1218

# S T #

5424

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Vom 16. März 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch den zwanzigsten Vollmachtenbericht vom 5. September 1947 (BEI. 1947, III, S. 24) haben wir Sie im Zusammenhang mit unsern Ausführungen zum Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1947 betreffend teilweise Aufhebung der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung (A. S. 63, 476) wissen lassen, dass bereits geprüft werde, inwieweit die noch in Kraft belassenen Bestimmungen des Vollmachtenbeschlusses vom 24. Januar 1941. (A. S. 57, 61) in das ordentliche Eecht hinübergenommen werden sollen.

Nachdem es dem vorbereitenden Departement im Frühjahr 1947 noch vergönnt gewesen, den inzwischen verstorbenen Herrn alt Bundesrichter Dr. Jaeger, wohl den erfahrensten Kenner unseres Schuldbetreibungsrechts, zu konsultieren und mit ihm die ersten Vorarbeiten durchzuberaten, beehren wir uns, Ihnen heute unsern Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu unterbreiten und dazu folgendes zu erörtern.

I. Umfang der Revision Bedenkt man, wie sehr sich die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen gelegentlich widersprechen, so ist nicht verwunderlich, dass am geltenden Betreibungs- und Konkursrecht oft Kritik geübt wurde. Haab (Einige Probleme der Eevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, S. 1) zählt denn auch das Bundesgesetz von 1889 «zu den am meisten und am härtesten kritisierten Schöpfungen der Bundesgesetzgebung». Das Gesetz ist im Laufe der Zeit verschiedene Male abgeändert und ergänzt worden, nämlich durch die Bun-

1219 desgesetze vom 28. Juni 1895 (A. S. 15, 289) und vom 3. April 1924 (A. S. 40, 391), sodann durch das BG vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses (A. S. 36, 636), besonders aber im Zusammenhang mit Gesetzen aus andern Eechtsgebieten.

Wir erwähnen das BG vom 18. Juni 1915 betreffend Ergänzung des Krankenund Unfallversicherungsgesetzes (A. S. 31, 381), den Schlusstitel des Zivilgesetzbuches (A. S. 24, 521) und die Eevision des Obligationenrechts (BG vom 18. Dezember 1936 (A. S. 53, 185), das BG vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (A! S. 34, 19), das BG vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften (A. S. 35, 351), das BG vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften (A. S. 47, 617), das BG vom 25. Juni 1930 über die Ausgabe von Pfandbriefen (A. S. 47,109), das BG vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (A. S. 51,117), das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (A. S. 54, 757), das BG vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (A. S. 62, 29), das BG vom 13. Juni 1941 über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden (A. S. 57, 1049), das BG vorn 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. 60, 271), das BG vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (A. S. 60, 843) und das BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (A. S. 63, 837). Hierher gehören weiter die besonderen vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz abweichenden Vorschriften des Bundesrates für die Liquidation von Kreditkassen mit Wartezeit (A. S. 51, 705, 52, 809, 53, 42) sowie die Fiskalgesetzgebung (Zollgesetz, Alkoholgesetz). Endlich ist an das Vollmachtenrecht des letzten Weltkrieges zu erinnern: die Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung (VMZ), ersetzt durch die zum Teil heute noch geltende Verordnung gleichen Titels vom 24. Januar 1941 (A. S. 57, 61).

Eine Vorlage des Bundesrates vom 6. November 1936 (BEI. 1936, III, 93), die verschiedene Änderungen der Vorschriften über die
Unpfändbarkeit, den Verwertungsaufschub, den Aufschub der Konkurseröffnung und die Kollokation vorsah, wurde dagegen von der Bundesversammlung abgelehnt. Immerhin nahm der Ständerat zugleich mit seinem Nichteintretensbeschluss vom 11. März 1937 ein Postulat an, das den Bundesrat zum Bericht darüber einlud, ob nicht eine totale Eevision und Kodifikation des Schuldbetreibungsrechts, eventuell vorerst des Nachlassvertragsrechts, notwendig geworden sei. Durch ein vom Nationalrat am 9. Dezember 1937 angenommenes Postulat SchererBasel wurde der Bundesrat eingeladen, die Bestimmungen über die Verwertung zu überprüfen, in der Meinung, dass gegenüber einem Schuldner, der trotz allem Fleiss unverschuldeterweise den Gläubiger nicht bezahlen kann, die Versteigerung einer verpfändeten oder gepfändeten Liegenschaft, die der Schuldner bewohnt oder bewirtschaftet, unterbleiben sollte. Der Vollständigkeit halber ist

1220 noch das vom Nationalrat bereits am 24. April 1936 gutgeheissene Postulat Camat zu erwähnen, das ein Konkursprivileg für die Forderungen der Tierärzte erstrebte. Der Bundesrat hatte in seiner Vorlage von 1986 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

Endlich ist hier auch einer Eingabe zu gedenken, welche die Schweizerische Familienschut/kommission am 5. Dezember 1938 der Justizabteilung des Justiüund Polizeidepartements eingereicht hat. Diese Eingabe postuliert Abänderungen des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes; die «Exekution von Fürsorgerechtstiteln», wie die Familienschutzkommission sich etwas unklar ausdrückt, soll besser geordnet werden.

Die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes soll verbessert werden ; der Ar·beitnehmer soll nicht deswegen entlassen werden dürfen, weil sein Lohn gepfändet wird. Zur wirksamen Durchsetzung von Forderungen aus den ehelichen, elterlichen und vormundschaftlichen Verhältnissen soll im Betreibnngs- und Konkursrecht «die Eealisierung des Ersatzes öffentlicher. Fürsorgeauslagen (von Jugendämtern, Amtsvormundschaften, Jugendanwaltschaften, Jugendgerichten, Armenpflegen usw.) und der Auslagen von Lehrmeistern, Pflegceltern, Heimen, Anstalten usw. für den Unterstützungs- bzw. Unterhaltsbedürftigen durch den Leistungspflichtigen durch Schaffung von Erleichterungen» begünstigt werden. Daraus verspricht sich die Familienschutzkommission eine günstige Auswirkung «in sozialpädagogischer und sozialwirtschaftlicher Hinsicht». Es würde zu weit führen, hier zu erörtern, welche Änderungen allein des Zivilrechts diese Postulate mit sich brächten, wenn man sie alle verwirklichen wollte. Wir erwähnen nur, dass im Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts für die Forderungen aus den sogenannten F.ürsorgerechtstiteln u. a. eine Änderung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit und die beschränkte Pfändbarkeit verlangt wird; bei Unterhalts- und Unterstützungsforderungen soll die Pfändung automatisch fortgesetzt werden bis zürn Widerruf des Betreibungsbegehrens; die Fiist zur Erhebung des BechtsvorscMages soll auf fünf Tage herabgesetzt werden; die Betreibungsferien sollen wegfallen.

Das Studium aller dieser Begehren würde längere Zeit beanspruchen und gehört unseres Erachtens doch wohl in den Bahmen einer Gesamtrevision,
um so mehr, als dadurch System und Prinzipien des heutigen Eechts in Frage gestellt werden.

An die Grundlagen und an das System des geltenden Betreibungs- und Konkursrechts soll jedoch vorläufig nicht gerührt werden. Wir möchten für heute dem uns in Art. 5, Abs. l, des BB vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. 61, 1049) erteilten Auftrag nachkommen und das Notrecht auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in das ordentliche Eecht überführen, soweit dies nach den gesammelten Erfahrungen angezeigt erscheint. Eine Gesamtrevision erachten wir gegenwärtig weder als notwendig noch als tunlich. Sie würde vor allem unverhältnismässig mehr Zeit in Anspruch nehmen und hätte zur Folge, dass das ausserordentliche Eecht noch unnötig lange weitergelten rnüsste.

1221 Die Bestimmungen, die im Bahmen dieses Programms in das ordentliche Hecht hinübergenorumen werden sollen, betreffen: a. den Bechtsstillstand wegen Militärdienstes, b. die Pfändungsbeschränkung, c. die Aufschiebung der Verwertung im Betreibungsverfahren auf Pfändung und auf Pfanclverwertung, d. den Ausschlusis der zweiten Steigerung, e. die Aussetzung des Konkurserkenntnisses bei Gesuchen um Nachlassoder Notstundung, /. den Nachlassvertrag, insbesondere den sogenannten Liquidationsvergleich, r/, die Notstundung, h. die Pfändung von Leistungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie den Einbeziig solcher Leistungen in die Konkursmasse.

Für die spezielle Frage, ob Art. 271 SchKG hinsichtlich der in den Ziffern l und 4 genannten Arrestgründe zu revidieren sei, verweisen wir auf Abschnitt X, Seiten 1283 u. ff. dieser Botschaft.

II. Der Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 2 des Entwurfs) Die in Art. 57 SchKG getroffene Begelung ist zu knapp und soll daher ergänzt und auch für die Zukunft den heutigen Verhältnissen angepasst werden.

