71

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantons* regierungen betreffend den Vollzug des Fabrikgesetzes.

(Vom

20. Januar 1931.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Ihnen einige Bemerkungen über den Vollzug des Fabrikgesetzes mitzuteilen. Anlass hierzu geben uns die letzten kantonalen Berichte, die sich auf die Jahre 1927 und 1928 beziehen, sowie die Berichte der eidgenössischen Fabrikinspektoren für die Jahre 1928 und 1929. Alle diese Berichte sind im Drucke erschienen, und wir können daher auf sie verweisen.

Die kantonalen Berichte sind zudem Gegenstand einer Aussprache im Schosse der eidgenössischen Fabrikkommission gewesen und haben in dieser zu verschiedenen Wünschen geführt, die wir im nachfolgenden berücksichtigt haben.

1. Inhalt und Darstellung der kantonalen Berichte.

Die kantonalen Berichte sind nach Inhalt und Darstellung sehr ungleich.

Vielfach ist die Orientierung nicht so eingehend, dass sie einen wirklichen Einblick in alle Prägen des Gesetzesvollzuges gestattet. In der Fabrikkommission ist daher neuerdings, insbesondere von den Arbeitervertretern, der Wunsch nach grösserer Vollständigkeit und Einheitlichkeit in der Abfassung der Berichte geäuesert worden. Wir halten den Wunsch für berechtigt. Um ihn zu unterstützen, haben wir die in unserm Kreisschreiben vom 15. Dezember 1920 aufgestellte Wegleitung für die Berichterstattung einer Durchsicht unterzogen und in einigen Punkten ergänzt. Wir bringen Ihnen die neue Fassung im Anhang zu diesem Kreisschreiben zur Kenntnis und laden Sie ein, sie Ihrer bevorstehenden Berichterstattung, umfassend die Jahre 1929 und 1930, zugrunde zu legen.

72

2. Geltungsbereich des Gesetzes.

Einige kantonale Berichte sowie auch die Berichte der Fabritinspektoren weisen, darauf hin, dass die Ungleichheit der Arbeitszeit in den dem Gesetz unterstellten und den ihm nicht unterstellten Betrieben zu gross sei und dass sich daraus Schwierigkeiten für die Gesetzesanwendung ergeben. Sie fordern infolgedessen den baldigen Erlass eines eidgenössischen Arbeiterschutzgesetzes für die dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betriebe. Der gleiche Wunsch ist auch in der eidgenössischen Fabrikkommission geäussert worden. Die Arbeiten für ein solches Gesetz sind im Gang, und wir hoffen, demnächst einen diesbezüglichen Entwurf vorlegen zu können.

Den Kantonen fällt die Aufgabe zu, die Änderungen im Bestände der Fabriken zu ermitteln und anschliessend ihre Anträge an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu leiten. Die Berichte der Fabrikinspektoren lassen erkennen, dass dieser Aufgabe, insbesondere was die Ermittlung der für die Anwendung des Gesetzes in Betracht fallenden Betriebe betrifft, nicht in allen Kantonen die wünschenswerte Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Es kommt vor, dass Unterstellungspflichtige Betriebe sich jahrelang dem Gesetze entziehen, weil die zuständigen kantonalen Organe die Meldung unterlassen. Wir ersuchen Sie, im Interesse des einheitlichen Gesetzesvollzuges diesem Meldedienst alle Aufmerksamkeit zu schenken.

3. Fabrikhygiene und Genehmigung neuer Anlagen.

Die verschiedenen Anregungen und Bemerkungen der kantonalen Berichte, die zu diesem Gegenstande gemacht werden, namentlich aber auch die eingehenden Ausführungen der Fabrikinspektoren, auf die wir hier Baumes halber zur Hauptsache lediglich verweisen können, zeigen die hohe Bedeutung, die diesen Fragen zukommt.

Der Kanton Zürich macht darauf aufmerksam, dasg sich Meine Betriebe der Anwendung des Fabrikgesetzes, vor allem auch in bezug auf seine Hygienevorschriften, oft dadurch entziehen, dass sie Arbeiter entlassen, um nicht länger dem Gesetz unterstellt zu bleiben. Er wirft die Frage auf, ob nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt solchen Betrieben dann, wenn sie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt bleiben, Vorschriften gestützt auf Art. 65 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes machen könne.

Mehrere Kantone und mit ihnen die Fabrikinspektoren weisen auf die fortwährende Zunahme von Lack- und Farbspritzanlagen hin und verlangen, dass diese dem Genehmigungsverfahren für neue Anlagen unterstellt werden.

Von einer Seite wird vorgeschlagen, Spritzanlagen ohne Bücksicht darauf, ob sie dem Fabrikgesetz unterstehen oder nicht, der obligatorischen Unfallversicherung zu unterstellen.

Baselstadt wünscht, dass die Schweizerische UnfaUversicherungsanstalt genaue Angaben mache über die Anforderungen, die an zweckmässige Schutzmasken zu stellen sind, und bewährte Modelle bekanntgebe. Ferner bezeichnet

73

es dieser Kanton als einen Mangel, dass die Anstalt den kantonalen Behörden Unfälle und Erkrankungen, die möglicherweise auf ungenügende Einrichtungen zurückzuführen sind, nicht zur Kenntnis bringe und den Kantonen so nicht die Möglichkeit gebe, die von ihr erlassenen Vorschriften zu kontrollieren.

Ähnliche und dazu -weitergehende Wünsche mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Anstalt äussern vor allem auch die Fabrikinspektoren.

