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Bundesblatt «3. Jahrgang.

Bern, den 10. Juni 1931.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis »O Franken im Jahr, 10 Franken, im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: so Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie in Bern

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2645

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz).

(Vom 1. Juni 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetze (über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) mit unserer Botschaft zu unterbreiten.

I. Einleitung.

A. Das Ergebnis der Abstimmung über den neuen Verfassungsartikel.

In der Volksabstimmung vom 6. April 1930 wurde die Revision des Art. 32bis der Bundesverfassung von Volk und Ständen mit grosser Mehrheit angenommen.

Das Abstimmungsergebnis zeigt gemäss unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 6. Mai 1980 das folgende Bild *) : *) Bundeabi. 1930, Bd. I S 381.

Bundesblatt.

83. Jahrg.

Bd. I.

54

698 In Betracht

Kantone

Stimmfallende berechtigte Stimmzettel

Ja

Nein

Standesstimme

Zurich . .

176,315 123,716 88,268 35,448 194,767 139,651 80,897 58,754 Bern . . .

Luzern . .

50,970 41,488 14,319 27,169 Uri ...

5,863 4,623 2,394 2,229 Schwyz . .

16,598 13,082 4,739 8,343 4,962 4,168 1,247 Obwalden .

2,921 3,214 3,831 819 Nidwaiden .

2,395 7,640 4,247 Glarus . .

9,758 3,393 Zug ...

4,139 8,931 6,869 2,730 Freiburg 36,547 30,218 20,071 10,147 39,515 31,033 15,914 15,119 Solothurn .

6,214 Bas eis t adt .

41,410 23,199 16,985 17,971 Baselland .

24,792 8,924 9,047 3,688 13,280 7,423 Schaffhausen 11,111 4,758 5,948 13,255 10,706 Appenzell A.-Rh Appenzell I,-Rh 3,307 2,488 1,349 1,139 60,235 34,175 26,060 St. Gallen .

70,965 30,719 23,077 16,291 Graubünden 6,786 Aargau .

67,244 60,235 33,530 26,705 29,351 19,484 9,867 35,420 Thurgau . .

5,094 Tessin . .

38,858 18,817 13,723 Waadt . .

90,241 80,484 48,442 82,042 7,491 Wallis . .

36,098 23,635 16,044 6,277 36,099 25,379 19,102 Neuenburg .

5,226 43,446 23,599 18,373 Genf . . .

Total 1,093,191 815,889 494,248 321,641 Ja: 16 ganze

Ja Ja Nein Ja Nein Nein Nein Ja Nein Ja Ja Ja Nein Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja

und 2 halbe Stände, Nein, 3 ganze und 4 halbe Stände.

Durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1930 erfuhr das vorstehende Abstimmungsergebnis seine Erwahrung*).

Die Abstimmung ergab ein Mehr der annehmenden Stimmen von 172,607.

Dieses Ergebnis darf uns jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass in einzelnen Kreisen unseres Voltes noch grosse "Widerstände gegen die Erneuerung der Alkoholordnung wurzeln. Auf diese Tatsache muss deshalb der Gesetzgeber Eücksicht nehmen. Er wird bei der Gestaltung des Gesetzes alles vermeiden müssen, was dio Widerstände ohne Notwendigkeit verschärfen und das Gesetzgebungswerk gefährden könnte.

B. Die eisten Ausführungsmassnahmen

zum neuen Verfassungsartikel.

Die durch, die Annahme des neuen Art. 32bis geschaffene Lage erforderte die unverzügliche Ergreifung von Übergangsmassnahmen. Es konnte damit '

Amtliche Sammlung, 4 6 , S . 407. D e r Wortlaut v o n Art. 32bis ist a u f S

699

nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes zugewartet werden, wenn nicht die Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung zum vornelierein für lange Zeit beeinträchtigt werden sollte.

Schon einige Monate vor der Abstimmung war eine starte Zunahme der Bestellungen auf Trinksprit bei der Alkoholverwaltung festzustellen. Diese Trinkspritbezüge, sowie die privaten Einfuhren gebrannter Wasser stiegen seit Anfang März vor der Abstimmung auf ein Mehrfaches der gewöhnlichen Bezüge. Nach der am 6. April 1930 erfolgten Abstimmung war angesichts der nun als sicher zu erwartenden Erhöhung der Branntweinpreise mit einer noch stärkeren Zunahme der Bestellungen von Trinksprit und der Einfuhr gebrannter Wasser zu rechnen.

Dieser Gefahr musste mit rasch wirkenden Massnahmen begegnet werden.

Deshalb fasste der Bundesrat schon am 7. April 1980 den Beschluss über den Monopolverkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch und die Erhebung der Monopolgebühren*). Die Alkoholverwaltung wurde beauftragt, den Verkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ab 7. April 1980 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum revidierten Art. 82bis der Bundesverfassung in der Weise einzuschränken, dass sie dem gleichen Besteller jährlich insgesamt nicht mehr als 120 % der Menge liefert, die er im Durchschnitt der Jahre 1928 und 1929 bezogen hat.

Um die übermässig starke Einfuhr gebrannter Wasser einzuschränken, wurden die im Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern festgesetzten Monopolgebühren verdoppelt.

Diese Massnahmen erfüllten ihren Zweck vollständig. Die Trinkspritbestellungen, wie auch die Einfuhr monopolpflichtiger Waren sanken rasch wieder auf das normale Mass zurück.

Kachfolgende Aufstellung belegt dies zahlenmässig : Die Trinkspritbestellungen bei der Alkoholverwaltung betrugen: vom Januar bis März 1929 816,281 kg

vom Januar bis März 1930 2,26,5,880 kg

vom Mai bis Juli 1929 758,707 kg

vom ITai bis Juli 1930 747,245 kg

Die E i n f u h r gebühren ein:

inonopolpflichtiger

Waren brachte an Monopol-

vom Januar bis Marzi 1929 399,671. 63 Fr.

vom Januar bis März 1980 Fr. 1,757,174. 89

vom Mai bis Juli 1929 Fr. $82,428. 30

vom Mai bis Juli 1980 Fr. 586,323. 95

*) Amtliche Sammlung, 46, S. 107.

700

Neben diesen Massnahmen zur Sicherung der Wirksamkeit der künftigen Alkoholgesetzgebung galt es aber auch, Grundlagen für die Vorbereitung und Ausgestaltung der Alkoholgesetzgebung zu schaffen. Dazu gehörte vor allem die Durchführung einer Erhebung über den Bestand der Brennapparate, welche in der Zeit vom 1. bis 6. September 1980 vorgenommen wurde.

Von den Ergebnissen der Erhebung, soweit sie bereits vorliegen, wird in späteren Abschnitten die Rede sein.

Diese Erhebung war insbesondere aus dem Grunde eine Notwendigkeit, weil die gemäss Absatz 4 des neuen Art. 82MB der Bundesverfassung «schon vorhandenen» Hausbrennereien amtlich festgestellt werden mussten, in welchen ohne Konzession Eigengowächs oder Wildgewächs gebrannt und für die nach Ablauf von 15 Jahren Anspruch auf die Gewährung einer Konzession erhoben werden kann. Die Erhebung soll auch Unterlagen für die Entschädigung der Brennapparate schaffen, welche der Bund in Ausführung des neuen Verfassungsartikels auf dem Wege freiwilliger Übereinkunft erwerben wird. Weiter hat die Erhebung Auskunft über Menge und Art der in den Brennereien in den Jahren vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung hergestellten gebrannten Wasser zu geben.

Mit allen diesen Peststellungen konnte nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes zugewartet werden. In der Zwischenzeit hätten sich sonst die Verhältnisse stark verschoben. Die Erhebung wurde auch nicht durch einen blossen Bundesratsbeschluss, sondern durch einen Bundesbeschluss angeordnet*), der mit Wirkung ab I.Juli 1980 die Neueinrichtung und Standortveränderung von Brennapparaten von einer Bewilligung der Alkoholverwaltung abhängig machte. Dieses Vorgehen war nötig, um der Erhebung den massgebenden Charakter zu sichern, der für die Durchführung der Vorschrift von Absatz 4 des Art. 82hiB der Bundesverfassung nötig war. An diese Ordnung wird auch die Regelung im neuen Gesetze sich anzuschliessen haben.

Selbstverständlich kommt der Erhebung auch für die Ausarbeitung und Vorbereitung der Absätze2, 3und 4 des Verfassungsartikels grosse Bedeutung zu.

C. Die Grundlagen des neuen Alkoholgesetzes.

Die Hauptziele, welche mit der Revision der Alkoholgesetzgebung verwirklicht werden sollen, sind : I.Verminderung des Branntweinverbrauches; 2. zweokmässige Verwertung der Brennereirohstoife und zweckmässige
Gestaltung des Brennens und der Verwertung gebrannter Wasser; 3. Erzielung vermehrter Einnahmen für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Das neue Gesetz wird allen diesen Anforderungen Rechnung tragen und sie gegenseitig in Einklang bringen müssen. Als oberste Richtlinie des neuen *) Amtliche Sammlung, 46, S. 405.

701

Gesetzes hat die Verminderung des Branntweinverbrauches zu gelten, wie dies Absatz 2 des neuen Verfassungsartikels deutlich zum Ausdruck bringt.

Art. 32blt, Absatz 2, lautet: «Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dein Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.» Die Voraussetzung für eine wirksame Verminderung des BranntweinVerbrauches hat der Verfassungsartikel selbst gelegt, indem er in Absatz l dem Bunde die lückenlose Befugnis zur Gesetzgebung über die Herstellung und den Verkauf der gebrannten Wasser erteilt, womit die bisherige Lücke geschlossen worden ist. Die Bestimmungen von Abs. 2 bis 8 des neuen Art. 82bls, die sich auf die Eigenbrennerei beziehen, bilden keine Ausnahmen von dieser Kegel; sie stellen die Eichtlinien für die Ausgestaltung des neuen Gesetzes dar.

Diese Eichtlinien haben die eigentliche Grundlage des neuen Gesetzes zu bilden.

Sie sollen im Sinne und Geiste der eingangs erwähnten Hauptziele der Revision verstanden und vom Gesetzgeber entsprechend ausgeführt und ausgestaltet werden. Diese Bichtlinien erleichtern das neue Gesetzgebungswerk. Sie zeigen den Weg, auf dem vorangegangen werden soll.

Eine weitere wertvolle Grundlage für die Aufstellung des neuen Alkoholgesetzes bildet das bisher geltende Gesetz, das in mancher Hinsicht noch recht brauchbar ist. Die meisten Bestimmungen müssen aber dem neuen Verfassungsartikel und den Anforderungen unserer Zeit angepasst werden.

Ferner ist im neuen Gesetz auf die Erklärungen Rücksicht zu nehmen, welche anlässlich der Beratung der Verfassungsvorlage und während der Abstimmungskampagne abgegeben worden sind. Nur im Vertrauen auf die Verwirklichung dieser Erklärungen ist das Abstimmungsergebnis zustande gekommen, das der Verfassungsvorlage zum Sieg verholten hat.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf .hat sich der Bundesrat bemüht, allen berechtigten Bedürfnissen in weitherziger Weise Rechnung zu tragen. Härten müssen tunlichst vermieden werden, denn sie untergraben den guten Willen der Beteiligten zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
und rufen der Gesetzesumgehung.

Nicht im Einengen, sondern im zielbewussten Aufbauen soll das Wesen der künftigen Alkoholgesetzgebung liegen.

D. Die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes.

Der Inhalt des neuen Alkoholgesetzes ist nicht nur durch die weitgehende Ordnung im Veriassungsartikel, sondern auch durch die langerdauerte und eingehende Vorbereitungsarbeit für den Verfassungsartikel in allen wichtigen Punkten festgelegt worden.

702 Bei der Aufstellung des Gesetzesentwurfes war das Bestreben wegleitend, die bisherige Ordnung, soweit brauchbar, auch inskünftig fortzusetzen. Wertvolle Fingerzeige ergaben sich auch aus den Gesetzesentwürfen des Jahres 1928. In den neuen Teilen ist auf die in den eidgenössischen Räten und während der Abstimmungskainpagne gemachten Erklärungen und geäusserten Wünsche Kücksicht genommen worden; ebenso auf die von den verschiedenen Organisationen gestellten Begehren, soweit sie mit den Zwecken der Eevision in Einklang gebracht werden konnten.

Die Vorarbeiten für den neuen Gesetzesentwurf sind unmittelbar nach Annahme des Verfasaungsartikels in der Volksabstimmung vom 6. April 1980 an die Hand genommen worden. Schon Ende Juni 1980 wurde ein erster Entwurf der Alkoholverwaltung vom eidgenössischen Knanzdepartement einer Anzahl von Fachleuten zur Begutachtung übermittelt. Es zeigte sich, dass der sachliche Inhalt der Gesetzesvorlage als brauchbare Grundlage anerkannt wurde. Die eingegangenen Vorschläge wurden in einem zweiten Entwürfe verarbeitet.

Dieser bereinigte Entwurf wurde einer Expertenkonferenz unterbreitet, an welcher Vortreter der beteiligten Wirtschaftsgruppen und Volkskreise, sowie der politischen Parteien aller Eichtungen teilnahmen. Die Konferenz tagte vom 9. bis 11. September 1980 in Zürich.

Diese Konferenz stellte fest, dass der Entwurf im grossen und ganzen dem Programm entspricht, das vor der Abstimmung vom 6, April 1930 über die künftige Ordnung entworfen worden war. Es ergab sich deshalb in den meisten Punkten eine rasche und erfreuliche Übereinstimmung. Die bei Anlass der Konferenz oder seither im Zusammenhange mit Eingaben eingelangten Anträge wurden einer erneuten Prüfung unterzogen. Sie sind soweit sachlich berechtigt in den Entwurf, der Ihnen nunmehr vorliegt, aufgenommen worden,

II. Allgemeine Bestimmungen des Gesetzesentwnrfes.

Die mit dem alten Alkoholgesetz gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass eine genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Gesetzes von grosser Bedeutung ist. Dieser Abgrenzung sind die Bestimmungen von Art. l und 2 des Gesetzesentwurfes gewidmet.

Das Alkoholgesetz erstreckt sich auf die Herstellung, Eeinigung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser. Bestimmungen anderer Gesetze, wie der Zollgesetzgebung und der Erlasse über den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen, sollen nur insoweit zur Anwendung kommen, als das Alkoholgesetz nicht besondere, von jenen Normen abweichende Bestimmungen aufstellt.

Wichtig ist vor allem die Begriffsumschreibung der gebrannten Wasser, ·wie sie im Sinne dieses Gesetzes zur Anwendung zu kommen hat (Art. 2).

Unter der Bezeichnung gebrannte Wasser soU sämtlicher Äthylalkohol (Ca Hs .OH) ohne Eücksicht auf die Art seiner Herstellung und Zusammensetzung verstanden sein (Art. 2, Abs. 1). Nicht nur das unmittelbare Erzeug-

703

nis der Destillation, sondern auch Getränke, die mit Sprit hergestellt werden, sollen als gebrannte Wasser betrachtet werden. Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen geistigen Getränke, so z. B. Wein, Bier, Obstwein, Most, usw., sollen diesem Gesetze nicht unterstellt sein (Art. 2, Abs. 2). Bei allen Getränken, denen destillierter Alkohol zugesetzt worden ist, sollen jedoch -die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bücksicht auf ihren Anteil an gebrannten Wassern Anwendung finden (Art. 2, Absatz 3).

Da die Möglichkeit einer Ersetzung des Äthylalkohols für Triakzwecke ·durch andere Alkoholarten nicht ausgeschlossen ist, muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass Alkoholarten, die den Äthylalkohol zu Trinkzwecken zu ersetzen vermögen, durch bundesrätliche Verordnung dem Gesetz ebenfalls unterstellt werden können (Art. 2, Abs. 4).

III. Konzessionspflichtige Herstellung gebrannter Wasser im Inland.

A. Allgemeines.

1. Der bisherige Zustand.

Die bisher geltende Alkoholgesetzgebung machte den Unterschied zwischen monopolpflichtiger und monopolfreier Brennerei. Während das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wacholderbeeren und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft überhaupt nicht unter das Gesetz fiel, stand das Eecht zur Herstellung gebrannter Wasser aus anderen Rohstoffen ausschliesslich dem Bunde zu. Der Bund brannte aber selber nicht, sondern erteilte Brennereikonzessionen an private Unternehmungen mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Erzeugnisses an die Alkoholverwaltung.

Von dieser Ablieferungspflicht waren nur die Erzeugnisse befreit, "welche aus ·ausländischen Ëohstoffen gleicher Art wie die monopolfreien inländischen Rohstoffe stammten. Diese Rohstoffe konnten gegen Bezahlung der Monopolgebühr gebrannt und frei verwertet werden.

Die bisher geltende Alkoholgesetzgebung unterschied nicht zwischen gewerbsmässiger und nichtgewerbsmässiger Brennerei (Hausbrennerei).

Brennereikonzessionen wurden erteilt : 1. Kum Brennen von K a r t o f f e l n , wobei in kartoffelarmen Jahren die Kartoffeln durch ausländisches Getreide ersetzt werden konnten (Genossenschaftsbrennereien und Einzelbrenner); 2, zum Brennen von Abfällen aus der Presshefefabrikation und der Bierbrauerei (Presshefefabriken und Brauereien); 8. zum Brennen von Abfällen aus der R ü b e n z u c k e r f a b r i k a t i o n (Zuckerfabrik Aarberg) ; 4. zum Brennen von Sulfitablaugen (Zellulosefabrik Attisholz); 5. zur Erzeugung von Spiritus auf chemischem Wege (ein Versuch mit Karbidspiritus blieb ohne praktische Folgen).

704

Artikel 2 des bisherigen Alkoholgesetzes verpflichtete den Bund, annähernd ein Viertel des Landesbedarfes an Sprit und Spiritus, jedoch nicht mehr als 80,000 Hektoliter absoluten Alkohols für das Kalenderjahr aus inländischen Eohstoffen zu übernehmen. Der inländischen Hackfruchtbrennerei war eine gewisse Vorzugsstellung vor den andern Brennereiarten eingeräumt.

Die Erzeugung monopolpflichtiger gebrannter Wasser in anderer Form durfte nur unter Entrichtung von Monopolgebühren oder gegen Ablieferung zu einem den Monopolgewinn sichernden Preise erfolgen.

Über die Erzeugung von Sprit und Spiritus der dem Gesetze unterstellte» Brennereizweige im Laufe der letzten 30 Jahre gibt die nachstehende Übersicht Auf schiusa:

Bezug von Sprit und Spiritus aus dem Inland.

Aus starkem ehl- Äug Abfallen haltigen Surfen der Presshefe- Aus Rüben nieder- Aus Obst und (Kartoffeln und Obst Abfällen melasse tob rikat on Getreide)

Jahr

hl 100 %

. . .

. .

. .

. .

. .

. .

29,815,86 27,345,sî 26,697,04 ') 31,801,89 l) 33,732,88 '} 82,211,«. ') 32,318,13 ') 33,662,ea ') 31,071,8* 29,040,(U 21,268,To 24,485,o» 21,916)5e 23,717,81 18,426,13

. .

. . .

. . . .

440,si 15,442,38 2,715,3?

. .

. .

.

. .

. . . .

. . . .

') Inklusive Fresst efefabrikation.

LI l(M°;o

hl 100 °'o

111 100 °'o

838,18 2,508,20 s) 2,405,7j s) l,632,9i 1,077,56 1,272,97 5,ö70,jo 2,861,ot 3,444,49 3,551,it 2,480,65 2,243,78 3,408,n 98,4o 3,527.87 2,774,SJ 5,339,
4,2J9,J8 3,668,08 3,825,99 3,279,82 3,807,64 3,452too 2,990,45 2,739,ij 2,614,9o 2,636,43 2,112,1» 2,957,ia 264,4i 2,821,oä 577,oo 2,775,o6 5,885,n 6,449,4l 3,198,73 7,238,8i 2,438,iB 5,998,i9 1,892,83 3,385,io 1,606,M 3,325,90 784,06 5,179,74 125,60 174, sä 3,706,09 3,82 J, 3« 79,u 86,« 2,680,43 Brauerei abfalle *j Inklusive

301,71

311,94

308,78 296,i9 325,99 278,ss 199,67

222,7s 212,BS

551,14

179,58 199,io 197,93 160,7i 40,i9 3,825,5l ») 873,67 B)

6,577,s4 1,030,68 4)

25,539,75 37,291,14 6,047,10

4,06

0,30

0,41

a

) G rösstenteils uns Zucker

-- « Jahresbezug aus dem Inland hl 100%

30,955,75 29,854,oS 29,102,81 33,746,M 35,119,19 33,781,15 38,214,49 36,801,88 38,965,î6 36,483,46 27,787,64 30,189,13 29,331,85 27,466,18 2ö,105,iS 5,553,ai 4,169,n 15,948,9s 3,l03,ii8 8,965,05 3,710,08 12,399,84 3,654,95 6,866,« 5,435,oa 10,304,oï 4,928,5s 29,031,13 5,797,63 43,705,85 6,804,33 53,772,47 7,711,94 21,650,46 8,202,6i 13,193,77 8,931,3a 13,041,33 8,160,« 13,465,82 9,345,8e 13,226,41 9,658,64 13,562,14 10,046,68 12,813,18 'j AUS Kalc a mkarb i ti.

705-

1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930

Aus SulfitAus verschiedenen Roh- ablaugen der stoffen (Bier- Zellulosefabrik Attisholz brauereiabfälle) hl 100 % hl 100 %

706

Diese Übersicht zeigt, wie weit die Veränderung der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse die Erzeugung monopolpflichtiger gebrannter Wasser beeinflusst hat. Neben der Hackfruchtbrennerei, die während der Zeit der Lebensmittelknappheit und seither aus ·wirtschaftlichen Erwägungen fallen gelassen wurde, ist die Ablieferung gebrannter Wasser, die aus den Abfällen der Presshefefabrikation und der Bierbrauerei hergestellt wurden, als Folge veränderter Herstellungsarten der Haupterzeugnisse dieser Industrien auf ein Mindestmass zurückgegangen. Dafür haben andere, früher nicht bekannte Herstellungsverfahren (aus Sulfilablauge) eine ziemlich grosse Bedeutung erreicht.

2. Die neue verfassungsrechtliche Ordnung.

Durch den neuen Art. 32b's der Bundesverfassung wird die gesamte Herstellung gebrannter Wasser unter das Gesetzgebungsrecht und die Aufsicht des Bundes gestellt. Diese Bestimmung erlaubt dem Gesetzgeber, das bisher nur für die Herstellung gebrannter Wasser aus Hackfrüchten, Getreide usw.

geltende Recht auf sämtliche gebrannte Wasser zu erstrecken, immerhin mit der Einschränkung, dass der Bund nicht selber brennen, sondern sein Monopol in der Form der Konzessionierung privater Unternehmungen ausüben soll.

Ferner stellt der Verfassungsartikel die weitere Schranke auf, dass die Spezialitätenbrennerei der Ablieferungspflicht ihrer Erzeugnisse an den Bund nicht zu unterstellen ist und dass die Hausbrenuerei unter bestimmten, später zu erörternden Bedingungen konzessionsfrei zugelassen werden muss.

Wichtig an der neuen verfassungsrechtlichen Ordnung ist vor allem, dass die gesamte gewerbsmässige Brennerei, und zwar mit Emschluss der Spezialitätenbrennerei, ausnahmslos der Konzessionspflicht unterstellt ist. Auch die allein noch konzessionsfrei zugelassene Hausbrennerei bleibt inskünftig an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die neue Ordnung bedeutet gegenüber dem bisherigen Zustand einen gewaltigen Fortschritt, Veränderungen der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse vermögen die Wirksamkeit der Alkoholgesetzgebung nicht in Frage zu stellen, weil die Konzessionsbedingungen den Veränderungen wieder angepasst werden können.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser im neuen Alkoholgesetz hat der neue Art. 82bia der Bundesverfassung in Abs. 8,
5 und 6 wegleitende Bestimmungen aufgestellt.

a. Gemäss Art. 82bis, Abs. 3, erster Satz sollen bei der Konzessionierung sowohl genossenschaftliche wie andere privatwirtschaftliche Unternehmen berücksichtigt werden.

b. Art. 82bi", Abs. 3, zweiter Satz, schreibt vor, dass die erteilten Konzessionen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues ermöglichen sollen, soweit diese Kohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

c. Art. 32bis, Abs. 6, verlangt, dass sämtlicher im Inland gewerbsmässig hergestellter Branntwein mit einziger Ausnahme der Spezialitätenbrannt-

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weine dem Bund abgeliefert werden muss, der ihn zu angemessenen Preisen zu übernehmen hat. Der Spezialitätenbranntwein ist dagegen gemäss Art. 32Ma, Abs. 5, einer Besteuerung zu unterwerfen, welche dem Produzenten eine angemessene Vergütung für seine Rohstoffe gewährt.

S, Die neue gesetzliche Ordnung, a. Allgemeines.

Da das alte Gesetz zur Hauptsache nur die Hackfruchtbrennerei zu regeln hatte, genügte eine verhältnismässig geringe Zahl gesetzlicher Bestimmungen über die Herstellung gebrannter Wasser. Die Ausdehnung der Bundesgesetzgebung auf das ausserordentlich weittragende und weitverzweigte Gebiet der Obstbrennerei macht dagegen eine eingehende Eegelung der Erzeugung gebrannter Wasser zur Notwendigkeit.

Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser wird in Art. 8 des Gesetzesentwurfes dem Bunde zugesprochen. Der Bund soll aber, wie bereits ausgeführt, nicht selber brennen, sondern -- soweit erforderlich -- Brennereikonzessionen an Private ausgeben. Demgemäss ist in Anlehnung an die bereits erwähnte Verfassungsvorschrilt in Art. 8, Abs. l, des Gesetzesentwurfes vorgesehen, dass die Herstellung und die Eeinigung gebrannter Wasser in der Regel genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen auf dem Konzessionsweg zu übertragen ist.

Art. 3, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes enthält die nähere Regelung der gemäss Verfassungsartikel vorgesehenen Konzessionsbefreiung zugunsten der Hausbrenner und der Produzenten und Sammler, welche Brennaufträge für ihr Eigengewächs oder Wildgewächs erteilen. Art. 8, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass keine Konzession erforderlich ist für die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs sind. Wer Rohstoffe zukauft oder sich sonstwie von fremder Hand verschafft, ist für das Brennen konzessionspflichtig, ganz gleichgültig, ob er das Brennen gewerbsmässig oder nicht gewerbsmässig betreibt. An der Expertenkonferenz in Zürich vom 9. bis 11. September 1930 wurde die Streichung des Wortes «selbstgesammelt» vor «Wildgewächs» beantragt, da dies nicht ausdrücklich im Verfassungsartikel
stehe. Die Konferenz lehnte aber den Streichungsantrag ab in der Erwägung, dass das «selbstgesammelt» unbedingtes Erfordernis ist und nur dadurch die Übereinstimmung mit dem Begriff Eigengewächs hergestellt wird.

Konzessionsfrei dürfen gemäss Verfassungsartikel die genannten Rohstoffe ausschliesslich in den schon vorhandenen Hausbrennereien gebrannt werden (Art. 3, Abs. 2). Ebenso sollen die Produzenten und Sammler, welche

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einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag für ihr Eigen- oder Wildgewäch» erteilen, konzessionsfrei bleiben.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes Eigengewächs wird in Art, 8, Abs. 3, gegeben. Diese Umschreibung ist von der Expertenkonfereriz als richtig gutgeheissen worden. Da gerade auf diesem Gebiet mit ausserordentlich mannigfaltigen Fällen zu rechnen ist, muss dem Bundesrat dasRecht gegeben werden, anhand der Eichtlinien von Verfassung und Gesetz weiter nötig werdende Umschreibungen vorzunehmen (Art. 3, Abs. 4).

Wie bereits in den Gesetzesentwürfen von 1923 sind auch im vorliegenden Entwurf verschiedene Konzessionsgruppen und Konzessionsarten vorgesehen worden. Nur auf diese Weise wird es möglich, den besonderen Verhaltnissen und Bedürfnissen der verschiedenen Brennereizweige gerecht zu werden.

Eine erste Gruppierung der Brennereien in solche mit Ablieferungspflicht und in solche ohne Ablieferungspflicht ergibt sich schon aus dem Verfassungsartikel. Demgemäss hat auch das Gesetz Konzessionen mit Ablieferungspflicht und Konzessionen ohne Ablieferungspflicht vorzusehen. In die erste Gruppe ist gemäss Verfassungsartikel die Grosszahl der Brennereizweige einzureihen.

Die zweite Konzessionsgruppe ohne Ablieferungspflicht ist für die Spezialitätenbranntweine bestimmt, denen sich noch die Lohnbrennerei hinzugesellt.

Diese beiden Konzessionsgruppen zerfallen naturgemäss wiederum in verschiedene Untergruppen. Selbst wenn man gleichartige Brennereizweige nach Möglichkeit zusammennimmt, so ergeben sich doch 5 Konzessionsarten für die Konzessionsgruppe mit Ablieferungspflicht und 2 Konzessionsarten für die Konzessionen ohne Ablieferungspflicht.

Der Gesetzesentwurf enthält demgemäss folgende Konzessionsgruppen und Untergruppen (Art. 4) : 1. Konzessionen mit A b l i e f e r u n g s p f l i c h t für die Erzeugung und Beinigung gebrannter Wasser und deren Ablieferung an die Alkoholverwaltung: . a. für Hackfruchtbrennereien, das heisst feststehende Brennereien, welche inländische Kartoffeln oder Abfälle der Bübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; &. für Kernobstbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Bechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Apfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere
Abfälle dieser Rohstoffe; c. für Industriebrennereien, das heisst Betriebe, welche Abfälle der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; d. für Rektifikationsanstalten, das heisst Betriebe, welche das Hochgrädigbrennen von Obstbranntwein, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Erzeugung von Alcohol absolutus besorgen ; e. für A l k o h o l f a b r i k e n , das heisst Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.

709

2. Konzessionen ohne A b l i e f e r u n g s p f l i c h t für die Erzeugung von Spezialitätenbranntweinen und für das Brennen im Lohn: a. für Spezialitätenbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, -welche Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Eückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Eohstoffe brennen; &. für Lohnbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, welche für fremde Eechnung die in Art, 8, Abs. 2, genannten Eohstoffe brennen.

Sämtliche Brennereizweige und Erzeugungsarten gebrannter Wasser können unter eine dieser Konzessionsgruppen eingereiht werden. Brennereizweige, welche nicht unter Abs. 2, lit. a, î>, d, e, oder Abs. 8, lit. a, b, eingereiht werden können, sind als Industriebrennereien gemäss Abs. 2, lit. c, zu behandeln.

Es muss auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Brennereikonzessionen nebeneinander erteilt ·werden können. Nur so wird man den Bedürfnissen des praktischen Lebens gerecht werden können (Art. 4, letzter Absatz).

l>. Die Erteilung der Brennereikonsessionen.

Art. 5 des Gesetzesentwurfes bestimmt in Absatz l, dass Brennereikonzessionen jeder Art soweit erteilt werden sollen, als es den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht. Da die Herstellung gebrannter Wasser gemäss Verfassungsartikel auf das notwendige Mass zu beschränken ist, so eollen auch Brennereikonzessionen nicht in grösserer Zahl erteilt werden, als die tatsächlichen Bedürfnisse sowohl der auf das Brennen angewiesenen Berufskreise wie auch der gesamten Volkswirtschaft es erfordern. Bei der Erteilung von Konzessionen mit Ablieferungspflicht werden auch der Spritbedarf der Verwaltung und die Wirtschaftlichkeit der zu erschliessenden Spritherstellung mit in Betracht zu ziehen sein.

Von den besonderen Voraussetzungen der Konzessionserteilung bei der Hackfrucht- und Obstbrennerei wird später die Eede sein.

Die Bedürfnisfrage muss von der Verwaltung in freiem Ermessen in jedem einzelnen Fall entschieden werden, da nur auf diese Weise die Herstellung gebrannter Wasser so gestaltet werden kann, wie es der Verfassungs·artikel vorschreibt. Eine Brennereikonzession kann bei festgestelltem Bedürfnis «rteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber die für die Führung eines Brennereibetriebes erforderlichen Eigenschaften besitzt und die Brennereieinrichtungen sich baulich und technisch in befriedigendem Zustande befinden. Der Bundesrat erhält deshalb in Art. 5, Abs. 4, das Eecht, solche Bedingungen, wie sie für die Führung eines ordnungsgeraässen Betriebes nötig sind, aufzustellen. So sollen z. B. vom Brennereiinhaber ein guter Leumund verlangt werden können wnd in bezug auf die Brennereiapparatur Anforderungen aufgestellt werden,

710 ·welche einen volksgesundheitlich unbeanstandbaren Betrieb sicherstellen.

