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Botschaft des

Bundesrates an die Bandesversammlung betreifend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Verbauung der Grossen Schlieren bei Alpnach.

(Vom 12. Juni 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Regierung des Kantons Obwalden hat mit Schreiben vom 5, Mai 1931 an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung ein Projekt mit Subventionsgesuch im Kostenvoranschlag von Fr, 2,500,000 für Verbauungen im Oberlauf der Grossen Schlieren und ihrer Zuflüsse sowie für Schutzbauten auf dem Schuttkegel bei Alpnach eingereicht.

Die Grosse Schlieren mit ihren Zuflüssen gilt wie die Giswiler Laui als einer der gefährlichsten "Wildbäche der Schweiz. Ihr Ursprung liegt am FUSS des Bergkessels, welcher vom Faulendossen (1660 m ü. M.), dem Lauenberg (1665 m), dem Schlierengrat (1692 m), dem Wieleschi (1697 m) sowie der Hochschwendifluh (1707 m) gebildet wird. Sie hat bis zur Einmündung in die Sarner Aa eine Länge von 12,5 km und ein Einzugsgebiet von 28 km2, wovon 64 % der Fläche bewaldet sind.

Im obersten Teil des Einzugsgebietes von oberhalb Schwendikaltbad bis unterhalb Eossboden kann der Zustand des Baches im allgemeinen als gut betrachtet werden. Aber von da abwärts bis zum Austritt auf das Überflutungsgebiet bei Schoried sind die Ufer stark verrüft. Die Einhänge sind durchwegs auf einem, vielerorts auf beiden Ufern angegriffen. Überall sind im Hauptbach die losen Schutthalden oberflächlich in Bewegung. Ebenso sind tiefgründige Absenkungen undRutschungenn von grösseren Waldgebieten zu sehen. Bei den linksseitigen Zuflüssen wie Horwelibach, Maienbach, Mättligraben, Schonibach mit Ausnahme des Moosmattbaches, der zum grossen Teil verbaut ist, hat die Verwilderung derart Fortschritte gemacht, dass bei jedem Wasserauflauf Murgänge sich einstellen und ungeheure Geschiebemengen dem Hauptbach zufliessen. Dieses ganze Gebiet liegt in der geologischen Formation

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des Flysches. Diese Felsart besteht aus Mergeln und Mergelschiefern mit eingelagerten Bänken von Quarzsandstein. Die Felsmassen sind stark zerklüftet und die Verwitterungsprodukte bilden einen Gehängeschutt, der sogar bei massiger Durchfeuchtung zu Rutschungen neigt. Die Unterspülung der Ufer durch den Wildbach und die unterirdischen Wasseradern, welche den lehmigen und mergeligen Schutt in breiartige, gleitende Massen verwandeln, machen «ine andauernde natürliche Konsolidierung des Bachlaufes unmöglich, so dass zuweilen selbst aus dem geschlossenen Wald mächtige Geschiebestcöme zu Tal gelangen. Diese Erscheinungen sind an der Grossen Schlieren und an den genannten Zuflüssen überall zu konstatieren. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Materialtransport einen besorgniserregenden Umfang angenommen hat.

Von Schoried abwärts, d, h. auf dem Schuttkegel des Wildbaches macht sich im allgemeinen eine Sohlenerhöhung geltend, welche besonders stark auf der Strecke von der Brünigstrassenbrücke bis zur Einmündung in die Aa in Erscheinung tritt. Bdi der Brünigbahnbrücke beträgt die Sohlenerhöhung seit der Bahneröffnung im Jahre 1886 8;SO m. Die Brücke, die vor einigen Jahren soweit als möglich gehoben wurde, sitzt heute sozusagen auf dem Bachgerölle auf. Ein eigentliches Durchflussprofil besteht nicht mehr, und die Verhältnisse sind derart, dass bei jedem Hochwasser mit Verkehrsstörungen zu rechnen ist.

Lu vergangenen Jahre ist der Bahnverkehr bereits zweimal unterbrochen worden. Ebenso erlitt die Kantonsstrasse zweimal Verkehrsunterbruch von längerer Dauer.

Im Jahre 1897 wurde auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1897 mit den ersten Verbauungen an der Grossen Schlieren, und zwar zur Hauptsache im Unterlauf der Schlieren selbst begonnen.

Am 3. Juli 1908 gingen über die Schlierentäler Gewitter grösster Heftigkeit nieder, die Grosse und die Kleine Schlieren wurden zu reissenden Strömen.

