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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend diemit Polen abgeschlossene Handelsübereinkunft.

(Vom 27. Juni 1922.)

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit eine Handelsübereinkunft mit Polen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die ersten Verträge dieser Art schloss Polen im vergangenen Jahre mit R u m ä n i e n (1.Juli) und der T s c h e c h o s l o w a k e i (20. Oktober) ab -- sogenannte Meistbegünstigungsverträge, dieauch Bestimmungen über die Niederlassung, jedoch keine Abmachungen über Zollermässigungen enthalten. Am 1.Februar d. J.

folgte ein Tarifvertrag mit F r a n k r e i c h . Dieses Land gewährt für eine Anzahl polnischer Erzeugnisse teils seinen Minimaltarif, teils mittlere Zollansätze, die zwischen dem letztern und dem Generaltarif liegen. Polen räumt hingegen Frankreich für eine Reihe von Artikeln Zollermässigungen von 20--50 % seines Generaltarifs ein, der sonst noch durch keine Verträge herabgesetzt, worden ist. Die meisten dieser polnischen Zugeständnisse interessieren auch den schweizerischen Export und werden ihm nach der Inkraftsetzung der vorliegenden Übereinkunft ebenfalls zugutekommen. Unter den begünstigten Artikeln finden sich fast alleTextilien, namentlich Baumwollgewebe, Seidenstoffe und -Bänder, Wirkwaren, Wollgarne und-Gewebe, Stickereien; ferner Maschinen und Apparate, Treibriemen, Bijouterie, Holzschnitzereien, Schuhe, Chemikalien und pharmazeutische Präparate, Schokolade und Käse.

Am 10. Mai hat Polen auch eine Übereinkunft mit I t a l i e n abgeschlossen, die sich aber, gleich der unsrigen, auf allgemeine Bestimmungen beschränkt und also keine Tarifabmachungen enthält,.

699 Zurzeit ist unser H a n d e l s v e r k e h r mit P o l e n noch verhältnismässig gering. Da es sich aber um ein Gebiet von ca.

27 Millionen Einwohnern handelt, wird er ohne Zweifel einer bedeutenden Entwicklung fähig sein, sobald einmal die Valutaverhältnisse etwas besser geworden sind. Im Jahre 1921 exportierten wir nach Polen insgesamt für ca. 12 Millionen Franken, wovon Baumwollgarne und -Gewebe 2, Seidenwaren l, Wollgarne 1,5, Kupferdraht 0,4, Maschinen l, Farbstoffe und andere Chemikalien 3 Millionen Franken. Unsere Bezüge aus Polen beschränkten sich dagegen im ganzen auf den Betrag von annähernd 5 Millionen Franken, die grösstenteils auf Petroleum, Benzin, Paraffin und Schmieröle entfallen. Daneben wurde noch etwas Holz und Zucker eingeführt. Eine Gesamtübersicht des Verkehrs in den Jahren 1920 und 1921 ist in der Anlage enthalten.

Ein Hindernis für einen grössern Export nach Polen bildeten bisher neben der tiefen Valuta und den Ein- und Ausfuhrverboten auch die hohen Einfuhrzölle dieses Landes. Die Verbote sind nun jedoch im Abbau begriffen. Erst kürzlich wurden u. a. Uhren, Seidenwaren, Stickereien und Käse wieder freigegeben. Zurzeit ist von unsern wichtigern Exportartikeln nur noch Schokolade verboten. In Bälde wird aber wahrscheinlich auch diese wieder eingeführt werden können, da die Regierung, die Absicht haben soll, in 3 Monaten sämtliche Einfuhrverbote aufzuheben. Einstweilen ist in Art. 7, wie in den übrigen polnischen Verträgen, vereinbart worden, dass Verbote und Beschränkungen nur so lange und in dem Masse fortdauern sollen, als es unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen absolut nötig ist.

Wir hätten sehr gewünscht, besondere Zollermässigungen zugunsten unserer Exportartikel zu erlangen. Auf polnischer Seite zeigte man sich aber dazu nicht oder nur unter Bedingungen geneigt, auf die wir zurzeit nicht eintreten könnten.

Der p o l n i s c h e Z o l l t a r i f datiert vom 4. November 1919 und ist dem alten russischen Tarif nachgebildet. Grundsätzlich sind die Zölle in Gold zu entrichten. Es werden aber polnische Kassenscheine angenommen. Dabei sind jedoch Zuschläge zu entrichten, die sich teils über, teils unter dem Stand der Valuta (heute ein Schweizerfranken zirka 750 Mark) bewegen, je nachdem es sich um Luxusartikel oder um Erzeugnisse handelt, die notwendig sind und im Inlande nicht hervorgebracht werden.

