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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert : für die Hutgeflechtfabrikation, inbegriffen die für sie arbeitende Bleicherei und Färberei, bis 11. April 1931.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Diese Verfügung tritt am 5, Januar 1931 in Kraft und ersetzt die am 17. Juli 1930 erteilte provisorische Bewilligung.

B e r n , den 27. Dezember 1930.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

6 Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert, Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Hefte der Wintersession 1930.

Nationalrat (Preis: 3 Fr.)

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Motionen :

Grimm. Ausweisung Bassanesi.

Welti-Basel. Ausweisungen.

Nationalrat. Grundlage für die Wahl (Differenz).

Nationalrat, Bundesrat und Bundeskanzler. Verlängerung der Amtsdauer (Schlussabstimmung).

Postulat Huber. Universalität des Voranschlages für das Militärwesen.

Schutz öffentlicher Wappen, Bundesgesetz Tabakzoll und Zigarettensteuer. Bundesgesetz.

Tessin. Bundesbeitrag zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Eigenart.

Voranschlag des Bundes für 1931.

Ständerat (Freie: 2 Fr.)

Kurze Übersicht.

Alters- und HinterlassenenVersicherung. Bundesgesetz.

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetz.

Motion Dietschi. Kunstschutzgesetz Nationalrat. Grundlage für die Wahl.

Nationalrat, Bundesrat und Bundeskanzler. Verlängerung der Amtsdauer (Schlussabstimmung).

Tabakzoll und Zigarettensteuer. Bundesgesetz (Differenzen).

Sekretariat der Bundesversammlung.

Schweizerisches Bundesrecht Staats- und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit 1903 Im Auftrage des schweizerischen Bundesrates herausgegeben von

Prof. »r. Walther Burckhardt

Das Werk erscheint in fünf Bänden. Bisher erschienen : Band I: XVI und 830 Seiten. In Leinen Fr. 20.--.

Band II: XVI und 1066 Seiten. In Leinen Fr. 25. --.

Band III: XVI und 1075 Seiten. In Leinen Fr. 25. --.

Das ,,schweizerische Bundesrechta ist ein grosses grundlegendes Werk über das geltende schweizerische Staats- und Verwaltungsrecht und zum Studium seiner Geschichte. Es wird im Auftrage des Bundesrates und im Zusammenarbeiten mit den Bundesbehörden von dem bekannten Staatsrechtslehrer an der Universität Bern bearbeitet und unterrichtet aus erster Hand über die weitverzweigte Praxis der Bundesbehörden im ersten Viertel dieses Jahrhunderts. Es ist ein unentbehrliches Nachschlagewerk für alle, die mit dem Bund und seiner Verwaltung zu tun haben oder darüber orientiert sein müssen, namentlich für Amtsstellen der Kantone und der Gemeinden, Gerichte, Berufsverbändo, Rechtsanwälte, Notare und für die Rechtsbureaus geschäftlicher Unternehmungen.

Behörden und offentliche Bibliotheken erhalten den Band mit 25 °/o Rabatt beim Bezug durch den

Verlag Huber & Co., Frauenfeld.

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

Ausser dem Nachtrag zum Schweizerischen Bundesrecht ' von L. R.

von Salis, der die Jahre 1903 bis 1926 umfasst und dessen zwei erste Bände erschienen sind (Verlag Huber & Cie., Frauenfeld), wird, als dessen Fortsetzung von 1927 an, eine Jahreszeitschrift unter dem Titel Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden herausgegeben werden.

Das erste Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder von Departementen in Besehwerdefalleu, sondern, sogar zum grössorn Teil, Äusscrungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Publikation eignen, wie Gutachten, Auskünfte, Weisungen.

Preis des Exemplars Fr, 1. 30, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Eingaben an die Bundesversammlung.

Vervielfältigte Eingaben, die zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung dem unterzeichneten Sekretariat zugestellt werden, sind diesem in einer Auflage von 300 Stück einzureichen. Sind die Eingaben in deutscher und in französischer Sprache abgefasst, so ist die Auflage auf 250 deutsche und 130 französische Abdrucke zu bemessen.

Bei unmittelbarer Versendung der Eingaben an den Wohnort der Ratsmitglieder ist es dem unterzeichneten Sekretariat je weilen erwünscht, zu Archivzwecken wenigstens 20 deutsche und 10 französische, gegebenenfalls 30 einsprachige Abdrucke zu erhalten.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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1931

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07.01.1931

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