Anch soll der gleichzeitige Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklärt werden können, sofern durch eine Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb erschwert wird. Man wird aber bei der Entscheidung dieser im Einzelfall oftmals recht schwer zu beurteilenden Fragen die eingebürgerten Gewohnheiten gelten lassen müssen, sofern nicht schwere Unzukömmlichkeiten festgestellt werden.

Die Konzessionsdauer ist in Art. 5, Abs. 4, des Gesetzesentwvirfes auf höchstens 10 Jahre festgesetzt,. Das Pflichtenheft sah für die bisherigen Monopolbrennereien eine Konzessionsdauer von 6 Jahren vor. An der Expertenkonferenz in Zürich ist auf die Wünschbarkeit einer noch längeren Konzessionsdauer hingewiesen worden. Der Geschäftsmann, der in seiner Brennereianlage bedeutende Kapitalien angelegt hat, soll die Sicherheit haben, dass er die nötigen Abchreibungen vornehmen kann. Es will uns scheinen, dass eine Begrenzung der Konzessionsdauer auf 10 Jahre den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend gerecht wird. Gegenüber den Bedenken, welche diese Begrenzung als zu lang erachten, ist zu sagen, dass mit der Festsetzung eines Maximums die Behörde es immer noch in der Hand bat, die Konzessionsdauer je nach den vorliegenden Verhältnissen auch auf eine kürzere Zeit festzusetzen.

Da die Konzession einem bestimmten Brennereiinhaber übertragen wird, erfordert eine Übertragung der Konzession die ausdrückliche Bewilligung der Alkoholverwaltung (Art. 5, Abs. 5).

Das V e r f a h r e n bei der Erteilung der Brennereikonzessionen ist in Art, 6 des Gesetzentwurfes geordnet. Als Erteilungsbehörde ist die Alkoholverwaltung vorgesehen. Angesichts der grossen Zahl der in Betracht kommenden Konzessionen wäre die Erteilung durch den Bundesrat oder das Departement (zu weitführend. Der Entscheid der Alkoholverwaltung kann überdies durch ' Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundeggericht gezogen werden.

Gemäss den abgegebenen Erklärungen sieht der Gesetzesentwurf endlich die gebührenfreie Erteilung der Konzessionen vor (Art. 6, Abs. 1).

Für jede Konzessionserteilung oder -erneuerung ist eine U r k u n d e auszustellen, in welche auch die für den einzelnen ÏTall aufzustellenden besonderen Konzessionsbedingungen aufzunehmen sind (Art. 6,
Abs. 2).

Bei Nichteinhaltung der Konzessionsbedingungen sowie bei Wegfall von Voraussetzungen, welche für die Konzessionserteüung erforderlich und massgebend waren, soll gemäss Art. 6, Abs. 3, die Konzession entzogen werden können. Der Entzug soll aber nicht erfolgen, ohne dass dem Konzessionsinhaber Gelegenheit zur Anhörung oder zur Vernehmlassung gegeben wird.

Art. 6, Abs. 4, des Gesetzesentwurfes sieht als Bechtsmittel gegen die Verfügungen der Alkoholverwaltung betreffend Erteilung, Erneuerung, Verweigerung oder Zurückziehung der Brennereikonzession die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vor. Die Bechtsprechung des Bundes-

711 gerichtes in dieser Sache wird sich mit den besonderen Konzessionsvoraussetzungen des einzelnen Falles zu befassen haben, während die allgemeinen Charakter tragende Bedurfnisfrage der Erteilung -weiterer Brennereikonzessionen ausBchliesshch in das Ermessen der Verwaltung fällt.

c. Die Kontrolle über die konzessionierten Brennereien.

Wie bekannt, hat die Gestaltung der Kontrolle unter der neuen Alkoholgesetzgebung während der Abstimmungskampagne vor dem 6. April 1980 eine sehr starke Erörterung erfahren. Es geschah dies aus der Befürchtung heraus, dass die Aufsicht über die zahlreichen, bisher freien Brennereien eineallzu strenge werden könnte. Es wurde das Begehren laut, die Aufsicht nicht durch einen grossen Stab eidgenössischer Kontrolleure, sondern nach Möglichkeit durch die bereits vorhandenen Organe der Kantons- und Gemeindebehörden oder auch durch Ortssachverständige durchführen zu lassen.

Die in Art. 7 des Gesetzesentwurfes getroffene Eegelung kommt diesen Wünschen weit entgegen. Zwar muss die Leitung der Kontrolle bei der Alkoholverwaltung bleiben, doch wird ihre Durchführung an Ort und Stellezur Hauptsache an kantonale oder Gemeindebehörden und an örtliche Brennereiaufsichtsstellen übertragen werden. Die Verhältnisse in unserem Landesind von Gegend zu Gegend so verschieden, dass mit der Anordnung und Durchführung der Kontrolle nicht schematisch verfahren werden darf, wenn man zu einer wirksamen Aufsicht gelangen will. Deshalb muss auch den Behörden eine gewisse Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Wahl der in den einzelnen Gegenden geeigneten Aufsichtsorgane überlassen werden. Auch die Verschiedenheit der einzelnen Brennereizweige macht verschieden gestaltete Aufsichtsorgane nötig. Während in Gegenden mit kleiner Brennerei oder ausschliesslicher Spezialitätenbranntweinerzeugung wohl vorwiegend die kantonalen und kommunalen Behörden zur Aufsicht und Steuerveranlagung heranzuziehen sind, wird man in Gegenden, in denen viel Kernohstbranntwein abgeliefert werden muss, mit Vorteil örtliche Brennereiaufsiehtsstellen schaffen, welche sowohl die Ablieferung wie die Aufsicht durchführen. Man wird dabei auch die Erfahrungen zunutze ziehen können, welche mit der Durchführung der Getreideordnung gemacht worden sind. Als Träger der örtlichen Brennereiaufsichtsstellen werden auch geeignete
Einzelpersonen in Betracht kommen.

Die Organisation der verschiedenen Aufaichtsorgane wird in den Organisationsbestimmungen (Art. 68 ff.) geregelt.

Auch in der Anwendung der Kontrollmittel wird man sich den verschiedenartigen Verhältnissen anpassen müssen. Grössere Betriebe werden, wie bisher, mit Sammelgefässen und Messuhren kontrolliert, während bei kleineren Betrieben mit Feststellung dor Rohstoffe und der Brennerzeugnisse auszukommen ist.

Zur Erleichterung der Kontrolle muss der Konzessionsinhaher über di& Beschaffung der Rohstoffe, die Herstellung und die Verwendung der gebrannten

712 Wasser Buch f ü h r e n (Art.. 7, Abs. 2). Die Verwaltung wird für diese Buchführung Vorschriften aufstellen und voraussichtlich auch eigene Kontrollbücher abgeben, wie dies heute schon bei der Verwendung des Industriesprites geLandhabt wird.

Für die Durchführung der Kontrolle ist es auch erforderlich, dass die Aufsichtsorgane jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten erhalten, um sich über die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vergewissern.

Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Aufsichtsorganen Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und überhaupt jede Auskunft zu erteilen, deren die Aufsichtsorgane zur Durchführung ihres Amtes bedürfen. Dabei inuss dafür gesorgt werden, dass auch die berechtigten Interessen der Brennereiinhaber gewahrt bleiben. Diesem Zweck dient die noch ausdrücklich vorgeschriebene Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsorgane über alle in ihrer Amtstätigkeit gemachten Wahrnehmungen und erhaltenen Auskünfte (Art. 78).

Damit die Kontrolle mit Sicherheit durchgeführt werden kann, muss für die Aufstellung, Ersetzung oder Erweiterung von Brennereiapparaten ·und -anlagen eine Bewilligung der Alkoholverwaltung eingeholt werden (Art. 7, Abs. 8). Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Konzession für den Betrieb einer Brennerei noch nicht nachgesucht und noch nicht erteilt worden ist. Eeparaturen, die nur die Ersetzung kleiner Bestandteile zur Folge haben, ·werden eine Bewilligung nicht erfordern; wohl aber alle grösseren Reparaturen wie auch der Ersatz wichtiger Teile.

Die nötigen Einzelbestimmungen über die Aufsichtführung sollen gemäss Art. 7, Abs. 4, des Gesetzesentwurfes auf dem Verordnungswege durch den JBundesrat geordnet werden, B. Die Brennereikonzessionen mit Ablieferungspflicht, 1. Die Hackfruchtbrennerei.

Unter die Gruppe der Hackfruchtbrennereien im Sinne des vorliegenden 'Gesetzesentwurfes fallen feststehende Brennereien, welche inländische Kartoffeln oder Abfälle der Bübenzuckerfabrikation aus inländischen Bohstoffen "verarbeiten.

Wir werden im nachstehenden zuerst die Kartoffelbrennerei und nachher ·die Bübenzucker-Melassebrennerei behandeln.

la. Die Kartoffelbrennerei.

a. Die Entivicklung und Bedeutung der Kartoffelbrennerei.

Vor der Schaffung der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung in den Jahren 1885/86 war die Kartoffelbrenneroi
der verbreitetste Brennereizweig unseres Landes. Kartoffeln wurden nicht nur in sehr leistungsfähigen Grossbrennereien, -sondern namentlich auch in zahlreichen bäuerlichen Kleinbrennereien gebrannt. Mit dem Betrieb der Brennerei war fast immer der Ausschank ·und Kleinverkauf des Brennerzeugnisses verbunden.

713 Die dadurch hervorgerufenen Misstände waren es vor allem, die zur Schaffung der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung von 1885/86 führten. Die Grossbrennereien und die Kleinbetriebe wurden aufgehoben, bzw. aufgekauft.

An ihrer Stelle wurde eine Anzahl Konzessionen an Brennereien mit einer mittleren Jahreserzeugung von mindestens 150 hl und höchstens 1000 hl abgegeben. Es fehlte allerdings schon damals nicht an Stimmen, welche angesichts der Schäden des Kartoff elschnapsmissbrauches für eine völlige Aufhebung der Kartoffelbrennerei ©intraten. Mit allem Nachdruck verwies aber die Landwirtschaft auf die Bedeutung der Brennerei für die Erhaltung des Kartoffel"baues und auf die Bedeutung der Brennereirückstände, d. h. der Schlempe, zur tierischen Ernährung und zur Düngererzeugung. So wurde denn auch die Kartoffelbrennerei in beschränktem Bahmen und in einer volkshygienisch unbedenklichen Form beibehalten.

Das Alkoholgesetz vom 28. Dezember 1886 schrieb in. Art. 2 vor, dass annähernd ein Viertel des Bedarfes an gebrannten Wassern durch Lieferungsverträge des Bundes mit inländischen Produzenten zu beschaffen war. Im| Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900 wurde der Teil, welcher der inländischen Produktion vorbehalten war, auf maximal 30,000 hl absoluten Alkohol je Kalenderjahr festgesetzt. Dass unter der inländischen Produktion vor allem die,' Kartoffelbrennerei gemeint war, ging aus der Bestimmung von Art. 8, Abs. 8, des Gesetzes von 1900 hervor, wonach Angebote aus Landesteilen, in denen die Kartoffelernte in der Eegel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf ergibt, vorzugsweise zu berücksichtigen waren. Diese Gesetzgebung bewirkte einen Eüokgang der Zahl der Kartoffelbrennereien von rund 1000 j Betrieben auf rund 70 Betriebe, die für die Verwertung der Kartoffelüberschüsse vollauf genügten.

' Im Laufe der Jahre zeigte sich dann bei verschiedenen Brennereien, dass «ie infolge ihrer Lage und ihrer technischen Einrichtungen an Bedeutung für 'die Kartoffel Verwertung erheblich einbiissten. Die Vermehrung der Bevölkerung, die Ausdehnung der Städte und der Industrieorte bis in die Einzugsgebiete der Brennereien, sowie die Erschliessung der Kartoffelerzeugungsgebiete ·durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse machte in vielen Fällen die Brennerei zur Verwertung der Kartoffeln entbehrlich.
Daher verzichteten manche Brennereibetriebe auf die Weiterbenützung des zugeteilten Brennloses. Ihre Aufhebung wurde von der Alkoholverwaltung durch Entrichtung einer billigkeitshalber zugesprochenen Entschädigung begünstigt.

Heute bestehen noch folgende Monopolbrennereien : Brennereigenossenschaften

Letztes Jahres-Kontlngent

1. Avenches 2. Berg (Thurgau) .3. Buren a. A

hl 700 400 850

Übertrag ,Buadesblatt 88. Jahrg. Bd. I.

1,950 55

714 Brennereigenossenschaften

4. Diessbach-Dotzigen, in Dotzigen 5. Diessenhofen 6. Domdidier

7, 8.

9, 10.

11.

12.

13.

14.

15.

16, 17.

18.

19.

20.

21.

22, 23, 24.

25.

26, 27, 28,

. . .

Enggistein Fraubrunnen-Jegenstorf, in Grafenried.

Grasswil Hessigkofen Huttwil Kirchberg-Koppigen-Ersigen, in Ersigen Kleindietwil Limpachtal, in Unter-Ramsern . . . .

Lüsslingen-Nennigkofen, in Lüsslingen.

Moudon Murten Niederbipp Payerne-Corcelles, in Payerne Roggwil-Pfaffnau, in Roggwil Böse (Freiburg) Schleitheim Suberg-Kosthofen, in Suberg Utzenstorf Wanzwil und Umgebung, in Wanzwil .

Wynigen Worben Yverdon

Letztes Jahres-Kontingent hl Übertrag 1,950 700 600 900 700 900 700 670 580 1,000 680 700 650 590 870

650 1,000 640 1,000 600 870 1,000 590 700 470 750 20,410

Dazu kommen noch 8 Einzelbrennereien mit einem Jahreskontingent von insgesamt 1510 M.

Ein bedeutungsvoller Wendepunkt in der Entwicklung der Kartoffelbrennerei trat mit dem Ausbruch, dea Weltkrieges ein. Am 80. Juni 1914 waren sämtliche Kartoffelbrennereikonzessionen abgelaufen. Infolge der Kriegsverhältnisse wurden sie nicht erneuert, da die Kartoffeln in vollem Umfangeder Ernährung zugeführt werden mussten. Auch in der Nachkriegszeit fand keine Erneuerung der Brennereikonzessionen statt. Bei der Behandlung der Massnahmen zur Verminderung des Branntweinverbrauches (S.750 If.) wird dargelegt werden, was zur Vermeidung des Brennens vom Bundesrat und der!

Alkoholverwaltung für die Kartoffelverwertung vorgekehrt worden ist.

' Der Bund gewährte den stillgelegten Kartoffelbrennereien aus Billigkeitserwägungen eine Stillstandentschädigung. Ein Rechtsanspruch auf Ent-

715 Schädigung bestand laut Pflichtenheft der Monopolbrennereien vom 20. Juli 1908 nicht. Solche Entschädigungen sind seit 1914/15 regelmässig ausgerichtet worden.

Die Höhe der ausbezahlten Stillstandentschädigungen betrug: 1914/15 für den Hektoliter Loskontingent Fr. 4.-- 112,800 4.50 126,900 1915/16 » 4.-- 112,800 1916/17 » 4.-- 109,280 1917/18 » 4.-- 109,280 1918/19 » 4.-- 103,680 1919/20 » 4.-- 24,920*) 1920/21 ,. 4.-- 75,640*) 1921/22 ,, - *) 1922/23 » 4.50 117,765 1923/24 » 6.-- 187,820 1924/25 » 8.-- 182,560 1925/26 a 6.-- 136,920 1926/27 * 10.-- 228,200 1927/28 » 10.-- 224,700 1928/29 » 10.-- 219,200 1929/80 An die Auszahlung der Stillstandentschädigung hatte der Bundesrat die Bedingung geknüpft, dass die Kartoffelbrennereien in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.

Nachstehende Übersicht vermittelt ein Gesamtbild über die finanzielle Lage der noch bestehenden Monopolbrennereien : 1. Das in den Kartoffelbrennereien angelegte Genossenschaftskapital beträgt Fr. 1,240,436.84 2. Die gesamten Anlagekosten der Kartoffelbrennereien betragen » 2,755,135.05 3. Davon sind bis zum 80. Juni 1928 abgeschrieben . .

» 1,848,753.82 4- Die Brennereien verfügen über Guthaben (Titel, Barschaft usw.) in der Höhe von » 365,701.49 5. Sie sind mit Verpflichtungen belastet: a. feste Anleihen (Hypotheken) » 378,937.62 b. kurzfristige Schulden (Bankschulden) » 72,970.42 *) Während den Kampagnen 1920/21 und 1921/22 konnten einige Brennereien zur Verarbeitung von havarierten oder dem Verderben ausgesetzten Rohstoffen (Mais und Kartoffeln) aus den Lagern des eidgenössischen Ernährungsamtes in Betneb gesetzt werden; daher die Minderaufwendung, Für das Betriebsjahr 1922/23 wurden keine Stillstandentschädigungen ausgerichtet, da durchBundesratsbeschlusss vom 8. September 1922 dem Verein schweizerischer Brennlosinhaber ein Obstspritkontingeut von 10.000 hl. zugeteilt worden war.

716 Die Stülstandentschädigung setzte die Kartoffelbrennereien in den Stand, gemäss den von der Alkoholverwaltung aufgestellten Vorschriften, nach Bestreitung der laufenden Ausgaben für Unterhalt und Entschädigung der Brennmeister, sowie der Schuldentilgung und Abschreibung auf Gebäuden und Anlagen, eine angemessene Verzinsung des Anteilkapitals vorzunehmen. In ihrer Mehrzahl können die noch bestehenden Kartoffelbrennereien als finanziell gefestigte Unternehmungen in die neue Ordnung eintreten.

Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass die Eegelung der Kartoffelbrennerei durch die Alkoholgesetzgebung von 1885/86 und 1900 die in sie gesetzten Hoffnungen nach der Bichtung erfüllt hat, dass der Kartoffelschnapsmissbrauch von ehedem verschwunden ist. Durch die Beibehaltung einer massigen Zahl von mittelgrossen Kartoffelbrennereien und der damit gesicherten Verwertungsmöglichkeit konnte der Kartoffelbau erhalten bleiben, wenn auch die Verwertung durch die Brennerei, wie ohne weiteres zugegeben werden muss, oft eine recht bescheidene war.

6. Die Ordnung der Kartoffelbrennerei im Gesetzesentwurf, aa. Die Konzessionierung.

Unter Beachtung von Abs. 2 und 8 des Verfassungsartikels sollen für die Kartoffelbrennerei Konzessionen nur soweit erteilt werden, als sie zur Verwertung von Ernteüberschüssen nötig sind, die nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

Da schon das bisherige Gesetz Konzessionen vor allem für Gebiete mit regelmässigen Ernteüberschüssen vorsah, sind die heute noch bestehenden Kartoffelbrennereien zur Hauptsache schon so verteilt, wie es der neue Verfassungsartikel verlangt.

Es liegt danach auf der Hand, dass neben den bestehenden Kartoffelbrennereien keine neuen Betriebe für die Konzessionierung in Betracht kommen.

Es ist vielmehr nach den oben gemachten Feststellungen vorauszusehen, dass für eine Anzahl der noch bestehenden Kartoffelbrennereien eine Konzessionierung und demzufolge eine Kontingentzuteilung nicht mehr nötig ist. In den Landesteilen, in deren Nähe sich aufnahmefähige Verbraucherzentren befinden, oder die frachttechnisch günstige Absatzverhältnisae auf weisen, hat die Kartoffelbrennerei ihre Berechtigung verloren. Wo derartige Verhältnisse vorliegen, wird die Alkoholverwaltung in Anwendung der bisher befolgten Grundsätze die überflüssigen Brermereibetriebe
ablösen. Es kann dies aber nur nach und nach geschehen.

Wir rechnen damit, dass eine Mahl von 12 bis 15 gut ausgerüsteter Brennereibetriebe, in richtiger Weise über die Hauptkartoffelgebiete verteilt, genügen wird, um allfällige Überschüsse zu verarbeiten.

Ib. Die Brennberechtigung.

Während das bisherige Gesetz der Hackfruchtbrennerei die Deckung eines Viertels des Landesbedarfes an Sprit und Spiritus mit einem Gesamtkontingent

717 bis 80 000 hl, ohne Biicksicht auf den Ausfall der Kartoffelernte und die Möglichkeit ihrer Verwertung, zugesprochen hat, kann im neuen Gesetz eine derartige Ordnung nicht mehr Platz greifen. Eß würde dies dem Sinn und Geist des neuen Verfassungsartikels widersprechen, der das Brennen von Kartoffeln nur insoweit zulässt, ' als eine zweckmässige Verwertung dieses Brennereirohstoffes als Nahrungs- oder Futtermittel nicht möglich ist. Das Brennen von Kartoffeln wird inskünftig au einer Eeserveverwertung.

Die Landwirtschaft wird durch eine solche Ordnung in der Verwertung ihrer Kartoffelernte nicht geschmälert. Der Verfassungsartikel und die Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 24) geben ihr alle Sicherheit für den Absatz der Erzeugnisse des Kartoffelbaues. Wir verweisen dafür auf die Ausführungen auf S. 751 ff. dieser Botschaft.

Entsprechend diesen Verhältnissen muss auch das Brennrecht der konzessionierten Kartoffelbrennereien geregelt werden. Das Brennrecht kann nicht mehr auf unbedingte Ausnützung eines festen Kontingentes bzw. eines festen Jahresbrennrechtes lauten, sondern es muss in Einklang mit der künftigen Aufgabe der Kartoffelbrennerei als Eeserveverwertung gebracht werden.

Dieser Forderung entspricht der vorhegende Gesetzesentwurf. Art. 8, Abs. l, sieht vor, dass Kartoffeln nur soweit gebrannt werden dürfen, als sie nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

Der Bundesrat wird festzustellen haben, ob der Landesbedarf die Kartoffeln der jeweiligen Ernte aufzunehmen vermag oder ob Überschüsse vorliegen, welche durch die Brennerei verwendet werden müssen. In letzterem Falle hat der Bundesrat die nötigen Eichtlinien darüber aufzustellen, in welchem Umfange die Kartoffelernte zum Brennen verwendet werden darf (Art. 8, Abs. 1). Jede Kartoffelbrennerei wird nach Art. 8, Abs.2, ein bestimmtes Kontingent ( Jahresbrennrecht) zugeteilt bekommen. Aufgabe der Alkoholverwaltung wird es sein, gestützt auf die Eichtlinien des Bundesrates für jede einzelne Kartoffelbrennerei zu entscheiden, in welchem Umfange sie ihr Jahresbrennrecht ausnützen darf (Art. 8, Abs. 3). Den Verhältnissen entsprechend kann es sich dabei nicht um eine gleichmässige Verteilung einer solchen Brennberechtigung auf alle Brennereien handeln. Die Kartoffeln müssen eben da zum Brennen zugelassen werden, wo tatsächlich
Überschüsse bestehen und ein örtliches Bedürfnis zum Brennen vorliegt.

CG. Die Ablieferung und der Übernahmepreis.

Art. 10, Abs. l, des Gesetzesentwurfes bestimmt, dass die Kartoffelbrennereien wie bisher ihr Brennerzeugnis dem Bunde abzuliefern haben; der Bund seinerseits ist zur Übernahme verpflichtet.

Das Ablieferungsverfahren wird vom Bundesrat durch Verordnung festgesetzt (Art. 10, Abs. 8). Dieses Verfahren wird sich im wesentlichen an das bisher geübte Vorgehen anlehnen können.

Die Festsetzung des Übernahmepreises wird dagegen unter der neuen Ordnung nicht ganz auf gleicher Grundlage erfolgen können wie bisher.

71.8 Auch inskünftig soll für die durch die Kartoffelbrennerei hergestellten gebrannten Wasser ein Überpreis über den Weltmarktpreis bezahlt werden.

Bei der Preisfestsetzung wird aber nicht mehr die freie Schlempe als Grundlage der Berechnung des Übernahmepreises dienen können, da sich diese Preisgrundlage nicht bewährt hat. Sie Hess verschiedene Auslegungen zu, welche zu Missverständnissen führten. Gemäss Art. 11, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes soll inskünftig der Übernahmepreis durch den Bundesrat so festgesetzt werden, dass er dem Kartoffelproduzenten eine angemessene Vergütung für den Eohstoff ermöglicht, die Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals sicherstellt, sowie dem Brenner einen angemessenen Brennlohn gewährleistet.

Die Festsetzung der «angemessenen Vergütung» für den Eohstoff hat unter dem Gesichtspunkte der Verwertung der Kartoffeln als Überschüsse zu erfolgen. Es darf deshalb für Brennkartoffeln nicht der Speisekartoffelpreis zugrunde gelegt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Sortierung der Kartoffeln, die Beachtung der Sortenreinheit, sowie der sorgfältige Verlad bei der Verwendung der Ware zu Brennzwecken dahinfällt. Die Ersparnis dieser bedeutenden Mehrarbeit, wie sie die Herrichtung der Kartoffeln zu Speisezwecken erfordert, rechtfertigt eine Preisdifferenzierung zwischen Speise- und Brennkartoff ehi.

ßer Übernahmepreis des Bundes muss aber doch so bemessen sein, dass den Produzenten nach Abzug des für Verzinsung, Amortisation und Brennlohn erforderlichen Betrages eine angemessene Vergütung für den Bohstoff geleistet werden kann, bei welcher der Kartoi'felbau erhalten bleibt. Diese Grundlage wird in der Deckung der Produktionskosten zu suchen sein. Die Schlempe wird dabei in billiger Weise zur Anrechnung zu gelangen haben.

Gernäss Art. H, Abs. 4, kann der Bundesrat die Hackfruchtbrennereien auch verpflichten, den Produzenten für ihre Kohstoffe angemessene Mindestpreise zu bezahlen. Durch diese Vorschrift ist dafür gesorgt, dass den Kartoffelproduzenten die angemessene Vergütung für die Rohstoffe auch an den Orten zukommt, wo die Genossenschaftsanteile sich nicht mehr mehrheitlich in den Händen der Produzenten befinden.

da. Die Stillstandentschädigung.

Die teilweise oder vollständige Stillegung von Kartoffelbrennereien in den Jahren, da keine Überschüsse zu
verwerten sind, darf nicht zu einem Verfall der Brennereianlagen und Einrichtungen führen. Die Kartoffelbrennereien können ihrer Aufgabe als Beserveverwertungsstelle nur gerecht werden, wenn sie sich stetsfort in einem betriebsfähigen Zustand befinden. Die Erhaltung der Betriebsbereitschaft verursacht jedoch Auslagen, denen während der Stillegung dieser Betriebe keine Einnahmen gegenüberstehen.

Es ist deshalb geboten, dass die Gesetzgebung diesen Verhältnissen Eechnung trägt. Wir haben im vorhergehenden Abschnitt gezeigt, auf welche Weise die seit 1914 stillgelegten Kartoffelbrennereien entschädigt worden sind. Die

719 bisher freilich nur auf dem Boden der Billigkeit geübte Praxis hat nun in Abs. 4 von Art. 8 des Gesetzesentwurfes Aufnahme gefunden.

Danach wird die Alkoholverwaltung für den nicht ausgenutzten Teil des Jahresbrennrechtes eine vom Bundesrat festzusetzende Stillstandentschädigung ausrichten. Die Höhe dieser Stillstandentschädigung wird so zu bemessen sein.

dass sie eine angemessene Amortisation und Verzinsung3des Anlagekapitals «rmöglicht.

Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass an den Bezug der Stillstandentschädigung Bedingungen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft der Anlagen und Einrichtungen geknüpft werden müssen. (Art. 8, Abs. 4).

In Jahren reicher Ernte treten in einzelnen Landesteilen regelmässig "Überschüsse auf, für welche der Markt zur Zeit der Ernte nicht aufnahmefähig ist. Um zu verhindern, dass derartige Stossangebote den reibungslosen Gang des Kartoffelabsatzes stören, ist es notwendig, diese Mengen einzulagern und dem Markt vorübergehend zu entziehen. Da den Produzenten in der Regel nicht ausreichende und geeignete Kellerräumlichkeiten zur Verfügung stehen, können die Brennereien mit ihren Lagerräumlichkeiten gute Dienste leisten.

Ausserdem verfügen sie auch über das zur Wartung der Lager nötige, fachkundige Personal.

Im Jahr 1925 sind in 20 Brennereien 775 "Wagen zu 10 T., im Jahre 1929 in 5 Brennereien und in einem andern Lager 150 Wagen Kartoff ehi eingelagert und später wieder dem Markt zugeführt worden. Beide Male konnte dadurch der Zusammenbrach des Kartoffelmarktes verhütet und das Brennen der Überschüsse vermieden werden.

Damit auch in Zukunft so vorgegangen werden kann, ist in Art. 8, Abs. 4 als Bedingung für den Bezug der Stillstandentschädigung die Verpflichtung der Brennereiinhaber zur Überlassung ihrer Kellerräumlichkeiten für die Einlagerung von Kartoffelüberschüssen vorgesehen.

Ausnahmsweise können die Kartoffelbrennereien auch zum Brennen von Obstüberschüssen verwendet werden, wie dies bereits im Jahre 1922 geschah.

Art. 8, Abs. 5, sieht deshalb vor, dass der Bundesrat Kartoffelbrennereien mit dem Brennen von Obstüberschüssen und Obstabfällen beauftragen kann, und zwar auf Eechnung ihres Jahresbrennrechtes.

Ib. Die Rübenzucker-Melassebrennerei.

o. Die EntwicTclMng und Bedeutung der Rübenzücker-Melassebrennerei.

Das Brennen von Melaseerückständen
der Bübenzuckerfabrikation in der Schweiz ist verhältnismässig jungen Datums, da die Herstellung von Rübenzucker in unserem Lande erst mit der Gründung der Zuckerfabrik Aarberg im Jahre 1899 Eingang gefunden hat.

720 Die Bübenzuckerindustrie ist für ihr Bestehen auf eine zweckmässige Verwertung der Fabrikationsrückstände, Schnitzel und Melasse, angewiesen. Die Schnitzel, als -wertvolles Futtermittel, werden von den Bübenpflanzern grösstenteüs zurückgenommen oder von der Fabrik zu Trockenschnitzeln verarbeitet.

Die Melasse dagegen kann-für den Teil, welcher nicht in der Presshefefabrikation Verwendung findet, am wirtschaftlichsten durch Brennen verwertet werden.

Bis zum Ende des Weltkrieges erfolgte die Verwertung der- Aarberger Zuckeimelasse durch eine Privatbrennerei. Seit dem Jahr 1920 verarbeitet dagegen die Zuckerfabrik Aarberg ihre Melasse in eigener Brennerei und mit eigener Konzession.

Aus der Erwägung heraus, dass der Zuckerrübenbau in manchen Gegenden die Stelle des Kartoffelbaues einnimmt und das bisherige Gesetz die Förderung der Verwertung der inländischen Hackfrüchte vorsieht, wurde für die Übernahme des Spiritus aus den Abfällen der Inlandrüben ein Vorzugspreis bezahlt.

Dieser Übernahmepreis richtete sich nach dem von der Fabrik bezahlten Kubenpïeis. Dieses Vorgehen trug in hohem Masse dazu bei, den Zuckerrübenbau in unserem Lande zu erhalten.

Wenn auch der Zuckerrübenbau mit seiner Anbaufläche von rund 1200 ha nur einen kleinen Teil der Kulturfläche unseres Landes bedeckt, so darf doch nicht übersehen werden, dass seine Erhaltung für das bernische Seeland, das freiburgische und waadtländische Broyetal von grösster Bedeutung ist.

Wenn wir uns über den Einfluss der Zuckerrübenkultur auf die landwirtschaftlichen Verhältnisse jener Gebiete kurz Eechenschaft geben, so können wir folgendes feststellen: Die mit der Zuckerrübenkultur verbundene Bearbeitung und Düngung des Bodens, die Pflege der Pflanzungen während der Wachstumszeit sind der Kultivierung des durch die Juragewässerkorrektion trocken gelegten Mooslandes in hohem Masse förderlich geworden. Durch die Einführung des Bübenbaues wurde die Landwirtschaft dieser Gebiete mit mancherlei technischen Neuerungen vertraut, welche sich mit Nutzen auch auf andere Kulturen anwenden liessen. Es bedeutete dies eine Hebung der gesamten landwirtschaftlichen Technik und bewirkte eine Erhöhung der Bodenerträge.

