1005 Ablauf der Referendumsfrist:

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W. März 1923.

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung von Abänderungen des Völkerbundsvertrages.

(Vom

8. Dezember 1922.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 1922, beschliesst: L Es werden die folgenden, von der Zweiten Völkerbundsversammlung angenommenen Abänderungen des Völkerbundsvertrages genehmigt: 1. die Abänderung des Artikels 4 des Völkerbundsvertrages betreffend die Wahl der nicht ständigen Mitglieder des Völkerbundsrates (von der Versammlung angenommen am 5. Oktober 1921); 2. die Abänderungen des Artikels 6 des Völkerbundsvertrages betreffend die Verteilung der Kosten des Völkerbundes (von der Versammlung angenommen am 5. Oktober 1921); 8. die infolge der Schaffung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erforderlich gewordenen Abänderungen der Artikel 12, 18 und 15 des Völkerbundsvertrages (von der Versammlung angenommen am 4. Oktober 1921); 4. die Abänderungen des Artikels 16 des Völkerbundsvertrages.

betreffend die wirtschaftlichen Sanktionen (von der Versammlung angenommen am 4. Oktober 1921); 5. die Abänderungen des Artikels 26 des Völkerbunds Vertrages betreffend die Vorschriften über die Revision dieses Vertrages (von der Versammlung angenommen am 8. Oktober 1921).

II. Der Bundesrat ist mit Vollziehung dieses Beschlusses sowie mit der Veröffentlichung desselben nach Massgabe von Ziffer I, Absatz 2, des am 16. Mai 1920 von Volk und Ständen gutgeheissenen Bundesbeschlusses über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund beauftragt.

1006

Beilage.

Neue Fassung der Artikel 4, 6, 12,13,15,16 und 26 des Völkerbundsvertrages nach Massgabe der von der zweiten Völkerbundsversammlung genehmigten Abänderungen.*) Der Rat.

Art. 4. Der Eat besteht aus Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Eeiches, Frankreichs, Italiens und Japans, sowie aus den Vertretern von vier andern Mitgliedern des Völkerbundes. Diese vier Mitglieder werden von der Versammlung frei und zu beliebigen Zeiten bezeichnet. Bis zur erstmaligen Bezeichnung durch die Versammlung sind die Vertreter von Belgien, Brasilien, Spanien und Griechenland Mitglieder des Eates.

Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Eat weitere Mitglieder des Völkerbundes bezeichnen, deren Vertretung im Eate von da an eine ständige sein soll. Mit der gleichen Zustimmung kann er die Zahl der von der Versammlung für die Vertretung im Eate gewählten Mitglieder erhöhen.

Die Versammlung ieschliesst mit Zweidrittelmehrheit die Vorschriften betreffend die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Eates und insbesondere diejenigen 'über die Dauer ihrer Mandate und die Bedingungen der Wiederwählbarkeit.

' Der Eat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, und wenigstens einmal im Jahre am Sitze des Völkerbundes oder an irgendeinem andern zu bezeichnenden Orte.

Der Eat befindet in seinen Beratungen über alle Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fallen oder den Frieden der Welt berühren.

Jedes Mitglied des Völkerbundes, das im Eate nicht vertreten ist, wird, sooft Beratungen stattfinden, welche seine Interessen besonders berühren, eingeladen werden, einen Vertreter zu entsenden, der mit Stimmrecht an diesen Verhandlungen des Eates teilnimmt.

Jedes im Eate vertretene Mitglied des Völkerbundes verfügt über eine einzige Stimme und kann auch nur einen Vertreter haben.

Sekretariat.

Art. 6. Das Ständige Sekretariat wird am Sitze des Völkerbundes errichtet. Es umfasst einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre und Beamten.

Der erste Generalsekretär wird im Anhang bezeichnet. In der Folge wird der Generalsekretär vom Eate mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung ernannt.

*) Die neuen, bzw. abgeänderten Stellen sind kursiv gedrückt.

1007 Die Sekretäre und die Beamten des Sekretariates werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Eates ernannt.

Der Generalsekretär des Völkerbundes ist von Eechts wegen Generalsekretär der Versammlung und des Eates.

