789 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über den Yollzug des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 1922 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 16. November 1922.)

Herr Präsident !

Herren Regierungsräte, !

In Ausführung von Art. 2 und 4 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1922 betreffend Gewährung neuer Kredite für die Arbeitslosenfürsorge hat der Bundesrat am 14. November 1922 den Beschluss betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefasst. Dazu erliess das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 16. November 1922 eine Ausführungsverordnung.

Beiliegend übermitteln wir Ihnen den erwähnten Bundesratsbeschluss mit der zugehörigen Ausführungsverordnung und begleiten die beiden Erlasse mit folgenden Bemerkungen :

Allgemeines.

Die Grundsätze, nach denen während der letzten Aktion die Subventionen gewährt worden sind, haben sich im allgemeinen bewährt. Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 20. September 1921 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und seiner Ausführungsvorschriften sind daher im neuen Bundesratsbeschluss und in der zugehörigen Ausführungsverordnung im wesentlichen beibehalten worden. Änderungen und Ergänzungen wurden nur insoweit getroffen, als sie infolge der bisherigen Erfahrungen oder der neuen Verhältnisse als notwendig erschienen.

790

Zum Bundesvatsbescklnss.

Art. 2. Die bisherigen Höchstansätze von 10 °/o für Wohnbauten und von 20 % für die übrigen Bauarbeiten sind auf 8 %, bzw. 15 °/o heruntergesetzt worden. Diese Reduktion ist gerechtfertigt einerseits im Hinblick auf das Sinken der Baupreise, anderseits mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, mit den Mitteln sparsam umzugehen und in den Subventionen einen allmählichen Abbau einzuleiten. Die Höchstansätze sollen auch nicht in allen Fällen zur Anwendung gelangen ; die Beiträge sind vielmehr abzustufen nach der Arbeitsgelegenheit, die ein Werk im Verhältnis zu seinen Gesamtkosten bietet. Ausnahmsweise, wo dringende Gründe es rechtfertigen, kann noch auf die alten Ansätze gegangen werden.

Art. 3, Abs. 2. Die frühere Bestimmung über die Ersetzung der Kantonsleistungen durch Beiträge Dritter hat sich in der Praxis nicht bewährt, hauptsächlich deshalb nicht, weil diese Beiträge von dritter Seite oft nur fiktiv waren. Im neuen Bundesratsbeschluss ist daher die Vorschrift in dem Sinne abgeändert worden, dass ausser den Gemeindebeiträgen nur Beiträge von Korporationen und gemeinnützige Spenden die Kantonsleistungen ersetzen können.

Art. 5. Der bis jetzt in der Ausführungsverordnung enthaltenen Bedingung, wonach bei Ausführung von subventionierten Bauten ausschliesslich Material schweizerischen Ursprungs verwendet werden soll, ist im allgemeinen zu wenig Beachtung geschenkt worden. In zahlreichen Fällen hat sich bei der Prüfung, der Abrechnung durch das eidgenössische Arbeitsamt gezeigt, dass ohne Notwendigkeit ausländisches Material verwendet worden ist. Dies darf angesichts der Krise in der schweizerischen Industrie und im Gewerbe des ganzen Landes nicht mehr geschehen. Durch die Bemessung der Beiträge auf Grund der Baukosten soll ja gerade die Verwendung von inländischem Material tirmöglicht werden, auch wenn es teurer ist als das ausländische.

'Wo infolge einer technischen Notwendigkeit die Verwendung von Auslandsmaterial nicht umgangen werden kann, ist die Bewilligung des eidgenössischen Arbeitsamtes einzuholen. Für Werkzeuge und Maschinen gilt selbstverständlich der Ausschluss ausländischen Materials nur in bezug auf Neuanschaffungen. Bei Nichtbefolgung dieser Vorschriften über die Verwendung einheimischen Materials wird inskünftig der Bund die Auszahlung der Subventionen ohne weiteres verweigern.

