654 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verfügung des

eidgenössischen Finanzdepartements betreffend die Verlängerung der Frist für die Einzahlung der ersten Rate der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer.

(Vom 16. Juni .1922.)

§ 1. Die in departements vom zahlung der ersten den 31. Juli 1922

der Verfügung des eidgenössischen Finanz10. April 1922 vorgesehene Frist für die BeRate der Kriegssteuer wird vom 20. Juni auf verlängert.

§ 2. Fälligkeitstermin der ersten Kate bleibt der 1. Mai 1922. Eine Zinsvergütung bei Bezahlung bloss der ersten Rate kommt daher nicht mehr in Frage.

§ 3. Wird die ganze Steuer bis zum 31. Juli 1922 entrichtet, so wird vom Gesamtbetrag der drei letzten Raten ein Skonto von 10 % in Abzug gebracht.

§ 4. Für die Annahme an Zahlungsstatt der in § 7 der Verfügung vom 10. April 1922 aufgeführten Schuldtitel der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Zeit vom 20. Juni bis 31. Juli 1922 gilt ein neuer fester Annahmekurs, der im schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgegeben wird.

§ 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verfügung vom 10. April 1922 sinngemäss weiter.

§ 6.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Musy.

655

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Abgabe auf

Im Monat Mai

1 . Januar -- 31 . Mai

1922

1921

1922

1921

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

l. Obligationen. . . 207,355. 78 241,270. 35 1,214,437. 93 1,464,750. 74 2 . Aktien . . . . 291,083. 50 500,949. 80 1,773,598. 35 4,593,797. 95 3. taseiSGniltlielien

3,766. 85 Stmanteilen . . 33,718. 20 194,650. 15 383,681.85 87,188. 75 103,603. 08 4. AnsländJerlpspieren 12,768. 30 12,975. 35 5. lertpapiernrnsäta . 57,951. 15 40,074. 30 306,740. 10 176,017. 05 6. leihselnnndffMhsclähnlithen Papieren . 168,617. 45 257,343. -- 908,683. 70 1,401,110.25 7. PränieBpittiBjeH . 155,985. 12 143,256. 70 1,253,333. 09 1,243,272. 65 152,708. 40 8. Frjflitartnnilen . . 138,855. 60 -- -- Total 1--8 1,066,335. 10 1,199,636. 35 5,891,340. 47 9,366,233. 57

9. (tonpons v. Obligationen 426,607. 55 10. Coupons ïon Aktien . 738,382. 89 iiJonponsvon genossensibaltLStainnianteilen 22,760. 59 12. Coupons ton anslünd.

5,875. -- Wertpapieren . .

Total 9--12 1,193,625. 03

--.

--

3,490,862. 51 3,278,262. 08

-- --

--

245,809. 70

--

--

6,425. -- 7,021,359. 29

-- --

-- 655. 50

3,253. 91 6,012. 05 1 3 . Bussen . . . . 1,121.45 Total 1--13 2,261,082. 58 1,200,291. 85 12,915,953. 67 9,372,245. 62 1

1

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende April . .

Mai Januar bis Ende Mai. . .

1S22

1525 464 1989

1921

3036 652 3688

Zu-oder Abnahme

-- 1511 -- 188 1699

B e r n , den 9. Juni 1922.

(B.-B. 1922, II, 180.)

Eidg. Auswanderungsamt

656

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestutzt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 / 27. Juni 1919r sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 3. April 1922, . verfügt: I. Die abgeänderte Normalarbeitswoche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in nachbezeichnetem Umfange, bewilligt: 1. für die Baumwollzwirnerei, 52 Stunden bis Ende 1922; 2. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwoll-Stückwaren, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 3. für die Seifen- sowie die Stearin- und Paraffinkerzenindustrie, 52 Stunden bis Ende 1922.

Die Vorschriften über die Zeitkontrolle bleiben vorbehalten.

II. Das Gesuch des folgenden beruflichen Verbandes wird, weil den Voraussetzungen von Art. 41 des Gesetzes nicht entsprechend, abgelehnt: Verband Aargauischer Hutgeflechtfabrikanten.

Vorbehalten bleibt die Erteilung von Bewilligungen für einzelne Fabriken, die den vom Gesetze geforderten Nachweis zwingender Gründe leisten.

B e r n , den 16. Juni 1922.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Sehulthess.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die kommende.Sommersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Juli bis 15. September 1922 geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Ausland nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollabfertigung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 12. Juni 1922.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

657

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern stellen das Gesuch um Erweiterung der bis 31. Dezember 1939 gültigen Bewilligung Nr. 53 vom 1. Juli/6. September 1921, gemäss welcher ihnen gestattet ist, aus ihren Werken elektrische Energie nach Frankreich an die Forces Motrices du Haut-Rhin S. A. in Mülhausea und an die Electricité de Strasbourg S. A. in Strassburg auszuführen.

Gemäss bisheriger Bewilligung ist den Bernischen Kraftwerken A.-G. gestattet, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres max. 7500 (siebentausendfünfhundert) Kilowatt auszuführen, und zwar so, dass eine Quote von höchstens 5000 (fünftausend) Kilowatt während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertfünfzig Tagen zusammenhängend, und eine weitere Quote von 2500 (zweitausendfünf hundert) Kilowatt durchschnittlich jährlich während nicht weniger als hundert nicht zusammenhängenden Tagen geliefert wird. Die Lieferung beginnt in der Regel anfangs April. Bei ungünstigen Wasserverhältnissen, Hoch- oder Niederwasser, sowie auf behördliche Verfügung hin kann die Energielieferung eingeschränkt oder eingestellt werden.

