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Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 11. Juli 1922.)

Der Société Electrique du Châtelard in Châtelard bei Vallorbbe wird die Bewilligung (Nr. 58) erteilt, max. l Kilowatt elektrischer Energie nach der Gemeinde Jougne (Frankreich) auszuführen.

Es dürfen täglich max. 24 Kilowattstunden ausgeführt werden.

Die ausgeführte Energie dient zu Beleuchtungszwecken. Die Bewilligung ersetzt die unterm 1. November 1921 erteilte provisorische Bewilligung und ist gültig bis 31. Oktober 1941.

An Stelle des zurückgetretenen Herrn Garbani-Nerini wird für den Rest der laufenden Amtsperiode, bis zum 31. Dezember 1923, als Mitglied der schweizerischen Bibliothekkommission gewählt : Herr Ständerat Dr. Brenno B e r t o n i , Advokat, in Lugano.

Dem Kanton B e r n wird an die auf Fr. 225,000 veranschlagten Kosten der Bachkorrektion im Gebiet der Melioration Wangen-Wangenried ein Bundesbeitrag von 33 1/3%o =Fr. Tö^OO1 bewilligt.

Der Ausdehnung der Konzession der Schweizerischen NationalVersicherungsgesellschaft in Basel auf die Kautions- (Veruntreuungs-) .Versicherung wird die Zustimmung erteilt.

Dem zum schweizerischen Honorarkonsul in La Paz ernannten Herrn Oskar 0 b r i s t , von Mägden, ist von der bolivianischen Regierung das Exequatur erteilt worden.

(Vom 13. Juli 1922.)

Der bisherige österreichische Geschäftsträger in Bern, Herr Legationsrat Dr. Leo Di P a u l i , hat dem Bundesrate am 7. Juli 1922 sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Österreich bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 14. Juli 1922.)

Es wird folgender Bundesbeitrag bewilligt: Dem Kanton Nidwalden an die auf Fr. 50,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Weges von der Untertrübseealp nach der Arnialp, Gemeinde Wolfenischiessen, 20 % im Maximum Fr. 10,000.

887 Wahlen (Vom

14. Juli 1922.)

Departement des Innern.

Oberbauinspektorat.

Ingenieur II. Klasse des eidgenössischen Oberbauinspektorates : Agustoni, Gustavo, Ingenieur, von Morbio-Inferiore (Tessin), bisher provisorischer Ingenieur dieser Abteilung.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Monopolgebühren auf Kitte.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 17. März 1922 betreffend den Monopolverkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch und über die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern hat die eidgenössische Alkoholverwaltung verfügt, dass alkoholhaltige Kitte der Nummer 1112 des schweizerischen Zolltarifs, die nicht wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Harzen enthalten, einer Monopolgebühr von Fr. 3. 60 per Vol-% und q brutto unterliegen. Mit Alkohol hergestellte Kitte, die wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen enthalten, entrichten, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichsgebühr von Fr. 25 per q brutto.

Diese Verfügung tritt am 20. Juli 1922 in Kraft.

B e r n , den 10. Juli 1922.

(1.)

Der Oberzolldirektor : Gassmami.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1922

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19.07.1922

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886-887

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