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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen (Vom 10. August 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen vorzulegen.

Die eidgenössischen Bäte haben mit Bmidesbeschluss vom 8. Oktober 1947 in Abänderung unseres Antrages vom 5. September 1947 die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen nur für das Jahr 1948 festgelegt. Bei den Beratungen der Vorlage kam zum Ausdruck, dass für den Teuerungsausgleich bei den Militärpensionen das bisherige System zu ändern sei. Es ist daher angezeigt, vorerst eine kurze Darstellung des bisherigen Systems und seiner Entwicklung zu geben, 1. Durch den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1941 wurden erstmals Teuerungszulagen bewilligt zur Anpassung der Militärpensionen an die Erhöhung der Lebenskosten, Als Stichtag wurde der 1. Dezember 1941 festgesetzt. Für alle vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochenen Militärpensionen d. h. für die Pensionen, die zum grössten Teil auf den Verdienstverhaltnissen basierten, wie sie in der Vorkriegszeit bestanden-haben, wurde bis zum 81. Dezember 1942 eine Teuerungszulage von 15%, im M a x i m u m Fr. 400 pro Jahr, bewilligt, sofern die Invalidität wenigstens 40% betrug und der Pensionsbezüger in der Schweiz wohnte. Diese Teuerungszulagen zu den vor dem 1. Dezember 1941 z u g e s p r o c h e n e n M i l i t ä r p e n s i o n e n wurden seither jedes Jahr neu festgesetzt unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in den Lebenshaltungskosten und in Übereinstimmung mit der Begelung der Teuerungszulagen für die Suvaren tuer, und zwar wie folgt:

1106 für » » » » »

1943 1944 1945 1946 1947 1948

20% Maximum Fr. 500 (Invalidität -wenigstens ein Drittel) 20% » » 500 25% » » 550 25% » » 600 25% » » 600 30% » » 720.

Der Bezüger einer vor dem 1.Dezember 1941 zugesprochenen Militärpension erhielt daher beispielsweise folgende Teuerungszulagen: A, wenn sein anrechenbarer Jahres verdienst Fr. 3000 (8. Verdienstklasse) betrug zu seiner vollen Invalidenpension von Fr. 2100 1942 eine Teuerungszulage von Fr, 315 1943 » » » » 420 1944 » » » » 420 1945--1947 >> » » » 525 1948 » » » » 630.

B. wenn sein anrechenbarer Jahresverdienst Fr. 4500 (13. Verdienstklasse) betrug zu seiner vollen Invalidenpension von Fr. 3150 1942 eine Teuerungsszulage von Fr. 400 1943 » .

» » » 500 1944 » » » » 500 1945 » .

» » » 550 1946--1947 » » » » 600 1948 » » » » 720.

2. Von dieser Regelung der Teuerungszulagen für die vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochenen Miltärpensionen (sogenannte alte Pensionen) ist zu unterscheiden die Regelung der Teuerungsausgleichung für die nach dem 1. Dezember 1941 neu gesprochenen Pensionen.

Der Bundesrat ging dabei von folgender Überlegung aus: Die Teuerung der Lebenshaltung ruft allgemein einer Erhöhung des Lohn- und Erwerbseinkommens. Der Jahres vordienst des Versicherten erhöht sich durch die Ausrichtung eines teuerungsbedingten höheren Grundlohnes oder durch die Gewährung von Teuerungszulagen und Sozialzulagen (Familien-, Kinderzulagen usw.) seitens des Arbeitgebers. Wenn nun die Militärversicherung bei der Festsetzung der neuen Pensionen diesen teuerungsbedingt erhöhten Jahresverdienst als Grundlage nimmt mit Einschluss aller Zulagen, dann kommt der Versicherte in eine höhere Verdienstklasse und bezieht damit auch eine höhere Pension als er sie beziehen würde, wenn sein Lohn nicht teuerungsbedingt gestiegen wäre. Auf diese Weise vollzieht sich die Ausgleichung der Teuerung bei den neu zu sprechenden Pensionen ganz automatisch. Es erübrigt sich daher die Ausrichtung einer Teuerungszulage zu diesen neuen Pensionen .grundsätzlich.

