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Bundesblatt 83. Jahrgang.

Bern, den 5. August 1931.

Band II

Erscheint wöchentlich, Preis 3» Franken im Jahr, in franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Posttestellungsgebilhr.

Einrücitangsgeiiühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Eamn. -- Inserate franko an Stäniffli £ Cie. in Bern.

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2718

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 26. Mai 1930 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 20. Juli 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den neuen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den Niederlanden waren bisher durch den am 19. August 1875 abgeschlossenen Freundschafts-, Handelsund Niederlassungsvertrag mit Zusatzprotokoll vom 24. April 1877 geregelt.

Dieser Vertrag steht seit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. Er umfasst bloss 5 Artikel und stellt eine ganz summarische Regelung dar, die den heutigen Verhältnissen und Ansprüchen kaum mehr genügt. Sein handelsvertraglicher Inhalt beschränkt sich im wesentlichen auf die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigungsbehandlung. Verschiedene wichtige Eragen betreffend den .gegenseitigen Warenverkehr sind in dem Vertrag überhaupt nicht geregelt.

Wenn auch zugegeben werden muss, dass sich zwar bis anhin dank der von beiden Ländern im allgemeinen geübten liberalen Handelspolitik grosse Unzukömmlichkeiten daraus nicht ergeben haben, so erschien andererseits eine Neuregelung, die auf die heutigen Bedürfnisse zugeschnitten ist, schon seit langern wünschbar. In beiden Staaten traten jedoch immer wieder andere dringendere handelspolitische Aufgaben in den Vordergrund und Hessen die Präge einer Neuordnung der schweizerisch-niederländischen Handelsbeziehungen lange Zeit ruhen.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

6

46

Im Frühjahr 1930 griff dann die niederländische Regierung die Angelegenheit auf und machte die Anregung, die etwas veraltete bisherige Begehmg durch einen neuen, den heutigen Anforderungen besser angepassten Vertrag zu ersetzen. Da man auch auf schweizerischer Seite eine Neuordnung als wünschbar erachtete, wurde der niederländische Vorschlag hegrüsst und beschlossen, darauf einzutreten. Es wurden dann unverzüglich die notwendigen Vorarbeiten für Verhandlungen aufgenommen und ein entsprechender Vertragsentwurf aufgestellt. Mit Bückaicht darauf, dass die Niederlande bisher keine Tarifhandelsverträge abzuschliessen pflegten und eine diesbezügliche Erklärung auch der Schweiz gegenüber abgaben, musste dabei aber von vornherein auf besondere tarifarische Abmachungen verzichtet werden. Der schweizerische Entwurf beschränkte sich daher schon von Anfang an auf einen die üblichen allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Textteil.

Nachdem sich die niederländische Begierung bereit erklärt hatte, auf dieser Grundlage mit der Schweiz zu verhandeln, wurden am 20. Mai 1980 im Haag die eigentlichen Verhandlungen aufgenommen. Die schweizerische Delegation bestand aus den Herren Direktor Stucki, Chef der Haiidelsabteilung des Eidgenössischen VolkswirtschaftsdepartementeSj und Oberzolldirektor Gassmann. Di& Verhandlungen führten bereits nach kurzer Dauer am 26. Mai 1930 zur Unterzeichnung des neuen Vertrages.

Im allgemeinen wurde den schweizerischen Vorschlägen auch von niederländischer Seite zugestimmt. Der Vertrag umfasst 16 Artikel und ein Schlussprotokoll. Er enthält die üblichen Bestimmungen der neueren schweizerischen Handelsverträge. Wie der frühere Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 19. August 1875, beruht auch die neue Regelung auf dem Meistbegünstigungsprinaip. Dabei wurde jedoch die Formulierung, ähnlich wie in den übrigen Verträgen, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat, den heutigen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst.

Gewisse Schwierigkeiten ergaben sich bloss bezüglich der Frage der Ausdehnung des Vertrages auf die niederländischen Kolonien. Da die schweizerische Delegation in dieser Hinsicht die volle uneingeschränkte Anwendung verlangte, die niederländischen Vertreter dagegen erklärten, gewisse Ausnahmen vorbehalten zu müssen, wurde vereinbart, über diese
Frage später gesondert zu.

verhandeln. .

Der Vertrag selbst enthält infolgedessen keine Bestimmung über die Begelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den niederländischen Kolonien. Seine Batifizierung wurde daher hinausgeschoben, bis auch über die vorgenannte Frage eine Einigung erzielt werden konnte. Diese kam erst nach mehrmaligem schriftlichem und mündlichem Meinungsaustausch über ein Jahr später, am 19. Juni 1931, in Genf zustande durch Abschlusseines Zusatzprotokolls mit dazugehörigem Erläuterungsschreiben in Form eines Notenwechsels, Die beiden Dokumente bilden also eine Ergänzung zum eigentlichen Vertrag und sind als integrierender Bestandteil des gesamten Vertragswerkes zu betrachten.

47

II.

Die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und den Niederlanden ergibt nach der schweizerischen Aussenhandelsstatistik folgendes Bild: Überschuss Einfuhr Ausfuhr in Millionen Franken

1918 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925. . . ·.

1926 1927 1928 1929 1930

25, 3 28,4 28,!

30,a 17,a 22,!

18J7 90,8 84,9 41,.

49,6 41,.

49,3 49,6 48,0 53,4 60JS 59,3

11J9 10,8 15,5 25,6 85,6 52I4 116,.

88,0 52,, 40;1 42,s 36,8 38,8 46,0 54,!

66,6 62,3

Einfuhr

-- Ausfuhr 4-

-- 13,, -- 17J8 -- 7,, -- 4,,, + 18J3 + 30,8 + 97,a -- 2,s -- 32,2 -- l,s + -- -- -- + + +

1 12,6 11 2 0,, 6,3 3

Als Ergänzung sei hier auch noch auf die Zahlen des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und Niederländisch-Indien hingewiesen: Einfuhr Ausfuhr Überschnss in Millionen Franken Anfuhr -

1913 1918 1919 1920 1921 1922 1928 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930

7,, 40J9 149)4 185,.

24,4 11,, 19,4 16)8 18,, 11,.

13,, 15,5 14,e 15,0

8,6 7,4 10,6 35,6 22,a

23,5 26,g 16,7 21,3 20,2 20)8 19)4

Ausfuhr + + 0,7 -- SS,S -- 188]ft --100,!

-- a,,

+ 12,g + 6,g -- 0,!