Gewisse Lebensmittel und Rohstoffe sind von Zuschlägen ganz

700

befreit, darunter z. B. kondensierte Milch und Kindermehl, auch landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Den zehnfachen Zoll entrichten die meisten übrigen Maschinen, sowie Lastautos etc.

Luxusartikel unterliegen dem SOOfachen Zoll. Unter diesen befinden sich u. a. auch goldene und silberne Uhren, Seidenwaren und Stickereien. Die übrige Einfuhr wird mit dem SOOfachen Zoll belogt.

Für unsere wichtigern Exportartikel stellt sich zurzeit der Zoll in polnischen Mark wie folgt: Kondensierte Milch 40 ohne ZuschlagKäse 40 X 500 Schokolade*) 110 X 800 plus Zuckersteuer Seidenwaren (Stofife, Bänder und Wirkwaren) 4500 X 800 Baumwollene Stickereien 4500 X 800 Wollene Wirkwaren 900 X 500 Baumwollene Wirkwaren 700 X 500 Baumwollgewebe, roh oder gebleicht . . 235 bis 900 X 500 ,, gefärbt oder bedruckt . 400 bis 1070 X 500 Wollgarn 155 bis 235 X 500 Kammgarngewebe 1550 bis 1850 X 500 Taschenuhren, goldene 40 X 500 ,, silberne 5 X 500 ,, andere 3. 50 X 500 Elektrische Apparate 250 bis 400 X 500 Präzisionsinstrumente 200 X 500 Die meisten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind mit niedrigem Zöllen ohne Zuschlag oder nur mit dem zehnfachen Zoll belegt. Die übrigen Maschinen haben sehr verschiedene, zum grössten Teil höhere Ansätze, unterliegen aber ebenfalls nur dem zehnfachen Zoll, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Inlande nicht gemacht werden.

Für unsere Handelsübereinkunft wurde hauptsächlich die · jenige zwischen Polen und Rumänien zur Richtschnur genommen.

Ein erster Entwurf ging aus den in Warschau geführten Unterhandlungen in verhältnisraässig kurzer Zeit, hervor. Über verschiedene Änderungen und Ergänzungen, die sich bei näherer *) Einfuhr noch verboten.

701

Prüfung noch als notwendig oder wünschenswert herausstellten, konnte man sich ohne Schwierigkeit verständigen.

Die beiden Staaten sichern sich im allgemeinen in allen wesentlichen Punkten die gegenseitige Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation und die Gleichstellung mit den Inländern zu. Namentlich handelt es sich dabei um die Niederlassung und die Ausübung von Handel und Gewerbe, den Zutritt zu den Gerichten, das bewegliche und unbewegliche Eigentum, die anonymen Gesellschaften, die Zölle und internen Steuern oder Abgaben, den Transit und die Handelsreisenden.

Die einzelnen Artikel enthalten folgende Bestimmungen: Art. 1. Die Angehörigen des einen der beiden Staaten erhalten im andern hinsichtlich der Niederlassung und der Ausübung des Handels- und Gewerbebetriebs die gleichen Rechte, Vorrechte, Begünstigungen und Immunitäten wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Dazu ist im Artikel 4, der sich auch auf die beiden folgenden Artikel bezieht, ausdrücklich vereinbart, dass die bestehenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten sind. Durch diesen Vorbehalt ist u. a. die nötige Bewegungsfreiheit hinsichtlich unserer Fremdenpolizei gewahrt.

Art. 2 sichert den Angehörigen der beiden Staaten die Rechte der meistbegünstigten Nation mit Bezug auf das Gerichtswesen, das bewegliche und unbewegliche Eigentum und die Wahrung ihrer Interessen im allgemeinen. Sie geniessen auch alle Rechte und Immunitäten der Inländer und können wie diese ihre Angelegenheiten selbst oder durch selbstgewählte Vertreter besorgen.

Was das Grundeigentum in Polen anbetrifft, so ist zu bemerken, dass der Ankauf aus Gründen, die mit der niedrigen Valuta zusammenhängen, nur mit Zustimmung der Regierung gestattet ist. Die Aneignung von Land zur Errichtung von Fabriken wird übrigens nach den uns vorliegenden Mitteilungen begünstigt.

Art. 3 bezieht sich auf die Z i v i l - und H a n d e l s g e s e l l s c h a f t e n . Wenn diese im einen der beiden Staaten rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Hauptsitz haben, werden sie im andern als juristische Person anerkannt und können als Kläger oder Beklagte vor den Gerichten auftreten. Vorausgesetzt, dass sie sich den Landesgesetzen unterwerfen, steht es ihnen frei, sich niederzulassen, Filialen zu errichten und ihre Geschäfte zu betreiben. Auch sind sie keinen andern oder höhern Abgaben unterworfen als die inländischen Gesellschaften.