Der Wert der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion betrug im Seeland schätzungsweise *) : Im Jahre 1886 = 14 Millionen Franken.

» » 1896 =
11,5 » » » » 1900 = 16 » » » » 1906 = 20 » » » » 1907 = 24)6 » » *) E. Kientech, Die Rtibenzuckerfabrikation in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des Standortes. Bern 1929, S. 68/69.

721 Der Viehstand batte einen Wert von: Im Jahre 1886 = 9 Millionen Franken.

» » 1896 = 10,7 » » » » 1906 = 17;5 » » Im bernischen Seeland, im freiburgischen und waadtländischen Broyetal fand die in Nordfrankreich, Belgien, Deutschland und in den östlichen Agrarländern festgestellte Tatsache ihre Bestätigung, dass der Zuckerrübenbau der Angelpunkt einer erfolgreichen Ackerkultur ist.

Es ist zu beachten, dass in der Schweiz der Zuckerrübenbau gerade in den Gebieten eingeführt wurde, welche in der Eegel bedeutende Überschusse an Kartoffeln aufweisen, deren Verwertung namentlich früher Schwierigkeiten bot. Da nun aber die Zuckerrübe in diesen Gebieten die Kartoffel gut zu ersetzen vermag, konnte auf dem Weg des Zuckerrübenanbaues eine zu weitgehende Ausdehnung der Kartoffelanbaullache vermieden und die Kartoffelverwertung dieser Gebiete erleichtert werden.

b. Die Ordnung der E/tìbenzucker-Melassébrennerei im Gesetzesenticurf.

aa. Die Konzessionierung.

Abs. 3 des neuen Verfassungsartikels verlangt für die BübenzuckerMelassebrennerei eine gesetzliche Ordnung in dem Sinne, dass die Verwertung der Abfälle des Zuckerrübenbaues ermöglicht wird.

Unter diesen Abfällen sind nicht die Zuckerrüben selbst verstanden; die Eüben müssen ausschliesslich auf Zucker verarbeitet werden. Bei der Zuckerfabrikation fallen in Form von Melasse Abfälle an, welche durch die Brennerei verwertet werden können. Es sind einzig diese Abfälle, deren Verwertung im Verfassungsartikel geregelt worden ist.

Zu beachten ist ferner, dass der Verfassungsartikel nur das Brennenjyjrn Abfällen, nicht aber von Überschüssen des Zuckerrübenbaues vorsieht. Ein Brennen von Zuckerrübenüberschüssen, wie dies gelegentlieh in Frankreich zu beobachten war, ist somit völlig ausgeschlossen.

Die neue gesetzliche Ordnung bringt hinsichtlich der Konzessionserteilung (Art. 5, Abs. 2) keine wesentliche Änderung gegenüber dem heutigen Zustand.

Wie bisher wird die Zuckerfabrik Aarberg als einziges zurzeit bestehendes Unternehmen dieser Art ihre Melasse brennen können und dafür eine Konzession erhalten.

Da nach allen Anzeichen mit einer wesentlichen Ausdehnung des Zuckerrübenbaues heute nicht zu rechnen ist, wird auch die Erteilung weiterer Brennereikonzessionen auf diesem Gebiete kaum zu erwarten sein.

~tib. Die

Brennberechtigung.

Das bisherige Brennrecht der Zuckerfabrik Aarberg bildete einen Teil des der inländischen Produktion vorbehaltenen Gesamtkontingentes von 30,000 hl absolutem Alkohol. Der Umfang dieses Gesamtkontingentes er-

722

möglichte es, dass die Zuckerfabrik Aarberg die anfallend© Melasse, soweit sie diese nicht für die Presshefefabrikation oder als Melassefutter verkaufte, vollständig durch die Brennerei verwerten konnte.

Der neue Gesetzesentwurf hat das Brennreoht der Bübenzucker-Melassebrennerei im Sinne von Abs. 2 und 3 des neuen Verfassungsartikels so zu regeln, dass einerseits die Verwertung der Fabrikationsabfälle ermöglicht wird, anderseits aber doch mir soweit von der Brennerei Gebrauch gemacht wird, als nicht eine andere zweckmässige Verwertung dieser Abfälle möglich ist.

Die Festsetzung eines Jahrosbrennrechtes, wie dies bei den Kartoffelbrennoreien eintreten kann, ist nicht unbedingt erforderlich. Doch muss den Behörden das Becht eingeräumt werden, zu bestimmen, wieweit die Melasserückstände gebrannt oder anderweitig verarbeitet werden sollen. Deshalb sieht auch Art. 9 des Gesetzesentwurfes vor, dass das Brennrecht der nicht Kartoffeln verarbeitenden Hackfruchtbronnereien -- praktisch kommt nur die Zuckermelassebrennerei in Frage -- in der Konzessionsurkunde umschrieben werden soll.

Solange sich die gegenwärtigen Verhältnisse nicht wesentlich verändern, wird eine Begrenzung des Brennrechts der Melassebrennerei nicht nötig sein.

Immerhin ist denkbar, dass entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse auch bei den Rübenzucker-Melasseabfällen ähnliche Massnahmen zu ergreifen sind, wie sie heute bei der Kartoffel- und Obstverwertung Anwendung finden.

cc. Die Ablieferung und der Übernahmepreis.

Für die Ablieferung der durch die Eübenzucker-Molassebrennerei hergestellten gebrannten Wasser sieht der Gesetzesentwurf die gleichen Bestimmungen vor, wie sie für das Erzeugnis der Kartoffelbrennereien gelten.

Wir können uns deshalb mit einem Hinweis auf unsere Ausführungen im vorhergehenden Abschnitte begnügen.

Bei der Festsetzung des Ubernahraepreises für das Brennerzeugnis der Bübenzucker-Melassebrennerei kommt, soweit inländische Bohstoffe verarbeitet werden, ebenfalls der gleiche Grundsatz zur Anwendung, wie er für die Übernahme von Kartoffelspiritus gilt. Der Ubernahmepreis soll gemäss Art. 11 des Gesetzesentwurfes dem Brenner die Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals und einen angemessenen Brennlohn gewährleisten, gleichzeitig aber auch dem Produzenten eine angemessene Vergütung der Bohstoffe
sichern.

Demgemäss wird der Übernahmepreis so festgesetzt werden müssen, dass das in die Brennereianlage der Eübenzuckerfabrik gesteckte Kapital verzinst und amortisiert und die für den Betrieb der Anlage nötigen Arbeitskräfte bezahlt werden können. In der Bewertung des Brennereirohstoffes ist dagegen zu berücksichtigen, dass die verarbeiteten Melasserückstände für die Zuckerfabrik Abfälle darstellen, dass aber anderseits der Fabrik die Verpflichtung auferlegt wird, den Produzenten Preise zu zahlen, welche diesen

723 eine angemessene Vergütung für die der Fabrik gelieferten Zuckerrüben bieten.

~ " Es ist ohne weiteres klar, dass die angemessene Vergütung sich nicht allein aus dem Erlös des in Spiritus übergeführten Eohstoffteües ergeben kann.

Die Bemessung des Übernahmepreises soll aber dazu beitragen, die angemessene Vergütung für die Rüben zu erleichtern und damit unserem Lande den Zuckerrübenbau zu erhalten.

Soweit in der Zuckerfabrikation ausländische Eohmateriahen verwendet ·werden, kommt für die Übernahme des aus diesen Abfällen gewonnenen Spiritus, wie bisher, der Grundsatz zur Anwendung, dass der Übernahmepreis auf der Grundlage der Einstandkosten des von der Alkoholverwaltung eingeführten Auslandsprites gleicher Qualität, d. h. auf der Grundlage des Weltmarktpreises plus Zoll zu berechnen ist.

Zusammenfassende Bemerkungen.

Ein lebensfähiger Ackerbau ist eine Hauptvoraussetzung für das "Wohlergehen der Landwirtschaft und des ganzen Volkes. Er verhindert die Entwicklung zur einseitigen Wirtschaftsweise und stärkt so die Landwirtschaft gegen die Einflüsse wirtschaftlicher Schwankungen, Pur die Zeiten der Not bietet uns ein gut entwickelter Ackerbau Gewähr für die genügende Versorgung des Landes mit den nötigsten Lebensrnitteln.

Durch eine richtige Gestaltung der Hackfruchtbrennerei kann die Alkoholgesetzgebung sehr zur Erhaltung des Ackerbaues beitragen.

Wir glauben feststellen zu dürfen, dass die Hackfruchtbrennerei im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Begelung gefunden hat, welche diesen Erfordernissen entspricht, gleichzeitig aber auch dem Hauptziel der Alkoholgesetzgebung -- der Verminderung des Trinkbranntweinverbrauches -- gerecht wird.

2. Die Kernobstbrennerei.

a. Die Entwicklung und Bedeutung der Kernobstbrennerei.

Die gewerbliche Kernobstbrennerei hat sich erst im Verlaufe der letzten vier Jahrzehnte zu ihrer heutigen Bedeutung entwickelt. Anlässlich der in den Jahren 1885/86 durch den Bundesrat veranlassten Umfrage wurde die Gesamterzeugung der Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 2 hl, welche Produkte des Obst- und Weinbaues verarbeiteten, nur auf 10,000 hl geschätzt. Davon entfiel erst noch ein nicht unbedeutender Teil auf bäuerliche Hausbrennereien.

Der in der Folge eingetretene Ausbau der gewerblichen Mosterei und die damit verbundenen technischen Vervollkommnungen bedingten eine gute Ausnützung der Früchte. Neben der Verbesserung der Marktfähigkeit des Obstweines war auch eine restlose Verwertung der Abfälle notwendig, um

724 den Betrieb lohnend zu gestalten. Da nur das Brennen der Obst- und Mostrückstände das Betriebsergebnis wesentlich zu verbessern vermochte, wurdemit der Grossmosterei überall auch eine Brennerei verbunden. Je vollkommener die technische Ausgestaltung der Mosterei wurde, desto vollkommener gestaltete sich auch die Obstbrennerei, Welchen Umfang heute die gewerbliche Kernobstbrennerei erreicht hat, zeigen die Ergebnisse der Erhebung vom 1. bis 6. September 1930 über den Bestand der Brennapparate, Nach den heute bereits vorliegenden vorläufigen Ergebnissen dieser Erhebung bestehen in der Schweiz 1157 grössere Brennereibetriebe, von welchen der Grossteil dem Brennen von Kernobst und dessen Erzeugnissen und Abfällen dient.

Angesichts der kurzen Frist seit der Durchführung der Erhebung über den Bestand der Brennapparate konnte die Verarbeitung durch das statistische Amt noch nicht so weit gefördert werden, dass schon abschliessende Zahlen über die Branntweinerzeuguüg in den verschiedenen Brennereizweigen vorliegen. Dagegen ist es möglich, im Anhang zu dieser Botschaft die vorläufige Zahl der Brennereibetriebe, kantons- und bezirksweise, ausgeschieden in grössere und kleinere Betriebe, bekanntzugeben, (siehe S. 816 ff.).

Die Verteilung der Brennereibetriebe, wie sie die Bestandsaufnahme zeigt, beweist erneut die enge Verbindung der Kernobstbrennerei mit der Ausdehnung des Obstbaues.

Nach der im Jahre 1929 durchgeführten eidgenössischen Obstbaumzählung sind bei einem Gesamtbestand von 12 Millionen Obstbäumen ruiid 8,5 Millionen Äpfel- und Birnbäume ermittelt worden. Bund die Hälfte einer inländischen Durchschnittsernte von schätzungsweise 5,s Millionen Doppelzentnern Obst wird in der Mosterei verarbeitet. Dabei fallen jedes Jahr durchschnittlich 10,000 Wagen zu 10 t Trester an, welche gebrannt werden und schätzungsweise rund 400 Wagen zu 10 t Alkohol 100 % oder rund 1000 Wagen zu 10 t Schnaps 40°/o liefern. Ausserdem werden in der Kernobstbrennerei auch stichige Moste und Fallobst gebrannt. Die gewerbliche Kernobstbrennerei ist damit einer der wichtigsten Brennereizweige unseres Landes. . Es wird äusserst lehrreich sein, die Ergebnisse der Erhebung über die Höhe der Branntweinerzeugung mit den bisherigen Schätzungswerten zu vergleichen.

fc. Die Ordnung der gewerblichen Kernobstbrennerei im

Gesetzesentwmf.

aa. Die Konzessionierung.

Der Gesetzesentwurf sieht in Art. 4, Abs. 2, lit. b, Konzessionen für feststehende und fahrbare Brennereien vor, welche für eigene Bechnung Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine oder Obsttrester, sowie andere Abfälle dieser Bohstoffe brennen. Ausserhalb der Konzessionspflicht bleiben einzig die ausschliesslich eigenes j^ginobst brennenden Hausbrennereien.

Gemäss der Vorschrift dèsVerfassungsartikels sollen Konzessionen in genügender Zahl erteilt werden, damit die Verwertung der Abfälle und Über-

725 schüsse des Obstbaues ohne Hemmung vor sich, gehen kann- Praktisch bedeutet diese Forderung, dass zunächst die bestehenden Kernobstbrennereien, welche dieser Aufgabe und Zweckbestimmung in richtiger Weise zu dienen vermögen, eine Konzession erhalten können, wenn sie darauf Anspruch erheben.

Die Verhältnisse liegen hier nicht ganz gleich wie bei der Kartoffelbrennerei.

Während es meistens möglich ist, die Inlandkartoffelernten zu Nahrungsund Fütterungszwecken im Inlande zu verwerten, vermag unser Inlandmarkt grössere Obsternten nur teilweise aufzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass geringe Qualitäten Kartoffeln immer noch vorteilhafter zur Fütterung als in der Brennerei verwertet werden können, während dies bei den Überschüssen und Abfällen des Obstbaues nicht der Fall ist. Es gibt in guten Erntejahren immer und in jeder Obstgegend Obstüberschüsse, die leicht verderben und nur noch in der Mosterei und Brennerei verwertet werden können.

Auch für die Trester bildet die Brennerei zurzeit immer noch die einfachste wirtschaftliche Art der Verwertung. Freilich bestehen Aussichten, dass durch Erschliessung neuer Verwertungsarten mit der Zeit eine Verminderung des Tresterbrennens möglich sein wird. Diese neuen Verwertungsarten sind aber zum grossen Teil noch im Versuchstadium. Die Alkoholverwaltung wird aber!

auch vor Aufwendungen nicht zurückschrecken dürfen, dass mindestens ein Teil der Trester schon in nächster Zeit ohne Brennen verwertet werden kann.

Da die meisten Mostereien mit den heute vorhandenen Einrichtungen verhältnismassig geringe Ausbeuten an Obstwein (55--65%) erzielen, können / sie ohne gewinnbringende Verwertung der Trestei nicht bestehen. Bei Anwen- { düng der neuen Packpresse tritt hierin schon eine starke Änderung ein. Die Saftausbeute kann bedeutend gesteigert werden (bis auf 80 und 85%). Die Bedeutung der Abfallverwertung kann auf diese Weise ganz wesentlich vermindert werden, weil geringere Mengen Abfälle entstehen und weil diese Abfälle infolge ihres verminderten Zuckergehaltes eine Verwertung in der Brennerei nicht mehr nötig machen oder teilweise gar nicht mehr lohnen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Entwicklung nicht so rasch voranechreitet, wie manche Kreise es gerne haben möchten. Es wird noch geraume Zeit vergehen, bis die Fortschritte der letzten Zeit
Allgemeingut unserer Mostereien geworden sind. Auch ist zu beachten, dass selbst bei grösster Saftausbeute und restloser alkoholfreier Verwertung der Trester von der Brennerei Gebrauch gemacht werden muss, wenn stichig gewordene oder unabsetzbare Moste verwertet werden müssen. So wie die Dinge augenblicklich noch liegen, kommt man um die Erteilung von zahlreichen Brennereikonzessionen an die Mostereien und andere Obst Verwertungsunternehmungen nicht herum. Es darf bei der Konzessionierung der Kernobstbrennerei heute nicht ·engherzig vorgegangen werden. Die mit Verständnis geförderte Entwicklung der modernen Mosterei wird dafür sorgen, dass die heute noch zu hohe Zahl der Brennbetriebe in diesem grossen Brennereizweig sich dem verminderten Bedürfnis anpassen und abnehmen wird.

726

bb. Die Brennberechtigung.

Die Verhältnisse der Kernobstbrennerei erlauben eine starre Pestsetzung der Brennbewilligung nicht und machen eine solche auch gar nicht notwendig.

Die Kernobstbrennerei verarbeitet keine Rohstoffe, die in beliebiger Weise beschafft werden können, sondern Überschüsse und Abfälle des Kernobstbaues, die je nach dem Ausfall der Ernte in ganz verschiedenen Mengen anfallen.

Kein anderer Brennereizweig ist hinsichtlich seiner Eohstoffe so grossen Schwankungen unterworfen wie die Kernobstbrennerei. Es geht dies deutlich aus den vom Schweizerischen Bauernsekretariat ermittelten Ernteergebnissen hervor. Demnach betrug die Gesamternte an Äpfeln und Birnen in Wagen zu 10t: im Jahre 1922 107,820 Wagen » » 1925 21,120 » » » 1926 42,800 » D » 1927 50,150 n » » 1928 30,300 » » » 1929 74,800 » » » 1930 16,076 » Bei derartigen Ernteschwankungen, zu welchen sich noch die Unterschiede im Ausfall der Qualität gesellen, ist auch die Menge der anfallenden Obstabfälle -.und -Überschüsse von Jahr zu Jahr überaus verschieden. Eine KontingentieIrung könnte auch bei weitherzigster Handhabung den praktischen Bedürf/nissen nicht gerecht werden. Es gilt dies sowohl hinsichtlich der Pestsetzung l eines Gesamt brennr echt es, wie auch hinsichtlich der Festsetzung des BrennI rechtes zugunsten der einzelnen Brennerei. Der einzelne Kernobstbrenner weiss nie zum voraus, wieviel Trester und Abfälle er zum Brennen bekommt. Meistens fehlt ihm auch heute noch die Möglichkeit, einen Teil dieser Brennereirohstoffe anders zu verwerten. Es ist daher nicht möglich, wie bei der Kartoffelbrennerei, für jede Kernobstbrennerei ein Jahresbrennreeht aufzustellen, das nicht überschritten werden darf. Dementsprechend lautet auch. Art. 9 des Gesetzesentwurfes dahin, dass für die Kernobstbrennereien in der Eegel kein Jahresbrennrecht festgesetzt werden soll.

l Damit soll aber nicht eine unbeschränkte, ungehemmte Brennereitätigkeit (ermöglicht werden. Dies würde dem Sinn des Verfassungsartikels und der ; ganzen Alkoholrevision nicht entsprechen.

Je mehr es gelingen wird, die Bohstoffe der Kernobstbrennerei ohne Brennen zu verwerten (wir verweisen dafür auf Seite 751 ff. dieser Botschaft), desto entbehrlicher wird die Kernobstbrennerei als Abfall- und Übersehussverwertung werden. Der Bundesrat soll daher in weitgehendem
Masse das Eecht haben, wo es in zweckmässiger Weise geschehen kann, einschränkende Massnahmen im Sinne der allmählichen Verminderung der Brarmtwemerzeugung zu ergreifen. Wo die Tresterverwertung ohne Schwierigkeiten und auf zweckmässige und wirtschaftlich tragbare Art ohne Brennen durchgeführt werden

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kann, soll dies geschehen. Es soll in einem solchen Fall die Anordnung getroffen ·werden können, dass das Brennen eingeschränkt wird. Art. 9, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes gibt dem Bundesrat das Eecht, alle Massnahmen zu treffen, um die Obstverwertung durch die Brennerei einzuschränken, soweit dadurch eine zweckmässige und rechtzeitige Verwertung des Obstes nicht beeinträchtigt wird. Mit dieser Bestimmung, die auch den landwirtschaftlichen Ansprüchen gerecht wird, sind die Bedenken volksgesundheitlicher Art der Kreise berücksichtigt, welche im Fehlen einer Kontingentierung die Gefahr einer allzu grossen Branntweinerzeugung und Schnapsüberflutung erblickten. Obschon dieser Gefahr bereits durch eine entsprechende Preisgestaltung wirksam entgegengetreten werden kann, so bietet die Bestimmung in Art. 9, Abs. 2, doch einewirksame Ergänzung.

Art. 9, Abs. 2, des Gesetzesentwurf es wird dem Bundesrat auch die Möglich-i keit geben, bestimmte Obstqualitäten, wie Tafel- und Wirtschaftsobst, vorn!

Brennen auszuschliessen. Eine solche Bestimmung soll auch in die Konzessionsj Urkunde aufgenommen werden können. Es verbleiben beim heutigen Stand unseres Obstbaues immer noch genügend Obst- und Mostabfälle, Mostobst und Trester zum Brennen übrig.

Da im Gegensatz zur Kartoffelbrennerei die Kernobstbrennereien ständigf mehr oder weniger Eohstoffe zum Brennen erhalten, kann auch die Ausrichtung) von Stillstandentschädigungen hier nicht in Frage kommen. Die Zahl der Brennereien ist so gross, dass ihre Erhaltung nicht durch die Ausrichtung von Stillstandentschädigungen angestrebt werden muss. Es muss vielmehr versucht werden, durch Aufkauf die überflüssig werdenden Brennereien aufzuheben.

cc. Die Ablieferungspflicht.

Wie die Hackfruchtbrennereien, so müssen gemäss Verfassungsartikel auch die Kernobstbrennereien verpflichtet werden, ihr sämtliches Brennerzeugnis an den Bund abzuliefern, der seinerseits zur Übernahme verpflichtet \ ist.

Die Ablieferungspflicht der Kernobstbrennereien ist darum von besonderer Bedeutung, weil der Kernobstbranntwein sehr oft beträchtliche Mengen von dem volksgesundheitlich besonders nachteilig wirkenden Methylalkohol oder t Holzgeist enthält. Die Ablieferungspflicht der Kernobstbrennereien macht es / möglich, Branntwein mit unzulässig starken Verunreinigungen gänzlich dem / Trinkverbrauch
zu entziehen und für andere Zwecke (Brennspiritus) nutzbar / zu machen. Diese Möglichkeit hat um so mehr Bedeutung, als die jahresdurch-1 schnittlich erzeugte Branntweinmenge bei keinem andern Brennereizweig so l gross ist wie bei der Kernobstbrennerei.

Aber auch für die Kernobstbrennerei selber ist die Ubernahmepflicht der Alkoholverwaltung von Bedeutung, da bisher bei dem grossen Angebot der Absatz in Jahren mit reichen Ernten stets sehr schleppend vor sich ging.

Inskünftig ist dagegen der Absatz durch die Ubernahmepflicht der Alkohol-

728 Verwaltung gesichert. Damit ist für den einzelnen Obstbrenner mehr gewonnen, als -was ihm durch die angestrebte Verminderung der Branntweinerzeugung entgehen wird.

Es wird nicht nötig sein, dass die Ablieferung aller erzeugten gebrannten Wasser auf dem Weg der Überführung der Ware in die Lager der Alkoholverwaltung vollzogen wird. Die gesamten Brennereierzeugnisse müssen der Alkoholverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Die Alkoholverwaltung hat «s in der Hand, die in plombierte Behälter abgefüllte Ware zu untersuchen und über ihre Verwendung zu entscheiden. Die abgelieferte Ware kann ohne "Überführung in die Lager der Alkoholverwaltung wieder in den Verkehr geleitet werden, sei es durch Überlassung an Handelsfirmen, sei es durch Überlassung an den Brenner zum Selbstverkauf, Kernobstbranntweine, welche zu viel Verunreinigungen enthalten, wird die Verwaltung auf Spiritus verarbeiten und in ihre Lager abtransportieren lassen. Die zum Trinkverbrauch geeignete Ware dagegen soll auf möglichst direktem Wege wieder dem Verkehr zugeführt werden. Der Brenner, der die Bewilligung erhalten hat, kann gegen Entrichtung des Unterschiedes zwischen Ankauf- und Verkaufpreis der Alkoholverwaltung die von ihm erzeugte Ware wieder übernehmen. Dieses Vorgehen ist einfach und zweckmässig ; es erspart der Alkoholverwaltung Transport- und Einlagerungskosten. Der Brenner hat den Vorteil, sein eigenes Erzeugnis, soweit es nicht zu viele Verunreinigungen ·enthält, zurückzuerhalten und entsprechend der Qualität verkaufen zu können.

Die Alkoholverwaltung wird in jedem Fall prüfen müssen, ob die nötigen Sicherheiten für die richtige Durchführung der Gesetzgebung vorhanden sind, Die Abgabe in der Höhe des Unterschiedes zwischen Übernahme- und Verkaufpreis der Alkoholverwaltung für entsprechende Ware (Art. 10, Abs. 2) ist sicherzustellen. Selbstverständlich kann der Brenner zu einer Eücknahme des Branntweines nicht gezwungen werden.

Die Behörden werden bestrebt sein, die Übernahme und Verwertung des Kernobstbranntweins so abzuwickeln, wie es im Interesse einer reibungslosen Verwertung und einer volksgesundheitlich zweckmässigen Ordnung liegt.

Art. 10, Abs. S, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass der Bundesrat auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Qualitätsanforderungen aufstellen kann. Es kommen namentlich
Anforderungen an die Eeinheit und die Grad·stärie in Betracht. Es muss auch verhindert werden, dass der Verwaltung Branntweinqualitäten angedient werden, die unbrauchbar und wertlos sind.

Die Alkoholverwaltung hat in den Jahren 1922/28 in dieser Hinsicht unangenehme Erfahrungen gemacht.

dd. Der übernahmepreis.

Der Übernahmepreis des Kernobstbranntweins ist gemäss Verfassungsartikel so zu ordnen, dass den Produzenten ein angemessener Preis gesichert wird. Dies kann sowohl durch Festsetzung eines bestimmten Ansatzes wie ·durch Aufnahme einer umschreibenden Bestimmung geschehen, welche das

729 «angemessen» des Verfassungsartikels näher festlegt und die'. Bestimmung des Preises dem Bundesrat überlässt.

Schon vor der Abstimmung über die Verfassungsvorlage hatten die Produzenten die Festsetzung eines bestimmten Preises für den Kernobstbranntwein im Gesetz verlangt. An der Expertenkonferenz vom 9. bis 11. September 1930 j ·wurde von bäuerlicher Seite wiederum die gesetzliche Festsetzung wenigstens des / Preisminimums verlangt.

Es ist in dieser Hinsicht an die Zusicherungen zu erinnern, welche der Bundesrat den Mostern, Brennern und Produzenten am 21. Januar 1980 betreffend den Übernahmepreis für Kernobstbranntwein gegeben hat.

Solange die heutigen Preisverhältnisso andauern, wird der l zugesicherte durchschnittliche ÜbernahmepreiB von 2,2 Rappen / j e Volumenprozent bzw. von 2,0 Bappen je Volumenprozent als Minimum und von 2,5 Bappen je Volumenprozent als Maximum als Grundlage und Kahmen zu dienen haben.

Gemäss unserem Entwurf soll der Übernahmepreis alljährlich durch den Bundesrat entsprechend den bestehenden Verhältnissen und im Geist des Verfassungsartikels festgesetzt werden. Die Preisfestsetzung hat jeweils vor Beginn der Ernte nach Anhörung der Beteiligten zu erfolgen. Der Preis soll gemäss Art. 11, Abs. 2, so festgesetzt werden, dass die Produzenten eine angemessene Vergütung für ihre Rohstoffe unter dem Gesichtspunkt der Überschuss- und Abfallverwertung erhalten. Immerhin darf durch die Preisfestsetzung die Obstversorgung des Landes nicht beeinträchtigt werden (Art. 11, Abs. 8).

Es ist nicht zu bestreiten, dass die Festsetzung eines Preisminimums- und maximums unter Umständen Schwierigkeiten bereiten kann. Es ist möglich, dass der feste Preis denen, die ihn verlangen, nicht den Dienst leistet, den sie von ihm erwarten. Man darf nicht vergessen, dass je nach Umständen der feste Preis zu einem Hindernis i'ur eine angemessene Preisfestsetzung im Sinne des Verfassungsartikels werden kann. Der Bundesrat hat die Frage erneut geprüft.

Um den obenstehenden Erwägungen Bechnung zu tragen, schlägt er Ihnen vor, nur einen Mindestpreis festzusetzen, der zwei Bappen je Volumenprozent betragen soll. Wir haben die Auffassung, dass, wie auch die Verhältnisse sich eut-1 wickeln, dieser Preis nie mit den Anforderungen des Verfassungsartikels im "Widerspruch stehen dürfte.

Art. 11, Abs. i,
des Gesetzesentwurfes sorgt dafür, dass die Produzenten auch in dem Falle eine angemessene Vergütung für ihre Rohstoffe erhalten, da sie nicht selber brennen. Der Bundesrat kann die Kernobstbrennereien verpflichten, den Produzenten für ihre Bohstoffe angemessene Mindestpreise zu bezahlen. Diese Preise sind im Einklang mit dem Übernahmepreis für den Kernobstbranntwein festzusetzen. Ihre Innehaltung bildet die Bedingung für die Auszahlung des zugesicherten Übernahmepreises. Bei einem Übernahmepreis von durchschnittlich 2,2 B,appen je Volumenprozent wird der vom Bundesrat Bundeeblatt. 83. Jahrg. Bd L 56

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dem Produzenten zugesicherte Mindestpreis Fr. 4.50 bis 5.-- für 100 kg Mostobst betragen.

Der Übernahmepreis für den Kernobstbranntwein soll dem Brenner dieVerzinsung und Abschreibung seines Anlagekapitals und einen angemessenen Brennlohn gewährleisten. Bei der Berechnung der Vergütung, welche dem Brenner zukommen soll, ist die Verzinsung und Abschreibung in Rechnung zu ziehen, welche in einem ordnungsgemäss geführten Betrieb üblich sind. Ebenso sollen beim Brennlohn nur die landesüblichen Vergütungen in Anschlag gebracht werden dürfen.

Art, 11, Abs. 7, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass Qualitätsunterschiedebei der Ausrichtung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden sollen. Für Ware, welche nicht den Anforderungen eines guten Kernobstbranntweines entspricht, können entsprechende Preisabzüge vorgenommen werden.

Dies wird insbesondere bei der Ware stattfinden müssen, welche wegen ihrer Qualität rektifiziert und als Brennspiritus verwendet werden muss.

3.

Die Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken.

a. Die Industriebrennereien und

Alkoholfabriken.

Die Bedeutung der Industriebrennereien und der Fabriken zur Herstellung von Alkohol auf synthetischem Wege ist heute im Verhältnis zu den übrigen Brennereizweigen gering. Es ist aber durchaus denkbar, dass sich auch auf diesem Gebiete die Verhältnisse ändern können. Bereits hat sich die Spiritusfabrikation aue Sulfitablauge mit den Jahren nicht unwesentlich ausgedehnt. Ein erster Versuch mit einem Industrieunternehmen, das auf synthetischem Wege Alkohol erzeugen wollte, ist dagegen an wirtschaftlichen, und technischen Schwierigkeiten gescheitert; die Sache kann aber unter veränderten Verhältnissen vielleicht erneute Bedeutung erlangen. Fortschritte der Technik, sowie andauernde Verteuerung des Spritpreises auf dem Weltmarkte oder Spritknappheit bei Kriegswirren können Verhältnisse schaffen, welche die Bedeutung einheimischer Spritquellen mit einem Schlag gewaltig vermehren. Es ist deshalb gut, wenn den Industriebrennereien und den auf gleiche Stufe zu stellenden Alkoholfabriken alle Aufmerksamkeit geschenkt und eine Regelung im Gesetz für sie vorgesehen wird, die auf diese Möglichkeiten Bucksicht nimmt.

Der Gesetzentwurf sieht in Art. 4, Abs. 2, lit. c, Industriebrennereikonzessionen für die Betriebe vor, welche Abfälle der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft vorarbeiten.

(Eine Konzession zum Betriebe einer Industriebrennerei brauchen alle die Brennereien, für welche keine der andern Brennereikonzessionen in Frage kommt. Betriebe, welche z. B. eine Hackfruchtbrennereikonzession besitzen, wie die Zuckerfabrik Aarberg, müssen, soweit sie auch ausländische Bohstoffe verarbeiten, eine Konzession zürn Betrieb einer Industriebrennerei

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nachsuchen. Auch das Brennen von Getreide, sofern es überhaupt zugelassen wird, sowie das Brennen von Brauereiabfällen ist an die Erteilung einer Industriebrennereikonzession gebunden.

