, falls sich die schweizerischen Spezialhänser der Kälteindustrie zur Übernahme einer Mehrleistung bereit erklärten, die finanzielle Beteiligung der Schweiz und die Zahl ihrer Vertreter an der Generalkonferenz dementsprechend erhöht werden könnte. Die Unternehmungen der Kälteindustrie nahmen diesen Vorschlag an, da ihnen dafür die Befugnis zugesichert worden war, einen Vertreter zur Generalkonferenz abzuordnen. Demnach wurde es der Schweiz möglich, in die zweite Kategorie (Jahresbeitrag 9000 französische Franken) einzutreten^ und so konnte die Zahl der Sitze, auf die sie Anrecht hat, von zwei auf fünf erhöht werden. Der Beitrag von 9000 französischen Franken verteilt sich folgendermassen : Eidgenossenschaft franz. Fr. 3000 Gebrüder Sulzer A .-G., Winterthur » » 2000 Escher, Wyss & Co., Zürich » » 2000 Société genevoise d'instruments de physique . . .

» » 2000 Die Delegiert sn des Bundesrates zur Generalkonferenz des Internationalen Kälteinstituts sind Herr Guillaume, Direktor des internationalen Bureaus für Masse und Gewichte in Sèvres, Herr Bolliger, Zentralverwalter des allgemeinen Konsumvereins beider Basel, in Basel, Herr Junod, Oberingenieur der Firma Gebrüder Sulzer A.-G., in Winterthur, Herr Guyer, Oberingenieur der Firma Escher, Wyss & Co., Maschinenfabrik, in Zürich, Herr Francis Dubois (an dessen Stelle später Herr Edmond Turrettini getreten ist). Mitglied der «Société genevoise d'instruments de physique», in Genf.

Mittlerweile ersuchte die französische Eegierung den Bundesrat, einen oder mehrere Vertreter zu ernennen und ihnen Vollmacht zu geben, ihn an der auf den 21. Juni 1920 anberaumten Konferenz in Paris zu vertreten und die aus den Beratungen vom Dezember 1919 hervorgegangene Übereinkunft zu unterzeichnen. Der Buudesrat beauftragte darauf Herrn Dunant, schweizerischen Gesandten in Paris, und Herrn Guillaume, Direktor des internationalen Bureaus für Masse und Gewichte, als seine Vertreter die Übereinkunft, vorbehaltlich der Ratifikation durch die Bundesversammlung, zu unter-

393 zeichnen. Die Vertreter erhielten Weisung, jede zu weitgehende Abänderung der Statuten der ehemaligen Internationalen Kältevereinigung sowie alle Versuche zu bekämpfen, die darauf hinzielen, spätere Beitritte zur Übereinkunft zu erschweren.

Am 21. Juni 1920 haben demnach die Herren Dunant und Guillaume die internationale Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstituts unterzeichnet. 47 Staaten haben sich der Übereinkunft durch ihre Unterschrift angeschlossen.

IV. Die Übereinkunft.

Abgesehen von den auf die Organisation des Instituts bezüglichen Bestimmungen (Art. 4, 5 und 6) -- Generalkonferenz, Exekutivkomitee, Direktor--, von denen bereits dieEede war, sowie ausser dem Artikel 9, der ebenfalls schon erwähnt wurde und der die Frage der finanziellen Beteiligung der Mitglieder regelt, handeln die Artikel l und 2 von der Verfassung des Instituts und von den Bedingungen, unter denen die Staaten aufgenommen werden. Die internationale Übereinkunft zur Schaffung des Internationalen Kälteinstituts setzt überdies in Art. 8 fest: «Das Institut, das seine Tätigkeit auf das internationale Gebiet beschränkt, verfolgt hauptsächlich die folgenden Ziele: 1. den Unterricht in der Wissenschaft und in der praktischen Verwendung der Kälte, sowie die Entwicklung und die Verbreitung der auf diesem Gebiet angestellten wissenschaftlichen oder technischen Studien und Untersuchungen zu fördern; 2. das Studium der besten Lösungen der Fragen, die auf die Erhaltung, den Transport und die Verteilung leicht verderblicher Nahrungsmittel Bezug haben, zu fördern: 3. über die in allen Ländern herrschenden Verhältnisse hinsichtlich der durch Kälte konservierten Nahrungsmittel unter Angabe der Herkunft der veröffentlichten Berichte sowie unter dem dreifachen Gesichtspunkte der Herstellung, der Beförderung und des Verbrauches zu unterrichten; 4. zum Zwecke der Veröffentlichung alle wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Berichte und Schriften betreffend die Erzeugung und die Verwendung der Kälte zu vereinigen; 5. die auf die Kälteindustrien bezüglichen Gesetze, Eeglemente und Mitteilungen jeglicher Art zum Zwecke ihres Studiums zu vereinigen, sowie den Eegierungen im Hinblick auf die Verbesserung und Vereinheitlichung der Eeglemente betreffend den internationalen