Im sechsten Vollmachtenbericht vom 1. Mai 1942, Seite 19, hatte der Bundesrat den eidgenössischen Räten wie folgt berichtet:

1107 «Für Pensionen, die vom 1. Dezember 1941 hinweg gesprochen werden, soll an Stelle einer Zulage der Teuerung bei der Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes Bechnung getragen werden und nur dort, wo eine solche Angleichung wegen der gesetzlichen Grenze des anrechenbaren Jahresverdienstes nicht möglich ist, soll auch eine Teuerungszulage zur Pension gesprochen werden. Der Erlass der nötigen Ausführungsvorschriften wurde dem eidgenössischen Militärdepartement übertragen, das am 19. Dezember 1941 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. November 1941 erliess. Darnach ist bei den nach dem 1. Dezember 1941 erstmals zugesprochenen Pensionen der anrechenbare Jahresverdienst unter Berücksichtigung aller durch die Teuerung bedingten Mehrleistungen des Arbeitgebers zu ermitteln. Wo keine solche Angleichung des Vordienstes an die Teuerung erfolgt ist, wird der Teuerung in der Weise Bechnung getragen, dass als anrechenbarer Jahresverdienst derjenige der nächst höheren gesetzlichen Verdienstklasse angenommen wird. Zu den Pensionen der 13. und höchsten Verdienstklasse ist eine Teuerungszulage von 15%, höchstens Fr. 400 im Jahr zu gewähren, sofern die 13. Verdienstklasse nicht erst durch Anpassung des Lohnes an die Teuerung erreicht wurde.» Diese Eegelung galt bis zum 31. Dezember 1942. Sie betraf also zur Hauptsache das Jahr 1942, eine Zeit, wo die Anpassung der Löhne, an die Teuerung noch nicht durchgehend erfolgt war. Es handelte sich also um eine Übergangslösung.

In seinem Beschluss vom 14. Dezember 1942, der die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen für das Jahr 1943 ordnete, hat der Bundesrat dann auch für die ab 1. Januar 1948 neu zu sprechenden Pensionen eine neue Begelung g e t r o f f e n . Er ging davon aus, dass dannzumal regelmässig die Lohn- und Erwerbsverhältnisse der Teuerung angepasst waren. Es konnte daher auf das tatsächliche Erwerbseirikominen abgestellt werden. Die Ausrichtung einer besondern Teuerungszulage erübrigte sich. Das durch Teuerungszulagen oder sonstwie der Teuerung angepasste erhöhte Erwerbscink nn-nen führte zwangsläufig zur Einreihu ig des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse und brachte ihm damit auch eine höhere Pension. Bei den oberen Verdienstklassen traf das allerdings nur zu, wenn durch eine Erhöhung des anrechenbaren
Verdienstes den teuerungsbedingten Löhnen Bechnung getragen wurde. Das hatte der Bundesrat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1942 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen und Erhöhung der. Leistungen der Militärversicherung getan durch die Einführung von drei neuen Verdienstklassen, durch welche der anrechenbare Tagesverdienst von Fr. 15 auf Fr. 18 und der anrechenbare Jahresverdienst von Fr, 4500 auf Fr. 5400 erhöht wurde. Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 betreffend die Teilrevision des Militärversicherungsrechts sind diese Maxiinalansätze in der Folge nochmals auf Fr. 23 bzw. Fr. 6900 erhöht worden.