702

Art. 4 behält, wie schon bemerkt, hinsichtlich der in den vorhergehenden Artikeln vereinbarten Meistbegünstigungsrechte ausdrücklich die Beobachtung der Gesetze und Vorschriften des Inlandes vor.

Art. 5 gewährleistet gegenseitige Gleichbehandlung mit den iniändern und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation mit Bezug auf interne Steuern und Abgaben.

Art. 6. Die Angehörigen der beiden Länder und die Zivilund Handelsgesellschaften dürfen nach diesem Artikel für die Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes keinen andern oder höhern Steuern und Abgaben unterworfen werden als die Inländer.

Sie sind ferner von Zwangsanleihen oder sonstigen Kontributionen, sowie von jedem Militärdienst und andern amtlichen obligatorischen Obliegenheiten befreit. Weder in Friedens- noch in Kriegszeiten werden sie zu den den Inländern auferlegten militärischen Requisitionen in höherm Masse als die letztern herangezogen.

Art. 7 und 8 enthalten die übliche Meistbegünstigungsklausel betreffend die E i n - und A u s f u h r z ö l l e . Ausgenommen sind die Begünstigungen im Grenzverkehr und diejenigen, die im Falle der Errichtung einer Zollunion in Betracht kämen oder für den Verkehr zwischen den polnischen und deutschen Gebietsteilen Oberschlesiens gewährt werden.

Über die Ein- und Ausfuhrverbote oder -Beschränkungen, auf die sich das zweite Alinea des Art. 7 bezieht, haben wir uns schon oben geäussert.

Was die Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der Zölle anbetrifft, so haben wir ebenfalls bereits erwähnt, dass wir durch sie in den Mitgenuss der Zollermässigungen gelangen werden, die Frankreich von Polen erhalten hat.

Art. 9 gewährleistet unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr gegenseitige Zollfreiheit für Warenmuster, ferner für Gegenstände, mit denen Versuche angestellt werden sollen oder die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmt sind.

Art. 10 garantiert die freie D u r c h f u h r und die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was sich auf diesen Verkehr bezieht. Die beiden Staaten behalten sich aber immerhin Verbote aus sanitarischen Gründen oder zum Zwecke der

703

·öffentlichen Sicherheit, ferner mit Bezug auf Monopolartikel und «nachgemachte Waren vor.

Art. 11 enthält die gewöhnlichen Bestimmungen über die H a n d e l s r e i s e n d e n und die W a r e n m u s t e r . In Übereinstimmung mit unserer Gesetzgebung wird für Handelsreisende, die Ankäufe machen oder bei Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden Bestellungen aufsuchen und nur Muster, aber keine Waren mit sich führen, Taxfreiheit vereinbart. Hinsichtlich des H a u s i e r e n s und des Aufsuchens von Bestellungen bei Personen, die kein Gewerbe betreiben, behalten sich die Vertragsteile ausdrücklich freie Hand vor.

In der Anlage ist die Ausweiskarte für Handelsreisende nach Form und Inhalt festgesetzt.

Art. 12 stipuliert die gegenseitige Meistbegünstigung bezüglich aller Formalitäten, die zur Anwendung der Bestimmungen : der vorliegenden Übereinkunft erforderlich sind.

Art. 13 bestimmt den Zeitpunkt der I n k r a f t s e t z u n g , die D a u e r und die K ü n d i g u n g s f r i s t . Die Übereinkunft tritt 14 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Warschau stattfinden soll, in Kraft und dauert von.diesem Tage an ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist kann sie jederzeit auf drei Monate gekündet werden.

S c h l u s s p r o t o k o 11. Es ist für zweckmässig erachtet worden, in der vorliegenden Übereinkunft ein Schiedsgerichtsv e r f a h r e n zu vereinbaren. Wenn sich die beiden Staaten in -einem Streitfalle auf diplomatischem Wege nicht verständigen können, soll eine Kommission eingesetzt werden. Jeder Teil ernennt je ein Mitglied. Beide Parteien wählen ausserdem gemeinschaftlich drei weitere Mitglieder, die weder schweizerischer noch polnischer Nationalität sein dürfen, und bezeichnen eines derselben als Obmann. Dadurch, dass das Schiedsgericht nicht nur, wie sonst üblich, aus drei Mitgliedern bestellt wird, sondern «inen etwas grössern Umfang erhält, soll vermieden werden, dass der Schiedsspruch zu sehr oder ausschliesslich vom Obmann abhängt.

Die Kommission erstattet einen Bericht und bestimmt den Termin, innerhalb dessen die beiden Vertragsteile zu erklären haben, ob sie die Feststellungen des Berichts als richtig anerkennen und die unverbindlichen Vorschläge der Kommission annehmen.

704

Erst dann, wenn auch dieser Verständigungsversuch misslingen sollte, wird der Streitfall auf Verlangen einer Partei deminternationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet.