Die Bemerkungen der Inspektoren zur allgemeinen Fabrikhygiene emp fehlen wir Ihrer besondern Beachtung und ersuchen Sie, diesen Organen bei ihrer Tätigkeit zur Behebung von Mängeln auf dem wichtigen Gebiet der Fabrikhygiene Ihre volle Unterstützung zu leihen. In diesem Zusammenhange sei auch auf die wiederholten Peststellungen der Inspektorate hingewiesen, wonach immer noch Neu- und Umbauten von Fabriken vorgenommen werden, ohne dass rechtzeitig oder überhaupt die Pläne zur Genehmigung vorgelegt werden. Da sich mit solchen Unterlassungen die Gefahr verbindet, dass unzulängliche Verhältnisse geschaffen werden, sollte alles daran gesetzt werden, um die Vorschriften über die Plangenehmigung lückenlos zur Anwendung zu bringen.

Soweit die gefallenen Bemerkungen die Schweizerische Uallversicherungs anstalt berühren, werden wir sie in Verbindung mit ihr näher prüfen und abklären. Was insbesondere die Anlagen für das Lack- und Farbspritz vorfahren anbetrifft, so machen wir darauf aufmerksam, dass die Vorschriften der Art. 6 und ff. des Fabrikgesetzes auf sie anwendbar sind und von verschiedene Kantonen auch angewendet werden. Zudem verweisen wir auf die Verordnung III über die Unfallversicherung vom 2. März 1928, die in Art. 2, Ziffer 2, und Art. 4 vorschreibt, dass beim Auftragen von Farbe im Spritzverfahren Massnahmen gegen die Gefahr von Bleivergiftungen der Arbeitnehmer zu treffen sind und die Unfallversicherungsanstalt hierüber Anleitungen zu erlassen habe.

Das ganze Problem der Arbeitshygiene, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bildet im übrigen zurzeit den Gegenstand einer eingehender} Prüfung. Anlass hierzu geben die von der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahre 1929 angenommenen Beschlüsse, worüber der Bundesrat am 8. Dezember. 1980 einen besondem Bericht an die Bundesversammlung erstattet hat. Auch der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeit
in den dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betrieben wird sich mit Fragen der Hygiene und Unfallverhütung befassen. Endlich verweisen wir darauf, dass das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 18. Juni 1928, den Bundesrat ermächtigt, die Vorkehren festzusetzen, die im Gewerbe, in den industriellen und kaufmännischen Betrieben, in Verkehrsanstalten und off entheben Gebäuden zum Schutze gegen Tuberkulose zu treffen sind.

4. Dienstverhältnis und Fabrikordnung.

' Baselstadt wünscht, dass die Bekanntgabe der Kündigungsfrist in der Fabrikordnung zuzulassen sei, sofern sie der gesetzlichen Norm von 14 Tagen

74

entspreche. Ferner vertritt dieser Kanton unter Hinweis auf einen Entscheid seines gewerblichen Schiedsgerichtes die Auffassung, dass der Art. 335 des Obligationenrechtes (Zahlung des Lohnes im Falle von Krankheit, obligatorischem Militärdienst und ähnlichen Gründen) auch auf das - Dienstverhältnis der Fabrikarbeiter anzuwenden sei, wenn es tatsachlich längere Zeit gedauert habe.

Die Bekanntgabe der 14tägigon Kündigungsfrist in der Fabrikordnung wollen wir in Zukunft zulassen; denn wenn auch die Art. 22 des Fabrikgesetzes und 102 der Vollzugsverordnung in erster Linie den Kündigungstermin im Auge haben, so schliesst dies nicht aus, dass gleichzeitig in der Fabrikordnung auf die Kündigungsfrist hingewiesen werden kann. Was dagegen die Auslegung des Artikels 885 OB anbelangt, so ist sie eine rein zivilrechtliche Frage, die ausschliesslich in die Zuständigkeit der Gerichte fällt und über die wir uns daher nicht äussern wollen. Wir verweisen lediglich darauf, dass die Praxis der zuständigen kantonalen Gerichte eine ausserordentlich verschiedene ist und dass das Bundesgericht bisher nicht Gelegenheit gehabt hat, sich über dio Frage auszusprechen, weil der Streitwert im einzelnen Fall die bundesgerichtliche Kompetenz gewöhnlich nicht erreicht.

' Auch die Fabrikinspektoren haben Aussetzungen und Wünsche zur Fabrikordnung anzubringen. Sie tadeln es, dass die Fabrikordnung öfters in den Betrieben nicht angeschlagen ist und dass es immer wieder Fälle gibt, wo von ihren Vorschriften, z. B. bezüglich der 14tägigen Lohnperiode, des Lohnrückhaltes, des Lohnzahlungstages willkürlich abgewichen wird.

Was die Bussen betrifft, ist den Berichten zu entnehmen, dass zwar die Handhabung der Bussenbestimmungen im allgemeinen keine rigorose ist.

dass aber anderseits die Führung der bezüglichen Kontrollverzeichnisse oft zu wünschen übrig lässt, Die Inspektorenberichte bringen auch einige Fragen dienstvertraglich Natur zur Sprache, so betreffend die Zulässigkeit der Konventionalstrafe im Arbeiterdiensverhältnis und betreffend die Frage der Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitszeiteinschränkungen. Mangels Zuständigkeit müssen wir es uns auch hier versagen, dazu Stellung zu nehmen. -- Die ebenfalls, aufgeworfene Frage, ob auch die im Fabrikbetrieb beschäftigten « Angestellten >> dem Fabrikgesetz unterstehen, ist gemäss Art. 2
der Vollzugsverordnung ohne weiteres 2u bejahen, es sei denn, es handle sich um eine der in Art. 3, lit c und d vorgesehenen Ausnahmen. Der Vorbehalt von Art. 20 des Fabrikgesetzes hat nur die zivilrechtlichen Verhältnisse im Auge und begründet nur in diesem Sinne, nicht aber auch mit Bezug auf die Stellung zum Fabrikgesetz, eine Ausnahme zugunsten der Angestellten.

