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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 12. August 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken Im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr ; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli i de. in Bern,

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 28. Mai 1931 abgeschlossenen Freundschaftsund Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Siam.

(Vom 4. August 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I. Die ersten Verhandlungen mit Siam über einen Niederlassungs- und Handelsvertrag fanden auf Anregung des Königs Chulalongkorn nach dessen "Europareise im Jahre 1897 in Paris statt. Sie führten jedoch mangels einer Einigung in der Frage der Exterritorialitätsrechte leider nicht zum Ziel. Keinen bessern Erfolg zeitigte ein neuer, im Jahre 1908 unternommener Versuch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf eine vertragliche Grundlage zu stellen.

Eine neue Sachlage wurde nach dem Kriege geschaffen, als die Kapitulationsmächte, dem von den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Jahre 1920 gegebenen Beispiele folgend, grundsätzlich den Verzicht auf ihre Vorrechte Aussprachen, wobei bis zur Durchführung der nötigen Beform der siamesischen Gerichtsbarkeit, die in einigen Jahren beendet sein dürfte, ein Übergangsregime geschaffen wurde, dem alsdann die gänzliche Beseitigimg der noch bestehenden Sondervorrechte folgen soll. Damit war das bisherige Hindernis für eine vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Siam weggefallen. Es konnte nun schweizerischerseits, ohne dass eine dauernde Schlechterstellung der Schweizer in Siam gegenüber den Angehörigen der Kapitulationsmächte mehr zu befürchten wäre, auf die früher vergeblich angestrebte Gewährung der den Kapitulationsmächten zustehenden Vorrechte in dem zu schliessenden Vertrageverzichtett werden, zumal die Schweizer in Siam seit dem Kriege ohnehin der siamesischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind.

Der Bundesrat beschloss deshalb im Jahre 1,926, der von einer in Siam niedergelassenen Schweizerfirma ausgehenden Anregung Folge zu geben und Bundesblatt. 83, Jahrg. Bd. n.

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82 der siamesischen Begierung unverbindliche Vorschläge für der* Abschluss eine» Freundschafts- und Handelsvertrages offiziös unterbreiten zu lassen, worauf unter der entgegenkommenden Vermittlung des Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika in Bangkok offizielle Verhandlungen gepflogen wurden.

Im Jahre 1928 ging uns ein siamesischer Vertragsentwurf zu, der von einem erläuternden Memorandum begleitet war und dem auf Grund einer sorgfältigen Prüfung im wesentlichen zugestimmt werden konnte. Über die noch bestehenden Differenzen h'ess sich im Wege weiterer Verhandlungen, die der schweizerische Gesandte in Tokio, Herr Emil Traversini, Ende 1930 anlässlich seiner Eückkehr auf seinen Posten in Bangkok persönlich zu Ende führte, ebenfalls eine Einigung erzielen. Der bereinigte Vertragstext ist am 28. Mai 1931 von Herrn Minister Traversini und vom siamesischen Gesandten in Tokio unterzeichnet worden, II. Der nachstehend abgedruckte Preundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Siam umfasst 19 Artikel und ein Schlussprotokoll, das die Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstentum Liechtenstein feststellt.

Artikel l gewährt die Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen unter Vorbehalt der fremdenpoh'zeih'chen Vorschriften und, gemäss Artikel 17, auch der Einwanderungsgesetze. Die beiderseitigen Staatsangehörigen gemessen die Meistbegünstigung hinsichtlich ihrer Betätigung, des Besitzes von Häusern und Unternehmungen und der Anstellung von Vertretern, vorbehaltlich der Befolgung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Es wurde bei den mündlichen Verhandlungen festgestellt, dass der Schlusssatz von Artikel l, wonach die Angehörigen der Vertragsstaaten wie die meistbegünstigten Ausländer berechtigt sein sollen, alles zu tun, was zum Handel gehört oder nötig ist, nicht so zu verstehen sei, dass er mit Bezug auf die Eigentumsrechte über die Bestimmungen von Artikel 2 hinausgehende Eechte gewähre.

Artikel 2 betrifft das bewegliche Eigentum, über das die Angehörigen des andern Vertragsstaates in gleicher Weise wie die Inländer verfügen und das sie zu den gleichen Bedingungen wie diese oder die meistbegünstigten Ausländer ausführen können. Eine generelle vertragliche Bindung mit Bezug auf das unbewegliche Eigentum erklärte die siamesische Begierung derzeit nicht eingehen zu können,
da sie sich angesichts der zugunsten einzelner Staaten noch bestehenden Sondervorrechte freie Hand vorbehalten müsse. Indessen wurden bisher die Schweizer in Siam nicht anders behandelt als andere Ausländer, und sie hatten sich wegen des Erwerbs der für ihre persönlichen und geschäftlichen Bedürfnisse erforderlichen Liegenschaften über keine Schwierigkeiten zu beklagen. Sie betrachten die im Vortrage vorgesehenen Garantien, welche übrigens die gleichen sind wie für die amerikanischen Staatsangehörigen, als befriedigend. Wir glaubten uns deshalb mit der angebotenen Regelung umso eher begnügen zu können, als nach einer unserm Vertreter abgegebenen

83 Erklärung beabsichtigt ist, unsere Landsleute auch in Zukunft de facto mit Bezug auf ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum nicht schlechter zu behandeln als irgendwelche andere Ausländer.

