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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterfüührung des Strassenausbaues im Alpengebiet während der Jahre 1948 und 1949 (Vom 20. Februar 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiermit beehren wir uns, Ihnen einen Entwurf zu einer Botschaft über die Weiterführung des Strassenausbaues im Alpengebiet während der Jahre 1948 und 1949 vorzulegen.

Mit Bundesbeschluss vom 4. April 1936 hat der Bund den Kantonen jährlich während 12 Jahren im Maximum 7 Millionen Franken für den Ausbau der Alpenstrassen zur Verfügung gestellt. Der einzelne Bundesbeitrag darf normalerweise zwei Drittel der Baukosten nicht übersteigen. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag wurde durch Budgetbeschlüsse der Bäte am Anfangund am Ende der Zwölfjahresperiode um je 3 Millionen Franken gekürzt, so dass statt der ursprünglich vorgesehenen 84 Millionen nur noch 78 Millionen Franken zur Unterstützung des Alpenstrassenausbaues zur Verfügung standen.

Die letzte dieser Kreditbewilligungen fällt gemäss dein Vorstehenden ins Jahr 1947.

Im Rahmen dieses Bundesbeschlusses stellten wir mit Beschluss vom 26. Februar 1937 ein «Erstes Ausbauprogramm der Alpenstrassen» unter Verwendung der acht ersten Jahreskredite von insgesamt 53 Millionen Franken auf. In einem neuen Beschluss vom 19. Juli 1944 wurde als «Ergänzung zum 1. Ausbauprogramm der Alpenstrassen» die Verwendung weiterer 22 127 650 Franken der 25 Millionen Franken betragenden vier letzten Jahreskredite 1944--1947 festgelegt.

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Die folgende Tabelle zeigt bis Ende 1947 die Verteilung sowie die Verwendung der durch unsere Beschlüsse vom 26. Februar 1937 und 19. Juli 1944 bereitgestellten Kredite.

Tabelle l Kanton

Strasse

Zugesicherter Bundesbeitrag 1. Programm Ergänzung z.

I.Programm

r r.

·id. Ausbau bestehender Strassen . Bern : Simmental und Brünigstrasse Uri: Gotthardstrasse . . . .

Schwyz Gersau-Luzernergrenze .

Gersau- Sisikon Obwalden : Brünig- Grenze Nidwaiden Nidwalden: Grenze Obwalden-StansStansstad Glarus: Kerenzenbergstrasse . .

St. Gallen: Linksufrige Wallenseestrasse Wildhauserstrasse . . .

Zufahrten zur Wallenseestrasse von Tseherlach, Schanis und Weesen .

'Graubünden: Julierstrasse Oberalpstrasse Bernhardinstrasse . . .

Flüela-Ofenbergstrasse .

Lukmanierstrasse . . .

Tessin: Gotthardstrasse . . . .

Lukmanierstrasse . . .

Waadt: Col des Mosses . . . .

Wallis: Furkastrasse Grosser St. Bernhard. .

b. Neubauten Bern: Sustenstrasse Uri: Sustenstrasse Olarus: Wallenseestrasse . . . .

Bückstellung und Ausgleich

Fr.

Total Fr.

Ausbezahlter Bundesbeitrag bis St. Dezember 1947 Fr.

4 800 000 3 750 000

300 000

274 500 1 072 500

320 000 594 500 315 100 192 500 1 265 000 1 196 500

4 800 000 4 744 400 4 050 000 3 605 000 420 000 291 000 577 700 711 000 3 380 000 3 380 000 190 400 600 000 600 000 1 200 000 674 100

3 250 000

--

650 000 3 900 000 2 262 600 1 950 000 1 950 000 1 130 800 1 400 000 1 400 000

4 225 000 2 050 150 828 900 65000 768400 195 000 792 700 65000 260 000 5 200 000 750 000 260 000 1 800 000 480 000 3 120 000 975 000 975 000

230.900

6 275 150 6 275 150 893 900 745 700 963 400 963 400 857 700 857 700 260 000 15700 5 200 000 5 .200 000 1 010 000 779 500 2 280 000 2 280 000 4 095 000 4 095 000 975 000 975 000

8 700 000 4 374 000 13 074 000 13 074 000 7 830 000 4 320 000 12 150 000 11 887 700 3500000 -- 3500000 -- 343 000

--

343 000

53 000 000 22 127 650 75 127 650 62 076 350

893 Gemäss Art. 7, al. 3, des Bundesbeschlusses von 1935 sind die nicht verwendeten Jahreskredite in einen «Fonds für die Alpenstrassen» zu legen. Sein Stand, betrug Ende 1947: Bis Ende 1947 an die Kantone ausbezahlt Verschiedene Ausgaben für Gutachten, Normalien etc. . .