+ 7,4 + 8,, + 7,i + 8,,

17,8

+ 8,,

14,.

-

0,,

48 Die Gesamtzahlen des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und dem niederländischen Mutterlande verteilen sich prozentual auf die einzelnen "Warengruppen wie folgt: Einfuhr Nahrungsmittel

RohStoffe

Rohstoffe

Fabrikate

V»1) 11,,

"i»1) 5IO

7»1) 88,!

59fl 46,8 58,8 60,!

46,5

V» ) 17,2 16,, 26,7 19,5 19,0 22,2

7,5 9,8 6,4 8,, 8,8

7,7 4,0 4,0 1,4 1,5

84,8 86,2 89)6 89,, 89,7

34,s

40,9

24J5

6,,

2,3

90,s

33.3 29,3

37,5 S9,4

29,2 31,.,

8 fl 7,7

2,5 1,8

89,t 91,0

%') 70,3 24,0 26,5 21,7 20., 31,3

"A1) 12,5

1928

1929 1930

1913 1928 1924 1925 1926 1927

Ausfuhr Fabri- Nahrungskate mitte!

1

Bei der Einfuhr aus den Niederlanden machten vor dem Kriege die Nahrungsmittel rund 70 % aus. Nach dem Kriege ist ihr Anteil stark zurückgegangen. Erst im Jahre 1927 zeigt sich hier -nieder eine kleine Zunahme.

Erheblich grösser als vor dem Kriege ist namentlich die Einfuhr von Zucker, frischen Gemüsen, Kartoffeln, Fischen und Schweineschmalz. An erster Stelle unter der Einfuhr stehen seit dem Kriege die R o h s t o f f e . Ihr Anteil betrug in den Jahren 1928, 1925, und 1926 ungefähr 3/5 der Gesamteinfuhr. Seither ist er allerdings auf etwa 2/5 zurückgegangen. Die wichtigsten der eingeführten Rohstoffe sind Steinkohle, Koks, Leinöl, Kunstseide, Torfstreue, Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen. Auch dio Fabrikate-Einfuhr ist langsam angewachsen. Immerhin betragt ihr Anteil nur 31 % der Gesamteinfuhr.

Die wichtigsten Einfuhrwaren sind: 1913

Nahrungsmittel: Zucker Speiseöle Kakaofett Kakaopulver etc Prische Gemüse Schweineschmalz Kartoffeln Frische Fische

1927

1928

1929

inMillionenl Franken) l,s 1,7 4,9 0,, 0,e 0,, 6,2 6,,, 4,3 0,4 0,4 0,3 0,7 2;0 2,3 1,7 2,0 2,3 0,6 2,2 l,s 0.4 0,6 ],,,

1930

(Wert

.

** Qn 4,4 0,6 0,3 ** ** 0,2

2,9 0,7 4,2 0,3 2,5 1,0 l,s 0,8

>) = % der Gesamteinfuhr aus den Niederlanden bzw. der Gesamtausfuhr nach den Niederlanden.

** = Wert unter 50,000 Franken.

49 1913

1927

1928

1929

1930

(Wert in Millionen Franken)

Alkohol absol., Sprit etc Butter, frisch

-- 0,s

0,8 0,,

1,4 0,4

0,3 0,B

1,4 0,6

Rohstoffe: Steinkohlen Koks, Briketts Lein- und Rüböl Kunstseide

0,6 0,: 0,g **

5,8 2,9 4J2 4,0

6,6 2,7 4,0 2,4

6,6 8,8 3,9 2,0

6,6 4,0 3,s 1,7

Torfstreue

Oa

0)8

1,2

0,9

0,9

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen Pferde Pech, unverarbeitet Rohbaumwolle

0,2 0,, -- 0^

0,7 1,3 ** 0,4

0,8 1,0 ·-- 0,4

0,8 0,8 0,3 0,3

0,9 0;9 1,3 0,3

Fabrikate: Elektrische Apparate Leder Glühlampen Stärke aller Art, roh Automobile etc Chemische Produkte Farbstoffe und Farbwaren Ton- und Glaswaren Papierwaren

** 0;3 ** 0,4 -- 0,8 0,2 O fl 0,2

0,6 0,6 lfl 1,6 On 2,6 0,7 0,7 0,6

1,6 0,B 1,B 1,9 0,2 8,6 0,6 0,8 0,3

5,7 0 JS 1,, 1,5 0,4 2,3 0,8 0,9 0,3

5,9 0,3 1,8 l,a l,g 2,g 0,8 0,8 0)4

Bei der schweizerischen Ausfuhr nach den Niederlanden spielen die Rohstoffe eine untergeordnete Eolle. Ihr Anteil an der Gesamtausfuhr hat sich gegenüber der Vorkriegszeit und den ersten Nachkriegsjahren um mehr als 2 /3 vermindert und beträgt heute nur noch 1,3 %. Auch die Ausfuhr von Nahrungsmitteln (z. B. Schokolade, Fleischextrakte, Käse) war nie sehr bedeutend. Schon im Jahre 1918 machte sie nur 11,9% vom Gesamtexport aus, und nach dem Kriege ist sie noch mehr zurückgegangen. Am meisten abgenommen hat die Ausfuhr von Schokolade.

Die Fabrikate-Ausfuhr ist ohne Berücksichtigung der allgemeinen Geldentwertung von 9,e Millionen Franken im Jahre 1918 auf 5935 Millionen im Jahre 1929 und 56,7 Millionen im Jahre 1980 gestiegen. Auch prozentual hat der Anteil der Ausfuhr von Fabrikaten eine Erhöhung erfahren. Vor dem Kriege entfiel der grösste Teil der Fabrikate-Ausfuhr auf die Erzeugnisse der schweizerischen Textil- und Uhrenindustrie, während die schweizerische Maschinenindustrie noch verhältnismässig wenig nach Holland exportierte.

** = Wert unter 50,000 Franken.

50 Die Ausfuhr verteilt sich auf folgende wichtigste Posten: 1913 1927 1928 1929 1930 Nahrungsmittel: (Wert in Millionen Franken) Konserven des feineren Tafelgenusses 05l l,s l,s 2,B 2,8 Milch, kondensiert ** 0,9 ** ** ** Suppen, kondensiert, etc ** 0,B 0,7 1,0 1,0 Hartkäse 0^ 0,3 0,s 0,4 0,4 Schokolade 0,6 0,a 0,a 0,a 0,a Essig und Essigsäure über 12 % . .

