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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 18. Februar 1923 über das Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung betreffend Schutzhaft, sowie über den Bundesbeschluss vom 29. März 1922 betreffend das Zonen-Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.

(Vom 8. Dezember 1922.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, in Erwägung I.

dass von 62,323 Schweizerbürgern deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist, das Begehren gestellt wird, es sei in die Bundesverfassung ein Artikel betreffend die Schutzhaft aufzunehmen, dass somit den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist, dass die Bundesversammlung am 9. Februar/14. Juni 1921 beschlossen hat, das vorerwähnte Volksbegehren sei der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten ; II.

dass von 56,457 Schweizerbürgern, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist, das Begehren gestellt wird, es sei der Bundesbeschluss vom 29. März 1922 über die Ratifikation des am 7. August 1921 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens, sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden Kantonen der Volksabstimmung zu unterstellen,

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während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach erfolgter Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben für jede Abstimmungsvorlage gesondert anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung :

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Elogelangte Stimmzettel

tasser Betracht lu fallende Betracht Stimmzettel fallende Stimmleere ungültig« zettel

SchntzliaftInitiativc

Ja

Nein

Abso lûtes Mehr:

Gemeinde

Stimm(Bezirk, Wahlkreis) berechtigte

Hingelangte Stimmzettel

Abso Uites Mehr :

In Betracht fallende Stimmungültig« zettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

Zontiiihkominen

leere

Ja

Nein

913 Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanülei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlichst zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzablen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hat.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kautonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

* Im übrigen benutzen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. Deaember 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsidenfc: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

-·*oc-

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Jahr

1922

Année Anno Band

3

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1922

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911-913

Page Pagina Ref. No

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