An bereits erstellten Bauten und auf dem Überflutungsgebiet wurde grosser Schaden angerichtet. Bis zum Eintritt dieses katastrophalen Hochwassers ·waren bereits für rund Fr. 415,000 Bauarbeiten ausgeführt. Der an den Bauten angerichtete Schaden ist damals zu rund Fr. 350,000 berechnet worden. Ganz besonders wurden die in Trockenmauerwerk erstellten Sperren im Hauptbach auf der Strecke Schwand-Fallhörnli in
Mitleidenschaft gezogen. Ein grosser Teil derselben wurde vollständig zerstört und keine einzige Sperre blieb übrig, die nicht schwere Beschädigungen aufwies.

Die Sporren vom sogenannten Geissfusssteg abwärts zwischen Schoried und Kantonsstrasse haben, soweit diese gut gegründet und in solidem Mauer"werk ausgeführt worden sind, standgehalten. Leichtere Bautypen haben sich nicht bewährt, sie wurden weggerissen.

Die am Moosmattbach und Schonibach gebauten Sperren, meistens Holzkastensperren, hatten wenig gelitten. Mit der Verbauung wurde im Jahre 1898 begonnen, indem die Sperren in grossen Abständen gebaut wurden.

Es zeigte sich, dass grössere Gefalle zwischen den einzelnen Sperren bei den

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bestehenden Verhältnissen -- Flysch -- nicht zulässig sind. Zum Glück wurden die bereits vorhandenen Sperrengerippe in den Jahren 1901--1903 zum grossen Teil zur Sperrentreppe ausgebaut. Es ist das Verdienst des damals neu in den Dienst des Kantons Obwalden eingetretenen Kantonsingenieurs Herr Seiler, dass diese Ergänzungsbauten unverzüglich durchgeführt -wurden, sonst wären auch die Bauten an diesen Seitenbächen dem verheerenden Elemente zum Opfer gefallen. Herr Seiler befasste sich eingehend mit den Gründen der durch die Katastrophe vom Juli 1903 an den Bauten angerichteten Schäden. Seinem Amtsbericht ist folgendes zu entnehmen: «Wenn wir uns mit den Gründen dieser gewaltigen Schädigungen beschäftigen, so finden wir, dass eine Verbauung nur standhalten kann und ihrer Aufgabe genügen wird, wenn: 1. die Verbauung von oben nach unten systematisch und vollständig durchgeführt wird, d. h. bei einem grösseren Wildbache muss im allgemeinen der Behandlung des Hauptbaches der Verbau der Neben- oder Seitenbäche vorausgehen; 2. die Durchflussprofile sehr reichlich bemessen werden; 8. die Bauten äusserst solid konstruiert sind ; 4. die Einhänge und Einzugsgebiete möglichst rasch und ausgedehnt bedeckt und bewaldet werden, und 5. die Porst- und Wasserpolizei künftighin mit peinlicher Gewissenhaftigkeit, ja Ängstlichkeit, in allen Bächen und deren Einhängen geübt wird.» Nach der erwähnten Katastrophe mussten umfangreiche Not- und Sicherungsarbeiten zur Ausführung gelangen. In der Folge wurden dann die dringendsten Arbeiten auf dem Schuttkegel vorgenommen und der Ausbau des Mooemattbâches foitgesetzt. Über den dermaligen Stand der Bauten lässt sich kurz folgendes sagen: Der Moosmattbach ist zum grössten Teil verbaut. Er bedarf nur noch einiger Ergänzungen im mittleren Lauf, und sodann ist die Verbauung nach oben zum Abschluss zu bringen.

Tm Schonibach sind die Verbauungen angefangen. Der vollständige Ausbau muss sofort folgen.

Im Hauptbach wurde bisher hauptsächlich das rechte stark gefährdete Ufer zur Verhinderung von Ausbrüchen gegen Kägiswil durch Leitwerke und Sporren geschützt. Die Hauptarbeit befindet sich auf der Strecke Geissfussstcg bis Kantonsstrassenbrücke. Zwischen der Kantonsstrasse und der Eisenbahnlinie kamen wiederholt Wuhrbauten zur Sicherung der Bahnlinie zur Ausführung. In der Gegend von
der Geretschwand, Herbigsmatt und Schwand wurden an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Malen zum Schutze namentlich des linken Ufers Sicherungs- und Begulierungsarbeiten mehr provisorischer Art vorgenommen, und auch gegenwärtig wird infolge der letzten Herbst eingetretenen grossen Butschung im Guber wieder gearbeitet.