1108 I

Wenn mit diesem Abstellen auf die hohen teuerungs- und konjunktur bedingten Löhne bei der Festsetzung der Militärpensionen die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu den seit 1. Januar 1948 gesprochenen Pensionen grundsätzlich nicht in Frage kommen konnte, so zwang doch eine Bestimmung des Militärversicherungsgesetzes, bei den Dauerpensionen im Interesse des.Fiskus einen Vorbehalt zu machen. Der Bundesrat hatte den eidgenössischen Bäten darüber im achten Vollmachtenbericht vom 7. Mai 1943, Seite 8, wie folgt berichtet: «Werden ab 1. Januar 1943 die Militärpensionen auf Grund des tat sächlichen Erwerbes des Versicherten festgesetzt, so darf .nicht ausser acht gelassen werden, dass der heutige höhere Erwerb zeitbedingt ist und wieder ändern wird, sei es im Sinne einer Senkung, oder durch eine weitere Erhöhung bei ansteigender Teuerung. Soweit es sich um zeitlich befristete. Pensionen handelt, kann nach deren Ablauf bei der Erneuerung den veränderten Verhältnissen durch Einreihung in eine andere Verdienstklasse Rechnung getragen'werden. Dies ist aber nicht möglich bei den Dauerpensionen, weil nach Artikel 80, Absatz, l, letzter Satz, des Militärversicherungsgesetzes der bei der erstmaligen Festsetzung ermittelte Jahresverdienst massgebend bleibt, d. h. die Verdienstklasse nicht mehr geändert werden darf. Es kann daher nicht verantwortet werden, die durch die Teuerung bedingten erhöhten Löhne als Grundlage für Dauerpensionen zu nehmen, die unabänderlich für alle Zukunft auch bei Nachlassen der Teuerung in gleicher Höhe ausgerichtet werden müssten. Es muss daher bei zeitlich nicht beschränkten Invalidenpensionen und bei Hinterlassenenpensionen eine Grundpension gesprochen und dann zu dieser durch Teuerungszulagen die Anpassung an die Teuerung von Jahr zu Jahr gesucht werden. So kann einer steigenden wie einer abnehmenden Teuerung in gerechter Weise Eechnung getragen werden, und der Pensionsbezüger erhält jedes Jahr die der Zeitlage entsprechende Leistung. Die praktische Durchführung dieses Gedankens ist mit Rücksicht auf das Klassensystem des Versicherungsgesetzes nicht leicht. Die Lösung, die im Bundosratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 gefunden wurde, ist folgende : Grundsätzlich ist für neue Pensionsfälle der anrechenbare Jahresverdienst auf Grund des tatsächlichen Erwerbes, Inbegriffen alle teuerungsbedingten
Zulagen, zu ermitteln. Statt aber die diesem ermittelten Jahresverdienst entsprechende Verdienstklasse der Pension zugrunde zu legen, erfolgt eine abgestufte Rückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse, welche die Basis bildet für die Grundpension. Die Rückversetzung ist so berechnet, dass mit der Teuerungszulage, die zu der Grundpension gewährt wird und die gleich zu bemessen ist wie die Teuerungszulage zu den vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochenen Pensionen, die tatsächlichen Leistungen der jeweiligen Zeitlage entsprochen. Von einer Bückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse wird aus praktischen Erwägungen abgesehen bei Invalidenpensionen mit Invalidität unter ein Drittel und bei zeitlich nicht

1109 begrenzten Pensionen der l, bis 3. Verdienstklasse. Selbstverständlich wird keine Teuerungszulage gewährt, wo keine Rückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse erfolgt.» Dieses Bückversetzungsverfahren, das für dio ab 1. Januar 1943 gesprochenen Dauerpeuaionen der 4. bis 16. Verdienstklasse (Invalidität mindestens ein Drittel) zur Anwendung kam, wurde in der Folge jedes Jahr bei der Neuregelung der Teuerungszulagen für die alten Pensionen mitübernommen und die Ansätze für die Bemessung und Begrenzung der zu den rückversetzten Pensionen gewährten Zulagen aus administrativen Gründen bis Ende 1947 gleich hoch angesetzt, wie die Teuerungszulagen zu den alten Pensionen. Es handelt sich bei diesem Bückversetzungsverfahren eigentlich um eino Schutzmassnahme des Bundes, wie wir oben schon erwähnt haben. Es war keine Besserstellung der Bezüger von Dauerpensionen der 4 bis 16, in der Folge bis 21 Verdienstklassen, gegenüber allen andern Pcnsionsbezügern beabsichtigt.