Die Konzession zum Betrieb einer Alkoholfabrik kommt gemäss Art. 4, Abs. 2, lit. e, nur für die Betriebe in Betracht, welche auf chemischem (synthetischem) Wege Alkohol herstellen, wie dies beispielsweise seinerzeit bei der Lonza A.-G. der Fall gewesen ist.

Die Erteilung von Konzessionen an Industriebrennereien und Alkoholfabriken ist an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Es kommen aber die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 5, Abs. l und 4, des Gesetzesentwurfes zur Anwendung.

Hinsichtlich der Brennberechtigung sieht der Gesetzesentwurf in Art. 9, Abs. 8, sowohl für die Industriebrennereien wie für die Alkoholfabriken die Festsetzung eines Jahresbrennrechtes vor. Dieses Brennrecht soll von Fall zu Fall entsprechend den vorliegenden Verhältnissen und dem Spritbedarf der Alkoholverwaltung festgesetzt und in die Konzessionsurkunde aufgenommen werden. Das Jahresbrennrecht braucht keineswegs für alle Jahre gleich hoch zu sein; es kann aber auch für eine längere Zeitdauer festgesetzt werden. , Das Brennerzeugnis ist vollständig an die Alkoholverwaltung abzuliefern. Der Übernahmepreis, den die Alkoholverwaltung dafür zu zahlen hat, ist in Art. 11, Abs. 5, des Gesetzesentwurfes normiert. Er soll in der Kegel den mittleren Einstandkosten des von der Alkoholverwaltung eingeführten Auslandsprites gleicher Qualität entsprechen. Schon unter der alten Ordnung bestand die Vorschrift, dass das Brennerzeugnis solcher Betriebe nur z.u einem den Monopolgewinn sichernden Preis übernommen werden darf. Da die in Art. 11, Abs. 5, des Gesetzesentwurfes vorgesehene Preisbasis in begründeten Fällen auch Ausnahmen zulässt, kann für ein Brennerzeugnis entsprechend bisheriger Praxis auch über diese Preislimite gegangen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die vorgeschriebene Preisbasis soll aber nur dann überschritten werden, wenn die nachgewiesenen Herstellungskosten, einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals, höher sind als die Einstandkosten der eingeführten entsprechenden Spritsorten und wenn ein allgemeines Interesse an der Erhaltung der inländischen Spritquelle besteht. Anderseits soll, wenn die
nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals niedriger sind als die Einstandkosten der eingeführten Sprit- oder Spiritussorten, der Übernahmepreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes auch unter dem Einstandpreis des ausländischen Spiritus angesetzt werden können.

b. Die ten.

Konzessionen für Bektifikationsanstalten im Sinne von Art. 4, Abs. 2; lit. d, kommen in Betracht: o. für das Hochgrädigbrennen und Rektifizieren gebrannter Wasser, ins besondere von Kernobstbranntwein;

732 &. fur die Herstellung von Alcohol absolutus, eventuell in Verbindung mit der Bereitstellung von Alkohol zu motorischen Zwecken.

Konzessionen der ersten Art werden insbesondere in den Obsterzeugungsgebieten zu erteilen sein, wo mit grösseren Mengen abgeliefertem, nicht zu Trinkzwecken verwendbarem Kernobstbranntwein zu rechnen ist. Dabei sind in erster Linie Betriebe zu berücksichtigen, welche bereits über die erforderliche Apparatur verfugen. So wie die Dinge heute liegen, sind die bereits in der Schweiz befindlichen Spritkolonnen und Bektifikationsanstalten mehr als ausreichend, um dem Bedarf genügen zu können.

Was die Konzessionen zur Herstellung von Alcohol absolutus respektive von entwässertem Sprit für motorische Zwecke anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verwendung von Alkohol zu motorischen Zwecken in unserem Lande technisch weitgehend geprüft und gelöst ist; diese Verwendung ist aber zurzeit wirtschaftlich noch unzweckmässig. Die Zukunft wird lehren, wie eich dia Verhältnisse entwickeln. Immerhin ist es gut, wenn bereits in diesem Gesetz die Möglichkeit für derartige Konzessionen, insbesondere auch für die Bedürfnisse der Landesverteidigung, an Betriebsstoff geschaffen wird.

Für die Vornahme der Bektifikation wird eine Vergütung zu bezahlen sein, welche die nachweisbaren Eeinigungskosten dockt (Art. 11, Abs. 6, des Gesetzesentwurf es).

C. Die Brennereikonzessionen ohne Ablieferungspflicht.

Gemäss Art. 4, Abs. 8, des Gesetzesentwurfes sollen Konzessionen ohne Ablieferungspflicht erteilt werden für die Erzeugung von Spezialitätenbranntweinen und für den Betrieb von Lohnbrennereien. Beides sind Brennereizweige, die ihre besonderen Eigentümlichkeiten aufweisen und deshalb besonders besprochen werden müssen.

1. Die Spezialitätenbrennerei.

Schon der Verfassungsartikel hat in Absatz 5 Grundsätze aufgestellt, welche für die Ordnung der Spezialitätenbrennerei massgebend sein sollen.

Nach dem Verfassungsartikel gelten als Spezialitäten Branntweine aus Steinobst, Wein, Traubentrestem, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen. Ihre fiskalische Belastung hat in Form der Besteuerung zu erfolgen, wobei ein angemessenes Entgelt für die Eohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben soll.

Der Gesetzesentwurf anerkennt demgemäss als Spezialitätenbrennereien: feststehende oder fahrbare Brennereien, welche Kernobst ausser Äpfel und Birnen, Steinobst, sowie deren Erzeugnisse und Abfälle, Wein und dessen Eückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Bohstoffe brennen.

733 a. Die Bedeutung der Spezialitätenbrennerei, Die Spezialitätenbrennerei nimmt einen besondern Platz in der einheimischen Branntweinerzeugung ein. Die verschiedenen zur Spezialitätenbrennerei gehörenden Brennereizweige sind meistenteils nur in einzelnen Teilen unseres Landes heimisch. Sie spielen aber in diesen Landcsgegenden eine nicht unwichtige Eolle. Wir brauchen nur an die Kirschbrennerei in der Nordwest- und Zentralschweiz, an die Enzianbrennerei in unseren Bergtälern und an die Weintrester- und Drusenbrerinerei in unseren Weinbaugebieten zu erinnern.

Das Steinobst (Kirschen und Zwetschgen) wird zur Hauptsache im Erischverbrauch und zur Konservenbereitung verwendet. Es gibt aber Kirschensorten, sowie Überschüsse und Abfälle von Kirschen und Zwetschgen, die nur zum Brennen verwendet werden können. Selbst in ausgesprochenen Tafelkirschengebieten ist die Kirschbrennerei eine notwendige Beserveverwertung, da Stürme und Gewitter oft die schönsten Früchte so zugrunde richten, dass sie nur noch in der Brennerei verwertet werden können. Gleich verhält es sich mit überreifen Kirschen und Zwetschgen.

Die Ergebnisse der- Obstbaumzählung vom Jahre 1929 geben ein genaues Bild, für welche Landesteile der Steinobstbau und damit die Kirsch- und Zwetschgenbrennerei von besonderer Bedeutung ist.

Die wichtigsten Kirschbaugebiete befinden sich in den Kantonen Schwyz, Zug, Baselland, Aargau und Solothurn, sowie in einzelnen Gegenden des Kantons Waadt, in denen mehr als 25 % des Obstbaumbestandes auf Kirschbäume entfallen. Im westschweizerischen Mittelland beträgt dieser Prozentsatz durchschnittlich etwas mehr als 15 % und in der Ostschweiz etwa 10 %.

Die bedeutendsten Zwetschgenbaugebiete sind der Bezirk Eeiath (Schaffhausen), der Berner und Solothurner Jura und die neuenburgischen und freiburgischen Bezirke am Neuenburgersee, wo die Zwetschgen- und Pflaumenbäume mehr als 25 % des Obstbaumbestandes ausmachen.

Insgesamt wurden 1929 1,352,887 Kirschbäume und 1,803,630 Zwetschgenund Pflaumenbäume gezählt, was 11,2 % bzw. 10,8 % des gesamten Obstbaumbestandes ausmacht.

Eine weitere Gruppe der Spezialitätenbrennerei bildet die in unsern Bergen heimische Enzian- und K r a u t er brennerei, die meistens nur unbedeutende Mengen Branntwein erzeugt und nur ausnahmsweise gewerblichen Charakter trägt. Die Enzianbrennerei
ist namentlich im Jura, den Freiburger Voralpen, im Berner Oberland, sowie in einigen Hochtälern des Kantons Graubünden von Bedeutung. Wacholderbranntwein wird zur Hauptsache im Kanton Glarus und Kräuterbranntwein in den Gebirgsgegenden der Innerschweiz hergestellt.

Einen bedeutenden Zweig der Spezialitätenbrennerei bildet ferner die Weintrester- und W e i n d r u s e n b r e n n e r e i in unsern Weinbaugebieten.

Besonders in den Weinbaugebieten der französischen Schweiz werden oft an-

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sehnliche Mengen Weintrester und Weindrusen zu Branntwein verarbeitet, der nicht nur in den Erzeugungsgebieten, sondern darüber hinaus Absatz findet.

Nach dem Ergebnis der im Jahre 1917 durchgeführten Erhebung handelt es sich bei den Spezialitäten um eine jährliche Gesamterzeugung von 7000 bis 8000 hl absolutem Alkohol. Die Ergebnisse der neuen Erhebung liegen noch nicht verarbeitet vor. Wenn auch anzunehmen ist, dass die Erzeugung von Spezialitätenbranntweinen in den letzten Jahren noch etwas zugenommen hat, so sind doch diese Mengen, im Vergleich mit der Erzeugung an Kernobstbranntwein von jährlich rund 50,000 hl absolutem Alkohol, gering. An dem Verkaufswert gemessen, kommt der Spezialitätenbrennerei allerdings eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

b. Die Ordnung der Spezialitätenbrennerei im Gesetzesentuwrf, aa. Die Konzessionierung.

Sämtliche Brennereien, welche das Brennen von Spezialitäten gewerbsmässig betreibet! oder welche Eohstoffe zukaufen, bedürfen zum Betriebe einer Konzession. Die Konzessionen sollen so erteilt werden, wie es den wirtschaftlichen Bedürfnissen der für die Spezialitätenbrennerei namentlich in Betracht fallenden Landesgegenden entspricht- Sie sollen vor allem die Verwertung der Spezialitätenrohstoffe ermöglichen, welche sich nicht zu anderer Verwertung eignen.

Für die Konzessionierung werden vor allem die bisherigen Betriebe in Betracht kommen. Neue Brennereien sollen nur konzessioniert werden, wo ein Bedürfnis dafür nachgewiesen werden kann. Aber auch für bereits bestehende Brennereien, für welche eine genügende Beschäftigungsmöglichkeit fehlt, wird eine Konzessionierung nicht zweckmässig sein. Solche Betriebe werden vom Bunde gemäss Art. 25 und 26 des Gesetzesentwurfes angekauft, wie dies für die andern Brennereizweige auch vorgesehen ist.

Für die übrigen Konzesaionsvoraussetzungen, für das Erteilungsverfahren und die Aufsicht kommen die allgemeinen, bereits besprochenen Bestimmungen von Art. 5--7 des Gesetzentwurfes sinngemäss zur Anwendung. In der Handhabung dieser Gesetzesbestimmungen wird man den besonderen Verhältnissen der Spezialitätenbrennerei Bechnung tragen müssen. Insbesondere sind die Voraussetzungen und Anforderungen, die gemäss Art. 5, Abs. 4, des Gesetzesentwurfes an den Breunereiinhaber, sowie an die baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebes zu stellen sind, schon in der Vollziehungsverordnung für die Spezialitätenbrenner gesondert zu regeln. Sie sind so zu halten, dass sie
von jedem ordentlich geführten Betrieb ohne Schwierigkeit erfüllt werden können. So wird die Unvereinbarkeit anderer Gewerbe mit dem Brennbetrieb, z. B. für die Küfermeister, nicht aufgestellt werden können.

735 Die Kontrolle über die Spezialitätenbrennereien steht unter der Leitung der Alkoholverwaltung. Sie wird zusammen mit den Kantons- oder Gemeindebehörden oder den örtlichen Brennereiaufsichtsstellen ausgeübt werden. Die Ausgestaltung der Aufsicht wird wesentlich von der Art der anzuwendenden Veranlagung zur Steuer abhängen (vgl. die Ausführungen auf S, 786 ff.).

bb. Die Brennberechtigung.

Art. 12, Abs. l, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass das Brennrecht der Spezialitätenbrennerei weder der Menge der Erzeugnisse noch der Herkunft der zu verwendenden Rohstoffe nach beschränkt werden darf.

Eine Beschränkung der Menge des zu erzeugenden Spezialitätenbrannt"Weins würde sich praktisch nur sehr schwer durchführen lassen. Die Hauptsache bleibt, dass das Brennen von Rohstoffen verhindert wird, die zum Frischverbrauch tauglich sind. Dieses Ziel kann durch eine richtige Preis- und Steuergestaltung viel leichter und sicherer erreicht werden als durch eine Beschrän-kung des Brennrechtes. Es darf in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen werden, dass die Spezialitätenbrennerei infolge des höheren Preises ihrer Erzeugnisse f ü r denSchnapsmissbrauchh weniger gefährlich ist a l s Auch hinsichtlich der Herkunft der Rohstoffe ist eine gesetzliche Beschränkung nicht erforderlich. Wie bisher, sollen auch in Zukunft die Drusen und Beste ausländischer Weine, sowie überreife und für anderweitige Verwendung unbrauchbar gewordene ausländische Trauben, Kirschen, Zwetschgen u. a. m. gegen Entrichtung der vollen Monopolgebühr gebrannt werden dürfen.

Da es sich dabei meistens um Abfallverwertung handelt, besteht keine Gefahr, dass die schon bisher verhältnismässig geringe Erzeugung aus diesen Rohstoffen anwachsen könnte.

ce. Die Besteuerung der Spezialitätenbranntweine.

Die fiskalische Belastung der Spezialitätenbranntweine erfolgt auf verschiedene Weise, je nachdem es sich um Brennerzeugnisse aus inländischen oder ausländischen Bohstoffen handelt.

Eisher unterlagen nur die Spezialitätenbranntweine ausländischer Rohstoffe der fiskalischen Belastung in der Form einer Monopolgebühr, während die Spezialitätenbranntweine aus einheimischen Rohstoffen von jeder fiskalischen Belastung befreit waren. Der Verfassungsartikel hebt diese Einschrän-kung auf, bestimmt aber gleichzeitig, dass die fiskalische Belastung der
inländischen Spezialitätenbranntweine in der Form der Besteuerung zu erfolgen hat. Das heisst soviel, dass eine Ablieferungspflicht an den Bund mit fiskalischer Belastung durch verteuerten Verkauf nicht in Frage kommen darf, sondern dass die fiskalische Belastung auf dem Wege einer Abgabe, ähnlich der schon bestehenden Monopolgebühr für die Spezialitätenbranntweine aus ausländischen Rohstoffen, durchzuführen ist. Diese Steuerabgabe i s t

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brannten Wasser verbunden und kann nur in Anpassung an die Monopolansätze festgesetzt werden. Sie gehört insoweit zum Monopol des Bundes, als sie für dessen Wirksamkeit eine notwendige Sicherung bedeutet.

Es ist deshalb, auch mit Rücksicht auf die Handelsverträge, durchaus zulässig, dass die weiter beizubehaltende Monopolgebühr auf Spezialitätenbranntweinen aus ausländischen Bohstoffen eine andere Gestaltung aufweist als die Besteuerung der Spezialitätenbranntweine aus inländischen Rohstoffen.

Wenn der Verfassungsartikel vorschreibt, dass die Besteuerung eine angemessene Vergütung für die inländischen Bohstoffe nicht verunmöglichen darf, so kann diese Vergünstigung für Spezialitätenbranntweine ans ausländischen Boh.stoffeu nicht ebenfalls beansprucht werden.

Die. Begelung der fiskalischen Belastung der Spezialitätenbranntweine .aus ausländischen B o h s t o f f e n wird zur Hauptsache gleich bleiben wie bisher. Auf eingeführten Bohstoffen, welche der Erzeugung gebrannter Wasser dienen und nicht anders als durch die Brennerei verwertet werden können, wird bereits an der Grenze eine Monopolgebühr nach Massgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute erhoben, worauf erst die Bohstoffe gebrannt werden dürfen. Soweit es sich dagegen um Bohstoffe bandelt, die erst nach ihrer Einfuhr der Brennerei zugeführt werden (verdorbene Früchte, Weindrusen usw.), so dürfen diese gemäss Art. 12, Abs. 3, des Gesetzesentwurfes erst nach Einholung einer Bewilligung der Alkoholverwaltung und Entrichtung der nach Massgabeder zu erwartenden Alkoholausbeute berechneten Monopolgebühr gebrannt werden. Diese Bewilligung muss spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Brenner eingeholt werden.

Anders liegen die Verhältnisse für die Spezialitätenbranntweine auseinheimischen Bohstoffen, bei denen die fiskalische Belastung in Form der Besteuerung neu eingeführt werden muss. Die Besteuerung der Spezialitätenbranntweine aus einheimischen Bohstoffen ist in Art. 20 bis 23 des Gesetzesentwurfes geordnet.

Steuerpflichtig ist die gesamte Erzeugung der konzessionierten Spezialitätenbrennereien aus inländischen Bohstoffen, sowie der in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellte Spesnalitätenbranntwein, welcher entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben wird.

Die Pflicht zur Entrichtung der Speziahtätensteuer
trifft in erster Linie den Inhaber der Brennerei, sei es nun eine Gewerbe- oder eine Hausbrennerei.

Wo kraft Brennauftrages gebrannt wird, ist der auftraggebende Bohstoffproduzent steuerpflichtig.

Die für den Todesfall, sowie für den Fall der Auflösung einer steuerpflichtigen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft vorgesehene Ordnung entspricht der bei andern Fiskalgesetzen getroffenen Begelung.

Art. 21 des Gesetzesentwurfes ordnet die Bemessungsgrundlagen.

Bei den konzessionierten Spezialitätenbrennereien erfolgt die Veranlagung auf Grund der amtlich festgestellten. Erzeugungsmengen. Ihre Feststellung macht die gleiche Kontrolle erforderlich wie bei der gewerblichen Kernobstbrennerei.

737

Da dies die Anwendung von Sammelgefässen und Messuhren bedingt, muss für kleinere Brennereibetriebe eine einfachere Ordnung Platz greifen können, wie dies z. B. auch im Ausland gehandhabt wird. Abs. 2 sieht deshalb vor, dass die Veranlagung in diesen Fällen pauschal erfolgen kann. Als Grundlage der pauschalen Veranlagung wird in der Regel die zu verarbeitende Rohstoffmenge und die zu erwartende durchschnittliche Ausheute dienen.

Art. 22 des Gesetzesentwurf es behandelt die wichtige Prag e des Steuersatzes. Im Sinne des Verfassungsartikels muss die Steuer so bemessen sein, dass dem Produzenten ein angemessenes Entgelt für seine Rohstoffe gesichert bleibt. Es ist dabei vor allem zu beachten, dass beim Steinobst das Brennen nicht nur eine Abfallverwertung darstellt wie bei der Kernobstbrennerei.

Der Branntweinertrag aus dem Steinobst ist nicht bloss eine Ergänzung desSaftertrages wie bei der Kernobstverwertung, sondern bildet den alleinigen Ertrag aus den da/u verwendeten Steinobstfrüchten. Das hat auch zur Folge, dass die Eohstoffe zu ihrem vollen Gestehungswert eingesetzt werden müssen,, während sie bei der Kernobstbrennerei zu einem grossen Teil ausser Rechnung fallen. Durch diesen Umstand werden die Produktionskosten des Steinobstbranntweins ganz bedeutend grösser, als beim Kernobstbranntwein.

Entsprechend der besonderen Qualität des Erzeugnisses haben die Spezialitätenbranntweine auch unabhängig von den hohen Produktionskosten einen höheren Wert als die Kernobst branntweine. Dies gilt in bescheidenem Ausmass auch für die Weintrester- und Weindrusenbranntweine, obschon sieähnlich wie die Tresterbranntweine Erzeugnisse der Abfallverwertung darstellen.

Die jahresdurchschnittlichen Verkaufspreise von Kirschwasser, Zwetschgenwasser, Weindrusen und Kernobstbranntwein in den Jahren 1927, 1928 und 1929 zeigen diese Unterschiede deutlichDer Preis für den Liter Branntwein im Engrosverkauf betrug laut « Schwei-zerischer landwirtschaftlicher Marktzeitung»: im Jahre 1927. . . .

1928. . , .

1929. . . .

Kirschwasser

Zwetschgenwasser

Fr.

Fr.

4. 70

2. 76 2. 98 8.75

5.22 5.98

Weindrusen*) Fr.

8. 25

2. 75 2.75

Kernobstbranntwein Fr.

1.29 1.26 1.82

Wenn auch die Preise des Kirsch- und Zwetschgenwassers wesentlich höher sind als die des Kernobstbranntweins, so vermögen die Mehrpreise den höheren Aufwand an Produktionskosten im Vergleich zum Kernobstbranntwein nicht in allen Fällen auszugleichen. Aus diesem Grunde bestimmt Art. 22, dass die aus der Steuer hervorgehende fiskalische Belastung der Spezialitäten*) Mitteilung des Sekretariates der Chambre Vaudoise d'Agriculture.

'738

bratmtweine m keinem Falle höher sein soll als die Belastung der Kernobstbranntweine.

i Zudem ist zu beachten, dass der Spezialitätenbranntwein wegen seines höhern Preises nicht die gleiche Gefahr für die Volksgesundheit darstellt wie der im Überfluss vorhandene, billige Kernobstbranntwein. Die Steuer als Zweck der Eindämmung des Verbrauches ist hier nicht im gleichen Grade .gegeben, wie bei den Kernobstbranntweinen.

Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass bei allzu hoher Bemessung des Steuersatzes die einheimische Spezialitätenbrennerei der Konkurrenz der ausländischen Spezialitäten zu stark ausgesetzt wäre. Nachdem die ein"heimischen Spezialitäten bis anhin den Schutz des Zolles und der vollen Monopolgebühr gehabt haben, kann ihnen nun nicht jeder Schutz, abgesehen vom Zoll, entzogen werden, da es sonst unmöglich wäre, dem Produzenten ·die Vergütung für die Rohstoffe zukommen zu lassen, wie sie der Verfassungsvorschrift entspricht.

Der Steueransatz darf aber auch nicht so niedrig festgesetzt werden, dass die Verwendung von Steinobst zu Nahrungszwecken beeinträchtigt wird. Es darf nicht vorkommen, dass die Brennkirschen einen besseren Preis erzielen können als die Tafel- oder Konservenkirschen. Die Tafelkirschenpreise dürfen auch nicht durch eine allzu rege Kirschbrennerei in die Hohe getrieben werden. Die Preisgestaltung soll durch die Steuer vielmehr so beeinflusst werden, dass alle Kirschen, bei denen eine Verwendung zum Frischverbrauch oder zu Konservenzwecken möglich ist, als Tafelkirschen oder Konservenkirschen und nicht durch die Brennerei verwertet werden. Mit diesen Eichtlinien für die Festsetzung der Spezialitätensteuer hat sich auch die Expertenkonferenz in Zürich vom 9.--H. September 1930 einverstanden erklärt.

Art. 22 des Gesetzesentwurfes ermöglicht es, alle diese Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bundesrat setzt den Steuersatz für die einzelnen Branntweinarten so fest, dass dem Produzenten oder Sammler ein angemessenes Entgelt für seine Eohstoffe verbleibt. Als Maximum des Steuersatzes gilt der Unterschied zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkaufpreis der Alkoholverwaltung für Kernobstbranntwein. Falls die Eohstoffpreise und die übrigen Produktionsverhältnisse eine angemessene Vergütung für Produzent und Sammler auf dieser Grundlage nicht ermöglichen, so kann der
Steuersatz entsprechend niedriger angesetzt werden. Bei der Steuerfestsetzung ist auch die Verschiedenheit der einzelnen Eohstoffpreise angemessen zu berücksichtigen.

Ähnlich wie bei der Festsetzung des Übernahmepreises für den Kernobstbranntwein sollen die beteiligten Kreise auch vor der Festsetzung der Steuer angehört werden.

Art. 23 des Gesetzesentwurfes enthält Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren, das zur Hauptsache durch Verordnung des Bundesrates .zu regeln sein wird. Immerhin bestimmt der GesetzesentwurÜ in Art, 23,

739

Abs. 2, dass der Steuerpflichtige zu den für die Vornahme der Veranlagung erforderlichen Aufzeichnungen verpflichtet ist, dass er die von der Verwaltung ausgegebenen Formulare auszufüllen und die vorgeschriebenen Anzeigen zu machen hat.

Ebenso enthält Art. 23, Abs. 3, die vorsorgliche Bestimmung, dass die mit der Durchführung der Steuerveranlagung betrauten Organe befugt sind, sich an Ort und Stelle die Brennereianlagen und Vorräte vorweisen zu lassen.

Der Inhaber der Brennerei soll zu jeder von den Aufsichtsorganen benötigten Auskunft verpflichtet sein. Auch das Kecht der Einsichtnahme in die Buchhaltung ist in Art. 28, Abs. 8, vorgesehen. Um den Brennereiinhaber vor Nachteilen aus diesen Verpflichtungen zu schützen, wird den Aufsiohtsorganen die Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen zur Pflicht gemacht (Art. 73).

dd. Der ausnahmsweise Ankauf von Spezialitätenbranntweinen durch die Alkoholverwaltung.

Obsohon für die Spezialitätenbranntweine grundsätzlich weder eine Ablieferungspflicht des Brenners noch eine Übernahmepflicht des Bundes besteht, sind Verhältnisse denkbar, die einen ausnahmsweisen Ankauf unabsetzbarer Spezialitätenbranntweine durch die Alkoholverwaltung rechtfertigen können. So kann es vorkommen, dass in Jahren grosser Ernten der Markt von einem Überangebot unabsetzbarer Ware entlastet und damit der Gefahr eines Preissturzes gewehrt werden muss. In solchen Fällen soll der Bundesrat gemäss Art. 12, Abs. 4, des Gesetzesentwurfes die Alkoholverwaltung ermächtigen können, ausnahmsweise bestimmte Mengen Spezialitätenbranntweine käuflich zu übernehmen.

2. Die tohnbrennerei.

Der Gesetzesentwurf sieht in Art, 4, Abs. 3 als Gruppe b der Konzessionen ohne Ablieferungspflicht Konzessionen für Lohubrennereien vor. Es sind dies feststehende oder fahrbare Betriebe, welche für fremde Eechnung Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrester, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe aus inländischem Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wüdgewächs brennen.

a. Die Bedeutung der Lohnbrennerei.

Die Hauptbedeutung der Lohnbrennerei besteht in ihrer 'Möglichkeit, die Hausbrennerei zu ersetzen. Da die Lohnbrennerei imstande ist, in verhältnismässig kurzer Zeit weit grössere Mengen von Brennereirohstoffen zu verarbeiten, als dies bei der Hausbrennerei möglich ist, und da sie dank ihrer Beweglichkeit in wegsamem Gebiet fast überall hingelangen kann, vermag sie die Hausbrennerei tatsächlich zum grossen Teil überflüssig zu machen.

Ausserdem ist die Lohnbrennerei technisch viel besser ausgerüstet als die

740

Hausbrennerei, so dass sie auch eine bessere Branntweinausbeute ermöglicht, als dies mit den ott schlecht eingerichteten Hausbrennapparaten möglich ist.

Dr. Beck *) hat in seiner aufschlussreichen Arbeit gezeigt, wie sehr die Lohnbrennerei der Hausbrennerei wirtschaftlich überlegen ist, und dass der Produzent bedeutend billiger fährt, wenn er seine Eohstoffe bei der fahrbaren Brennerei brennen lässt, als sie selbst zu brennen. Nach Beck betragen die Brennkosten beim Ohßttresterbrand mit der Lohnbrennerei 94 Eappen je Liter absoluten Alkohol, während sie beim Hausbrand Fr. 1. 70 ausmachen. Wenn auch die Arbeit des Hausbrenners, die ja Füllarbeit ist, vielleicht etwas hoch in Rechnung gestellt wurde, so ist doch die wirtschaftliche Überlegenheit der Lohnbrennerei über die Hausbrennerei unbestreitbar.

Freilich fehlt es nicht an Stimmen, welche das Brennerzeugnis der Lohnbrennerei als dem echten «Häfelischnaps» nicht ebenbürtig bezeichnen. Das liegt daran, dass das Brennerz eugnis der Lohnbrennerei freier von den bouquetreichen, aber volksgesundheitlich bedenklichen Verunreinigungen ist als der Schnaps aus der Hausbrennerei.

In den Jahren 1914--1916 waren nach den Ergebnissen der damaligen Erhebung von 68,803 Produzenten von Brennereirohstoffen 35,112 Benutzer von Lohnbrennereien. In den letzten Jahren zeigte die Lohnbrennerei erfreulicherweise eine weitere Zunahme auf Kosten der Hausbrennerei.

Die Lohnbrennerei wird in besonders ausgiebiger Weise in den Weinbaugebieten der welschen Schweiz benutzt. Aber auch die grossen Mostobstproduktionsgebiete der Zentral- und Ostschweiz machen reichlich von ihr Gebrauch. Es gibt in Jahren mit grossen Obsternten fahrbare Lohnbrennereien, welche nicht nur im Herbst, sondern den ganzen Winter hindurch und bis in den Sommer hinein mit Brennen für ihre Kunden beschäftigt sind. Die Lohnbrennereiist daher in vielen Gebieten zu einem eigenen Gewerbe herangewachsen.

Unter der neuen Alkoholgesetzgebung wird die Lohnbrennerei eine besondere Bedeutung erhalten. Ihre Entwicklung soll die Einschränkung der Hausbrennerei erleichtern helfen. Je leichter es dem Produzenten gemacht wird, sein Eigengewächs in Lohnbrennereien brennen zu lassen, desto eher wird er auf seinen Hausbrennapparat verzichten.

6. Die Ordnung der Lohnbrennerei im

Gesetzesentwurf.

Für die Konzessionierung von Lohnbrennereien sollen gomäss den Weisungen des Verfassungsartikels vor allem fahrbare Betriebe in Betracht kommen.

Deshalb sieht der Gesetzesentwurf in Art. 18, Abs. l, vor, dass Lohnbrennereikonzessionen an feststehende Betriebe nur gewährt werden dürfen, wo die fahrbaren Brennereien nicht ausreichen oder aus örtlichen Gründen nicht verwendbar sind.

*) V. Beck, Der bäuerliche Eigengewachsbrand, seine Eigenart und Stellung in der Branntweinbesteuerung des Auslandes und der Schweiz. 1927, p. 44.

741 Diese Bestimmung berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse. Es igt zu beachten, dass die Trester, wenn immer möglich, an Ort und Stelle beim Produzenten gebrannt werden. Dies geschieht entweder mit der Hausbrennerei oder mit der fahrbaren Brennerei, die bis zum Betrieb des Produzenten vorzufahren imstande ist. Nur in den Fällen, wo keine fahrbare Brennerei vorhanden ist, wird der Produzent seine Brennereirohstoffe zum Brennen in eine feststehende Lohnbrennerei bringen.

Bei der Konzessionserteilung an Lohnbrennereien wird man im Auge behalten dürfen, dass dieser Brennereizweig noch entwicklungsfähig ist, und dass er die Hausbrennerei allmählich ersetzen soll. Man wird danach trachten, für die einzelnen fahrbaren Lohnbrennereien nach und nach bestimmte Einzugsgebiete festzulegen. Im übrigen gelten auch hier die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 5 und 6 des Gesetzentwurfes.

Als Eegel soll der Grundsatz gelten, dass die Lohnbrennerei nur Eigengewächs und Wildgewächs von Produzenten und Sammlern brennen darf.

Es dürfen deshalb durch die Lohnbrennerei nur solche Eohstoffe gebrannt werden, welche die Hausbrennerei zu brennen berechtigt ist. Will ein Lohnbrenner auch für eigene Eeohnung und auch anderò Eohstoffe brennen, so bedarf er dazu einer besonderen Konzession.