Im ganzen gewährt die Übereinkunft eine erste Grundlage für unsere Beziehungen mit Polen. Es ist zu hoffen, dass dieses Land in naher Zukunft wirtschaftlich erstarken und für unsern Handel eine grössere Bedeutung erlangen werde.

Da wir, wie schon erwähnt, durch die vorliegende Übereinkunft in den Mitgenuss der Zollermässigungen gelangen, die Polen Frankreich zugestanden hat, so liegt es in unserm Interesse,, dass sie noch in dieser Session Ihre Zustimmung erhalte. Von polnischer Seite ist uns eine sofortige Vorlage an die Diet zugesichert worden.

Wir empfehlen Ihnen nun den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung und erneuern Ihnen die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 27. Juni 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler : Steiger.

705,

Statistische Beilage zur Botschaft,

Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Polen in den Jahren 1920 und 1921.

1. Gesamtverkehr.

Ausfuhr nach Polen

Einfuhr aus Polen Millionen Franken

1920 1921

24,3 11,9

2. Einfuhr der wichtigsten Artikel aus Polen.

Menge Nettogewicht 1920 1921

. q -- 9,181

q 2,541 1,947

780 90 334 33 7,822 7,180 13,644 11,612 3,724 2,556 91 335 10 -- 94 --6 28 378 87 23,987 5,448 53,434

1,580 3,308 372

Tarif-Nr.

Wert In tausend Franken 1920 1921

5,887

67 68

Melasse u n d Sirup . . . .

Roh-, Kristall-, Stampf-, Trauben- und Kandiszucker 86 Eier 155a Bettfedern, nicht gereinigt .

229 Laubholz, roh (Nutzholz) .

235/7 Bauholz, gesägt, gespalten .

239 Fassholz, gespalten 241 Pourniere 482 b Bodenteppiche, samtartige 496 Pferde- und Büffelhaare, roh 4 9 9 Borsten, sortiert . . . .

5 1 3 Korbflechterwaren . . . .

643 a Steinkohlen 643 b Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken . . . .

645 Koks 71 Oa Roheisen, Rohstahl etc. . .

731 Eisenblech bis 3 mm, verzinnt, verbleit, verzinkt

--

65

826 302 212 127 235 234 42 53 90 95 38 --

190 18 7 99 220 10& 10 -- -- 1& 13 291

139

811 79

45 103

36

--

706 Menge Nettogewicht 4920 1921

q

Tarif-Nr.

q Zink, gewalzt, in Stangen, Blech, Röhren . . . .

874 a/b Gold- undSilberschmiedwaren 992 Terpentin etc 1065b Benzin und Benzol zu motor.

Zwecken 1126 Petroleum . . . . . .

1129 Paraffin und Zeresin, rein .

1131b Maschinenschmieröle . . .

849

601

4,13 172 8,179 25,483

14,723 21,243 2,893 --

Wert In tausend Franken 1920 1921

7,138

96 -- 44

-- 40 --

487 1,485 503 641

-- --

145 298

3. Ausfuhr der wichtigsten Artikel nach Polen.

361 810

1,714 1,211 454 9,191

--

19 23

64 92 107 a/d 22 111 a/3

53 4

1 012 177 185 55 64 17 193/201 284 b 131 288 3,597 1,797

5,810 1,031 268 543 323 82 103 67 17 12

344 3,662 1,199 347/58 359 5 741 160 37 57 8 11

75

360/1 364 365 366 367/8 370 376 380

114 Kindermehl Obst und geniessbare Beeren, frisch 21 1,003 Schokolade Milch, kondensiert, sterilisiert 307 152 Tabakblätter Rauchtabak, geschnitten, Zigarren, Zigaretten .

9,005 715 Bodenleder 128 Treibriemen aus Leder . .

211 Schuhe Bürstenbinderwaren, roh .

57 Lumpen und Abfälle zur Papier465 fabrikation Baumwollabfälle, auchkardiert 1,437 1,143 Baumwollgarne Baumwollgarne für den Detail854 verkauf 836 Baumwollgewebe, roh.

,, gebleicht . 1,261 ,, gefärbt . 201 ,, bedruckt .

365 ,, buntgewebt 134 55 ,, gemustert .

52 Plattstichgewebe . . . .

Shawls, Schärpen etc., gewebt

33 1 34 15 143 402 717

17 595 445 142 116 11 19 1 163

707

Wert

Menge Nettogewicht 1921 3920

In tausend Franken 1921 1920

Tarif-Nr.

q

q 27

3

256 --

122 121

5 34 1 17 4 15 234 425 9 8 -- -- 306 99

14 34 11 21 1 277 918

40 1,009 145

17 1,421 362

1,004 198 1,052 3 886 40

:203 244

235 1

39

117

430

20

94 9

--

53

388

Baumwollene Plattstichsticke-

143 16 216 35 Seidenabfälle, defekte Cocons Florettseide, roh, gezwirnt, z.

