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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen vom 1. Februar bis 30. April 1922.

(Vom 2. Februar 1922.)

Wie dem XVI. und XVII. ,,Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914, 3. April 1919 und 19. Oktober 1921 getroffenen Massnahmen zu entnehmen ist, erfolgte zu Lasten der schweizerischen Milchproduzenten auf 1. Mai 1921 ein Preisabschlag von 2 Rappen und auf 1. November 1921 ein weiterer Abschlag von 1/2 Rappen per Kilogramm Milch. Die ßutterpreise wurden unter drei Malen, und zwar im Januar um 40, im Mai um 80 und im November um 50, zusammen um Fr. 1. 70 herabgesetzt. Diese Preisreduktionen erfolgten nach Massgabe der vom Bundesrat genehmigten Übereinkommen zwischen dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und dem eidgenössischen Ernährungsamt, durch die die Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen geordnet wurde. Bundesrat und Ernährungsamt bekundeten schon anlässlich der Verhandlungen mit Vertretern der an der Milchversorgung und der Milchindustrie des Landes interessierten Bevölkerungskreise im März 1921 die Auffassung, die kriegswirtschaftlichen Vorschriften über die Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen, einschliessli die einschränkenden Massnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr, könnten nunmehr aufgehoben werden. Während die Vertreter der Milchproduzentenverbände sich damit einverstanden erklärten, wurde hauptsächlich seitens der Vertreter der Konsumenten und eines Teiles der Milchkäuferschaft die weitere Intervention des Bundes gewünscht. In Abwägung aller Umstände

202 glaubten alsdann die Bundesbehörden, diesem Wunsche Rechnung tragen zu müssen. Ein namhafter Abbau der kriegswirtschaftlichen Vorschriften wurde dabei wohl erreicht, aber die Richtlinien für die Landesversorgung mussten auch für das Sommerhalbjahr 1921 und das Winterhalbjahr 1921/1922 durch die erwähnten Übereinkommen geordnet werden. Die Wünschbarkeit einer solchen Regelung ergab sich namentlich aus folgenden zwei Umständen : Die Milchproduktion einzelner Verbandsgebiete reichte selbst im Sommerhalbjahr 1921 noch bei weitem nicht aus, um den Bedarf an Konsummilch in diesen Gebieten zu decken. Der Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften, mit den Konsumplätzen Zürich, Winterthur, Schaffhausen, Glarus und Chur, musate noch im November/Dezember 1921 täglich ca. 100,000 bis 125,000 kg Milch aus andern Verbandsgebieten beziehen, konnte aber nur bis 110,000 kg erhalten. Der Verband nordwestschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften mit Basel, Ölten und Solothurn bedurfte täglich 60--80,000 Liter Milch aus dem Gebiet benachbarter Verbände, um den Bedarf an Konsummilch im eigenen Verbandsgebiete decken zu können.

Trotz diesen bedeutenden Zufuhren und den damit verbundenen Anstrengungen konnte der Konsummilchbedarf gegen Mitte November, als die winterliche Witterung ziemlich unvermittelt einsetzte, auf verschiedenen Konsumplätzen nicht vollständig gedeckt werden; so ergaben sich in Basel und Zürich vorübergehend Defizite von etwa 5 bis 10 %. Aber schon seit anfangs Dezember haben sich die Verhältnisse in der Weise geändert, dass seither allgemein -eine bedeutende Zunahme der Milchproduktion eingetreten ist und alle Konsumplätze mit Milch reichlich versorgt werden. Im weitern war für die Beurteilung der damaligen Zustände von besonderer Bedeutung, dass im Sommer 1921, ja selbst noch im September abhin, aller für die Inlandsversorgung entbehrliche Fettkäse (Emmenthaler, Gruyère) mit Leichtigkeit zu Preisen von Fr. 500. -- bis 600. -- und mehr per 100 kg exportiert werden konnte, während der einheimische Käseproduzent schon bei zirka Fr. 400. -- per 100 kg ab Käserei eine unsern Höchstpreisen für Milch entsprechende Milchverwertung erzielte.

Während der Dauer des Krieges wurde die Milchproduktion wohl in den meisten Ländern Europas mehr beeinträchtigt als <3ie
Fleischproduktion. Seither hat sich die Milchproduktion nur langsam zu erholen vermocht, wobei sich namentlich zwei Hemmnisse geltend machten : die gewaltige Ausdehnung der Maul- und Klauenseuche, die in der Zeit von 1919 bis 1921 fast ganz Europa heimsuchte, sowie die den Futterertrag stark beeinträch-

203 tigenden Trockenperioden von 1919 und 1921. Damit im Zusammenhang steht auch die Tatsache, dass die Anzeichen eines Preisrückganges für Milch und Milcherzeugnisse, die in unserm Lande auf 1. Mai 1920 einen Milchpreisabschlag für die Produzenten von 2--3 Rappen per kg zur Folge hatten, schon nach wenigen Wochen wieder verwischt ·wurden und auf 1. Oktober 1920 nach zähen Verhandlungen von neuem eine Preiserhöhung von 3 Rappen per kg Milch für die Produzenten bewilligt werden musste. Trotz dieser Preiserhöhung gestaltete sich die Milchversorgung im Winterhalbjahr 1920/1921, namentlich infolge der verheerenden Wirkung des Seuchenzuges, äusserst schwierig.