In Artikel 3 wurde hinsichtlich der Steuern und Abgaben die Meistbegünstigung vereinbart.

Artikel 4 befasst sich mit dem rechtlichen Schutze und dem Eecht auf freie Wahl der Anwälte und Bevollmächtigten, die den Angehörigen der Vertragsstaateii in gleicher Weise zustehen sollen -wie den eigenen Staatsangehörigen.

Sie dürfen für den Zutritt zu den nationalen Gerichten keinen Bedingungen unterworfen werden, die nicht auch auf die Siamesen oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation Anwendung finden. Soweit zugunsten der Angehörigen einzelner Staaten in Siam noch besondere Vorrechte bestehen, können sie von den Schweizern wie bisher nicht in Anspruch genommen werden.

Durch Artikel 5 wird die Respektierung des geschäftlichen und gewerblichen Eigentums zugesichert und insbesondere die Vornahme von Hausdurchsuchungen und die Einsichtnahme in Papiere und Geschäftsbücher anders als nach Massgabe und in den Formen der auf die Einheimischen anwendbaren Gesetze untersagt.

Artikel 6 spricht die Befreiung von jeder Art von obligatorischem Militärdienst oder von finanziellen Ersatzleistungen, sowie von Zwangsanleihen aus.

Dank Artikel 7 werden die Schweizer in Siam und dio Siamesen in der Schweiz mit Bezug auf den Erfinder-, Marken-, Muster- und Modellschutz, das Urheberrecht und das Verbot des unlautern Wettbewerbs den Einheimischen und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Artikel 8, keine Ein- und Ausfuhrverbote oder Beschränkungen für den gegenseitigen Warenaustausch zu erlassen, unter Vorbehalt der üblichen Ausnahmen betreffend Kriegsmaterial, nationale Sicherheit, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, Staatsmonopole, Gesundheitspolizei, sowie der Anwendung der internen Beschränkungen bezüglich gewisser Waren auf die analogen ausländischen Produkte.

Durch Artikel 9 werden die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Abkommens und Statuts über die Freiheit der Durchfuhr für anwendbar erklärt.

Nach Artikel 10 wird der rechtliche Bestand der auf dem Gebiete des andern Staates bestehenden Gesellschaften
mit wirtschaftlichen Zwecken anerkannt und ihnen der rechtliche Schutz zugesichert. Die Errichtung von Gesellschaften oder Niederlassungen von solchen durch Angehörige des einen Staates auf dem Gebiete des andern, wie auch ihre Geschäftstätigkeit sind der Gesetzgebung des letztern unterstellt und können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Es wird für die Behandlung der Gesellschaften die Meistbegünstigung zugesichert, namentlich bezüglich der Besteuerung. Die Gesellschaften dürfen ebenfalls nicht zu Zwangsanleihen herangezogen werden.

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Bezüglich der bei der Ein- und Ausfuhr zu entrichtenden Zölle und andern Abgaben und bezüglich der Verzollungsformalitäten gilt nach Artikel 11 die Meistbegünstigung, für die Abgaben auf Herstellung und Verbrauch nach Artikel 12 die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen in Verbindung mit der Meistbegünstigung.

Artikel 13 betrifft die Ernennung von Konsuln, für deren Vorrechte und Befreiungen die Meistbegünstigung unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit zugestanden wird.

Artikel 14 sichert die Wahrung der Interessen der beiderseitigen Angehörigen in bezug auf die Nachlässe auf dem Gebiete des andern Staates.

Die Schiedsklausel des Artikels 15 sieht vor, dass Streitigkeiten, die nicht auf diplomatischem "Wege beigelegt werden können, einem oder mehreren Schiedsrichtern oder aber dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten sind. Jeder Vertragsstaat besitzt das Eecht, den Streitfall auch ohne Zustimmung des andern vor den genannten Gerichtshof zu bringen.

In Artikel 16 werden die Fälle aufgezählt, in denen die im Vertrage vorgesehene Meistbegünstigungsklausel nicht angerufen werden kann. Es betrifft dies Begünstigungen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten, solche zugunsten dritter Staaten auf Grund einer Zollunion, aus Sonderverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zixr gegenseitigen Unterstützung in Fiskalsachen, und endlich die einem Nachbarstaat eingeräumten Begünstigungen für die Schiffahrt auf den vom Meer aus nicht zugänglichen Grenzwasserstrassen oder für deren sonstige Benützung.