.

426 Weben 112 Seide, gefärbt, zum Weben .

60 440 154 84 446 Kunstseide .

. . . .

31 406 447 a Seidenbeuteltuch . . . .

250 326 447 b Seidenwaren am Stück, andere Seidenbänder 30 7 449 37 4 Wolle, roh, gewaschen, gefärbt 455 212 120 456 Wollabfälle, Kämmlinge . .

822 1,473 460/70 Wollgarne 475 a/b Wollgewebe, gebleicht, ge34 . -- färbt etc., bis 300 gr . .

53 537/45 Wirk- und Strickwaren .

80 815 Kupfer in Barren etc., rein 76 oder legiert . . . . .

-- 817 Kupfer in Stangen, Blech, 42 Hartlot 108 434 818a/c Kupferdraht in Ringen 823/28 Kabel .

61 57 .

. . . .

115 881 a/b Dampfkessel etc., aus Eisen.

Stick- und Fädelmaschinen .

30 6 888 647 894/8MDy Dynamo-elektr. Maschinen . 1,113 Wasserkraft- und WinddruckM 3 maschinen, Pumpen .

81 15 155 140 M 4 Dampfmaschinen . . . .

Gas-, Petrol- und BenzinM 5 2 84 maschinen etc Maschinen für die Herstellung M 7 und Bearbeitung von Nah15 94 rungsmitteln M 9 Maschinen und mechanische 17 94 Geräte, andere . . . .

903 Treibriemen mit Ausnahme aus Leder oder Kautschuk 125 -- 22 149 904 Kratzen und Kratzenbeschläge 434 439

708 Menge Nettogewicht 1920 1921

q

Wert In tausend Franken 1920 1921

Tarif-Nr.

q 2

1

930

9

6

934

Stück 3,020

Stück 10,835

7,086 5,780 834

q

Bestandteile und Rohwerke von Taschenuhren .

Bestandteile von Taschenuhren, fertig, andere als Rohwerke .

.

51

11

113

176

34

106

8

35

47 16

4 75

58 7

82 28

27 53 39

106 -- --

30

32

137

78

931

Werke von Taschenuhren, fertig34,878 933 a Uhrengehäuse, fertig, aus Nickel etc 357 935 a Taschenuhren, fertige, aus Nickel etc 1,231 936a/d Armbanduhren

q 75 2 13

1,300 250 31 292 118 120 65 -- 703

81 950/956 Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität 7 969 Ätherische öle 36 974a/b Chem.- pharmazeutische Präparate, andere . . . .

-- Kalziumkarbid 1010 1011 Chlorate, Perchlorate etc.

-- 51 1053 Formaldehyd, Aldehyd, denaturiert 277 1065 a Steinkohlenteerderivate etc. z.

Anilinfabrikation . . . .

248 1066b Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation . . . .

706 1069 Benzylchlorid etc 1,484 1098 Anilinfarben . . . .

13 1099 Indigo, Indigolösung .

-- 1121 Tierische Fette

222 302 128 526 193 2,038 21 149 --

709

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der zwischen der Schweiz und Polen abgeschlossenen Handelsttbereinkunft ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1922, beschliesst: Art. 1. Der genannten Handelsübereinkunft wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

·

710 Übersetzung aus dem französischen Originaltext.

Handelsübereinkunft zwischen

der Schweiz und JPolen.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseitsund der Chef des Polnischen Staates anderseits, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu begünstigen und auszudehnen, haben beschlossen,, eine Handelsübereinkunft zu vereinbaren und bierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Hans von Pfyffer, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Warschau, und Das polnische Staatsoberhaupt: Herrn Etienne Ossowski, Minister für Industrie und Handel, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben r: Artikel l, Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile,,, die im Gebiete des andern Teils niedergelassen sind oder sich daselbst vorübergehend aufhalten, sollen in bezug auf die Niederlassung und die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete* des andern vertragschliessenden Teils die gleichen Rechte, Vorrechte, Immunitäten, Begünstigungen und Ausnahmen gemessen!

wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 2.

Die Angehörigen eines der vertragschliessenden Teile gemessenauf dem Gebiete des andern hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung,, ihres beweglichen und unbeweglichen Eigentums, ihrer Recht»

711

und Interessen die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Es ist ihnen freigestellt, ihre Angelegenheiten auf dem Ge^biete des andern vertragschliessenden Teils persönlich oder durcheinen Vermittler nach ihrer eigenen Wahl zu ordnen; auch haben sie, indem sie sich den Gesetzen des Landes unterziehen, das Recht, vor Gericht zu erscheinen und an die Behörden zu gelangen. Sie gemessen alle Rechte und Steuerfreiheiten der Inländer und haben wie diese das Recht, sich zum Schutze ihrer Intéressent selbstgewählter Advokaten oder Bevollmächtigten zu bedienen.

