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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 16. Februar 1931 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Schiedsund Vergleichsvertrags.

(Vom 15. Juni 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Seit einiger Zeit waren mit den Vereinigten Staaten von Amerika Verhandlungen im Gange über den Abschluss eines Vertrages zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Sie waren, nachdem ein einleitender Meinungsaustausch stattgefunden hatte, auf einem toten Punkt angelangt infolge des Umstandes, dass die amerikanische Eegierung, mit der Prüfung der Frage eines allfälligen Beitrittes zum Statut des ständigen internationalen Gerichtshofes beschäftigt, den Zeitpunkt nicht als gekommen erachtete, um ihre Haltung auf dem Gebiet der Schiedsgeriehtsbarkoit za ändern. Es hätte für uns die Möglichkeit bestanden, den am 29. Februar 1908 zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Schiedsvertrag, der nach zwei Erneuerungen im Dezember 1918 abgelaufen war, wiederum in Kraft zu setzen. Dieser Vertrag, der die veralteten Vorbehalte der lebenswichtigen Interessen, der Unabhängigkeit und der Ehre enthielt, bot jedoch in unsern Augen kein genügendes Interesse mehr, und wir zogen vor, einen günstigeren Zeitpunkt abzuwarten, um mit Washington einen Vertrag auf breiterer Basis abzuschliessen. Da in der Folge der Beitritt der Vereinigten Staaten zum internationalen Gerichtshof auf Schwierigkeiten gestossen war, glaubte die amerikanische Eegierung nicht länger zögern zu dürfen, ihrer Politik auf dem Gebiete des Schiedsgerichtswesens eine neue Wendung zu geben. In der Tat schloss sie am 6. Februar 1928 mit der französischen Eegierung einen Vertrag neuer Art, in welchem, wenn auch unter Beibehaltung von einschränkenden Klauseln hinsichtlich des Grundsatzes der Schiedsgerichtsbarkeit, immerhin die überlieferten Vorbehalte der lebenswichtigen Interessen, der Unabhängigkeit und der Ehre fallen gelassen wurden. Dieser Vertrag

932 bildete im übrigen eine Ergänzung des bereits in Kraft stehenden Untersüchungs- und Vergleichsvertrags zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten.

Kurz nach Abschluss des Vertrages mit Frankreich anerbot sich die amerikanische Regierung, mit der Grosszahl der andern Staaten über den Abschluss gleichlautender Verträge in Unterhandlungen einzutreten. Sie trat zu diesem Zweck mit verschiedenen Begierungen in Verbindung und Hess insbesondere unserer Gesandtschaft in Washington den Entwurf des Vertrages zukommen, den sie sich bereit erklärte, mit der Schweiz abzuschliessen. Da dieser Entwurf eine begrenzte Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit vorsah, und da man in Washington Wert legte auf das Untersuehungs- und Vergleichsverfahren, wie es durch die als Bryan-Verträge bekannten Abkommen eingeführt worden war, schlug uns die amerikanische Eegierung ausserdem vor, den am 18. Februar 1914 zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Bryan-Vortrag in Wirkung zu setzen, der mit dem zum wenigsten eigenartigen Titel «Vertrag betreffend die Vertagung einer Kriegserklärung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten» bedacht worden war. Angesichts des einige Monate später erfolgten Ausbruchs des Weltkriegs war, durch Vereinbarung der Parteien, dieser Vertrag nicht ratifiziert worden, da zu erwarten war, dass nach Friedensschluss mehr oder weniger tiefgreifende Änderungen in der internationalen Schiedsgerichtspraxis eintreten würden.

Der Bundesrat hätte es kaum für wünschenswert gehalten, ohne weiteres einen Vertrag wieder aufleben zu lassen, dessen Titel der eigentlichen Absicht so wenig gerecht wurde; er hätte vorgezogen, über einen Vergleichsvertrag in Besprechungen einzutreten, dem eine genauere Ausdrucksweise zugrunde lag.

Da jedoch gleichwohl über einen zusätzlichen Schiedsvertrag zu verhandeln gewesen wäre, schlug er der amerikanischen Eegierung vor, einen Vertrag abzuschliessen, der sowohl das Vergleichs- wie auch das Schiedsverfahren umfasste. Zu diesem Zwecke wurde ihr ein Vertragsentwurf zugestellt, der als Verhandlungsgrtindlage dienen sollte.