Fr. 62 076 350 »' 9619

Insgesamt ausbezahlt Stand des Fonds Ende 1947: zweckgebunden, einschliesslich «Bückstellung und Ausgleich» noch frei

·. . . .

Fr. 62 085 969

Fr. 13 041 681 » 2 872 350

» 15914031

Verfügbarer Gesamtkredit Davon zweckgebunden

Fr. 78 000 000 » 75 127 650

Noch nicht gebundener, jedoch zur Deckung von Mehrkosten benötigter Kredit

Fr. 2872350

Die in der Tabelle I aufgezählten Strossen des I. Programmes und des Ergänzungsprogrammes umfassen ein Netz von 986 km. Der heutige Ausbauzustaml dieses Netzes geht aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Tabelle II.

Länge des Netzes gemäss I. Programm und Ergänzungsprogramm . . . .

Bis heute ausgeführt Nodi auszubauen

Strossen mit durchgehendem Ausbau

itm 500,234 334,585 165,649

Strossen mit teilweisem Ausbau

Total

i^m 485,910 155,700

i
330,210

495,859

Vom Netz der zum durchgehenden. Ausbau vorgesehenen Strassen sind also bis heute mit einem Subventionsbetrage von 62 Millionen Franken 67 % oder rund zwei Drittel und von demjenigen mit Teilverbesserungen 32 % oder rund ein Drittel ausgeführt. Bèi den heutigen Preisen können mit den im Fonds befindlichen rund 13 Millionen Franken zweckgebundener Kredite noch etwa 65 km ausgebaut werden.

Mit den aufgewendeten Mitteln konnte also nicht ein so grosses Ausmass an ausgebauten Strecken erreicht werden als ursprünglich angenommen wurde, was auf folgende Gründe zurückzuführen ist: a. Seit 1936 eingetretene Teuerung.

h. Fehleu von Erfahrungen über die Kosten des modernen Alpenstrassenans.baues. Das I. Programm wurde in der Hauptsache auf Grund genereller Bunrtesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

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Projekte der Kantone aufgestellt, die im allgemeinen mit zu niedrigen Kosten rechneten.

c. Technisch bedingte Mehrkosten infolge nicht vorauszusehender Terrainschwierigkeiten.

Infolge · der Erhöhung der Kosten sind aber nicht nur weniger Kilometer ausgebaut worden, sondern es entstanden auf einzelnen Strecken beträchtliche Kostenüberschreitungen, die erstmals durch den Ergänzungsbeschluss vom 19. Juli 1944 zum ersten Ausbauprogramm finanziert wurden, heute aber eine weitere, noch nicht durch Subventionszusicherungen gedeckte Summe von rund 4,64 Millionen Franken ausmachen. Die Hauptanteile dieser Summen, entfallen auf beide Eampen des Sustens, auf die tessinische Gotthardstrasse und auf verschiedene bündnerische Alpenstrassen. Falls die noch nicht gedeckten Überschreitungen vom Bund wieder gleich hoch subventioniert werden, reicht der noch verfügbare rund 2,9 Millionen Franken betragende Best aus dem Bundesbeschluss vom 4. April 1935 nicht ganz zu ihrer Deckung.

U.

Mit Abschluss des auf 12 Jahre begrenzten I. Ausbauprogrammes wurden Begehren laut auf Fortführung des begonnenen Werkes. So wurde in den eidgenössischen Räten eine Eeihe von Postulaten und Motionen eingereicht, die den weitern Alpenstrassenausbau zum Gegenstand haben, nämlich zwei Postulate von Almen, das Postulat Pini, die in ein Postulat umgewandelte Motion Wenk und die Motion Gysler. Allen gemeinsam ist das Begehren, dass der Bund den weitern Alpenstrassenausbau auch ausserhalb allfälligen Arbeitsbeschaffungsaktionen unterstütze, ohne nach Abschluss des I. Programmes eine Pause eintreten zu lassen.

In unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes haben wir uns bereit erklärt, den eidgenössischen Bäten vom 1. Januar 1950 hinweg eine neue, auf 10 Jahre befristete Etappe des Alpenstrassenprogramms vorzuschlagen. Die jährlichen Kredite sollen sich ungefähr auf der bisherigen Höhe halten, ebenso die einzelnen Beitragssätze. Diese Erklärung bildet einen Bestandteil unserer Vorschläge zur Aufrechthaltung und Verbesserung des Finanzausgleichs unter den Kantonen. Es scheint uns deshalb gegeben, die weitere Etappe des Alpenstrassenprogramms erst zu beschliessen, wenn die neuen verfassungsmässigen Grundlagen unseres Finanzhaushaltes feststehen und über die künftige Methode des interkantonalen Finanzausgleichs die nötige Klarheit geschaffen ist. Zu einem Antrag, die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 4. April 1935 sofort um eine weitere Periode zu verlängern, kann sich der Bundesrat namentlich auch deshalb nicht entschliessen, weil die gegenwärtige Konjunkturlage eine möglichste Zurückhaltung mit öffentlichen Arbeiten dringend notwendig macht. Vom konjunkturpolitischen Standpunkt gesehen, sollte im Ausbau der Alpenstrassen eigentlich eine vollständige Pause eintreten, damit derweil die