791

Der in Absatz 2 neu aufgenommene Grundsatz, dass bei Vergebung der subventionierten Arbeiten die freie Konkurrenz unter den schweizerischen Industrien und Gewerben gewahrt werde, ·wurde in der Praxis von uns bereits bisher vertreten. Die Aufstellung dieser Bedingung ist schon deswegen gegeben, weil die Bundesbeiträge zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im ganzen Land und nicht nur in einzelnen Kantonen bestimmt sind. Im übrigen ist es den Kantonen ausdrücklich freigestellt, bei gleichen Preisen dem kantonalen Gewerbe den Vorzug zu geben.

Art. 7 des Bundesratsbeschlusses bringt eine Ausdehnung der Subventionierung, indem er Beitragsleistungen an die Arbeite« gelehrter, technischer und künstlerischer Berufe vorsieht. Wir hoffen, dadurch zur Milderung der immer empfindlicher werdenden Notlage in diesen Brwerbszweigen beizutragen. Entsprechend dem Zweck, welcher mit der Bestimmung verfolgt wird, sollen die Beiträge nicht allgemein zur Ausrichtung gelangen, sondern nur in solchen Fällen, wo es sich darum handelt, unbeschäftigten Berufsangehörigen, die wirklich der Not ausgesetzt sind, helfend beizuspringen. Es liegt im besonderen Charakter dieser Arbeiten, dass höhere Ansätze als für die Bauarbeiten notwendig sind, wenn wirklich etwas erreicht werden soll. Dementsprechend ist ·der Maximalansat/, auf 50 °/o festgesetzt worden.

Zur Ausführungsverordnung.

Das Verfahren bei Ausrichtung der Bundesbeiträge lichtet sich im allgemeinen ebenfalls nach den bisherigen Grundsätzen.

Die Änderungen, die gegenüber dem früheren Rechtszustand getroffen wurden, und die sich mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen als notwendig erwiesen, betreffen : a. die Entscheidungsbefugnis der Kantone.

Die Kantone entscheiden inskünftig über Gesuche um ausserordentliche Bundesbeiträge nur noch in denjenigen Fällen, wo sie selbst oder in Verbindung mit den Gemeinden eine gleich hohe Leistung übernehmen. Sie haben jedoch von ihrer Verfügung dem eidgenössischen Arbeitsamt sofort Kenntnis zu geben, das ihnen ungesäumt mitteilen wird, ob vom Standpunkt der Bundesvorschriften aus Einwendungen gegen den kantonalen Entscheid erhoben werden. In allen andern Fällen liegt der Entscheid beim eidgenössischen Arbeitsamt (Art. 3 und 4 der Ausführungsverordnung).

792

b. Die Überprüfung der Abrechnungen.

In Zukunft sind a l l e Abrechnungen, auch wenn der Subventionsentscheid vom Kanton getrofien wurde, dem eidgenössischen Arbeitsamt zur Überprüfung zuzustellen (Art. 13 der Ausführungsverordnung).

c. Mitteilung der Entscheide an die Subventionsempfänger.

Von allen Subventionsverfügungen ist dem Gesuchsteller unverzüglich Kenntnis zu geben (Art. 5 der Ausführungsverordnung).

Bei diesem Anlasse ersuchen wir Sie dringend, dem ganzen System der ausserordentlichen Subventionierung in allen Teilen die grösste Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere auch bezüglich der vorgeschriebenen Meldungen und Abrechnungen, und namentlich streng über die Handhabung der erlassenen Vorschriften zu wachen.

In den Kantonen, wo es noch nicht geschehen ist, empfiehlt es sich, die Behandlung der Subventionsgesuche und den Verkehr mit dem eidgenössischen Arbeitsamt einer einzigen Amtsstelle zu tibertragen, damit jede Doppelspurigkeit vermieden wird.

Wenn auch die Arbeitslosigkeit zurückgegangen ist, so bleibt die Lage nach wie vor ernst und die Zukunft ungewiss. Mit den verfügbaren Mitteln ist daher sparsam umzugehen und überall der grösstmögliche Nutzeffekt zu erreichen. Die ausserordentlichen Beiträge sind nur da zur Anwendung zu bringen, wo eine Arbeit ohne sie nicht ausgeführt werden kann.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1922.