Das Staatsdepartement zögerte anfangs einigermassen, auf eine Vertragsbasis einzutreten, die dem Wunsche der Eegierung der Vereinigten Staaten nach Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit auf dem Gebiete der mit dem Ausland abzuschliessenden
Vergleichs- und Schiedsverträge nicht entsprach. Nach eingehender Prüfung der Sachlage stimmte es immerhin unserm Vorschlag zu und übergab unserer Gesandtschaft einen Gegenentwurf, der inhaltlich dem schweizerischen Projekt ziemlich gleichkam. Die darauf folgenden Verhandlungen wurden rasch zum Abschluss gebracht, und am 16. Februar dieses Jahres konnte Herr Minister Peter in Washington im Namen des Bundesrates den Vertrag unterzeichnen, dessen Wortlaut hier beigefügt ist und den wir Ihnen heute zur Genehmigung vorlegen.

Der vorliegende Vertrag weist ziemlich wesentliche Abweichungen auf von dem allgemein üblichen Typus der Verträge zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, wie sie in den letzten Jahren von der Eidgenossenschaft ab-

osa geschlossen worden sind. Es war dies nicht zu vermeiden, da die Vereinigten Staaten von Amerika aus leicht verständlichen Gründen nicht in der Lage waren, auf diesem Gebiete Verpflichtungen einzugehen, welche über diejenigen, die im Vertrag mit Frankreich vom 6, Februar 1928 enthalten sind, hinausgehen.

Das von uns abgeschlossene Abkommen bildet in dieser Beziehung ein Maximum.

Wie Sie sehen werden, beruht der Vertrag auf dem Grundsatz, dass sämtliche Streitigkeiten, die auf diplomatischem "Wege nicht erledigt werden können und die nicht schiedsgerichtlich ausgetragen werden, auf dem Wege des Vergleichs beigelegt werden sollen (Artikel II). Das Vergleichsverfahren wird somit subsidiärer Natiir sein: man wird dazu Zuflucht nehmen, wenn die direkten Unterhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben oder wenn eine der Parteien den schiedsgerichtlichen Austrag ablehnt. Der subsidiäre Charakter des Vergleichsverfahrens ist immerhin nicht absolut. Die vertragschliessenden Teile tonnen sich vorbehalten, das Vergleichsverfahren auch für Streitigkeiten in Anwendung zu bringen, die nach ihrer Ansicht dem Schiedsverfahren unterliegen; diese Möglichkeit ist dahin zu verstehen, dass auf das Schiedsverfahren zurückzukommen wäre, falls jenes Vorgehen fehlschlagen sollte. « Jede zwischen den vertragschliessenden Teilen entstehende Streitigkeit irgendwelcher Art», sagt in der Tat Artikel I, «soll, falls die gewöhnlichen diplomatischen Mittel versagen, einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem Vergleichsverfahren unterworfen werden, je nachdem, was die vertragschliessenden Teile alsdann beschliessen werden.« Auf diese Weise hat endlich jede Partei die Wahl zwischen dem Vergleichs- und dem Schiedsverfahren.

Diese Wahlmöglichkeit konnte vielleicht als einer der Mängel des Vertrags angesehen werden, wird doch während einer gewissen Zeit Ungewissheit herrschen hinsichtlich des Verfahrens, für das man sich schliesslich entscheiden wird, und werden doch andererseits die der zu wählenden, gemeinsam anzuwendenden Schlichtungsart vorausgehenden Besprechungen notwendigerweise einige Verzögerungen mit sich bringen. Der Nachteil ist jedoch nicht sehr schwerwiegend. Tatsächlich verpflichtet der Vertrag stets zur Wahl eines Verfahrens.