Artikel 17 behält die Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten vor mit Beziehung auf die Beschränkung der Einwanderung, hinsichtlich des Hausierhandels, des Gewerbebetriebes im Umherziehen und des Kleirircisendenberufs und bezüglich der Fischereireehte. Ferner wurde die Meistbegünstigung für die Niederlassungs- und Aufenthaltsgebuhren vereinbart.

Der Vertrag ist nach Artikel 18 für ein Jahr, beginnend mit dem Austausche der Katifikationsurkunden, geschlossen und bleibt, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, stillschweigend weiter in Kraft ; doch kann er alsdann jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Er ist in englischer und französischer Sprache geschlossen worden; jedoch ist bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der englische Text
massgebend, wie dies in analoger Weise z. B. auch in den Verträgen Siams mit Deutschland und Italien vereinbart wurde, während die meisten von Siam eingegangenen Verträge überhaupt nur in englischer Sprache geschlossen worden sind. Der Austausch der Batifikationsurkunden soll in Bern stattfinden.

Nach dem Schlussprotokoll ist der Vertrag in vollem Umfange auch auf das Fürstentum Liechtenstein so lange anwendbar, als dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

85 III. Schon bisher bestanden erfreulicherweise zwischen Siam und der Schweiz rege und freundschaftliche Beziehungen. Etwa 50 Schweizer haben in Siam Stellungen gefunden, einige von ihnen im Dienste der siamesischen Eegierung. Umgekehrt kommen die Siamesen gerne als Feriengäste in unser Land. Zahlreiche junge Leute besuchen unsere Bildungsstätten. Der Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die schweipjerische Ausfuhr nach Siam ist von nicht ganz zwei Millionen Franken im Jahre 1924 auf über vier Millionen Franken im letzten Jahre gestiegen. Es ist an der Zeit, diesen Beziehungen eine vertragliche Grundlage zu geben und damit ihre weitere Entwicklung, die für beide Länder nur von Vorteil sein kann, zu fördern. Siam hat es nicht nur verstanden, seine politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu wahren, sondern es hat auch einen starken wirtschaftlichen Aufschwung genommen.

Der Vertrag bestätigt zugunsten der Siamesen die liberale Behandlung, deren sich die Ausländer in der Schweiz erfreuen. Er sichert umgekehrt den Schweizern in Siam, die sich bis jetzt auf keine vertraglich festgelegten Rechte berufen konnten, im wesentlichen die gleichen Vorteile wie den Angehörigen der andern Länder, die in den letzten Jahren Verträge mit Siam geschlossen haben, und jedenfalls alle die Vorteile zu, die Siam in künftigen Verträgen einzuräumen gewillt scheint. Er wird denn auch von unsern in Siam lebenden Landsleuten nicht bloss als befriedigend betrachtet, sondern sie erblicken darin einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustande. Das Abkommen kann deshalb nur dazu beitragen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern noch enger und wirksamer zu gestalten, zumal in Aussicht genommen ist, nach seinem Inkrafttreten ein schweizerisches Konsulat in Bangkok zu errichten.

Unter diesen Umständen bitten wir Sie, deti nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen zu wollen, und wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. August 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häfoerlin.

Der Bundeskanzler:

Eaeslin.

86 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 28. Mai 1931 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Siam.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. August 1981, beschliesst :

Art. 1.

Der am 28. Mai 1931 abgeschlossene Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Siam wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

87 Originaltext.

Übersetzung.

Treaty of Friendship and Commerce Freundschafts- und Handelsvertrag between

zwischen

thé Swiss Confédération and Siam.

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Siam.

The Swiss Fédéral Council and His Majesty thè King of Siam, being desirous of strengthening thé bonds of peace which happily prevail between the two States, have resolved to conclude a Treaty of Friendship and Commerce, and for that purpose have appointed äs their plenipotentiaries, that is to say:

Der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Siam, von dem Wunsche geleitet, die erfreulicherweise bestehenden friedlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern enger zu gestalten, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, -und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

The Swiss Federai Council: Mr. Emile Traversini, Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary of Switzerland to Japan, and

Der schweizerische Bundesrat: Herrn Emil Traversini, ausserordent-lichen Gesandten unbevollmäch-chtigten Minister der Schweiz in Japan,

His Majesty the King of Siam:

Seine Majestät der König von Siam:

Phya Subarn Sompati, Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary of Siam to Japan,

Phya Subarn Sompati, ausserordentlichen Gesandten und bevollmäch-tigten Minister Siams in Japan,

who, having communicated to each other their respective füll powers,

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be-

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found to be -in good and due form, have agreed as follows:

fundenen Vollmachton, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Article I.