5, Arbeitszeit.

11,

a. Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Genf haben den Wunsch ausgesprochen, die Kantone möchten Gelegenheit erhalten, zu den Gesuchen um Erteilung der Arbeitszeitbewilligungen nach Art. 41 FG Stellung zu nehmen.

75 Aus praktischeil und technischen Gründen ist es leider nicht möglich, dem Wunsche zu entsprechen. In weitaus den meisten Fällen steht zur Erledigung solcher Gesuche nur eine sehr knappe Zeit zur Verfügung. Die Gesuche werden jeweilen den eidgenössischen Fabrikinspektoren zur Begutachtung unterbreitet.

Wenn in jedem Falle eine neue Instanz eingeschaltet werden müsste, so würde sehr oft die rechtzeitige Entscheidung gefährdet. Über die Erledigung der Gesuche werden die Kantone jeweilen in Kenntnis gesetzt, bei den Einzelgesuchen durch Zusendung eines Entscheides, bei den Kollektivgesuchen durch deren Bekanntgabe im Bundesblatt und Handelsamtsblatt, Wenn die Kantone glauben, Einwände gegen die Entscheidungspraxis geltend machen zu können, so sind wir jederzeit zur Entgegennahme und Prüfung derselben bereit.

b. Im Kanton Solothurn wird Überzeitarbeit in der Eegel nur so weit bewilligt, als dadurch die tägliche Gesamtarbeitsdauer 10 Stunden nicht überschreitet. Obschon nach dem Fabrikgesetz die Bewilligung von Überzeit in die Zuständigkeit der Kantone fällt, möchten wir uns doch kraft der Oberaufsicht, die der Bund über den Vollzug des Fabrikgesetzes auszuüben hat, eine Bemerkung erlauben. Nach Art. 48, Absatz 2, FG darf die Überzeit bis 2 Stunden im Tag und in Notfällen sogar mehr betragen. Gegen die Praxis von Solothurn ist jedenfalls nichts einzuwenden in Fällen, wo die Arbeitszeit täglich 8 Stunden beträgt. Wenn aber die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden auf die Werktage ungleichmässig verteilt wird, um die Möglichkeit der Freigabe des Samstagnachmittags zu erwirken, so kann aus einer solchen Praxis eine Ungleichheit der Behandlung der verschiedenen Betriebe entstehen.

Es scheint uns angezeigt, auf diese Folge hinzuweisen.

c. Der Kanton Glarus macht darauf aufmerksam, dass die gleichen Firmen immer wieder die Erneuerung der Bewilligungen für vorübergehende Nachtarbeit verlangen und dass derart ein Zustand dauernder Nachtarbeit geschaffen ·wird. Wir haben bereits in unserni Kreisschreiben vom 14. Dezember 1929 an die Kantone, in denen Baumwollzwirnereien dem Fabrikgesetz unterstellt sind, im Hinblick auf die in dieser Industrie erteilten Nachtarbeitsbewilligungen darauf hingewiesen, dass die kantonale Befugnis zur Bewilligung vorübergehender Nachtarbeit diese nicht durch ununterbrochene
Erneuerung der Bewilligungen tatsächlich zu einer dauernden gestalten und damit in die Bewilligungskompetenz der Bundesbehörde eingreifen darf. Wir legten im speziellen Falle nahe, die Laufdauer vorübergehender Bewilligungen auf höchstens 2 Monate zu beschränken und hatten dabei die Meinung, dass jedenfalls in den Gang solcher Nachtarbeit Unterbrechungen eingeschaltet werden sollen.

d. Die Kantone Baselstadt und Aargau weisen darauf hin, dass die Arbeitszeit- und Schutzbestimmungen für das Transportpersonal in Fabriken und für die Arbeiter in Automobilreparaturwerkstätten, soweit für sie die Vorschriften über Hülfsarbeit in Betracht fallen, den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen und ausgebaut werden sollten. In ähnlichem Sinne äussern sich die Fabrikinspektoren; und auch in der Fabrikkommission sind schon ent-

76

sprechende Bemerkungen gefallen. Der Anregung kann bei Anlass einer Eevision der Vollzugsverordnung Bechnung getragen werden.

e. Nach den Berichten der Fabrikinspektoren lässt die Zeitkontrolle in den Fabriken manches zu Wünschen übrig. Ihr Versagen ist mitschuldig daran, dass ab und zu grobe Arbeitszeitüberschreitungen festgestellt werden müssen.

Es scheinen namentlich die Organe der direkten Fabrikaufsicht, Ortsbehörden und ihnen gleichgestellte Instanzen, die ihnen im Gesetzesvollzug nach dieser Eichtung erwachsenden Aufgaben nicht oder nur in ungenügender Weise wahrzunehmen. Eine Besserung der Verhältnisse dürfte dann zu erwarten sein, wenn auf strenge Durchführung der Vorschrift des Art. 44 F G geachtet wird, derzufolge der Fabrikinhaber den Stundenplan in der Fabrik anzuschlagen und der Ortsbehörde mitzuteilen hat, die ihn ihrerseits prüft und an ihre Oberbehörde weiterleitet und selbstverständlich von Zeit zu Zeit auf die tatsächliche Einhaltung in der Fabrik hin kontrollieren soll, soweit nicht spezielle Organe diese Aufgabe wahrnehmen.