Stimmt die eine Partei der von der andern in Vorschlag gebrachten Anwendung ·des
Schiedsverfahrens zu, so wird der Streitfall endgültig durch das Schiedsgericht geschlichtet; zieht sie dagegen vor, die Streitigkeit vorerst dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen und erklärt sich die Gegenpartei hiemit einverstanden, so ist, im Falle des Versagens dieses Verfahrens, der Streitfall, natürlich unter Vorbehalt der in Artikel V und VI enthaltenen Einschränkungen, nichtsdestoweniger einer endgültigen Erledigung gewiss, da in diesem Falle jede Partei das Eecht hat, zum Schiedsverfahren Zuflucht zu nehmen. Die Eegierung der Vereinigten Staaten hat auf die Bedeutung hingewiesen, die sie dem Fehlen jeglicher Priorität hinsichtlich der Anwendung des Schieds- oder Vergleichsverfahrens beimisst. Wir wären an und für sich geneigt gewesen, diese Wahlmöglichkeit auszuschliessen; da sie jedoch letzten Endes der definitiven Beilegung der Streitigkeit nicht entgegensteht, schien es uns möglich, sich damit ohne besondere Bedenken abzufinden. Im Grunde genommen bildet das AbkomBimdesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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934 men einen obligatorischen Sehiedsvertrag mit der den Parteien eingeräumten Möglichkeit, ein vorgängiges Vergleichsverfahren eintreten zu lassen. In dieser, aber auch nur in dieser Hinsicht, ist das System nicht neu ; es ist insbesondere niedergelegt in unserm Schieds- und Vergleichsvertrag mit Belgien vom 5. Februar 1927, der die Eegel der obligatorischen Anrufung des Eichters oder Schiedsrichters enthält, daneben aber ein fakultatives Vergleichsverfahren vorsieht.

Ist zwar das Schiedsverfahren obligatorischer Natur, so gilt es immerhin nicht unbedingt. Der Vertrag enthält Einschränkungen. Sein Artikel V bestimmt vorerst, dass einzig Streitigkeiten «über einen Anspruch rechtlicher Natur» in verbindlicher Weise dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden können.

Der Vertrag unterscheidet somit zwischen den sogenannten Streitigkeiten rechtlicher Natur und den andern. Diese Unterscheidung ist ziemlich gebräuchlich in den Verträgen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, aber, abweichend von den Verträgen, welche den gerichtlichen Austrag vorsehen für di& Streitfälle rechtlicher Natur und die Anrufung des Schiedsgerichts für die Meinungsverschiedenheiten nicht juristischer Art (vgl. unsere Verträge mit Prankreich, Belgien, Portugal usw.), bietet der Vertrag mit den Vereinigten: Staaten keine Gewähr für die endgültige Beilegung der Fälle der zweiten Kategorie. In dieser Beziehung behalten die Parteien ihre Handlungsfreiheit.

Dagegen kann eine jede von ihnen verlangen, dass die des schiedsgerichtlichen Austrags nicht fähige Streitigkeit einem Vergleichsverfahren unterworfen werde, denn --· und dies bildet eines der Merkmale des vorliegenden Vertrages -- alles, was nicht vor den Eichter gebracht wird, kann dem Vermittler überwiesen' werden. Das Vergleichsverfahren erscheint hier nicht mehr als vorgängiges Stadium der Schiedsgerichtsbarkeit, sondern als subsidiäres Verfahren. In dieser Hinsicht ist das System, wie man sieht, der in Art. 86 des Statuts des ständigen internationalen Gerichtshofes enthaltenen Fakultativklausel überlegen, die kehl Verfahren kennt, das geeignet wäre, beim Fehlen einer gerichtlichen Lösung in Anwendung zu kommen.

Von einem andern Gesichtspunkt aus gesehen steht das erstgenannte dem zweiten System nach. Während laut Art. 36 des Statuts die Differenzen juristischer
Natur ohne Ausnahme dem Gerichtsverfahren unterliegen, gestattet der Vertrag mit den Vereinigten Staaten in seinem Artikel VI, die Schiedsgerichtsbarkeit abzulehnen bei irgendwelcher Streitigkeit, deren Gegenstand «a. in die ausschliessliche Zuständigkeit eines der beiden vertragschliessenden Teile fällt; 6, in die Interessen dritter Staaten eingreift; G. von der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doktrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika in amerikanischen Fragen abhängt oder in die Aufrechterhaltung dieser Doktrin eingreift ; d. von der Beobachtung der gemäss dem Völkerbundsvertrage von der Schweiz übernommenen Verpflichtungen abhängt oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.»

