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Wettbewerb- und Stellenanssehreibungen, sowie Anzeigen.

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, welche von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle ausgeschlossen sind.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gibt bekannt, dass in Ausführung von Artikel 67, letzter Satz, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, getnäss Besohlusa des Verwaltungsrates vom 28. Oktober 1931, mit Wirkung ab 1, Januar 1932 von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle ausgeschlossen werden :

A.

I. Folgende außergewöhnliche Gefahren.

1. Die Benützung eines nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrzeuges, sei es als Führer oder Mitfahrer.

2. Der ausländische Militärdienst.

3. Die Beteiligung an Raufereien und Schlägereien zwischen zwei oder mehr Personen, es sei denn nachgewiesen, dass der Versicherte, ohne vorher am Streite beteiligt gewesen zu sein, selber durch die am Streite Beteiligten angegriffen worden ist oder bei Hilfeleistung verletzt worden ist.

4. Die Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert.

5. Widersetzlichkeit gegenüber den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betrauten Organen. Die Teilnahme und die beabsichtigte Anwesenheit bei Unruhen oder an Versammlungen, die von der zuständigen Behörde verboten worden sind.

6. Vergehenshandlungen.

II. Die Wagnisse.

Als solche gelten die Handlungen, durch die sich ein Versicherter wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, welche durch die Handlung selbst, die Art ihrer Ausführung oder die Umstände, unter denen sie ausgeführt wird, gegeben sein kann, oder in der Persönlichkeit des Versicherten liegen kann.

B, Handlungen der Hingebung und Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind auch dann versichert, wenn sie an sich unter lit. A, Ziffer I, l, und II fallen.

L u z e r n , im November 1931.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Der Direktor : A. Tzaut.

584

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdrucker ei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Hefte der Herbstsession 1931.

Nationalrat.

(Preis: 3 Fr.)

Kurze Übersicht.

Alkoholgesetz.

Internationale Agrarkreditbank. Abkommen.

Interpellationen: Grottret: Bundeshilfe für die Einleger der Banque de Genève.

Grimm : Neue Handelspolitik.

Nicole: Banque de Genève.

Pfister-St. Gallen : Neue Handelspolitik.

Schmid-Zürich : Bankenaufsicht.

Kleine Anfragen: Keller: Schutz der Waldwirtschaft.

Lusser: Holzeinfuhr.

Siegeuthaler : Schutz der Waldwirtschaft.

Stuber: Grenzverkehr.

Mieterschutz. Änderung des ZGB und des OR (Differenzen).

585

. Postulate : Graber: Richtlinien für die Bundeshilfe bei Bankachwierigkeiten.

Seiler (Ziffern l und 2): Bankenaufsicht.

Tschumi: Schutz der einheimischen Produktion.

Uhrenindustrie. Unterstützung.

Wöchentliche Ruhezeit. Bundesgesetz (Differenzen").

Stände i-at;.

(Preis: 3 Fr.)

Kurze Übersicht.

Internationale Agrarkreditbank. Abkommen.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Bundesgesetz.

Obligationenrecht. Revision der Titel XXIV bis XXXIII (Fortsetzung).

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Fortsetzung).

Uhrenindustrie. Unterstützung.

Wöchentliche Ruhezeit. Bundesgesetz (Differenzen).

Sekretariat der Bundesversammlung.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung, Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. November 1931 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr, 1. 50, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1926 bis 1930.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweiser Ober die im Bundesblatte veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, -- umfassend die Jahre 1926 bis 1930. ^= Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

586

Ein juristisches Standardwerk Eine oft empfundene Lücke in der juristischen Literatur der Schweiz wird ausgefüllt durch das in den nächsten Tagen erscheinende

Handbuch der schweizerischen Behörden Im Auftrag des

Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departements bearbeitet von alt Zivilgerichtspräsident

Dr. Alfred Silbernagel Das Handbuch ist ein Wegweiser durrh die Organisation und die Kompetenzen der gesetzgebenden, richterlichen und Verwaltungsbehörden der Eidgenossenschaft und der Kantone XVI + 672 Seiten

Unentbehrlich für Behörden, Handel und Industrie, Juristen und Banken und für jeden politisch interessierten Schweizer Preis broschiert 10 Fr., in Leinen gebunden 12 Fr. 50 Spezialpreis, bei direktem Bezug vom Verlag, für eidgenössische und kantonale Behörden broschiert 7 Fr., in Leinen gebunden 9 Fr. 50

Verlag K. J. Wyss Erben, Bern Aktiengesellschaft N. B. Die Sortimentsbuchhandlungen liefern zum normalen Verkaufspreis von 10 Fr. für das broschierte und 12 Fr. 50 für das gebundene Exemplar.

587

Lieferung von Brot, Fleisch und Käse.