-- 05l -- 0,7 0,3 Fabrikate: Stickereien Wirk- und Strickwaren

Seidengewebe Baumwollgewebe Kleidungsstücke für Mädchen

2,6 0,3

2,6 1,7

2,6 1,7

2,3 2,0

2,8 1,5

0,7 0,3

2,a 0,9

2,s 1,0

2,0 1,2

1,9 1,9

**

0.9

l>o

°.»

°>s

0)i -- ** ** ** ** 039 0?1 2,2 0,5 0>2 0,s ** -- -- **

0,6 °,8 °>s Li 2,0 0,7 ^>4 2,3 3,9 2,5 l>e l,s 0,9 0,2 O.s 0,8

1,0 °>i °.s !.8 5,3 0,g H>s 2,9 4,4 1,3 1>« 0,8 1?1 0,s ".s 1,5

0,9 °>a °>6 !'* 6,0 1,5 !®>s 8,0 4,, 1,8 l'» 1,0 1,0 0,, ^'« 1,9

0,7 °'i °>e 1 »s 2,3 Ijo l'»7 8,9 4,6 1.» '7 1,4 0,B 0;5 ^a 1,7

Damen und

Wollgarne Oberleder aller Art Krawatten Schuhe Kupferwaren Aluminiumwaren Maschinen Instrumente und Apparate Uhren Pharmazeutische Produkte Anilinfarben Kalziumkarbid Essigsäure etc. für gewerbl. Gebrauch Kastanienholzextrakte Steinkohlenteerderivate Glühlampen mit Sockel

Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Niederländisch-Indien.

In der schweizerischen Einfuhr aus den niederländisch-indischen Kolonien stehen an erster Stelle die Eohstoffe. Ihr Anteil betrug schon vor dem Kriege rund 50 %. Zu erwähnen sind hier vor allem Tabakblätter und Barrenzinn und ferner rohe Häute und Eelle.

Die Einfuhr von Lebensmitteln besteht heute, gleich wie vor dem Kriege, zum grössten Teil aus Kaffee. In den drei letzten Kriegsjahren und dann namentlich in den Jahren 1919 und 1920 erfuhr der Import von Zucker eine enorme ** = Wert unter 50,000 Franken.

51 Steigerung (1919: 106, 1920: 95 Millionen Franken). Seither ist die Zuckereinfuhr ans Niederländisch-Indien wieder stark zurückgegangen.

Unter den aus Niederländisch-Indien eingeführten Fabrikaten ist als wichtigstes das Benzin zu nennen. Schon vor dem Kriege wurden grosse Mengen davon eingeführt, Die wichtigsten Einfuhrwaren aus Niederländisch-Indien sind: 1913

1927 1928 1929 1930 (Wert in Millionen Franken)

Tabakblätter 2,a 8,0 8,8 4,2 4a Zinn in Barren etc 1,3 2,9 2,4 2,2 1,9 Eohe Häute und Felle ** 0,6 0,9 1,4 1,9 Benzin 2,x ** ** 0}1 1,6 Alkohol absol. etc -- -- 0,4 0,a 1,9 Kaffee, roh l,a 1,,, 1,8 1,7 0,7 Thee 0^ 0,3 0,8 0,3 0,4 Gewürze, nicht gemahlen 0,2 0,4 0,s 0,6 0,3 Zucker ** 8,2 l,s 0,, Otl Kampfer etc 0,t 1,0 0,6 0,5 0,4 Petroleum -- -- -- -- 0,4 Kautschuk und Guttapercha etc.. .

-- 0,3 0,6 0,, 0,3 Hutstumpen aus Stroh etc ** 0,x 0,8 0,4 0,a Die schweizerische Ausfuhr nach den niederländisch-ostindischen Kolonien ist wie die Ausfuhr nach dem europäischen Mutterland zum grössten Teil eine Ausfuhr von Fabrikaten. Der Export von Nahrungs- und Genussmitteln ist bedeutend geringer. Unter diesen nimmt weitaus die erste Stelle die Ausfuhr von kondensierter Milch ein.

Die Verteilung der Ausfuhr zeigt folgendes Bild: 1913

Kondensierte Milch etc Konserven des feineren Tafelgenusses Fruchtkonserven Baumwollgewebe Baumwollgarne Baumwollstickereien Seidengewebe Maschinen Uhren Aluminiumwaren Instrumente und Apparate Schuhwaren Pharmazeutische Produkte Künstliche Nährstoffe Anilinfarben ** = Wert unter 50,000 Franken.

2,,, ** 0,2 1,5 0,2 1,6 0,!

0,3 l,g -- ** ** ** -- **

1927 1928 1929 1930 (Wert in Millionen Franken)

2,2 0,4 0,2 §n 0,5 5,0 0,B 8,a 1,9 0,8 0,4 0,3 0;1 0,a 0,5

2,2 0,4 0,2 1,7 0,s 2,4 0,6 4,8 2,, 0,7 0,4 0,3 0,2 0,3 0,,

8,6 0,6 0,a 1,6 0,5 1,3 0,3 2,B 2,8 0,8 0,7 0,3 0,2 0,4 0 JS

3,4 0,5 0,s la 0,4 0,5 0,4 2,9 1,5 0,7 0,g 0,z 0,3 0,4 0,5

52

III.

Inhalt des Vertrages.

"Wie schon in Abschnitt I ausgeführt wurde, handelt es sich auch bei dem neuen Vertrag vom 26. Mai 1930 um ein Meistbegünstigungsabkommen ohne besondere Tarifvereinbarungen. Die einzelnen Bestimmungen haben aber gegenüber demjenigen des alten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 19. August 1875 eine beträchtliche Erweiterung erfahren. Sie wurden den heutigen Bedürfnissen angepasst und stimmen mehr oder weniger überein mit den Bestimmungen der neuesten Handelsverträge, die die Schweiz in den letzten Jahren mit andern Staaten abgeschlossen hat. Über den Inhalt der einzelnen Artikel ist folgendes zu bemerken: Artikel l enthält den Grundsatz der gegenseitigen Meistbegünstigung.

Die Fassung ist dieselbe wie im Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien, Sie entspricht dem vom Wirtschaftskomitee des Völkerbundes aufgestellten Wortlaut. Auch hier ist die Bestimmung aufgenommen, wonach die Meistbegünstigungsklausel nicht Anwendung findet auf Zugeständnisse, di& ein Vertragspartner in einem unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossenen Kollektivvertrag gemacht hat, dem der andere Vertragsteil nicht beigetreten ist.