Die in der Tat aus dieser Begelnng sich ergebende geringe Erhöhung der Leistungen gegenüber einer Pensionierung ohne Rückversetzung nahm man dabei in Kauf und eracheto sio als tragbar gegenüber dem Vorteil des Piskus bei einer, wie man im Zeitpunkt ihrer Schaffung annahm, spätem Bückkehr der Lebensund Lohnverhältnisse zn ungefähr denjenigen der früheren Zeit.

Für das Jahr 1948 ist gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen insofern eine Änderung der bisherigen Ordnung eingetreten, als die Teuerungszulagen zu den vor dem I.Dezember 1941 zugesprochenen Pensionen von 25% auf 30%, maximal Fr. 720 heraufgesetzt, diejenigen zu den ab 1. Januar 1943 rückversetzten Dauerpensionen indessen auf dem bisherigen Ansatz von 25 %, maximal Fr. 600, belassen wurden. Dieser letztere Ansatz musste deshalb beibehalten worden, weil durch eine Erhöhung desselben der gegenüber der Pension ohne Bückversetzung sich ergebende Überschussbetrag noch grosser geworden wäre. Eine solche Erhöhung der Leistungen gegenüber denjenigen der alten Benten (vor 1. Dezember 1941), aber auch gegenüber allen andern Leistungsbezügern der Militärversicherung, die vom Bückversetzungsverfahren mit Teuerungszulage ausgeschlossen waren, hätte eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Kategorie von Pensionsbezügern gebracht.

II

. Heute haben wir also drei Kategorien von Pensionsbozügern der Militärversicherung, bei denen die Angloichung der Pensionen an die Teuerung verschieden geregelt ist.

K a t e g o r i e 1: Pensionen, die vor dem I.Dezember 1941 zugesprochen wurden und die auf einem Jahresverdienst basieren, welcher von der Teuerung und der Konjunktur nicht beeinflnsst war, also Pensionen, die zur Hauptsache auf Vorkriegslöhnen berechnet sind. Das sind die sogenannten alten

1110 Pensionen. Zu diesen wurden seit 1942 jährlich festgesetzte Teuerungszulagen ausgerichtet.

K a t e g o r i e 2: Pensionen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 81. Dezember 1942 zugesprochen wurden und die auf Verdiensteinkommen basieren, welche entweder durch damals schon seitens der Arbeitgeber gewährte Teuerungszulagen leicht erhöht waren, oder bei denen der Teuerung durch Versetzung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse Eechnung getragen wurde. Die Eegelung für diese Kategorie wurde seit 1942 zur Hauptsache unverändert belassen bis heute, d.h. eine Berücksichtigung der seit 1942 eingetretenen weiteren Teuerungszulagen erfolgte nicht mehr.

Kategorie 3 : Dauerpensionen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1943 bis 31. Dezember 1948 zugesprochen wurden, denen der jeweilige teuerungsbedingte Konjunktur lohn zugrunde gelegt ist und die durch Eückversetzung in "eine tiefere Verdienstklasse und gleichzeitiger Gewährung einer jährlich festgelegten Teuerungszulage ermittelt sind.

Diese verschiedene Eegelung der Teuerungsangleichung bei den Militärpensionen lässt sich künftighin nicht mehr aufrecht erhalten, weil seit 1948 die Entwicklung der Arbeits- und Lohnverhältnisse einen andern Weg eingeschlagen hat, als man vorausgesehen hatte. Die bei der Einführung des EückversetzungsVerfahrens im Jahre 1943 gehegten Erwartungen, dass in der Nachkriegszeit die Entwicklung der Lebenskosten und der Löhne wieder eine fühlbare rückläufige Tendenz aufweisen werde, haben sich nicht erfüllt. Statt der befürchteten Krisenzeit mit einem Zusammenbrach des Preis- und Lohngefüges und einer damit zwangsläufig verbundenen Arbeitslosigkeit setzte eine ausgesprochene wirtschaftliche Konjunkturzeit mit erhöhten Löhnen aber auch erhöhten Lebenskosten ein. Das Charakteristische war dabei weniger das durch die andauernde Verteuerung der Lebenshaltung verursachte Steigen der Löhne, als eine wohl noch nie dagewesene Vollbeschäftigung aller erwerbstätigen Kreise, die bis heute angehalten hat. Dieser Entwicklung muss bei der Neuregelung der Teuerungszulagen vom 1. Januar 1949 hinweg Eechnung getragen werden.

Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass zurzeit ein neues Militärversicherungsgesetz bei den eidgenössischen Bäten in Beratung steht, welches das bisherige Verdienstklassensystem aufgibt und für die
Berechnung der Pensionen auf den effektiven Erwerb des Versicherten abstellen wird und das in den Leistungen durch Erhöhung des anrechenbaren Verdienstes und der prozentualen Ansätze eine wesentliche Besserstellung der Versicherten bringen wird.

Diese Besserstellung wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zum Teil wenigstens auch den bisherigen Pensionsbezügern zugute kommen müssen. In den Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes wird diese Frage zn regeln sein. In diesem Moment wird daim aber auch das Teuerungszulageverfahren durch eine definitive Stabilisierung der Pensionen aufzuheben sein.

Die Neuregelung, die noch für das. Jahr 1949 und bis zum Inkrafttreten des neuen Militärversicherungsgesetzes zu treffen ist, kann daher auch nur wieder eine Übergangslösung sein.

lili Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich für die drei Kategorien der Pensionsbezüger folgendes: Kategorie 1. Für diese alten Pensionen wird bis zum Zeitpunkt ihrer Stabilisierung durch das neue Militärversicherungsgesetz die Touerungsangleichung auch weiterhin durch die Gewährung einer Teuerungszulage zu erfolgen haben.

Die Berechnungen haben ergeben, dass die Pensionen der Kategorie l mit der für das Jahr 1948 gewährten Teuerungszulage von 30%, maximal Fr. 720, in den unteren und mittleren Verdienstklassen der Teuerung immer noch schlechter angeglichen sind als die Pensionen der Kategorie 3 und die vom Jahr 1949 hinweg neu zuzusprechenden Pensionen. Diese Feststellung in Verbindung mit der seit Ende 1947 eingetretenen Erhöhung der Lebenshaltungs kosten lassen daher eine Erhöhung der Teuerungszulage als billig erscheinen.

Wir nehmen deshalb eine Erhöhung des Ansatzes von 80% auf 40% in Aussicht. Nun haben aber die Berechnungen auch ergeben, wie notwendig die Begrenzung der Teuerungszulage nach oben ist, weil sonst die Gesamtleistungen bei den oberen Verdionstklassen höher würden, als die auf Grund der Konjunkturlöhne berechneten Pensionen. Die Begründung dieser Tatsache liegt darin, dass durch die gesetzliche Begrenzung des anrechenbaren Jahresverdienstes auch bei den Konjunkturlöhnen eine maximale Pension sich ergibt. Heute kann ein maximaler Jahresverdienst von Fr. 6900 berücksichtigt werden. In die oberste 21. Verdienstklasse werden alle Versicherten eingereiht, deren Jahresverdienst Fr. 6900 und mehr beträgt. Dio volle Invalidenpension der 21. Verdienstklasse beträgt 70% von Fr. 6900 oder Fr. 4830. Das ist also die Höchstpension, welche nach dem heutigen Militärversicherungsgesetz überhaupt ausgerichtet werden kann und diesem Zustand muss bei der Angleichung der Teuerung für die Kategorie l Eechnung getragen werden. Wir geben folgende zwei Beispiele: Wenn zu einer Pension der Kategorie l von Fr. 4200 (18. Verdienstklasse) eine Teuerungszulage von 40% ausbezahlt würde, so ergäbe dies einen Betrag von Fr. 1680. Damit käme der Versicherte zu einer Gesamtleistung von Fr. 5880, welche die Höchstpension von Fr. 4830 ganz bedeutend übersteigt. Wird die Teuerungszulage aber, wie das heute zutrifft, mit Fr. 720 nach oben begrenzt, so erhält der Bezüger einer Pension von Fr. 4200 eine Gesamtleistung
von Fr. 4920. MUSS aber zu einer Pension der Kategorie l von Fr. 2100 (8. Verdienstklasse) eine Teuerungszulage von 40 % ausgerichtet werden, so ergibt diese einen Betrag von Fr. 840, die Gesamtleistung macht somit Fr. 2940 aus, aber nur dann, wenn die obere Begrenzung der Teuerungszulage mit Fr. 840 festgelegt wird.