935 Diese Vorbehalte entsprechen denjenigen, die in dem bereits von uns erwähnten französisch-amerikanischen Vertrag, sowie in allen von den Vereinigten Staaten seither abgeschlossenen zweiseitigen Verträgen enthalten sind. Sie sind vom amerikanischen Senat genehmigt worden, und die Eegierung dürfte kaum in der Lage sein, daran etwas zu ändern. Sie bilden gegenwärtig die Grundlage der amerikanischen Schiedsgerichtspolitik, zum mindesten mit Bezug auf die ausserhalb des amerikanischen Kontinents gelegenen Länder.

Diese vierfache Beschränkung der Anwendbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens -- das Vergleichsverfahren wird dagegen, wie bereits erwähnt, mit Ausnahme der Überweisung an das Schiedsgericht, bedingungslos angewandt -- schmälert zweifellos den praktischen Wert des Vertrags, ohne dass man jedoch die Tragweite dieser Einbusse zu überschätzen brauchte. Es steht in der Tat keineswegs fest, dass die erwähnten vier Vorbehalte im allgemeinen der friedlichen Erledigung von Streitigkeiten, die zwischen den Vereinigten Staaten und einem kleinen Lande wie dem unsern entstehen könnten, im Wege stehen würden.

Der erste Vorbehalt, der gestattet, einseitig diejenigen Streitfragen der Schiedsgeriohtsbarkeit zu entziehen, die sich auf Fragen der ausschliesslichen Zuständigkeit eines jeden Staates beziehen, erscheint einigermassen selbstverständlich. Er findet sich bereits in unsern Schiedsverträgen mit Polen und der Türkei. Er steht im Einklang mit Artikel XV, Absatz 8, des Völkerbundspaktes, wie auch mit der Rechtsprechung des ständigen internationalen Gerichtshofes. Es entspricht den der rechtlichen Gestaltung der internationalen Gemeinschaft zugrunde liegenden Prinzipien, dass kein Staat vor Schiedsrichtern oder Eichtern Eechenschaft abzulegen hat für Handlungen, die er im Bereiche seiner Souveränität vorgenommen hat, ohne dass er dadurch im geringsten seine internationalen Verpflichtungen verletzen würde.

Der zweite, die Drittstaaten betreffende Vorbehalt ist bereits ziemlich alten Ursprungs.Vor dem Kriege bildete er eine der klassischen Beschränkungen eines jeden Schiedsgerichtssystems. Man findet ihn in der Grosszahl der Schiedsverträge, die nach den zwei Friedenskonferenzen im Haag abgeschlossen wurden.

Aus den neuen Verträgen ist er so gut wie verschwunden. Man war der Ansicht, dass er geeignet
sei, in störender Weise die Durchführung des Schiedsgerichtsgedankens zu hemmen. Die von der IX. Völkerbundsversammlung ausgearbeitete Generalakte betreffend die Beilegung internationaler Konflikte zum Beispiel hat ihn nicht nur beseitigt, sondern sieht sogar für einen Staat, der an einem internationalen Streitfall interessiert ist, die Möglichkeit vor, sich an dem zu dessen Erledigung eingeschlagenen Verfahren zu beteiligen. Es ist somit der entgegengesetzte Grundsatz, der in der internationalen Praxis an Boden gewinnt.

Die Vereinigten Staaten sind ihrerseits der alten Formel treu geblieben. Sie dürfte jedoch höchstens bei Streitigkeiten von betont politischem Charakter in Erscheinung treten, und solche Konflikte dürften in unsern Beziehungen zu den Vereinigten Staaten zweifellos selten sein, wenn sie überhaupt je vorkommen.