An der Expertenkonferenz in Zürich ist das Verlangen gestellt worden, dasB auch Produzentengenossenschaften und gewerblichen Mostereien die Möglichkeit gegeben werden soll, sich für die Verwertung ihrer Abfälle einer Lohnbrennerei zu bedienen. Es würde dies mancher Mosterei ermöglichen, auf eine eigene Brennerei zu verzichten, so dass auch auf diesem Wege eine Verminderung der Brennstellen erreicht werden könnte. Aus dieser Erwägung ist denn auch in den Gesetzesentwurf die Bestimmung des Art. 19, Abs. 2, aufgenommen worden. Diese Bestimmung sieht vor, dass ProduzentengenossenSchäften und gewerbliche Betriebe, welche Erzeugnisse des Obst- und Weinbaues verarbeiten, ausnahmsweise durch die Alkoholverwaltung ermächtigt werden können, bestimmte Mengen dieser Erzeugnisse sowie deren Abfälle bei der Lohnbrennerei brennen zu lassen. Für die Verwertung der so gewonnenen Brennorzeugnisse müssen die Bestimmungen von Art. 10 --· 12 des Gesetzosentwurfes Platz greifen.

Hinsichtlich der Verwendung des Brennerzeugnisses der
Lohnbrennerei bestimmt Art. 18, Abs. 3, dass das Brennerzeugnis dem Auftraggeber zurückzugeben ist. Es soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Auftraggeber den Lohnbrenner zur Ablieferung des Branntweins an den Bund ermächtigen kann. Je mehr von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, desto weniger Branntwein geht in die Bauernhäuser zurück. Der Gesetzesentwurf sucht diese Entwicklung durch Gewährung von Preiszuschlägen für sofortige und gesamthafte Ablieferung des Brennerzeugnisses durch die Lohnbrennereien zu fördern.

742

IV. Hausbrennerei und Brennaufträge der Produzenten und Sammler.

Die gesetzliche Ordnung der Hausbrennerei und der Brennaufträge der Produzenten hat auf Grundlage von Absatz 4 des neuen Veriassungsartikela zu erfolgen.

Diese Vorschrift räumt der Hausbrennerei und den Brennauftraggebern eine Sonderstellung ein, indem sie das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Hersteiïenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestem, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen aus inländischem Eigengewächs oder Wildgewächs ohne Konzession gestattet und den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb der Produzenten erforderlichen Branntwein steuerfrei belässt.

Diese Stellung ist aber gemäss Verfassungsartikel nur den Hausbrennereien und Produzenten einzuräumen, welche nicht gewerbsmässig gebrannte Wasser erzeugen und ausschliesslich inländisches Eigengewäcbs oder selbstgesammeltes Wildgewächs verarbeiten. Der Zukauf von Brennereirohstoffen musa zur Folge haben, dass die Brennerei den Gewerbebrennereien zugeteilt und damit konzessionspflichtig wird.

Für die Hausbrennereien kommt noch die Bestimmung hinzu, dass konzessionsfrei nur in den schon vorhandenen Hausbrennereien gebrannt werden darf. Diese Vorschriften des Verfassungsartikels berücksichtigt Art. 8 des Gesetzesentwurfes. In näherer Bezeichnung der Verfassungsvorschrift sind bei den für die Hausbrennerei zulässigen Rohstoffen auch die Trauben und Beerenfrüchte aufgenommen worden, erstere freilich nicht in der Meinung, dadurch das Brennen von Trauben zu fördern, sondern lediglich aus Gründen der Vollständigkeit.

Als Eigengewächs anerkennt der Gesetzesentwurf in Art. 8 die Rohstoffe, welche von dem vom Inhaber der Hausbrennerei oder vom Brennauftrag erteilenden Produzenten selbst bewirtschafteten Boden stammen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Boden im Eigentum des Bewirtschafters ist, oder ob er zugepachtet ist. Die nähere Umschreibung dieses Begriffes muss dem Bundesrat überlassen werden.

Es liegt im Sinne des Verfassungsartikels, wenn nur selbstgesammeltes Wildgewäehs konzessionsfrei gebrannt werden darf. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist nötig, um das Wildgewächs mit dem Eigengewächs auf die gleiche Linie zu bringen. Als selbstgesammeltes Wildgewächs ist auch das Wildgewächs zu behandeln, das durch
Familienangehörige und Dienstboten eingesammelt wird.

Als schon vorhandene Hausbrennereien im Sinne des Verfassungsartikels sollen gemäss Art. 4 des Bundesbeschlueses betreffend die Erhobung über den Bestand der Brennapparate vom 26. Juni 1930 nur die Hausbrennereien anerkannt werden, welche durch diese Erhebung als vorhanden festgestellt wurden, (Art. 14, Abs. l, des Gesetzesentwurfes).

743:

A. Die Hausbrennerei.

1. Die Bedeutung der Hausbrennerei.

Nachdem durch die Alkoholgesetzgebung der 80er Jahre das Brennen von.

Kartoff ein in Hausbrennereien auf gehohen worden war, blieb das Tätigkeitsgebiet der Hausbrennerei auf die Verwertung der Erzeugnisse und Abfälle des Obstund Weinbaues, sowie auf das Brennen von Beerenfrüchten und Enzianwurzeln beschränkt. Die Hausbrennerei verschafft den Obst- und Weinbaubetrieben die Möglichkeit, die Rückstände der Mosterei und Weinkelterei, sowie die unabsetzbaren Ernteüberschüsse und Abfälle zu verwerten. Die Verwertung dieser Rohstoffe in der Hausbrennerei bildet oft eine willkommeneFüllarbeit für arbeitsarme Zeiten auf dem Bauernhof.

Durch die bedeutende Entwicklung der Obstverwertungsgenossenschaften und der Handelsmostereien, die eine starke Entfaltung der gewerblichen Obstbrennerei mit sich brachte, sowie durch die steigende Verbreitung der fahrbaren Lohnbrennerei ist die Bedeutung der Hausbrennerei in den letzten Jahrzehnten zurückgedrängt worden. Es zeigt sich dies auch darin, dass viele Hausbrennapparate seit langer Zeit gar nicht mehr gebraucht wurden. Die Erhebung über den Bestand der Brennapparate wird in diesem Punkt die tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen. Freilich ist nicht zu vergessen, dass trotz der mangelnden Benutzung von vielen Hausbrennereiapparaten ihre Zahl nicht zurückgegangen ist. Die Brennapparate sind als Reserve für die Verwertung von Überschüssen und Abfällen aufbewahrt worden. An manchen Orten, wo noch Hausbrennapparate vorhanden sind, benutzen die Produzenten zum Brennen ihres Eigengewächses die bequeme und wirtschaftlich vorteilhafte Lohnbrennerei. Die Ergebnisse der Erhebung über den Bestand der Brennapparate werden darüber Aufschluss geben, wieviele Eohstoffproduzenten in den letzten drei Jahren ihre Eohstoffe in der Hausbrennerei und in der Lohnbrennerei haben brennen lassen und welche Branntweinmengen in der Lohnbrennerei kraft Brennauftrag und in den Hausbrennereien jahresdurchschnittlich hergestellt worden sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt als ein vorläufiges Ergebnis der Erhebung über den Bestand der Brennapparate ein Bild über die Zahl der in den einzelnen Kantonen vorhandenen kleinen Brennereien. Diese kleinen Brennereien sind wohl zur Hauptsache Hausbrennereien.

744

Anzahl kleine Brennapparate

Kanton

Zürich Bern .

. . .

Luzern . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden, . , Nidwalden Glarus ZUR Freiburg . . .

Solothurn. . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I-Rh St Gallen Graubunden. .

Aargau Thurgau Tessili Waadt Wallis Neuenburg Genf

. .

. .

. . .

. .

. .

. .

Total

2 507 6072 8 956 92 968 722 293 122 565 1 00-i 2 638 75 2 S87 280 75 53 2278 1 301 4,638 1,299 1 540 777 2723 233 63 36,661

Auf einen kleinen Brennapparat trifft es Einwohner 246 113 48 250 64 27 52 292 61 142 55 2055 39 183 652 264 126 97 56 104 105 427 51 535 2728

'

1

Mittel 111

In den Gebieten der Zentral- und Nordostschweiz, wo dis bäuerliche Mosterei ihre grösste Ausdehnung besitzt, sowie in den Gebieten mit ausgedehntem Kirschenbau, wie Baselland, Fricktal und Zug, ist die Hausbrennerei besonders stark verbreitet. Bäuerliche Kleinmoster, welche seit Jahren ihren Stolz darein setzten, einen besonders bouquetreichen «Träsch» auf den Markt zu bringen, verzichten trotz den Vorteilen, welche ihnen das Brennen in der Lohnbrennerei bieten würde, nicht so leicht auf das Brennen in der Hausbrennerei. Besonders der Kirschenbauer verwertet seine Brennkirschen und die Abfälle des Tafelkirschenbaues nicht gern anders als in seiner eigenen Hausbrennerei. Viele bäuerliche Moster und auch Kirschenbauern sind aber doch in Jahren mit grossen Ernten dazu übergegangen, trotz Besitz eines

745

Hausbrennapparates, ihre Bohstoffe zu verkaufen, oder sie in der Lohnbrennerei brennen zu lassen. Der Besitz eines Hausbrennapparates hat für solche Produzenten aber immer noch den Wert, dass er ihnen die Möglichkeit verschafft, unabhängig von Dritten zu den ihnen passenden Zeiten ihre Eohstoffe verwerten und gelegentlich Spezialitäten selber herstellen zu können.

Grössere Tafelobst baugebiete, so z. B. ausgedehnte Gegenden des Kantons Bern, in denen die bäuerliche Mosterei nicht so verbreitet ist, haben die Hausbrennerei in Jahren grosser Ernte zum Brennen der unverkäuflichen Obstüberschüsse und Abfälle nötig. Es handelt sich dabei meist um Ware, die andere keine Verwertung mehr findet. Der Wert der Obstüberschüsse und Abfälle ist meistens so gering, dass diese einen Kosten verursachenden Transport nicht ertragen und daher an Ort und Stelle verwertet werden müssen.

In den Gebirgsgegenden der Innerschweiz, des Kantons Graubünden und auch in einzelnen Gebieten des Jura, sowie im west/schweizerischen Voralpengebiet wird vielfach Wildgewächs, in der Hauptsache Enzianwurzeln, gesammelt und in der Hausbrennerei gebrannt.

In den Weinbaugebieten der Westschweiz und im Tessin dient die Hausbrennerei noch vielerorts zur Verwertung der Weintrester und der Weinhefe.

Die Bedeutung und Ausdehnung der Hausbrennerei geht aber besonders in der Westschweiz stark zurück, da die Trester und Weinhefen von grösseren Brennereien zusammengekauft und gebrannt werden und auch die Lohnbrennerei mit Vorteil benutzt wird.

Die Darlegungen zeigen, dass die Hausbrennerei in bestimmten Gegenden für die Verwertung von Eigengewächs und Wildgewächs eine gewisse Ausdehnung und Bedeutung hat, der im neuen Gesetzesentwurf Bechnung getragen werden muss. Wo es sich aber um die Verwertung grosser Mengen von Obstüberschüssen und Abfällen handelt, tritt immer mehr die fahrbare Brennerei an die Stelle der Hausbrennerei.

2. Die Ordnung der Hausbrennerei im Gesetzesentwurf.

a. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 14, Abs. l, des Gesetzesentwurfes bestimmt, welche Betriebe gemäss Absatz 4 des Verfassungsartikels und gemäss Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung über den Bestand der Brennapparate als schon vorhandene konzessionsfreie Hausbrennereien zugelassen werden sollen.

Art. 14, Abs. 2, des Entwurfes gibt die Bestimmung des
Verfassungsartikels wieder, gemäss welcher nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme des Verfassungsartikels an, noch bestehende Hausbrennereien zum Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist. Dieser Zeitpunkt -- es handelt sich um den 6. April 1945 -- soll im Gesetz fixiert werden, Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

57

746 Die konzessionsfreie Zulassung der Hausbrennerei macht einige sichernde Bestimmungen gegen allfällige Missbräuche nötig, In diesem Sinn bestimmt Art. 14, Abs. 8, des Gesetzesentwurfes, dass nur die Brennereianlagen von der Hausbrennerei benützt werden dürfen, die durch die Erhebung als vorhanden festgestellt -worden sind. Um dies aber feststellen zu können, muss bestimmt werden, dass der Standort der Brennereianlagen grundsätzlich nicht verändert werden darf. Diese Vorschrift rechtfertigt sich auch aus dem Grunde, da nach dem Verfassungsartikel neue Hausbrennereistellen nicht mehr geschaffen werden dürfen. Deshalb sollen Standortsveränderungen gemäss Art. 14, Abs. 3, von der Alkoholverwaltung nur in begründeten Fällen bewilligt werden, z. B. da, wo ein Pächter ein neues Pachtgut bezieht und den ihm gehörenden Brennapparat am neuen Ort nötig hat. Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist aber, dass dadurch keine Vermehrung der Brennstellen entsteht.

Im gleichen Sinn liegt die Bestimmung von Art. 14, Abs. 4, dass Brennereianlagen in der Eegel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes auf Dritte übertragen werden sollen. Die Hausbrennerei bleibt damit bei der Liegenschaft, auf der sie zur 2eit der Erhebung stand. In Fällen von Zerstückelung der Liegenschaft durch Teilung, Verkauf oder andere Eechtsvorgänge soll sie nur auf dem Teile weiterbetrieben werden dürfen, auf dem sie bisher bestand.

Die besonderen Verhältnisse der Pächter werden zu berücksichtigen sein.

Ebenfalls hierher gehört die in Art. 14, Abs. 5, enthaltene Bestimmung, das ein Ersatz oder eine Umänderung der Brennereiapparate und -anlagen, einschliesslich grössere Eeparaturen, nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung erfolgen dürfen. Es würde nicht im Sinne des Verfassungsartikels liegen, wenn bestehende Hausbrennereien beliebig vergrössert werden könnten. In der Regel wird daher verlangt werden, dass der alte Apparat oder die unbrauchbar gewordenen Teile als Altkupfer verkauft werden.

Damit in dieser Hinsicht keine Unterschleife möglich sind, kann auch vorgeschrieben werden, durch welche Gewerbebetriebe der Ersatz oder die Umänderung der Brennereianlage vorzunehmen ist.

Da die Verwaltung die Aufsicht über die Hausbrennerei nur dann wirksam zu gestalten vermag, wenn sie über den Bestand der Hausbrennereien richtig
unterrichtet ist, muss die Vornahme von Veränderungen im Bestand der Hausbrennereien ohne Anzeige an die zuständigen Stellen und ohne Einholung der hierfür erforderlichen Bewilligungen mit einer wirksamen Sanktion ausgestattet werden. Deshalb sieht Art. 14, Abs. 6, vor, dass die Missachtung dieser Vorschriften mit dem Entzug der Hausbrennrechte geahndet werden kann.

Auf besonderen Wunsch der alkoholgegnerischen Kreise ist die Bestimmung in den Gesetzesentwurf (Art. 15, Abs. 4) aufgenommen worden, dass einer übelbeleumdeten, trunksüchtigen Person durch die Alkoholverwaltung ira Einverständnis mit den Gemeindebehörden das Recht zur Führung einer Hausbrennerei entzogen werden kann.

747

b. Die Aufsicht über die Hausbrennerei.

Die Aufsicht über die Hausbrennerei musa unter Leitung der AlkoholVerwaltung stehen. Sie wird aber in der praktischen Durchführung, soweit immer möglich, den Kantons- und Gemeindebehörden oder örtlichen Brennereiaufsichtsstellen übertragen. (Art. 15 Abs. 1). Diese Ordnung drängt sich schon mit Eücksieht auf die grosse Zahl der Hausbrennereien auf.

Die Durchführung der örtlichen Aufsicht kann, wie bereits bei Besprechung der Kontrolle über die konzessionierten Brennereien ausgeführt worden ist, nicht scbematisch geregelt werden. Die Verhältnisse sind in unserem Lande so verschieden, dass verschiedene Amtsstellen vorgesehen werden müssen. Wir verweisen dafür auf die Organisationsbestimmungen dieses Gesetzes.

Die unmittelbare Aufsicht wird im ordentlichen Verkehr ausschliesslich durch die örtlichen Aufsichtorgane ausgeübt. Nur da, wo sich Schwierigkeiten oder Anstände ergeben, oder wo Verdachtgründe eine Strafuntersuchung rechtfertigen, wird die Alkoholverwaltung selbst einzugreifen haben.

In allen Fällen, da eine Bewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. S und 5 des Gesetzesentwurfes erforderlich wird, kann sich der Hausbrenner an die örtliche Aufsichtstelle wenden, der auch gemäss Art. 15, Abs. 2, allfällige Änderungen an der Brennereianlage mitzuteilen und die hierzu erforderlichen Angaben zu machen sind. Aufgabe der örtlichen Aufsichtstelle wird es dann sein, diese Angaben mit ihrem Befund und Antrag an die Alkoholverwaltung weiterzuleiten. Diese wird ihren Entscheid wiederum über die örtliche Aufsichtstelle dem Hausbrenner zur Kenntnis bringen. Aber auch bei der Ablieferung von Branntwein und bei der Besteuerung wird die örtliche Aufsichtstelle das unentbehrliche Bindeglied zwischen Alkoholverwaltung und Hausbrenner werden, Zur Erleichterung, der Aufsichtausübung soll gemäss Art. 15, Abs. 3, des Gesetzentwurfes dem Inhaber der Hausbrennerei die Verpflichtung auferlegt werden, den Aufsichtorganen das Betreten der Brennereiliegenschaft und den Zutritt zu der Brennereianlage zu gestatten, soweit dies für die Aufsichtausübung notwendig ist.

G. Der steuerfreie Eigenbedarf der Hausbrenner.

Der steuerfreie Eigenbedarf der Hausbrenner ist in Art. 16 des Gesetzeeentwurfes im Sinne des Verfassungsartikels geregelt. Entsprechend den bei der Beratung des Verfassungsartikels
abgegebenen Erklärungen ist von einer ziffermässigen Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes im vorliegenden Gesetzesentwurf abgesehen worden. An der Expertenkonferenz in Zürich vom 9.--11. September 1930 sind zwar erneut verschiedene Vorschläge betreffend Normierung und Einschränkung des Eigenbedarfes gemacht worden. Die Konferenz sprach sich aber mehrheitlich gegen eine feste Grenzziehung im jetzigen Zeitpunkt aus, da ein wirklich zuverlässiger und allgemein gültiger

748 Masstab immer noch nicht vorliegt. Wohl aber war die Konferenz einstimmig der Meinung, dass der Bundesrat das Eecht haben müsse, offenbaren Migsbräuchen entgegenzutreten. Deshalb wurde in Art. 16 der Bundesrat ermächtigt, Bestimmungen aufzustellen, um eine Umgehung des Gesetzes oder Missbräuche hinsichtlich des zum Eigenbedarf zurückbehaltenen Branntweins zu verhindern. Der steuerfreie Eigenbedarf darf weder' zu einem Loch der Gesetzgebung noch zu einer Vermehruag der Trunksucht führen. Dies zu verhüten wird der Zweck der vom Bundesrate aufzustellenden Massnahxoen sein.

Übrigens wird ein rechter Übernahmepreis für den Kernobstbranntwein, sowie die Möglichkeit eines Verkaufes der Spezialitäten zu angemessenen Preisen dafür sorgen, dass der Eigenbedarf zurückgeht.

d. Die AUiefemny des Kerndbsibranntweims durch die Hausbrennereien.

Für den nicht als steuerfreien Eigenbedarf zurückbehaltenen Kernobstbranntwein gilt bei den Hausbreunereien gemäss Verfassungsartikel die Ablieferungspflicht wie bei den konzessionierten Brennereien (Art. 17, Abs. l, des Gesetzesentworfes). Als Übernahmepreise kommen die gleichen Preise in Betracht, wie sie für die konzessionierten Brennereien gelten.

Die Anforderungen, welche an den abzuliefernden Branntwein zu stellen sind, sowie das Ablieferungsverfahren sind durch Verordnung des Bundesrates näher zu regem.

Art. 17, Abs. 3, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass auch dem Hausbrenner ausnahmsweise die Möglichkeit gegeben werden kann, den ablieferungspflichtigen Kernobstbranntwein zum Selbstverkauf zurückzubehalten. Diese Bestimmung entspricht einer Zusicherung, die während der Abstimmungskampagne abgegeben worden ist und die viel dazu beigetragen hat, in einzelnen Gegenden den Widerstand gegen die Veri'assungsvorlage abzuschwächen.

Gerade der Landwirt legt grosson Wert darauf, seinen Kunden von ihm selbst gebrannten Branntwein verkaufen zu können, für den er auch einen bessern Preis zu erzielen hofft als bei Ablieferung an die Alkoholverwaltung. Die Aufnahme der Bestimmung ist zwar von Seiten der Abstinenz und gemeinnützigen Kreise angefochten worden, weil ihr unverkennbar gewisse Gefahren anhaften.

Doshalb kann diese Bewilligung auch nur erteilt werden, wenn alle Sicherheit für eine richtige Durchführung der Gesetzgebung gegeben ist. Es wird dies ohne weiteres
die Anwendung einer vorbeugend wirkenden, d. h. der bei der Gewerbebrennerei angewandten Aufsicht nötig machen. Diese Notwendigkeit ist auch von den Bauernvertretern an der Expertenkonferenz in Zürich anerkannt worden. Ferner muss sich dieser Hausbrenner verpflichten, die gesamte ablieferungspflichtige Menge zum Selbstverkauf zu übernehmen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Verwaltung die schlechten, unabsetzbaren Qualitäten erhält. Unter diesen Sicherungen wird die Zulassung des Verkaufes von Kernobstbranntwein durch den Hausfarenner keine Schwierigkeiten verursachen.

749 e. Die Besteuerung der von den Hausbrennereien abgegebenen Spezialitäten.'

branntweine, Die Hausbrennereien unterliegen wie die konzessionierten Spezialitäten Brennereien der Steuerpflicht. Freilich erstreckt sich ihre Steuerpflicht nicht auf die gesamte Erzeugung wie bei den übrigen Spezialitätenbrennereien, sondern lediglich auf die nicht zum Eigenbedarf verwendete, an Dritte entgeltlich (Kauf, lausch usw.) oder unentgeltlich (Schenkung) abgegebene Menge.

Bei den konzessionierten Spezialitätenbrennereien geht die Veranlagung von der festgestellten Erzeugungsmenge aus. Die Veranlagung des abgegebenen Spezialitätenbranntweines der Hausbrennereien erfolgt in der Hegel erst vor der Weitergabe des Branntweines an Dritte.

Diese Verhältnisse machen es nötig, die Spezialitätensteuer der Hausbrennereien mehr im Sinne einer Verkaufssteuer auszugestalten. Dabei ist dafür zu sorgen, dass auch der Käufer oder der Beschenkte in der Lage ist, zu erkennen, ob der erworbene Branntwein ordmmgsgemäss versteuert worden ist.

Art. 21, Abs;8, sieht fernerhin vor, dass auch die Hausbrennereien pauschal nach den zum Brennen vorhandenen Eohstoffen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zur Steuer veranlagt werden können.

Art. 28, Abs. 2, verpflichtet die Hausbrenner, die Aufzeichnungen zu machen und die Formulare auszufüllen, die zur Überprüfung der richtigen Veranlagung nötig sind.

Die übrigen Bestimmungen über die Besteuerung der Spezialitäten, wie sie in Art. 20, 22 und 23 des Gesetzesentxv urfes aufgestellt sind, können ohne wesentliche Änderungen in Anpassung an die Verhältnisse bei den Hausbrennereien zur Anwendung gelangen.

B. Die Brennaufträge von Produzenten und Sammlern.

Bereits in Art. 18 des Gesetzesentwurfes, der von der Ordnung der Lohnbrennerei handelt, ist von den Konzessionsverhältnissen der Lohnbrennerei und von den Brennaufträgen der Produzenten die Eede (s. S. 739 ff.). Was mit dem Brennerzeugnis, das an den Produzenten zurückgeht, zu geschehen hat, mnss erst noch geordnet werden. Es ist dies in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes geschehen.

Grundlage für die Eegelung der Brennaufträge von Produzenten von Eigengewächs und Sammlern von Wildgewächs bildet Absatz 4 des Verfassungsartikels. Die Sammler sind zwar dort nicht besonders genannt ; sie sind aber unter den Produzenten auch
verstanden. Die Verfassungsbestiminung weist den Produzenten, die ihr Eigengewächs und den Sammlern, die ihr selbstgesammeltes Wildgewächs brennen lassen wollen, die gleiche Eechtstellung zu wie den Hausbrennereien. Diese Gleichstellung bezieht sich aber nur auf die

750

Produzenten und Sammler, die den Anforderungen von Art. 2 des Gesetzesentwurfes hinsichtlich Eigengewächs und Wildgewächs als Brennereirohstoffe entsprechen.

Die Rohstoffe, für welche gemäss Art. 19, Abs. l, des Gesetzesentwurfes ein Brennauftrag erteilt werden kann, sind die gleichen wie hei der Hausbrennerei. Der Brennauftrag darf schon gemäss Verfassungsartikel in der Regel nur einer Lohnbrennerei, und zwar in erster Linie einer fahrbaren und erst subsidiär einer feststehenden, erteilt werden. Es sind aber Fälle denkbar, z. B. an Berghängen, wo weder eine fahrbare noch eine feststehende Lohnbrennerei benützt werden kann. In solchen Gegenden kann auch ausnahmsweise eine Bewilligung zur Miete eines Hausbrennapparates erteilt werden.

Da der Brennauftraggeber im Verfassungsartikel dem Hausbrenner gleichgestellt ist, kann er auch seinen Branntwein in gleicher Weise verwerten wie der Hausbrenner. Er hat insbesondere Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf. Bei der Ablieferung von Kernobstbranntwein und bei der Besteuerung der Spezialitäten ist er gleich zu behandeln wie der Hausbrenner. Natürlich müssen die besonderen Verhältnisse dieser Brennauftraggeber berücksichtigt werden. Art. 18, Abs. 8, des Gesetzesentwurfes gibt deshalb dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Lohnbrennerei mit der Ablieferung des Branntweins an die Alkoholverwaltung zu beauftragen. Er kann dies tun, ohne auf seinen steuerfreien Eigenbedarf verzichten zu müssen.

Es bedarf keines Hinweises, dass eine entgegenkommende Behandlung dieser Brennauftraggeber sehr zu einer Verminderung der Zahl der Hausbrennapparate beitragen wird.

Wie bereits im Abschnitt über die Lohnbrennerei ausgeführt wurde, räumt der Gesetzesentwurf in Art. 19, Abs. 2, auch Produzentengenossenschaften und gewerblichen Mostereien die Möglichkeit ein, ihre Rohstoffe bei Lohnbrennereien brennen zu lassen. Auf diesem Wege ist es möglich, eine Verminderung der Brennstellen zu erreichen. Solche Brennauftraggeber bedürfen für dieses Vorgehen einer besonderen Ermächtigung der Alkoholverwaltung. Auf die Verwendung der dabei erzeugten gebrannten Wasser kommen die Bestimmungen für die gewerblichen Kernobst- und Spezialitätenbrennereien zur Anwendung.

T. Massnahmen zur Verminderung des Branntweinverbranches.

Nach Absatz 2 des neuen Verfassungsartikels ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend die Einfuhr und die Herstellung von solchem vermindert.

Dieses Ziel kann die Gesetzgebung durch eine wirksame Verteuerung des Trinkbranntweins, durch Förderung der Verwertung der Brennereirohstoffe ohne Brennen, sowie durch Verminderung der Zahl der Brennapparate erreichen.

751 A. Die Verteuerung des Trinkbranntweins.

Die Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass die Branntweinverteuerung verbrauchsvermindernd wirkt. Eine wirksame Verteuerung ist aber nur auf dem Wege der Besteuerung möglich. Die Verhältnisse von Dänemark, Holland und England lehren dies mit aller Deutlichkeit, wie folgende Gegenüberstellung zeigt *) : Heutige fiskalische Belastung des Trinkbranntweins je Liter zu 50 Grad

Dänemark Holland England Schweiz

Branntweinverbrauch auf den Kopf der Bevölkerung. In Litern zu 50 Grad Alkohol

Franken

vor 20 Jahren Liter

10.75 4.20 19.50 ---.68

18,9o 7,88 4,eo 5,io

heute Liter

l,i* 8,79 2,i7 6--7

Wir haben schon in unserer Botschaft zum neuen Verfassungsartikel vom 29. Januar 1926 darauf hingewiesen, wie sehr durch eine richtige Verteuerung des Trinkbranntweins der Verbrauch zurückgedrängt werden kann.

Nachdem nun der neue Verfassungsartikel sämtliche gebrannten Wasser der Gesetzgebung des Bundes unterstellt hat, besteht auch in der Schweiz kein Hindernis mehr, auf dem Weg einer höhern fiskalischen Belastung und einer entsprechenden Verteuerung den Branntweinverbrauch einzuschränken. Das Ziel muBS sein, dass der Alkohol, der in der gefährlichen Form des Branntweins genossen wird, teurer wird als der Alkohol in Wein, Bier oder Most.

B. Die Förderung der Verwertung der Brennereirohstoffe ohne Brennen.

Absatz 2 des Verfassungsartikels bestimmt, dass die Gesetzgebung den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel fördern soll.

Der Gesetzesentwurf lehnt sich in Art. 24 an diesen Verfassungsgrundsatz an und sieht in Absatz l vor, dass der Bundesrat die Verwendung der Brennereirohstoffe zu andern Zwecken als zum Brennen fördern wird. Von den inländischen Bxjhstoffen kommen in der Hauptsache die Erzeugnisse und Abfälle des Kartoffel- und Obstbaues für die Verwendung als Nahrungs- oder Futtermittel in Betracht. Auch andere Verwertungsformen, welche das Brennen ausschhessen, können vom Bund unterstützt werden.

1. Die Förderung der Kartoffelverwertung ohne Brennen.

Wie wir bereits auf Seite 714 ff. gezeigt haben, sind in unserem Lande seit Ausbruch des Weltkrieges Kartoffeln nicht mehr gebrannt worden. Geleitet von der Erkenntnis, dass die Kartoffelverwertung durch die Erleichterung des *) Aufklärungsschrift des Schweizerischen Aktionskomitees für die Alkoholgesetzgebung, S. 11 und 12.

752

Absatzes zu Speisezwecken nachhaltiger gefördert werden kann als durch das Brennen, hat der Bundesrat seit 1922 Massnahmen nach dieser Richtung getroffen.

Durch die Gewährung von Frachtbeiträgen für den Kartoffelversand von den Erzeuger- nach den Verbraucherplätzen, durch Preisstützungsaktionen, sowie durch Einlagerung von Überschüssen und gelegentliche Zollmassnahmen ist es gelungen, die Kartoffelverwertung lohnender zu gestalten, als dies bei der Verwertung durch die Brennerei der Fall gewesen wäre. Diese Massnahmen ermöglichten es, auf den hauptsächlichsten inländischen Verbraucherplätzen grosse Mengen einheimische Kartoffeln an Stelle ausländischer Kartoffeln abzusetzen.

Nachfolgende Übersicht gibt über die mit Frachtbeiträgen versandten Mengen Kartoffeln und die dafür aufgewendeten Beiträge Aufschluss: Ernte

Mit Frachtbeitragen Frachtbeiträge versandle Menge I n chtbeitr Wagen iu 10 T o n n e n F r a n k e n

Stützungsbeiträge F r a in Franken

Franksn

n

Total uBeiträge k ine Franken z n d u E9 i n l a g e r u

586,385.-- 896,141.74 1925 3916 309,756.74 -- 160,150.-- 160,150.-- 1926 1366 1927 3784 523,951.85 7,857.15 581,809.-- 63,768.05 459,846.95 523,610.-- 1928 3264 922,840.50 806,977.20 1929 5075 115,868.30 401.350.25 32,882.85 434,188.10 1980 2701 489,776.88 Mittel 1925--1930 3352 88,345.52 578,122.39 Diese Übersicht zeigt, dass in den letzten Jahren je 3000--5000 Wagen Kartoffeln mit einem jährlichen Aufwand von Seiten der Alkoholverwaltung von durchschnittlich 600,000 Franken zum Absatz gebracht werden konnten.

Das Brennen des gesetzlich vorgesehenen Maximums von 8000 Wagen Kartoffeln würde dagegen eine Belastung unserer Volkswirtschaft mit etwa 8 Millionen Franken jährlich verursacht haben. Dabei ist zu beachten, dass die Produzenten durch den organisierten Absatz der Kartoffeln zu Speisezwecken Preise von 8--12 Franken je 100 kg erzielten, während beim Brennen die Kartoffeln nicht über 5--6 Franken je 100 kg hätten verwertet werden können.