Dabei'ist insbesondere zu beachten, dass heute die ordentlichen Dienste, wie Bekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule wesentlich länger dauern als in frühern Jahren; entsprechend länger muss auch ein neu erworbener Grad abverdient werden. Es rechtfertigt sich daher, den Bechtsstillstand nicht nur während des Militärdienstes zu gewähren, sondern auch noch eine bestimmte kurze Zeit über den Entlassungstag hinaus, dies jedenfalls dann, wenn z. B.

nicht nur ein Wiederholungskurs absolviert wurde, sondern der Dienst mindestens dreissig Tage lang gedauert hat. Nach einem Dienst von mindestens dieser Dauer rechtfertigt es sich im allgemeinen, dem Schuldner noch zwei Wochen Zeit zu lassen, damit er zunächst einmal seine übrigen geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten in Ordnung bringen kann, bevor ein neues Vollstreckungsyerfahren gegen ihn angehoben oder ein früher begonnenes fortgesetzt wird. In manchen Fällen wird allerdings der Schuldner einer Schonfrist nach der Entlassung nicht bedürfen, besonders dann nicht, wenn er nur zahlungsunwillig ist. Der Kanton Basel-Stadt hat sich denn auch auf eine Bundfrage hin gegen eine Schonzeit nach der Entlassung ausgesprochen, während andere Kantone sie
befürwortet haben, wobei allerdings die Meinungen darüber auseinandergingen, nach wie langer Dienstzeit und für welche Dauer der Schuldner auch noch nach der Entlassung des Bechtsstillstandes teilhaftig werden solle. Liesse es sich vielleicht rechtfertigen, auf Selbständigerwerbende mehr

1222 Rücksicht zu nehmen und nach dem Dienst noch drei oder vier Wochen zu. gewähren, so wäre es gegenüber ebenso vielen Unselbständigerwerbenden wohl ebensosehr am Platz, von einer Schonzeit nach der Entlassung überhaupt abzusehen. Da es Schuldner beider Kategorien gibt, scheint uns die Mittellösung angezeigt, wie sie Art. 2 des Entwurfs für den neuen Art. 57 SchKG vorsieht.

Zu Art. 57, Abs. 8, ist speziell noch zu bemerken, dass nach Art. 11 der Militärorganisation der im Militärdienst stehende Wehrmann Sold und Verpflegung erhält. Es gibt aber auch Dienste, die nicht Anspruch auf Sold geben und doch im Sinne des Militärrechts als Militärdienst gelten, so die Inspektion und die Erfüllung der Nachschiesspflicht. Sind diese Dienste auch von kurzer Dauer, so kann man sich doch fragen, ob es sich nicht rechtfertigen würde, den Dienstpflichtigen während dieser Dienstzeit, wo er keinen Sold erhält, doch des Rechtsstillstandes teilhaftig werden zu lassen. Wir erinnern daran, dass z. B. während des letzten Krieges die Verwaltungsluftschutzorganisationen (VLO) des Bundes im wesentlichen die gleichen Dienste zu leisten hatten wie die örtlichen Luftschutzorganisationen, jedoch keinen Sold erhielten. Der Angehörige einer VLO ist im Wiederholungskurs ebensosehr behindert, seine privaten Angelegenheiten zu ordnen, wie ein anderer Schuldner, der sich in einem Dienst befindet, wo er besoldet wird. Es wird Aufgabe der kommenden Luftschutzgesetzgebung sein, solche Ungleichheiten hinsichtlich der Besoldung zu beseitigen. Unser Hinweis soll lediglich dartun, dass es auch Gründe dafür gibt, den Ausdruck «besoldete» im vorgesehenen Art. 57, Abs. 3, SchKG zu streichen.

Es dürfte heute auch kaum schon für alle Zukunft abgeklärt sein, welche Organisationen die Landesverteidigung noch schaffen wird. Will man auch diesem Gedanken Rechnung tragen, so wäre Absatz 3 wie folgt zu redigieren: «Als Militärdienst gilt jeder schweizerische Militär- und Hilfsdienst sowie der Dienst im Luftschutz und in andern vom Bundesrat als solche bezeichneten Hilfsorganisationen der Landesverteidigung.» Als Korrelat zum Rechtsstillstand sollen auch besondere Bestimmungen zum Schütze des Gläubigers, wie sie die Art. 18, 19 und 20 VMZ enthalten, in das Gesetz aufgenommen werden. So sieht Art. 57 b eine Erstreckung der Haftung des Grundpfandes
für die Zinse der Grundpfandschuld um die Dauer des Rechtsstillstandes vor. Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militärdienstes seit mindestens drei Monaten Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger die Aufnahme eines Güterverzeichnisses verlangen, dem die Wirkungen gernüss Art. 164 SchKG zukommen (Art. 57 c SchKG).

Schliesslich kann der Gläubiger den Rechtsöffnungsrichter um Aufhebung des Rechtsstillstandes angehen, wenn der Schuldner unlautere Machenschaften vornimmt oder durch Dritte "vornehmen lässt, um die Gläubiger zu schädigen, indem Aktiven ihrem Zugriff entzogen werden. Allgemein soll die Aufhebung des Rechtsstillstandes auf Gesuch des Gläubigers hin möglich sein, wenn der Schuldner dieser Rechtswohltat überhaupt nicht bedarf und lediglich

1223 freiwillig Militärdienst leistet; in diesem Falle soll die Flucht in den Militärdienst dem Schuldner nicht dazu dienen können, seinen Gläubiger hinzuhalten und zu hindern, seine Ansprüche zu verfolgen (Art. 57 d SchKG).

Zu prüfen wäre allenfalls, ob in Art. 57 d, lit. b, nicht die Worte «sofern er freiwillig Militärdienst leistet» gestrichen werden könnten. Das hätte zur Folge, dass der Eechtsstillstand gegenüber jedem Schuldner, der desselben zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedarf, unbekümmert darum aufgehoben werden könnte, ob der Militärdienst freiwillig oder unfreiwillig geleistet wird. Militärische Kreise möchten nicht so jveit gehen und es bei der Möglichkeit, den Eechtsstillstand bei freiwilligem Dienst aufzuheben, bewenden lassen. Betrachtet man die Frage nur unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerinteressen, so ist nicht einzusehen, warum ein Schuldner verschieden behandelt werden soll, je nachdem er sich freiwillig oder unfreiwillig im Militärdienst aufhält. Auch vom Schuldnerstandpunkt aus rechtfertigt sich die Unterscheidung nicht ohne weiteres. Andrerseits sind aber auch die Interessen der Armee an einem ungestörten Dienstbetrieb zu berücksichtigen. Letzterer wäre vielleicht nicht mehr genügend gewährleistet, wenn die Aufhebung des Eechtsstillstandes gemäss lit. b des Art. 57 d SchKG nicht mehr nur gegenüber freiwillig dienstleistenden Schuldnern zulässig wäre. Es liegt uns daran, diese Frage zur Diskussion zu stellen, o loschen wir annehmen, dass es genügt, wenn der Erfolg illusorisch gemacht werden kann, den sich der zahlungsunwillige Schuldner vom Ausweg in den freiwilligen Militärdienst erhofft.

Dagegen erachten wir es nicht für notwendig, die Aufhebung des Rechtsstillstandes für die auf die Entlassung oder Beurlaubung folgende Zeit vorzusehen, wo der Gläu biger glaubhaft macht, dass dem Schuldner trotz Militärdienstes ohne Beeinträchtigung seiner Unterhaltspflichten hinreichende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. Art. 21 VMZ). Auf eine derartige Bestimmung kann um so eher verzichtet werden, als nun über den Militärdienst hinaus nur noch ein Eechtsstillstand von zwei Wochen vorgesehen wird, während diese Schonzeit nach Art. 16, Abs. 2, VMZ (Fassung vom 2. Juni 1947, A. S. 63, 476) vier Wochen beträgt.

In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis während
des letzten Weltkrieges ist vorgesehen, den Eechtsstillstand auch Gesellschaften und juristischen Personen zukommen zu lassen, solange sich ihr gesetzlicher Vertreter im Militärdienst befindet (Art. 57 e SchKG). Wir verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1940 i. S. Stromeyer AG. (BGE 66 3 49 ff.) und vom 12. Februar 1945 i. S. Erben Morel (BGE 71 3 21 ff.).

Wie schon nach dem bisherigen Art. 57 SchKG bleiben Schuldner, die sich in der Eigenschaft von Militärbeamten, Instruktoren oder Angestellten der Militärverwaltung im Militärdienst befinden, vom Eechtsstillstand ausgeschlossen; ihnen sind die Angehörigen des ständigen Fliegerkorps (Überwachungsgeschwader) und des Festungswachtkorps gleichzustellen, da sie sich von Berufes wegen im Militärdienst befinden. Dagegen gehören die Angehörigen des Grenzwachtkorps nicht hieher, da sie die Stellung von Beamten der Zivil-

1224 Verwaltung innehaben und trotz militärischer Organisation, trotz Bewaffnung und trotz Unterstellung unter die Militärgerichtsbarkeit keinen Militärdienst leisten (Art. 57 e in Art. 2 des Entwurfs).

Dem Dienst in der Feldarmee oder bei den Grenzschutztruppen wird der Dienst in Hilfsdienstorganisationen und im Luftschutz gleichgestellt, da hier die gleichen Gründe für die Gewährung des Rechtsstillstandes bestehen, nämlich die Interessen der Landesverteidigung am ungestörten Dienst und am ungestörten Dienstpflichtigen.

Eine allgemeinere Umschreibung derjenigen Schuldner, denen der Rechtsstillstand wegen des Militärdienstes zukommen soll, wäre wünschbar ; sie dürfte jedoch kaum in befriedigender Weise möglich sein, solange die neue Luftschutegesetzgebung auf sich warten lässt und also nicht darüber entschieden ist, ob die Luftschutztruppe in die Armee eingereiht oder als zivile Organisation oder als Gebilde eigener Art (sogenannte «paramilitärische Organisation») weiterbestehen wird.

III. Die Pfändungsbeschränkung (Art. 3 und 4 des Entwurfs) a. Unpf ändbarkeit. Wie dies schon in der 1936 vorgeschlagenen Novelle angestrebt und nun durch Vollmachtenrecht eingeführt wurde, sollen die dem Schuldner und seiner Familie dienenden Kleider und persönlichen Effekten, insbesondere Möbel, Geschirr und Hausgeräte, nicht nur dann nicht gepfändet werden, wenn sie dem notwendigen persönlichen Gebrauch dienen. Vielmehr soll diesen Gegenständen auch dann Kompetenzqualität zukommen, wenn der Bfändungsbeamte zum vorneherein annehmen muss, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering sein wird, dass sich die Wegnahme dieser Habe mit Rücksicht auf den Gebrauchswert, den sie für die Schuldnerfamilie hat, nicht rechtfertigen lässt.