Die feuehtwarme Witterung des Vorsommers 1921 hatte ·einen grossen Futterertrag und damit auch eine Zunahme der Milchproduktion zur Folge. Der Hochsommer war jedoch überwiegend trocken, so dass der Futterertrag und die Milchproduktion stark zurückgingen. Die Wirkungen der Trockenheit waren in verschiedenen europäischen Ländern weit stärker als in unserm Lande. Damit ging ein Anziehen der Preise für Milch und Milcherzeugnisse auf dem Weltmarkte Hand in Hand. Die Nachfrage nach Schweizerkäse wurde den Sommer und Herbst hindurch wieder sehr lebhaft, und es hätten damals wohl bedeutend grössere Mengen exportiert werden können, wenn der Käse verfügbar gewesen wäre.

Die A u s f u h r an H a r t k ä s e aus der Schweiz (Zollposition Nr. 99 6) betrug: 1920

1921

Menge q

Wert Fr.

2,909 3,322 4,812 1,052

1,867,000 1,978,000 2,716,000 849,434

Jahresexport : 1 2,095

7,410,434

1. Quartal .

2.

3.

4.

1.

23.

4.

,, .

,, . .

,, .

Menge q

°

Wert Fr.

7,467 10,225 18,804 7,581

5,230,000 6,275,000 11,202,000 4,017,000

44,077

26,724,000

An K o n d e n s m i l c h wurde exportiert : 1920 1921 Menge q Wert Fr.

Menge q Wert Fr.

Quartal 15,669 338,300 25,348 5,422,000 72,069 17,416,000 48,391 10,972,000 ,, ,, 67,831 14,295,000 95,153 21,541,000 55,411 12,518,143 42,490 8,056,384 ,,

Jahresexport

210,H80

44,567,443

211,382

45,991,384

204

Nach den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates betrugen die M i l c h l i e f e r u n g e n an die Sammelstellen in der Schweiz, verglichen mit den gleichen Monaten des Vorjahres: Juli 1.921 . . . . + 7,86% August 1921 . . .

2^5 % September 1921 . . -(- 11,89-% Oktober 1921 . . .

23,oo % November 1921 . . -j- 24,4o % Dezember 1921 . . -j- 35,3o % Die B u t t e r p r e i s n o t i e r u n g in Dänemark, den Preis darstellend, den die dortigen Produzenten erhalten, betrug in Kronen: rvronenxurs I.Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche S. Woche (Mittel)

1921 Juli .

.

.

August .

September .

Oktober November .

Dezember .

1922

96.28 95.33 102. 37 105. 51 98.96 102. 12

4.45 5.60 4.80 4.35 4.60 4.18

5.40 5.82 4.72 4.55 4.90 4.18

5.80 5.60 4.25 4.43 4.95 3.65

5.70 5.30 4.45 4.45 4.55 2.90

--

4.45 -- 3.--

Januar .

103.50 3.11 3.42 3.70 3.50 Zum vorstehenden Notierungspreis sind 25 bis 30 Oere als sog. Überpreis und als Handelsunkosten in Dänemark zuzuzählen.

Um den Gestehungspreis für susse dänische Zentrifugenbutter, franko verzollt Schweizergrenze, zu erhalten, müssen wir zu dem vorstehenden, auf den Kronenkurs umzurechnenden Preis hinzuzählen : den Überpreis und für Zoll, Fracht und Spesen zirka 40 Rp. per kg.

Die dänische Butternotierung gilt in normalen Zeiten als Barometer des internationalen Buttermarktes.

Die vorstehend genannten Zahlen und die daran geknüpften Erwägungen mögen wohl den Optimismus erklären, dem die Vertreter der Milchproduzenten und des Käsehandels bei den Milchpreisverhandlungen im September und Oktober 1921 huldigten.

Die Käseunion glaubte nach der damaligen Geschäftslage den im Sommerhalbjahr 1921 bezahlten Käsepreis auch für das Winterhalbjahr 1921/1922 den Produzenten zusichern zu können. Unter diesen Umständen war eine Milchpreisreduktion nur durch eine Herabsetzung des Butterpreises zu erreichen und musste, wie bereits erwähnt, auf 1/2 Rappen bemessen werden.

