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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 11 Juni 1922 über die Volksbegehren betreffend Einbürgerungswesen, Ausweisung wegen Gefährdung der Landessicherheit und Wählbarkeit der Bundesbeamten in den Nationalrat.

(Vom 19. April 1922.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir freute die Volksabstimmung über die Volksbegehren betreffend Einbürgerungswesen, Ausweisung wegen Gefährdung der Landes·sicherheit und Wählbarkeit der Bundesbeamten in den Nationalrat (Bundesblatt 1922, I, 650) auf Sonntag, den 11. Juni 1922, bzw. auf den Vorabend, den 10. Juni, festgesetzt haben.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Be-schluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. 8. X, 915, 'bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVm, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstim·mungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ·in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und 'binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, .hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und

657 die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige} von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung der Mehrheit.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphen ver waltung ist von uns angewiesen worden, ·seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultatcs so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. April 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

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Jahr

1922

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1

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16

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19.04.1922

Date Data Seite

656-657

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10 028 300

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