6. LohnzuseMag nach Art. 27 des Fabrikgesetzes.

a. In der Praxis besteht eine Kontroverse darüber, ob die Bestimmung des Art. 27 FG außschliesslich zivilrechtlicher oder gleichzeitig auch öffentlichrechtlicher Natur sei. Die Frage ist deshalb von Wichtigkeit, weil die Nichtbezahlung des zugesicherten Lohnzuschlages nach Art. 88 F G nur dann strafbar ist, wenn angenommen wird, es handle sich um Verletzung einer nicht zivilrechtlichen Bestimmung des Gesetzes, der Verordnung oder einer amtlichen Verfügung. Die Kontroverse hat zu einer verschiedenen Handhabung der gesetzlichen Vorschriften geführt. Im einen Kanton wird der Fabrikinhaber, der trotz gegebener Zusieherung den Lohnzuschlag nicht bezahlt, bestraft, im andern Kanton nicht. Dieser Zustand ist unbefriedigend und hat zu Klagen Anlass gegeben, die ihr Echo in der Bundesversammlung und in der Fabrikkommission gefunden haben.

Kraft der dem Bund zustehenden Oberaufsicht über den Vollzug des Fabrikgesetzes und in der Absicht, eine einheitliche Praxis herbeizuführen, haben wir die Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und sie zudem dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Begutachtung unterbreitet.

Diese Prüfung führte übereinstimmend zur Auffassung, dass der Art. 27 F G in Verbindung
mit den dazugehörigen Vorschriften der Vollzugsverordnung (Art. 149, 150, 158, 159 und 162) nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch öffentlichrechtlicher Natur sei und infolgedessen seine Verletzung grundsätzlich unter den Tatbestand des Art, 88 FG falle.

Beide Departemente gehen dabei von folgenden Erwägungen aus: Eine Eechtsnorm braucht ihrer Natur nach nicht notwendigerweise nur zivilrechtlich oder nur öffentlichrechtlich zu sein; sie kann sehr wohl im privaten und im öffentlichen Eechte wurzeln. Privates und öffentliches Eecht gehen häufig ineinander über; dies ist ganz besonders charakteristisch für die Gebiete des

77

Arbeiterschutzes. Die Peststellung der juristischen Natur einer Gesetzesnorm macht daher eine genaue Prüfung im einzelnen Pali notwendig, wobei auf ihren Wortlaut und ihren Zweck abzustellen ist. Nach dem Fabrikgesetz -- Art. 48 und 52 -- bedarf es für jede Verlängerung der Arbeitszeit bzw.

für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit einer amtlichen Bewilligung, die nur gewährt werden darf, wenn der Fabrikinhaber den Arbeitern einen Lohnzuschlag von 25% zusichert. Die amtliche Bewilligung ist also von der Zusicherung des Lohnzuschlages abhängig. Der Zusammenhang zwischen Lohnzuschlag und amtlicher Bewilligung kommt noch deutlicher in den erwähnten Vollzugsvorschriften zum Ausdruck. Der Fabrikinhaber muss in seinem an die Behörden gerichteten Gesuche ausdrücklich erklären, dass er den Arbeitern einen Lohnzuschlag von 25% zusichere. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Erklärung gegenüber den Behörden; ihnen ist auch die Pflicht auferlegt, bei Erteilung der Bewilligung den Fabrikinhaber bei seiner Erklärung zu behaften (Art. ISO, 159 und 162, je Ht. /, der Verordnung). Diese Vorschriften sind Öffentüchrechtlicher Art und haben als solche ihren Zweck und ihren vernünftigen Sinn. Die Auferlegung des Lohnzuschlages soll unter anderem verhüten, dass allzu leicht und unnötigerweise Arbeitszeit Verlängerungen verlangt werden. Wenn ein Fabrikinhaber seiner der Behörde gegebenen Erklärung zuwiderhandelt, so hat er eine öffentlichrechtliche Vorschrift verletzt. Dem Einwand, Gesetz und Verordnung sähen nur die Zusicherung, nicht aber die Bezahlung vor, kann keine Bedeutung zukommen; er beruht auf einer zu wörtlichen Auslegung, die zu unhaltbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Konsequenzen führen Würde. Bei einer solchen Auslegung wären die Behörden in die unwürdige Lage versetzt, leeren Zusicherungen machtlos gegenüber zu stehen. Dies ändert an der Tatsache nichts, dass die Lohnforderung selbst zivilrechtlicher Natur bleibt und im einzelnen Falle auch vom Dienstpflichtigen geltend gemacht werden muse.

Grundsätzlich sind wir daher der Auffassung, dass es nicht im Belieben des Fabrikinhabers liegen kann, ob er seiner der Behörde gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur Bezahlung des Lohnzuschlages nachkommen will, und dass daher die Verletzung dieser Verpflichtung nach Art. 88 des Fabrikgesetzes
strafbar ist. Wir laden Sie infolgedessen ein, bei allfälligen Verfehlungen in diesem Sinne vorzugehen. Dabei sind wir uns bewusst, dass die diesbezüglichen Strafurteile mittelst der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 160 u ff.

des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ans Bundesgericht weitergezogen werden können, vom Fabrikinhaber, wenn er verurteilt wird, vom Bundesrat, wenn das Gericht in der Nichtbezahlung des Lohnzuschlages keine strafbare Handlung erblicken und daher freisprechen sollte.

Wir haben die eidgenössischen Fabrikinspektoren eingeladen, uns derartige Urteile sofort zur Kenntnis zu bringen, damit auf dem Wege der Kassationsbeschwerde eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtg herbeigeführt werden kann.