Ferner wird die Kompetenzqualität auf Hühner und Kaninchen ausgedehnt, und schliesslich sollen dem Schuldner, der nicht über Nahrungs- und Feuerungsmittel für wenigstens zwei Monate verfügt, die nötigen Barmittel belassen werden, damit er sich diese Lebensmittel und Brennmaterialien kaufen kann. Allzu häufig wird allerdings soviel Bargeld kaum anzutreffen sein ; darum ist wichtig und vorgesehen, dass auch Forderungen -- praktisch dürften es in erster Linie Lohnguthaben sein -- in diesem Umfange impfändbar sind (Art. 3 des Entwurfs).

b. B e s c h r ä n k t e P f ä
n d b a r k e i t . Dem im Laufe der Jahre erzielten Fortschritt an sozialer Fürsorge entsprechend, rechtfertigt es sich, neben den in Art. 93 SchKG erwähnten Versicherungs- und Kassenleistungen auch die Lohnund Verdienstausfallentschädigungen sowie die Leistungen aus Wehrmannsund Krisenunterstützung und aus Arbeitslosenversicherung als beschränkt, pfändbar zu erklären, wie es gegenwärtig durch Art. 24 VMZ geschieht.

1225 IV. Aufschiebung der Verwertung (Art. 5 des Entwurfs) Art. 123 SchKG ermächtigte den Betreibungsbeamten, sogenannte Viertels Zahlungen zu gestatten und die Verwertung um höchstens drei Monate hinauszuschieben. Durch den dringlichen BB vom 22. Dezember 1933 über vorübergehende Abänderung des Art. 123 des Schuldbetreibungs- und Konkurssjesetzes (A. S. 49, 991) wurden die Achtelsraten eingeführt und der Aufschub der Verwertung bis auf sieben Monate zugelassen. Der Beschluss solito zunächst bis Ende 1936 gelten: die Geltungsdauer wurde dann bis zum 31. Dezember 1939 verlängert. Die getroffene Neuordnung wurde hierauf durch das Vollmachtenrecht übernommen (Art. 25 VMZ). Heute haben sich die Achtelsraten eingelebt. Sie sollen beibehalten werden. Dagegen sieht der Entwurf vor, dass die Verwertung nicht mehr bis auf ein Jahr, sondern höchstens bis auf sieben Monate hinausgeschoben werden darf. Der Betreibungsbeamte braucht freilich einem leistungsfähigeren Schuldner nicht den höchst zulässigen Aufschub zu gewähren ; er hat vc-n seinem Ermessen pflichtgemässen Gebrauch zu machen, folglich auch die Interessen des Gläubigers mitzuberüeksichtigen.

Wir schlagen nun eine Ergänzung der grundsätzlich in das ordentliche Recht zu übernehmenden Ordnung vor, indem vom Schuldner verlangt wird, dass er glaubhaft mache, ohne sein Verschulden in finanzielle Bedrängnis geraten zu sein. Der liederliche Schuldenmacher soll auf diese Wohltat keinen Rechtsanspruch haben, was nicht ausschliesst, dass sie ihm doch gewährt wird, sofern der Glä.ubiger einverstanden ist. Der Gläubiger wird dem Aufschub zustimmen, wenn er einsehen inuss, dass er auf diese Weise doch eher zu seinem Gelde kommt, als wenn er seinen Anspruch nach der vollen Strenge des Eechts durchzusetzer;, sucht und daher die unverdiente Schonung des Schuldners in Kauf nehmen muss.

Einzelne Kantone haben eine Abstufung angeregt. Appeiizell I.-Kh. berichtete, die Bestimmung sollte nur auf Forderungen über Fr. 200 anwendbar sein; Waadt wollte die Grenze bei Fr. 300 ziehen. Bern hätte für Forderungen bis zu Fr. 400 nur Viertelsraten und einen Aufschub bis zu drei Monaten und nur für höhere Forderungen Achtelsraten und einen Aufschub bis zu sieben Monaten zulassen wollen.

Eine solche Begrenzung oder Abstufung scheint uns nicht ratsam. Man mag vielleicht gelegentlich
argumentieren, kleinere Schuldbeträge sollten auf einmal und niocht ratenweise bezahlt werden. Dabei wird jedoch übersehen, dass bescheidene Existenzen von kleinen Schulden verhältnismässig schwerer gedrückt werden als besser Situierte von grösseren Schulden. Lässt man dem Betreibungsbeamten den vorgeschlagenen Rahmen, so wird ihm damit ermöglicht, innerhalb desselben den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Betreibungsbeamte braucht nicht einfach allen Gesuchen um Aufschiebung der Verwertung zu entsprechen und immer gleich Achtelsraten zu bewilligen. Abstufungen sind durchaus möglich; dafür allgemein ein starres Schema auf zu Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I 81

1226 '

.

'

stellen, rechtfertigt sich jedoch nicht. Einzig für periodischeUnterhaltsbeiträgo und die in der ersten Kollokationsklasse genannten Lohnforderungen (Art. 219 SchKG) soll die Verwertung nicht über drei Monate aufgeschoben werden dürfen.

Schhesslich sei daran erinnert, dass stets die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG vorbehalten bleibt, die insbesondere dem Gläubiger einen Schutz gegen unangemessene Erstreckung bietet.

V. Aussehluss der zweiten Steigerung (Art. 6--10 und Art. 12 des Entwurfs) Es ist notorisch, dass die erste Steigerung früher an manchen Orten lediglich ein unwürdiges Schauspiel war, das nur unnütze Kosten verursachte. Der Bundesrat hat daher schon mit der Novelle von 1936 vorgeschlagen, nur noch eine Steigerung vorzusehen. Die zweite Steigerung wurde dann durch die beiden Verordnungen vom 17. Oktober 1939 und vom 24. Januar 1941 über vorübergehende .Milderungen der Zwangsvollstreckung abgeschafft. Von 19 Kantonen, die seinerzeit die Bundfrage des Justiz- und Polizeidepartements beantworteten, äusserten sich 14 (Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Freiburg, Basel-Stadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Appenzell I.-Bh., Aargau, Thurgau. Wallis, Neuenburg und Genf) dahin, dass auch in Zukunft nur noch eine Steigerung vorgesehen werden solle. Nur der Tessin und die Waadt hätten gerne wieder die Möglichkeit gehabt, eine zweite Steigerung abzuhalten. Das grosse Mehr dir Kantone hat sich jedoch gegen die zweite Auktion ausgesprochen. Der Kanton Tessin hat seine Stellungnahme nicht begründet; ebensowenig tat dies der Kanton Waadt, der es übrigens bei der Abschaffung der zweiten Steigerung zur Verwertung von Mobilien bewenden lassen wollte.

Aus diesen Gründen schlagen wir vor, in Zukunft auch im ordentlichen Recht nur noch eine Steigerung vorzusehen und durch Art. 6--9 des Bevisionsentwurfes die Art. 126, 127, 141 und 142 SchKG dementsprechend durch neue Bestimmungen zu ersetzen und die Art. 129 und 143 SchKG der veränderten Ordnung anzupassen.

Was insbesondere den neuen Art. 142 SchKG (in Art. 8 des Entwurfes) anbetrifft, ist zu erwähnen, dass er gleich lautet wie der geltende Abs. 3 des Art. 141 SchKG in der Fassung gemäss Art. 58 Schlusstitel ZGB.

VI. Die Aussetzung des Konkurserkenntnisses bei Gesuchen um Nachlass- oder : Notstundung (Art. 11 des Entwurfs) In der
Praxis wurde früher die Frage, welchen Einfluss ein Gesuch um Nachlaßstundung auf ein hängiges Konkursbegehren habe, verschieden beantwortet. Die einen Konkursrichter stellten die Verhandlung über das Konkursbegehren schon auf den Nachweis hin ein, dass ein Stundungsbegehren anhängig sei; andere waren, wie das Bundesgericht (BGE 54 2 115 ff., Erw. 2), der Auffassung, nur eine bewilligte Nachlaßstundung vermöge die Konkurseröffnung

1227 zu verhindern (Jaegoi, Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, Seite 25). Wie Jaeger bemerkt, hat, das Notrecht eine praktische Lösung gefunden, indem es vorsah, das Konkurserkenntnis sei in allen Fällen auszusetzen, wenn der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer Nachläse- oder einer Notstundung anhängig gemacht hat und dass das Konkursbegehren nach rechtskräftiger Bewilligung einer solchen Stundung als erledigt abzuschreiben sei (Art. 28 VMZ). Es rechtfertigt sich, diese praktische Ordnung dem ordentlichen Eecht einzuverleiben (Art. 1.73 a SchKG).

VII. Der Nachlassvertrag (Art. 13--17 des Entwurfs) Nach Art. 295 SebKG kann die Nachlassbehörde dem einen Nachlassvertrag anstrebenden Schuldner eine Stundung von zwei Monaten und dazu eine V e r l ä n g e r u n g um weitere zwei Monate gewähren. Diese Dauer wird im allgemeinen als zu kurz bezeichnet (in diesem Sinne Jaeger, loc. cit., Seite 80).

Das Notrecht hat eine Stundung bis zu vier Monaten und eine Verlängerung um zwei Monate eingeführt, so dass die Nachlaßstundung bis zu sechs Monaten gewährt werden kann (Art. 40 VMZ). Diese Neuerung hat sich, wie wir den Äusserungen der Kantone entnehmen konnten, bewährt; einzig Basel-Stadt und Genf hätten die Dauer der Stundung lieber wieder auf vier Monate beschränken wollen. Basel-Stadt nennt keine Gründe für seine von der grossen Mehrheit abweichende Stellungnahme, während Genf glaubt, eine längere Stundung dränge sich «hors des circonstances spéciales de guerre» nicht auf.

