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2746 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 9, Ziffer 2, 20, Ziffer l, und 37 der Verfassung des Kantons Solothurn.

(Vom 23. September 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 6. September 1931 haben die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn drei vom Kantonsrat am 2. Juli 1931 beschlossene Änderungen von Bestimmungen der kantonalen Verfassung vom 23. Oktober 1887 angenommen. Die von der Eevision betroffenen Artikel stehen in keinem innem Zusammenhang, sondern betreffen verschiedene Materien, nämlich das Stimmrecht der Armengenössigen, die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat und die Verteilung der Geschäfte des Begierungarates unterseine verschiedenen Departemente. Diese drei Bestimmungen lauten in ihrer bisherigen und in ihrer neuen Fassung folgendermassen :

Bisheriger Text.

Neuer Text.

Art. 9.

Art. 9.

Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen : 1. ...

2. die im öffentlichen Almosen Stehenden;

Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen : 1. ...

2. diejenigen Personen, welche für sich oder ihre Angehörigen zufolge erheblichen Selbstverschuldens (Liederlichkeit, Misswirtschaft, Verschwendung, Farailienvernachlässigung, Nichterfüllung der Unterstützungspflicht usw.) dauernd aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden und welche aus diesen Gründen vom Begierungsrat im Stimmrecht eingestellt sind;

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Art. 20, Das Volk hat das Becht, folgende Wahlen zu treffen: 1. Der Abgeordneten in den Ständerat, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates, auf drei Jahre; 2. ...

Art. 20.

Das Volk hat das Becht, folgende Wahlen zu treffen: 1. Der Abgeordneten in den Ständerat, gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Nationalrates und auf die für die Bestellung der letztern bundesrechtlich bestimmte Amtsdauer : 2.

Art. 87.

Die Geschäfte des Begierungsrates werden nach Departement en unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig den Zweck, die Prüfung und Erledigung der Geschäfte zu fördern ; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat als Behörde aus.

Einem Mitglied des Begierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt.

Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.

Art. 37.

Die Geschäfte des Begierungsrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat den Zweck, die Prüfung und die Erledigung der Geschäfte /u fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Begierungsrat als Behörde aus.

Durch Gesetze, sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Begierungsrates können indessen einzelne Geschäfte den Departementen zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dabei ist in allen Fällen das Bekursrecht an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten; das Bekursrecht und Bekursverfahren in Steuersachen -wird durch die Steuergesetzgebung bestimmt.

Verordnungen des Begierungsrates, womit Geschäfte an einzelne Departemente delegiert werden, sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Einem Mitgliede des Begierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt.

Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.

-254 Mit Schreiben vom 19. September ersucht nun der Begierungsrat des Kantons Solothurn um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für diese Verfassungsänderungen. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie mit dem Bundesrecht in Einklang stehen.

Was zunächst die Abänderung des Art. 9, Ziff. 2, der Verfassung betrifft, ist davon auszugehen, dass die Ordnung des Stimmrechts in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Sache der Kantone ist, unter Vorbehalt der.durch Art. 43 der Bundesverfassung gezogenen Schranken. Letztere werden weder durch die bisherige noch durch die neue Fassung des Art. 9, Ziff. 2, der Kantonsverfassung berührt. Die Änderung besteht darin, dass der bisher geltende Ausschluss aller aus öffentlichen Mitteln Unterstützten vom Stimmrecht im Sinne einer Beschränkung des Ausschlusses auf die Personen gemildert wird, die infolge erheblichen Selbst Verschuldens unterstützungsbedürftig geworden sind. Es ist klar, dass diese weitergehende Gewährung des Stimmrechts gegen keine bundesrechtliche Norm verstösst. Sie läuft im Gegenteil parallel der Milderung, die durch das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Polgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses hinsichtlich der Einstellung im Stimmrecht herbeigeführt worden ist und welche die Ziff. 4 des nämlichen Art. 9 der kantonalen Verfassung obsolet gemacht hat.