Diese beiden Beispiele zeigen, wie die Bemessung der Teuerungszulage in ihrem Ansatz, ihrer oberen Begrenzung und in bezug auf die Höchstpension der Mihtärversicherung sich auswirkt. Wenn also die Neuordnung eine bessere Angleichung der Pensionen der unteren und mittleren Verdienstklassen an die Teuerung bringen will, dann muss neben dem Ansatz auch die obere Begrenzung

1112 erhöht werden, was bei den obersten Verdienstklassen aber zu Gesamtleistungen führt, die über, die Höchstpension von Fr. 4880 hinaus geht. Es rnuss daher eine annehmbare Mittellösung gefunden werden. Wir sehen diese im beantragten Ansatz von 40% und einer oberen Begrenzung von Fr. 840. Damit, erhalten gegenüber 1948 die Pensionen bis zur 8. Verdienstklasse eine prozentuale Erhöhung der Teuerungszulage von 10% und von der 9. Verdienstklasse an eine einheitliche Erhöhung von Fr. j.O im Monat. Dass dabei die wenigen Fallo dor vier obersten Verdieiistklasseu zu Gesamtleistungen kommen, welche etwas über der Höchstpension liegen, nehmen wir in Kauf im Interesse einer praktischen administrativen Begelung. Die ' Korrektur soll und wird erfolgen bei der Stabilisierung dieser Pensionen der Kategorie l auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Militärversicherungsgesetzes.

K a t e g o r i e 2. Diese Kategorie ist bei der bisherigen Regelung schlechter gestellt gewesen, als alle übrigen Pensionsbezüger. Sie hat weder die der jeweiligen Teuerung angepassto Angleichung der Zulagen wie Kategorie l erfahren, noch sind ihren Pensionen duroh Teuerung und Konjunktur wesentlich erhöhte Löhne zugrunde gelegt wie bei der Kategorie 8. Die im Jahr 1942 in sehr bescheidenem Masse erfolgte Berücksichtigung der Teuerung ist seither unverändert beibehalten worden. Es ist daher gerechtfertigt, bei der Neuordnung der bisherigen Benachteiligung dieser Kategorie Bechnung zu tragen.

Dies soll dadurch geschehen, dass diese Kategorie 2 künftighin in die Regelung der Teuerungszulagen für die Kategorie l einbezogen wird, d. h. dass ihr eine Teuerungszulage zu der seit 1942 unverändert gebliebenen Pension gewährt wird. Diese Teuerungszulage ist gleich hoch zu bemessen, wie für die Kategorie l, doch soll in den Fällen, in welchen bei der Festsetzung der Pension durch Einreibung des Versicherten in eine.höhere Verdienstklasse Bechnung getragen wurde, eine Bückversetzung in die ursprüngliche Verdienstklasse der Berechnung der Teuerungszulage vorausgehen. Damit verschwindet in der Neuregelung diese Kategorie 2. Sie geniesst künftighin die gleiche Berücksichtigung wie Kategorie 1. Der Stichtag 1. Dezember 1941, der bisher für den Bezug einer Teuerungszulage inassgebend war, wird also auf den 1. Januar 1943 verlegt und damit
Einheitlichkeit geschaffen mit der Begelung bei den Benten der Schweizerischen üiifallversicherungsanstalt.

.