Dank des guten Futterwuchses war der Milchertrag während den Herbstmonaten in allen Produktionsländern wieder erheblich

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gestiegen. Das Angebot an Milch und Milcherzeugnissen nahm .zu, was auf dem internationalen Markte eine weichende Preisbewegung auslöste. Ende Oktober mehrten sich denn auch die Anzeichen von bevorstehenden Exportschwierigkeiten für Schweizerkäse und Kondensmilch. Die als oberste Instanz der Milchproduzenten geltenden Delegiertenversammlungen der Produzentenverbände hatten aber inzwischen zu dem projektierten Übereinkommen für die Milchversorgung vom 1. November ano Stellung genommen und ihm, teilweise nicht ohne Opposition, zugestimmt. Ausser der Käseunion hatte sich auch bereits ein Teil der Milchkäuferschaft für das Winterhalbjahr engagiert. Eine Änderung der Vereinbarungen konnte in den letzten Tagen Oktober nicht mehr in Frage kommen. Immerhin wurde anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Leitung des Ernährungsamtes und dem geschäftsleitenden Ausschuss die ganze Situation nochmals erörtert und eine Revision der Milchpreise vor dem 30. April 1922 wurde in den Bereich der Möglichkeit gezogen, für den Fall, dass sich infolge unvorhergesehener Änderung der Situation hiefür ein Bedürfnis einstellen sollte.

Der Umschwung auf dem Markte in Milch und Milcheraeugnissen ist dann namentlich im Dezember abhin auch tatsächlich in einem Masse eingetreten, das weit über die schon gegen Ende November in Fachkreisen gelegentlich geäusserten Meinungen hinausging. Die ohnehin zunehmende Milchproduktion wurde durch ·den Preisrückgang der Kraftfuttermittel namhaft gefördert, die weichende ßentablität der Grossvieh- und der Kälbermast, die Einschränkung der Jungviehaufzucht und andere in gleicher Richtung wirkende Faktoren führten zur Ablieferung rasch zunehmender Milchmengen für die technische Verarbeitung. Ungefähr parallel und gleichzeitig steigerte sich die Krisis in der Milchkondenserie, die eine Einschränkung der Fabrikation von Kondensmilch und damit eine neue starke Vermehrung der auf Butter und Käse zu verarbeitenden Milchmengen zur Folge hatte.

Auf den europäischen Märkten erschienen grosse Mengen KolonialTjutter, besonders in England, das infolgedessen seine Buttereinkäufe in Dänemark und Holland entsprechend einschränkte. Auch die Käsepreise gingen mit steigendem Angebot auf dem internationalen Markte zurück. Die Käseproduktion war besonders in den Vereinigten Staaten und in
Kanada stark gestiegen und nahm den dortigen Markt in Beschlag. In Finnland nach Schweizera,rt hergestellte Käse, sowie auch dänische und holländische Fabrikate -erschienen in grössern Mengen auf dem Markte anderer Länder.

Auch in Frankreich wurde die während den Herbstmonaten stark an-

206 angewachsene Produktion zu sinkenden Preisen auf den Markt gebracht.

Unter der Einwirkung der skizzierten Verhältnisse wurde der schweizerische Export von Kondensmilch und Käse mehr und mehr gefährdet. Die Valutaverhältnisse unseres Landes führten naturgemäss zu einer Verschärfung der Lage. Die Käsevorräte in den Lagerräumen der Käsehöndler waren zwar bis in die jüngste Zeit durchaus normal und nicht oder nur unwesentlich grösser als um die gleiche Zeit in den vorhergegangenen Jahren..

Angesichts der zunehmenden Produktion und der unsichern Preisund Absatzverhältnisse musste aber die verlustlose Verwertung der bis zum Frühjahr zu erwartenden Käsemenge doch als sehr fraglich erscheinen, umsomehr, als die Preise für verschiedene andere Lebensmittel, wie Fleisch, Speisefette und Brot, inzwischen erheblich zurückgegangen sind und die allgemeine Wirtschaftskrisis in den meisten Fällen auch eine Einschränkung der Haushaltungsbudgets nach sich zieht. Wohl bietet die Qualität der Schweiz. Milcberzeugnisse immer noch die Gewähr einer gewissen Exportmöglichkeit, aber anderseits darf nicht übersehen werden, dass der Schweiz. Milchindustrie während des Krieges mangels Ware verschiedene Absatzgebiete verloren gegangen sind, die angesichts der heute dort bestehenden Valuta- und Erwerbsverhältnisse nicht so bald wieder zu gewinnen sein werden.