Artikel 3.

Die bürgerlichen und kommerziellen Gesellschaften, die nachden Gesetzen des einen der vertragschliessenden Teile in gültiger Weise gegründet worden sind und ihren Geschäftssitz in seinem Gebiete haben, werden vom andern Teile gesetzlich anerkannt,, sofern sie nicht einen unerlaubten oder den guten Sitten zuwiderlaufenden Zweck verfolgen. Indem sie sich den Gesetzen und Reglementen unterwerfen, haben sie freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten, sei es für die Anstrengung einer Klage oder für die Verteidigung ihrer Rechte.

Die so anerkannten bürgerlichen und kommerziellen Gesellschaften jedes der vertragschliessenden Teile können sich, wenn sie die Gesetze des andern Teils beobachten, auf dem Gebiete dieses letztern niederlassen, daselbst Filialen und Zweiggeschäftegründen und ihr Gewerbe ausüben. Ausgenommen sind jedoch, diejenigen Handels- und Industriezweige, die infolge ihres gemeinnützigen Charakters besondern, auf alle Länder anwendbaren Einschränkungen unterworfen werden.

Wenn diese Gesellschaften gemäss den Gesetzen und Vorschriften, die im Gebiete des betreffenden Landes in Kraft sind oder in Kraft treten werden, einmal zugelassen sind, sollen siekeinen andern oder höhern Steuern, Beitragsleistungen oder anderweitigen fiskalischen Belastungen unterworfen werden als denjenigen, die den inländischen Gesellschaften auferlegt sind.

Artikel 4.

Man ist darüber einverstanden, dass durch die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, soweit sie die Be-handlung der meistbegünstigten Nation verbürgen, nichts geändert, wird an den in jedem der beiden Staaten bestehenden oder noch zu erlassenden besondern Gesetzen, Verordnungen und Regle-

712

menten über Handel, Industrie, Polizei, öffentliche Sicherheit und Ausübung gewisser Handwerke und Berufe, soweit diese Gesetze, Verordnungen und Réglemente auf alle Fremden anwendbar sind.

Artikel 5.

Die innern Abgaben und Steuern, die für Rechnung des ·Staates, der Kantone, Gemeinden oder Korporationen erhoben werden und die Produktion, die Fabrikation oder den Verbrauch eines Artikels im Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile belasten oder belasten werden, dürfen für die Erzeugnisse, Waren ·oder Artikel der andern Partei nicht höher oder lästiger sein als für die gleichartigen inländischen Erzeugnisse, Waren oder Artikel ·oder für diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 6.

Die Angehörigen, sowie die bürgerlichen und kommerziellen {j-esellschaften jeder der beiden vertragschliessenden Teile werden in keinem Falle für die Ausübung des Handels und des Gewerbes im Gebiete des andern vertragschliessenden Teils andern ·oder höhern Abgaben, Steuern, Gebühren oder Lasten irgendwelcher Art als denjenigen, die den Inländern jetzt oder in Zukunft auferlegt sind, unterworfen.

Sie sind von Anleihen und inländischen Zwangsabgaben, sowie von allen andern Beitragsleistungen irgendwelcher Art, die für die Bedürfnisse des Krieges oder infolge ausserordentlicher Umstände angeordnet werden, enthoben.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sollen im Gebiete des andern von jedem Militärdienst und von amtlichen obligatorischen, richterlichen, administrativen oder kommunalen Dienstleistungen befreit sein. In Friedens- und in Kriegsaeiten sind sie nur denjenigen Leistungen und militärischen Requisitionen unterworfen, die den Inländern selbst in gleichem Masse und nach den nämlichen Grundsätzen und immer gegen «iue gerechte Entschädigung auferlegt werden.

Artikel 7.

Alle in Polen erzeugten oder von Polen kommenden Bodenöder Industrieprodukte, die in die Schweiz eingeführt werden und alle in der Schweiz erzeugten oder aus der Schweiz kommenden Boden- oder Industrieprodukte, die in Polen eingeführt werden und zum Verbrauch oder zur Einlagerung, Wiederausfuhr oder Durchfuhr bestimmt sind, geniessen während der Dauer der

713 vorliegenden Übereinkunft die gleiche Behandlung wie diejenigen der meistbegünstigten Nation und dürfen insbesondere in keinem Falle höhern oder andern Zöllen unterworfen werden als denjenigen, die auf die Erzeugnisse oder die Waren der meistbegünstigten Nation angewendet werden.