The ressortissants of each of thé Contracting Parties shall be entitled to enter, travel and réside in thé territory of thé other, provided that they conform to thé régulations and conditions contained in thé national laws concerning aliens in général, They shall be entitled there, on thé same terras as ressortissants of thé most favoured nation, to engage in religious, educational and charitable work; to carry on ail lawful trade, commerce, industry, callings, professions, studies and researches; to own, lease or occupy houses, manufactories, warehouses and shops; to employ agents of their choice and generally to do anything incidental to or necessary for trade, submitting themselves to thé laws and régulations there established.

Artikel I.

Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sind berechtigt, das Gebiet des andern Teiles zu betreten, zu bereisen und sich darin niederzulassen, sofern sie die Vorschriften und Bedingungen einhalten, welche die Landesgesetze allgemein für Ausländer vorsehen.

Unter Befolgung der daselbst geltenden Gesetze und Verordnungen sind sie ebenso wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt, sich jeder religiösen, erzieherischen oder£ wohltätigen Tätigkeit hinzugeben, sich jeder gesetzlich zulässigen Art von Handel, Industrie, Gewerbe oder Beruf zu widmen, Studien oder Forschungen zu betreiben, Wohnhäuser,Fabriken,? Lager- undGeeschäftshäuser als Eigentum zu besitzen, z u mieten oder innezuhaben, überhaupt alles zu tun, was zum Handel gehört oder nötig ist.

Article II.

The ressortissants of each of thé Contracting Parties may, in thé territory of thé other, dispose of such property as they are ontitled to own under the local législation by way of sale, exchange, gift, will, or in any other manner on thé same terras and conditions as nationals. Furthermore they shall be at liberty to remove from the country thé proeeeds of thé sale of their property, or generally whatever belongs to them without

Artikel II.

Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile sind befugt, im Gebiete des andern Teils über ihr Eigentum, soweit sie solches auf Grund der lokalen Gesetzgebung besitzen können, durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letztwillige Verfügung oder in jeder andern Weise unter den nämlichen Voraussetzungen und Bedingungen wie die Inländer zu verfügen- Es steht ihnen ferner frei, den Erlös aus dem Verkauf ihres

89 being subjected to conditions other than, or charges higher than, those imposed under like circumstances upon nationals or upon thé ressortissants of thé most favoured nation.

Eigentums oder überhaupt alles, was ihnen gehört, auszuführen, ohne dass sie andern Bedingungen unterworfen oder zu höhern Abgaben herangezogen werden als die, welche unter den gleichen Umständen für die Inländer oder die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation gelten.

Article III.

The ressortissants of thé Contracting Parties shall not be compelled, in thé territory of thé other, to pay any charges or taxes other or higher than those paid by thé ressortissants of thé most favoured nation.

Artikel III.

Article IV.

The ressortissants of either Contracting Party shall receive, in the territory of the other, the most constant protection and security for their persons and property and shall enjoy in this rospect the same rights and privilèges as are or may be granted to nationals on submitting themselves to the conditions imposed on nationals.

They shall bave free access to the Courts of Justice of the other in pursuit and defence of their rights. They shall bave the liberty, equally with nationals, to choose and employ lawyers, advocates and représentatives to pursue or défend their rights before such courts. No conditions or requirements shall be imposed upon the ressortissants of either of the Contracting Parties in connection -with such access to the Courts of Justice of the other, which do not apply to nationals or ressortissants of the most favoured nation.

Die Staatsangehörigen der vertragschliessenden Teile werden im Gebiete des andern Teils zu keinen andern oder höhern Steuern oder Abgaben herangezogen als die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel IV.

Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile erhalten im Gebiete des andern ständigen Schutz und Sicherheit für ihre Person und ihr Eigentum und gemessen in dieser Beziehung die gleichen Rechte und Vergünstigungen, die den Inländern gewährt sind oder gewährt werden sollten, unter Befolgung der diesen auferlegten Bedingungen.

Sie haben zur Wahrung oder Verteidigung ihrer Eechte freien Zutritt zu den Gerichten des andern Vertragsteils. Es steht ihnen, ebenso wie den Inländern, frei, Rechtsanwälte, Eechtsbeistände und Vertreter zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Eechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu bestellen. Den Staatsangehörigen des einen vertragschliessenden Teils dürfen mit Beziehung auf den Zutritt zu den Gerichten des andern keine Bedingungen oder Anforderungen auferlegt werden, die nicht auch für die Inländer oder die

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Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation gelten.

Article V.

Artikel V.