In Würdigung dieser Verhältnisse setzte sich das eidg. Eraährungsamt schon in der ersten Hälfte Dezember mit der Leitung des Zentralverbandes Schweiz. Milchproduzenten in Verbindung und legte ihr die Herabsetzung der Milchpreise nahe. Die Prüfung der Frage wurde zugesagt und in der zweiten HälfteDezember tatsächlich auch aufgenommen. Die Lösung wurde durch den Umstand erschwert, dass in den abgeschlossenen Milchkaufverträgen, wie dies üblich ist, die Milchpreise für das ganze Winterhalbjahr, vom \. November bis 30. April, vereinbart und die Schweiz. Käseunion die Käsepreise für den gleichen Zeitpunkt garantiert hatte.

Sollte also sofort eine V e r b i l l i g u n g der Milch und der M i l c h p r o d u k t e eintreten, die sowohl im Interesse der Konsumenten als des Absatzes wünschenswert war, so musste die freiwillige Aufhebung respektive Abänderung bestehender Verträge: durchgeführt werden. Es mussten einerseits die Milchproduzenten, obwohl ihnen ein gewisser Preis bis 30. April 1922 gesichert war, diesen reduzieren, und anderseits musste, damit der Käsfr wesentlich billiger als bisher abgegeben werden konnte, eine

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Lösung gesucht werden, die der Käseunion erlaubte, dieses grosse Opfer zu übernehmen und zu tragen.

Die Leitung der Milchproduzentenverbände nahm nun zunächst eine Lösung in Aussicht, die den Interessen der Konsumenten nicht entsprochen hätte. Sie sah vor, dass die bestehenden Milchlieferungsverträge aufrechterhalten würden, eine Verbilligung der Konsummilch also bis zum 30. April nicht einträte, dass aber die Produzenten anderseits mit Rücksicht auf ihre Interessen an der Liquidation der Käselager einen bestimmten Anteil des Milcherlöses einziehen und der Käseunion überlassen sollten.

Dieser Ausweg wäre wohl in weiten Kreisen .als eine grosse Härte empfunden worden. Ihm musste eine frühere und gleichmässige Herabsetzung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse, besonders auch für Konsummilch, vorgezogen werden. Eine derartige Lösung war auch geeignet, eine namhafte Herabsetzung der Lebenskosten herbeizuführen, was angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrisis und mitten im Winter besonders hoch zu bewerten und auch geeignet ist, den Konsum an Milch und Milcherzeugnissen zu fördern.

Wir gaben daher einer Kombination, die eine sofortige Herabsetzung des Konsummilchpreises und des Preises der Milchprodukte einschloss, den Vorzug. Als solche betrachten wir eine Preisreduktion auf der Milch von 4 ] /a Rappen pro Kilo, beim Produzenten angenommen, wodurch für den Konsumenten, da auch der Handel ein Opfer zu bringen hat, ein Abschlag von 5 Rappen gesichert wurde. Überdies hielten wir einen Abschlag auf Käse um durchschnittlich 80 Rappen und der Butterpreise um einen Franken pro Kilo als angemessen. Dabei gingen wir davon aus, dass die Milchproduzenten auf der ganzen Linie, ob sie ihre Milch für den Konsum, für die Käserei oder für die Industrie verkauft hatten, eine Reduktion von 4'/2 Rappen vom I.Februar an zugestehen sollten. Damit wurde für die Zukunft auch die Verwertung der Milchprodukte begünstigt, und die Industrie wurde wieder eher in die Lage versetzt, mit dem Auslande zu konkurrieren.

Eine grosse Schwierigkeit ergab sich nun aber daraus, dass die Käseunion die Käse der Sommerproduktion 1921 und der Winterproduktion 1921/22 auf Grund des bisherigen Milchpreise» bereits gekauft hatte. Die in Betracht kommende Käsemenge, die bereits übernommene Ware Inbegriffen, wird auf rund 2000 Wagen à
10 Tonnen berechnet. Der Käser seinerseits hatte die Milch gekauft und für die letzten Monate schon bezahlt. Den Käse hatte er der Käseunion verkauft, und zwar wiederum auf

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Grund des von ihm bezahlten, im letzten Herbst festgesetzten Milchpreises. Liesse man die Dinge gehen, so könnte ein ausreichender Abschlag auf dem Käse seitens des Käsehandels nicht zugestanden werden, und hätte er unter dem Druck der Verhältnisse trotzdem erfolgen müssen, so hätte die Käseunion sich einem Zusammenbruch kaum entziehen können, durch welchen nicht nur ihre Teilhaber und der Handel, sondern auch die Käser, von denen noch Käse zu beziehen war, schwer geschädigt worden wären. Aber noch mehr. Der Käsehandel hätte weder die Mittel und den Kredit noch die Lust gehabt, in Beziehung auf die Sommerproduktion des Jahres 1922 irgendwelche Zusicherungen zu geben und die schwer geschädigten Käser wären ihrerseits nicht in der Lage gewesen, die Milchverwertung weiterzuführen und die Milchen zur Herstellung von Käse zu kaufen.