Auch dagegen, dass nach dem neuen Wortlaut der Begierungsrat zuständig erklärt wird, den Entzug des Stimmrechtes auszusprechen, ist vom Standpunkt des Bundesrechtes nichts einzuwenden. Ob die Voraussetzungen des Stimmrechtsentzuges, die öffentliche Unterstützung und insbesondere das erhebliche Selbst verschul den, erfüllt sind, muss von irgendeiner Instanz von Fall zu Fall festgestellt werden. Die Bezeichnung des Regierungsrates als der obersten Verwaltungsbehörde erscheint der Natur und Bedeutung der Aufgabe angemessen. Vorbehalten bleibt übrigens die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, wenn eine Verletzung der Verlassungsbestimmung behauptet werden sollte.

Die zweite abgeänderte Verfassungsvorschrift betrifft die Amtsdauer der Abgeordneten des Kantons Solothurn in den Ständerat. Da der bisherige Wortlaut von Art, 20 der Kantons Verfassung auf die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates Bezug nimmt, diese aber durch die Bevision von
Art. 76 der Bundesverfassung vom 15. März 1981 auf 4 Jahre verlängert worden ist, wurde auch die kantonale Bestimmung dieser Neuerung angepasst. In ihrem revidierten Wortlaut setzt sie die Amtsdauer dor Ständeräte nicht mehr nach einer bestimmten Anzahl von Jahren fest, sondern erklärt für sie einfach die für den Nationalrat geltende Amtsdauer als massgebend. Da die Bundes Verfassung (Art. 80--83) über die Amtsdauer der Abgeordneten in den Stände"rat keine Vorschrift enthalt, steht dem Kanton diese Anpassung frei.

Die dritte Verfassungsbestimmung, die revidiert worden ist, Art. 37, beschlagt ein Gebiet, das ganz der Zuständigkeit der Kantone angehört.

Nach bisheriger Ordnung verfolgte die Verteilung der Geschäfte des Regierungs-

255 rates einzig den Zweck, die Prüfung und Erledigung der Geschäfte zu befördern.

Der jeweilige Entscheid hatte dennoch stets vom Begierungsrat als Gesamtbehörde auszugehen. Um nun der Anhäufung der Geschäfte besser begegnen zu können, will die neue Bestimmung, unter Beibehaltung des DépartementalSystems, die Möglichkeit schaffen, dass weniger -wichtige Geschäfte direkt von den Departementen erledigt werden können. Wo nach dieser neuen Regelun Geschäfte der Zuständigkeit eines einzelnen Departementes überwiesen werden, bleibt aber stets das Rekursrecht an den Gesamtregierungsrat gewahrt.

Es ist Mär, dass es den Kantonen frei steht, die Organisation ihrer Verwaltung nach eigenem Gutfinden zu treffen, und dass ihnen bundesrechtlich kein Hindernis in den Weg gelegt ist, wenn sie die Erledigung der Geschäfte in der kantonalen Verwaltung zweckmässiger ordnen wollen.

Die revidierten drei Verfassungsvorschriften enthalten somit nichts, das dem Bundesrecht zuwiderlaufen wurde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihnen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. September 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler; Kaeslin.

256 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 9, Ziffer 2, Art. 20, Ziffer 1, und Art. 37 der Staatsverfassung des Kantons Solothurn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1931 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 9, Ziff. 2, Art. 20, Ziff. l1, und Art. 37 der Staatsverfassung des Kantons Solothurn, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. 1.

Den in der Volksabstimmung vom 6. September 1931 angenommenen Abänderungen der Art. 9, Ziff. 2, Art. 20, Ziff. l, und Art. 87 der Staatsverfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 9, Ziffer 2, 20, Ziffer l, und 37 der Verfassung des Kantons Solothurn.

(Vom 23. September 1931.)

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1931

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24.09.1931

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