Für die Militärschulen und -kurse auf den Waffenplätzen Genf, Bière, Lausanne, Sitten, Yverdon, Colombier, Freiburg, Bern, Wangen a. A., Thun, Luzern, Zug, Liestal, Basel, Aarau, Brugg, Zürich, Dübendorf, Bülach, Kloten, Winterthur, Frauenfeld, Herisau, St. Gallen, Wallenstadt, Chur, Luziensteig und Belllnzona werden hiermit die Brot-, Fleisch- und Käselieferungen pro 1932 ausgeschrieben; die Zuteilung derselben erfolgt jedoch zunächst nur bis 31.März 1932.

Die Lieferungsvorschriften können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden.

Die Angebote sind mit der Aufschrift ,,Angebot für Brot, Fleisch oder Käse" bis zum 30. November 1931 franko einzureichen an dag Eidg. Oberkriegskommissariat.

(2.).

B e r n , den 10. November 1931.

Stellenausschreibungen.

In den hierunter angegebenen Besoldungsansätzen Zulagen nicht Inbegriffen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

sind die gesetzlichen

Erfordernisse

Besoldung Fr,

Anmeldungstermin

Justiz- und Polizeidépartement,

20. Nov.

Adjunkt des Abtei- Abgeschlossene juristische 10,400 Bildung und praktische 1931 lungschefs (Leiter bis 14,000 des Amtes für den Tätigkeit; gründliche Zivilstandsdienst) Kenntnis des ZivilstandsJustizabteilung wesens; Landessprachen (3...)

Für den Fall einer Beförderung wird ferner folgende Stelle zur Wiederbesetzung ausgeschrieben : Justiz- und Juristischer Beamter Abgeschlossene juristische 8000 bis 20. Nov.

PolizeiI, event II. Klasse Bildung, praktische Tätig- 11,600 1931 departement, keit; Kenntnis zweier event.

Landessprachen 6500 bis Justizabteilung · 10,100 (3..,) Justiz- UM)

Übersetzer und

Muttersprache französisch.

6500

Polizeijuristischer Beamter Befähigung zu Übersetzungen bis departement, aus der deutschen in die 10,100*)

28. Nov.

1931

französische event. auch in die italienische Sprache.

Abgeschlossene juristische Bildung (2.).

*) 8. Besoldungsklasse. Je nach Vorbildung des Bewerbers kann die Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse erfolgen.

Polizeiabteilung

588.

Annahme von Postlehrlingen.

Die schweizerische Postverwaltung nimmt im Frühjahr 1932 eine beschränkte Zahl Beamtenlehrlinge an.

.

Erfordernisse : Schweizerbürger, Alter am 1. Mai 1932 nicht unter 16 und nicht über 22 Jahre, gute Gesundheit, gute Schulbildung, Beherrschung der Muttersprache, Kenntnis einer zweiten Landessprache, saubere Handschrift.

Die Bewerber haben eine Kenntnis- und eine Eignungsprüfung abzulegen und sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Postverwaltung zu unterziehen.

Die selbstgeschriebene Anmeldung ist unter Beifügung des Geburts-oder Heimatscheins, eines Sittenzeugnisses sowie der Ausweise über den Bildungsgang und eine alliällige berufliche Betätigung bis zum 5. Dezember 193t an eine der Kreispostdirektionen in Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona zu richten, bei denen auch jede weitere Auskunft erhältlich ist.

Die Telegraphenverwaltung nimmt keine neuen Lehrlinge an.

(2,,)

Annahme von Lehrlingen für den Station*dienst, Die schweizerischen Bundesbahnen nehmen im Frühjahr 1932 eine Anzahl Beamtenlehrlinge für den Stationsdienst an.

Es können nur Schwelzerburger, die am 1. Mai 1932 nicht unter 17 und nicht über 22 Jahre alt sind, berücksichtigt werden. Sie müssen gesund sein, über normales Hör- und Sehvermögen und normalen Farbensinn verfügen. Ferner wird eine gute Schulbildung und genügende Kenntnis einer zweiten Landessprache gefordert.

Die Bewerber haben eine Kenntnis- und eine Eignungsprüfung abzulegen und sich vor der allfälligen Aufnahme in den Eisenbahndienst einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Bahnverwaltung zu unterziehen.

Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Vom 1. bis 6. Monat beziehen die Lehrlinge ein Taggeld von Fr. 3, vom 7. bis 12. Monat von Fr. 4 und im zweiten Lehrjahre von Fr. 5. 50.

Die selbstgeschriebene Anmeldung hat eine kurze Lebensbeschreibung zu enthalten.

Sie ist unter Beifügung des Geburts- oder Heimatscheines, eines Leumundszeugnisses sowie der übrigen Zeugnisse, die eine lückenlose Darstellung über den Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit geben sollen, bis 5, Dezember 1931 an eine der Kreisdirektionen SBB iu Lausanne, Luzern oder Zürich zu richten, bei denen auch jede weitere Auskunft erhältlich ist.

B e r n , im November 1931.

(2.).

Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1931

Date Data Seite

583-588

Page Pagina Ref. No

10 031 515

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.