Eine Bestimmung im Schlussprotokoll gibt der Schweiz das Recht, in einem Zollkonflikt mit einem dritten Land auf die aus diesem Lande stammenden Erzeugnisse différentielle Zölle anzuwenden, auch wenn sie aus den Niederlanden kommen.

Artikel 2 behandelt die Ein--und Ausfuhrverbote und -beschränkungen.

Er stimmt überein mit der entsprechenden Fassung im schweizerisch-belgischen und im schweizerisch-französischen Handelsvertrag. Die schon in diesen beiden Verträgen den sog. «klassischen» Ausnahmen beigefügte generelle Erweiterung für den Fall ganz ausserordentlicher Verhältnisse, die übereinstimmt mit dem Inhalt der Genfer Übereinkunft über die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und mit dem Entwurf zum neuen schweizerischen Zolltarif, ist auch in dem vorliegenden Vertrag mit den Niederlanden aufgenommen worden.

Artikel 3 sieht vor, dass für alle Fragen der Durchfuhr die Internationale Übereinkunft von Barcelona zur Anwendung kommt, Artikel 4 handelt von den innern Abgaben. Er bestimmt, dass innere Abgaben, welche auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware erhoben werden, die Erzeugnisse des andern
vertragschliessenden Teiles in keinem Fall höher belasten oder in lästigerer Weise treffen dürfen als die einheimischen Erzeugnisse derselben Art.

In einem gewissen Widerspruch dazu steht allerdings die gegenwärtige niederländische Eegelung bezüglich der Akzisen auf Wein aus frischen Früchten,

53 ausgenommen Trauben, auf Spirituosen, auf Melasse und andern zuckerhaltigen Flüssigkeiten und ferner bezüglich der Punzierungsgebühr für Gold oder Silberwaren, indem hier zwischen eingeführten und einheimischen Erzeugnissen ein Unterschied gemacht wird. Die schweizerischen Delegierten glaubten jedoch die Erklärung abgeben zu dürfen, dass sie gegen die Aufrechterhaltung dieser Unterscheidung keine Einwendung erheben werden, da dieselbe die Schweiz nicht berührt, ausgenommen in der Frage der Punzierungsgebühr. Es wurden darüber Noten ausgetauscht, in denen auf die genannte holländische Eegelung und die schweizerische Stellungnahme dazu hingewiesen wird. Ferner wird darin erklärt, dass man in bezug auf die Punzierungsgebühr eine noch zu treffende besondere Eegelung vorsehe.

A r t i k e l 5 regelt die Frage der Ursprungszeugnisse. Auch Holland verlangt heute keine Ursprungszeugnisse. Es wird hier grundsätzlich darauf verzichtet.

Jeder vertragschliessende Teil hat jedoch das Recht, im Falle der Anwendung besonderer Massnahmen gegenüber einem dritten Staat (höhere Zölle, Einfuhrbeschränkungen), die Gewährung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig zu machen. Ein Konsularvisum wird jedoch für diese Ursprungszeugnisse nicht verlangt.

Artikel 6 enthält die Bestimmungen über die Behandlung der Handelsreisenden. Die Eegelung ist die gleiche wie im schweizerisch-belgischen Handelsvertrag und in den übrigen neueren schweizerischen Handelsverträgen. Auch hier behalten sich beide vertragsehliessende Teile hinsichtlich des Hausierhandels und der Behandlung der sogenannten Kleinreisenden volle Freiheit vor.

A r t i k e l 7 berechtigt die Angehörigen der Vertragsländer zur Teilnahme an Märkten und Messen im Gebiete des Vertragspartners unter den gleichen Bedingungen wie dessen eigene Staatsangehörigen.

Artikel 8 regelt die Behandlung der Handels-, Industrie-, Versicherungs-, Transport- und Verkehrsgesellschaften in üblicher Weise, wie dies in unseren übrigen neueren Verträgen mit andern Staaten geschehen ist.

Artikel 9 bezieht sich auf die Binnenschiffahrt. Beide Teile sichern sich in dieser Hinsicht und ebenso bezüglich aller damit verbundenen Abgaben und Gebühren die gleiche Behandlung zu wie ihren eigenen
Staatsangehörigen.

Schiffahrtsunternehmungen des einen Vertragsteiles, die den Geschäftssitz nicht im Gebiete des andern Teiles haben, werden auf dem Gebiete dieses letztem nur für die Einnahmen aus dem Waren- und Personentransport zwischen den Häfen dieses Teiles der Besteuerung unterworfen.

Artikel 10 gestattet die zollfreie Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr für bestimmte Gegenstände innert angemessener Frist. Neu gegenüber der Eegelung in andern schweizerischen Handelsverträgen ist hier, dass die Vergünstigung

04 auch gilt für die Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Ungewissen Verkauf ausser dem Markt- und Messeverkehr versandt werden, vorausgesetzt, dass die Wiederausfuhr in einmaliger Sendung geschieht.

Im Schlussprotokoll ist vereinbart, dass im Freipass- oder Vormerkverfahren die amtlichan Erkennungszeichen des einen vertragschliessenden Staates vom andern anerkannt werden müssen.

Artikel 11 enthält eine Bestimmung über die Möglichkeit der Bückerstattung von Zollbeträgen durch die Zollverwaltung bei Waren, die wegen ihrer Nichtannahme oder infolge Mchtausführung oder Bruch des Vertrages an den ursprünglichen Absender zurückgesandt worden sind.

In Artikel 12 finden sich Bestimmungen über die Durchführung der Zollkontrolle, die zu keinen besondern Bemerkungen Anlass geben.

In Artikel 13 wird erklärt, dass die vertragschliessenden Teile sich gegenseitig hinsichtlich der in den einzelnen Artikeln des Vertrages enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zusichern.

Artikel 14 enthält die übliche Bestimmung über die Anwendung des Vertrages auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

Eine zum Teil andere Regelung als in den bisherigen scbweizerisehen Handelsverträgen bringt Artikel 15 hinsichtlich der Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Ausführung des Vertrages. Solche Streitigkeiten werden, falls sie nicht innert einer angemessenen Frist zwischen den Vertragsteilen geregelt werden können, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet, der auf Verlangen der beiden Teile oder eines Teiles im summarischen Verfahren entscheiden wird.

Im Schlussprotokoll ist jedoch vereinbart, dass die vertragschliessenden Teile für besondere Falle wirtschaftlicher Art die Ernennung eines oder mehrerer Sachverständiger vorsehen, die als Schiedsrichter entscheiden worden.