The dwellings, warehouses, manufactories and shops and ail other property of thé ressortissants of each of thé Contraeting Parties in thé territory of thé other, and ail premises appertaining thereto used for purposes of residence or commerce, shall be respected. It shall not be allowable to proceed to make a domiciliary visit to, or a search of, any such buildings and promises, or to examine or inspect books, papers, or accounts, except under the conditions and -with thé forms prescribed by thé laws, ordinances and régulations for nationals.

Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftshäuser und das übrige Eigentum der Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern, sowie alle ihnen gehörenden und zu Wohn- oder Handelszwecken verwendeten Liegenschaften sollen respektiert werden. Haussuchungen oder Durchsuchungen in den erwähnten Gebäuden und Liegenschaften, ferner eine Nachprüfung und Durchsicht der Bücher, Papiere oder Rechnungen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn unter den Bedingungen und Formen, die durch die Gesetze, Verordnungen und Reglemente für die Inländer vorgeschrieben sind.

Article VI.

The ressortissants of each of thé Contracting Parties shall be exempt in thé territory of thé other from compulsory military service either on land, or sea, or in thé air, in thé regulär forces, in thé national guard or in thé militia; from ail contributions imposed in lieu of personal military service and from ail forced loans.

Artikel VI.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sind in dem Gebiete des andern Teils von der Militärdienstpflicht zu Land, zur See und in der Luft bei den regulären Truppen wie bei der Nationalgarde oder der Miliz befreit, ebenso von allen Ersatzabgaben für die persönliche Militärdienstpflicht und von Zwangsanleihen.

Article VIL The ressortissants of each of thé Contracting Parties shall enjoy in thé territory of thé other, upon fulfilment of thé formalities prescribed by law, thé same protection as nationals or

Artikel VII.

Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile gemessen im Gebiete des andern Teils mit Bezug auf Patente, Warenzeichen, Warenbenennungen, Gebrauchs- oder

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ressortissants of thé most favoured nation in regard to patents, trademarks, tradenames, designs, samples, modela, copyrights and suppression of unfair compétition.

Geschmacksmuster, Modelle, Urheberrechte und Unterdrückung des unlautern Wettbewerbs bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten den gleichen Schutz wie die Inländer oder die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Article VIII.

Artikel VIII.

The Contracting Parties agrée that no prohibitions or restrictions shall té placed upon thé importation or exportation of any article of commerce between thè favo coxmtries, subject to thé followîng exceptions, which however shall be applicable to ail countries ahke or to such countries as are subject to thé same conditions :

Die vertragschliessenden Teile vereinbaren, dass der Einfuhr und Ausfuhr irgendwelcher Handelswaren zwischen den beiden Ländern keine Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden dürfen, vorbehaltlich folgender Ausnahmen, die jedoch in gleicher Weise auf alle Länder oder auf die Länder anwendbar sein müssen, bei denen die nämlichen Bedingungen zutreffen : 1. Verbote oder Beschränkungen für Kriegsmunition und unter aussergewöhnlichen Umständen auch für anderes Kriegsmaterial ; 2. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Landessicherheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit ; 3. Verbote oder Beschränkungen für Waren, die jetzt oder künftig Gegenstand eines Staatsmonopols sind; 4. Verbote oder Beschränkungen zum Schütze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten oder Epidemien oder um die Entartung oder das Aussterben von Pflanzen zu verhüten ; 5. Verbote oder Beschränkungen für gewisse Waren, wenn die Landesgesetze die Erzeugung, den Verbrauch, den Vertrieb oder die Be-

1. Prohibitions or restrictions upon munitions of war, and in exceptional circumstances other materiale needed in war; 2, Prohibitions or restrictions for reasons of national or public safety or public health; 8. Prohibitions or restrictions upon articles which are or may hereafter become thé object of State monopoly ; 4. Prohibitions or restrictions for thé protection of animais or plants against diseases or pests; or for thé prévention of thé degeneration and extinction of plants; 5. Prohibitions or restrictions upon articles similar to domestic articles whose internai production, consumption, sale or transport is

92 forbidden or similarly restricted by national law.

förderung gleichartiger Waren im Inland verbieten oder in ähnlicher Weise beschränken.

Article IX.

As regards thé transit of any article of commerce from or to thé territory of one of thé Contracting Parties through thé territory of thé other, thé Contracting Parties shall apply thé provisions of thé Convention and Statute on Freedom of Transit concluded at Barcelona thé twentieth day of April one thousand nine hundred and twenty-one.

Artikel IX.

Hinsichtlich der Durchfuhr von irgendwelchen Handelswaren aus oder nach dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile durch das Gebiet des andern werden beide Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs enthalten sind.

Article X.