78

Wichtig ist, dass die Vorschriften des Gesetzes und der Vollzugsverordnung über das Verfahren bei Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen eingehalten werden. Liegt die schriftliche Erklärung des Fabrikinhabers, dass er sich zum Lohnzuschlag verpflichte, nicht oder nicht bedingungslos vor, so ist die Bewilligung gänzlich oder für so lange zu verweigern, als nicht die Verpflichtung vorbehaltlos erfolgt oder in gehöriger Form nachträglich beigebracht -wird.

Auch ist darauf zu achten, dass der Fabrikinhaber jedesmal bei der Zusicherung eines Lohnzuschlages behaftet wird. Bewilligungsformulare, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind abzuändern oder zu ersetzen.

&. Die eidgenössischen Fabrikinspektorate, die von jeder Arbeitszeitbewilligung eine Ausfertigung erhalten sollen, sind schon im November 1926 angewiesen worden, diejenigen Behörden, von denen sie zu beanstandende Bewilligungätexte erhalten, auf Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen.

Sie kommen dieser Aufgabe im Eahmen des Möglichen nach. Ihre neuesten Berichte lassen jedoch erkennen, dass die unkorrekten Bewilligungen noch immer zahlreich sind, freilich nicht nur mit Bezug auf die Formulierung des Vorbehaltes betreffend don Lohnzuschlag, sondern beispielsweise auch hinsichtlich der Zahl und Lage der bewilligten Stunden (mehr als 2 Stunden ohne zwingende Veranlassung, Überschreitung der Grenzen der Tagesarbeit), der Zahl der bewilligten Überzeittage (mehr als 20 Tage auf einmal). Angesichts der grossen Zahl von Bewilligungsstellen müssen wir daher vor allem auch auf die verständnisvolle Mitarbeit der kantonalen, Bezirks- und Ortsorgane zählen können, um die im Bewilligungswesen noch vorhandenen Unvollkommenheiten zu beheben.

Die hier in Frage stehenden Bewilligungen sind in ihrem ganzen Wortlaut in der Fabrik durch Anschlag bekanntzugeben. Der Anschlag ist gerade bei diesen mit Lohnzuschlag verbundenen Bewilligungen für die Arbeiter von besonderer Wichtigkeit. Leider müssen aber die Fabrikinspektoren immer noch feststellen, dass die ordnungsgemässe Bekanntgabe der Bewilligungen an die Arbeiter oft versäumt wird. Auch hier appellieren wir an die von den Kantonen mit Vollzug und Kontrolle betrauten Amtsstellen, damit sie Abhilfe schaffen.

7. Beschäftigung von weiblichen Personen.

a. Der Kanton Zürich macht geltend, dass das absolute Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit weiblicher Personen sich in den Konservenfabriken während der Zeit der Verarbeitung leicht verderblicher Gemüse und Früchte nicht durchführen lasso. Er macht daher die Anregung, dass solche Verrichtungen je nach Umstanden als nicht dem industriellen Teile des Betriebes zugehörig zu behandeln seien.

Das Internationale Übereinkommen über die Nachtarbeit der Frauen, das von der Schweiz ratifiziert worden ist, sieht wenigstens für die Nachtarbeit eine Ausnahme vor, indem es im Art. 4 sagt, dass das Verbot unter anderm keine Anwendung finde in Fällen, in denen es sich um Arbeit an Bohstoffen oder in

79 Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich ist.

Wir sind einverstanden, dass die kantonalen Behörden vorläufig auf dem Wege der Toleranz im Sinne der zitierten Bestimmung des internationalen Übereinkommens in -dringenden Fällen Ausnahmen gewähren unter Meldung der Fälle an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Bei nächster Gelegenheit wird man dann dio Vorschriften der Fabrikgesetzgebung dem Internationalen Übereinkommen anpassen müssen.

6. In den Berichten der -Fabrikinspektoren wird darauf hingewiesen, dass Unsicherheit darüber besteht, inwieweit das Eecht auf den freien Samstagnachmittag für weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, Geltung habe, wenn in der Fabrik am Samstagnachmittag auf Grund ausnahmsweiser Arbeitsorganisation gearbeitet wird. Es kann kein Zweifel sein, dass dieses in Art. 68, Absatz 8, F G und Art. 184 der Vollüugsverordnung niedergelegte Becht bei jeder Art Arbeitsorganisation gilt, was wir bei diesem Anlass zur allgemeinen Kenntnis bringen möchten.

c. Aus den genannten Berichten ergibt sich femer, dass bei der Erteilung von Überzeitbewilligungen für weibliche Personen die in Art. 67 FG festgelegte maximale Grenze von 140 Überstunden im Jahr nicht immer und überall genau beachtet wird. Wir ersuchen Sie, auch dieser Vorschrift Nachachtung zu verschaffen.

d. Weiter kann den Berichten der Fabrikinspektoren entnommen werden, dags die Abgabe der vorgeschriebenen Niederkunftsausweise an Wöchnerinnen nicht immer mit derjenigen Sorgfalt und Promptheit erfolgt, die eine Voraussetzung bilden für die Wirksamkeit dieses zum Zweck der Kontrolle der Schonfristen geschaffenen Mittels. Wir ersuchen Sie, dieser Frage die ihr gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

8. Beschäftigung von jugendlichen Personen.

a. Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass in der Konservenfabrikation während der Hauptsaison schulpflichtige Kinder, besonders in den Ferien, beim Einsammeln und Zurüsten von Früchten beschäftigt werden. Er ist der Auffassung, dass eine solche Beschäftigung als nicht industrieller, sondern mehr landwirtschaftlicher Natur zu betrachten und infolgedessen zu gestatten sei, sofern es sich nicht um eigentliche Fabrikarbeit
handle. Folgendes ist unsere Auffassung in dieser Sache. Das Fabrikgesetz verbietet ausnahmslos jede Verwendung von Kindern zur Arbeit in Fabriken. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden. Wenn im vorliegenden Falle die Tätigkeit nicht offensichtlich die Merkmale der Fabrikarbeit aufweist und daher ausserhalb des Fabrikgesetzes liegt, steht es der kantonalen Behörde zu, darüber zu befinden, ob sie die Heranziehung von Kindern zu dieser Arbeit zulassen will.