Dazu ist zu bemerken, dass die vorgesehene Dauer das Maximum darstellt.

Die Nachlassbehörde ist frei, den Umständen des einzelnen Falles entsprechend die Stundung nur für kürzere Zeit zu bewilligen. Ferner scheint es uns doch richtig zu sein, der Behörde den etwas weiteren Rahmen nicht nur für Kriegszeiten zur Verfügung zu stellen, da er auch, sonst wünschbar ist, sei es in Krisenzeiten, die ganze Branchen treffen, oder auch zur besseren Berücksichtigung der persönlichen Veihältnisse beim einzelnen Schuldner.

Hinsichtlich der AVirkungen der Nachlaßstundung wird eine Art. 41 VMZ entsprechende Neuordnung aufgenommen. Früher konnte nach Art. 297 SchKG während der Stundung gegenüber dem Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden. Nun sieht Art. 14 des Entwurfs
einen neuen Art. 297 vor, welcher für die Lohnforderungen der ersten Kollokationsklasse und im Sinne des Farnilienschutzes auch für periodische Unterhaltsbeiträge die Betreibung, jedoch nur auf Pfändung, zulässt. Ferner wird für grundpfändlich gesicherte Forderungen die Betreibung auf Pfandverwertuug zugelassen, immerhin nur bis zur Verwertung, die während der Stundung ausgeschlossen bleibt. Im übrigen gilt die bisherige Regelung (vgl. Abs. 2 des neuen Art. 297).

Die G r u n d p f a n d s c h u l d e n nehmen im Nachlassverfahren eine besondere Stellung ein. Vor der r.otrechtlichen Ordnung konnte der Gläubiger unmittelbar

1228 nach Beendigung der "Nachlaßstundung die Verwertung des als Pfand haftenden Grundstückes vorlangen. Dadurch konnte unter Umständen die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vollständig untergraben werden, besonders wo es such um ein Geschäftshaus handelte oder um ein Gebäude, in dem der Schuldner sein Handwerk oder Gewerbe ausübte. Anstatt dass dem Schuldner möglich war, nach Abschluss des Nachlassverfahrens mit frischem Mut seinen Beruf auszuüben und aus seinem Verdienst insbesondere solche Gläubiger zu befriedigen,, die ihm möglicherweise durch Darlehen den Abschluss eines Nachlassvertrages ermöglicht hatten, musate er zusehen, wie er durch die Grundpfandverwertung um seine Existenz gebracht und schliesslich allen Anstrengungen zum Trotz mittellos auf die Strasse gestellt wurde. Auf diese Weise konnte es dorn Schuldner sogar unmöglich gemacht werden, seinen Beruf weiter auszuüben. Diese Gefahr ist heute um so grösser, als bekanntlich nicht nur sozusagen in der ganzen Schweiz Wohnungsnot herrscht, sondern auch ein grösser Mangel an Geschäftslokalen und gewerblichen Bäumen besteht. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die in Art. 42 VMZ getroffene Regelung als neuen Art. 801 a in das ordentliche Schuldbetreibungs- und Konkursrecht herüberzunehjuon.

Würde der Schuldner durch die Grundpfandverwertung nach Abschluss, des Nachlassvertrages in der geschilderten Weise gefährdet, so kann er die Nachlassbehörde ersuchen, eine Verfügung zu erlassen, wonach die Verwertung des Pfandes für eine schon vor der Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf die Datier von höchstens zwei Jahren, berechnet von der Bestätigung des Nachlassvertrages an, eingestellt wird.

Schützt der neue Art. 301 a SchKG den Grundpfandschuldner in vermehrtem Masse, so ist andrerseits in den neuen Art. 301 e und 301 / das Korrelat zugunsten des Gläubigers enthalten. Die Einstellung der Verwertung wird von Gesetzes wegen hinfällig, sobald der Schuldner in Konkurs gerät, wenn er das Pfand freiwillig veräussert oder wenn er stirbt; auf Antrag eines betroffenen Gläubigers wird die Massnahme aufgehoben, wenn sie der Schuldner durch unwahre Angaben erwirkt hat, wenn der Schuldner zu neuen Mitteln gekommen ist, die ihm die Tilgung oder Verzinsung der Pfandschuld erlauben, oder wenn die wirtschaftliche Existenz des
Schuldners durch die Grundpfandverwertung nicht mehr gefährdet wird, so dass also diese Voraussetzung des Art. 301 a nicht mehr gegeben ist.

Ausserdem soll ein neuer Art. 301 e wie der bisherige Art. 45 VM.Z der Nachlassbehörde die Möglichkeit geben, die ganze Kapitalforderung vom Nachlassvertrag auszuschliessen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass es ihm unmöglich wäre, einen Prozentvergleich abzuschliessen, falls die Grundpfandgläubiger mit dem ungedeckten Teil ihrer Kapitalforderungen teilnähmen.

Eine Ä n d e r u n g der Verzinsung grundpfandversicherter Kapitalforderangen, wie sie Art. 44 VMZ vorsieht, soll dagegen nicht in das ordentliche Eecht aufgenommen werden. Der Zins für den ungedeckten Kapitalbetrag kommt ohnehin in den Nachlassvertrag. Diese Art der Erledigung ist, jedenfalls für normale Zeiten, einer Stundung, jedoch mit der Verpflichtung, Verzugs-

1229 . «

zins ni entrichten, oder einem teilweisen oder gar gänzlichen Erlass der Zinso vorzuziehen. Von 19 Kantonen, dio eine spezielle Anfrage betreffend die Änderung der Verzinsung im Sinne von Art. 44 VMZ beantwortet haben, sprachen sich nur zwei für die Beibehaltung dieser Regelung aus: Solothurn und BaselLand, wobei letzterer Stand bemerkt, dass es ihm an Erfahrung fehle: auf die mangelnde Erfahrung haben übrigens auch mehrere andere Kantone hingewiesen, was wohl als ein Zeichen dafür angesehen werden darf, dass kein Bedürfnis besteht, eine Änderung der Verzinsung vorzusehen.

Besonderer Erörterung bedarf das Quorum für die A n n a h m e des NachlassVertrages. Wie schon Art. 305, Abs. l, SchKG, so. verlangte auch das Vollmachtenrecht, dass die von den zustimmenden Gläubigern vertretene Forderungssumme mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht ; das Notrecht sah aber davon ab, überdies eine einfache Mehrheit oder sogar ein Zweidrittelsmehr der Gläubiger vorzuschreiben (Art. 49 VMZ). Während einerseits (so von Bern) darauf hingewiesen wird, dass die «Grossen» die «Kleinen» benachteiligen, wenn das Kopf mehr neben dem Mehr der Forderungen keine Eolle spiele, machen andere Kantone (Schwyz und BaselStadt) umgekehrt geltend, dass mehrere Gläubiger mit geringen Forderungen einen Nachlass vertrag verunmöglicheri können, wenn auch ein Kopfmehr vorausgesetzt wird. Basel-Stadt wünscht speziell, dass der Einfluss der kleinen Gläubiger vermindert werde. Auch Basel-Landschaft und Wallis sprachen sich für die Beibehaltirrig der notrechtlichen Bestimmung aus, die nur ein Zweidrittelsmehr der Forderungen verlangt.

Kann auch dem Erfordernis eines Kopfmehrs neben dem Forderungsmehr eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden, so ist doch zu bedenken, dass einzelne, vielleicht gerade sogenannte kleine Gläubiger, ihre Zustimmung eher gefühlsmässig oder sogar aus einer feindseligen Stimmung gegenüber dem Schuldner verweigern, als aus wirtschaftlichen Überlegungen und einer auf Sachkenntnis beruhenden Überzeugung, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ganz oder wenigstens in vermehrtem Timfange, als vorgeschlagen wird, nachkommen könnte. Ebenso kann Konkurrenzneid mitspielen, aus dem heraus ein Gläubiger den Schuldner lieber in den Konkurs getrieben sähe. Wenn wir von einer Mehrheit
nach Köpfen absehen, so entspricht dies auch der für das Banken-Nachlassverfahren bestehenden Ordnung (Art. 37 B G vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen, A. S. 51, 117), wo übrigens nicht einmal das ForderungsmeliT verlangt wird, sowie den Regelungen in der Verordnung vom 20. Februar 11)18 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (A. S. 34, 231) und im Bundesratsbeschluss vom 24. November 1936 über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Rechts (A. S. 52, 841). Dagegen sieht nun das BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (in der A. S. noch nicht publiziert, vgl. BB1. 1948, I, S. 242), das an die Stelle des letztgenannten Bundesratsbeschlusses tritt, in seinen Art. 3, Abs. 3, und Art. 24, Abs. 3, wiederum eine

1230 Mehrheit der Gläubiger vor, was sich aus der Besonderheit- des Schuldners und dem Bestreben des Gesetzes erklärt, die Sicherheit der Gemeindepapiere möglichstzuu bewahren. Andrerseits sieht auch d e r Entwurf v o m 1 2 . Dezember 1047, III, S. 869 ff.) keine Kopfmehrheit vor, sondern lediglich bei mehrere» Gemeinschaften (Art. 1171 des Entwurfes) neben dem Forderungsmehr von zwei Dritteln auch die Mehrheit der Gemeinschaften.