865 Wenn seit 1908 die Verbauungsarbeiten keinen nennenswerten Schaden erlitten haben, so ist dies in erster Linie auf die seit der Katastrophe zur Anwendung gebrachte solidere und zweckmässigere Bauweise zurückzuführen.

Seit 1897 bis Ende 1980 sind fiuf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1897 und 8 Bundesratsbeschlüssen Er. 1,012,498. 21 an der Grossen Schlieren und ihren Zuflüssen Moosmattbach und Schonibach verbaut worden, an welcher Summe sich der Bund mit Fr. 490,099. 25 beteiligt hat.

Trotz der bisherigen verhältnismässig hohen und den Perimeter liber das Erträgliche belastenden Aufwendungen befinden sich di-e Grosse Schlieren mit ihren linksseitigen noch unverbauten Zuflüssen in einem sehr bedenklichen Zustande. Da die Verhältnisse sich im ganzen Schlierengebiet zusehends noch verschlimmern und umfangreiche Schutzmassnahmen der gefährdeten wichtigen Vorkehrslinien wegen heute nicht mehr umgangen werden können, hat die Kantonsregierung von Obwalden ihrem Kantonsingenieur schon vor einigen Jahren den Auftrag zur Ausarbeitung einer Gesamtvorlage über die Verhauung und Korrektion der Grossen Schlieren mit ihren Zuflüssen und der Sarner Aa von der Einmündung der Grossen Schlieren in die Aa bis zum Vierwaldstättersee erteilt. Unter Zugrundelegung heutiger Verhältnisse ergab die Projektbearbeitung, dass man mindestens mit einer Summe von Fr. 11,000,000 zu rechnen hätte.

Der Kantonsingenieur von Obwalden mit seinen langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Wildbachverbauungen, dessen massgebendes Urteil in diesen Fragen hinlänglich bekannt ist, sagt über diese umfassende Verbauungsund Korrektionsvorlage folgendes: «Wenn man sich auch von Anfang an klar war, dass eine so gründliche und vollständige Arbeit nicht in einem Zeitabschnitt von wenigen Jahren geleistet werden könnte, indem einerseits hierzu die Finanzkraft des Kantons und vor allem die des Perimeters nicht ausreichen würden und eine auf Jahrzehnte hinausreichende Vorlage vom Bunde schwerlich die Genehmigung erhalten würde, ferner dass es wahrscheinlich nie notwendig werden dürfte, in dieser Gründlichkeit das Verbauungs- und Korrektionswerk durchzuführen, so wollte man doch vollständige Klarheit über die eventuell vorzunehmenden Arbeiten und Kosten haben. Man wollte auch Vorsorge treffen, dass alle im Laufe der Zeit notwendig
werdenden Arbeiten in den grossen Plan passen würden, also immer und überall in vollständig klarer, überlegter, plangerechter Arbeit vorgegangen würde. Es schien uns dieses bei einer so grossen zusammenhängenden und auf längere Zeit zu verteilenden Arbeit absolut notwendig zu sein.

Wir glauben, dass wenn einmal die Seitenbäche und der Oberlauf des Hauptbaches unschädlich gemacht sind, sich für den Hauptbach im weitern ohne so grosse Massnahmen, wie das Gesamtprojekt vorsieht, wesentlich befriedigendere oder gar befriedigte Verhältnisse herausbilden sollten.»

866 Es ist ohne weiteres klar, dass mit einer Gesamtvorlage in diesem Umfange weder vor die Wuhrgenossenschaft, die Landsgemeinde noch auch vor die Bundesbehörden getreten werden kann. Es hätte dies auch keinen praktischen Wert, da die nötigen Arbeiten schon mit Bücksicht auf die Finanzkraft des Perimeters und des Kantons auf Jahrzehnte hinaus verteilt werden müssten.

Dagegen wäre es auch ganz unrationell und kurzsichtig, sich unter den gegebenen Verhältnissen mit kleinen Teilprojekten und Kreditgesuchen zu behelfen.