Die Kosten des Völkerbundes werden von den Mitgliedern des Völkerbundes in dem von der Versammlung festgesetzten Verhältnisse getragen.

Die Verteilung der Kosten des Völkerbundes, wie sie im Anhang 3 erscheint, wird vom 1. Januar 1922 an angewendet werden, Ms eine neue, von der Versammlung angenommene Verteilung in Kraft tritt.

Anhang 8 zum Völkerbundsvertrag.

Verteilung der Ausgaben des Völkerbundes.

Zu Staaten zahlende Staaten Albanien . . .

Argentinien . .

Australien . . .

Belgien . . . .

· Bolivien . . . .

Brasilien. . . .

Britisches Reich Bulgarien . . .

Canada . . . .

Chile China Columbien . . .

Costa Rica . . .

Cuba Dänemark . . .

Estland . . . .

Finnland . . .

Frankreich . . .

Griechenland . .

Guatemala . . .

Haiti Honduras . . .

Indien Italien . . . .

Japan Lettland . . . .

Einheiten 2 85 15 15

85 90 10 85 15 65 10 2 10 10 5 5 90 10 2 5 2 65 65 65 5

Zu zahlende

Einheiten

Liberia Litauen Luxemburg Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Panama Paraguay Peru Persien Polen Portugal Rumänien Salvador Schweden Schweiz Serbisch - Kroatisch - Slowenischer Staat Siam Spanien Südafrika Tschechoslowakei Uruguay Venezuela

2 5 2 10 2 15 10 2 2 2 10 10 15 10 85 2 15 10 85 10 85 15 35 10 5

1008 Verfahren in Streitfallen.

Schiettesprechnng.

Art. 12. Alle Mitglieder des Völkerbundes kommen darin überdass, -wenn sich zwischen ihnen eine Streitfrage erheben sollte, die zu einem Bruch führen könnte, sie diese, sei es dem schiedsgerichtlichen Verfahren oder dem Gerichtsverfahren, sei es der Prüfung durch den Bat des Völkerbundes, unterbreiten werden. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Gerichtes oder nach dem Bericht des Eates zum Kriege zu schreiten.

In allen von diesem Artikel getroffenen Fällen soll die Entscheidung in einem angemessenen Zeitraum gefällt und der Bericht des Eates innerhalb sechs Monaten nach Vorlegung des Streitfalles erstattet werden.

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Art. 18. Die Mitglieder des Völkerbundes sind darin einig, dass, sich zwischen ihnen eine Streitfrage erheben sollte, die nach ihrer Ansicht sich zu einer schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Lösung eignet, und wenn der Konflikt auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise gelöst werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit einer schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen ist.

Als Streitfälle, die im allgemeinen einer schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Lösung fähig sind, werden unter andern diejenigenerklärt, welche sich auf die Auslegung eines Vertrages sowie auf jede Frage des internationalen Eechts, ferner auf Tatsachen, die, wenn bewiesen, den Bruch einer internationalen Verpflichtung bedeuten würden, sowie endlich auf das Mass oder die Art der für eine solche Bechtsverletzung geschuldeten Wiedergutmachung beziehen.

Der Streitfall wird dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder jeder Gerichtsbarkeit oder jedem Gerichte, dessen Zuständigkeit von den Parteien bestimmt oder in deren frühem Verträgen vorgesehen wird, unterbreitet.

Die Mitglieder des Völkerbundes verpflichten sich, die ergangenen Entscheidungen nach Treu und Glauben auszuführen und gegen kein Mitglied des Völkerbundes, das einer Entscheidung nachkommt, kriegerische Massnahmen zu ergreifen. Im Falle der Nichtausführung der Entscheidung schlägt der Eat die Massnahmen vor, die deren Vollzug sichern sollen.