Jedenfalls sollte eine solche Heranziehung nur vorübergehend geschehen, den

80 Schulunterricht nicht beeinträchtigen, keine Überanstrengung der Kinder zur Folge haben und sich auf die Beschäftigung in den Tagesstunden und ausserhalb der eigentlichen Fabrikräume beschränken. Wir empfehlen, in allen Fällen die Beschäftigung von Kindern mit solchen Arbeiten nur in engster Fühlungnahme mit den Schulbehörden zu gestatten.

fc. Den Anlass benutzend, möchten wir hier auch die Frage der Verabfolgung der gesetzlichen Altersausweise an jugendliche Arbeiter zur Sprache bringen. Die Berichte der Fabrikinspektoren zeigen, dass hiebei manche [Inkorrektheiten unterlaufen und infolgedessen auch Fälle vorkommen, wo Jugendliche vor zurückgelegtem 14. Alterjahr zur Fabrikarbeit zugelassen werden. Wir ersuchen Sie, diese Mängel zu beheben und namentlich auch dafür zu sorgen, dass die mit der Verabfolgung der Altersausweise beauftragten Behörden sich der offiziellen Ausweisformulare auch wirklich bedienen und bei deren Ausstellung einen prompten Geschäftsgang wahren. Nicht überflüssig mag auch sein, hier daran zu erinnern, dass die Ausstellung der Ausweise unentgeltlich zu geschehen hat. Die Berichte lassen erkennen, dass dieser Vorschrift nicht überall nachgelebt wird.

9. Kit Fabriken verbundene Kassen.

Von einem Mitgliede der Fabrikkominission wurde die Anregung gemacht, die Kantone möchten, dem Beispiele Genfs folgend (siehe Berichte der Kantonsregierungeu 1927/28, S. 190), besondere Erhebungen über den Stand der mit Fabriken verbundenen Kassen durchführen und bekanntgeben, wie es sich mit der Sicherstellung der Kassengelder verhält.

Wir geben Ihnen von dieser Anregung Kenntnis und laden Sie ein, sich in Ihrer kommenden Berichterstattung auch darüber zu äussern, ob und in welchen Fällen Sie gestützt auf Art. 80, Abs. 2, FG- von der Befugnis, Sicherstellung des Vermögens der Kassen zu verlangen, Gebrauch machen. Dabei heben wir ausdrücklich hervor, dass die anerkannten Kranken- und Arbeitslosenkassen ausser Betracht fallen.

10. Ahndung von Widerhandlungen.

Im Schosse der Fabrikkominission wurden die allzu milden Strafurteile kantonaler Gerichte und Verwaltungsbehörden bei Übertretung des Fabrikgesetzes beanstandet. Die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit sollte nicht mit Bussen geahndet werden, die kleiner sind als die Gebühren, die für die behördliche Bewilligung
hätten bezahlt werden müssen. Wir wollten nicht unterlassen, Ihnen von diesen Aussetzungen, die in den Amtsberichten der eidgenössischen Fabrikinspektoren ihre Bestätigung finden, Kenntnis zu geben. Ohne irgendwie der Selbständigkeit der richterlichen Behörden nahetreten zu wollen, halten wir es doch für angezeigt, dass die Strafinstanzen in geeigneter Weise auf die Wünschbarkeit einer wirksamen Ahndung von Übertretungen des Fabrikgesetzes aufmerksam gemacht werden. Wir anerkennen bei dieser Gelegenheit, dass es, was auch in den genannten Berichten

81

hervorgehoben wird, Kantone gibt, die es sich schon jetzt angelegen sein lassen, solchen Widerhandlungen mit allen gebotenen Mitteln entgegenzutreten.

Wir bringen auch in Erinnerung, dass die Strafurteile den eidgenössischen Fabtikinspektoren oft zu spät zugehen, was unter Umständen zur Folge haben kann, dass die rechtzeitige Ergreifung von Rechtsmitteln verunmöglicht wird.

Die Inspektoren kommen immer wieder in den Fall, Klage zu führen über mangelnde oder verspätete Erfüllung der Einsendepflicht. Wir ersuchen Sie, zu veranlassen, dass, wo nötig, allfällige Unvollkommenheiten in der Urteilsübermittlung behoben werden, und stellen dabei zugleich fest, dass es dem Sinne der Vorschrift des Art. 92 FG entspricht, wenn die den Fabrikinspektoraten übermittelten Entscheide diesen zuhanden ihrer Akten zu eigen überlassen ·werden.

. In einer Reihe von Kantonen begnügt man sich bei Widerhandhmg gegen das FG unter Umständen damit, die Fehlbaren zu verwarnen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die blosse Verwarnung im Fabrikgesetz als Strafe nicht vorgesehen ist. Sie darf jedenfalls nur bei ganz leichten Übertretungen an die Stelle der eigentlichen Strafen treten.

St. Gallen erklärt, es wäre begrüssenswert, wenn die seit 1914 eingetretene Geldentwertung gelegentlich in einer Revision des Art. 88 FG zum Ausdruck käme. Die Anregung wird bei einer zukünftigen Bevision des Fabrikgesetzes zu prüfen sein. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass der Strafrahmen des Art. 88 dem Richter schon jetzt genügenden Spielraum gewährt, um bei Ausmessung der Bussen der Geldentwertung Rechnung zu tragen.