In diesem Zusammenhange muss auch darauf hingewiesen werden, dass unser Land auf die Einfuhr von Kartoffeln angewiesen ist. Die Kartoffeln, welche bei uns in die Brennerei wandern würden, müssten durch eine entsprechend erhöhte Einfuhr ersetzt werden.

Die Kartoffeleinfuhr betrug: Jahr

1925 1926 1927 1928 .

1929 1930

Menge in q

4

616,126 711,742 518,678 767,994 556,193 847,494

753

Es ergibt sich somit bei der Verwertung der Kartoffeln ohne Brennen ein dreifacher Vorteil. Der Bauer erhält für seine Kartoffeln einen den Produktionskosten angepaaaten Preis, die Einfuhr von Kartoffeln verringert sich um die Menge der nicht gebrannten Kartoffeln, und die Alkoholverwaltung macht in ihrem Geschäftsbetrieb Ersparnisse.

Eine besondere Bedeutung haben aber diese Massnahmen auch dadurch, dass sie den Kartoffelbau viel nachhaltiger zu fördern vermögen, als dies beim Brennen möglich wäre. Bereits hat unter dem Einfluss der getroffenen Massnahmen die Anbaufläche für Kartoffeln, die nach Aufhebung des Anbauzwanges in den ersten Nachkriegsjahren wieder zurückgegangen war, erneut zugenommen.

Es ist nicht zu vergessen, dass die Förderung der Kartoffelverwertung ohne Brennen auch dem K a r t o f f e l v e r b r a u c h e r Vorteile bietet. Durch die Sicherung des Kartoffelbaues kann der Gefahr einer ungenügenden Landesversorgung in Kriegszeiten und bei Missernten vorgebeugt werden. Aber auch in normalen Zeiten tragen diese Massnahmen viel dazu bei, dass trotz erheblicher Ernteschwankungen der Kartoffelpreis für den Produzeuten und die Konsumenten in einem erträglichen Bahmen bleibt.

Die Erfahrungen bringen hierfür den besten Beweis. Die Produzentenund Konsumentenpreise betrugen laut «landwirtschaftlicher Marktzeitung» im Mittel im Oktober und November je 100 kg : Jahr

1926 1927 1928 1929 1930

Inlandernte In Wagen zu 10 Tonnen

60,750 69,540 67,250 88,000 ca. 60,000

Produzentenpreis franko Abgangsstation

Knns^'nSlfbrsis TZ kZr geliefert

Franken

Franken

14.02 11.61 13.80 9.35 12.40

16.42 14.41 16.42 11.69 14.84

Gestützt auf die angeführten Tatsachen darf festgestellt werden, dass die zur Förderung der Kartoffelverwertung ohne Brennen ergriffenen Massuahmen nicht nur eine Verminderung der Branntweinerzeugung im Inland zur Folge hatten, sondern den Interessen sowohl der Produzenten wie der Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft wesentlich besser entsprachen, als wenn auf dem Brennen der Kartoffeln, beharrt worden wäre.

Art. 24 des Gesetzesentwurfes enthält die nötigen Grundlagen, die es dem Bundesrat erlauben, auf dem bisher mit Erfolg betretenen Wege weiterzugehen. In Art. 24, Abs. 2, erhält der Bundesrat den Auftrag, an die Gewährung von Beiträgen und Vergünstigungen die Bedingungen zu knüpfen, die er zur Sicherung der Wirksamkeit der getroffenen Masanahmen als erforderlich erachtet. Es können insbesondere auch Bedingungen hinsichtlich Qualität und Preisgestaltung aufgestellt werden. Dass diese Bedingungen sowohl den In-

754

teressen der Produzenten wie der Konsumenten Rechnung tragen müssen, ist noch besonders zum Ausdruck gebracht worden.

Die in Art. 24 des Gesetzesentwurfes vorgesehene Regelung enthält alle erforderlichen Grundlagen. Sie verleiht gleichzeitig dem Bundesrat die nötige Bewegungsfreiheit deren er bedarf, um die zu treffenden Massnahmen von Jahr zu Jahr den gegebenen Verhältnissen anpassen zu können.

Es ist von selten der Produzenten die Anregung gemacht worden, dass durch die Alkoholgesetzgebung auch der Kartoffelbau selbst gefördert werden sollte. Die Alkoholgesetzgebung fördert den Kartoffelbau durch die Verbesserung des Absatzes; damit kann sie indirekt ihren guten Einfluss auf Sortenwahl usw. geltend machen. Eine direkte Förderung der Technik des Kartoffelbaues ist durch die vorliegende Gesetzgebung nicht vorgesehen. Soweit sich auf diesem Gebiete das Eingreifen des Bundes als nötig erweist, ist dies in erster Linie Sache der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der landwirtschaftlichen Versuchsanstalten.

Art. 24 des Gesetzesentwurfes ist in ähnlicher Weise wie auf die Kartoffeln auch auf die Verwertung der Abfälle der Bübenzuckerfabrikation anwendbar. Es kommt dabei sowohl die Verfütterung wie die Verwendung der Melasse zur Presshefefabrikation oder für chemische Zwecke in Betracht.

2. Die Förderung der Obstverwertung ohne Brennen.

Vorgängig der Erläuterung der Massnahmen, welche der Gesetzesentwurf für die Förderung der Obstverwertung ohne Brennen vorsieht, sei kurz auf die Bedeutung des Obstbaues in unserem Lande hingewiesen. Der schweizerische Obstbaumbestand übersteigt nach den Ergebnissen der schweizerischen Obstbaumzählung von 1929 die Zahl von 12 Millionen Bäumen. Dieser verteilt sich wie folgt auf die Kantone:

755

Kanton

Zürich Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus zug Freiburg. . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Eh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden .. .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin , . .

Waadt. . . .

Wallis Neuenburg . . .

Genf . .

Schweiz . . . .

Obstbaumbestand im ganzen

Davon sind Apfelbäume

Birnbäume

Pflaumen- und

Kirschbäume Zwetschgen bäume

1,846,895 526,681 578,343 79,186 120,352 315,293 1,909,426 293,523 966,196 258,334 330,624 925,862 426,186 86,711 58,084 5,505 32,750 10,843 7,997 2,378 44,441 204,929 94,495 48,005 10,681 20,728 4,485 77,580 82,609 15,656 4,014 64,319 84,050 14,888 6,828 26,912 2,015 12,412 1,729 9,574 78,210 218,598 89,901 30,895 9,852 199,898 492,019 86,643 75,987 96,278 427,201 187,511 82,025 70,649 69,775 28,422 8,416 4,608 7,871 5,482 815,662 39,979 107,867 104,161 51,571 193,341 68,572 17,240 64,743 84,769 99,292 46,754 38,409 6,227 6,224 9,781 18,907 6,423 995 1,453 452,238 968,215 401,029 85,285 52,874 198,852 71,124 23,099 60,161 21,138 478,972 1,125,881 295,390 165,423 188,614 1,166,041 697,946 344,504 25,824 76,953 452,441 47,803 48,279 26,220 16,550 279,909 918,285 229,055 142,548 146,812 693,941 219,124 180,506 51,479 71,461 22,636 71,768 15,891 8,804 18,654 120,394 89,242 1 2 783 41,940 10,467 12,082,888 4,994,122 3,448,908 1,852,887 1,803,630 J- fif

1 IfV

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Die schweizerischen Obsternten ergaben nach den Ermittlungen und Schätzungen des schweizerischen Bauernsekretariates folgende Erträge in Meterzentnern :

756

Jahr

Mittel 1914--1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1980 Mittel 191-1-- 1930

Gesamternte

davon Äpfel

6,926,000 6,928,000 8,721,000 11,668,000 8,690,000 5,461,000 2,841,000 4,570,000 5,327,000 3,290,000 7,935,000 1,808,000 5,790,000

4,885,000 4,488,000 2,818,000 7,851,000 1,928,000 3,526,000 1,650,000 2,800,000 2,980,000 2,250,000 4,630,000 1,098,000 8,588,000

davon Kirschen und Zwetschgen

davon Birnen

· 2,185,000 1,846,000 1,197,000 3,431,000 1,295,000 !

1,655,000 462,000 1,480,000 2,035,000 780,000 2,850,000 510,000 1,785,000

456,000 577,000 203,000 835,000 450,000 260,000 210,000 275,000 286,000 250,000 480,000 186,000 394,000

Trotz dieser beträchtlichen inländischen Obsterzeugung ist selbst in reichen Obstjahren immer noch eine auffallend starke Obsteinfuhr festzustellen. Die Obsteinfuhr übertrifft die Obstausfuhr um ein wesentliches, wie aus folgender Gegenüberstellung hervorgeht : Inländische Obsternte

Jahr Menge in 100 kg

Rohertrag Wert in Fr,

Obstausfuhr Menge in 100 kg

Obsteinfuhr *)

Oberschuss dir Einfuhr über die Ausfuhr

Menge Wert in Fr, Wert in Fr, in 100 kg Wert in Fr, in Menge 100 kg

1924 5,461,000 110,800,000 452,618 5,867,000 569,629 41,443,000 117,011 35,576,000 1925 2,341,000 74,600,000 91,776 2,404,000 625,161 48.988,000 533,385 46,584,000 1926 4,570,000' 100,300,000 443,230 6,511,000 702,172 51,393,043 298,942 44,882,043 1927 5,327,000 102,750,000 389,125 7,342,000 723,995 49,506,383 334,870 42,164,383 1928 3,290,000 102,600,000 612,929 14,580,000 744,344 55,079,999 131,415 40,499,999 1929 7,935,000 107,800,000 637,981 10,376,000 763,912 54,150,006 126,931 43,774,006 1930 1,808,000 70,460,000 84,963 2,286,000 1,092,409 65,527,118 1,007,446 63,240,818

Mittel 4,390,000 95,616,000 387,517 7,052,000 745,940 52,298,221 378,429 45,245,893 1924/30 *) Frischobst und gedörrtes Kern-, Stein- und Beerenobst, sowie Schalenobst und Südfrüchte.

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Die Übersicht zeigt, dass im Durchschnitt der Jahre 1924--1980 der Menge nach fast doppelt soviel Obst und Früchte eingeführt als ausgeführt wurden.

Für die eingeführte Ware wurde auf die Gewichtseinheit durchschnittlich 4mal mehr bezahlt, als für das ausgeführte Obst erzielt werden konnte. Diese Tatsache beweist, dass der schweizerische Inlandmarkt noch bedeutend mehr einheimisches Obst guter Qualität aufnehmen könnte, als dies heute der Fall ist.

Kennzeichnend für die heutige Obstverwertung in unserm Lande ist die Tatsache, dass rund die Hälfte des durchschnittlichen Obstertrages auf Most und Branntwein verarbeitet wird, trotzdem diese Yerwertungsart viel weniger einbringt als der Verkauf zum Frischverbrauch. Dass diese Verhältnisse den Forderungen der Volksgesundheit widersprechen und einem richtigen wirtschaftlichen Handeln zuwiderlaufen, bedarf keines besondern Hinweises. Durch die Förderung der Obstverwertung ohne Brennen kann gleichzeitig die Branntweinerzeugung, d. h. die Alkoholgefahr, vermindert und der den Obstproduzenten zufallende Erlös vermehrt1 werden.

Abs. 21, Abs. l, des Gesetzesentwurfes sieht die Unterstützung von Bestrebungen durch den Bund vor, welche die Verwendung von Obst, Obsterzeugnissen und Obstabfällen durch die Brennerei ausschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Verwertung von Obst als Nahrungs- oder Futtermittel mit Beiträgen gefördert werden. Voraussetzung muss aber sein, dass die Branntweinerzeugung durch diese Beiträge tatsächlich verringert werden kann. Auch andere Verwertungsarten, wie z. B. die Verwertung von Obst und Obstabfällen zu technischen Zwecken, können unter dieser Voraussetzung mit Beiträgen bedacht werden.

Besonders hervorgehoben ist in Art. 24, Abs. l, die Möglichkeit, durch Frachtbeiträge dafür zu sorgen, dass ein grosserTeil der inländischen Obsternte dem Verbrauch als Nahrungsmittel, namentlich in Städten und Gebirgsgegenden, zugeführt werden kann. Es handelt sich dabei um eine bereits mit Erfolg erprobte Massnahme, welche viel dazu beitragen kann, die Branntweinerzeugung herabzumindern. Bei der Durchführung dieser Massnahme muss der Bundesrat die Bedingungen aufstellen können, die er im Interesse ihrer Wirksamkeit für erforderlich hält. Er soll dabei auch Bedingungen über Qualität und Preisgestaltung festsetzen können, wenn er es im
Interesse der Produzenten und der Konsumenten für nötig hält.

Die praktische Durchführung dieser Massnahmen wird unter Leitung von Bundesrat und Finanzdepartement durch die Alkoholverwaltung erfolgen, wie dies bereits geschehen ist. Eine gedeihliche Tätigkeit auf diesem Gebiet erfordert aber auch die Mitarbeit von Fachleuten und Fachverbänden, welche schon heute in mannigfaltigen Bestrebungen der Obstverwertung ohne Brennerei neue Wege gewiesen haben. Vor allem wird die Unterstützung der Umstellung des Mostobstbaues auf Tafelobstbau in Betracht kommen.

Eine besondere Ordnung erfordert die Förderung des Tafelobstbaues (Art. 24. Abs. 3). Da diese nicht nur mit der Verminderung der Branntweinerzeugung in Beziehung steht, sondern oine Aufgabe darstellt, welche zur

758 allgemeinen Hebung eines wichtigen landwirtschaftlichen Betriebszweiges gehört, muss sie gemeinsam mit den Amtsstellen gelöst werden5 denen dieHebung und Förderung der Landwirtschaft obliegt. Deshalb ist es nötig,, dass die Förderung des Tafelobstbaues zusammen mit den Kantonen erfolgt.

Auf Seiten des Bundes wird sich nicht nur die Alkoholverwaltung, sondern auch die Abteilung für Landwirtschaft mit dieser Aufgabe zu befassen haben.

Ähnlich wie bei andern Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft wird der Bund einen Kostenanteil übernehmen, der in der Eegel den Aufwendungen der Kantone entsprechen soll. Nur auf diese Weise ist es möglich, die richtige Durchführung sicherzustellen.

Um Erfahrungen für die Förderung der Obstverwertung ohne Brennen zu sammeln, haben die Behörden schon seit einiger Zeit aussichtsreiche Bestrebungen und Versuche auf diesem Gebiete unterstützt. Im Jahre 1924 wurdeein Preisausschreiben über die Tresterverwertung ohne Brennen erlassen. Im Jahre 1928 hat der Verband gegen die Schnapsgefahr ein gleichgerichtetes Preisausschreiben veranstaltet. Von den eingegangenen Vorschlägen hat besonders die Verfütterung der Trester an Mastvieh Bedeutung. Eine der weiteren in Prüfung gezogenen Verwertungsmöglichkeiten besteht in der Verarbeitung der Trester auf Pektin und Fruchtzucker.

Gleich wichtig wie die Förderung der Tresterverwertung ohne Brennen ist die Verminderung des Tresteranfalles. In dieser Bichtung wurden Versuche mit neuen Obstpressen, den sogenannten Packpressen unterstützt, welche die Saftausbeute von 55--65 % auf 70--85 % erhöhen. Durch dieses neue Pressverfahren kann die anfallende Trestermenge auf nahezu die Hälfte der bisherigen Menge herabgesetzt werden.

Einige Versuche mit Obstlagerung und Obstkühllagorung wurden durch Gewährung von Grundpfanddarlehen erleichtert. Ferner wurden Bestrebungen der Obstbaudelskreise zur Hebung des Qualitätsobsthandels unterstützt.

Bei einer Anzahl weiterer Versuche wurde durch Gewährung von Beiträgen die Ausführung ermöglicht. Es würde zu weit führen, hier im einzelnen auf die erzielten Ergebnisse einzutreten.

Zur Förderung der Obstverwertung ohne Brennen wurde erstmals im Jahre 1929 eine Verbilligung der Obstfrachten durchgeführt. Mit dieser Massnahme ist es gelungen, die grosse Obsternte 1929 zu verwerten, ohne dass wie im Jahre 1922 die Obstbranntweinerzeugung eine aUzu grosse Ausdehnung annehmen musste. Grosse Mengen Wirtschaftsobst, die ohne diese Massnahme in die Brennerei gewandert wären, konnten dem Frischobstverbrauoh zugeführt werden. Auch die Obstausfuhr hat durch diese Massnahme eine Steigerung erfahren. Der Umfang dieser Frachtverbilhgung geht aus nachstehender Zusammenstellung hervor:

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Obstversand mit Frachtverbilllgung vom 1. Oktober bis 15. November 1929

Menge in q

Frachtbeitrag in Fr.

I . T a f e l - und W i r t s c h a f t s o b s t : ct. Inlandverbrauch b. Ausland verbrauch Insgesamt

217,658,92 258,021,61 475,680,6»

222,381.88 148,686.--

2. Mostobst insgesamt (nur zum Auslandverbrauch) . . . .

. .

Total

171,842,99 647,022j83

143,191.40 514,258.28

371,066.88

Alle diese erst versuchsweise getroffenen Massnahmen zur Förderung der Obstverwertung zeigen, dass mit richtig angewendeten Unterstützungsmassnahmen die Obstverwertung im Sinne einer Verminderung der Branntweinerzeugung nachhaltig beeinflusst werden kann. Das Ziel wird aber nicht durch ein einziges Mittel allein, sondern im Zusammenwirken aller tauglichen Massnahmen erreicht werden können.

C. Die Verminderung der Zahl der Brennapparate.

Das dritte im Verfassungsartikel vorgesehene Mittel zur Verminderung der Branntweinerzeugung und des Branntweinverbrauchs bildet die Verminderung der Zahl der Brennapparate. Die Förderung der destillationslosen Verwertung der Brennereirohstoffe zusammen mit der neuen Ordnung der Lohnbrennerei werden bewirken, dass der Brennapparat in vielen Fällen entbehrlich wird.

Aber erst durch die Möglichkeit des Verkaufes zu einem rechten Preise werden die nicht mehr gebrauchten Brennapparate dauernd ausser Betrieb kommen.

Es kann festgestellt werden, dass vielerorts das Interesse am Brennapparat schon heute stark zurückgegangen ist. Die zahlreichen Verkaufsangebote von Brennapparaten, sowie die häufigen Anfragen für den Ankauf von Apparaten durch die Alkoholverwaltung zeigen deutlich, dass für viele Brennapparate ein Bedürfnis zur Verwendung nicht mehr besteht.

Im neuen Gesetzesentwurf ist der Ankauf von Brennereianlagen durch den Bund in Art. 25 und 26 geordnet. Art. 25 behandelt die Voraussetzungen für den Ankauf, und Art. 26 ordnet den Kaufpreis und das Ankauf verfahr en.

1. Die Voraussetzungen für den Ankauf von Brennapparaten.

Nach Vorschrift des Verfassungsartikels hat der Erwerb von Brennapparaten durch den Bund auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft zu erfolgen. Es gilt dies sowohl für den Brennereieigentümer, wie für den Bund.

Art. 26, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass ein Ankauf nur auf Grund

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dea Gesuches eines Brennereieigentümers erfolgen kann. Der Vorschlag zum Ankauf hat demnach vom Brennereieigentümer auszugehen. Für den Ankauf können sowohl Hausbrennapparate, wie Brennapparate konzessionspflichtiger Brennereien in Betracht kommen.

Brennapparate, welche bei der Erhebung über den Bestand der Brennapparate vorhanden waren, aber nicht angemeldet worden sind, müssen gemäss Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1930 vom Ankauf durch den Bund ausgeschlossen bleiben. Es gilt dies sowohl für Hausbrennapparate, wie für andere Brennereibetriebe.

Eine Verpflichtung zum Ankauf der Brennapparate durch den Bund kann schon mit Eücksicht auf die Schwierigkeiten, die sich der Durchführung entgegenstellen würden, nicht allgemein ausgesprochen werden. Wohl aber soll der Bund den Ankauf in der Eegel vornehmen, wo es sich um anerkannte Hausbrennapparate und solche konzessionierte Brennereien handelt, denen eine Konzession entzogen oder nicht erneuert wird, oder deren Inhaber auf eine Konzession verzichtet (Art. 25, Abs. 2). In gleicher '\Veise hat der Ankauf der Brennereien stattzufinden, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, jedoch eine Konzession nicht erhalten, oder auf eine Konzessionserteilung verzichten (Art. 25, Abs. 3). Immerhin muss die Alkoholverwaltung vorgängig jeder materiellen Behandlung die Frage entscheiden, ob es sich um Brennereien handelt, die zum Ankauf berechtigt sind.

Eine Verweigerung des Ankaufes durch die Alkoholverwaltung soll durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können.

Der Ankauf von Brennapparaten hat nur dann einen Sinn, wenn der Verkäufer für die Zukunft auf das Brennen verzichtet. Dieser Verzicht wird in der Eegel die Bedingung für den Ankauf sein. Doch sind auch Fälle möglich, da einem Betriebe die Weiterbenützung nicht verkaufter Apparate ausnahmsweise zugestanden werden kann (Art. 25, Abs. 4). Diese Ausnahme wird aber nur für Gewerbebrennereien und in den Fällen gemacht werden dürfen, wenn durch dieses Zugeständnis eine namhafte Verminderung der Branntweineraeugung erreicht wird. Als Eegel hat jedoch der unbedingte Brennverzicht zu gelten.

Die Alkoholverwaltung soll das Eecht haben, weitere Bedingungen aufzustellen, die einen Brennereibetrieb auf den in Betracht fallenden Liegenschaften
ausscbliessen. Bei Hausbrennereien wird man darauf bestehen müssen, dass nur dann der Ankauf durchgeführt wird, wenn auf der betreffenden Brennereiliegenschaft keine Hausbrennerei mehr betrieben wird (Art. 25, Abs. 5).

2. Der Kaufpreis und das Ankaufverfahren.

Für die Durchführung des Ankaufes stellt Art. 26 des Gesetzesentwurfes die wichtigsten Grundsätze auf. Die Eegelung des Verfahrens im einzelnen soll dem Bundesrat überlassen werden.

761 Wichtig ist vor allem die Frage des Kaufpreises. Art. 26, Abs. l, sieht vor, dass bei der Festsetzung des Ankaufpreises auf die Gestehungskosten und die Abnützung der Apparatur, sowie auf die wirtschaftliche Bedeutung des Brennapparates für den Verkäufer Bücksicht zu nehmen ist. Die Alkoholverwaltung wird demnach bei der Festsetzung ihres Angebotes von den Gestehungskosten bei der Einrichtung der Brennereiapparatur auszugehen haben!

Von diesem Betrag ist ein Abzug zu machen, -welcher der Abnützung der Apparatur entspricht. Die sich so ergebende Entschädigung kann erhöht werden, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Brennerei für den Verkäufer dies erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt können z. B. auch der Minderwert von Immobilien und von anderen nicht direkt zur Brennerei gehörenden Einrichtungen in Betracht gezogen werden. Anderseits ist aber darauf zu achten, ob diese Einrichtungen nicht andern Zwecken dienstbar gemacht werden können. Auch ist in Betracht zu ziehen, ob der Verkäufer nach dem Verkauf seiner Brennerei seine Brennereirohstoffe ohne Schwierigkeiten im Lohn brennen lassen kann.

Die Alkoholverwaltung wird dem Brennereieigentümer den auf dieser Grundlage von ihr ermittelten Preis nennen. Ist eine Einigung über die Höhe dea Verkaufpreises nicht zu erzielen, so steht es dem Brennereieigentümer frei, entweder auf den Verkauf zu verzichten oder die Schätzung einer neutralen, vom Bundesrat eingesetzten Schatzungskommission anzurufen. Sobald die Festsetzung des Ankaufpreises bei dieser Schatzungskommission anhängig gemacht ist, soll der Aufkauf der Brennerei seitens des Verkäufers nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der von der Schatzungskommission ermittelte Preis ist sowohl für den Eigentümer wie für die Alkoholverwaltung verbindlich.

VI. Einfahr, Ausfahr und Durchfuhr gebrannter Wasser.

Während die Gesetzgebung über die Herstellung gebrannter Wasser im Inland infolge der Einbeziehung der bisher freien Obst- und Abfallbrennerei eine weitgreifende Neuregelung erfahren muss, kann der Abschnitt über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gebrannter Wasser in enger Anlehnung an das alte Gesetz gestaltet -werden. Nur in wenigen Punkten macht die neue Ordnung Abweichungen von der bisherigen Eegelung notwendig, so namentlich in der Behandlung der Einfuhr alkoholhaltiger oder mit Alkohol hergestellter pharmazeutischer Erzeugnisse, Eiech- und Schönheitsmittel zum äusserlichen Gebrauch, wovon später noch die Bede sein wird. Gleichzeitig soll die Gelegenheit wahrgenommen werden, einige Bestimmungen, die bisher nur auf dem Verordnungswege geregelt waren, in das Gesetz aufzunehmen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes ist kurz folgendes zu bemerken: Art. 27 entspricht dem Art. 6 des alten Gesetzes. Gestützt auf diesen Artikel übt der Bund die ausschliessliche Einfuhr gebrannter Wasser aus, Bandesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

58

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soweit sie nicht gemass den übrigen Gesetzesbestimmungen auch Privaten zugänglich gemacht wird.

Art. 28 des Gesetzesentwurfes entspricht dem Art. 7 des alten Gesetzes; er behandelt in materiell unveränderter Weise die Einfuhr gebrannter Wasser durch Private. Diese erhalten durch Art. 28 die generelle Bewilligung, gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht unter die Begriffe Sprit und Spiritus fallen und nicht mehr als 75 Vol. % Alkohol enthalten, gegen Entrichtung einer festen, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt festgesetzten Monopolgebühr einzuführen. Der Eundesrat ist ermächtigt, an die Einfuhr dieser gebrannten Wasser, d. h. der Branntweine, Liköre usw., noch besondere Bedingungen zu knüpfen, welche er im Interesse der Sicherung des Einfuhrmonopoles des Bundes als erforderlich erachtet.

Das alte Gesetz sah feste Monopolgebührenansätze vor, die dann freilich durch spätere Erlasse wieder abgeändert wurden. Im neuen Gesetz soll die Höhe der Monopolgebühr in einem besonderen Artikel (82) und auch dort nicht Zahlenmassig, sondern durch eine Berechnungsgrundlage geregelt werden, welche es möglich macht, die Monopolgebühren jederzeit veränderten Weltmarktpreisen und veränderten Trinkspritverkaufpreisen anzupassen.

Für die Fälle, in denen einzelne solcher gebrannter Wasser, wie z. B. Ehum, die Gradstärke von 73 Vol. % Alkohol übersteigen, sah schon das alte Alkoholgesetz die Erhebung einer besonderen Gebühr für die entsprechenden Mehrgrade vor. Die Einfuhr solcher gebrannter Wasser über 75 Vol. % Alkohol wurde aber nur gestützt auf eine besondere Bewilligung gestattet.

Bewilligungen zur Einfuhr durch Private waren auf dem Verordnungswege auch für die Einfuhr von Alcohol absoltitus und solche Spritspezialitäten vorgesehen, welche die Alkoholverwaltung selbst nicht in den Verkehr brachte.

Es scheint uns angebracht zu sein, diese Bewilligungen zur ausnahmsweisen Einfuhr von besonderen Sprit- oder Spiritussorten und andern gebrannten Wassetn über 75 Vol. % im Gesetz selbst vorzusehen (Art. 28, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes). Immerhin soll sich damit am bisherigen Zustand nichts ändern; die Alkoholverwaltung muss nach wie vor frei sein, nicht genügend begründete Gesuche abzulehnen.

Art. 28, Abs. 3 und 5, des Gesetzesentwurfes entsprechen Art. 7, Abs. 8 und 4 des alten Gesetzes; sie geben hier
zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Zwar wurde die Erhöhung der 50-kg-Grenze in Art. 28, Abs. 3, auf 100 kg vorgeschlagen ; eine solche Ordnung würde aber eine zu weit getriebene Begünstigung des Grosshandels bedeuten.

Neu ist in den Gesetzesentwurf die Bestimmung von Art. 28, Abs. 4, aufgenommen worden, wonach für bestimmte Arten von Trinkbranntweinen die Monopolgebühren bis zu 50 % erhöht werden können. Diese Bestimmung, welche von den Kreisen, die einen hohen Ertrag der Alkoholgesetzgebung wünschen, mit aller Bestimmtheit gefordert wurde, soll ermöglichen, dass besonders teure Branntweine und Liköre mit ausgesprochenem Luxuscharakter

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mit einer erhöhten Àbgabo belastet werden können. Da in diosen Getränken grosse Schwankungen in bezug auf Bezeichnung, Preis und Zusammensetzung möglich sind, wäre eine namentliche Festlegung im Gesetz verfehlt ; sie gehört in die Vollziehungsverordnung.

Art. 29 des Gesetzesentwurfes, der die Einfuhr hochgradiger Weine regelt, entspricht dem Art. 8 des bisherigen Gesetzes. Da durch die Handelsverträge die Grenze für dio Erhebung von Monopolgebühreii tatsächlich auf 15 und für einzelne Spezialitäten auf 18 Vol. % und sogar auf 21 und 23 Vol. °/o erhöht wurde, bleibt die Grosszahl der in der Schweiz gebrauchten Weine und sogar Süssweine ohne besondere Belastung, Freilich muss darauf hingewiesen werden, dass die handelsvertragliche Bindung dieser Grenze einen Einbruch in das Einfuhrmonopol des Bundes bedeutet. Eine andere Eegelung wird gesucht werden müssen, sobald dio Umstände es erlauben.

Art. 80 des Gesetzesentwurfes ordnet die Erhebung von Monopolgebühren auf eingeführten Brennereirohstoff en in enger Anlehnung an Art. 9 des bisherigen Gesetzes. Wie bisher, werden auch in Zukunft die Monopolgebühren für die Brennereirohstoffe an der Grenze erhoben, deren Verwendung zum Brennen wahrscheinlich ist. Anderseits unterliegen Eohstoffe, die nur möglicherweise oder nur mit Bücksicht auf ihre Abfälle für das Brennen in Betracht kommen, erst im Inland der Monopolgebühr, bevor sie gebrannt werden sollen.

Der Bundesrat wird, wie bisher, zu bestimmen haben, für welche Brennereirohstoffe die Monopolgebuhr an der Grenze und für welche sie im Inland vor dem Brennen bezahlt werden muss.

Art. 31 enthält hinsichtlich der nicht zu Trinkzwecken dienenden alkoholhaltigen Erzeugnisse materiell die gleiche Regelung, wie sie heute auf Grund von Art. 10 des bisherigen Gesetzes besteht. An die Stelle des Verweises auf die Zolltarifgesetzgebung ist der bereits unter der bisherigen Ordnung gehandhabte Grundsatz der Berechnung der Monopolgebühren nach Graden des Alkoholgehaltes getreten. Da gemäss Art. 38 für die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biech- und Schönheitsmitteln zum äusserlichen Gebrauch Feinsprit zu niedrigeren Preisen abgegeben werden soll als für Trinkware, so ist auch die Monopolgebühr dieser Erzeugnisse zu dem entsprechenden Satze zu berechnen. Immerhin können herabgesetzte Monopolgebühren
nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die Sicherheit des Monopols gewährleistet ist und die Erzeugnisse nicht zu Zwecken verwendet werden können, für welche ordentlicherweise Sprit ohne herabgesetzten Preis gebraucht werden muss. Es wird erforderlich sein, ähnliche Kontrollmassnahmen vorzusehen, wie sie für die Abgabe von verbilligtem Sprit vorgesehen sind.

Art. 32 des Gesetzentwurfes regelt die Festsetzung der Monopolgebühren. Es ist bereits auf die Grunde hingewiesen worden, welche es als angezeigt erscheinen lassen, an Stelle fester Zahlenansätze eine Bestimmung aufzunehmen, welche es erlaubt, die Höhe der Monopolgebühr mit der Höhe

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der Spritverkaufpreise der Alkoholverwaltung in Einklang zu bringen. Da für die Spritverkaufpreisô im Gesetzesentwurf ebenfalls keine festen Ansätze, sondern ein Bahraen vorgesehen ist, so muss dies auch bei den MonopoJgebühren geschehen, wenn die Möglichkeit ihrer Anpassung an die ßpritverkaufpreise vorhanden sein soll. Als Grundlage für die Festsetzung der Monopolgebühren sieht doshalb Art. 82 den Unterschied zwischen den Einstandkosten der von der Alkoholverwaltung eingeführten Trinksprite und ihren Vorkaufpreisen vor. Handelt es sich um alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnisse, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, zn deren Herstellung aber in der Schweiz fiskalisch belasteter Sprit verwendet werden muss, so ist die Monopolgebühr auf der Grundlage des Unterschiedes zwischen dem von der Alkoholverwaltung eingeführten Trinksprite und dem Verkaufpreis der Spritsorten zu berechnen, die für die Erzeugung dieser Produkte in der Schweiz abgegeben werden. Auf dieser Grundlage kann auch die Monopolgebühr für pharmazeutische Erzeugnisse,. Eiech- und Schönheitsmittel entsprechend dem niedrigen Verkaufpreis des Sprites für diese Zwecke angesetzt werden.