So wäre zunächst über den' Käsehandel und über den Käser, nachher aber über einen grossen Teil der schweizerischen Landwirtschaft ein schweres Verhängnis hereingebrochen, wodurch nicht nur der Preis der Milch in unerträglicher Weise getroffen, sondern deren Verwertung nächsten Sommer überhaupt in weitgehendem Masse in Frage .gestellt worden wäre. Das Unglück der Landwirtschaft aber hätte sich, wie die Erfahrungen aus der Periode der Maul- und Klauenseuche zeigen, nachher auf einen grossen Teil der schweizerischen Volkswirtschaft übertragen und durch die Störung und Verwirrung der Produktion in kurzer Zeit auch die Interessen der Konsumenten effektiv geschädigt.

Diese weitgehende wirtschaftliche Erschütterung musste unter allen Umständen vermieden werden. Der eingeschlagene Weg erschien gegeben. In erster Linie mussten die Mitglieder der Genossenschaft ,,Schweizerische Käseuniontt, das heisst die Milchproduzentenverbände und die Käsehändler, weil diese Genossenschaft die Käsevorräte besass und im weitern die Produktion gekauft hatte, herbeigezogen werden. Im übrigen schien es aber angemessen, dass auch der Bund im Hinblick auf die Leistungen, die er für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und für andere wirtschaftliche und soziale Zwecke macht, und zumal im Hinblick auf die Gewinnanteile, die er seinerzeit von der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen bezogen hat und die sich auf eine Summe von Fr. 12,338,482 beliefen, seine Hilfe nicht versage. Die. Kombination
musste endlich auf der Grundlage erfolgen, dass die schweizerische Käseunion in ihrem Bestand und in ihrer geschäftlichen Tätigkeit intakt erhalten wurde, damit sie auch in Zukunft der schweizerischen Milchwirtschaft die von ihr erwarteten Dienste leisten könne.

209* Von diesen Erwägungen ausgehend, haben wir zunächst verlangt, dass die schweizerische Käseunion der Liquidation ihrer Vorräte und der Verbilligung von Käse ihre Reserven im ungefähren Betrage von 3 Millionen Franken opfere. Wir erklärten uns dann bereit, an einen weitern Verlust bis auf 10 Millionen Franken die Hälfte bar an die Käseunion einzubezahlen unter der Bedingung, dass deren Mitglieder die gleiche Einzahlung à fonds perdu machen. Für einen Verlustbetrag, der diese 13 Millionen übersteigen sollte, haben wir einen Bundesbeitrag von 75 °/o · vorgesehen, wogegen die Mitglieder der Käseunion noch 25 % einzubezahlen haben. Stellt sich der Verlust, wie heute berechnet wird, auf 15 Millionen Franken, so beträgt der Zuschuss des Bundes zirka 6l/i Millionen, während die Käseunion mit ihren Mitgliedern diesfalls ein Opfer von im ganzen S'/s Millionen bringt.

Würde der Verlust auf 19 Millionen steigen, so würde der Verlust des Bundes einerseits und der der Käseunion und ihrer Mitglieder anderseits je 9 l /s Millionen betragen.

Die schweizerische Käseunion ist aus der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen hervorgegangen. Der Bund unterhält im übrigen mit ihr seit bald drei Jahren keine direkten geschäftlichen Beziehungen. Ihr steht bloss nach dem Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten das alleinige Recht für den Export von Hartkäse zu, wogegen die Genossenschaft die für die Inlandsversorgung erforderlichen' Käse zu unterhalten hat.

Die Verbilligung der Milch um 5 Rappen hat für die Konsumenten, die nicht Milch produzieren, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1922, eine Ersparnis von rund 7'/a Millionen Franken zur Folge. Die Reduktion der Butter- und Käsepreise kann nicht so leicht in Zahlen bewertet, darf aber schätzungsweise auf 5 bis 6 Millionen veranschlagt werden.