Das Notrecht hat für den Inhalt und die Wirkungen des L i q u i d a t i o n s vergleichs (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) die zutreffenden Bestimmungen der bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April 1985 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (A. S. 51, 248) mit wenigen Abänderungen sinngemäss anwendbar erklärt (Art. 51 VMZ). Der Bundesrat hat damit einem Bedürfnis der Praxis entsprochen; denn das Schuldbetreibungsund Konkursgesetz ordnet den Liquidations vergi eich nicht. Darum rechtfertigt sich auch ohne weiteres die in Art. 18 des Entwurfs vorgesehene Ergänzung dos ordentlichen Rechts. Wir begnügen uns dabei nicht nur mit einem Hinweis auf die erwähnte Verordnung des Bundesgerichts. Vielmehr werden die «zutreffenden» und bisher «sinngemäss anzuwendenden» Bestimmungen als Art. 306 a--306 / in das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz eingebaut und dabei ihrer allgemeineren Bedeutung angepasst. Insbesondere wird eine Verantwortlichkeit der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Sinne von Art. 5 SchKG statuiert.

VIII. Die Notstundung (Art. 18--22 des Entwurfs) Das Notstundungsrecht, wie es durch die beiden Verordnungen über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 1939 und vorn 24. Januar 1941 eingeführt wurde, ist durch BEB vom 2. Juni 1947 (A. S.

63, 476) bereits vollständig aufgehoben worden. Auch in Zukunft soll dio Not Stundung, wie in Art. 317 a SchKG vorgesehen, nur unter ausserordentlichen Verhältnissen zur Anwendung gelangen. Dagegen rechtfertigt es sich, einige Verbesserungen aus dem Vollmachtenrecht auf das ordentliche Recht zu übertragen.

Die Dauer der Notstundung bleibt unverändert auf sechs Monate beschränkt (Art. 317 b, Abs. L, SchKG). Der Präsident der Nachlassbehörde kann in Zukunft die hängigen Betreibungen durch einstweilige Verfügung einstellen (neuer Abs. 4 des Art. 317 ö),
soweit der Schuldner nicht für Forderungen unter Fr. 50, für periodische Unterhaltsbeiträge oder für Löhne betrieben ist (Art. 317 k SchKG). Es ist dann Sache der Nachlassbehörde, darüber zu entscheiden, ob sie die Zeit der vorläufigen Einstellung der Betreibung auf din Dauer der Notstundung ganz, teilweise oder gar nicht anrechnen will.

Um Kosten zu ersparen, kann an die Stelle der öffentlichen B e k a n n t mach u n greine persönliche Benachrichtigung der Gläubiger, Bürgen und Mit-

1231 Schuldner treten, \venn das vom Schuldner eingereichte Verzeichnis nur eine kleine Zahl von Gläubigern aufweist und sofern die Nachlassbehörde dieses Gläubigerverzeichnis glaubwürdig findet (Art. 817 c, neuer Abs. 2, SchKG).

Die W i r k u n g e n der Notstundung werden im Interesse des Gläubigers modifiziert. Die Notstnndung soll dem von besonderen Verhältnissen im Sinne des Art. 317 a SchKG betroffenen Schuldner Zeit und Gelegenheit geben, sich mit seinen Gläubigern zu verständigen und sich seiner ausserordentlichen Lage anzupassen. Diese Schonung verlangt keineswegs, dass jede Anhebung oder Fortsetzung einer Betreibung verunmöglicht werde. Es genügt, wenn weder einem Verwertungs- noch einem Konkurs begehren Folge gegeben werden darf.

Dagegen können nach dem neuen Art. 317 g auch während der Notstundung Betreibungen angehoben und bis zur Pfändung oder bis zur Konkursandrohung fortgesetzt werden. Ferner können auch während der Schonzeit die gepfändeten Lohnguthaben sowie die Miet- und Pachtzinse eingezogen werden. Wie Jaeger (loc. cit., Seite 9) ausführt, liesse es sich nicht rechtfertigen, einen Schuldner «im Genüsse eines das Existenzminimum übersteigenden Einkommens zu belassen, ohne dass die Gläubiger darauf greifen könnten, oder ihn die Mietzinsen einer Liegenschaft einziehen und für sich selbst verwenden zu lassen, während die Hypothekarzinsen unbezahlt bleiben».

Der Schonzeit entsprechend werden die Fristen für die Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 116 und 154 SchKG) und des Konkursbegehrens (Art. 166 und 188 SchKG) erstreckt; dasselbe geschieht mit der Dauer der Grundpfandhaftung im Sinne von Art. 818, Ziff. 3, ZGB. Schliesslich verlängern sich auch die Jahresfristen für die in der zweiten und dritten Klasse kollozierten Fordernngen (Art. 219 SchKG) und die Halbjahresfristen für die Anfechtung (Art. 286 und 287 SchKG).

Die Art. 21 und 22 der Vorlage wollen Miss brau ehe verhindern. Nicht nur der Schuldner, dem eine Notstundung gewährt wurde, soll nach Ablauf derselben während eines halben Jahres weder eine neue Notstundung noch eine Nachlaßstundung verlangen können (Art. 317 n, Abs. 2, SchKG) ; die Notstundung soll dem Schuldner auch dann versagt bleiben, wenn er ein eingereichtes Notstundungsgesuch zurückgezogen hat oder wenn sein Gesuch abgewiesen worden ist. Insbesondere
sollen nach dem neuen Art. 317 o Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Notstundung und den im Obligationenrecht vorgesehenen Konkursaufschub (Art. 725, 817 und 903 OR) nicht kombinieren dürfen.

IX. Pfändbarkeit von Leistungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (Art. 23 des Entwurfs) Nach Art. 8 des BG vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (A. S. 36, 752) sind die Kassenleistuagen unpfändbar ; sie dürfen weder mit Arrest belegt noch

1232 in eine Konkursmasse einbezogen werden. Eine gleichartige Bestimmung enthält auch Art. 18 der vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen erlassenen Statuten.

der Pensions- und Hilfskasse (PHK) der Bundesbahnen. Das Bundesgericht hat diese Statutenbestimmung in seinem Entscheid vom 20. Januar 1938 i. R.

Heritier-Müller ungültig erklärt mit der Begründung, dass sie im Widersprach zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz stehe und dass der Verwaltungsrat.

der SBB nicht zuständig sei, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz abzuändern (vgl. Wimmer, Der Invalidenrentenanspruch nach eidgenössischem Personalversicherungsrecht., S. 18). Damit entstand eine verschiedene Rechtsstellung der Eentenbezüger, je nachdem sich ihr Anspruch gegen die eidgenössische Versicherungskasse oder gegen die PHK der SBB richtet. Das Bundesgericht spricht im erwähnten Entscheid von einer unerfreulichen Ungleichheit (BGE 64 3 8), deren Behebung Sache der Gesetzgebung sei, wobei es sich eher rechtfertige, das Sonderrecht des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung zu beseitigen, als es noch auf das Personal der SBB auszudehnen. Pur diese Lösung, führte das Bundesgericht aus, spreche auch die Rücksicht auf das Personal kantonaler Verwaltungen, das ohnehin durch kantonale Vorschriften, keines solchen Vorrechtes teilhaftig werden könne. Überhaupt sei nicht einzusehen, weshalb «die Pensionen von Punktionären von der Eegel des Art. 93 SchKG ausgenommen und dem Zugriff der Gläubiger auch insoweit entzogen werden sollen, als sie den. Sot bedarf des Bezügers und seiner Familie übersteigen».

Der Bundesrat hat der bundesgeric.htlichen Rechtsprechung gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten bereits Rechnung getragen. Durch Art. 28, Abs. l, des BRB vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals (A. S. 57, 617) wurde Art. 8, Abs. l, des Gesetzes von 1919 über die Versicherungskasse aufgehoben. Dieser Vollmacht enbeschluss gilt noch bis Ende 1949 (BRB vom 28. September 1.945, Art. l, Abs. ], A. S. 61, 803). Die'dort vorgenommene Korrektur des Personalversicherungsrechts soll nun ebenfalls ordentliches Recht werden. Dass dies im Zusammenhang mit der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes geschehe, obschon eine Änderung des B G über die Versicherungskasse für die
eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vorzunehmen ist, rechtfertigt sich im Hinblick auf Art. 93 SchKG. Die Pensionen der zurückgetretenen Beamten, der Witwen und Waisen unterstehen dann in Zukunft, wie heute kraft Notrecbts, derselben beschränkten Pfändbarkeit wie andere Alttirspensionen und Renten von Versicherungs- und Alterskassen, auf welche die eben erwähnte Bestimmung anwendbar ist. Die vom Bundesgericht unseres Erachtens seinerzeit mit Recht gerügte Ungleichheit wird damit endgültig beseitigt.

Man könnte sich fragen, ob nicht auch der zweite Absatz von Art. 8 des Versicherungskassengesetzes aufgehoben werden sollte. Diese Vorschrift erklärt jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Kassenleistungen ungültig. Wird die in Abs. l statuierte Unpfändtfarkeit aufgehoben, so kann Von

1233 einer Aufhebung dea Abs. 2 abgesehen werden. Die Gläubigerinteressen werden genügend gewahrt, wenn die Ansprüche gegen die Kasse im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Die Ungültigkeit der Abtretung oder Verpfändung schützt ganz besonders die Witwen und Waisen vor einer leichtsinnigen Kreditgewährung gegenüber einem aktiven oder pensionierten Beamten und erschwert ihm damit leichtfertiges Schuldenmachen.Die Bestimmung.

die bestehen bleiben soll.'dient somit auch dem Familienschutz.

X. Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (Allfällige Revision des Art. 271 SchKG) a. Der Arrestgrund der Ziff. l des Art. 271 SchKG liegt vor, «wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat», und der Arrestgrund der Ziff. 4, «wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt». Durch Art. 1 des auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhenden BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (A. S. 55, 1296) wird den nicht in der Schwein wohnhaften Gläubigern unmöglich gemacht, einen Arrest auf Grund von Ziff. l oder 4 des.