Die Festsetzung der Gebühren selbst soll wie bisher durch den Bundesrat geschehen.

Art. 83 des Gesetzesentwurfes sieht für Erzeugnisse, die in der Schweiz mit Industriesprit hergestellt werden müssten, auch wenn sie bei der Einfuhr keinen Alkohol enthalten, die Erhebung einer Ausgleichungsgebühr vor, wie dies schon bisher gehandhabt wurde. "Während aber bisher diese Ausgleichungsgebühr lediglich gestützt auf die Handelsverträge und den Bundesratsbeschluss vom 10, Dezember 1928 betreffend die Erhebung von Monopolgebühren erhoben wurde, soll diese Gebühr nun in das Gesetz aufgenommen werden. Die Erfahrung hat gelehrt, dass die Erhebung dieser Gebühr eine Notwendigkeit ist, da sich sonst zeitweise die Fabrikation wichtiger Stoffe, an deren Erzeugung im Inland ein Landesinteresse besteht, nicht halten könnte.

Solche Ausgleichungsgebühren haben sieh als notwendig erwiesen, trotzdem in der Schweiz der Industriesprit fiskalisch unbelastet zur Abgabe gelangt.

Der Gebührenbezug ist in Art. 34 des Gesetzesentwurfes geordnet.

Wie bisher werden die an der Grenze zu entrichtenden Monopol-, Zuschlagund Ausgleichungsgebühren von den Zollorganen
erhoben, während die im Inland fällig werdenden Monopolgebühren von der Alkoholverwaltung bezogen werden.

Veranlagung, Bezug und Sicherstellung der an der Grenze erhobenen Gebühren haben nach den einschlägigen Vorschriften der Zollgesetzgebung zu erfolgen. Es finden deshalb auch die Tarazuschläge, wie sie der Zolltarif vorsieht, auf die Monopolgebühren Anwendung. Ferner kann zur Sicherstellung der Gebühren in ähnlicher "Weise von der Verwendungsverpflichtung Gebrauch gemacht werden wie für Zollbeträge. Sicherstellung kann insbesondere da verlangt werden, wo Waren zur Einfuhr gelangen, die zwar an und für sich ari der Grenze einer Monopolgebühr nicht unterliegen, aber wegen ihrer Beschaffenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Brennen

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verwendet werden (z. B. leicht geschädigte Früchte, die zum Frisch verbrauch oder zu Konservenzwecken eingeführt werden).

Art. 84, Abs. 3, sieht vor, dass die Zollverwaltung wie bisher für die Erhebung der Monopolgebuhren 5 % der von ihr bezogenen Gebühren erhalten soll.

Art. 85 des Gesetzesentwurfes enthält entsprechend dem Art. 21 des bisherigen Gesetzes die Vorschrift, dass auf dem eingeführten Alkohol, den alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Erzeugnissen, sowie auf den Brennereirohstoffen neben den Monopol-, Zuschlag- und Ausgleichungsgebühren die in der Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollabgaben zu entrichten sind.

Während bisher die Alkoholverwaltung für die von ihr getätigten Spriteinfuhren die tarifgemässen Zollabgaben entrichtete, soll sie nach Absatz 2 von Art. 35 des Gesetzesentwurfes der Zollverwaltung jährlich einen Pauschalbetrag von 600,000 Franken entrichten. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich durchaus, wenn man bedenkt, dass die Erhebung der Zollgebühren beiden beteiligten Verwaltungen grosse Arbeit verursacht, die durch eine PauBchalentschädigung eingespart werden kann. Die Bemessung der Pauschalentschädigung erfolgt auf Grund des Durchschnittes der in den letzten 10 Jahren von der Alkoholverwaltung für Zollabgaben entrichteten Beträge.

Die Begelung der A u s f u h r in Art. 36 des Gesetzesentwurfes lehnt sich ebenfalls eng an die Begelung des Art. 15 des alten Gesetzes an. Da es Fälle geben kann, bei denen der anzuwendende Ruckvergütungssatz nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden kann, ist die Bestimmung aufgenommen worden, dass alsdann der niedrigste Satz zur Anwendung zu kommen hat.

Hinsichtlich der D u r c h f u h r enthielt das alte Gesetz in Art. 11 einen einfachen Hinweis auf die Bestimmungen dos Bundesgesctzes über das Zollwesen. Art. 86, Abs. 5, des Gesetzesentwurfes stellt den schon bisher angewandten Grundsatz auf, dass die Durchfuhr von Alkohol, alkoholhaltigen Erzeugnissen und von Brennereirohstoffen keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes unterliegen soll. Für die Sicherstellung der vorgesehenen Abgaben wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Zollgesetzgebung verwiesen.

TU. Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoliolrerwaltung.

Die in Art. 87 und 88 dos Gesetzesentwurfes vorgesehene Ordnung der Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung lehnt sich eng an das bisherige Gesetz an.

So soll gemäss Art. 87, Abs. l, die Alkoholverwaltung wie bisher die von ihr beschafften gebrannten Wasser in Mengen von mindestens 150 Liter gegen Baraahlung abgehen und nur Bestellungen für sofortige Lieferung annehmen.

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Eine besondere Ordnung wird dagegen nötig für die Abgabe von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, sowie von Eiech- und Schönheitsmitteln, die nicht zu Trinkzwecken dienen können. Der zu diesen Zwecken benötigte Sprit wurde unter der bisherigen Alkoholgesetzgebung zu den gleichen Preisen abgegeben wie der zu Trinkzwocken bestimmte Feinsprit. Da mit der beabsichtigten Erhöhung der Feinspritpreise vor allem der Trinkbranntwein einer höhern fiskalischen Belastung unterworfen werden soll, würde eine gleichzeitige Preissteigerung des Sprites für pharmazeutische Erzeugnisse} Eiech- und Schönheitsmittel dem Sinn und Geist der Alkoholrevision nicht entsprechen.

Deshalb haben auch die Kreise der Apotheker, Drogisten, Coiffeure und Fabrikanten von pharmazeutischen Erzeugnissen und Parfümerien das Begehren gestellt, dass der Preis für den Sprit, welcher zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, von Eiech- und Schönheitsmitteln bestimmt ist, durch die Eevision der Alkoholgesetzgebung keine Erhöhung gegenüber den bisherigen Ansätzen erfahren soll.

Diesem Begehren ist in Art. 87 und 88 des Gesetzesentwurfes Eechnung getragen worden. Es ist aber nötig, den Bezug und die Verwendung dieses verbilligten Sprites von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen, um Missbräuche zu verhüten. Art. 87, Abs. 2, schreibt deshalb die Einholung einer Bewilligung der Alkoholverwaltung vor, die nur erteilt wird, wenn die vorschriftsmässige Verwendung des Sprites als gesichert erscheint.

Der Bundesrat wird über die Erteilung und den Entzug solcher Bewilligungen sowie über die Durchführung der nötigen Sicherheitsmassnahmen besondere Vorschriften aufstellen müssen. Diese werden im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisen so getroffen werden, dass sie von den Bezügern dieses Sprites ohne Schwierigkeit erfüllt werden können, zugleich aber wirksam genug sind, um eine vorschriftswidrige Verwendung auszuschliessen.

Verbilligter Sprit wird nicht abgegeben werden können, wenn es sich um die Herstellung von Erzeugnissen handelt, die möglicherweise auch zum Trinkverbrauch dienen können. Deshalb werden alkoholhaltige Balsame, Essenzen usw. nach wie vor mit unverbilligtem Feinsprit hergestellt werden müssen.

Eine nähere Abgrenzung ist auf dem Verordnungswege vorzunehmen.

Die zu Beinigungs-,
Heizungs-, Koch- und Beleuchtungszwecken bestimmten gebrannten Wasser sollen wie bisher von der Alkoholverwaltung als Brennspiritus denaturiert zur Abgabe gebracht werden (Art. 87, Abs. 8), Ebenso ist die Verwendung von Industriesprit gemäss der bisherigen Ordnung im Gesetzesentwurf geregelt. Die bereits bestehende Vorschrift zur Einholung einer Bewilligung zur Verwendung von Industriesprit wird beibehalten (Art, 37, Abs. 4). Solche Bewilligungen werden für die bisher zugelassenen Verwendungsarten erteilt werden (Art. 37, Abs. 4, lit, a, b, c).

Art. 87, Abs. 5, erklärt die Ordnung der Denaturierung und das Eecht zur Verwendung von Stoffen als Denaturiermittel für gebrannte Wasser als

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ausschliesslich der Alkoholverwaltung zustehende Sache. Es ist dies notwendig, um der Denaturierung die Wirksamkeit zu geben, die von ihr erwartet werden muss. Die näheren Einzelheiten über die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen zum Bezug von verbilligtem Sprit und Industriesprit sollen gemäss Art. 37, Abs. 6, auf dem Verordnungsweg geordnet werden.

Die Anforderungen, welche an die zur Abgabe gelangenden gebrannten Wasser zu stellen sind, werden von der Alkoholverwaltung gemeinsam mit dem Gesundheitsamt festzusetzen sein.

Die Spritverkaufpreise und die übrigen Verkaufbedingungen werden wie bisher vom Bundesrat festgesetzt. Sie sollen im Bundesblatt, sowie im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden (Art. 37, Abs. 7).

Die S p r i t v e r k a u f p r e i s e der Alkoholverwaltung sind in Art, 38 des Gesetzesentwurfes wie folgt geordnet: Art. 38, Abs. l, sieht vor, dass die dem Trinkverbrauch dienenden gebrannten Wasser zu einem Preise von mindestens 450 Franken und höchstens 750 Franken je Hektoliter reinen Alkohol abgegeben werden sollen. Der Verkaufpreis des Trinksprites hat während des Krieges eine Höhe von 600 Franken je Hektoliter Alkohol erreicht; im gegenwärtig noch geltenden Gesetz beträgt das Maximum 210 Franken je Hektoliter Alkohol; eine Erhöhung der Preise auf mindestens 450 Franken je hl kann deshalb nicht als übersetzt betrachtet werden. An der Expertenkonferenz in Zürich ist von keiner Seite an diesem Ansatz Kritik geübt worden, so dass er ohne Bedenken vorgeschlagen werden darf. Es darf wohl erwartet werden, dass sich gegen diesen Ansatz keine Gegnerschaft erhebt.

Was die Festsetzung des Preismaximums anbetrifft, so sind in Zürich verschiedene Zahlen genannt worden. Um allen möglichen Veränderungen der Verhältnisse gewachsen zu sein, ist es wünschenswert, das Maximum auf 750 Franken anzusetzen.

Art. 38, Abs. 2, sieht vor, dass Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biech- und Schönheitsmitteln (Art. 37, Abs. 2) zu einem Preise von 200 bis 250 Franken für den Hektoliter reinen Alkohol abgegeben werden soll. Der Mindestansatz entspricht den bisherigen Abgabepreisen der Alkoholverwaltung für Feinsprit. Die beteiligten Kreise haben sich mit diesen Ansätzen einverstanden erklärt.

Der Brennspiritus soll gemäss Art. 88, Abs. 8, wie bisher zu den
Beschaffungskosten abgegeben werden. Wenn lulandware zu Brennspiritus umgearbeitet werden muss, sollen die für solche Ware bezahlten Überpreise hei der Festsetzung des Brennspirituspreises nicht in Anrechnung gebracht werden.

Industriesprit soll nach Art. 88, Abs. 4, wie bisher zum Selbstkostenpreis der von der Alkoholverwaltung zu diesem Zwecke eingeführten Sorten abgegeben werden.

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Dass die auf dieser Grundlage festgesetzten Preise in den letzten Jahren niedrig waren, zeigt der Vergleich der Industriesprit- und Brennspiritusverkauf preise der Schweiz mit den Ansätzen der andern Staaten.

Der Abgabepreis für Brennspiritus und Industriesprit für den Liter 100 % betrag nach den Angaben der Fachblätter im Herbst 1929 vergleichsweise in Schweizerrappen: Rappen

Deutschland Frankreich Italien Österreich Tschechoslowakei

TMen Ungarn Holland Schweden Schweiz * bedeutet Brennspiritus.

-/·** 55 rund 70 78* 61*

|?£* 70 55 75 157* jj^ ** bedeutet Industriesprit.

Die für die Schweiz angegebenen Preise beziehen sich auf Bezüge in Kesselwagen von 10,000 kg netto franko Empfangstation.

Art. 38, Abs. 5, ordnet die Überwachung der Verwendung der verbilligt abgegebenen gebrannten "Wasser durch die Alkoholverwaltung. Die Alkoholverwaltung wird ermächtigt, alle ihr erforderlich scheinenden Kontrollmassnahmen vorzunehmen. Diese bestehen beim Brennspiritus und beim Industriesprit hauptsächlich in der Denaturierung. Ob bei dem verbilligten Sprit für pharmazeutische Erzeugnisse, Eiech- und Schönheitsmittel zu ähnlichen Kontrollmitteln gegriffen werden muss, wird die Erfahrung zeigen. Für den Anfang wird man versuchen, wenigstens teilweise ohne solche Mittel auszukommen.

Jeder Abnehmer von verbilligtem Sprit hat den mit der Kontrolle betrauten Organen, soweit dies erforderlich ist, den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten, sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und jede notwendige Auskunft zu erteilen.

TIII. Privathandel mit gebrannten Wassern.

Der Privathandel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist im Gesetzesentwurf in den Artikeln 39--48 geordnet.

A. Die Arten des Handels.

Art. 39, Abs. l, dès Gesetzesentwurfes teilt den Privathandel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken in Grosshandel, Kleinhandel ohne Versand-

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bewilligung und Kleinhandel mit Versandbewilligung ausserhalb des Kantons ein. Die Unterscheidung eines Kleinhandels mit Versandbewilligung und eines solchen ohne Versandbewilligung wird nötig, weil der Verfassungsartikel die Schaffung einer interkantonalen Verkaufsbewilligung vorsieht. Diese muss von der gewöhnlichen Kleinhandelsbewilligung (Patent) unterschieden werden.

Art. 39, Abs. 2 enthält die Begriffsbestimmung des Grosshandels. Sie ist in enger Anlehnung an Art. 17 des bisherigen Gesetzes getroffen worden.

Danach betreibt Grosshandel, wer gebrannte Wasser in Mengen von wenigstens 40 Liter gleichzeitig abgibt. Bei der Abgabe verschiedener Arten gebrannter Wasser sollen wie bisher von der einzelnen Art nicht weniger als 20 Liter zugleich abgegeben werden.

Jeder Handel, der den für den Grosshandel aufgestellten Bedingungen nicht entspricht, soll nach Art. 89, Abs. 3, wie bisher als Kiemhandel gelten, wobei allerdings der Verkauf der in Hausbrennereien und Lohnbrennereien hergestellten Erzeugnisse ausgenommen bleibt (Art. 89, Abs. 4). Für diese Erzeugnisse ist in Art. 48 eine besondere Eegelung vorgesehen. Soweit neben den genannten Unterscheidungsmerkmalen noch weitere Begriffbestimmungen erforderlich sind, sollen solche durch die kantonalen Behörden festgesetzt werden (Art. 89, Abs. 8).

B. Der Grosshandel.

Art. 40 sieht in Abs. l für die Ausübung des Grosshandels mit gebrannten Wassern eine Bewilligung der Alkoholverwaltung vor. Bisher bedurfte der Grosshandel keiner solchen Bewilligung. Die Neuerung ist auf Begehren der Likoristen und Spirituosenhändler in den Entwurf aufgenommen worden.

Sie wird die Aufsicht über den Verkehr mit gebrannten Wassern wesentlich erleichtern. Keine besondere Grosshandelsbewilligung ist dagegen für die Grosshändlor erforderlich, welche bereits im Besitz einer Bronnereikonzession sind und deshalb schon unter Aufsicht stehen (Art. 40, Abs, 2). Der Verkauf von gebrannten Wassern durch die Bronnereien wird ohnedies in den Konzessionsbedingungen zu regeln sein.

Die zur Ausübung des Grosshandels erforderliche Bewilligung soll gemäss Art, 40, Abs. 3, gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr von Er. 100 erteilt werden, vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller in bürgerlichen Ehren und Eechten steht und sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. Wer die Bewilligung löst, muss sich in das schweizerische Handelsregister eintragen lassen (Art. 40, Abs. 4) und ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.

Nach bester Möglichkeit soll der ehrbare Handel vor unlauteren Elementen geschützt werden.

Der G-rosshandel mit gebrannten Wassern steht unter der Aufsicht des Bundes. Wer ihn betreibt, hat den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit es die Ausübung ihrer Funktionen erfordert, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die Buchführung zu gewähren.

Ferner hat der Geschäftsinhaber den Aufsichtsorganen der Verwaltung jede

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benötigte Auskunft zu erteilen (Art. 40, Abs. 5). Diese Aufsicht soll vor allem dazu dienen, der Verwaltung die Übersicht über die Herstellung, die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben, some über den Verkauf gebrannter Wasser zu erleichtern.

Art. 40, Abs. 6, sieht vor, dass eine Grosshandelsbewilligung dem Inhaber durch die Alkoholverwaltung entzogen werden kann, wenn er den aufgestellten Bedingungen nicht nachkommt. Zu diesen Bedingungen gehören auch die Verpflichtungen hinsichtlich der Aufsicht, -wie sie in Art. 40, Abs. 5, aufgestellt sind.

Die Gebühren aus den Grosshandelsbewilligungen fallen an die Alkoholverwaltung. Der Betrag wird voraussichtlich nicht hoch sein. Er bildet einen Bestandteil des gemäss Art. 44 des Gesetzesentwurfes zu verteilenden Eeinerträgnisses der Alkoholverwaltung.

C. Der Kleinhandel ohne Versandbewilligung ausserhalb des Kantons.

Die Eegelung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern soll, soweit der Kleinhandel innerhalb des Kantonsgebietes (Verkauf über die Gasse und im Laden) in Betracht kommt, wie bisher den Kantonen überlassen bleiben, Art, 41 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreiben oder solche ausschenken will, dies nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden tun darf. Diese Vorschrift bedeutet die Auf recht erhalt ung der bereits bestehenden kantonalen Patentpflicht. Unter die kantonale Patentpflicht fallen gemäss Art. 42, Abs, l, des Gesetzesentwurfes auch KleinhandelsSendungen innerhalb des Geschäftssitzkantons des Lieferanten. Den Kantonen steht es gemäss Art. 41, Abs. l, frei, unter Beachtung der Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes den Kleinhandel mit gebrannten Wassern den Beschränkungen zu unterwerfen, die sie im Interesse des öffentlichen Wohles als notwendig erachten. So werden die Kantone insbesondere die bereits bis anhin gehandhabte Bedürfnisklausel in der Ausgabe von Kleinhandelspatenten auch weiterhin aufrechterhalten können.

Ferner bestimmt Art. 41, Abs. l, in Anlehnung an das bisherige Gesetz, dass die Kantone den Kleinhandel mit gebrannten Wassern einer der Grosse und dem Wert dos Umsatzes entsprechenden kantonalen Verkaufsteuer (Patentgebühr) unterstollen können, Art. 41 des Gesetzesentwurfes enthält aber in Abs. 2--E noch weitere Bestimmungen, die bei der Ausübung des Kleinhandels beachtet werden müssen.

So darf gemäse Abs. 2, wie im alten Gesetz, der Ausachank und Kleinverkauf über die Gasse durch Brennereien und solche Geschäfte, in denen dieser Ausschank nicht in natürlichem Zusammenhang mit dem Verkauf der übrigen Handelsartikel steht, nicht ausgeübt -werden. Art. 41, Abs. 3, untersagt das Hausieren und den Verkauf im Umherziehen.

Ähnlich wie die Inhaber einer GroBshandelsbewilligung sind auch die Inhaber einer kantonalen Kleinhandelsbewilligung gemäss Art. 41, Abs. 4, zur

771 Beachtung von Vorschriften, welche die Durchführung der Aufsicht ermöglichen sollen, verpflichtet. Um der Alkoholverwaltung die "Übersicht über Herstellung und Verkauf, sowie über die Entrichtung der geschuldeten Abgaben zu erleichtern, sind die Inhaber kantonaler Kleinhandelsbewilligungen verpflichtet, über den Ankauf gebrannter Wasser Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Ausübung ihrer Punktionen erforderlich ist, auf Verlangen vorzuweisen.

D. Der Kleinhandel mit Versandbewilligung.

Während bisher die kantonale Kleinhandelsbewilligung auf den Kleinhandel in allen seinen Erscheinungsformen angewendet wurde, soll inskünftig die Vornahme von Kleinhandelssendungen über die Grenze des Geschäftssitzkantons des Lieferanten hinaus einer besonderen Eegelung unterstellt werden. Wer unter dem alten Gesetz Kleinhandelssendungen gebrannter Wasser nach mehreren Kantonen ausführte, rausste in jedem Kauton ein besonderes Kleinhandelspatent lösen. Dieses Verfahren war für das Gewerbe umständlich. Zwar besteht noch heute zwischen einigen Kantonen ein Konkordat, wonach die in einem Kanton ausgestellten Kleinhandelspatente in den Konkordatskantonen Gültigkeit haben. Das Konkordat konnte sich aber nicht durchsetzen. Gerade die für den Verkauf wichtigsten Kantone blieben fern oder traten kurz nach dem Beitritt wieder zurück. So vermochte das Konkordat die bestehenden Misstände nicht zu beheben. Deshalb verlangten die Kreise der Likoristen und Spirituosenhändler mit Nachdruck die Schaffung eines einheitlichen eidgenössischen Kleinhandelspatentes, das zum Verkauf in sämtlichen Kantonen der Schweiz berechtigt. Diesem Begehren, das im Verfassungsartikel berücksichtigt worden ist (Art. 82bis, Abs. 8), ist im vorliegenden Gesetzesentwurf durch die Schaffung einer eidgenössischen Kleinhandelsversandbewilligung Eechnung getragen worden.

Art. 42 des Gesetzesentwurfes bestimmt, dass als Voraussetzung für die Ausstellung einer Versandbewilligung das Vorhandensein einer für den Geschäftssitzkanton des Gesuchstellers gültigen Kleinhandelsbewilligung verlangt wird. Die Bewilligung wird durch die Alkoholverwaltung ausgestellt und ist an die Entrichtung einer festen Jahresgebühr von 1000 Franken geknüpft.

Die besondern Voraussetzungen
sollen auf dem Verordnungswege durch den Bundesrat geordnet werden.

Dem Inhaber einer kantonalen Kleinhandelsbewilligung, der in mehreren Kantonen gebrannte Wasser verkauft, wird es freigestellt bleiben, an Stelle der eidgenössischen Versandbewilligung weitere kantonale Kleinhandelspatente zu lösen. Über die Zulassung von Kleinhandelssendungea innerhalb des Gebietes des Geschäftssitzkantons entscheidet die kantonale Verkaufsbewilligung (Art. 42, Abs, 1),

772 E. Der Verkauf des Brennerzeugnisses durch Hausbrennereien und Produzenten.

Wie unter dem alten Gesetz, so nruss auch unter der neuen Ordnung den Hausbrennereien und den Produzenten, die ihre Brennereirohstoffe aus Eigengewächs brennen lassen, der Verkauf ihres Brcnnerzeugnisses ohne Patent und ohne kantonale Verkaufsteuer ermöglicht werden, soweit sie nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zum Verkauf überhaupt berechtigt sind.

Art. 43 des Gesetzesentwurfes sieht deshalb vor, dass die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages aus Eigengewächs und selbst gesammeltem Wüdgewächs hergestellten gebrannten Wasser in Mengen von je wenigstens 5 Liter ohne kantonale Bewilligung und ohne Entrichtung der für den Kleinverkauf vorgesehenen kantonalen Verkaufsteuer zum Verkaufe gebracht werden können. Die Beschränkung des bisherigen Gesetzes, das nur Landwirte mit einer Jahresproduktion von nicht über 40 Liter aus Eigengewächs dieser Vergünstigung teilhaftig sein liess, wurde angesichts der Schwierigkeit der praktischen Handhabung fallen gelassen.

IX. Verwendung der Erträgnisse.

Die Verwendung der Erträgnisse aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser ist in den Art. 44 bis 46 des Gesetzesentwurfes geordnet.

Wie bereits der Verf assungsartikel bestimmt, sollen von den Beineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser Bund und Kantone je die Hälfte bekommen (Ait. 44, Abs. 1). Die Verteilung hat am Ende jedes Eechnungsjahres zu erfolgen. Die Eeineinnahmen bestehen aus dem Erträgnis, das sich nach Abzug der Kosten für die Beschaffung der gebrannten Wasser, der Verwaltungskosten und aller Aufwendungen, welche die Alkoholverwaltung gestützt auf die Vorschriften dieses Gesetzes zu machen hat, sowie der Reserveeinlagen ergibt (Art. 44, Abs. 2). Mur Sicherung eines gleichmässigen Reinertrages ist es notwendig, dass die Alkoholverwaltung einen besonderen Reservefonds fuhrt. Diese Bestimmung hat ihre besondere Bedeutung darin, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus versicherungstechnischen Gründen auf möglichst gleichmässig fliessende Zuschüsse angewiesen ist. Die von Jahr zu Jahr wechselnde Grosse des Ernteertrages des Obstbaues und des Kartoffelbaues wird wegen der für ihre Verwertung benötigten verschieden hohen Aufwendungen bei der Alkoholverwaltung in ungleichen Reis einnahmen in Erscheinung treten.

Art. 45, Abs. l, des Gesetzesentwurfes regelt in Wiederholung der Verfassungsvorschrift die Verwendung des Bundesanteiles für die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Art. 45, Abs. 2 und 8, dagegen, welche die Verwendung des Anteils der Kantone ordnen, sind den Art. 22 und 23 des bisherigen Alkoholgesetzes nachgebildet.

Über die Höhe des voraussichtlichen Ertrages der neuen Ordnung unterrichtet die folgende Schätzung :

773

Einnahmen, 1. Der gesamte Branntwein verbrauch zu Trinkzwecken kann heute mit 800--1100 Wagen berechnet werden. Wenn infolge der neuen Alkoholgesetzgebung der Verkaufpreiä des Trinksprits von Fr. 2.-- auf Fr. 4.50 für den Liter (Mindestpreis) erhöht werden kann, so wird mit einer Verbrauchsverminderung von ca. 30 % zu rechnen sein. Wir stellen daher den mutmasslichen Trinkepritverkauf der Alkoholverwaltung nach Durchführung der Eevision der Alkoholgesetzgebung mit 600 Wagen ein.

2. Der Verkauf an Kirsch, Zwetschgenwagjäer und Enzian, der gegen Entrichtung einer Steuer durch den Produzenten selbst erfolgen darf, -wird sich auf etwa 50 Wagen belaufen. Für die Steuer mag ein Ansatz von Fr. 2 für das Kilogramm 100 % Alkohol, d. h. etwa Fr. l für den Liter Edelbranntwein, im nachfolgenden Voranschlag vorgesehen werden.

3. Die Monopolgebühren an der Grenze werden erhöht.

4. Der Brenn- und Industriespritverkauf, der sich auf dem Boden der Selbstkosten zu bewegen hat, wird ungefähr mit einem Umsatz von 700 "Wagen zu rechnen haben.

Ausgaben.

1./2. Bei den Ausgaben wird mit einem Trinkspritankauf von insgesamt 600 Wagen zu rechnen sein, von denen durchschnittlich etwa die Hälfte auf Inlandware, die andere Hälfte auf Auslandsprit entfallen dürfte. Rechnet man aber mit 400 Wagen Inlandware und einer Mehrleistung von Fr. 1.50 für das Kilogramm Sprit oder entsprechenden Aufwendungen für anderweitige Verwertung der einheimischen Brennereirohstoffe (Transportbeiträge, Tresterfütteriuigsbeiträge usw.), so kommt man auf eine jährliche Mehrleistung des Bundes für die Inlanderzeugung von ungefähr 6 Millionen Franken.

Sehr wahrscheinlich wird man aber mit geringern Summen auskommen können, namentlich wenn es gelingt, die destillationslose Verwertung aerBrennereirohstoffe richtig zu fördern.

8. Der Brennspiritus- und Industriespritankauf ist mit dem gleichen Posten einzustellen wie der Verkauf.

4. Die Verwaltungskosten sind mit 2 Millionen Franken ausreichend Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich der folgende Voranschlag für die mutmasslichen Beineinnahmen aus den gebrannten Wassern nach Durchführung der Eevision der Alkoholgesetzgebung:

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A. Einnahmen.

1. Trinkspritvorkauf : 600 Wagen zu rund Fr. 4.50 für den Liter (l kg. = l1/* Liter) 2, Stcuererträgnis auf Spezialitätenbranntweinen: 50 Wagen zu Fr. 2 für das Kilogramm 8. Monopolgebühr an der Grenze 4. Brenn- und Industriespritverkauf : 700 Wagen zu 70 Rp. für das Kilogramm Gesamteinnahmen B. Ausgaben.

1. Trinkspritankauf: 600 Wagen zu 80 Ep. für das Kilogramm Fr. 4,800,000 2. Verlust auf Inlandware: 400 Wagen zu Fr, 2 für das Kilogramm bzw. Fr. 1.50 Verlust für das Kilogramm oder Aufwendungen für die Verwertung von Brennereirohstoffen ohne Brennen » 6,000,000 3. Brenn- und Industriespritankauf: 700 Wagen zu 70 Ep. für das Kilogramm » 4,900,000 4. Verwaltung » 2,000,000 Gesamtausgaben Bleiben Eeineinnahmen

Fr. 82,000,000 » »

1,000,000 4,500,000

» 4,900,000 Fr. 42,400,000

Fr. 17,700,000 Fr. 24,700,000

Alle Einnahmeposten sind tief gehalten; anderseits ist der Verlust auf Inlandwaro reichlich bemessen. Man darf deshalb annehmen, dass ein jährliches ausgeglichenes Mindesterträgnis von Fr. 25,000,000 in Eechnung gestellt werden darf.

Eine besondere Stellung nimmt die Verteilung der Erträgnisse aus den Patenten und Bewilligungen für den Handel mit gebrannten Wassern ein.

Wie aus Art. 40--42 hervorgeht, sind eidgenössische Bewilligungen bzw.

Patente vorgesehen für den Grosshandel, sowie für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenzen hinaus (Versandbewilligung), während wie bisher der übrige Kleinhandel mit gebrannten Wassern an kantonale Patente gebunden ist.

Für die Verwendung der aus diesen Bewilligungen erzielten Gebühreneinnahmen stellt schon der Verfassungsartikel die nötige Bestimmung auf.

Art. 82tiB, Abs. 8, der Bundesverfassung setzt fest, dass die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschankes und des Kleinhandels (mit gebrannten Wassern) innerhalb des Kantonsgebietes den Kantonen verbleiben sollen. Diese Bestimmung braucht im Gesetz nicht wiederholt zu werden. Auch die Verwendung der Einnahmen aus den Versandbewilligungen ist bereits im Verfassungsartikel geordnet, sie werden den Kantonen verteilt. Dem Gesetzgeber bleibt nur noch

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übrig, zu bestimmen, dass diese Verteilung nach Massgabe der Wohnbevölkerung in gleicher Weise zu geschehen hat, wie bei der Verteilung des Anteiles der Kantone an den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser (Art. 46).

X. Beschwerdewesen.

Das bisherige Alkoholgesetz enthielt keine besondern Beschwerdebestimmungen. Die Ausdehnung der Alkoholgesetzgebung auf die Obstbrennerei mit ihrer Vermehrung der Verfügungs- und Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden, sowie die Anpassung des Gesetzesentwurfes an die Anforderungen der neueren Gesetzestechnik machen die Schaffung besonderer Beachwerdebestimmungen notwendig. Es muss für alle Verwaltungsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Alkoholgesetzgebung ein rasch wirkender Bechtsschutz geschaffen werden. Deshalb enthält der neue Gesetzesentwurf in Art. 47 bis 49 besondere Bestimmungen über das Beschwerdewesen.