936 Die dritte, auf die Wahrung der Monroe-Doktrin bezügliche Ausnahme ist, soweit sie uns berührt, noch speziellerer Xatur. Man kann verstehen, dass die Vereinigten Staaten gegenüber gewissen Staaten, und insbesondere gegenüber den Grossmächten, ein Interesse daran haben, sieh gegen jede fremde Einmischung in Prägen, durch welche ihre « traditionelle Haltung» in «amerikanischen Angelegenheiten» berührt wird, ablehnend zu verhalten.'Dieses Interesse besteht schwerlich gegenüber einem Lande wie die Schweiz, und das Vorhandensein eines diesbezüglichen Vorbehalts im vorliegenden Vertrag erklärt sich einfach aus der Vorsorge des Staatsdepartements, in sämtlichen Abkommen dieser Art ein mit Bezug auf den amerikanischen Kontinent wesentliches Prinzip bestätigt zu wissen.

Der vierte und letzte Vorbehalt bildet das Gegenstück zum vorhergehenden, der ausschliesslich den Vereinigten Staaten zugute kommt. Es musste aus Gründen des Gleichgewichts billig erscheinen,, auch eine Ausnahme vorzusehen, die vollständig im Interesse des andern vertragschliessenden Teiles liegt. Auf diese Weise hat man einen gewissen Parallelisinus zwischen der Monroe-Doktrin und doti aus dem Völkerbundspakte sich ergebenden Verpflichtungen hergestellt, Es wäre müssig, bei diesem Anlasse nachzuforschen, ob die Vorteile, die der Vorbehalt der « Monroe-Doktrin» und diejenigen, welche der entsprechende Vorbehalt des « Völkerbundes» bieten, sich gegenseitig die Waage halten. Diese Frage ist unseres Erachtens eher akademischer Natur und bietet schwerlich ein praktisches Interesse.

Erscheinen, nach allseitiger Prüfung, die erwähnten Vorbehalte nicht geeignet, die Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten, die normalerweise zwischen den beiden Ländern entstehen könnten, fühlbar zu beeinträchtigen, so ist man dagegen vielleicht geneigt, geltend zu machen, dass der Vertrag keine rechtlichen Garantien bietet mit Bezug auf die Möglichkeit, dass eine Partei im gegebenen Zeitpunkt in etwas willkürlicher Weise den einen oder andern Vorbehalt anrufen könnte, um sich einem Schiedsgerichtsverfahren zu entziehen.

In der Tat ist jeder Staat hinsichtlich seines Verhaltens sein oberster Eichter.

Es gibt keine Berufung gegen die von einer Partei auf Grund des Artikels VI des Vertrages vorgebrachte Einrede der Unzuständigkeit. Wir verhehlen uns nicht,
dass, in letzter Analyse, diese Feststellung die ernsthafteste Einwendung bedeutet, die man dem Vertrag vom 16. Februar 1931 entgegenhalten kann.

Es wäre jedoch unmöglich gewesen, in dieser Hinsicht ein Zugeständnis zu erhalten ; in keinem ihrer Verträge haben die Vereinigten Staaten den Grundsatz der schiedsrichterlichen Beurteilung der Vorbehalte zugelassen. Immerhin berechtigt die Tatsache, dass keine juristische Möglichkeit besteht, die Begründetheit eines Vorbehaltes zu bestreiten, nicht ohne weiteres zum Schlüsse, dass die Anwendung des Abkommens vom willkürlichen Ermessen eines jeden Staates abhänge. Die internationalen Verträge werden vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht, und es liegt kein Anlass vor zur Annahme, dass die vertragsohliessenden Parteien bei der Auslegung der im Schiedsvertrag enthaltenen Einschränkungen sich nicht in loyaler Weise von diesem Prinzip leiten lassen

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werden, Mari darf auch nicht ausser acht lassen, dass da, wo einora Staate die Zuflucht zum Schiedsgericht versagt ist, ihm die Möglichkeit bleibt, sich an eine Vergleichskommission zu wenden. Es dürfte für eine Eegierung ziemlich heikel sein, sich willkürlich auf einen die schiedsgerichtliche Beurteilung ausschliessenden Vorbehalt zu berufen in einem Streitfall, der jederzeit der Würdigung durch eine unparteiische Kommission unterworfen werden kann. Diese Kontrolle bliebe natürlich ohne Sanktion, aber es wäre immerhin eine Kontrolle.