Im Interesse der Konsumenten und der Möglichkeit, insbesondere den Käse rasch zu billigeren Preisen abgeben zu können, musste die Neuerung auf den 1. Februar eingeführt werden. Die Konsumenten haben übrigens auch auf dieses Datum den vielbesprochenen Abschlag erwartet. Dies machte jedoch notwendig, dass der Abschluss des ganzen Abkommens rasch ohne Verzug erfolgte, da noch Verhandlungen mit einzelnen Milchproduzentenverbänden, dem Milch- und Milchproduktenhandel sowie auch mit den kantonalen Amtsstellen betreffend den Detailverkaufs-, preisen für Milch vor der praktischen Anwendung stattfinden mussten.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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210 Wir halten dafür, der Bundesrat sei mit Rücksicht auf dea Umstand, dass die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten seinerzeit erlassenen Vorschriften über die Milchversorgung des Landes noch in Kraft bestehen, und ferner, weil es sich um die teilweise Rückgabe eines uns seinerzeit freiwillig überlassenen Gewinnanteiles handelt, kompetent gewesen, von sich aus die Lösung zu treffen. Wir sind auch davon überzeugt, dass ihre ganze Tendenz, weil der getroffene Entscheid einerseits eine wesentliche Verbilligung der Lebenshaltung einleitet und anderseits den Produzenten den Übergang unter Vermeidung einer Katastrophe ermöglicht, in den Tendenzen der Wirtschaftspolitik liegt, die heutenotwendig ist und von der Bundesversammlung und uns auch stets befolgt wurde. Es ist nun allerdings zutreffend, dass wir seinerzeit Ihnen vorgeschlagen haben, die Gewinnanteile an der schweizerischen Käseunion dem Viehseuchenfonds zuzuteilen und daraus die gesetzlichen Beiträge an die Seuchenbekämpfung zu bestreiten. Dadurch wurde das ordentliche Budget des Bundes um einen entsprechenden Beitrag entlastet. Dieser Vorschlag hindert aber nicht, dass es sich um Gewinnanteile handelt, die uns nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern auf Grund freiwillig getroffener Abmachungen zugeflossen sind und die nun unseres Erachtens nachträglich in einer dem Ursprünge der Zuwendung sachlich entsprechenden Weise verwendet werden sollen.

Wir hätten nicht ermangelt, ganz abgesehen von der Kompetenz, Ihnen die ganze Frage zur endgültigen Entscheidungvorzulegen, wenn dies irgendwie möglich gewesen wäre. Es musste jedoch sofort gehandelt werden, damit der Abschlag auf den 1. Februar eintreten konnte, und auch die Lage des Käsehandels und der Käser, die ihrerseits sozusagen täglich Käse abnehmen und Zahlungen auf die Milch leisten müssen, hätte einen Aufschub auch nur um Wochen nicht ertragen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Tagesordnung der Bundesversammlung so beladen ist, dass wir auf eine Erledigung im Laufe der Januarsession nicht hätten zählen können. Unter diesen Umständen haben wir uns entschlossen, den Entscheid zu treffen, und bitten Sie nunmehr um Ihre Genehmigung. Die Frage, ob zufolge des Entscheides nachträglich die gesetzlich bestimmten Beiträge an die Viehseuchenbekämpfung durch neue Kredite auf dem
Weg des ordentlichen Budgets gedeckt werden sollen, oder wie die Verbuchung sonst vorgenommen werden soll, kann für einmal offen bleiben. Es stehen uns übrigens aus dem Jahre 1921 auch noch erhebliche Summen aus der Buttereinfuhr zur Verfügung, die

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eventuell so eine durchaus sachgemässe Verwendung finden könnten. Zudem weise man heute noch nicht, welche Summe schliesslich für die Käsereien notwendig wird.

Wie im XVII. Neutralitätsbericht mitgeteilt wurde, war auf 1. Mai 1921 noch ein Z u s c h u s s von l R a p p e n per L i t e r an die K o s t e n der M i l c h z u f u h r notwendig, um den Detailmilchpreis in Basel, Zürich, Winterthur, Schaffhausen und Chur per Liter auf 50 Rappen halten zu können. Die Auszahlung des Betrages erfolgt durch Vermittlung der Gemeindebehörden an den Milchhandel. Um nun auf 1. Februar auch für diese Konsurnplätze eine Herabsetzung des Detailpreises von 5 Rappen per Liter zu erreichen, hat der Bundesrat entschieden, es sei der bisherige Betrag von l Rappen auch fernerhin bis 30. April 1922 zu verabfolgen. Auf 1. Mai 1922 würde der Zuschuss des Bundes jedoch endgültig dahinfallen.

Die für diesen Zuschuss erforderlichen Mittel werden den Überschüssen auf dem Butterimport des eidg. Ernährungsamtes entnommen. Die bisherigen Zuschüsse des Bundes erreichten folgende Beträge: Mai Fr. 86,'257. 55, Juni Fr. 85,701.90, Juli Fr. 83,837. 25, August Fr. 88,936. 60, September Fr. 84,804. 20, Oktober Fr. 91,902. 60.

