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Bundesversammlung.

Die Herbstsession der Bundesversammlung ist Samstag, den 26. September 1931, geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigegeben werden.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 22. September 1931.)

Das Referendumskomitee gegen das Bundesgesetz über Alters- und Hinterlassenenversichemng hat der Bundeskanzlei bis am 22. September eine grössere Anzahl Unterschriftenbogen, die 61,3tì6 Unterschriften enthalten sollen, zum Zwecke der Veranstaltung der Volksabstimmung übergeben. Das eidgenössische Statistische Amt ist mit der Prüfung dieser Unterschriften betraut.

(Vom 25. September 1931.)

Der Instruktion für die Erstellung und Revision der Wirtschaftspläne in den öffentlichen Waldungen des Kantons Zürich, vom 25. November 1930, wird die Genehmigung erteilt.

Dem an Stelle des verstorbenen Elerrn Edmundo Lagos zum argentinischen Berufskonsul in Zürich, mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Schaffhausen, Aargau, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Uri, Schwyz und Zug ernannten Herrn Fernando Schlieper wird das Exequatur erteilt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.)

Am 13. August 1931 ist im Altersasyl St. Elisabeth auf Bleichenberg bei Biberist (Solothurn) Frau Theodora Oeschger geb. Schweizer, Franz Xavers sei, Witwe, von Wil (Kt. Aargau) und Basel, verstorben.

Da die Erben der Verstorbenen unbekannt sind, ergeht an diejenigen erbberechtigten Personen, welche in dieser Eigenschaft auf die Erbschaft der genannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, die Aufforderung, sich binnen Jahresfrist, d. h. bis und mit 19. September 1932, bei dem unterzeichneten Amtschreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , den 16. September 1931.

(1.)

Der Amtschreiber von Kriegstetten : J. Wyttenbach, Notar.

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Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

2. Heft (1938).

Das 2. Heft der Verwaltungsentscheide der EundesbehÖrden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden. Das Heft umfasst HO Seiten.

Die Sammlung der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden enthalt nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder von Departementen in 'Beschwerdefälleu, sondern, sogar zum grössern Teil, Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Publikation eignen, Auskünfte, Weisungen.

Preis des Exemplars Fr. 1. 30, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

GehrauchszolItarif ; Neuausgabe.

Dio Oberzolldirektion hat eine ISTeuausgabe des Gebrauchszolltarifes in deutscher Sprache erstellt, welche auf den 15. August 1931 bereinigt ist.

Aus dem Inhalt dieser Nouausgabe seien erwähnt: Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif von 1902; die Bundesbeschlüsse betreffend dio Abänderung des Zolltarifes und die Verzollung von Tabak; die Verordnung über die Tara, sowie über die Gewichts- und Zollberechnung; die Vorschriften betreffend den Bezug der statistischen Gebühren, sowie ein Verzeichnis betreffend andere Gebühren (Gebühren für die grenztierärztlichen Untersuchungen etc.); das alphabetische Sachregister (letzteres beschlägt lediglich den Tariftoxt).

Der Tarif selbst enthält neben dem Text und den Ansätzen, wie sie auf 1. Juli 1921 in Kraft gesetzt wurden, die seither durch Handelsverträge und andere Erlasse bedingten Abänderungen, die Tarifinterpretationen des Bundesrates und die Höhe der Tarazuschläge.

Exemplare dieser Neuausgabe können zum Preise von Fr. 3. 50 zuzüglich Porto- und Nachnahmespesen bezogen werden.

Eine gleichartige Ausgabe wird in nächster Zeit auch in italienischer Sprache erhältlich sein.

Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern; .Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie die Hauptzollämter in Zürich, St: Gallen und Luzern, Bern, den 10. September

1931.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Ein juristisches Standardwerk Eine oft empfundene Lücke in der juristischen Literatur der Schweiz wird ausgefüllt durch das in den nächsten Tagen erscheinende

Handbuch der schweizerischen Behörden Im Auftrag des

Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departements bearbeitet von alt Zivilgerichtspräsident

Dr. Alfred Silbernagel Das Handbuch ist ein Wegweiser durch die Organisation und die Kompetenzen der gesetzgebenden, richterlichen und Verwaltungsbehörden der Eidgenossenschaft und der Kantone XVI + 672 Seiten

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Verlag K. J. Wyss Erben, Bern Aktiengesellschaft N. B. Die Sortimentsbuchhandlungen liefern zum normalen Verkaufspreis von 10 Fr für das broschierte und 12 Fr 50 für das gebundene Exemplar.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

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Jahr

1931

Année Anno Band

2

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1931

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302-304

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