Artikel VII des Vertrags, der bestimmt, dass die darin vorgesehene besondere Vereinbarimg nicht ohne die Zustimmung des Senats der Vereinigten Staaten abgeschlossen werden soll, könnte, vom Standpunkt der internationalen Praxis aus betrachtet, ebenfalls zu gewissen Kritiken Anlass geben. Es gilt in der Tat heute als Hegel, dass die Anwendung eines Schiedsgerichtsvertrages nicht von der gesetzgebenden Gewalt abhängt. Der Vorbehalt, den in dieser Beziehung Artikel VII enthält, fand sich bereits in unserm alten Schiedsgerichtsvertrag mit den Vereinigten Staaten. Er wird von der amerikanischen Kegierung aus Gründen verlangt, die durch das amerikanische Staatsrecht bedingt sind und über welche wir uns nicht zu äussern haben.

Es sei beigefügt, dass, gemäss Artikel III des Vertrages, das Vergleichsverfahren einer ständigen Kommission übertragen werden soll, von deren fünf Mitgliedern je zwei von einem jeden der vertragschliessenden Teile bezeichnet werden, und zwar je ein Mitglied aus seinen eigenen Angehörigen, das andere aus den Angehörigen eines dritten Staates. Das fünfte Mitglied, der Präsident, soll im gemeinsamen Einvernehmen ernannt werden. Es wäre zweifellos vorzuziehen gewesen, dass, wie dies in allen andern von uns abgeschlossenen Vergleichsverträgen der Fall ist, drei der Kommissionsmitglieder im gegenseitigen Einverständnis bezeichnet wurden-, d. h., dass die Mehrheit der Mitglieder ihr Mandat dem übereinstimmenden Willen der beiden Parteien zu verdanken hätte. Da jedoch das in den vorliegenden Vertrag aufgenommene Verfahren im Haager Abkommen von 1907 zur friedlichen Erledigung intern ationaler Streiti'älle niedergelegt ist, hätte es uns kaum angezeigt erschienen, in dieser Hinsicht uns den amerikanischen Wünschen zu widersetzen.

"Was das Schiedsgericht
anbetrifft, so wird es von Fall zu Fall durch Vereinbarung unter den Parteien eingesetzt. «Doch wird mangels anderer Vereinbarung der ständige Schiedshof, der durch das am 18. Oktober 1907 geschlossene Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle im Haag eingesetzt worden ist, als solches Schiedsgericht gelten», sagt Artikel VII. Im allgemeinen wird somit das Schiedsgericht, gemäss Art. 45 des Haager Abkommens, aus fünf Schiedsrichtern bestehen, von denen je zwei durch jeden der vertragschliessenden Teile, und der fünfte, der Obmann, durch die erwähnten vier Schiedsrichter bezeichnet werden. Die Art der Ernennung ist somit dieselbe wie bei der Konstituierung der Vorgleichskommission, mit, dem Unterschied immerhin, dass der Präsident der Vergleichskommission wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen durch die Parteien (vgl. Artikel III), während derjenige des Schiedsgerichts durch die zuerst gewählten vier Schiedsrichter

938 ernannt wird. Fehlt es im ersten Fall am Einverständnis zwischen den Parteien, oder können sich im zweiten Fall die Schiedsrichter nicht einigen, so sollen die Ernennungen nach dem Verfahren stattfinden, wie es in dem bereits erwähnten Art. 45 des Haager Abkommens vorgesehen ist.

Hinsichtlich der besondern Bestimmungen des Vertrags über die Vergleichskommission und ihr Verfahren erübrigen sich weitere Ausführungen.

Der Schieds- und Vergleichsvertrag mit den Vereinigten Staaten hat, vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen, nicht die gleiche Bedeutung wie eine Anzahl der in letzter Zeit von der Schweiz abgeschlossenen Verträge. Er trägt in den Grundsatz des Schiedswesens Einschränkungen, die die gegenseitigen Verpflichtungen der vertragschliessenden Staaten vermindern. Trotzdem wird er für die beiden Länder, die auf dem Gebiete der friedlichen Erledigung von Streitfällen durch keine bindenden Bestimmungen mehr gehalten waren, von wirklich praktischem Wert sein. Er füllt auf diese Weise eine fühlbare Lücke in der Gesamtheit ihrer politischen und rechtlichen Beziehungen aus. Dies ist nicht sein einziger Vorteil. Er schafft ausserdem eine vermehrte Bindung zwischen der Eidgenossenschaft und der grossen Eepublik jenseits des Atlantischen Meeres, mit der wir zu allen Zeiten die besten Beziehungen unterhalten haben. Er bildet ein neues Pfand der überlieferten Freundschaft, die in so glücklicher Weise die beiden Länder verbindet.