Die allgemeine Herabsetzung der Konsummilchpreise liess auch eine Anpassung der Vorschriften über die Verabfolgung von Bundesbeiträgen an die Kosten der V e r b i l l i g u n g von Konsurnmilch durch Kantone und Gemeinden für Bed ü r f t i g e als geboten erscheinen. Seit letzten Herbst werden diese Beiträge nur noch von den Kantonen Solothurn, BaselStadt, St. Gallen, Wallis und Neuenburg bezogen. Der Bund leistete nach dem Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1920 einen Beitrag des einundeinhalbfachen Betrages der Leistung des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen, höchstens aber 6 Rappen für den Liter Milch. Die Ausgaben dee Bundes gestalteten sich wie folgt: 1920 Januar Juli Dezember

Zahl der Bezüger

Bundesbeitrag

470,000 257,000 128,000

Fr. 853,158.79 ,, 259,725.97 ,, 133,872.34

212 Zahl der Bezüger

Bundesbeitrag

126,000 36,059 31,887 31,857 31,713 31,827

F r . 135,274.38 ,, 44,572. 46 ,, 39,560.05 ,, 38,556. 74 ,, 38,708.19 ,, 38,263.--

1921 Januar . . . . . .

Juli August September . . . . .

Oktober November

Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s v o m 20. J a n u a r 1922 wird nun der Maximalbeitrag des Bundes vom 1. Februar 1922 an auf 3 Rappen pro Liter herabgesetzt. Der Beschluss ist bis 30. April 1922 befristet und auf 1. Mai werden die noch bestehenden Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen über die Verbilligung von Konsummilch aufgehoben und damit diese Hilfsaktion eingestellt.

Im Sinne des Bundesbeschlusses vom 19. Oktober 1921 betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates wird hiermit auch hierüber der Bundesversammlung Bericht erstattet.

B e r n , den 2. Februar 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilaffen : .Übereinkommen zwischen dem Zentralverband Schweiz. Milchproduzenten und dem Ernährungsamt betreffend Milch Versorgung, vom 1. Febr. 1922 an.

Bundesratsbeschluss betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verbilligung von Konsummilch, vom 20. Januar 1922.

213 Beilage 1.

Übereinkommen zwischen

dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und dem eidgenössischen Ernährungsamt betreffend Milchversorgung vom !.. Februar 1922 an.

/ In Ergänzung und teilweiser Abänderung der Vereinbarung zwischen dem eidgenössischen Ernährungsamt und dem Zentral» verband schweizerischer Milchproduzenten betreffend Milchversorgung vom 21. Oktober 1921 wird folgendes Übereinkommen getroffen : Art. 1. Der Zentral verband schweizerischer Milchproduzenten verpflichtet sich für sich und seine Sektionen, in Abänderung der bestehenden Milchlieferungsverträge, die Milch für Konsum und technische Verarbeitung mit Wirkung ab 1. Februar 1922 bis 30. April 1922 um 4'/a Rappen per kg billiger zu liefern.

Die Herabsetzung der Detailpreise für Konsummilch auf 1. Februar soll 5 Rappen per Liter betragen.

'·> Art. 2. Auf dem Butterpreis wird mit Wirkung ab 1. Februar 1922 ein Preisabschlag eintreten, der vom eidgenössischen Ernährungsamt bestimmt wird.

Art. 3. Der Zentral verband schweizerischer Milchproduzenten wird eine Erklärung der schweizerischen Käseunion beibringen, wonach sich diese verpflichtet, den Käsepreis auf 1. Februar 1922 gegenüber dem bisherigen Preise um durchschnittlich 80 Rappen pro kg herabzusetzen.

Art. 4. Mit Rücksicht auf die in den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Landesversorgung enthaltenen Zugeständnisse und auf die seinerzeit von der Genossenschaft schweizerischer Käseexporttirmen bezogenen Gewinnanteile, wird der Bund nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Beihilfe leisten, damit die schweizerische Käseunion in die Lage versetzt wird, die bis 30. April 1922 fabrizierten Käse zu übernehmen.

214 Art. 5. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten wird die nachstehend erwähnton Verpflichtungen der Schweizerischen Käseunion beibringen: a. Die Eäseunion verpflichtet sich, die bis 30. April 1922 hergestellten Käse zu den bereits früher vereinbarten Bedingungen abzunehmen. Dabei hat es indessen die Meinung, dass die in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1922 herzustellenden Käse zu einem reduzierten Preis übernommen werden, bei dessen Festsetzung die auf 1. Februar 1922 eintretende Milchpreisreduktion und die zurückgegangenen Betriebsspesen der Käsereien zu berücksichtigen sind. Diese Preisfestsetzung hat im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Ernährungsamt zu erfolgen.