Artikel 16 enthält die üblichen Bestimmungen über die Vertragsdauer und die Batifikation. Als Besonderheit darf hier immerhin hervorgehoben werden, dass für den vorliegenden Vertrag eine feste Dauer von 5 Jahren vereinbart worden ist, während die übrigen neueren schweizerischen Handelsvertrage in der Mehrzahl nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen sind.

Zusatzprotokoll.

Wie wir bereits in Abschnitt I erwähnt haben, ist die Frage der Anwendung des neuen Vertrages auf die niederländischen Kolonien nachträglich in einem besondern Zusatzprotokoll geregelt worden.

Die Vertragsparteien erklären darin, dass der Vertrag in gleicher Weise auf Niederländisch-Indien, Surinam und Cuiaçao Anwendung findet, mit Ausnahme der niederländisch-indischen Küstenschiffahrt, die sich ausschliess-

55 lieh nach den in diesem Gebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften richten soll, ferner mit Ausnahme der Art. 2 des Vertrages über das grundsätzliche Verbot der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Art. 10 (zollfreie Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr), Art. 11 (Bückerstattung von Zollbeträgen wegen Nichtannahme etc.) und ad Art. 10 im Schlussprotokoll (Anerkennung der amtlichen Erkennungszeichen). Immerhin sichern sich die vertragschliessenden Teile auch bezüglich dieser Fragen gegenseitig die Meistbegünstigung zu.

Um die schweizerischen Bedenken gegen die Ausnahme bezüglich der Einund Ausfuhrbeschränkungen, ohne die eine Einigung nicht möglich gewesen wäre, zu zerstreuen, wurde von niederländischer Seite in einer besondern Note die Erklärung abgegeben, dass sich für die Schweiz trotz dieses Vorbehaltes keinerlei praktische Schwierigkeiten in bezug auf die niederländischen Kolonien ergeben würden. Die Note enthält dann eine Aufzählung einiger Ein- und Ausfuhrverbote, die zurzeit in Indien bestehen oder möglicherweise eingeführt werden. Auf ausdrücklichen schweizerischen Wunsch hat sich die niederländische Regierung in dieser Note verpflichtet, für den Fall, dass später andere als die aufgezählten Ein- oder Ausfuhrverbote in den Kolonien eingeführt werden sollten, mit der Schweiz Verhandlungen zur Wahrung der schweizerischen Interessen aufzunehmen.

Das Zusatzprotokoll bestimmt sodann, dass der Vertrag und sein Schlussprotokoll für die erwähnten überseeischen Gebiete erst 8 Monate nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten. Ferner wird darin ausdrücklich erklärt, dass sein Inhalt als integrierender Bestandteil des Vertrages zu betrachten ist. Die Ratifikation des letztern schliesst daher auch die Ratifikation des Zusatzprotokolls in sich.

IV.

Die vorstehenden Ausführungen dürften Ihnen in Verbindung mit dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen selber ein Urteil über das neue Vertragswerk ermöglichen. Dasselbe bringt zwar keine wesentlichen Änderungen in der Regelung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern. Eine solche Änderung war aber damit auch gar nicht bezweckt. Es galt nicht, bestehende Hemmnisse im Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern zu beseitigen oder drohende Massnahmen, welche den schweizerischen Warenabsatz gefährden könnten, durch Abschluss eines neuen
Vertrages abzuwenden. Vielmehr handelte es sich einzig darum, den bestehenden etwas veralteten Vertrag durch eine neue, den heutigen Verhältnissen und Bedürfnissen genügend Rechnung tragende und besser angepasste Regelung zu ersetzen. Diesen Zweck dürfte das vorliegende Vertragswerk erfüllen. Es stellt aber entsprechend dem Charakter der Handelspolitik der beiden Vertragsländer eine durchaus liberale und weitherzige Regelung dar. Dieser Umstand berechtigt wohl seinerseits zu der Erwartung, dass der neue Vertrag die Weiterentwicklung unserer schon jetzt ziemlich bedeutenden Handelsbeziehungen zu den Niederlanden begünstigen werde.

56 Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussentwurf die Annahme des Vertrages empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. Juli 1931.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 26. Mai 1930 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Handelsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Juli 1931, beschliesst:

Art. 1.

Dem zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Handelsvertrag vom 26. Mai 1980 wird die vorhehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

57 Übersetzung.

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und den Niederlanden.

Der Schweizerische Bundesrat

und Ihre Majestät die Königin der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und den Niederlanden zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben hierfür zu Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, und Herrn A. Gassmann, Oberzolldirektor ; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Jonkheer Frans Beelaerts van Blokland, ihren Aussenminister; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll- und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezuglich der Tarifeinreihung ,und -auslegung und der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.

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Demnach sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus jedem der hohen vertragschliessenden Teile stammen oder herkommen, in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art unterworfen sind oder sein werden, die aus irgendeinem dritten Lande stammen oder herkommen.

Ebenso sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in den gleichen Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die für das Gebiet irgendeines dritten Landes bestimmten Erzeugnisse gleicher Art unterworfen sind oder sein werden.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der hohen vertragschliessenden Teile in den genannten Beziehungen den aus irgendeinem dritten Lande stammenden oder herkommenden oder für irgendein drittes Land bestimmten Boden- oder Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewahrt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern Teils stammen oder herkommen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.

Von den in diesem Artikel umschriebenen Verpflichtungen sind jedoch ausgenommen die Vergünstigungen, die angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden, sowie diejenigen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollunion ergeben.

Es besteht im übrigen Einverständnis darüber, dass sich die hohen vertragschliessenden Teile nicht auf die Meistbegünstigungsklausel werden berufen können, um neue Eechte oder Vorrechte zu erlangen, die durch einen von ihnen künftig in Kollektiwerträgen gewährt werden, an denen der andere sich nicht beteiligt, sofern diese Verträge unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossen sind und den Staaten zum Beitritt offen stehen. Solche Eechte oder Vorrechte dürfen jedoch von dem daran interessierten Teil beansprucht werden, wenn sie auch in andern Verträgen als den Kollektivverträgen der
vorerwähnten Art festgesetzt sind oder wenn der Teil, der sie beansprucht, bereit ist, Gegenrecht zu gewähren.

Artikel 2.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, das» sie auf alle Länder, oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden:

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a. Verbote oder Beschränkungen mit Eücksicht auf die öffentliche Sicherheit; 6. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit ; c. Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät oder -- unter ausserordenth'chen Umständen -- auf jeden andern Kriegsbedarf; d. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge; e. Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes; /. Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für Gold, Silber, Metallgeld, Papiergeld oder Werttitel; g. Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnissedie Eechtsordnung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt, h. Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt -werden.