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Arbeitskräfte für andere Aufgaben verfügbar wären. Aus den nachstehend aufzuführenden Gründen ist es aber nicht möglich, so weit zu gehen. Wir gelangen deshalb dazu, Ihnen für die nächsten beiden Jahre eine Überbrückungslösung vorzuschlagen.

.

'

III.

Seit Kriegsende hat der in- und ausländische Motorfahrzeugverkehr wieder den Vorkriegsstand erreicht, wenn nicht gar überschritten. Damit haben sich auf gewissen Alpenstrassen erneut Zustände eingestellt, die auf die Dauer unhaltbar sind und daher der Abhilfe bedürfen. Ausser dem allgemeinen Ausbaubedürfnis besteht vor allem die Aufgabe, gefährliche Punkte auszumerzen und durch Baufälligkeit bedrohte Bauteile, wie Brücken, Futter- und Stützmauern instandzustellen. Diese Arbeiten können nicht hinausgeschoben werden. Sie sollen, sofern es sich um Strecken der bereits im ersten Alpenstrassenprogramm zum Ausbau vorgesehenen Strassenzüge handelt, so ausgeführt werden, dass sie sich dem allgemeinen Ausbauprojekt einfügen. Auch gibt es auf diesen Strassenzügen einzelne Teilstrecken, die wegen besonders schmaler Fahrbahn in höherem Masse ausbaubedürftig sind als andere. Um die Ausführung solcher dringlicher Bauten auch in der Zwischenzeit von Ende 1947 bis Anfang 1950 zu ermöglichen, ist die Mithilfe des Bundes nötig. Es muss daher ein Überbrückungsprogramm aufgestellt werden, das in erster Linie Strassenzüge der frühern Programme enthält, und für das ein besonderer Kredit auf die Jahre 1948 und 1949 verteilt zu gewähren ist. Mit Bücksicht auf die immerhin verminderte Ausbautätigkeit wird ein Gesamtbetrag von 7 Millionen Franken genügen. Die Verteilung dieser Summe wäre, entsprechend dem im Vollzuge des Bundesbeschlusses vom 4. April 1985 von uns eingeschlagenen Verfahren, auf Grund der Vorschläge der Kantone vom Bundesrate vorzunehmen.

Gestützt auf diese Darlegungen unterbreiten wir Ihnen beiliegend den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung eines Überbrückungskredites zur Weiterführung des Alpenstrassenausbaues während der Jahre 1948 und 1949, mit dem Antrag, diesen Entwurf zum Beschluss erheben zu wollen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ^.vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Februar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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((Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Weiterfährung des Strassenausbaues im Alpengebiet während der Jahre 1948 und 1949.

'Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, .'gestützt auf Art. 23, 37 und 37Ws der Bundesverfassung, .nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1948, beschliesst:

Art. 1.

'Zur Förderung des weitern Ausbaues der Alpenstrassen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 4. April 1935 wird für die Jahre 1948 und 1949 ein Oesamtkredit von 7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2.

Aus diesem Kredit sollen Beiträge bewilligt und ausgerichtet werden für ·den Ausbau der Strassen im Alpengebiet, und zwar an Arbeiten, deren Ausführung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder aus andern Gründon als dringlich erscheint und nicht aufgeschoben werden kann.

Die Höhe der Beiträge, das Verfahren und die Verwendung eines allfällig nicht beanspruchten Kreditrestes richten sich nach den Bestimmungen des .Bundesbeschlusses vom 4. April 1935, soweit diese durch den Art. 3 des neuen -Beschlusses nicht abgeändert werden.

Art. 3.

Die Kantone, die nach den Bestimmungen dieses Beschlusses Bmidesbeiträge beanspruchen, haben die Subventionsgesuche, Baupläne und Bauprogramme für die Jahre 1948 und 1949 gleichzeitig bis spätestens am 10. Mai 1948 dem Bundesrate einzureichen.

Art, 4.

Dieser ßeschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Krafj;.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung des Strassenausbaues im Alpengebiet während der Jahre 1948 und 1949 (Vom 20. Februar 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

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5386

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1948

Date Data Seite

891-896

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