Eidgenössisches Volkswirtsehaftsdepartement : Schulthess.

798

I>Ängierverl£aTif*.

Die Übernahme des aus Militärschulen und Kursen sowie von in den Kasernenstallungen untergebrachten Instruktorenpferden abfallenden Pferdedüngers auf den Waffenplätzen Bern, Yverdon, St. Gallen und Bellinzona pro 1923 wird hiermit ausgeschrieben.

Die Übernahmebedingungen können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden. Die Angebote sind bis zum 10. Dezember 1922 franko einzureichen an das Eidgenössische Oberkriegskommissariat, B e i-n, den 13. November 1922. J (2..)

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees Den Inhabern von Obligationen 1. des 41/2% Anleihens vom 22. April 1908 von Fr. 225,000 (nichtkonvertierter Rest) ; 2. des 4Va % Anleihens vom 8. Juli 1912 von Fr. 500,000 ; 3. des 5 % Anleihens vom 1. September 1916 von F. 1,750,000; 4. des 5 % Anleihens vom 25. November 1916 von Fr. 275,000 (konvertierter Teil von Nr. 1), ·der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees wird hiermit, bekannt gegeben, dass die 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts in ihrer heutigen Sitzung die von den Gläubigergemeinschaften der genannten Anleihen an der Gläubigerversammlung vom 24. Juni 1922 gefassten Beschlüsse genehmigt hat. Diese Beschlüsse lauten : 1. (betrifft nur das Anleihen Nr. 1) Stundung des Anleihenskapitals bis 1. Februar 1927; 2. Umwandlung der beim 'Anleihen Nr. l vom 1. August 1917 bis 1. Februar 1921 einschliesslich, bei den Anleihen Nr. 2, 3 und 4 vom 1. Februar 1918 bis 1. August 1921 einschliesslich verfallenen, auch bei den Anleihen Nr. l und 2 zu 5 % berechneten Zinsen in Prioritätsaktien (7 Halbjahrescoupons); 3. Umwandlung des festen Zinsfusses in einen veränderlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen kumulativen Zinsfuss von maximal 5°/o beim Anleihen Nr. l für den Zeitraum vom 1. Februar 1921 bis 31. Januar 1925, bei den Anleihen Nr. 2, 3 und 4 für den Zeitraum vom 1. August 1921 bis 31. Juli 1925: 4. (betrifft nur die Anleihen Nr. l und 2) Erhöhung des testen Zinsfnsses beim Anleihen Nr. l vom 1. Februar 1925, beim Anleihen Nr. 2 vom 1. August 1925 an auf 3°/o;

794

5. Bezeichnung des Herrn Dr. V. Fischer, Finanzdirektor der Stadt Luzern, als Vertreter der Obligationengläubiger im Sinne von Art. 23--25 der Bundesratsverordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918.

Sämtliche noch nicht deponierten Obligationen sind zur Abstempelung und zum Umtausch der Coupons in Prioritätsaktien ohne Verzug den Zweiganstalten der Schweiz. Nationalbank in Luzern oder Zürich einzusenden.

L a u s a n n e , den 23. November 1922.

Für die 2. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgericlita, Der Präsident: Ostertag.

Bremer Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft A.-G.

in Bremen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 15. November 1922 der Ernennung des Herrn Moritz Otto Ruckhaeberle-Bulacher in Basel, der bereits in diesem Zeitpunkte als Generalbevollmächtigter für die Schweiz der Bremer SpiegelglasVersicherungs-Gesellschaft Bremen amtete, die Zustimmung erteilt und die ihm am 1. November 1922 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 20. November 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Verzeichnis der für die Einfuhr von Tabakblättern geöffneten Zollämter.

Das Zollamt Bern, Niederlagshaus ist zur Einfuhrabfertigung von Tabakblättern nach den Nrn. IQla/d ermächtigt worden.

Eidg. Oberzolldirektion,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1922

Date Data Seite

789-794

Page Pagina Ref. No

10 028 541

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.