*

*

*

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass im Vollzug des Fabrikgesetzes noch eine Reihe von Mängeln bestehen, von denen einzelne teils auf Unvollkommenheiten in der Organisation der direkten Fabrikaufsicht, teile auf unrichtiges Verhalten der betreffenden Organe zurückzuführen sind. Wir ersuchen sie, die nötigen Vorkehren für die Behebung dieser Mängel zu treffen. Dabei erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dasg in einzelnen Kantonen durch Schaffung eigener Fachorgane oder durch sorgfältige Instruktionen aller mit dem Vollzug beauftragten Instanzen gute Resultate erzielt worden sind.

Zum Schlüsse ersuchen wir Sie, uns die Berichte für die Jahre l929 und 1930 bis Ende März nächsthin einzusenden. Wir haben die Frist im Vergleich zu frühern Jahren verlängert und hoffen infolgedessen, auf ein pünktliches Eintreffen der Berichte zählen zu können.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte,'die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Schnittes».

Beilage: Schema für die Abfassung der kantonalen Berichte.

92 Beilage zum Kreisschreiben vom 20. Januar 1931.

Berichte der Kantonsregierungen über den

Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Schema für die Abfassung der Berichte.

Bemerkung: Die Einteilung ist, auch, bezüglich der Reihenholge, genau einzuhalten.

Die alle zwei Jahre zu erstattenden Berichte sind dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement spätestens his zu dem von der Bundesbehörde jeweilen festzusetzenden Termin einzureichen.

Die Einreichung im Doppel ist erwünscht.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

83

I. Allgemeines; Geltungsbereich.

1. Wahrnehmungen allgemeiner Natur auf dem Gebiete des Fabrikwesens.

2. Geltungabereich des Fabrikgesetzes; Fabrikenzahl; Führung des Fabrikverzeichnisses II Fabrikhygiene Fabrikanten.

3. Hygiene in bestehenden Fabriken.

4. Genehmigung neuer Anlagen (Zahl der Genehmigungen ;· Hervorhebung besonderer Fälle).

5. Bewilligung der Betriebseröffnung (Zahl der Bewilligungen; Hervorhebung besonderer Fälle).

6. Beseitigung nachträglich erkannter Übelstande.

7. Mitwirkung bei der Unfalluntersuchung.

III. ArbeiterverzeichnisFabrikordnungg;

Dienstverhältnis

8. Arbeiterverzeichnis 9. Fabrikordnung (Zahl der Genehmigungen und bewilligten Abänderungen; Hervorhebung besonderer Fälle).

10. Bussenwesen (u. a. Wahrnehmungen betreffend die Verwendung der Bussen).

11. Zivilrechtliche Verhältnisse zwischen Fabrikinhabern Augestellten und Arbeitern (erwünscht sind u. a. Mitteilungen betreffend Bestand und Ausführung von Gesamtarbeitsverträgen und betreffend die Verhältnisse im Kündigungswesen).

12. Lohnwesen (Zahltagsperioden, Lohnzuschlag, Lohnabzüge, Lohnrückhalt, Lohnabrechnung).

18. Gerichtsstand und Verfahren für Zivilstreitigkeiten.

14. Einigungsstellen und deren Tätigkeit (erwünscht sind u. a. auch Angaben über die Tätigkeit der freiwilligen Einigungsstellen).

IV. Arbeitszeit.

15. Normalarbeitswoche und ihre Wirkungen.

Beobachtungen über die Anwendung der abgeänderten Normalarbeitswoche.

16- Organisation des einschichtigen Betriebes (u. a. Angaben über die Verbreitung des freien Samstagnachmittags und der Arbeitszeit mit verkürzter Mittagspause; Hervorhebung besonderer Fälle der Stundenplangestaltung und Zeitkontrolle; Beachtung des Art. 45 Fabrikgesetz).

84 17. Bewilligung von Überzeitarbeit (deren Ursachen und Wirkung; Zahl der Bewilligungen und der beteiligten Arbeiter; Verteilung auf die einzelnen Industriegruppen; Fälle der Überschreitung der normalen jährlichen Höchstzahl bewilligter Arbeitstage und der normalen täglichen Höchstzahl zulässiger überstunden; Angaben betreffend die Heranziehung weiblicher Personen zu Überzeitarbeit).

18. Bewilligimg vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit (deren Ursachen und Wirkungen; Zahl der Bewilligungen und der beteiligten Arbeiter; Verteilung auf die einzelnen Industriegruppen; Beobachtungen betreffend die Einhaltung des vorgeschriebenen Wechsels in der Tages- und Nachtarbeit).

19. Kontrolle der Einhaltung der von der Bundesbehörde erteilten Bewilligungen.

20. Kantonales Bewilhgungsverfahren (Organisation und Vorgehen der Bewilligungsbehörden, Gebühreneinnahmen; Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungen; Abweisungen von Bewilligungsgesuchen; Beschwerdefälle).

21. Hülfsarbeit.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

V. Beschäftigung von weiblichen Personen.

Allgemeine Erscheinungen; Beobachtungen betreffend die Zu- oder Abnahme der Beschäftigung weiblicher Personen in den einzelnen Industrien und betreffend den Gesundheitszustand.

Beschränkung der Verwendung; unzulässige Arbeit.

Arbeiterinnen, die ein Hauswesen besorgen.

Wöchnerinnenschutz.

VI. Beschäftigung von jugendlichen Personen.

Allgemeine Erscheinungen; Beobachtungen betreffend die Zu- oder Abnahme der Beschäftigung jugendlicher Personen in den einzelnen Industrien und betreffend den Gesundheitszustand.

