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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad auf die Strecke St. Moritz-Dorf-Station St. Moritz Rhätische Bahn.

(Vom 16. Juni 1922.)

Mit Schreiben vom 29. April 1922 unterbreitete die Verwaltung der Gemeinde St. Moritz dem Eisenbahndepartement ein Gesuch um Ausdehnung der Konzession der elektrischen Strassenbahn St. Moritz-Dorf- St. Moritz-Bad auf die Strecke St. MoritzDorf - Station St. Moritz Rhätische Bahn. Im allgemeinen Bericht wird u. a. ausgeführt, es habe sich das Bedürfnis fühlbar gemacht, eine Verbindung zwischen St. Moritz-Dorf und der Station der Rhätischen Bahn herzustellen und damit zugleich eine durchgehende Tramlinie vom Bahnhof St. Moritz via Dorf nach dein Bade zu schaffen. Eine Konzession wurde bereits im Jahre 1902 (E. A. S. XVIII, 251) für diese Strecke erteilt. Die Linie kam indessen aus mehrfachen Gründen nicht zur Ausführung. Im Jahre 1918 wurde die Strassenbahn an die Gemeinde St. Moritz abgetreten. Diese sei nun, dank einer namhaften Subvention in der Lage, auf das Projekt zurückzukommen und dasselbe mit Hilfe aus interessierten Kreisen zur Ausführung zu bringen. Die bestehende Strassenbahn müsse logischerweise Anschluss an die Rhätische Bahn suchen, wenn sie ihre Zweckbestimmung erfüllen wolle. Der Bau der neuen Linie sei unter Umständen ausschlaggebend für den Fortbestand der Strassenbahn, der es an Frequenz mangle. Nach Ausführung der geplanten Erweiterung werde der wesentlichere Teil des Personenverkehrs zwischen der Station der Rhätischen Bahn und St. Moritz-Bad über St. Moritz-Dorf geleitet und dadurch die Frequenz der Linie Dorf-Bad entsprechend gesteigert.

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Laut dem technischen Bericht soll die bestehende Tramlinie ·von St. Moritz-Bad nach St. Moritz-Dorf von ihrem obera Endpunkte am Postplatz St. Moritz-Dorf durch die Bahnhofstrasse Ins zum Stationsplatz der Rhätischen Bahn verlängert werden.

Die Hauptangaben technischer Natur sind folgende: Länge der Bahn : 949 Meter.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung: 64,33 °/oo.

Höhencoten : Postplatz (Anschluss an die bestehende Linie) 1823,25 m ü. M. Stationsplatz Rhätische Bahn 1777,6o m ü. M.

Minimalradius : 18 m.

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Der summarische Kostenvoranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen: ·Projekt und Bauleitung Fr. 3,000 Unterbau und Oberbau ,, 76,410 Hochbau und mechanische Einrichtungen . . . ,, 45,000 Elektrische Einrichtungen ,, 21,360 Sicherungsmassnahmen ,, 4,000 Rollmaterial (Motor-Personenwagen) ,, 50,000 Total Fr. 199,770 oder für den Kilometer Fr. 210,284.

Es ist zu bemerken, dass der im Kostenvoranschlag für die Anschaffung von zwei neuen Motor-Personenwagen eingesetzte Betrag von Fr. 50,000 als zu niedrig erscheint. Er wird für diesen Zweck wohl etwa verdoppelt werden müssen. Die Verwaltung der Strassenbahn St. Moritz wurde vom Eisenbahndepartement auf diesen Punkt aufmerksam gemacht.

Ein neuer Kostenvoranschlag wird als Grundlage des Finanzausweises später verlangt werden.

In seinem Schreiben vom 12. Mai 1922 an das Eisenbahndepartement erklärt das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, dass seitens der Kantonsregierung keine Einwendung gegen die Konzessionserweiterung erhoben werde.

In dem nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf sind die Taxbestimmungen der Konzession der Strassenbahn St. MoritzDorf- St. Moritz-Bad in bezug auf das Alter der taxfrei zu befördernden Kinder (Art. 15), sowie die Art. 19 und 20 mit den heute geltenden Normen in Einklang gebracht. Zudem ist in bezug auf die Rückkaufsfrage der Linien vorgesehen, dass die ganze Unternehmung ein einziges Rückkaufsobjekt bildet. Der erste Rück-

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kaufstermin, der gemäss Art. 22 der erwähnten Konzession auf den 1. Mai 1915 festgesetzt war, wird auf den 1. Mai 1930 hinausgeschoben.

Der Beschlussesentwurf wurde der Verwaltung der Strassenbahn St. Moritz zur Rückäusserung zugestellt. Er gab zu einigen Bemerkungen untergeordneter Natur Anlass und wurde daraufhin entsprechend abgeändert.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Juni 1922.

Im Namen dies Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Di. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

625 {Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad auf die Strecke St. Moritz-Dorf-Station St. Moritz Rhätische Bahn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1. einer Eingabe der Gemeinde St. Moritz vom 29. April 1922; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1922, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1892 (E. A. S. XII, 253) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 27. März 1918 (E. A. S. XXXIV, 67) auf die Gemeinde St. Moritz übertragene Konzession für eine elektrische Strassenbahn von ·St. Moritz-Dorf nach St. Moritz Bad wird auf die Strecke St. MoritzDorf-Station St. Moritz der Rhätischen Bahn ausgedehnt und gleichzeitig wie folgt abgeändert: 1. Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für das neue Teilstüek zur Genehmigung einzureichen.

Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der neuen Linie zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Art. 15, Abs. 2, erhält folgende neue Fassung: Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein Sitzplatz beansprucht wird.

3. Art. 19 und 20 erhalten folgende Fassung: Art. 19. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen,

626 wenn der auf das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Bahnverwaltung den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann, hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Bahnverwaltung nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des gewinnberechtigten Kapitals nicht erreicht, erlangt die Bahnverwaltung ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Maas der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 20. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 %, des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es.

bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskassezu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt ; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

4. Art. 22. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Graubünden, bildet die ganze Unternehmung ein einziges Rückkaufsobjekt. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1930 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Bahnverwaltung drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad auf die Strecke St. Moritz-Dorf-Station St. Moritz Rhätische Bahn. (Vom 16. Juni 1922.)

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