Art. 271 SchKG zu erwirken. Ein solcher Arrest darf nämlich nur noch bewilligt werden, «wenn der Gläubigen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und ihm die Forderung nicht zum Zwecke der Umgehung dieses Beschlusses übertragen worden ist». Art. 2 des genannten Bundesratsbeschlusses erlaubt sodann den Arrest und die. Zwangsvollstreckungsmassnahmen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts gegen das einem fremden Staat gehörende Vermögen nur mit Zustimmung des .Bundesrates. Wie wir in unserem Bericht vom 10. Dezember 1945 über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse (BB1. 1945, II, 564) bemerkten, soll dieser Beschluss aufgehoben werden, sobald sich die internationalen Verhältnisse stabilisiert haben.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hat indessen die Frage aufgeworfen, ob nicht der in Art. l des BEB vom 24. Oktober 3939 enthaltene Rechtssatz, allerdings unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Reziprozität, in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden sollte. Da hiezu eine Revision des Art. 271 SchKG nötig wäre, soll die Frage
hier näher erörtert werden.

Seitens der Bankiervereinigung wird geltend gemacht, die Erfahrungen in den Vorkriegsjahren hätten gezeigt, dass die Fälle sehr häufig seien, in denen Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland auf Grund von Art. 27.1, Ziff. 1 oder 4, über in der Schweiz befindliche Vermögenswerte von ausserhalb der Schweiz domizilierten Schuldnern Arrest nehmen. Diese Streitfälle, insbesondere die nachfolgende Prosequierung, seien zwischen Personen auszutragen, die nicht in der Schweiz wohnen; ihrer sachlichen Grundlage nach gehören diese Pro/esse auch nicht vor schweizerische Gerichte. Für die ausländische Kundschaft dei:

1234 Banken sei es überdies unangenehm, riskieren zu müssen, wegen irgendweicher behaupteter Forderungen von im Auslande wohnhaften Gläubigern in der Schweiz ins Eecht gefasst werden zu können. Soweit der betreffende Staat Gegenreeht halte, d.h. ein in der Schweiz wohnhafter Gläubiger dort in den entsprechenden Fällen Vermögenswerte des Schuldners ebenfalls mit Ajrrest belegen könne, sei gegen diese Regelung nichts einzuwenden. Wenn aber ein solches Gegenrecht nicht gewährt werde, könne diese Ordnung nicht als befriedigend bezeichnet werden.

b. Ausser Frage steht, dass Art. l des BEB nicht mit seinem jetzigen Inhalt in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt' werden kann. Auch die BankierVereinigung meint nicht, dass die Bestimmung des Art. l unverändert in das ordentliche Eecht aufzunehmen sondern nur, dass der Grundsatz der Reziprozität einzuführen sei. Im Grunde genommen richtet sich die Argumentation der Barikiervereinigung gegen den Gerichtsstand des Arrestortes für die Arrestprosequierungsklage; sie zielt darauf ab, diesen Gerichtsstand dadurch einzuschränken, dass die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken, eingeengt wird.

Der Arrest ist eine Sicherungsmassnahrne: er soll eine künftige Zwangsvollstreckung sichern. Da Art. 52 SchKG den Ort, wo der Arrestgegenstand sich befindet, als Betreibungsort vorsieht, ermöglicht der Arrest eine Betreibung in der Schweiz auch in Fällen, in denen sonst kein schweizerischer Betreibungsort vorhanden wäre. Naturgemäss kann die Sicherungsmassnahme nur in dem Lande getroffen werden, wo sich die Vermögensstücke befinden, die zur Sicherung dienen sollen ; ebenso kann die Zwangsvollstreckung nur hier durchgeführt werden. Es ist deshalb durchaus richtig, in der ordentlichen Gesetzgebung am Grundsatze festzuhalten, dass die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (und zwar auch in den Fällen .der Ziff. l und 4 des Art. 271), auch den im Auslande wohnenden Gläubigern offenstehen soll. Diskutabel ist, ob und eventuell inwiefern in internationalen Verhältnissen unter dem Gesichtspunkt «do ut des» <\ine Ausnahme als angezeigt erscheine (vgl. c hiernach).

Der Arrest liât oft noch eine weitere Wirkung, die aber nicht auf Bundesrecht, sondern auf kantonalem Eecht beruht. Die Mehrzahl der Kantone hat nämlich den Gerichtsstand des Arrestortes für die Arrestprosequiernngsiklage
(Klage auf Anerkennung der Airestforderung) vorgesehen. Dass dieser Prozess aneli in Fällen, die sonst keine gerichtsstandsbegründende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen, vor schweizerischen Gerichten durchgeführt wird, mag oft als unbefriedigend erscheinen. Wer aber eine Abänderung dieser Eechtslage wünscht, kann eine Eevision derartiger Gerichtsstandsnormen postulieren.

Es steht dem kantonalen Gesetzgeber anheim, die Gerichtsstände so zu regeln, dass Prozesse ausgeschaltet werden, bei denen eine genügende Binnenbeziehung fehlt. Hierzu'^bedarf es nicht des Umweges über eine Einschränkung der Möglichkeit einer Arrestlegung. Auf diesem Umwege würde übrigens die Durchführung des Forderungsprozesses in der Schweiz dann nicht ausgeschaltet, wenn das kantonale Eecht z. B. den Gerichtsstand des Vermögens vorsieht; die praktische Bedeutung dieses Gerichtsstandes hängt allerdings weitgehend

1235 von der Möglichkeit eines Arrestes ab. Es liesse sich nicht rechtfertigen, um des {Gerichtsstandes für die Forderungsklage willen ausser acht zu lassen, dass der Arrest eine Sicherungsmassnahme ist und einen Betreibungsort begründet; es geht nicht an, im Auslande wohnenden Gläubigern den Zugriff auf in der Schweiz befindliches Vermögen zu verunmöglichen. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein anzuerkennendes ausländisches Urteil über den Forderungsanspruch nicht erwirkt werden kann, schon der Vermögensbesitz im Inland als eine genügende Binnenbeziehung erscheint; in diesem Falle könnte die Unmöglichkeit einer Klage in der Schweiz auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen.

c. Falls man in die ordentliche Gesetzgebung eine Vorschrift aufnehmen will, wodurch die Möglichkeit, dass im Auslande wohnhafte Gläubiger einen Arrest auf Grund des Art. 271, Ziff. l oder 4, SchKG, erwirken, beschränkt wird, kommt eine Abänderung des Art. 271 in Frage.

Man müsste von der Erwägung ausgehen, es sei unbillig und liege nicht im schweizerischen Interesse, dass die Möglichkeit eines solchen Arrestes in der Schweiz einem Gläubiger, der im Auslande wohnt und ausländischer Staatsangehörige! ist. auch dann offenstehe, wenn -- im umgekehrt gelagerten Falle - -- im Ausland einem Gläubiger, der Schweizerbürger ist und in der Schweiz ·wohnt, eine entsprechende Verarrestierungsmöglichkeit versagt ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich eine Ausnahme (Beschränkung der Zulassung des Arrestes) zuungunsten gewisser ausländischer Gläubiger rechtfertigen. Und zwar liegt dieser Erwägung der Retorsionsgedanke zugrunde. Formell wäre die, Ausnahmebestimmung in eine Gegenrechtsklausel zu kleiden; auf diese Weise. Hesse sich die schroffe Form einer Retorsionsklausel vermeiden.

Die Ausnahmebestimmung müsste darauf abstellen, ob der Heimatstaat des im Auslande wohnhaften Gläubigers Gegenrecht hält oder nicht. Sie würde sich also nicht auf Auslandschweizer erstrecken, sondern nur auf ausländisch!)

Staatsangehörige, deren .Heimatstaat nicht Gegenrecht hält. Sie hätte diejenigen nicht in der Schweiz wohnhaften Gläubiger zu treffen, in deren HeimatMaat ein Gläubiger, der ein in der Schweiz wohnhafter Schweizerbürger ist, nicht Sicherungsmassnahmen erwirken kann, die dem Arrest in den Fällen von Ziff. ] und 4 des Art. 271
SchKG entsprechen. Die Sache kompliziert sich noch einerseits dadurch, dass auch jeder Gläubiger einzubeziehen ist, dem die Forderung zum Zwecke, der Umgehung der Ausnahmebestimmung übertragen worden ist. Anderseits bleiben Staatsvertrage.vorbehalten; aber was für Staatsverträge hier in .Betracht fallen, ist nicht von vorneherein klar. Denn auf welche Staatsvertragsbestimmungen sich ein solcher Gläubiger berufen kann, um einen Arrest in der Schweiz zu verlangen, und in welchen Fällen, er es tun kann, ist eine schwierige. Frage, in der sich, verschiedene Auffassungen vertreten lassen. Aber auch schon die Feststellung, ob der Hehnatstaat des Gläubigers Gegenrecht hält oder nicht, wäre mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden.

Das Bedürfnis nach einer Gegenrechtsklausel könnte dann bejaht worden, wenn sich gezeigt hätte, dass in gewissen Staaten Schweizerbürger, die in der

1236 Schweiz wohnen, gegenüber ihren Schuldnern nicht Massnahmen erwirk eu können, die dem Arrest in den Fällen des Art. 271, Ziff. l und 4, SchKG entsprechen, und dass sie dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Derartige Erfahrungen liegen aber nicht vor. Daher liegt, wenigstens zurzeit, kein Grund vor, in Art. 271 eine Gegenrechtsklausel einzuführen.

Wollte man sie einführen, so käme die Aufnahme eines neuen Abs. 2bis in Art. 271 SchKG in Frage: «Ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, kann den Arrest in den unter Ziff. l und 4 von Abs. l genannten Fällen nicht verlangen, wenn sein Heimatstaat nicht Gegenrecht hält.

Von einem Gläubiger, dem die Forderung zum Zwecke .der Umgehung dieser Bestimmung übertragen worden ist, kann der Arrest ebenfalls nicht verlangt werden.» Aus den dargelegten Gründen halten wir es jedoch nicht für angezeigt, eine solche Vorschrift aufzustellen, und gelangen zum Schlüsse, dass die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nicht auf eine Revision des Art. 271 SchKG auszudehnen sei.

