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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Heber, Hans, Buchhalter in Thun.

(Vom 3. April 1922.)

Wir beehren uns, Ihnen einen Militärsteuerrekurs des Reber, Hans, Buchhalter in Thun, vom 7. März 1922 gegen unsern Entscheid vom 4. Januar 1922 mit nachfolgenden Ausführungen zur Beurteilung zu unterbreiten.

Der Rekurrent war für das Jahr 1921 auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 2000 eingeschätzt. Sein hiergegen eingereichter Rekurs wurde in allen Instanzen aus formellen Gründen abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. März 1922 erklärt nun Reber die Weiterziehung dieser Abweisung an die Bundesversammlung.

Er stellt die Begehren: ,,Es sei zu erkennen, dass er kein steuerbares Vermögen besitze.

Es sei ihm die pro 1919 und 1920 auf Vermögen bezahlte Abgabe mit Fr. 3 zurückzuerstatten."

Es ist in Erwägung zu ziehen : Die Weiterziehung eines kantonalen Rekursentscheides in Militärsteuersachen an den Bundesrat und die Bundesversammlung unterliegt nach der Praxis der eidgenössischen Räte den Bestimmungen von Art. 175 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Juli 1903, Bundesbl. 1903, III, 773).

Demgemäss sind für die Rechtsgültigkeit der Weiterziehung eines Bundesratsentscheides an die Bundesversammlung die Formvorschriften von Art. 178, Ziffer 3, leg. cit. massgebend.

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Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Rekurseingabe nach Massgabe dieser Vorschrift ist nun in der Praxis dahin ausgelegt worden, dass die Beschwerde von dem zur Rekursführung Legitimierten unterzeichnet sein muss, andernfalls auf sie nicht eingetreten wird (B. G-. Entsch. L903, XXIX, 1. Teil, Nr. 98). ' Auf der vorliegenden Beschwerde fehlt die Unterschrift des Reklirrenten. Die Berufung an die Bundesversammlung ist rechtsungültig.

Im weitern ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass auf das zweite Begehren um Rückerstattung bereits bezahlter Abgaben schon deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil es vor den Vorinstanzeu nicht gestellt worden ist.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen zu beantragen : Auf den Rekurs des Reber, Hans, Buchhalter in Thun, sei nicht einzutreten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. April 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Reber, Hans, Buchhalter in Thun. (Vom 3. April 1922.)

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1922

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14

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1579

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1922

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579-580

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