Wenn

Untersuchung Art. 15. Entsteht zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes von Streit- eme Streitigkeit, die zu einem Bruch führen könnte, so kommen, dira Rat oder wenn dieser Konflikt ^cht nacl1 Massgabe des Art. 18 der Schiedsdie Ver- gerichtsbarkeit oder einem Gerichtsverfahren unterworfen wird, die Sammlung. Mitglieder des Völkerbundes überein, die Angelegenheit. vor den

1009 Eat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, dass eine der Parteien von dem Streitfall dem Generalsekretär Kenntnis gibt. Dieser trifft alle Anordnungen für die Vornahme einer erschöpfenden Untersuchung und Prüfung.

La kürzester Frist sollen die Parteien eine Darlegung ihres Falles unter Anführung aller einschlägigen Tatsachen und mit Belegstücken übermitteln. Der Eat kann unverzügliche Veröffentlichung anordnen.

Der Eat soll sich bemühen, einen Vergleich herbeizuführen.

Wenn ihm dies gelingt, veröffentlicht er, soweit ihm gut scheint, eine Darlegung der Tatsachen, die erforderlichen Erläuterungen sowie die Bestimmungen des Vergleichs.

Wenn der Streitfall auf diese Weise nicht geschlichtet werden kann, verfasst und veröffentlicht der Eat einen Bericht, um die näheren Umstände des Streitfalles und die Lösungen, die er als die billigsten und im gegebenen Falle geeignetsten empfiehlt, zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht wird entweder einstimmig angenommen oder mit Mehrheit zum Beschluss erhoben.

Jedes im Eate vertretene Mitglied des Völkerbundes kann ebenfalls eine Darlegung der dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsachen samt seinen eigenen Anträgen veröffentlichen.

Wenn der Bericht des Eates einstimmig angenommen wurde -- wobei die Stimmen der Vertreter der Parteien nicht gezählt werden --, verpflichten sich die Mitglieder des Völkerbundes, gegenüber keiner Partei, welche sich den im Bericht niedergelegten Anträgen fügt, kriegerische Massnahmen zur Anwendung zu bringen.

In dem Falle, dass es dem Eate nicht gelingt, seinen Bericht bei allen denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Partei sind, zur Annahme zu bringen, behalten sich die Mitglieder des Völkerbundes das Eecht vor, zur Behauptung des Eechts und zur Wahrung der Gerechtigkeit die ihnen geeignet scheinenden Schritte zu tun.

Wenn eine der Parteien behauptet, dass der Streitfall sich auf eine Frage bezieht, die nach Völkerrecht im ausschliesslichen Bereich ihrer eigenen Staatshoheit liege, und der Eat die Berechtigung dieser Behauptung anerkennt, soll der Eat diese Tatsache in seinem Bericht feststellen, jedoch keine Lösung vorschlagen.

Der Eat des Völkerbundes kann in allen im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Vereammlung bringen.

Ebenso ist der Streitfall auf das Verlangen einer der beiden
Parteien vor die Versammlung zu bringen, sofern dieses Verlangen binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung der Streitfrage vor den Eat gestellt wird.

In allen Angelegenheiten, die der Versammlung unterliegen, finden alle Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und des Ar-

1010 tikels 12, welche auf die Tätigkeit und Befugnisse des Eates Bezug haben, in gleicher Weise auf die Tätigkeit und Befugnisse der Versammlung Anwendung. Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der Vertreter der Mitglieder im Eate und einer Mehrheit der anderen Mitglieder des Völkerbundes -- jeweilen unter Ausschluss der Vertreter der Parteien -- ausgearbeitet wurde, die gleiche Verbindlichkeit haben soll wie ein Bericht des Eates, den alle Mitglieder,. mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, einstimmig angenommen haben.

Sanktionen.

°

Art. 16. Sofern ein Glied des Völkerbundes in Missachtung der Verpflichtungen aus Art. 12, 18 oder 15 zum Kriege schreitet, soll es ohne weiteres so angesehen werden, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Mitglieder des Bundes begangen. Dieseverpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen mit ihm abzubrechen, jeden Verkehr zivischen den auf ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen und denjenigen, die sich auf dem Gebietedes 'bundesbrüchigen Staates aufhalten, zu untersagen und alle finanziellen, kommerziellen und persönlichen Verbindungen zwischen den auf dem Gebiete dieses Staates sich aufhaltenden Personen und denjenigen, die sich auf dem Gebiet jenes andern Staates aufhalten, mager Mitglied des Völkerbundes sein oder nicht, zu verhindern.