394 Verkehr mit den Erzeugnissen, für die die technische Anwendung der Kälte von Voneil sein kann, gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Annahme zu unterbreiten; 6. internationale Kältekongresse zu veranstalten; 7. zur Verwirklichung seiner Ziele mit den einschlägigen wissenschaftlichen und beruflichen Vereinigungen eine dauernde Verbindung zu unterhalten.

Alle Fragen, die die wirtschaftlichen Interessen, die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, sind vom Zuständigkeitsbereich des Internationalen Kälteinstituts ausgeschlossen.» Ausserdem bafassen sich sechs internationale Kommissionen (Art. 7) mit dem Studium folgender Fragen: Herstellung tiefer Temperaturen; Kühlwagen und Kühlanlagen; industrielle Anwendungen der Kälte; ^ Transportfragen ; Gesetzgebung ; Unterricht ; volkswirtschaftliche und statistische Fragen.

Ein in französischer und englischer Sprache herausgegebenes Bulletin (Art. 8) enthält die Arbeiten der Kommissionen und Mitteilungen aller Art, die sich auf die Kältetechnik beziehen. Die Schweiz ist auf Grund ihros Jahresbeitrages zum Bezüge von 45 Exemplaren dieses Bulletins berechtigt. Sie lässt sie ihren Vertretern bei der Generalkonferenz, gewissen Behörden, sowie einzelnen wissenschaftlichen, industriellen und Handelsinstituten zukommen.

Die Artikel 10 und 11 regeln die Frage der Dauer der Übereinkunft (sie beträgt, 10 Jahre, wobei eine Verlängerung durch stillschweigende Erneuerang jeweilen um 5 Jahre vorgesehen ist), sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (für jeden Staat der Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde).

V. Schlussfolgerungen.

Diesen kurzen Ausführungen über die internationale Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kältejnstituts mögen einige Bemerkungen über die Kältetechnik beigefügt werden. Diese sollen es ermöglichen, die Stellungnahme des Bundesrates zur Frage der Übereinkunft vom 21. Juni 1920 richtig einzuschätzen und zu zeigen, dass er sich bemüht hat, die in Betracht kommenden

395 schweizerischen Interessen -wahrzunehmen und ihr Gedeihen zu fördern.

In der Tat hat ganz besonders der Krieg die bedeutenden Vorteile ins Licht gesetzt, die durch die Herstellung tiefer Temperaturen, den Gebrauch von Kühlwagen und Kühlanlagen, sowie überhaupt durch die industrielle Verwendung der Kälte erreicht werden können.

Die Anwendung der Kühlverfahren auf leicht verderbliche Lebensmittel, die gestattet, diese frisch zu erhalten und weithin zu befördern, hat sowohl hinsichtlich der Verpflegung der Armee wie derjenigen der Zivilbevölkerung ausgezeichnete Ergebnisse gezeitigt. Die Schweiz hat ein doppeltes Interesse daran, die technischen Anwendungen der Kälte zu verbreiten; denn diese Verfahren erlauben einerseits, Vergeudung und Verlusten vorbeugen, anderseits ermöglichen sie dank der dadurch bewirkten Erweiterung des Absatzgebietes, die Nutzleistung der Gütererzeugung zu erhöhen.

Die Anwendung der Kühlverfahren wird überdies die Bande wirtschaftlicher Solidarität, die die verschiedenen Länder miteinander verknüpfen, zahlreicher und dauerhafter gestalten.

Die Kältewissenschaft ist schliesslich berufen, auch auf dem Gebiete der Medizin und Biologie die grössten Dienste zu leisten.

Überzeugt von der grossen Bedeutung, die die Arbeiten des Internationalen Kälteinstituts für die Schweiz haben, beehren wir uns.

den eidgenössischen Bäten die Annahme des nachstehenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung.

Bern, den 29. Mai 1922.

isa Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die internationale Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstitut in Paris, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1920. (Vom 29. Mai 1922.)

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