Die Ausfuhr nach dem einen der vertragschliessenden Teile darf durch den andern keinen andern oder höhern Zöllen oder Gebühren unterworfen werden als die Ausfuhr der gleichen Artikel nach dem in dieser Hinsicht meistbegünstigten Staat.

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, dem andern sogleich und bedingungslos jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Zoll- oder Gebührenermässigung zu gewähren, die er einer dritten Macht bleibend oder vorübergehend zugestanden hat oder in den genannten Beziehungen künftig noch zugestehen sollte.

Die vertragschliessenden Teile sind übereingekommen, dass die Einschränkungen oder Verbote betreffend die Einfuhr und Ausfuhr gewisser Waren nur so lange und nur in dem Masse aufrecht erhalten werden, als es die gegenwärtigen wirtschaftlichen Zustände unbedingt erfordern.

Artikel 8.

Die in Artikel 7 niedergelegten Bestimmungen finden nicht Anwendung : 1. auf die .Vorrechte, die durch einender vertragschliessenden Teile im Grenzverkehr mit den Nachbarstaaten gewährt werden oder in Zukunft gewährt werden könnten ; 2. auf die besondern Begünstigungen, die aus einer Zollunion hervorgehen sollten ; 3. auf das provisorische Zollregime zwischen den polnischen und deutschen Gebietsteilen Oberschlesiens.

Artikel 9.

Unter der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr innert Jahresfrist und des Identitätsnachweises wird gegenseitige Freiheit aller Einfuhr- und Ausfuhrzölle vereinbart: 1. für zollpflichtige Warenmuster, einsehliesslich derjenigen der Handelsreisenden ; 2. für die für wissenschaftliche Experimente, sowie für Versuche, Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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Artikel 10.

Die beiden vertragschliessenden Teile gewähren gegenseitig Freiheit der Durchfuhr auf den für den internationalen Transit geeignetsten Linien, für Personen, Gepäck, Waren und Gegenstände jeder Art, Postsendungen, Schiffe, Kähne, Wagen und Wagon» oder andere Transportmittel und garantieren sich in dieser Hinsicht die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation.

Waren aller Art, die durch eines der beiden Länder geführt werden, sind gegenseitig von jedem Zolle befreit.

Keiner der vertragschliessenden Teile ist jedoch gehalten, den Transit von Reisenden zu gewährleisten, deren Eintritt auf sein Gebiet untersagt wäre. Der Transit von Waren kann verboten werden : a. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; b. aus Gründen der Gesundheitspolizei oder als Vorsichtsmassregel gegen Tierseuchen oder Krankheiten von Nutzpflanzen 5 c. für nachgemachte und für solche Waren, die im einen der vertragschliessenden Staaten Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.

Artikel 11.

Kaufleute, Gewerbetreibende und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre, einem der beiden Länder angehörenden Handelsreisenden, die sich durch Vorweisung einer nach Musteranlage von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie daselbst zum Handels- und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sind befugt, ohne Entrichtung irgendwelcher Patenttaxen, in dem Gebiete des andern Staates Ankäufe für ihr Gewerbe oder ihre Fabrikation zu machen und bei Personen oder Häusern, die den Wiederverkauf dieser Artikel betreiben oder in deren Gewerbebetrieb die Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufzunehmen. Sie können Muster oder Modelle mit sich führen, aber es ist ihnen verboten, mit Waren zu hausieren, ohne im Besitze der hierfür nötigen Bewilligung gemäss der Gesetzgebung des Landes, das sie bereisen werden, zu sein.

Die durch die genannten Gewerbetreibenden und Handelsreisenden eingeführten Muster und Modelle sind beiderseits von

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Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit. Die Wiederausfuhr der Muster und Modelle innert Jahresfrist ist durch Hinterlegung des Zolles beim Eingangszollamt (in bari oder durch eine vollgültige Kaution sicherzustellen.

» Die obigen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen sowie auf den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder Handel noch Gewerbe treiben. In dieser Hinsicht behalten sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 12.

Die beiden vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen oder andern Formalitäten betrifft, die durch Anwendung der in der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen notwendig geworden sind, die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 13.

Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.Sie tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die Übereinkunft ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen ; sofern sie beim Ablauf dieser Frist nicht gekündigt wird, gilt sie stillschweigend als auf unbestimmte Zeit verlängert, ist aber jederzeit kündbar.

Im Falle der Kündigung bleibt sie noch drei Monate in Kraft von dem Tage an, wo der eine der vertragschliessenden Teile dem andern seine Absicht, sie aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in W a r s c h a u , den siebenundzwanzigsten Juni eintausendneunhundert und zweiundzwanzig.

(sig.) Pfyffer.

(sig.)

Ossowski.

716 (Formular.)

Anlage.

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Gültig "ö für das Jahr 19

Karte Nr. ..

(Staatswappen.)