Eintrittsalter nach der kantonalen Schulgesetzgebung.

Altersausweis.

Beschränkung der Verwendung; unzulässige Arbeit.

Verhältnis zum allgemeinen und beruflichen Unterricht.

Lehrlingswesen.

VU. Mit Fabriken verbundene Anstalten.

32. Anstalten für Unterkunft und Verpflegung.

33. Kassenwesen (Art und Zahl der Kassen; Zahl der Genehmigungen von Kassenstatuten; Beobachtungen über die Verwaltung der Kassen; Sicher-

85 Stellung des Kassen Vermögens). Die anerkannten Kranken- und Arbeitslosenkassen fallen für die Berichterstattung ausser Betracht.

VIII Vollzag des Gesetzes und der zagehörigen Erlasse.

34. Kantonale Vorschriften (allfällige noue Erlasse, Kreisschreiben usw. sind dem Bericht im Doppel beizulegen).

85. Kantonale Vollzugsorgane und deren Instruktion.

36. Organisation und Tätigkeit der direkten Fabrikaufsicht.

87. Wahrnehmungen über den Vollzug eidgenössischer und kantonaler Arbeitzeitbewilligungen.

88. Strafwesen (Zahl der anhängig gemachten Strafuntersuchungen und deren Erledigung; Zahl der von amtlicher Seite veranlassten Weiterziehungen erstinstanzlicher Entscheide; besondere Fälle).

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen amtlichen Prüfung und Stempelung.

zur

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollzieungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Sprecher A Schuh A.-G., Aarau.

Stromwandler Typen ST 2, 8TJ 4, STJ 6, STJ 8, STJ 10, von 15 Frequenzen an aufwärts ; Sonderausführungen : Freiluftausführu Zusatazeichen f Mit Relaiskern ,, S Mit Relaiskern Freiluftausführung ,, Sf Fabrikant: Moser, Glaser & Co., Basel.

O Stromwandler Typen StLN 1--5, StM 1--5, STon 1--5, von 50 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 3./20. Januar 1931.

Der Präsident der eidg, Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

7

86

3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15. April 1931.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1931 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nrn.

601-- 650 1751-- 1800 1851-- 1900 2601-- 2650 3951-- 4000 4851-- 4900 6051-- 6100 6431-- 6440 8301-- 8350 8701-- 8750 13201-- 1 3250 14751-- 1 4800 17351--17400 17601--17650 17651--17700 21951--22000

Nrn.

Nrn

Nrn.

27401--27450 30501--30550 32051--32100 32901--32950 33201--33250 33801--33850 36551--36600 37851--37900 38151--38200 38551--38600 40751--40800 49401--49450 49501--49550 50251--50300 51251--51300 51851--51900

53001--53050 54451--54500 56551--56600 58851--58900 59601--59650 62401--62450 64601--64650 71151--71200 75451--75500 79151--79200 79451--79500 82451--82500 83301--83350 84701--84750 85901--85950 87101--87150

87351-- 87400 88951-- 89000 89201-- 89250 90451-- 90500 91751-- 91800 96251-- 96300 98901-- 98950 100501--100550 104001--104050 104401--104450 105151--105200 105751--105800 110451--110500 113351--113400 121351--121400 131651--131700

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 1,580,000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und der übrigen schweizerischen Banken; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

Von den frühern Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf 15. April 1915: Nrn. 115289--90, 115294--95 (verjährt).

15. April 1922: Nr. 70787.

15. April 1923: Nrn. 9219--20, 9222, 9224--30.

15. April 1925: Nrn. 40865, 86500.

15. April 1926: Nrn. 127867--69.

15. April 1927: Nr. 77714.

15. April 1928: Nrn 17075--78, 43372--75, 65164, 124238.

87

15. April 1929: Nrn. 3856, 10689, 23574--77, 43404, 44328, 80299--300, 87794, 89515--16, 117917, 137983.

15. April 1930: Nrn. 23351--55. 23366, 23372--73, 23390, 23397--98, 23533--50, 29381--84, 36377, 36380, 40363--77, 42895, 47993, 47997--48000, 49667--70, 34751--57, 54762-64, 54774, 54790--96, 55350, 56999, 59256--61, 59299, 6187584, 61899, 62240, 62601--6, 62617--19, 65203, 71451--53, 75403--4, 75600, 82507--8, «5320--23, 87624--25, 89114--15. 89126, 89150, 91199--200, 96798--99, 106221,106235--37,106242--43,106491--92,107019--20, 107026,107036--37,112551--55,112586,112589,118888--95,120138, 127016--17, 127417--18, 127420, 128366, 134077.

B e r n , den 15. Januar 1931.

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Aufruf

im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Tschan geb. Christen, Anna Barbara, von Bückten (.Baselland), geboren am 14. Mai 1855, welche unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung Verwirkung der ihr aus dem Unfalltode ihres Sohnes Albert Christen zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

L u z e r n , den 24. Januar 1931.

Schweizerische Unfall Versicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Gipserarbeiten zum Postgebäude in Kreuzungen wird Konkurrenz eröffnet. -- Pläne, Bedingungen und Angebotformular sind bei Herrn. A. Schellenberg, Architekt in Kreuzungen, jeweilen von 14--18 Uhr aufgelegt.

Offerten sind verschlossen, unter der Aufschrift ,,Angebot für Gipserarbeiten Postgebäude in Kreuzlingen" bis und mit dem 31. Januar 1931 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 19. Januar 1931 (2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1931

Date Data Seite

71-87

Page Pagina Ref. No

10 031 265

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.