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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsverträges für die schweizerische Holzindustrie (Vom 7- Mai 1948)

Der schweizerische B u n d e s r a t , auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, .

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beschliesst:

Art. l 1

Dieser Beschluss erstreckt sich auf das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Es werden von ihm alle Sägereien, Imprägnieranstalten, Brennholzsägereien, Kisten- und Harassen- sowie Zaunfabriken und die übrigen Holzzäune herstellenden Betriebe erfasst. Ausgenommen sind Betriebe, die "Waren der genannten Art nicht auf dem Markt anbieten.

3 Dem Beschluss unterstehen alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter mit Ausnahme der Lehrlinge.

. * Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 18. Februar 1948 für die schweizerische Holzindustrie und der Zusatzvereinbarung vom 20. März 1947 betreffend die Kontrolle werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt :-

281 I. Gesamtarbeitsvertrag vomx8.. Februar 1948 Ziffer 2 Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt: ZonenI. Zone = städtische Verhältnisse, einteilung II. Zone = halbstädtische Verhältnisse, III. Zone = ländliche Verhältnisse.

Die Zoneneinteilung erfolgt nach dem Ortschaftsverzeichnis der Lohn-3 und Verdienstersatzordnung.

Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Ziffer 3 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die dem Fabrik- Arbeitszeit gesetz nicht unterstellten Betriebe 50 Stunden.

2 Der Samstagnachmittag ist in der Regel frei.

3 Die Arbeitszeiteinteilung ist den Betrieben vorbehalten.

4 In Stoss- und Saisonzeiten kann die normale wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 54 Stunden erhöht werden.

5 Die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe und landwirtschaftliche Saisonarbeitsverhältnisse fallen nicht unter diese Bestimmungen.

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· .

Ziffer 4 Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, für Nacht-, Sonn- Zuschläge und Feiertagsarbeit ein solcher von 50 % bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3 Kein Zuschlag ist zu bezahlen: a. den Fuhrleuten mit Pferdegespann und ihren Hilfsarbeitern; b. den Schichtarbeitern; c. den Arbeitern, die in gegenseitigem Einverständnis ausgefallene Arbeitsstunden nachholen.

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Ziffer 5 Die Mindestlöhne betragen, ohne Teuerungszuschläge: I. Zone Fr.

II. Zone Fr

Lohn

III. Zone Fr

a. für ausgebildete Sager und Schärfer. . . . . . . . . . . 1.37 1.32 1.27 b. für angelernte Hilfsarbeiter . . 1.27 1.22 1.17 c. für Handlanger 1.12 1.07 1.02 2 Für die Westschweiz, d. h. für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Genf und den französisch sprechenden Teil des Berner Jura ist der Mindestgrundlohn in allen Zonen und allen Kategorien 5 Rp.

pro Stunde niedriger als oben angeführt.

3 Die Teuerungszulage beträgt auf den oben festgesetzten Löhnen: 80 Rp. pro Stunde für Verheiratete und Unterstützungspflichtige; 76 Rp. pro Stunde für Ledige und nicht Unterstützungspflichtige.

4 Bei Akkordarbeiten wird der Stundenlohn zuzüglich Teuerungsausgleich garantiert.

5 Angelernte Hilfsarbeiter sind solche, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

Schwächliche, minderleistungsfähige Arbeiter und solche unter 19 Jahren haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne.

7 Liegen besondere Verhältnisse vor, wie z. B. Bezug von Kost und Logis beim Arbeitgeber, so ist der Lohn durch Einzeldienstvertrag fest-

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Zahltag

Kündigung

Ferien

Feiertage

zusetzen, wobei die Grundsätze dieses Gesamtarbeitsvertrages beobachtet werden müssen.

Ziffer 6 1 Die Auszahlung des Lohnes findet alle 14 Tage innerhalb der normalen Arbeitszeit statt. Kürzere oder halbmonatliche Zahlungstermine können beibehalten werden.

2 Als Deckung werden im Maximum sechs Taglöhne zurückbehalten, wobei der bisherige Zahltagsmodus möglichst beibehalten werden soll.

Ziffer 7 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder 1Zahltag erfolgen.

Für Sägermeister, Platzmeister, Fuhrleute und Chauffeure, die im Monatslohn arbeiten, ist das Dienstverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats zu lösen, auch im überjährigen Dienstverhältnis.

3 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf lias Ende des Arbeitstages11 gelöst werden kann.

Vorbehalten bleiben die Artikel 352 und 353 OR über den Rücktritt aus wichtigen Gründen. Als solche haben insbesondere zu gelten wiederholte Verletzungen der Arbeitsvorschriften der Betriebe oder absichtliche Material- und Werkzeugbeschädigungen.

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Ziffer 8 ' Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar nach Ablauf des 1. Dienstjahres mindestens 4 Arbeitstage, des 4. Dienstjahres mindestens 6 Arbeitstage, des 6. Dienstjahres mindestens 8 Arbeitstage, des 8. Dienstjähr es mindestens 10 Arbeitstage, des 10. DienstJahres mindestens 12 Arbeitstage.

2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

3 Der Ferienanspruch für das laufende Dienstjahr fällt dahin: a, beim Ausbleiben von mehr als 30 Tagen im Jahre für eigene oder anderweitige Arbeiten oder bei Krankheit und. Unfall; b, 4bei Betriebseinstellung von mindestens 2 Monaten.

Für die Berechnung des Ferienanspruches gelten nur die im gleichen 5Betriebe geleisteten zusammenhängenden Dienstjahre.

Jeder Arbeiter hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

* Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

Ziffer 9 Die Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich zur Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, verpflichtet.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

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Die Feiertagsentschädigung beträgt: für verheiratete Arbeiter Fr. 13, für ledige Arbeiter. . . . . . . . .

» 11, für Jugendliche unter 19 Jahren .

» 6.

4 Die Feiertagsentschädigung ist den. Arbeitnehmern jeweils mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

Ziffer 10 Jeder versicherungsfähige Arbeiter ist verpflichtet, sich angemessen Krankengegen die Folgen von Krankheit zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt versicherung an die Prämien dieser Krankenversicherung einen Beitrag von Fr. l, 50 pro 14 Tage.

Ziffer 11 ' Jedem Arbeiter ist die Ausführung von Berufsarbeit für Dritt- Schwarzarbeit personen strengstens untersagt.

3 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort ohne Kündigung und weitere Entschädigung entlassen werden.

II. Zusatzvereinbarung vom 20, März 1947 betreffend die Kontrolle Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Berufekonimission für die Schweizerische Holzindustrie kann Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Bei festgestellter Nichteinhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Löhne, Teuerungszulagen, Überzeitzuschläge, Ferien, bezahlten Feiertage und Beiträge an die Krankenversicherung hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw.

nachzugewähren. Überdies hat er 25% der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzuzahlen. Diese eingehenden Beiträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung, so wie für die 'Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden.

Art. 3 Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände gegenüber der paritätischen Kommission die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder haben gegen Massnahmen der Kommission ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 4 Dieser Beschlus« tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 7. Mai 1948.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r a s i d e n t : Celio Der Bundeskanzler: Leimgruher

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1948

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19

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13.05.1948

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280-283

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