Dieser Vertrag berührt nicht das Eecht der hohen vertragschliessenden.

Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter außergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.

Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründeoder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.

Artikel 8.

Hinsichtlich der Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teilein ihren Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statutsvon Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 anwenden.

Artikel 4.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich das Becht vor, die aus dem Gebiete des andern Teiles eingeführten Erzeugnisse Abgaben zu unterwerfen, wenn die gleichen Erzeugnisse im Innern des Landes mit einer Fabrikations- oder andern Abgabe belastet sind oder aus Stoffen hergestellt werden, die einer solchen Abgabe unterliegen.

60 Die Innern Abgaben, die im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile, für wessen Bechnung auch immer, auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware liegen oder liegen werden, dürfen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand mit einem höheren Ansatz oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse oder diejenigen des meistbegünstigten Landes.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe, wie auch die Waren, zu deren Herstellung monopolisierte Erzeugnisse verwendet worden sind, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wo die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.

Diese Abgabe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels aussehh'essende Verwendung gefunden haben.

Artikel 5.

Bei der Einfuhr der Waren wird die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Wenn jedoch einer der hohen vertragschh'essenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden oder von den zuständigen Handelskammern ausgestellt werden oder auch von jeder andern Stelle, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat.

Die konsularische Beglaubigung wird für die Ursprungszeugnisse nicht verlangt.

In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine Untersuchung über den
angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdefuhrenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahraen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen. Keinesfalls soll einer der hohen vertragschliessenden Teile durch seine eigenen Organe auf dem Gebiete des andern Teiles Nachforschungen vornehmen lassen.

61 Artikel 6.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der "hohen vertragschliessenden Teile sowie, ihre Beisenden sollen gegen Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des andern Teiles bei Kaufleuten oder in öffentlichen Verkaufsstellen oder tei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäuf e zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei andern Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufnehmen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzufuhren, und werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) soll jedoch das Mitführen von Waren insoweit erlaubt sein, als dies den einheimischen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) ge.stattet ist.

Waren aus Gold, Platin oder Silber, die von Handelsreisenden eingeführt und als Handelsmuster mit Freipass abgefertigt werden, können auf Verlangen von der Erfüllung der für diese Waren vorgesehenen Garantieförmlichkeiten (Stempelung oder Kontrolle) befreit werden, sofern eine genügende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit verfällt, wenn die Waren nicht innerhalb der im Freipass bestimmten Frist wieder ausgeführt -werden und nicht der Nachweis geleistet werden kann, dass die Garantieförmlichkeiten (Stempelung oder .Kontrolle) nachträglich erfüllt worden sind.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten aufgestellt ist. Eine konsularische oder andere Beglaubigung wird nicht verlangt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben ; die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

Artikel 7.

Die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile sind berechtigt, auf dem Gebiet des andern Teiles als Aussteller, Verkäufer oder Käufer an dort veranstalteten
Märkten oder Messen unter den gleichen Bedingungen wie dessen eigene Staatsangehörigen teilzunehmen.

Artikel 8.

Die Handels-, Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Transport- und Verkehrsjgesellsehaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessendeu Bundesblatt. 83, Jahrg. Bd. II.

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62 Teile rechtsgültig errichtet sind und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt. Ihre Fähigkeit und ihr Eecht, vor Gericht aufzutreten, werden nach dem Gesetze beurteilt, unter dessen Herrschaft sie errichtet worden sind.

Die genannten Gesellschaften können, vorbehaltlich der Erfüllung der nach den geltenden Landesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen, Formalitäten, ihre Geschäfte auf das Gebiet des andern Teiles ausdehnen, dort Eechte erwerben, diese dort ausüben und dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.

Die genannten Gesellschaften gemessen in jeder Hinsicht die Behandlung, die den im Gebiete des meistbegünstigten Landes errichteten Gesellschaften gewährt wird; sie unterliegen namentlich keinen andern, höhern oder lüstigeren steuerlichen Auflagen oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung und.

Art als die Gesellschaften der meistbegünstigten Nation. Sie sind der Beteiligung an Zwangsanleihen enthoben.

Artikel 9.

Hinsichtlich der Binnenschiffahrt und aller damit verbundenen Abgaben und Gebühren wird keiner der beiden hohen vertragschliessenden Teile auf seinen natürlichen oder künstlichen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Häfen die Binnenschilfe des andern Teiles, welche Transporte sowohl zwischen Häfen der beiden inländischen Binnenschil'i'ahrtsnetze als auch zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiü'ahrtsnetzes ausführen, deren Ladungen und Besatzungen weniger gunstig behandeln als.

die Binnenschiffe, Ladungen und Besatzungen seiner eigenen Staatsangehörigen und Unternehmungen oder diejenigen der meistbegünstigten Xation.

Der Gewerbebetrieb von Schiffahrtsunternehmungen des einen der hohen vertragschliessenden Teile, die den Geschäftssitz nicht im Gebiete des andern Teiles haben, wird auf dem Gebiete dieses letztern nur für die Einnahmen, die sich aus dem Waren* und Personentransport zwischen den Häfen dieses Teiles ergeben, der Besteuerung unterworfen.

Die berufliche Betätigung der Schiffsbesatzungen der im vorangegangenen Alinea erwähnten Unternehmungen, die den internationalen Waren- und Personentransport betreiben, wird insoweit keiner Abgabe unterworfen als die Leute dieser Schiffsbesatzungen im Gebiet des an der Erhebung einer Abgabe interessierten Teiles keinen Wohnsitz haben.

Als Binnenschiffe
der hohen vertragschliessenden Teile gelten die Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Schiffahrt auf den Flüssen, Kanälen und Seen bestimmt sind und Staatsangehörigen oder Unternehmungen der hohen vertragschliessenden Teile gehören oder von ihnen gechartert sind.