Wir dürfen hoffen, dass Sie nach dem Gesagten nicht zögern werden, den Vertrag durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren; die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesratess Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 16.Februar 1931 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Schieds- und Vergleichsvertrags.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1981, beschliesst :

Art. 1.

Der am 16. Februar 1931 zwischen der Schweiz und den Vereinigten "Staaten von Amerika abgeschlossene Schieds- und Vergleichsvertrag wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

940 Übersetzung.

Schieds- und Vergleichsvertrag zwischen

der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Schweizerische Bundesrat und

der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, im Bewusstsein der von der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika übernommenen Verpflichtung, die Beilegung aller Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen sollten, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch immer seien, nicht anders als mit friedlichen Mitteln anzustreben ; von dem Wunsche erfüllt, das Bekenntnis der beiden Länder zum Grundsatze zu erneuern, wonach alle Streitigkeiten rechtlicher Natur zwischen ihnen einer unparteiischen Entscheidung zu unterwerfen sind, und im Bestreben, die Aufrichtigkeit des Verzichtes auf den Krieg als Mittel der nationalen Politik in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bekunden, sind übereingekommen, einen Schieds- und Vergleichsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Märe Peter, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in den Vereinigten Staaten von Amerika, und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: Herrn Henry L. Stimson, Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel I.

Jede zwischen den vertragschliessenden Teilen entstehende Streitigkeit irgendwelcher Art soll, falls die gewöhnlichen diplomatischen Mittel versagen, einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem Vergleichsverfahren unterworfen

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werden, je nachdem, was die vertragscbliessenden Teile alsdann beschliessen ·werden.

Artikel II.

Jede Streitigkeit, die auf diplomatischem Wege nicht beigelegt werden kann und die von den vertragschliessenden Teilen nicht tatsächlich schiedsgerichtlich ausgetragen wird, soll zur Untersuchung und zum Bericht einer in der hiernach vorgeschriebenen Weise gebildeten standigen Vergleichskommission unterbreitet werden.

Artikel IU.

Die ständige Vergleichskommission wird aus fünf Mitgliedern bestehen und ist so bald als möglich nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrage zu bilden. Jeder der vertragschliessenden Teile wird zwei Mitglieder ernennen, das eine aus seinen eigenen Angehörigen, das andere aus den Angehörigen eines dritten Staates, Die vertragschliessenden Teile bezeichnen im Einvernehmen miteinander das fünfte Mitglied, das nicht einer ihrer Angehörigen sein darf und das von Eechts wegen Vorsitzender der Kommission ist.

Kommt es zu keiner Verständigung über die Wahl des Vorsitzenden der Kommission, so erfolgt seine Ernennung in der in den Abs. 4, 5 und 6 von Art. 45 des am 18. Oktober 1907 im Haag geschlossenen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgeschriebenen Weise.

Solange kein Fall vor der Kommission hängig ist, steht es jederzeit im Belieben eines jeden der vertragschliessonden Teile, irgendeines der von ihm ernannten Mitglieder der Kommission abzuberufen und einen Nachfolger zu ernennen. Der Vorsitzende der Kommission kann auf Begehren des einen vertragschliessenden Teils jederzeit abberufen werden, solange kein Fall vor der Kommission hängig ist, wobei aber, falls der Vorsitzende gemäss dem in den Abs. 4, 5 und G von Art. 45 des am 18. Oktober .1907 im Haag geschlossenen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgeschriebenen Verfahren bezeichnet worden ist, vor Ablauf einer Frist vun zwei Jahren seit seiner Ernennung kein Abberufungsbegehren gestellt werden darf.

Sitze, die aus irgendeinem Grunde frei werden, sind so bald als möglich in der für die ursprüngliche Ernennung vorgesehenen Weise wieder zu besetzen.