Limited liability and other companies and associations which have been or may hereafter be organised in accordance with the laws of either of thé Contracting Parties and domiciled within thé territory of such party shall have their juridical status recognised by thé other Contracting Party, provided that they pursue no object which is illégal or contrary to public morals. They shall enjoy free access to thé courts on conforming with thé laws regulating thé matter, as well for thé prosecution as for thé defence of their rights in ail thé degrees of jurisdiction established by law.

Artikel X.

Der rechtliche Bestand der Aktiengesellschaften und der andern Handelsgesellschaften und Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des einen vertragschliessenden Teiles bereits bestehen oder künftig gegründet werden und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, wird vom andern vertragschhessenden Teil anerkannt, vorausgesetzt, dass sie keinen gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstossenden Zweck verfolgen. Sie goniessen sowohl für die Geltendmachung wie für die Verteidigung ihrer Hechte freien Zutritt zu den Gerichten in allen vom Gesetz vorgesehenen Instanzen der Eechtsprechung, sofern sie sich an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen halten.

Das diesen Gesellschaften und Vereinigungen des einen vertragschlies-

The right of such companies and associations of either of thé Contracting Parties so recognised by thé other to establish themselves within its tcrritories, to establish branch offices and to carry on their activities therein, shall dépend upon and be

senden Teiles vom andern zulassen, Zweigniederlassungen zu errichten und daselbst ihre Tätigkeit zu entfalten, hängt von der Zustimmung

93 governed solely by the consent of such Party as expressed in its national laws.

With regard to the right to establish branches or agencies and to carry on their activities, such companies and associations shall enjoy treatment no less favourable than that which is or may be granted to similar companies and associations of thè most favoured nation.

Such companies and associations shall not be compelled to pay any taxes or charges other or higher than those that are or may be paid by companies and associations of the most favoured nation ; they shall also be exempt from all forced loans.

des letztern ab und wird ausschliesslich bestimmt durch dessen Landesgesetze.

ißt Beziehung auf das Recht, Zweigniederlassungen oder Agenturen zu errichten und ihre Tätigkeit zu entfalten, werden solche Gesellschaften und Vereinigungen keine weniger günstige Behandlung gemessen, als sie gegenwärtig oder künftig ähnlichen Gesellschaften und Vereinigungen der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Solche Gesellschaften und Vereinigungen worden kernen andern oder höhern Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art unterworfen werden, als sie gegenwärtig oder künftig von den Gesellschaften und Vereinigungen der meistbegünstigten Nation bezahlt werden; sie sind ausserdem von allen Zwangsanleihen. befreit,

Artide XI.

In regard to the amount, the collection and the guaranteeing of customs duties and charges, as well as in regard to all customs formalities, the naturai produce and thé manufactures of either Contracting Party shall, on exportation to or on importation into thé territory of thé other Party be treated on thé mostfavoured-nation principle.

Artikel XI.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen vertragschliessenden Teiles werden bei der Einfuhr in das Gebiet des andern Teiles, sowie bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des andern Teils hinsichtlich der Höhe, der Erhebung und der Sicherstellung von Zöllen und Abgaben sowie hinsichtlich aller Zollformalitäten nach dem Grundsätze der Meistbegünsti-gung behandelt.

Article XII.

Whether for account of tho State or of provinces, communes or bodies corporate, the charges imposed upon thé production, manufacture or consumption of any article in thé territory of either Contracting Party shall not be higher or more burdensome l'or

Artikel XII.

Die innern Abgaben, die auf dem Gebiet eines der vertragschliessenden Teile entweder für Rechnung des Staates oder der "Provinzen, Gemeinden oder Körperschaften auf der Erzeugung, der Herstellung oder dem Verbrauch einer Ware erhoben werden,

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the products of the other Party than for the similar commodities of national production or those of the most favoured nation.

dürfen für die Erzeugnisse des andern Teils nicht höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes.

Artide XIII.

Each of the Contracting Parties may appoint Consuls-General, Consuls, Vice-Consuls or Consular Agents to reside in the towns and ports of the other where similar officers of other powers are permitted to réside,

Artikel XIII.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten mit Sitz in den Städten und Häfen des andern ernennen, wo solche Beamte anderer Mächte ihren Sitz haben dürfen.

Sie sollen ihr Amt nicht antreten, bevor ihnen das Exequatur oder eineandere erforderliche Ermächtigung erteilt worden ist.

Die Konsularbeamten und -agenten des einen vertragschliessendenTeiles' gemessen im Gebiete des andern all» Ehren, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten, die den Konsularbeamten und -agenten der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig gewährt werden. Indessen kann keiner der vertragschliessenden Teile auf Grund der Meistbegünstigungsklausel für seme Konsularbeamten und -agenten weitergehende Ehren, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten beanspruchen, als er den Konsularbeamten u n d -agenten d e s

They shall not enter upon their fonctions until they shall have received their exequaturs or other requisite authorization Consular Officers and Agents of either Contracting Party shall enjoy, in the territory of the othor, all the honours, privilèges, exemptions and immunities which are or may hereafter be accorded to the Consular Officers and Agents of the most favoured nation, Nevertheless, neither of the Oontracting Parties shall, by virtue of the most favoured-nation clause, claim for its Consular Officers and Agents more extensive honours, privilèges, exemptions and immunities than those which it grants totheè Consular Officers and Agents oftheè other Party.