XI. Ergänzende Bemerkungen Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz enthält heute schon eine Reihe eingeschobener Artikel. Teils wurden sie mit dem lateinischen Ausdruck «bis» gekennzeichnet, so die Artikel 68 bis132 bis136 bis143 bis, 260 wurden den Zahlen kleine Buchstaben beigefügt, nämlich bei den Artikeln 317 a--317 n. Letzteres Vorgehen scheint uns auch für die nach dein Entwurf neu einzuschiebenden Bestimmungen angezeigt zu sein, um so. mehr, als er auch Ergänzungen und Abänderungen der geltenden Artikel 317 a ff. vorsieht.

Nach den Ausführungen unter II--X dieser Botschaft verweisen wir zur Erleichterung eines Vergleichs mit dem Notrecht noch zusammenfassend auf die entsprechenden Bestimmungen der VMZ.

Art. 2 Die neuen Art. 57--57 e entsprechen den Art. 16--20 und 22 VMZ.

. Art. 3 Die Neuerungen entsprechen Art. 23 VMZ.

Art. 4 Hier wurde Art. 24 VMZ als neuer Absatz 2 in Art. 93 SchKG aufgenommen.

Art. 5 Die Neuordnung entspringt Art. 25 VMZ.

1237 Art. 6--10 und 12 Dass sowohl im Betreibungs- wie im Konkursverfahren nur noch eine Steigerung vorgesehen wird, entspricht Art. 26 VMZ.

Art. 11 und 13--17 Es entsprechen: Art. 173 a SchKG = Art, 28 VMZ » 297, Abs. l, SchKG = » 41 VMZ » 297, Abs. 2, SchKG = » 297 SchKG » 301 a SchKG = » 42 VMZ » 301 b SchKG = » 43 VMZ » 301 c SchKG = » 45 VMZ » 301 d SchKG = » 46 VMZ o 301 e SchKG = » 47 VMZ » 301 / SchKG = » 48 VMZ, wobei lit, c neu redigiert wurde.

» 305, Abs. l, SchKG = Art. 49 VMZ » 305, Abs. 2, SchKG = ist neu redigiert, bedingt durch das Fallenlassen des Kopfmehrs.

Die in den neuen Art. 306 a--306 / SchKG getroffene Ordnung des Liquidationsvergleichs geht zurück auf die Art. 23, 24, 25, 28 und 29 der Verordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen sowie auf Art. 51 VMZ.

Art. 18--22 Hier gehen zurück: Art. 317 b, Abs. 4, SchKG auf Art. 3, Abs. l, VMZ » 317 c, Abs. 2, SchKG » » 3, Abs. 3, VMZ » 317 g SchKG » » 8 VMZ » 317 n, Abs. 3, SchKG » » 13, Abs. 3, VMZ » 317 o SchKG » » 14 VMZ Wir empfehlen Ihnen den beihegenden Gesetzesentwurf zur Annahme und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. März 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio 782*

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Ï238 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. März I94ti, beschliesst : Art. l Das Bundesgesetz; vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs "wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Art. 2 Art. 57 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt und ergänzt : Art. 57. Pur einen Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.

Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindesten» dreissig Tage Dienst geleistet, so besteht der Eechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.

Als Militärdienst gilt jeder besoldete schweizerische Militär- und Hilfsdienst, einschliesslich Luftschutzdienst.

Art. 57 a. Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner sich im Militärdienst befindet, so sind die zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und bei Zustellung in einem geschäftlichen Betrieb die Angestellten und gegebenenfalls der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten die militärische Einteilung und das Geburtsjahr des Schuldners sowie seine militärische Adresse mitzuteilen.

123S» Gegenüber auskunftspflichtigen Personen, welche cliose Angaben verweigern, bleibt 'üe Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches) vorbehalten.

Das Betreibungsarat holt bei der zuständigen Kominaiidosl eile Auskunft über die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners ein. Gestützt auf diese Anfrage macht die Kommandostelle dein Betreibungsamt Mitteilung, sobald der Schuldner entlassen oder beurlaubt worden ist.

Art. 57 b. Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militärdienstes, Bechtsstillstand geniesst, wird die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818, Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches) um dieDauer des Bechtestillstandes erstreckt.

Art. 57 c. Gegenüber einem Schuldner, der seit mindestens drei Monaten wegen Militärdienstes Bechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die weitere Dauer dieses Bechtsstillstandes die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Betreibungsamt mit den in Art. 164 des Gesetzes bezeichneten Wirkungen verlangen, wenn er den Bestand seiner Forderung und deren Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder seiner Beauftragten glaubhaft macht, die auf eine Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.

Art. 57 d. Der Bechtsstillstand wegen Militärdienstes kann auf Antrag eines Gläubigers durch den Kechtsöffnungsrichter mit sofortiger Wirkung allgemein oder für einzelne Forderungen aufgehoben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, a. dass der Schuldner Handlungen vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, durch welche vorhandene Aktiven dem Zugriff der Gläubiger in der Absicht, sie zu schädigen, entzogen wurden, oder b. dass der Schuldner, sofern er freiwillig Militärdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Bechtsstillstandes nicht bedarf.

Art. 57 e. Die Bestimmungen über den Bechtsstillstand finden auch auf diejenigen Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militärdienst befindet.

Dagegen gemessen Schuldner, die sich in der Eigenschaft von Militärbeamten, Instruktoreu, Angehörigen des ständigen Fliegerkorps und dos Festungswachtkorps, Angestellten der Militärverwaltung usw. im Dienste befinden, keinen Bechtsstillstand.

Art. 3 Art. 92, Ziff. 1. ìì, 4 und 5, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt :

1240 (Unpfändbar sind:) 1. die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Kleider, Effekten und Betten, das Kochgeschirr und dio Hausgeräte, soweit diese Gegenstände dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlich sind oder von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering sein wird, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt: in letzterem Fallt) sind diese Gegenstände mit der Schätzungssumme in der Pfändongsurkunde vorzumerken ; 2. die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 4. nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe sowie Hühner und Kaninchen nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf zwei Monate erforderlichen Futter und Stroh, sofern die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind; 5. die dem Schuldner und seiner Familie für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung für diese Zeit erforderlichen Barmittel oder Forderungen.

Art. 4 Art. 93 wird durch folgenden zweiten Absatz ergänzt: Art. 93, Abs. 2. Beschränkt pfändbar sind auch die Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen und -Unterstützungen, die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sowie die Leistungen aus Krisen-, Wehrmännerwnd ähnlichen Unterstützungen.

Art. 5 Art. 123 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 123. Wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden in finanzielle Bedrängnis geraten ist, und wenn er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat, kann der Betreibungsbeamte die Verwertung bis auf höchstens sieben Monate hinausschieben.

Die Frist verlängert · sich um die Dauer eines allfälligen Rechtestillstandes. In diesem Falle sind nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten «nd deren Fälligkeit neu festzusetzen.

Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfallterminc der Abschlagszahlungen fest : er hat dabei sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die des Gläubigers zu berücksichtigen.

Bei Betreibungen für die in Art. 219, erste Klasse, genannten Forderungen sowie für periodische Unterhaltsbeiträge kann die Verwertung jedoch nur bis auf höchstens drei Monate aufgeschoben werden.

1241 Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die. Abschlagszahlungen nicht pünktlich erfolgen. Er kann auch von der Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Gläubigers nach Anhörung des Schuldners jederzeit aufgehoben oder an die Bedingung grösserer Abschlagszahlungen geknüpft werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner imstande ist, sofort volle Zahlung oder grössere Baten zu leisten.

Art. 6 Die Art. 126 und 127 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 126. Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Bange vorgehender pfandversicherter Forderungen übersteigt.

Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.

Art. 127. Ist von vorueherein anzunehmen, dass gemäss Art. 126 der Zuschlag nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.

Art. 7 Der dritte Absatz des Art. 129 erhält folgenden Wortlaut: Art. 129, Abs. 3. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Art. 126 Anwendung findet.

Art. 8 Die Art. 141 und 142 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 141. Die Art. 126 und 127 finden auch auf die Verwertung von Liegenschaften Anwendung.

Art. 142. Im Falle der Belastung eines Grundstückes mit einer Dienstbarkeit oder Grundlast ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers hat dieser das Becht, den Aufruf der Liegenschaft sowohl mit als ohne Anzeige der neuen Last zu verlangen. Beicht das Angebot für die Liegenschaft mit d.er neuen Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält dieser ohne die neue Last bessere Deckung, so ist er berechtigt, deren Löschung im Grundbuch zu verlangen. Bleibt nach seiner Deckung ein Überschuss, so ist er in erster Linie bis zur Höhe der Wertung der neuen Last zur Entschädigung der Berechtigten zu verwenden.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

82

1242 Art. 9 Der zweite Satz des Art. 143, Abs. l, erhält folgenden Wortlaut: Art. 143, Abs. l, zweiter Satz. Auf diese Steigerung findet Art. 126 ebenfalls Anwendung.

Art. 10 Der erste Absatz des Art. 158 erhält folgenden Wortlaut: Art. 158, Abs. 1. Dem betreibenden.Pfandgläubiger wird, wenn wegen ungenügenden Angebotes (Art. 126 und 141) die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden konnte oder wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt, eine diese Tatsache verurkundende Bescheinigung ausgestellt.

Art. 11 Es wird folgender neuer Art. 178a eingefügt: Art. 173a. Das Konkurserkenntnis ist ferner in allen Fällen auszusetzen, wenn der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlaßstundung oder einer Notstundung anhängig gemacht hat.

Nach rechtskräftiger Bewilligung einer solchen Stundung ist das Konkursbegenren als erledigt abzuschreiben.

