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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 8. April 1931.

Band I.

Ersehetnt wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf der Liegenschaften Dianastrasse 2 und 4 in Zürich für die Telephonverwaltung.

(Vom 31. März 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Telephongebäude an der Brandsehentestrasse in Zürich ist im Jahre 1915 bezogen worden. Man glaubte damals annehmen zu dürfen, dass es auf lange Zeit den Bedürfnissen genügen werde. Die Entwicklung des Telephonwesens hat jedoch die Erwartungen weit übertroffen und bewirkt, dass auch diese Bäume heute, nach 15 Jahren, bereits unzulänglich geworden sind, so dass für die nächste Zukunft neue Vorsorge getroffen werden muss. Die Bedeutung, die insbesondere das Telephonwesen der Stadt Zürich erlangt hat, mag durch die Tatsache beleuchtet werden, dass allein diese Stadt am Teilnehmerbestand der ganzen Schweiz mit 1/8, am Gesamt-Telephonverkehr mit rund 1/6 und an den Einnahmen mit über 1/6 beteiligt ist. Der Teilnehmerzuwachs betrug im Jahre 1927 1600, im Jahre 1930 aber 2700. Auf 100 Einwohner trifft es 9,8 Anschlüsse und14,6e Sprechstellen.

Im Gebäude an der Brandschenkestrasse sind die Kreistelegraphendirektion und das Fernamt untergebracht. Hier endigen die Fernkabel, die Vorortskabel und die Verbindungskabel nach den Lokalzentralen. Es beherbergt verhältnismässig teure Einrichtungen, wie die Fernzentrale, die Verstärkerämter und die Fernschaltglieder. Durch die starke Zunahme des Nahund Fernverkehrs wird der Verkehrsschwerpunkt immer mehr nach diesem Gebäude verschoben. Die Kreistelegraphendirektion leitet den Bau- und Betriebsdienst der wichtigen Netzgruppe Zürich. Ihre Unterbringung im Hauptbetriebsgebäude oder in unmittelbarer Nähe ist am zweckmässigsten, so dass die weitere Entwicklung im Anschluss an dieses Gebäude gesucht werden muss.

Wir führen nachstehend die hauptsächlichsten Gründe an, die die Notwendigkeit einer Erweiterung dartun: 1. Schon heute herrscht in verschiedenen Verwaltungsbureaux Platzmangel.

Besonders schlimm steht es im Installationsbureau, aber auch in den Bureaux Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. L 84

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für das Abonnementswesen und den Bechnungsdienst ist der Baum zu knapp, und die Ausdehnungsmöglichkeit fehlt. In den verschiedenen Baubureaux ·wird es immer schwieriger, Ordnung und Übersicht zu halten. Der Betriebsleiter muss seinen Arbeitsplatz mangels eines eigenen Bureaus im Verteilerraum aufstellen. In 2--8 Jahren wird eine Vermehrung der Bureaux zur unumgänglichen Notwendigkeit.

2. Im laufenden Jahre muss der Auskunftsdienst um 4 Arbeitsplätze erweitert werden, da die Automatisierung der Netzgruppe mit Sicherheit eine beträchtliche Verkehrszunahme bringen wird. Er muss aus dem zu kleinen Zimmer nach den Bäumen verlegt werden, die gegenwärtig für den Badiodienst und das Buhezimmer der Betriebsgehilfinnen dienen. Letzteres muss aufgehoben werden, was auf die Dauer unhaltbar ist.

8. Die Garderoben für das Betriebspersonal sind schon heute so beschränkt, dags ihre Vermehrung in l--2 Jahren unvermeidlich sein wird.

4. Der erste Ausbau des Landamtes und der Ausrüstung für die Fernwahl nehmen den zurzeit noch verfügbaren Platz im II. Stock vollständig in Anspruch, für den'weitern Ausbau müssen das Zahltagsbureau und das Installationsbureau weichen.

5. Eine Erweiterung des Fernamtes ist unter den jetzigen Verhältnissen nicht mehr möglich, da im III. und IV. Stock keine neuen Pernplätze mehr aufgestellt werden können. Das Schnellverkehrsamt, das etwa im Jahre 1933 den Verkehr im Kreise von ca. 30--60 km um Zürich herum aufnehmen soll, kann nur im I. Stock eingebaut werden. Auf diesen Zeitpunkt müssen die von den Verwaltungsbureaux innegehabten Bäume verlassen werden.

6. Parallel mit der Personal Vermehrung müssen die Bäume für Instruktion, Erfrischung, Küche, Nachtdienst usw. vermehrt werden.