Artide XIV.

In case of the death of a national of either Contracting Party in the territory of thè other without having in the territory of his decease any known heirs or testamentary executors by him appointed, the compétent local authorities shall at once inforni the nearest eonsular officer of the

Artikel XIV.

Falls ein Staatsangehöriger einesder vertragschliessenden Teile im Gebiete des andern stirbt, ohne dass er im Lande seines Ablebens bekannteErben oder von ihm ernannte Testamentsvollstrecker hinterlässt, sollen die zuständigen örtlichen Behörden sofort den nächsten Konsularbeamten

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State of which the deceased -was a national of the fact of his death, in order that necessary information may be forwarded to the parties interested.

In case of the death of a national of either of the Contracting Parties without will or testament, in the territory of the other Contracting Party, the consular officer of the State of which the deceased was a national and within whose district the deceased made his home at thè time of death, shall, so far as the laws of the country permit and pending the appointment of an administrator and until letters of administration have been granted, be deemed qualified to take charge of the property left by the décèdent for the préservation and protection of the same. Such consular officer shall nave the right to be appointed as administrator within the discrétion of the tribunal or other agency controlling the administration of estâtes provided the laws of the piace where the estate is administered so permit.

Artide XV.

The Contracting Parties agreethat in case any différence should arise between them which could not be settled by diplomatie means, they will submit such différence either to one or more arbitrators chosen by them, or, if either of the parties should so prefer, to the Permanent Court of International Justice at the Hague.

des Staates, dem der Verstorbene angegehörte, von der Tatsache seines Todes in Kenntnis setzen, damit den Berechtigten die erforderlichen Mitteilungen gemacht werden können.

Falls ein Staatsangehöriger de» einen vertragschliessenden Teiles, ohne ein Testament oder eine letztwillige Verfugung zu hinterlassen, im Gebiete des andern Teils stirbt, gilt der Konsularbeamte des Staates, dem der Verstorbene angehörte und in dessen Konsularbezirk der Verstorbene zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte, soweit es das am Orte geltende Eecht gestattet und bis zur Bezeichnung und Bestellung eines Nachlassverwalters, als gebührend befugt, das von dem Verstorbenen hinterlassene Vermögen zu dessen Erhaltung und Schutz in Verwahrung zu nehmen. Der betreffende Konsularbeamte ist berechtigt, vorausgesetzt, dass die Gesetze des Ortes, wo der Nachlass verwaltet wird, dies gestatten, sich vom Gericht oder einer andern mit der Aufsicht über die Nachlassverwaltung betrauten Behörde nach deren Ermessen als Nachlassverwalter einsetzen zu lassen.

Artikel XV.

Die vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, falls irgendeine Streitigkeit zwischen ihnen entstehen sollte, die auf diplomatischem.

Wege nicht beigelegt werden kann, diese Streitigkeit einem oder mehreren von ihnen gewählten Schiedsrichtern oder, wenn der eine Teil dies vorziehen sollte, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag unterbreiten werden.

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The latter will acquire jurisdiction over the matter either by means of a common agreement between the two Parties or, in case of a failure to agrée, by tho simple request of either Party.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes wird entweder durch eine Schiedsordnung der beiden Parteien oder, mangels einer Einigung über eine solche, durch einfaches Begehren einer der Parteien begründet.

Article XVI.

The provisions of thé présent Treaty as regards the most-favourednation treatment do not apply to:

Artikel XVI.

Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Gewährung der Meistbegünstigung finden keine Anwendung auf: 1. Begünstigungen, die jetzt oder künftig einem angrenzenden Staate zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden; 2. Begünstigungen, die jetzt oder künftig einem dritten Staat auf Grund eines Zollanschlusses gewährt werden; 8. Begünstigungen, die jetzt oder künftig einem dritten Staate durch einen Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder zum gegenseitigen Schutze von fiskalischen Einkünften gewährt werden; 4. Begünstigungen, die jetzt oder künftig einem angrenzenden Staate für die Schiffahrt auf den von der See aus nicht zugänglichen Grenzwasserstrassen oder für deren sonstige Benützung gewährt werden,

1. Favours granted or to be granted hereafter to an adjoining State to facilitate frontier traffic; 2. Favours granted or to be granted hereafter to a third State in virtue of a Customs Union; 3. Favours contractually granted or to be granted to a third State for the avoidance of double taxation or the mutuai protection of revenue ; 4. Favours granted or te be granted hereafter to an adjoining State with regard to the navigation on or use of boundary waterways not navigable from the sea.