Die äusserst fatalen Zustände im eigentlichen Einzugsgebiet der Grossen Schlieren zwingen dazu, das Übel an der Wurzel zu fassen und die Geschiebeführung am Erzeugungsort zu bekämpfen. Die Hauptaufgabe muss es daher sein, den Oberlauf des Hauptbaches und seine Zuflüsse mittels Erstellen von Konsolidierungssperren zu verbauen, die unterwühlende Kraft des Wassers zu brechen und so die Ablösung von Geschiebe zu verhindern.

Aber auch die Ausführung von Sicherungsbauten auf dem Schuttkegel selbst ist notwendig, um während der ersten Jahrzehnte, bis die Erfolge der Verbauungen und Aufforstungen im eigentlichen Einzugsgebiet sich sichtbar zu machen beginnen, die stark bedrohten Gemeinden Alpnach und Kägiswil und die wichtigen Verkehrslinien im Tale zu schützen und vor Untergang zu bewahren.

Da es unmöglich ist, auf lange Zeit hinaus die überhaupt unberechenbaren Ereignisse, welche in solchen Wildwassern überraschend auftreten, vorauszusehen, wäie es nicht ratsam, eine Gesamtverbauung des Baches in technischer oder gar in finanzieller Hinsicht schon heute festlegen zu wollen.

Der Kanton Obwalden hat daher im Bahmen des Gesamtprojektes folgende dringliche Verbauungen für die gegenwärtige Vorlage an die eidgenössischen Eäte vorgesehen: 1. Die Vervollständigung des rechtsseitigen Leitwerkes bis in die Gegend der Kantonsstrassenbrücke, d, h, auf eine Länge von zirka 500 m. Diese Arbeit ist speziell bestimmt, einen Ausbruch gegen Kägiswil und die Unterbrechung der Kantonsstrasse zu verhindern. Mit diesen Bauten werden sich auch automatisch die Verhältnisse gegen Alpnach verbessern. Dieses Leitwerk wird gemäss dem seit 1904 zur Anwendung gebrachten Typ, d. h. in gleicherweise wie das bestehende, zur Ausführung gebracht. Es handelt sich also um ein Sporrensystem von 40--50 m Abstand von Sporren
zu Sporren und einen hochwasserfreien gepflasterten Damm, welcher die Sporren an der Wurzel verbindet. Auf dem rechten Ufer sind nur einige Sporren vorgesehen. Weitere Bauten auf dem Überflutungsgebiet sind nicht projektiert. Auf der Strecke Schoried-Fallhörnli sind einige Buhnen und sodann Sicherungs- und Eegulierungsarbeiten mehr provisorischer Art im Gebiet des letztjährigen grossen Guberrutsches notwendig.

2. Oberhalb dem Fallhörnli, zirka 1000 m ü. M., wo auf kurzer Strecke beide Ufer und die Sohle felsig sind, ist die Anlage einer grossen Sperre mit dem

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Hauptzweck der Zurückhaltung grösserer Geschiebemassen vorgesehen.

Dieses Bauwerk ist 28 m hoch projektiert und -wird bei vollständigem Ausbau eine Geschiebemenge von mindestens 150,000 m8 zurückzuhalten vermögen.

Ein weiterer Vorteil wird dadurch erreicht, dass dem stark verrüften linksseitigen Uferhang zwischen der Sperre und der sogenannten Wytenmattrübi wieder ein FUSS gegeben wird.

Der Bau wird etappenweise erfolgen, d.h. die Sperre wird vorerst nur auf 8--10 m Höhe erstellt. Nachdem diese hinterfüllt sind, würde sie wieder um einige Meter erhöht und so weiter, bis die projektierte Höhe erreicht sein wird.

Die Anlage dieser Sperre wurde speziell von den schweizerischen Bundesbahnen gewünscht, um bis zur Zeit, wo die Verbauung der Seitenbäche, die als Hauptgeschiebespender in Frage kommen, etwas vorgeschritten sein wird, den Gescbiebeabtrieb zu massigen.

8. Es ist selbstverständlich, dass mit der Anlage dieser Baute gleichzeitig mit aller Energie an die Behandlung der Seitenbäche herangetreten werden muss und diese Arbeiten auch nach Erstellung dieser Stausperre nicht etwa erlahmen dürfen. Der Hauptzweck einer Verbauung besteht nicht darin, geeignete Materialablagerungsplätze zu schaffen, sondern die Geschiebeerzeugung zu unterbinden, ein Eintiefen der Sohle und ein Unterwühlen der Ufereinhänge zu verhindern. Daher ist die vollständige Verbauung folgender Seitenbäche in Aussicht genommen: am linken Ufer : der Moosmattbach, » Schonibach, » Mättligraben, » Maienbach und » Horwelibach ; am rechten Ufer der Wytenmattrübibach.