7. Das Kabelkopfgestell kann neue Fernkabel nur noch für 5--6 Jahre aufnehmen. Es muss 1985 im I. Stock erneuert und erweitert werden.

8. Für die im Telephongebäude befindliche Postfiliale wird die nötige Erweiterungsmöglichkeit geschaffen. Die ungeschickt placierte Garage kann nach der Erweiterung des geschlossenen Hofes an geeigneter Stelle zweckmässiger und grösser eingerichtet werden.

Es geht hieraus hervoj;, dass mannigfache und zum Teil dringliche Bedürfnisse vorliegen, denen im dienstlichen Interesse für eine längere Zeitspanne Genüge geleistet werden muss. Die rationellste Lösung besteht in der
Ausdehnung des Telephongebäudes in südlicher Bichtung, d. h. im Ankauf der Häuser Nr. 2 und 4 der Dianastrasse. Die Situation ist in dem Plan und in der Ansicht, die beigefügt sind, dargestellt.

Die Liegenschaft Dianastrasse 2 gehört Herrn Salomon Teplitz, Kaufmann in Zürich. Sie hat einen Flächeninhalt von 291^ m2. Das Haus ist im Jahre 1896 errichtet worden und ist gut und solid gebaut. Es besitzt einen geräumigen Keller und 4 volle Stockwerke. Im Erdgeschoss sind Geschäftsräume untergebracht, im L, II. und III. Stock befinden sich je eine Wohnung

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von 6 Zimmern mit allem nötigen Zubehör, im Dachstock eine Wohnung von 5 Zimmern. Die durch einen amtlichen Schätzer vorgenommene Schätzung lautet auf Fr. 470,000. Die Kaufsumme wurde auf Fr. 475,000 festgesetzt, wovon Fr. 432,500 als eigentlicher Kaufpreis und Fr. 42,500 als Inkonvenienzentschädigung zu betrachten sind.

Die Liegenschaft Dianastrasse 4 ist Eigentum des Herrn Ludwig Schweizer, Kaufmann in Zürich. Ihre Grundfläche beträgt 264,4 m2. Das Haus datiert von 1897 und ist ebenfalls gut und solid gebaut. Der Keller ist von 4 vollen Stockwerken überlagert. Das Erdgeschoss dient Geschäftszwecken. Im L, II. und III. Stock, sowie im Dachstock sind Wohnungen untergebracht von je 4, bzw. 8 Zimmern mit dem nötigen Zubehör. Die Schätzung beläuft sich auf Fr. 225,000, die Kaufsumme ebenfalls. Davon gelten Fr. 210,000 als eigentlicher Kaufpreis und Fr. 15,000 als Inkonvenienzentschädigung.

Die Ausscheidung nach Kaufpreis und Inkonvenienz wird damit begründet, dass den beiden Verkäufern durch die Verlegung ihrer Geschäfte erhebliche Kosten entstehen. Sie wurde in beiden Fällen im Einverständnis mit der Kommission für ausserordentliche Steuern der Stadt Zürich festgesetzt.

Es ist beabsichtigt, vorerst den L Stock des Hauses Nr. 2 mit Verwaltungsbureaux, die im Telephongebäude weichen müssen, zu belegen und dann nach und nach den ganzen Verwaltungs- und Baudienst nach den zu erwerbenden Häusern zu verlegen, um so im Telephongebäude Raum zu schaffen für die technischen Einrichtungen und den Betrieb. Bis ihre Benützung zu dienstlichen Zwecken notwendig wird, bleiben die Stockwerke vermietet.

Die Verlegung der Verwaltungsbureaux in die angekauften Häuser wird nur geringfügige bauliche Änderungen nötig machen, die ohne weiteres aus den vorhandenen Krediten bestritten werden können und daher hier nicht zu berücksichtigen sind.

Für Fertigungs- und Vermittlungsgebühren sind rund Fr. 5000 in Eechnung zu stellen, so dase also ein Gesamtkredit von Fr. 705,000 erforderlich ist.

In Zusammenfassung der vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den Ankauf der Liegenschaften Dianastrasse Nr. 2 und 4 in Zürich für die Telephonverwaltung zu empfehlen und Sie zu bitten, dem beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung erteilen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. März 1931, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

den Ankauf der Liegenschaften Dianastrasse Nr. 2 und 4 in Zürich für die Telephonverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. März 1931: beschliesst :

Art. 1.

Für den Ankauf der Liegenschaften Dianastrasse Nr. 2 und 4 in Zürich -wird ein Kredit von Fr. 705,000 bewilligt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf der Liegenschaften Dianastrasse 2 und 4 in Zürich für die Telephonverwaltung. (Vom 31. März 1931.)

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1931

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08.04.1931

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445-448

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