Artide XVII.

The provisions of this treaty do ·not apply to ambulatory professions, hawking and to the canvassing of orders from persons not engaged in any industriai or commerciai activity, nor to any fishery rights, nor to the right of either of thè Contracting Parties to restrict by moas-

Artikel XVII.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sind weder anwendbar auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die keinerlei Gewerbe oder Handel betreiben, noch auf irgendwelche Fischereirechte, noch schliessen sie das Hecht

97 urea of a generai or particular nature immigration into its country. With regard to any immigration or tempo rary residence taxes or charges the ressortissants of thè Contracting Parties shall enjoy treatment no less favourable than that which is or may be accorded to the ressortissants of the most favoured nation.

eines jeden der vertragschliessenden Teile aus, durch Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art die Einwanderung in ihr Gebiet zu beschränken. Hinsichtlich aller Abgaben oder Lasten für die Einwanderung oder den vorübergehenden Aufenthalt gemessen die Staatsangehörigen der vertragschliessenden Teile eine nicht weniger günstige Behandlung als die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artide XVIII.

The présent Treaty shall come into effect on the date of the exchange of ratifications and shall remain in force for a period of one year. In case neither of the Contracting Parties shall have notified six months before the expiration of the said period of one year the intention of terminating it, it shall remain binding until the expiration of six months from the date on which either of the Contracting Parties shall have denounced it.

Artikel XVIII.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von einem Jahr. Gibt keiner der vertragschliessenden Teile sechs Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von einem Jahr die Absicht kund, von dem Vertrage zurückzutreten, so bleibt dieser in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten von dem Tage an, da er von einem der beiden vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

Artide XIX.

This Treaty shall be ratified and the ratifications thereof shall be exchanged at Berne as soon as possible.

This Treaty lias been executed in English and in French; and it is hereby agreed that in case any dispute arises as to the precise meaning thereof, the meaning and intention shall be determined by the English text.

Artikel XIX.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag ist in englischer und französischer Sprache ausgefertigt worden. Es wird hiermit vereinbart, dass im Falle streitiger Auslegung der englische Text für den Sinn und Zweck des Vertrages massgebend sein soll.

In witness whereof, the respective Plenipotentiaries have signed the présent Treaty and have affixed thereto their seals.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

10

98 Bone in duplicate, at Tokio, the 28th day of May, in the nineteen hundred and thirty first year of the Christian Era, corresponding to the 28th day of the second month in the two thousand fora hundred and seventy fourth year of the Buddhist Era.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Tokio, am 28. Mai 1981 christlicher Zeitrechnung, entsprechend dem 28. Tage des 2. Monats des Jahres 2474 der buddhistischen Zeitrechnung.

L. S. E. Traversini.

L. S. E. Traversini,

L. 8. Subarn Sompati.

L. S. Subarn Sompati.

99

Final Protocol.

Schlussprotokoll.

At thé moment of signing thé Treaty of Friendship and Commerce concluded on this day between Switzerland and Siam thé undersigned, duly authorized to this effect, have agreed in view of article 8 of thé Treaty of Customs Union concluded thé 2901 March 1923 between Switzerland and thé Principality of Liechtenstein, that thé stipulations of thé above-mentioned Treaty shall be, from thé moment of their entry into force, wholly applicable to thé Principality of Liechtenstein as long as thé latter shall he united to the Swiss Confédération by the Treaty of Customs Union.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Schweiz und Siam geschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigt, mit Bucksicht auf Artikel 8 des zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein am 29. März 1928 abgeschlossenen Zollanschlussvertrages vereinbart, dass die Bestimmungen des vorstehend genannten Vertrages von ihrem Inkrafttreten an in vollem Umfange auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden sind, solange dieses mit der schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden sein wird.

In witness whereof, thè respective Plenipotentiaries have signed the présent Protocol and have affixed thereto their seals.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

Done in duplicate, at Tokio, the 28tb day of May, in the nineteen hundred and thirty first year of the Christian Era, corresponding to the 28th day of the second month in the two thousand four hundred and seventy fourth year of the Buddhist Era.

Geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Tokio, am 28. Mai 1981 christlicher Zeitrechnung, entsprechend dem 28. Tag des 2. Monata des Jahres 2474 buddhistischer Zeitrechnung.

L. S. E. Traversini.

L. 8. Subarn Sompati.

L. S. E. Traversini.

L. S. Subarn Sompati.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 28. Mai 1931 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Siam. (Vom 4. August 1931.)

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1931

Année Anno Band

2

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32

Cahier Numero Geschäftsnummer

2710

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1931

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81-99

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