63 Artikel 10.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Einund Ausfuhr vereinbart; 1. für Gegenstände zur Eeparatur; 2. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer (aus Holz, Eisen oder andern Stoffen), Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse sowie alle andern handelsüblichen äussern Unischliessungen, die leer eingebracht -werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden; 3. iür schon gebrauchte Blachen und andere schon gebrauchte Decken für Wagen und Körbe, dio zwecks Warenausfuhr eingeführt werden; 4. für Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die eine Unternehmung eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs-, Probe-, Eeparatur- oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die Gegenstände durch das Personal selbst oder gesondert zur Einfuhr gelangen ; 5. für dio zur Ausprobung aus dem einen in das andere Land gesandten Maschinen, Apparate und deren Teile; 6. für Formen aus Holz oder andern Stoffen zum Gebrauch in Giessereien (Giessereimodelle) ; 7. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Ungewissen Verkauf ausser dem Markt- und Messverkehr versandt werden, vorausgesetzt, dass die Wiederausfuhr in einmaliger Sendung geschieht ; 8. für Warenproben und Muster im Eahmen der am 8. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten; 9. für Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben mit von der Zoll Verwaltung anerkanntem öffentlichem Charakter bestimmt sind; 10. für Möbelwagen jeder Art und für Möbelkasten, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten. Jedoch dürfen diese Wagen und Kasten nicht für Umzüge im Innern des Landes verwendet werden.

Die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.

Artikel 11.

Falls der Nachweis der Identität von Waren durch die Vorlegung von Verträgen, Eechnungen, Korrespondenzen sowie durch die Peststellungen an-

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lässlich der Zollkontrolle geleistet werden kann, so kann die Zollverwaltung die Zollbeträge zurückerstatten, die auf den an den ursprünglichen Absender eines der hohen vertragschliessenden Teile zurückgesandten Waren erhoben worden sind, sofern diese Eücksendtmg wegen Nichtannahme der Ware oder infolge Nichtausführung oder Bruch des Vertrages erfolgt und vorausgesetzt, dass die Ware innert einer Frist von drei Monaten wieder ausgeführt wird.

Das Begehren um Eückerstattung muas vor Ablauf eines Jahres gestellt werden.

Für gewisse Warengattungen, die ihrer Natur nach leicht ersetzbar sind, können die hohen vertragachliessenden Teile die Bückerstattung des Zolles an die Bedingung knüpfen, dass die Sendung ständig unter der Kontrolle des Zolles oder der Eisenbahn geblieben ist.

Bei der Wiederausfuhr dieser Waren wird kein Ausfuhrzoll erhoben.

Artikel 12.

Die zuständigen Verwaltungen können verlangen, dass die Zolldeklarationen ausser den Angaben über die Art, die Gattung, die Beschaffenheit, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, in Übereinstimmung mit den betreffenden gesetzlichen Vorschriften auch Angaben über das Gewicht, die Anzahl, das Mass und den Wert enthalten.

Wenn es dem Deklaranteu nicht möglich ist, die zu verzollende Warengattung oder Menge anzugeben, so kann ihm das Zollamt gestatten, die Gattung, das Gewicht, das Mass oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal zu ermitteln, worauf der Importeur die ausführliche Deklaration der Ware innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen auszufertigen hat.

Wenn die in den Eechnungen und Frachtbriefen enthaltenen Angaben zur Ausfertigung der ordnungsgemässen Deklaration nicht genügen, so hat das Zollamt auf einfaches mündliches Gesuch die Prüfung der Ware vor der Abgabe der Deklaration zu gestatten.

Artikel 13.

Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den einzelnen Artikeln dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu.

Artikel 14.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 15.

Alle Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Ausführung dieses Vertrages und des Schlussprotokolls, die zwischen den hohen vertragschliessen-

65 den Teilen nicht innert einer angemessenen Frist geregelt werden können, ·werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet, der auf Verlangen der beiden Teile oder eines Teiles über den Streitfall im summarischen Verfahren entscheiden wird.

Artikel 16.

Dieser Vertrag ersetzt die Artikel 2, 3 und 4 des Freundschafts-, Handelsund Niederlassungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande vom 19. August 1875.

Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er unterliegt der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Er tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, gilt er als stillschweigend verlängert, und jedem Teil steht alsdann das Recht zu, ihn jederzeit auf sechs Monate zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 26. Mai 1930.

(L. S.) (gez.) W. Stuoki.

(L. S.) (gez.) A. Grassmann.

(L. S.) (gez.) Beelaeits van Blokland.

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, der heute zwischen den Niederlanden und der Schweiz abgeschlossen wurde, haben die Unterzeichneten das folgende Schlussprotokoll aufgestellt, das einen integrierenden Bestandteil des genannten Vertrages darstellen wird.

Zu Artikel 1.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Schweiz nicht, in einem Zollkonflikt mit einem dritten Lande auf die aus diesem Lande stammenden Erzeugnisse différentielle Zölle anzuwenden, auch wenn sie aus den Niederlanden kommen..

Wenn einer der hohen vertragschliessenden Teile sich genötigt sieht, auf die Erzeugnisse eines dritten Landes besondere Massnahmen anzuwenden, so wird er die Durchführung derart gestalten, dass diese Massnahmen so wenig als möglich den Handel des andern Teiles beeinträchtigen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Meistbegünstigungsklausel nicht anwendbar ist auf Vorteile, die sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder einseitigen Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

sowie aus Verträgen des internationalen Privatrechts und namentlich aus derartigen Haager Verträgen, ergeben.

Zu Artikel 7.

Die Bestimmungen des Artikels 7 berühren in keiner "Weise das Becht jedes hohen vertragschliessenden Teiles, gewisse Messen oder Markte ihren eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten.

Zu Artikel 10.

Zur Feststellung der Nämlichkeit der "Waren werden gegenseitig die amtlichen Erkennungszeichen anerkannt, die beim Ausgang aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile auf "Waren angebracht wurden, die Gegenstand eines Freipasses oder einer Vormerkung sind. Immerhin haben die Zollämter der beiden vertragschliessenden Teile das Eecht, noch ihre besondern Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie es als nötig erachten.

Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 2 bis 10 genannten Fällen auch über ein anderes Zollamt als das der Einfuhr oder Ausfuhr erfolgen.

Hinsichtlich der Anwendung von Ziffer l besteht Einverständnis darüber, dass die Gegenstände, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles zur Eeparatur gebracht werden und nach erfolgter Eeparatur wieder in das erste Gebiet zurückkommen, von jedem Zoll befreit sein sollen, sofern die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, die wesentliche Natur der Gegenstände die gleiche ist und die Nämlichkeit der ausgeführten und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel steht. Die von der Verbesserung der Waren herrührenden Gewichts- oder Wertunterschiede sollen in möglichst toleranter Weise bestimmt werden und kleine Unterschiede nicht zu einer Erhöhung der Abgaben Anlass geben.

Zu Artikel 15.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 sehen die hohen vertragschliessenden Teile für besondere Fälle wirtschaftlicher Art die Ernennung eines oder mehrerer Sachverständiger vor, die als Schiedsrichter entscheiden werden.

