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Ausfuhr elektrischer Energie.

Der Stadt Genf wurde unterm 2. Februar 1931 die vorübergehende Bewilligung V 39 erteilt, über den Rahmen der bestehenden Bewilligung Nr. 107 hinaus max, 1500 Kilowatt elektrischer Energie, die sie aus den Anlagen der 8. A. l'Energie de l'Ouest-Suisse in Lausanne bezieht, während 24 Stunden des Tages an die Etablissements Bertolus, Paris, nach Bellegarde (Frankreich) auszuführen. Die Bewilligung V 39 ist gültig vom 1. Februar bis 31. März 1931.

B e r n , den 4. Februar 1931.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

# S T #

Wettbewerb- und Stelleausschreibungen sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Johann Friedrich Sträub, geboren 1. August 1869, Sohn des Jakob und der Barbara geb. Mäusli, ledig, Holzdrechsler, von Herzogenbuchsee (Kanton Bern}, der seit Herbst 1896 unbekannten Aufenthaltes ist, sowie allfällige hierorts unbekannte Erben desselben, oder wer sonst über dessen Schicksal irgendwie Aufschluss geben kann, werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist, von der ersten Ausschreibung an gerechnet, auf der Kanzlei des Bezirksgerichtes Winterthur zu melden, ansonst der Aufgerufene als verschollen erklärt und dessen Vermögen den hier bekannten Erben herausgegeben würde.

W i n t e r t h u r , den 3. Februar 1931.

(2.).

Im Namen des Bezirksgerichtes Winterthur, Der Gerichtsschreiber :

Dr. Plangg.

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegebren (von 1909 bis 1930) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

Diese Übersicht ist auf 31. Dezember 1930 abgeschlossen. Sie kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Schweizerisches Bundesrecht Staats- und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903 Im Auftrage des schweizerischen Bundesrates herausgegeben von Prof. Dr. Walther Burekhardt

Das Werk erscheint in fünf Bänden. Bisher erschienen : Band I: XVI nnd 830 Seiten. In Leinen Fr. 20. --.

Band H: XVI und 1066 Seiten. In Leinen Fr. 25. --.

Band IH: XVI und 1075 Seiten. In Leinen Fr. 25. --, Das ,,schweizerische Bundesrechta ist ein grosses grundlegendes Werk über das geltende schweizerische Staats- und Verwaltungsrecht und zum Studium seiner Geschichte. Es wird im Auftrage des Bundesrates und im Zusammenarbeiten mit den Bundesbehörden von dem bekannten Staatsrechtslehrer an der Universität Bern bearbeitet und unterrichtet aus erster Hand über die weitverzweigte Praxis der Bundesbehörden im ersten Viertel dieses Jahrhunderts. Es ist ein unentbehrliches Nachschlagewerk für alle, die mit dem Bund und seiner Verwaltung zu tun haben oder darüber orientiert sein müssen, namentlich für Amtsstellen der Kantone und der Gemeinden, Gerichte, Berufsverbände, Rechtsanwälte, Notare und für die Rechtsbureaus geschäftlicher Unternehmungen.

Behörden und öffentliche Bibliotheken erhalten den Band mit 25 % Rabatt beim Bezug durch den

Verlag Huber & Co., Frauenfeld.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

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Bundesblatt

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Jahr

1931

Année Anno Band

1

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1931

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271-272

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10 031 276

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