4. Zudem ist noch vorgesehen, den Oberlauf des Hauptbaches von der Horweligrabeneinmündung bis zum Bossboden zu verbauen, welche Massnähme der Verbauung eines Seitenbaches gleichkommt.

Die Verbauungsarbeiten -- Sperren und Leitwerke -- sind in Zementmörtelmauerwerk oder Zementbeton mit Natursteinverkleidung und Steinabdeckung vorgesehen. Nur wo die Verhaltnisse es nicht anders zulassen, soll zur gemischten Bauweise -- Holzkastensperren mit Steinaufbau oder wenigstens mit Steinabdeckung -- geschritten werden; die Überfallkronen und deren seitliche Begrenzung werden mit Natursteinen eingefasst.

Die Fundamente sind in armiertem Beton oder vermittels Prügelboden zu erstellen. Im allgemeinen werden die nicht über 5 m hohen Sperren in so kurzen Abständen von einander erstellt, dass jede dieser Bauten das Fundament der nächstfolgenden schützt. Die Ufermauern werden auf das Notwendigste beschränkt.

868 Auf Grund des detaillierten Kostenvoranachlages ergibt sich für die gegenwärtige Vorlage folgender summarischer Kostenvoranschlag : 1. Fallhörnli-Kantonsstrasse Fr. 300,000 2. Fallhörnlipartie » 140,000 3. a. Moosmattbaeh Fr. 4S,000 l. Schonibach » 265,000 c. Mättligraben » 500,000 d. Maicnbach » 360,000 e. Horwelibach » 180,000 /. Wytenmattrübibaeh » 30,000 oon nnn )> l,öoO,UOU 4. Verbauung des Hauptbaches Horwelibach-Einmündung bis Eossboden » 470,000 5. Weganlagen, Wohngelegenheiten, Installationen. . . . » 110,000 6. Verschiedenes » 100,000 Total Fr. 2,500,000 Die vorstehend veranschlagten Bauarbeiten sollten in zirka 12 Jahren zur Ausführung gelangen, wobei für die Schutzbauten auf dem 'Überflutungsgebiet eine Bauzeit von 4 Jahren in Aussicht genommen ist. Wir -wollen hier noch beifügen, dass dem Kanton Obwalden unterm 3. November 1930 die nachgesuchte Bewilligung für die Inangriffnahme der dringlichsten, vor Einsendung des Subventionsgesuches vorzunehmenden Arbeiten erteilt worden ist.

Unser Oberbauinspektorat hat mit Vertretern der kantonalen Regierung und der Wuhrgenossenschaft wiederholt Besichtigungen des Schlierengebietes vorgenommen. Anschliossend daran wurde das vorliegende Bauprojekt und das allgemeine Bauprogramm besprochen. Allgemein wurde dem Vorschlag des Oberbauinspektorates, dass die Bauten im eigentlichen Einzugsgebiet, d. h, die Verbauung der Seitenbäche unverzüglich in Angriff genommen und mit aller Energie betrieben werden, zugestimmt.

Das Oberbauinspektorat hat sich mit der allgemeinen Anordnung des Projektes einverstanden erklärt, behält sich aber vor, bei der Genehmigung der jährlichen Bauvorlagen diejenigen Abänderungen zu verlangen, die im Interesse einer möglichst rationellen und zweckmässigen Verbauung als notwendig erscheinen werden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt die den derzeitigen Verhältnissen angepasste Redaktion der forstlichen Bedingung des Bundesbeschlusses vom 9. Mai 1927 betreffend die Verbauung der Grossen Schlieren in den Entwurf eines neuen Bundesbeschlusses aufzunehmen : «Der Kanton Obwalden verpflichtet sich innert den nächsten 16 Jahren, soweit es das Fortschreiten der Verbauung zulässt, im Einzugsgebiet der Grossen Schlieren die Anlage von mindestens 234 ha neuen Schutzwaldes durchzuführen, von denen, gemäss forstlichem Projekt vom Jahr 1927, 118 ha auf Gebiet der Korporation Schwendi, 62 ha auf Gebiet der Korporation