Art. 12 Art. 258 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 258. Auf den Zuschlag beweglicher Sachen und Liegenschaften ist Art. 126, Abs. l, sinngemäss anwendbar.

Erfolgt kein genügendes Angebot, so scheidet der Verwertungsgegenstand aus der Konkursmasse aus.

:.

. .

Art. 13 .

Art. 295, Abs. l, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: ' Art. 295, Abs. 1. Tritt die Nachlassbehörde auf das Begehren ein, so gewährt sie dem Schuldner eine Stundung bis zu vier Monaten (Nachlassstundung), die um:höchstens weitere zwei Monate verlängert werden kann; gleichzeitig setzt sie ihm einen Sachwalter. Als solcher kann auch der Betreibungsbeamte oder.ein Konkursbeamter bezeichnet werden.

Art. 14 Art. 297 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 297. Während der. Nachlaßstundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden; der Lauf jeder

1243 Verjährungs- oder Venvirkungsfrist, die durch Betreibung unterbrochen werden kann, ist gehemmt.

Jedoch ist auch während der-Stundung für die in Art. 219, erste Klasse, genannten Lohnforderungen sowie für periodische Unterhaltsbeiträge die Betreibung auf Pfändung und für grundpfändlich gesicherte Forderungen die Betreibung auf Pfandverwertung zulässig; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

Art. 15 Es werden folgende neue Artikel eingefügt: Art. 301a. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er durch eine nach Abschluss des Nachlassverfahrens erfolgende Verwertung eines als Pfand haftenden Grundstücks, das er zum Betriebe seines Gewerbes notwendig hat, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde, so kann er, sofern nicht mehr als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht, von der. Nachlassbehörde verlangen, dass sie auf die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages die Verwertung dieses Pfandes für eine vor Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung einstelle.

Art. 301 b. Den Grundpfandgläubigern ist die Verfügung des Sachwalters über die Pfandschätzung durch schriftliche Anzeige vor der Gläubigerversammlung mitzuteilen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an die Nachlassbehörde.

Der ungedeckte Pfandgläubiger kann, sofern er für die Kosten Vorschuss leistet, von der Nachlassbehörde die Neuschätzung des Pfandes durch Sachverständige verlangen.

Art. 301 c. Macht der Schuldner glaubhaft, dass ihm die Teilnahme der Grundpfandgläubiger mit dem ungedeckten Teil ihrer Kapitalforderungen den Absehluss eines Prozentvergleiehs unmöglich machen würde, so kann die Nachlassbehörde den Ausschluss der ganzen Kapitalforderung vom Nachlassvertrag verfügen, allenfalls mit der in Art. 801 a vorgesehenen Beschränkung.

Art. SOld. Will der Schuldner eine Massnahme nach Art. 801a beantragen, so hat er die Pfandforderungen, auf welche sie sich erstrecken soll, gleichzeitig mit der Einreichung des Entwurfs zum Nachlassvertrag genau zu bezeichnen und die vorgeschlagene Massnahme zu begründen.

Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben. Sie sind zur Gläubigerversammlung und zur Verhandlung vor der Nachlassbehörde persönlich vorzuladen.

Art. 301e. Die in Art. 301«. vorgesehene. Massnahme fällt von Gesetzes wegen dahin,.wenn der Schuldner .das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Konkurs gerät oder wenn er. stirbt. · .· · ·

1244 Art. 301f, Die Nachlassbehörde hat die von ihr gemäss Art. 301 o angeordnete Massnahme auf Antrag eines betroffenen Gläubigers, nachdem sie auch den Schuldner angehört hat, zu widerrufen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, a. dass der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber der Nachlassbehörde erwirkt hat; b. dass der Schuldner zu neuem Vermögen oder Erwerb gekommen ist, aus dem er die Pfandschuld ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz tilgen oder verzinsen kann; c. dass durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche Existenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.

Art. 16 Art. 305, Abs. l und Abs. 2 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ari. 305, Abs. 1. Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn die von den annehmenden Gläubigern vertretene Forderungssumme mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der in Betracht fallenden Forderungen ausmacht.

Art. 305, Abs. 2. Die Forderungen der privilegierten Gläubiger und der Ehefrau des Schuldners sowie die ungedeckten Grundpfandforderungen, die gemäss Art. 301 c vom Nachlassvertrag ausgeschlossen worden sind, werden nicht mitgerechnet; pfandversicherte Forderungen zählen nur zu demjenigen Betrage mit, welcher nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

Art. 17 Es werden folgende neue Artikel 306«, 306 b, 306 c, 306 d, 806 e und 306 / eingefügt: Art. 306a. Ein Vertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger (Liquidationsvergleich) kann diesen nur das Dispositionsrecht über das , schuldnerische Vermögen einräumen, mit Einschluss grundbuchlicher Verfügungen. Sie üben es aus durch von der Gläubigerversammlung zu ernennende Liquidatoren, die sie auch vor Gericht vertreten.

Die Zwangsvollstreckung für die unter den Nachlassvertrag fallenden Forderungen ist ausgeschlossen.

Art. 306l>. DerVertrag hat überdies über folgende Punkte Bestimmungen zu treffen und kann, soweit es nicht oder in ungenügender Weise geschehen ist, von der Nachlassbehörde ergänzt werden: a. Verzicht der Gläubiger auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalles oder genaue Ordnung eines allfällig vorbehaltenen Nachforderungsrechtes.

1245 b. Bestimmung über die Anzahl der mit der Durchführung der Liquidation beauftragten Liquidatoren und Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese sind von der Gläubigerversammlung zu wählen.

Die Liquidatoren brauchen nicht Gläubiger zu sein.

c. Abgrenzung der Befugnisse der Liquidatoren gegenüber denjenigen des Gläubigerausschusses.

d. Nähere Vorschriften über die Art und Weise der Liquidation.

e. Bestimmung der für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane, ·wenn neben den amtlichen Blättern noch andere vorgesehen werden sollen.

Art. 306c. Von einem Vertrag mit Vermögensabtretung werden alle Forderungen betroffen, die vor der Bekanntmachung der Nachlaßstundung, sowie die, welche nachher bis zur rechtskräftigen Bestätigung, jedoch ohne Zustimmung des Sachwalters, entstanden sind.

Die während der Nachlaßstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten sind Masseverbindlichkeiten, auch in einem nachfolgenden Konkurs.

Art. 306d. Art. 305 und Art. 306, Ziff. l, sind anwendbar.

Art. 306e. Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses.

Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben werden. Gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses kann jeder Gläubiger binnen 10 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Verletzung der ihm persönlich zustehenden Eechte bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.

Eine Weiterziehung an das Bundesgericht ist ausgeschlossen.

Art. 306f. Die Liquidatoren und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den einzelnen Gläubigern in gleicher Weise wie die in Art. 5 genannten Beamten für den Schaden verantwortlich, den sie ihnen durch ihr Verschulden verursachen, und können dafür gerichtlich belangt werden.

Die Klage verjährt in einem Jahre nach Ablegung der Schlussrechnung.

Art. 18 Art. 3176 wird durch folgenden vierten Absatz ergänzt: Art. 317b, Abs. 4. Nach Einreichung des Gesuches kann der Präsident der Nachlassbehörde durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausgenommen für die in Art. 317k bezeichneten Forderungen.

Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung .auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

1246 · . · · · . · · Art. 1 9 . .

In Art. 817c wird folgende Bestimmung als Absatz 2 eingefügt: Art. 317c, Abs. 2. Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird dasselbe von der Nachlassbehörde als glaubwürdig erachtet, so kann sie von einer öffentlichen Bekanntmachung absehen und die Gläubiger, Bürgen und Mitschuldner durch persönliche Benachrichtigung vorladen.

Abs. 2 wird zu Abs. 8. Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Art. 20 Art. 317g wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Ari. 317g. Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden. Gepfändete Lohnbeträge sind auch während der Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse erstreckt. Dagegen darf einem Verwertungsbegehren oder einem Konkursbegehren keine Folge gegeben werden.

. .

Die Tristen der Art. 116, 154, 166 und 188 dieses Gesetzes verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso wird die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818, Ziff. 3, des Zivilgesetzbuches) um die Dauer der Stundung erstreckt.

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so verlängern sich ausserdem die in Art. 219 dieses Gesetzes für Forderungen zweiter und dritter Klasse vorgesehenen Jahresfristen und die in den Art. 286 und 287 dieses Gesetzes vorgesehenen Halbjahresfristen um die Dauer der Stundung.

Art. 2l' . . . .

Art. 317w wird durch einen dritten Absatz ergänzt: Art. 317n, Alis. 3. Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen worden ist, kann vor Ablauf eines halben Jahres keine Notstundung mehr verlangen.

Art. 22 Es wird folgender Art:817o eingefügt: Art. 317o. Ist einer Aktiengesellschaft eine Notstundung bewilligt worden, so darf ihr innerhalb eines Jahres -seit'· deren Beendigung kein Konkursaufschub gemäss Art. 725 des Obligationenrechts gewährt werden.

Hat der Bichter einer Aktiengesellschaft auf Grund v.on Art. 725 des Obligationenrechts einen Konkursaufschub bewilligt, so darf ihr inner-

1247 halb eines Jahres seit dessen Beendigung keine · Notstundung gewährt werden.

Diese Bestimmungen sind auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf Genossenschaften anwendbar (Art. 817 und 908 des Obligationenrechts).

Art. 28 Art. 8, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird aufgehoben.

Art. 24 Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere die Verordnung vom 24. Januar 1941 *) über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung in der Passung des Bundesratsbeschlusses vom 2. Juni 1947**) betreffend teilweise Aufhebung der genannten Verordnung.

*) A. S. 57, 61.

**) A. S. 63, 476.

7828

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Vom 16. März 1948)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

5424

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1948

Date Data Seite

1218-1247

Page Pagina Ref. No

10 036 176

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.