Während der Zeit vom I.Dezember bis Ende Februar soll eine Lieferung unter allen Umständen unterbleiben.

Diese Bewilligung soll laut Gesuch wie folgt erweitert werden : 1. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. sollen ermächtigt werden, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres max.

13,500 (dreizehntausendfünfhundert) Kilowatt statt wie bisher max. 7500 (siebentausendfünfhundert) Kilowatt auszuführen, derart, dass eine Quote von 11,000 (elftausend) Kilowatt während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertundfünfzig Tagen zusammenhängend, und eine weitere Quote von 2500 (zweitausendfünfhundert) Kilowatt durchschnittlich jährlich während nicht weniger als hundert nicht zusammenhängenden Tagen geliefert werden soll. Die Lieferung soll in der Regel anfangs April beginnen. Bei ungünstigen Wasser Verhältnissen, Hoch- oder Niederwasser, sowie auf behördliche Verfügung hin soll die Energielieferung eingeschränkt oder eingestellt werden.

In der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres soll demgemäss eine Mehrausfuhr von max. 6000 (sechstausend) Kilowatt gestattet werden, wobei diese Quote während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertfünfzig Tagen zusammenhängend geliefert werden soll.

658

Diese Mehrausfuhr soll am 1. April 1923 beginnen und auf die Dauer der bisherigen Bewilligung, d. h. bis 31. Dezember 1939 gestattet werden.

2. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. sollen ermächtigt werden, in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar bei günstigen Wasserverhältnissen und nach Deckung des Inlandbedarfes eine Leistung von max. 10,000 (zehntausend) Kilowatt auszuführen, wobei die täglich ausgeführte Energiemenge max. 200,000 Kilowattstunden nicht überschreiten soll.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. verpflichten sich, in Fällen von Energieknappheit in der Schweiz aus den Zentralen der Elektrizitätswerke von Mülhausen und Strassburg über die bestehenden Hochspannungsleitungen Dampfenergie zu importieren und dem schweizerischen Konsum zur Verfügung zu stellen, sofern und soweit die genannten elsässischen Werke mit Rücksicht auf die ihnen zur Verfügung stehenden Betriebsmittel und den Bedarf ihrer eigenen Verteilungsgebiete imstande sind, dièseEnergie zu liefern.

Der Export in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar soll vom 1. Dezember 1922 an und für die Dauer der bisherigen Bewilligung Nr. 53 gestattet werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreuend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehm lassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 14. September 1922 einzureichen.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

Einheimische Stromkonsumenten wollen einen allfälligen Strombedarf bei den Bernischen Kraftwerken A.-G. in Bern anmelden. Von dieser Anmeldung soll der Stromkonsument dem unterzeichneten Amte Kenntnis geben. Sofern die Bernischen Kraftwerke A.-G. die Energie dem Stromkonsumenten nicht direkt liefern können, soll dieser auch dem Elektrizitätswerk, von dem er die Energie bezieht, von seiner Stromanmeldung bei den Bernischen Kraftwerken A.-G. Mitteilung machen. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern werden sich mit dem Stromkonsumenten und, wenn sie nicht direkt liefern können, auch mit dem betreffenden Werk sowie gegebenenfalls mit andern Unternehmungen, die für die Übertragung des Stromes in Betracht kommen, ins Einvernehmen setzen.

659

Spätestens bei Ablauf der Einsprachefrist (14. September 1922) sollen sowohl die Bernischen Kraftwerke A.-G. als auch die einheimischen Stromkonsumenten dem unterzeichneten Amt vom Ergebnis der Verhandlungen Kenntnis geben.

B e r n , den 10. Juni 1922.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grand des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Dreyer, Rosenkranz & Droop, Hannover.

Wassermesserfabrik,

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. S. N.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. N. N.

Fabrikant: Lux'sehe Industriewerke A.-G., Ludwigshafen

a.Rh.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. ,,K".

Flügelrad-Wasser m esser, Trockenläufer, Mod. ,,K".

B e r n , den 24. Mai 1922.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

660 Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben bändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

ein Sammel-

Bu.nd.esi-ech.tspfl.ege {Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt ; Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Btundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissioneu.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Kachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , März 1922.

661

Verschollenheitsruf.

Nussbaumer, Josef Leonz Alois, geboren 1847, Sohn des Nussbaumer, Karl Josef und der Maria Anna Theresia geb. Sidler, von Oberägeri, ist im Jahre 1865 nach Südamerika ausgewandert und hat seit 1866 keine Nachricht mehr von sich gegeben.

Auf Verlangen der Frau A. Widmer-Nussbaumer, Unterägeri, wird hiermit der genannte Nussbaumer, Josef Leonz Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Juni 1923 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Nussbaumer, Josef Leonz Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Zug, den 17. Mai 1922.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

B e r n , den 22. März 1922.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Richtigstellung.

Im Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 28. April 1922 (Bundesbl. 1922, II, 94) wird irrtümlicherweise das Saargebiet als von Frankreich verwaltet bezeichnet. Die Verwaltung des Saargebietes ist einer den Völkerbund repräsentierenden Regierungskommission anvertraut, welche ihrerseits durch Verordnung vom 7. Juli 1920 den Schutz der Interessen der Bewohner des Saargebietes im Auslande der französischen Regierung übertragen hat.

B e r n , den 15. Juni 1922.

(1.)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

45

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Jahr

1922

Année Anno Band

2

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1922

Date Data Seite

654-661

Page Pagina Ref. No

10 028 378

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