Gültig in der-Schweiz und in Polen.

Inhaber : (Tauf- und Geächlechtsname.)

(Ort)

, (Datum)

(Siegel der zuständigen Behörde.)

19 (Unterschrift der zuständigen Behörde.)

Hiermit wird bescheinigt, dass der Inhaber dieser Karte für das Haus die Häuser l in 2 in 3 in . j , dieses Haus -,.

, ,. , ., , bezahlt, und dass ,.

,,..

die gesetzlichento Abgaben , ,, diese Hauser ° bezahlen.

Signalement des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrift des Inhabers :

717

Schlussprotokoll.

W a r s c h a u , den siebenundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertzweiundzwanzig in Gegenwart von : Herrn Hans von Pfyffer, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Warschau, für die Schweiz, und Herrn Etienne OssOWSki, Minister für Industrie und Handel, für Polen.

Vor der Unterzeichnung der Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und der Republik Polen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über die folgenden Punkte geeinigt : 1. Bezüglich Artikel ' 3, Alinea 2, besteht Einverständnis* darüber, dass die Versicherungs- und Finanzgesellschaften denjenigen Geschäfts- und Industriezweigen zuzuzählen sind, die infolge ihres gemeinnützigen Charakters besonderen Einschränkungen unterworfen werden.

2. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und der Ausführung der gegenwärtigen Übereinkunft, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einer Vermittlungskommission (,,Commission de conciliation") zu unterbreiten.

Wenn das Vermittlungsverfahren erfolglos bleibt, so wird der Streitfall auf Verlangen der einen Partei dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Die Zusammensetzung und das Verfahren der Vermittlungskommission erfolgt in jedem einzelnen Falle nach den Bestimmungen des nachstehenden Reglements : § 1.

Sollte zwischen den vertragschliessenden Teilen ein Anstand im Sinne von Punkt 2 hiervor entstehen, so ernennen sie von sich aus je ein Mitglied und bezeichnen gemeinschaftlich drei weitere Mitglieder. Diese 3 Mitglieder sollen weder Angehörige der vertragschliessenden Teile sein noch Wohnsitz in ihrem Gebiete haben oder sich in ihren Diensten befinden. Die Parteien bezeichnen gemeinschaftlich eines dieser drei Mitglieder als Präsidenten.

Diese Bezeichnungen haben in möglichst kurzer Frist zu erfolgen.

Wenn die Ernennung der gemeinschaftlich zu bezeichnenden Mitglieder nicht innerhalb zweier Monate, vom Tage an gerechnet, wo eine Partei der andern den Namen des Mitgliedes, das er

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frei wählen konnte, stattgefunden hat, sollen die Bestimmungen von Art. 45, Alinea 4, 5 und 6 des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle auf die Ernennung der Mitglieder analog angewendet werden.

Während der wirklichen Dauer des Verfahrens erhalten die Mitglieder eine Entschädigung, über deren Höhe die Parteien beschliessen.

Jede Partei trägt die Kosten der Kommission zu gleichem Anteile.

Die Kommission versammelt sich an dem durch ihren Präsidenten bezeichneten Orte.

§ 2.

Es liegt der Vermittlungskommission ob, einen Bericht zu verfassen, der den Tatbestand feststellt und Vorschläge für die Beilegung des Streitfalles enthält. Der Bericht ist innert drei Monaten vorzulegen, vom Tage an gerechnet, wo der Streitfall der Kommission unterbreitet worden ist, sofern die Parteien nicht übereingekommen sind, die Frist abzukürzen oder zu verlängern.

Ein Exemplar des Berichtes wird jeder Partei zugestellt.

Der Bericht hat weder mit Bezug auf die Darlegung der Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen den Charakter eines endgültigen verbindlichen Urteilsspruchs.

Jede Partei hat jedoch innerhalb einer im Bericht festzusetzenden Frist zu erklären, ob und in welchem Umfange sie die Feststellungen des Berichtes für richtig anerkennt und die darin enthaltenen Vorschläge annimmt. Diese Frist darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

§ 3.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in allen Fällen und in jeder Beziehung die Arbeiten der Kommission zu erleichtern und im besondern sich aller Mittel zu bedienen, über die sie gemäss ihrer Innern Gesetzgebung verfügen, um die Kommission mit den gleichen Befugnissen auszustatten wie ihre obersten Gerichte mit Bezug auf die Vorladung und Abhörung von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Beweisaufnahmen an Ort und Stelle.

§ 4.

Die Kommission fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit.

Sie kann nur gültig beratschlagen, wenn alle gemeinschaftlich bezeichneten Mitglieder anwesend sind.

(sig.) Pfyffer.

(sig.) Ossowski.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die mit Polen abgeschlossene Handelsübereinkunft. (Vom 27. Juni 1922.)

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