Die Mitglieder der Vergleichskommission sollen für die Zeit, die sie der Prüfung einer der Kommission vorgelegten Streitigkeit widmen, angemessen entschädigt werden. Jeder der vertragschliessenden
Teile trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu gleichem Anteile.

Artikel IV.

Sind die vortragschliessenden Teile übereingekommen, eine Streitigkeit dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so wird dierie bei der Kommission durch Begehren eines der vertragschliessenden Teile an den Vorsitzenden anhangig gemacht.

942 Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Die Kommission kann die Regeln ihres Verfahrens selber festsetzen. In Ermangelung solcher Begeln hat sie möglichst das Verfahren zu befolgen, das in den Art. 18 bis und mit 84 des am 18. Oktober 1907 im Haag geschlossenen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen ist.

Die Kommission -wird ihren Bericht innerhalb eines Jahres nach dem Tage erstatten, wo sie in dem Streitfall angerufen worden ist, es wäre denn, dass die vertragschliessenden Teile diese Frist im gemeinsamen Einverständnis verkürzten oder verlängerten. Der Bericht soll in drei Ausfertigungen verfasst werden; jeder Begierung ist eine Ausfertigung auszuhändigen; die dritte wird von der Kommission bei ihren Akten zurückbehalten.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, der Kommission alle für ihre Untersuchimg und ihren Bericht nötigen Mittel und Erleichterungen zu verschaffen.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, hinsichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit nach freiem Ermessen zu handeln, nachdem der Berieht der Kommission ihnen vorgelegt worden ist.

Artikel V.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, jede Streitigkeit über einen Anspruch rechtlicher Natur, die zwischen ihnen entstanden sein sollte oder entstehen würde, dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen, vorausgesetzt, dass sie auf diplomatischem Wege nicht beigelegt werden kann oder nicht infolge der Überweisung an die gemäss Artikel II und III dieses Vertrags gebildete ständige Vergleichskommission tatsächlich geschlichtet wird.

Artikel VI.

Die Bestimmungen des Artikels V können nicht angerufen werden bei irgendwelcher Streitigkeit, deren Gegenstand a. in die ausschliessliche Zuständigkeit eines der beiden vertragschliessenden Teüe fäUt; fc. in die Interessen dritter Staaten eingreift; c. von der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doktrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika in amerikanischen Fragen abhängt oder in die Aufrechterhaltung dieser Doktrin eingreift; d. von der Beobachtung der geinäss dem Völkerbundsvertrage von der Schweiz übernommenen Verpflichtungen abhängt oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.

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Artikel VIL Das Schiedsgericht, dem die rechtlichen Streitigkeiten zu unterbreiten sind, -wird von den vertragschliessenden Teilen von Fall zu Fall eingesetzt werden. Doch wird mangels anderer Vereinbarung der Ständige Schiedshof, der durch das am 18. Oktober 1907 geschlossene Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle im Haag eingesetzt worden ist, als solches Schiedsgericht gelten. Die Beschlüsse über das Schiedsgericht werden in jedem einzelnen Falle den Gegenstand einer besonderen Vereinbarung bilden, die nötigenfalls die Organisation des Schiedsgerichts regeln, seine Befugnisse umschreiben, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die zu entscheidende Frage bestimmen wird.

Diese besondere Vereinbarung soll in jedem Falle für die Schweiz gemäss der Bundesverfassung und für die Vereinigten Staaten von Amerika vom "Präsidenten nach Anhörung und mit Zustimmung des Senats geschlossen werden.

Artikel VIII.

Dieser Vertrag soll von der Schweiz gemäss der Bundesverfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit .Zustimmung des Senats ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Washington ausgetauscht werden, und der Vertrag wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er wird sodann in Kraft bleiben, solange er nicht infolge vorausgegangener einjähriger Kündigung durch einen der vertragschliessenden Teile an den andern endet.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung, jede in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise massgebend sind, unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Washington, am 16. Februar eintausendneunhunderteinunddreissig.

L. S. Marc Feter L. S. Henry L. Stimson.

-TÄ-O-ze-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 16. Februar 1931 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Schieds- und Vergleichsvertrags. (Vom 15. Juni 1931.)

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