869 Alpnach und 54ha auf Gebiet der Korporationen Freiteil, Kägiswil und Bamersberg fallen.

Ein erstes Teilprojekt für die Korporation Alpnach ist innert Jahresfrist und ür die Korporationen Freiteil, Kägiswil, Kamersberg bis Ende 1932 zur Genehmigung vorzulegen.» Die Regierung des Kantons Obwalden ersucht, es möchte die höchst zulässige Bundessubvention gewährt werden. Es handelt sich hier um die Verbauung eines der gefährlichsten Wildbäche der Schweiz, und wir wollen noch ganz besonders darauf hinweisen, dass seit mehr als 30 Jahren von Bund Kanton und nicht zuletzt von der Wuhrgenossenschaft grosse Anstrengungen gemacht worden sind, um die öfters wiederkehrenden Ausbrüche dieses Baches von den Ortschaften Kägiswil und Alpnach abzuwenden. Für die Grosse Schlieren existiert eine Wuhrgenossenschaft, die das ganze Einzugs- und Überflutungsgebiet umfasst. Ein grosser Teil des letzteren liegt zudem noch in dem Perimeter der Kleinen Schlieren und der Sarner Aa.

Die Lan4sgemeinde des kleinen, nicht finanzkräftigen Kantons, der durch seine Wildbäche ganz unverhältnismässig belastet wird, hat am 26. April 1931 einen Kantonsbeitrag von 25 % bewilligt. Zudem haben die schweizerischen Bundesbahnen, für welche die Verbauung der Grossen Schlieren vitale Bedeutung hat, an das vorhegende Projekt einen Beitrag von 20 % zugesichert.

Wenn nun dem Gesuch des Kantons entsprechend ein Bundesbeitrag von 50 % beschlossen wird, so bleiben für den Perimeter noch 5%, d. h.

Fr. 125,000 aufzubringen. Wenn nun auch der Wuhrgenossenschaft für die direkten Baukosten eine relativ kleine Beitragsquote verbleibt, so wird diese durch die Bauzinsen und den Unterhalt immerhin noch schwer genug belastet.

Wir erachten es daher in Würdigung der ausserordentlichen Verhältnisse als gegeben, dass hier das gesetzliche Maximum von 50 % der wirklichen im Maximum Fr. 1,250,000 oder 50 % des Kostenvoranschlages von Fr. 2,500,000 gewährt werden. Entsprechend der in Aussicht genommenen Bauzeit von 12 Jahren, und da in den ersten Jahren etwas rascher gebaut werden muss, möchten wir empfehlen, das Jahresmaximum auf Fr. 125,000 festzusetzen.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier nachfolgenden Bundesbeschluss zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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870 (Entwurf.)

Bundeslbeschluss über die

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Waid für die Verbauung der Grossen Schlieren bei Alpnach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877, betreffend die Wasserbaupolizei ; nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 5. Mai 1931 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1931, beschliesst: Art. 1.

Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Verbauungen im Oberlauf der Grossen Schlieren und ihrer Zuflüsse sowie für Schutzbauten auf dem Schuttkegel bei Alpnach ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50 % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 1,250,000 als 50% des Kostenvoranschlages von Fr, 2,500,000.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspcktorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 125,000 Franken, zahlbar erstmals im Jahre 1982.

Art. 8.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesshch der Enteignungen und der unmittelbaren BauaufsicM, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag -/M bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Be-

871 hörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

. Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährlich ein Bauprogramm und soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen, Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert.

Die Kantonsregierang wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Der Kanton Unterwalden ob dein Wald verpflichtet sich innert den nächsten 1.6 Jahren, soweit es das Fortschreiten der Verbauung zulässt, im Einzugsgebiet der Grossen Schlieren die Anlage von mindestens 234 ha neuen Schutzwaldes durchzuführen, von denen, gemäss forstlichem Projekt vom Jahr 1927, 118 ha auf Gebiet der Korporation Schwendi, 62 ha. auf Gebiet der Korporation Alpnach und 54 ha auf Gebiet der Korporationen Freiteil Kägiswil und Ramersberg fallen.

Ein erstes Teilprojekt für die Korporation Alpnach ist innert Jahresfrist und für die Korporationen Freiteil, Kägiswil, Bainersberg bis Ende 1932 zur Genehmigung vorzulegen, Art. 7. .

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Unterwaiden ob dem Wald zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art:. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft, Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Verbauung der Grossen Schlieren bei Alpnach. (Vom 12. Juni 1931.)

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17.06.1931

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