Kategorie 3. AVir haben.schon .ausgeführt, dass die Voraussetzungen, die bei der Einführung des Bückversetzungsverfahrens mit Gewährung einer Teuerungszulage für die Nachkriegszeit ins Auge gefasst waren, nicht eingetroffen sind. So wie die Verhältnisse sich in der Folge entwickelt haben und voraussichtlich für die nächste Zeit bleiben werden, kann dieses Verfahren nicht beibehalten werden. Dazu kommt, dass diese Bückversetzung, die von Anfang an angefochten war, sich bei den Versicherten nie eingelebt hat und weder in ihrem Wesen noch in ihrer Auswirkung verstanden wurde. Die zu diesen rückversetzten Dauerpensionen bewilligten Teuerungszulagen waren keine eigentlichen Teuerungszulagen, sondern sie bildeten nur die Begelung der

1113 Erfassung des durch den Konjunkturlohn bedingten, üher die Grundpension hinausgehenden Teiles des Verdienstes. Da anzunehmen ist, dass oirie Stabilisierung der Lohn- und Preisverhältnisse nun doch eintreten wird, ist der Zeitpunkt gekommen, auf dieses Bückversetzungsverfahren mit Teuerungszulage künftighin zu verzichten. Dieser Verzicht drängt sich auch deshalb auf, weil innerhalb der Kategorie 3 dieses System sich ungleich auswirkt, je nach dem Zeitpunkt, in welchem die Pension gesprochen wurde. Eine Aufhobung des Bückversetzungs Verfahrens und eine neue Festsetzung der Pension auf Grund der ursprünglichen Verdienstklasse ohne Berücksichtigung der bisher ausgerichteten Teuerungszulage würde dieser Kategorie 3 aber eine Schlechterstellung bringen, weil die Teuerungszulage mehr ausmacht als die Differenz zwischen der rückversetzten und der nicht rückversetzten Pension. Dieser Überschussbetrag soll der Kategorie 3 auch weiterhin bleiben und war in der Form, dass die bisherige Pension plus der im Jahr 1948 dazu ausgerichteten Teuerungszulage als einheitliche Pemionsleistung weiterhin ausgerichtet wird. Der Pensionsbezüger soll also nach der Neuregelung gleichviel erhalten wie nach der bisherigen Berechnungsweise. Die Einbeziehung des Überschnss betrages in die neue Pensionsleistung rechtfertigt sich aber auch als Ausgleich für die seit Festsetzung der Pension eingetretene Erhöhung der Teuerung. Praktische Erwägungen erlauben nicht innerhalb der Kategorie 3 eine Differenzierung zu machen.

Hebt die Neuordnung für die Kategorie 3 das bisherige Bückversetzungsverfahren mit Teuerungszulage auf, so inuss sie auch festlegen, wie die vom 1. Januar 1949 hinweg neu zuzusprechenden Dauerpensionen zu berechnen sind. Diesen soll, wie dies seit 1943 für die Zeitpensionen der Fall ist, der gesamte tatsächliche Verdienst, inbegriffen die teuerungsbedingten Zulagen, zugrunde gelogt werden. Damit kommt der volle sogenannte Konjunkturlohn zur Geltung.

In den heutigen Löhnen ist dem Teuorungsausgleich durchwegs "Rflp.Tinimg getragen und damit ist der Teueruugsfaktor bei den auf dieser Grundlage festgesetzten Pensionen genügend berücksichtigt.

Für den Fall, dass in späterer Zeit ein wesentliches Fallen der Löhne und Preise eintreten sollte, ist ein Vorbehalt in den Übergangsbestimmungen des neuen Militärversicherungsgesetzes
zu machen, der es grundsätzlich erlaubt, auf die Dauerpensionen zurückzukommen, denen ausgesprochene Konjunkturlöhne zugrunde liegen.

Was die finanziellen Auswirkungen der von uns beantragten Neuordnung betrifft, so ist darüber folgendes zu sagen: Nach dein Bestand der Pensionsfälle Ende Hai 1948 werden von ihr betroffen : ·2950 Fälle der Kategorie l 200 » » » 2 20GO

»

»

5210 Fälle total.

»

3

1114 Die Teuerungszulagen (40 % maximal Fr. 840) werden für die Kategorien l und 2 eine Aufwendung des Bundes von Fr. l 550 000 erfordern. Die für die Kategorie 3 bisher gewährten und durch diese Vorlage nunmehr stabilisierten Teuerungszulagen erfordern Auslagen im Betrage von Fr. 600 000. Der Gesamtkostenaufwand aus dieser Vorlage beträgt mithin Fr. 2 150 000, d. h. Fr. 250 000 mehr als im Vorjahr. Er ist vorläufig dem Deckungsfonds zu. entnehmen.