Es steht dem Bäte zu, eine Meinung darüber zu äussern, ob ein Bruch des Völkerbundes vorliegt oder nicht. Bei der Beschlussfassung des Rates über diese Frage loerden die Stimmen der Mitglieder, die beschuldigt sind, zum Kriege geschritten zu sein, sowie derjenigen, gegen die der Krieg unternommen worden ist, nicht mitgezählt.

Der Eat soll allen Mitgliedern des Völkerbundes den Zeitpunkt bekanntgeben, den er für die Anwendung der in gegenwärtigem Artikel vorgesehenen wirtschaftlichen Massnahmen empfiehlt.

Wenn indessen der Rat erachtet, dass die Aufschiebung irgendeiner dieser Massnahmen für gewisse Mitglieder und für eine bestimmte Dauer gestatten würde, das durch die vorerwähnten Massnahmen verfolgte Ziel besser zu erreichen, oder dass sie nötig wäre, um diediesen Mitgliedern aus solchen Massnahmen erwachsenden Verluste und Nachteile auf das Mindestmass zu beschränken, so hat er das Recht, diese Aufschiebung zu verfügen.

In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen die Stellung militärischer oder maritimer Streitkräfte anzuempfehlen, mit denen die Mitglieder des Völkerbundes für ihren Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen haben, die dazu bestimmt ist, die Achtung der Bundesverpflichtungen zu erzwingen.

1011 Die Mitglieder des Völkerbundes kommen ausserdem überein, sich gegenseitig in der Anwendung der wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen zu unterstützen, die auf Grund dieses Artikels getroffen werden müssen, um die Verluste und Nachteile, die aus diesen Massnahmen erwachsen können, auf ein Mindestmass z« beschränken. Sie werden sich desgleichen gegenseitig unterstutzen, um gegen jede besondere Massregel, die von dem bundesbrüchigen Staat gegen einen von ihnen gerichtet werden, Widerstand zu leisten. Sie tun die erforderlichen Schritte, um den Streitkräften jedes Mitgliedes des Völkerbundes, das an einer gemeinsamen Aktion zum Schutz der Bundespflichten teilnimmt, den Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern.

Jedes Mitglied des Völkerbundes, das sich der Verletzung einer aus dem Völkerbunds vertrag sich ergebenden Verpflichtung schuldig gemacht hat, kann aus dem Völkerbunde ausgeschlossen werden. Die Ausschliessung erfolgt durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Mitglieder des Völkerbundes.

Art. 26. Die Abänderungen des gegenwärtigen Bundesvertrages, deren Wortlaut von der Versammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen worden ist, in der die Stimmen aller in der Sitzung vertretenen Mitglieder des Rates Inbegriffen sein müssen, treten in Kraft, sobald sie von den Mitgliedern des Völkerbundes, deren Vertreter zur Zeit der Abstimmung den Rat bildeten, und von der Mehrheit derjenigen, aus deren Vertretern die Versammlung besteht, ratifiziert sind.

Wenn in den zweiundzwanzig Monaten nach dem Beschluss der Versammlung die Zahl der erforderlichen Ratifikationen nicht zustande kommt, bleibt der Abänderungsbeschluss ohne Wirkung.

Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern Kenntnis vom Inkrafttreten einer Abänderung.

Jedem Mitglied des Völkerbundes, das in diesem Zeitpunkt die Abänderung nicht ratifiziert hat, steht es frei, innerhalb eines Jahres dem Generalsekretär seine Weigerung, diese anzunehmen, bekanntzugeben. In diesem Falle Mrt es auf, Mitglied des Völkerbundes zu sein.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 8. Dezember 1922.

Der Präsident: Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. Dezember 1922.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer : v. Ernst.

Revision.

1012 Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 8.Dezember 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 20. Dezember 1922.

Ablauf der Referendumsfrist: 19. März 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung von Abänderungen des Völkerbundsvertrages. (Vom 8. Dezember 1922.)

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1922

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51

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20.12.1922

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1005-1012

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