6. Das Stammkapital der Käseunion bleibt im Geschäftsjahr 1921/1922, gemäss Art. 25 der Statuten, ohne Verzinsung. Für die Spesenvergütungen der Mitglieder der Käseunion dürfen in keinem Falle höhere Ansätze zur Verrechnung kommen, als sie mit dem Zentralverband zu Beginn des Geschäftsjahres vereinbart wurden und gegenwärtig gültig sind.

c. Auf den Verlust des auf den 31. Juli 1922 abschliessenden Geschäftsjahres der Käseunion werden zunächst die sämtlichen Reserven der Käseunion verrechnet. Von einem weitern Verluste bis auf 10 Millionen Franken haben die Mitglieder 50 % und von einem diesen Betrag allenfalls übersteigenden Verlust 25 % der Käseunion in bar und à fonds perdu einzubezahlen, bis und soweit die im folgenden Artikel geordnete Beitragspflicht des Bundes erreicht wird. Diese Anteile sind sukzessive im Laufe des Jahres nach Massgabe der eintretenden Verluste einzubezahlen. Die Käseunion wird bezügliche schriftliche Verpflichtungen ihrer Mitglieder einholen.

Art. 6. Um die schweizerische Käseunion in den Stand zu stellen, die noch nicht abgenommenen Käse der Sommerproduktion 1921 und der Winterproduktion 1H21/1922 zu den vorstehend genannten Bedingungen zu übernehmen, leistet der Bund dem Zentralverband zuhanden der Käseunion folgende Beiträge: a. von einem die Reserven der Käseunion übersteigenden Verlust bis auf 10 Millionen Franken die Hälfte; b. von einem diesen Betrag allenfalls übersteigenden Verlust 75 «/o.

Dabei hat es die Meinung, dass der Bund seine Beiträge direkt der Käseunion ein bezahlen kann und berechtigt ist, die Einzahlungen der Mitglieder zu kontrollieren und dass seine

215

·Gesamtleistungen in keinem Falle den Betrag übersteigen, den er seinerzeit als Gewinnanteil in den Jahren 1915 bis 1919 vom <3er Genossenschaft schweizerischer Käseexportflrmen bezogen hat.

Die Einzahlungen des Bundes erfolgen nach MasFgabe der eintretenden Verluste und im Verhältnis zu den Einzahlungen der Mitglieder der Käseunion.

Bei Berechnung der Verluste fallen nur die Engagements -der Käseunion in Betracht, die aus der Übernahme der Käse.produktion bis 30. April 1922 resultieren.

Art. 7. Das eidgenössische Ernährungsamt behält die Genehmigung durch den Bundesrat vor.

B e r n , den 20. Januar 1922.

Für den Zentral verband Schweiz.

Mi Ichproduzenten, Der Präsident: E. Siegenthaler.

Der Sekretär: H. Bretscher.

.Eidg. Ernährungsamt: Dr. J. Käppeli.

216 ;

Beilage 2.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Gewährung von Beiträgen zur Verbilligung von Konsummilch.

(Vom 20. Januar 1922.)

Der schweizerische Bundesrat, mit Rücksicht auf den ab 1. Februar 1922 eintretenden Milch preisabsch lag, gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 19. Oktober 1921*) betreffend Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates beschliesst: Art. 1. Die Artikel 3 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1918**) betreffend die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) erhalten folgende Fassung ; ,,Der Bund leistet an die Kosten der Verbilligung von.

Konsummilch durch Kantone und Gemeinden einen Beitrag in der Höhe des einundeinhalbfachen Betrages der Leistung des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen, höchstens aber drei Rappen für den Liter Milch. Die Gemeinden sind in allen Fällen, wo nicht ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, zur Tragung eines Teils der Kosten heranzuziehen."

Art. 2. Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1922 in Kraft und hat Gültigkeit bis 30. April 1922.

Art. 3. Es werden aufgehoben: auf den 1. F e b r u a r 1 9 2 2 : der Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1920***) betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verbilligung von Konsummilch ; *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 741.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 1052.

***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 120.

217

auf den 1. Mai 1922: der Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1918 betreifend die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) ; die Ausführungsvorschriften des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 10. Mai 1920 für die eidgenössischen Notstandsaktionen.

B e r n , den 20. Januar 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 255.

# S T #

Bundesversammlung

Die am 23. Januar 1922 eröffnete Session der Bundesversammlung wurde am 4. Februar geschlossen. Der Beginn der Frühjahrssession ist auf 20. März 1922 angesetzt worden.

Die Übersicht der Verhandlungen der Wintersession wird nächstens dem Bundesblatte beigelegt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Landesversorgung mit Milch und Milcherzeugnissen vom 1. Februar bis 30. April 1922. (Vom 2. Februar 1922.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1922

Date Data Seite

201-217

Page Pagina Ref. No

10 028 226

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