Der vorhegende Beschluss kann als ein Bundesbeschluss nicht allgemein verbindlicher Natur aufgefasst werden, der nicht dem Eeferenduni unterliegt.

Die Teuerungszulagen werden nicht gestützt auf das Militärversicherungsgesetz ausbezahlt, es sind keine Versicherungs-, sondern ausschliesslich Fürsorgeleistungen und finden ihren Grund in einem teilweisen Ausgleich der Teuerung.

Diese Auffassung wird, auch gestützt durch das Gutachten Nr. 72 des Justizund Polizeidepartements vom 19. April 1920, wonach die Beschlüsse über Teuerungszulagen als nicht allgemein verbindlicher Natur bezeichnet werden sollten, da diese keine für den Bürger verpflichtenden Eechtssätze aufstellen, sondern nur eine finanzielle Verpflichtung des Bundes enthalten. Da das Bundesrecht das Finanzreferendum nicht kennt, sind sie der Volksabstimmung entüogen.

Aber selbst, wenn es sich um einen Beschluss allgemein verbindlicher Natur handeln würde, könnte er nicht mehr dem Eeferendum unterstellt werden, denn es hegt jedenfalls zeitliche Dringlichkeit vor, weil dieser Beschluss auf den l. Januar 1949 in Kraft treten muss. Er könnte von der Bundesversammlung nicht so frühzeitig verabschiedet werden, dass eine allenfalls verlangte Volksabstimmung noch in diesem Jahre angesetzt werden könnte. In diesem Falle müsste die Massnahme zeitlich beschränkt und Artikel 4 wie folgt gefasst werden: «Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Militärversicherungsgesetzes.» Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung KM versichern.

Bern, den 10. August 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespfäsident : Celio Der Vizekanzler: Ch. Oser

1115 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Teuerungszulagen zu den Militärpensionen

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. August 1948, beschliesst:

Art. l Dio eidgenössische Militärversicherung zahlt zu den vor dem 1. Januar 1943 zugesprochenen Pensionen vom l, Januar 1949 hinweg eine Teuerungszulage von 40%, die im Einzelfall Fr. 840 pro Jahr nicht übersteigen darf.

Diese Teuerungszulage wird nur dann ausgerichtet, wenn der Pensionsbezüger in der Schweiz wohnt und zu Invalidenpensionen nur dann, wenn die Invalidität wenigstens ein Drittel (83%%) beträgt.

Bei don in der Zeit vom I.Dezember 1941 bis 81. Dezember 1942 zugesprochenen Pensionen, bei deren Gewährung der Teuerung durch Einreihung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse Rechnung getragen wurde, hat vor der Berechnung der Teuerungszulage die Bückversetzung in die ursprüngliche Verdienstklasse stattzufinden.

Die dem Versicherten auszurichtende Teuerungszulage rauss ihm im vollen Umfange zugute kommen und darf von andern Vorsicherungskassen nicht beansprucht werden. Für das militärversicherte Bundespersonal bleibt eine besondere Regelung durch den Bundesrat vorbehalten.

Art. 2 Für die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 81. Dezember 1948 zugesprochenen Dauerpensionen, bei denen eine Eückversetzun'g in eine tiefere Verdienstklasse unter Zuerkennung einer jährlichen Teuerungszulage stattgefunden hat, wird diese Bückversetzung auf den 1. Januar 1949 aufgehoben

1116 und von diesem Zeitpunkt hinweg ist die bisherige Pension mit der im Jahr 1948 dazu ausbezahlten Teuerungszulage als einheitliche Pensionsleistung auszurichten, Art. 3 Für dio vom 1. Januar 1949 hinweg zuzusprechenden Pensionen ist bei der Festsetzung des gesetzlich anrechenbaren Jahresverdienstes der tatsächliche Erwerb, inbegriffen die teuerungsbedingten Zulagen, zu berücksichtigen.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt und erlässt dazu die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

8021

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen (Vom 10. August 1948)

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