Im Haag, den 26. Mai 1930.

(gez.) W. Stucki.

(gez.) A. Gassmann.

(gez.) Beelaerts van Blokland.

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Zugatzprotokoll.

Nach der Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 26. Mai 1930, haben, die Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll aufgestellt : Es besteht Einverständnis darüber, dass der obenerwähnte Vertrag in ·gleicher Weise auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung findet, mit Ausnahme der niederländisch-indischen Küstenschiffahrt, die sich ausschliosslich nach den in diesem Gebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften richtet, ferner mit. Ausnahme der Art. 2 (vgl. Erläuterungsschreiben vom heutigen Tage), 10 und 11 des Vertrages und der Bestimmungen zu Art. 10 im dazugehörigen Schlussprotokoll. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass sich die hohen vertragschliessenden Teile für die in den Art. 2,10 und 11 des Vertrages und in den Bestimmungen zu Art. 10 im dazugehörigen Schlussprotokoll behandelten Fragen gegenseitig die Meistbegünstigung zusichern.

Der obengenannte Vertrag und sein Schlüssprotokoll treten für die erwähnten überseeischen Gebiete 3 Monate nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Zur Urkund dessen haben die für diesen Zweck von ihren Begierungen ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet, das als integrierender Bestandteil des genannten Vertrages zu betrachten ist. Die Batifikation des letztern schliesst auch die B,atifikation des vorliegenden Protokolls in sich.

Geschehen zu Genf, in zwei Ausfertigungen, am 19. Juni 1931.

gez. StucM.

gez. Nederbragt.

68 Genf, den 19. Juni 1931.

Herr Direktor!

Bezugnehmend auf unsere Besprechungen betreffend eine Änderung im Text des Zusatzprotokollentwurfs, den ich Ihnen unterbreitet habe, beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung grundsätzliche Bedenken hegt, auf den Vorbehalt des Art. 2 des Handelsvertrages vom 26. Mai 1980 zu verzichten, da keine Eegierung für ihre Kolonien der Übereinkunft betreffend die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beigetreten ist.

Immerhin füge ich bei, dass sich für die Schweiz trotz dieses Vorbehaltes keinerlei praktische Schwierigkeiten in bezug auf , Surinam und Curaçao ergeben werden.

Nachstehend finden Sie eine Aufzählung einiger Ein- und Ausfuhrverbote, die zurzeit in Indien bestehen oder möglicherweise eingeführt werden : a. ein Einfuhrverbot für ausländischen Kaffee zwecks Verhinderung der Verfälschung des javanischen Kaffees; b. mehrere Ausfuhrverbote und -beschränkungen um eine richtige Anwendung der Fiskalgesetze zu ermöglichen; c, ein Verbot, ohne Bewilligung von den Inseln Banka und Billiton Zum oder Zinnerzeugnisse auszuführen, zum Schutze des bestehenden Monopols -, d. ein Ausfuhrverbot für Tabaksamen, um zu verhindern, dass neue Sorten in den Besitz von Ausländern kommen; dieses Verbot ist zum Schutze wissenschaftlicher Erfindungen erlassen worden; e. Ausfuhrverbote für Zucker- und Kautschukpflanzen (hevea) zum Schutze des wissenschaftlichen Eigentums; /. ein Ausfuhrverbot für «Possum»-Holz (possum-hout) aus Surinam; dieses.

Verbot wurde deshalb eingeführt, weil seinerzeit einer Privatperson eineausschliessliche Ausfuhrkonzession eingeräumt worden war.

Pur den Fall, dass später andere Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in den Gebieten Niederländisch-Indiens, Surinams und Curaçaos eingeführt werden sollten, wäre meine Eegierung bereit, mit der Ihrigen Verhandlungen zur Wahrung der schweizerischen Interessen aufzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Nederbragt.

Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern.

69 Genf, den 19. Juni 1931.

Herr Direktor!

Sie hatten die Freundlichkeit, mir mit heutigem Schreiben folgendes zur Kenntnis zu bringen : «Bezugnehmend auf unsere Besprechungen betreffend eine Änderung im Text des Zusatzprotokollentwurfs, den ich Ihnen unterbreitet habe, beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung grundsätzliche Bedenken hegt, auf den Vorbehalt des Art. 2 des Handelsvertrages vom 26. Mai 1930 zu verzichten, da keine JSegierung für ihre Kolonien der Übereinkunft betreffend die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beigetreten ist.

Immerhin füge ich bei, dass sich für die Schweiz trotz dieses Vorbehaltes keinerlei praktische Schwierigkeiten in bezug auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao ergeben werden.

Nachstehend finden Sie eine Aufzählung einiger Ein- und Ausfuhrverbote, die zurzeit in Indien bestehen oder möglicherweise eingeführt werden : a. ein Einfuhrverbot für ausländischen Kaffee zwecks Verhinderung der Verfälschung des javanischen Kaffees; 6. mehrere Ausfuhrverbote und -beschränkungen um eine richtige Anwendung der Fiskalgesetze zu ermöglichen; e. ein Verbot, ohne Bewilligung von den Inseln Banka und Billiton Zinn oder Zinnerzeugnisse auszuführen, zum Schutze des bestehenden Monopols ; d. ein Ausfuhrverbot für Tabaksamen, um zu verhindern, dass neue Sorten in den Besitz von Ausländern kommen ; dieses Verbot ist zum SchuUo wissenschaftlicher Erfindungen erlassen worden; e. Ausfuhrverbote für Zucker- und Kautschukpflanzen (hevea) zum Schutze des wissenschaftlichen Eigentums ; /. ein Ausfuhrverbot für «Possum»-Holz (possum-hout) aus Surinam; dieses Verbot wurde deshalb eingeführt, weil seinerzeit einer Privatperson eine ausschliessliche Ausfuhrkonzession eingeräumt worden war.

Für den Fall, dass später andere Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in den Gebieten Niederländisch-Indiens, Surinams und Curaçaos eingeführt werden sollten, wäre meine Begierung bereit, mit der Ihrigen Verhandlungen zur Wahrung der schweizerischen Interessen aufzunehmen.» Im Indem ich Ihnen für diese Erklärung danke, von der ich im Namen meiner Begierung Akt nehme, bitte ich Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

gez. Stucki.

Herrn Dr. J. A. Nederbragt, Chef der Direktion für Wirtschaftswesen im Aussenministerium, Im Haag.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 26. Mai 1930 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 20.

Juli 1931.)

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