Art. 47 des Gesetzesentwurfes sieht die Beschwerde gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung wie des Finanzdepartementes vor, soweit die Anwendung der Alkoholgesetzgebung und der zugehörigen Ausftihrurigsvorschriften in Betracht kommt. Die Beschwerde soll sowohl wegen Verletzung der Vorschriften wie wegen Uüangemessenheit erhoben werden können. 2u ihrer Anhebung soll jeder von der Verfügung Betroffene, der an ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein rechtliches Interesse hat, berechtigt sein.

Beschwerdeinstanz waren bis jetzt auf dem Gebiet des Alkoholwesens der Bundesrat und als Vorinstanz das Finanzdepartement. In anderen Bundeserlassen, die sieh mit dem Alkoholgesetz vergleichen lassen, wie im Zollgesetz und im Bundesbeschluss über die Getreideversorgung, sind für die Beurteilung von Beschwerden besondere, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Beschwerdeinstanzen (Zollrekurskommission, Getreidekommission) eingesetzt worden. Dieses Vorgehen soll eine Erhöhung des Bechtsschutzes des Bürgers bedeuten. Eine besondere Boschwerdebehörde gibt Gelegenheit, dass neben rechtskundigen Kommissionsmitgliedern auch den Fachleuten eine angemessene Vertretung eingeräumt werden kann. Die Heranziehung von Fachleuten fördert die Mitberücksichtigimg der praktisch-technischen Erwägungen, welche gerade im Alkoholwesen eine grosse Bolle spielen.

In diesem ßinne sieht der Gesetzesentwurf in Art. 48 die Schaffung einer Alkoholrekurskommission vor, die über alle wichtigen Anstände zu entscheiden hat, die sich bei der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben können. Die Kommission wird Beschwerden wegen Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Verwendung von verbilligtem Sprit
und von Industriesprit, Beschwerden wegen der Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, Beschwerden wegen Veranlagung und Erhebung der Steuer auf den Spezialitäten sowie der Monopolgebühren und Beschwerden wegen der Leistung von Büekvergiitungen zu entscheiden haben. Der Entscheid der Alkoholrekurskommission musa im Interesse einer raschen Ge-

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schäftserledigung endgültig erfolgen können, wie dies auch bei den Entscheiden der Zollrekurskommission und der Getreidekommission der Fall ist. Die Organisation der Alkoholrekurskommission -wird in Art, 72 des Gesetzesentwurfes geordnet.

In den Fällen, da der GesetzesenfrNVurf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht (Art. 6, 15, 25, 40, 62 und 65) wird das Bundesgericht den Entscheid z,u treffen haben (Art. 48, Abs. 2), und zwar ohne vorherigen Entscheid einer andern Instanz. Es werden dabei die Beschwerdegründe und dag Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommen müssen, welche das Bundesgesetz für eidg. Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 aufstellt.

In allen übrigen Fällen, für welche weder die Zuständigkeit der Alkoholrekurskommission, noch des Verwaltungsgerichtes vorgesehen ist, wird in bisheriger "Weise das eidgenössische Finanzdepartement zuständig sein.

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Finanzdepartementes sind wie bisher vom Bundesrat zu entscheiden (Art. 48, Abs. S).

Art. 49 des Gesetzesentwurfes ordnet die Anhebung der Beschwerde und das Beschwerdeverfahren in ähnlicher "Weise, wie dies in anderen Bundeserlassen in neuerer Zeit geschehen ist. Insbesondere soll Übereinstimmung mit dem bereits genannten Bundesgesetz über die eidgenössische Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege geschaffen werden. Soweit das Verfahren vor Bundosgericht und vor dem Bundesrat in Betracht kommt, sind ohnedies die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Einer besonderen ausführenden Eegelung bedarf einzig noch das Verfahren vor Alkoholrekurskommission.

Sie soll auf dem Verordnungswege geschaffen werden (Art. 49, Abs. 7).

Der Inhalt des Beschwerdeentscheides wird sich nach der Natur der zu entscheidenden Angelegenheit richten müssen. Handelt es sich um die Festsetzung einer Abgabe (Spezialitätensteuer, Monopolgebühr) oder einer Eückvergütung, so wird im Entscheid bei Gutheissung der Beschwerde auch der anzuwendende Ansatz zu nennen sein. Handelt es sich aber um die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen zur Verwendung von verbilligtem Sprit oder von Industriesprit oder um die Übernahme oder Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, so wird sich der Entscheid darauf beschränken können, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die zuständige
Verwaltungsstelle anzuweisen, eine neue Verfügung im Sinne der Motive des Entscheides zu treffen. Wir halten es für richtig, in gleicher Weise wie im Verwaltungsgerichtsgesetz beide Möglichkeiten vorzusehen (Art. 49, Abs. 5).

Der Praxis muss es vorbehalten bleiben, die zweckmässige Abgrenzung zu treffen.

Wird die Beschwerde abgewiesen, so sollen dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten ganz oder teilweise überbunden werden können. Überdies soll, wie bei der Getreideordnung, die Möglichkeit bestehen, dem Beschwerdeführer, der leichtfertig Beschwerde erhoben hat, eine Entscheidgebühr von 20--500 Franken aufzuerlegen (Art. 49, Abs. 6).

777

XI. Widerhandlungen.

Die Neuordnung des AlkoholweSens macht im Gesetzesentwurf auch eine Neuregelung der Bestimmungen über die Widerhandlungen notwendig. Nicht nur müssen die Straftatbestände entsprechend dem erweiterten Inhalt des neuen Gesetzes ergänzt werden, sondern es müssen auch die übrigen Bestimmungen über die Widerhandlungen mit den neuzeitlichen Anforderungen der Fiskal- und Verwaltungsstrafrechtspflege in Einklang gebracht werden, wie dies bereits im Zollgesetz von 1925 und im Bundesbeschluss über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes von 1929 geschehen ist. Wo nicht die besonderen Grundsätze des Fiskalstrafrechtes zur Anwendung kommen, ist auch auf möglichste Übereinstimmung der neuen Strafbestimmungen mit dem Entwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch hinzuarbeiten.

Art. 50--52 behandeln die Arten der Widerhandlungen. Dabei wird unterschieden zwischen Verletzung von Hoheitsrechten des Bundes (Art. 50), Hinterziehung und Gefährdung von Abgaben (Art. 51) und anderen Widerhandlungen (Art. 52). Dazu kommen die Ordnungsverletzungen, die gemäss Art. 60 des Gesetzesentwurfes mit einer Ordnungsbusse geahndet werden.

Wegen Verletzung der Hoheitsrechte des Bundes (Art. 50) soll bestraft werden, wer unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt, reinigt, einführt oder in Verkehr bringt, wer sich in rechtswidriger Weise eine Konzession oder Bewilligung verschafft, den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, wer gegen die Ablieferungspflicht verstösst, wer gebrannte Wasser vorschriftswidrig verwendet oder mit ihnen Hehlerei treibt. Da eine Abgabe in diesen Fällen meist nicht in Frage steht, ist eine feste Busse bis zu 20,000 Franken vorgesehen.

Dieser Ansatz entspricht dem in der Getreideordnung angewandten Maximum.

Immerhin ist zu beachten, dass im Alkoholwesen Widerhandlungen in einem viel grösseren Ausmasse möglich sind als bei der Getreideordnung. Der Fall ist leicht möglich, dass eine Geldbusse von 20,000 Franken nicht genügen kann.

Deshalb sieht Art. 50 des Gesetzesentwurfes vor, dass in Fällen, da die Alkoholverwaltung infolge der Widerhandlungen einen fiskalischen Ausfall erlitten hat, die Busse um deren Betrag erhöht werden kann.

Wegen Hinterziehung und Gefährdung von Abgaben (Art. 51) wird bestraft,
wer eine Abgabe (Steuer auf Spezialitäten, Monopolgebühr) nicht entrichtet oder durch unerlaubte Handlungen die Feststellung oder den Bezug solcher Abgaben gefährdet und wer sich eine ungerechtfertigte Bückvergütung von Abgaben verschafft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht nur die Hinterziehung der Abgaben, sondern auch deren Gefährdung durch unerlaubte Handlungen unter Strafe gestellt werden muss. Die Strafe besteht nach dem Entwürfe, wie im alten Gesetz, in einer Geldbusse bis zum zwanzigfachen Betrag der hinterzogenen, gefährdeten oder z.u Unrecht rüokvergüteten Abgabe.

Art. 52 regelt die Widerhandlungen, welche weniger schwerwiegenden Charakter haben als die in Art. 50 und 51 genannten Widerhandlungen, aber Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. 1.

59

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doch nicht lediglich mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das neue Geset? besonders auf dem Gebiet der Eohstoffverwertung ohne Brennen Vergünstigungen schafft, bei denen sich Missbräuche einstellen können, die eine Bestrafung nötig machen. Deshalb sieht Ait. 52 des Gesetzesentwurf es eine Busse bis zu 5000 Pranken für den Übertreter vor, der sich durch unerlaubte Handlungen gesetzliche Vergünstigungen verschafft oder den an diese geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. Mit der gleichen Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Grosshandel mit gebrannten Wassern betreibt, oder ohne Versandbewilligung gewerbsmassig gebrannte Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus versendet. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Versandbewilligung (Art. 41) sollen dagegen wie bisher nach Massgabe des kantonalen Eechtes verfolgt und bestraft werden.

Die Art. 58--56 enthalten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze wie die Strafbefreiung, Versuch und Kückfall (Art. 58), die Anstiftung, Gehilfenschaft, Begünstigung und Mithaftung (Art. 54), das Zusammentreffen mehrerer Widorhandlungen (Art. 55) und die Verjährung (Art. 56). Alle diese Bestimmungen sind in enger Anlehnung an die Strafbestimmungen des neuen Zollgesetzes und der neuen Getreideordnung, sowie des Strafgesetzentwurfes aufgestellt worden.

Besondere Erwähnung erfordert die in Art. 58 vorgeschlagene Eegelung des Eückfalles. Im Gegensatz zum alten Gesetz sieht Art. 58 des Entwurfes nur bei Vorliegen eines Eückfalles eine Straferschwerung vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dasa für die übrigen Fälle mit dem allgemeinen Strafrahmen auszukommen ist. Bei Eückfall soll dagegen wie im alten Gesetz eine Verdoppelung der Busse eintreten können. Die im alten Gesetz bei erschwerenden Umständen und bei Eückfall vorgesehene Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ist in den Entwurf nicht aufgenommen worden. Eine solche Strafe ist für Alkoholübertretungen tatsächlich nie ausgesprochen worden. Notwendig ist dagegen die im Entwurf vorgesehene Bestimmung, wonach die Verwaltung dem rückfälligen Übertreter eine ihm zustehende Konzession entziehen oder die endgültige Beschlagnahme des verwendeten Hausbrennapparates aussprechen kann.

Art. 54 ordnet in enger Anlehnung an die bisherige Eegelung
die Fälle der Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft und Begünstigung) sowie die Mithaftungsverhältnisse.

Art. 55 ordnet das Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen. Erfüllt eine Widerhandlung im Sinne dieses Gesetzes zugleich den Tatbestand einer durch die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone unter Strafe gestellten Handlung, so aollen die Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes unabhängig von der Bestrafung auf Grund der übrigen Strafgesetzgebung zur Anwendung kommen können.

Die bisherige Verjährungsfrist der Widerhandlungen von einem Jahr hat sich in der Erfahrung als zu kurz erwiesen. Der Entwurf sieht deshalb in Art. 56,

779 ähnlich wie im Zollgesetz und der Getreideordnung, eine zweijährige Verjährungstrist für Widerhandlungen vor.

Die Strafen, für die bisher keine Verjährungsfrist bestand, sollen in fünf Jahren verjährt sein. Art. 56, Abs. 8, enthält die anerkannte Eegel, dass die Verjährung durch jede Verfolgungs- und Vollstreckungshandlung unterbrochen ·wird. Die Verjährung soll jedoch in jedem Fall eintreten, wenn die normale Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

Die Strafverfolgung ist in den Art. 57--69 des Gesetzesentwurfes geordnet. Die vorgeschlagene Eegelung lehnt sich an den bisherigen Zustand an, enthält aber immerhin einige zweckmässige Ergänzungen und Änderungen.

In der Hauptsache werden auch inskünftig die Bestimmungen des Fiskalgesetzes vom 80. Juni 1849 zur Anwendung kommen, sofern nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bereits im Stadium parlamentarischer Beratung begriffene Eevision dieses Gesetzes Tatsache geworden ist*).

Art. 57 ordnet die Vornahme der Strafuntersuchung. Art. 57, Abs. 3, enthält die bereits im alten Gesetz enthaltene Möglichkeit der Festnahme; er beschränkt sie aber auf das unbedingt nötige Mass. Art. 57, Abs. 4, regelt das Vorgehen bei Hausdurchsuchungen, die auch ohne Zuziehung weiterer Amtspersonen zulässig sein sollen, wenn der Angeschuldigte damit einverstanden ist.

Art. 58 ordnet die administrative Straf Verfügung. Die von der Alkoholverwaltung ausgesprochenen Bussen und Kosten, sowie anfällige Beschlagnahmen können auf dem Beschwerdeweg an das Finanzdepartement und den Bundesrat weitergezogen werden, sofern nicht gerichtliche Beurteilung des Falles verlangt wird (Art. 58, Abs. 5). Dieses Beschwerderecht, das sich bei den Geldbussen und Kosten nur auf die Höhe des Betrages, nicht aber auf die Straffälligkeit überhaupt beziehen kann, soll sowohl dem zustehen, der die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, wie dem, der sich von vornherein dem Entscheid der Alkoholverwaltung unterzogen hat.

Wer sich der Strafverfolgung der Alkoholverwaltung nicht unterziehen will, hat inskünftig, wie bei den Zollvergehen, selber innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen, ansonst die Straf Verfügung in Kechtskraft erwächst (Art. 58, Abs. 4). Diese Ordnung bedeutet eine wesentliche Erleichterung des Verfahrens,
die um so mehr gerechtfertigt ist, als im Gegensatz zum frühern Zustand das Becht der Beschwerde gegen die Höhe der auferlegten Busse und der Kosten auch gewahrt bleibt, wenn von der Einsprache nicht Gebrauch gemacht wird. Auch die mithaftenden Personen sollen dieses Beschwerderecht besitzen.

Art. 59 ordnet die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügungen, gegen die eine Einsprache eingereicht worden ist.

Art. 60 behandelt die Ordnurtgsverietzungen, die mit einer Ordnungsbusse von 10--200 Franken geahndet werden. Diese Ordnung entspricht der in der Getreideordnung getroffenen Eegelung. Das bisherige Maximum der OrdnungB*) S. Bundesbl. 1929, 2, 8.

780

bussen von 30 Franken hat sich ala zu niedrig erwiesen. Dafür ist im Gegensatz zum alten Gesetz die Beschwerde gegen Ordnungsbussen eingeräumt worden.

Art. 61 ordnet die Bussen Verteilung in Anlehnung an die bisherige Begelung.

Wie bisher wird ein Drittel der Busse an den Kanton und ein Drittel an die Gemeinde fallen, in deren Gebiet die Widerhandlung stattgefunden hat. Die Verfügung über den letzten Drittel soll der Alkoholverwaltung zustehen.

Sie kann daraus Vergütungen an Personen ausrichten, welche sich bei der Entdeckung von Widerhandlungen verdient gemacht haben. Daneban können wie bisher aus diesem Drittel Einlagen in den Verleiderfonds gemacht werden.

Art, 62 des Entwurfes regelt den Schadenausgleich bei Widerhandlungen.

Handelt es sich um die Hinterziehung oder Gefährdung einer Abgabe oder einer andern fiskalischen Belastung, so sollen diese wie bisher unabhängig von der auferlegten Busse entrichtet werden. Die Festsetzung des Abgabebetrages soll, vorgängig der administrativen Strafverfügung, auf dem ordentlichen administrativen Wege unter Wahrung des Beschwerderechtes erfolgen. Der rechtskräftig festgesetzte Abgabebetrag bildet sowohl für die administrative, wie für die richterliche- Strafbemessung die rechtsverbindliche Grundlage.

Der Schadenausgleich soll aber auch geleistet werden, wenn der Bund durch eine Gesetzesübertretung in seinen vermögensrechtlichen Interessen verletzt wird. Die Festsetzung des Schadenausgleiches soll durch die Alkoholverwaltung erfolgen. Dem Übertreter ist die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt (Art. 62, Abs. 2).

XII. Vollstreckung.

Art. 68--67 enthalten Bestimmungen über die Vollstreckung der Ansprüche, welche der Vorwaltung gestutzt auf die Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen. Die vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich eng an die Begelung im neuen Zollgesetz aru Art. 68 stellt den Grundsatz auf, dass die im Gesetz vorgesehenen Abgaben mit ihrer Festsetzung vollstreckbar werden (Art. 68, Abs. 1). Diese Bestimmung hindert das Becht zur Beschwerde nicht. Die Beschwerdeinstanz kann durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckung aufschieben.

Bei Strafverfolgungen tritt die Vollstreckbarkeit mit dem unbenutzten Ablauf der Beschwerde und Einsprachefristen ein, soweit es sich um administrative Strafverfügungen, und mit dem Eintritt der Bechtskraft, soweit es sich um Gerichtsurteile handelt (Art, 63, Abs. 2).

Art. 64 bestimmt, dass die Vollstreckung von Geldforderungen durch das Mittel der Schuldbetreibung zu geschehen hat. Auch bei den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnern soll die Betreibung auf Pfändung angewendet werden, sofern das Konkursverfahren nicht bereits eingeleitet ist. Art. 64, Abs. 2, bestätigt den bereits geltenden Grundsatz, dass rechtskräftig gewordene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden,

781

die eine Forderung feststellen, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 dea Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgehalten werden sollen und damit für den Richter verbindlich sind.

Praktische Bedeutung hat dies namentlich im Rechtsöffnungsverfahren.

Art. 64, Abs. 3, sieht die bereits im Fiskalgesetz enthaltene Umwandlung uneinbringlicher Geldbussen in Gefängnis vor. Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand tritt damit nicht ein.

Art. 65 des Entwurfes enthält die bereits im Zollgesetz mit Erfolg erprobte Sicherstellungsverfügung, die dann getroffen werden kann, wenn eine Abgabeforderung durch das Verhalten des Abgabepflichtigen gefährdet ist oder wenn dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die vorgesehene Ordnung lehnt sich eng an die entsprechende Eegelung des Zollgesetzes an.

Art. 66 des Entwurfes ordnet die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände, die nach den Vorschriften des Fiskalgesetzes zu erfolgen hat.

Art. 67 sieht die Rückforderung einer irrtümlich oder auf dem Betreibungsweg geleisteten, nicht geschuldeten Abgabe, die Nachforderung einer nicht entrichteten, aber geschuldeten Abgabe sowie die Stundung und den Erlass von Abgaben und Bussen vor. Die Bückforderung und Nachforderung soll auch für einen Teil der Abgabe geltend gemacht werden können, wenn ein solcher in Frage steht.

Die Stundung und der Erlass von Abgaben und Bussen, die trotz Fehlens einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung bereits bisher gewährt worden sind, erhalten nun in Art. 67, Abs. 3, eine gesetzliche Grundlage. Es soll aber nur dann davon Gebrauch gemacht werden, wenn die Eintreibung des fälligen Betrages eine grosse Härte gegenüber dem Zahlungspflichtigen darstellen würde.

Stundungen sollen insbesondere für den Einzug der Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen gewährt werden, wenn der Bezug der Steuer vor dem stattgefundenen Verkauf der Ware Unzukömmlichkeiten zur Folge haben würde (Abs. 4).

XIII. Organisation.

Gemäss Art. 68 des Gesetzesentwurfes liegt die Durchführung des neuen Alkoholgesetzes dem Bundesrat ob, der alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen erlässt, soweit er nicht die ihm unterstellten Organe damit betraut.

Aufgabe des Finanzdepartömentes wird es sein, dem Bundesrat für die Durchführung des Alkoholgesetzes Antrag zu stellen und die
Beschlüsse des Bundesrates auszuführen. Ausserdem wird das Finanzdepartement wie bisher die Amtsführung der Alkoholverwaltung zu überwachen und die Verfügungen und Entscheide zu treffen haben, die ihm durch dieses Gesetz oder den Bundesrat übertragen werden.

Die unmittelbare Durchführung der sich auf Grund der Alkoholgesetzgebung ergebenden Geschäfte wird von der eidgenössischen Alkoholverwaltung

782

besorgt, die mit Bücksieht auf ihre geschäftliche Tätigkeit und ihren besondern Charakter wie bisher das Eecht der Persönlichkeit besitzen soll. Die Alkoholverwaltung wird durch den Alkoholdirektor geleitet, dem die nötigen Beamten und Angestellten beizugeben sind (Art. 69, Abs. 2).

Es wird sich beim Erlass dieses Gesetzes noch nicht darum handeln können, die Organisation der Alkoholverwaltung in allen Teilen festzulegen. Pur den Anfang wird die bisherige Organisation der Alkoholverwaltung genügen.

Zeigt dann aber die Erfahrung, dass die Alkoholverwaltung ihre Aufgabe mit der gegenwärtigen Organisation nicht mehr in zweckmässiger Weise bewältigen kann, so soll nichts im Wege stehen, die Organisation entsprechend abzuändern. In diesem ginne ist in Art. 69, letzter Absatz, der Erlass eines Organisationsgesetzes vorbehalten worden. Bis zum Erlass dieses Gesetzes stellt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen auf.

Es ist aber nötig, einige Hauptpunkte bereits in diesem Gesetz zu ordnen.

Art. 69, Abs. 8, sieht vor, dass die Alkoholverwaltung eigene Eechnung zu führen hat. Es ist dies schon mit Eücksieht auf die Verteilung des Beinerträgnisses (Art. 44--46) unbedingtes Erfordernis. Art. 69, Abs. 8, enthält weiterhin die Bestimmung, dass der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Aktivüberschuss der Alkoholverwaltung als ihr Betriebsfonds gelten soll.

Erst wenn diese Mittel zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr ausreichen, sollen Bund und Kantone verpflichtet sein, die erforderlichen Summen der Alkoholverwaltung zu gleichen Teilen zinsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Lösung ergibt sich logisch aus der Tatsache, dass sowohl der Bund wie die Kantone je zur Hälfte am Beinerträgnis beteiligt sind. Diese Ordnung bedeutet auch, dass der Bund und die Kantone am Vermögen der Alkoholverwaltung je zur Hälfte teilnehmen.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beratung des neuen Verfassungsartikels der Nationalrat folgende Bestimmung als Absatz 9 des neuen Art.32bis der Bundesverfassung vorgeschlagen hatte *): «Die bis zum geschäftlichen Vollzug der Gesetzgebung über die gebrannten Wasser bestehende Anstalt wird unter Mitwirkung der Kantone und der wichtigsten Interessontengruppen vom Bunde verwaltet.» Der Ständerat **) fand dann, diese sachlich unbestrittene
Bestimmung sei im Verfassungsartikel überflüssig und gehöre in das Gesetz hinein. Es bestand dabei die bestimmte Auffassung, dass die Alkoholverwaltung nicht nur vom Bund, sondern unter Mitwirkung der Kantone zu verwalten sei. Ein auf Streichung der «Mitwirkung der Kantone» hinzielender Antrag wurde im Nationalrat abgelehnt. Dieser Auffassung ist im vorliegenden Gesetzesentwurf Eechnung zu tragen.

*) Amtliches stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1928, S. 147 S.

**) Amtliches stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1928, S. 302 ff.

783

Art. 69, Abs. 4 und 5, stellen den bereits angewendeten Grundsatz der Steuerfreiheit und der Portofreiheit auf. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Alkoholverwaltung, deren Tätigkeit auf die Besteuerung der gebrannten Wasser gerichtet ist und deren Erträgnis den Kantonen und der Sozialversicherung zugute kommt, mit Steuern und Portogebühren zu belasten.

Der Alkoholverwaltung angegliedert sind die örtlichen Brennereiaufsichtstellen, welche zur Ausübung der Kontrolle über konzessionierte Brennereien und zur Aufsicht der Hausbrennerei sowie zur Übernahme oder zur Mitwirkung bei der Übernahme gebrannter Wasser, zur Veranlagung und Erhebung der Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen herangezogen werden sollen (vgl. S- 711, 712 und 747 dieser Botschaft). Ernennung, Kompetenzen, Entschädigung und Verantwortlichkeit dieser Organe wird auf dem Verordnungswege zu regeln sein. Die daraus erwachsenden Kosten sind von der Alkoholverwaltung zu tragen (Art. 69, Abs. 6).

Art, 70 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dasä der Bundesrat zur Begutachtung von Fragen der inländischen Branntweinerzeugung sowie der Förderung der Verwendung inländischer Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel eine Fachkommission aus den beteiligten Wirtschaftskreisen zu bestellen hat. Diese Kommission wird namentlich über die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise sowie der Steueransätze für Spezialitäten und über die Förderung der Verwertung der Brennereirohstoffe ohne Brennen ihr Gutachten abzugeben haben. Ihre Organisation und ihre Entschädigung für Mühewalt und Unkosten soll auf dem Verordnungswege durch den Bundesrat bestimmt werden.

Art. 71 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes, sowie Kantons- und Gemeindebehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes mit bestimmten Leistungen beauftragt werden können. Die aus der Durchführung der jeweiligen Aufträge entstehenden Kosten sollen von der Alkoholverwaltung vergütet werden. Überdies sollen sämtliche Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Eahmen ihres Wirkungskreises die Alkoholverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Art. 72 des Gesetzesentwurfes ordnet in den Grundzügen die Organisation der Alkoholrekurskommission und der Schätzungskommission für den Ankauf von Brennapparaten,
die beide vom Bundesrat zu ernennen sind. Für die Alkoholrekurskommission sind 9 Mitglieder und 3 Ersatzmänner vorgesehen, für die Scbätzungskommission genügen 8 Mitglieder und 3 Ersatzmänner. Für die Beschlussfähigkeit wird bei der Alkoholrekurskommission die Anwesenheit von 7 Mitgliedern oder Ersatzmännern, bei der Schätzungskommission von 3 Mitgliedern oder Ersatzmännern verlangt. Um beiden Kommissionen eine erhöhte Unparteilichkeit zu gewähren, ist ausdrücklich vorgesehen, dass ihre Mitglieder der Bundesverwaltung nicht angehören dürfen.

Art, 73 enthält den Grundsatz der Geheimhaltungspflicht sämtlicher Organe, welche mit der Durchführung des Alkoholgesetzes betraut werden. Es

784

soll dies dem Bürger Sicherheit geben, daaa die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse der Behörden nicht missbraucht werden.

*

XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

In Art. 74 wird die Bestimmung des Inkrafttretens des neuen Gesetzes dem Bundesrate übertragen, dem auch der Erlass der nötigen Vollziehungsvorschriften obliegt.

Art. 75 hebt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes das bisherige Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900 auf und erklärt auch sämtliche übrigen Erlasse als aufgehoben, soweit sie mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes sich in Widerspruch befinden.

Art. 76 enthält die Übergangsbestimmungen, welche eine deutliche Abgrenzung der Anwendung des alten und neuen Hechtes bezwecken. Hervorzuheben ist, dass der Fortbestand der aus der Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser und der seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Eechtsverhältnisse anerkannt bleiben soll.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen: Text des neuen Art. 32bis der Bundesverfassung; Gesetzesentwurf; Ergebnisse der vom 1. bis 6. September 1930 erfolgten Bestandsaufnahme der Brennapparate, Kantons- und bezirksweise Zusammenstellung.

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Neuer Artikel 32bis der Bundesverfassung.

1

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Beinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.

2 Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert.

Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.

3 Die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzessionen genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichenUnternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Eohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

4 Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbrann'twein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewäohs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

5 Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestera, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.

8 Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfes und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.

7 Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert sind.

786 8

Die Einnahmen aus der Besteuerung des Aussohanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.

9 Von den Beineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Beineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den bezüglichen Fonds zu legen.

787

(Entwurf).

Bundesgesetz über

die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 32bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1931, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verkauf und I. Geltungsbefiskalische Belastung gebrannter Wasser sind den Vorschriften dieses reich desGe-Gesetzes unterstellt. Vorbehalten bleiben, soweit dieses Gesetz nicht Be es.'

besondere Bestimmungen aufstellt, die Gesetzgebung über das Zollwesen und über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

Art. 2.

Unter der Bezeichnung gebrannte Wasser im Sinne dieses Gesetzes II. Begriffsumist der Äthylalkohol, ohne Bücksicht auf die Art seiner Herstellung und Schreibung.

Zusammensetzung, verstanden.

3 Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen.

3 Auf Erzeugnisse, welche neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.

4 Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, kann durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt werden.

1

788

B. Herstellung gebrannter Wasser im Inland.

Art. 8.

L. Hoheitsrecht des Bundes.

1

Das Recht zur Herstellung und zur Eeinigung gebrannter Wasser stellt ausschliesslich dem Bunde zu. Die Herstellung und die Eeinigung gebrannter Wasser wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privat-wirtschaftlichen Unternehmungen gestützt auf Brennereikonzessionen übertragen.

2 Keine Konzession ist erforderlich für die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trmkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesanuneltes inländisches Wildgewächs sind. Konzessionsfrei dürfen die genannten Rohstoffe ausschliesslich in den Hausbrennereien (Art. 14) oder gestützt auf einen Brennauftrag in Lohnbrennereien (Art. 13 und 19) gebrannt werden.

3 Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe, welche aus dem vom Inhaber der Hausbrennerei oder vom Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschafteten Boden stammen.

* Die nähere Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung des Eigengewächses und des selbstgesammelten Wildgewächses, sowie der gemäss Absatz 2 zum konzessionsfreien Brennen zugelassenen Rohstoffe geschieht durch den Bundesrat.

Art. 4.

II. KonzessionsDer Bund erteilt Brennereikonzessionen mit Ablieferungspflicht brennereien. und Brennereikonzessionen ohne Ablieferungspfhebt.

2 1. Arten der Die Konzessionen mit Ablieferungspflicht für die Erzeugung Konzessiound Reinigung gebrannter Wasser und deren Ablieferung an die Alkoholnen.

verwaltung werden erteilt: a. für Hackfruchtbrennereien, das heisst feststehende Brennereien, welche inländische Kartoffeln oder Abfälle der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; b. für Kernobstbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester, sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe; c. für Industriebrennereien, das heisst Betriebe, welche Abfälle der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe inoder ausländischer Herkunft verarbeiten; d. für Rektifikationsanstalten, das heisst Betriebe, welche das Hochgrädigbrennen von Obstbranntwein, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Erzeugung von Alcohol absolutus besorgen; 1

789

e. für Alkoholfabriken, das heisst Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.

9 Die Konzessionen ohne Ablieferungspflicht für die Erzeugung von Spezialitätenbranntweinen und für das Brennen für fremde Rechnung werden erteilt: o. für Spezialitätenbrennereien, das heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, welche Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; 6. für Lohnbrennereien, das. heisst feststehende oder fahrbare Brennereien, welche für fremde Eechnung die in Art. 8, Abs. 2, genannten Bohstoffe brennen.

1 Unter den vom Bmidesrate aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.

Art. 5.

Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirt- 2. Konzessions schaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.

erteilung.

2 Die Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, °" ^^^&Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kar- se zun§en< toffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

3 Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Eohstoffe sind Landesgegenden, in denen sich in der Eegel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.

4 Die Konzessionen werden auf höchstens 10 Jahre erteilt. Ihre Erteilung ist hinsichtlich des Inhabers, sowie der baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebes an die Voraussetzungen zu knüpfen, welche für die Führung eines ordnungsgemässen Betriebes erforderlich sind. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann darin auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch eine Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb erschwert wird.

6 Eine Übertragung von Brennereikonzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine neue Brennerei ist nur mit, Bewilligung der Alkoholverwaltung zulässig.

1

Art. 6.

Die Erteilung und Erneuerung der Brennereikonzessionen erfolgen b. Erteilungsauf gestelltes Gesuch hin durch die Alkoholverwaltung. Sie sind gebühren- verfahren, frei.

1

790 2 Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.

3 Bei Nichteinhaltung von Konzessionsbedingungen, sowie bei Wegfall einer Voraussetzung der Konzessionserteilung kann die Konzession durch die Alkoholverwaltung nach vorausgegangener Anhörung des Konzessionsinhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entzogen werden.

4 Gegen die Verfügung der Alkoholverwaltung betreffend Erteilung, Erneuerung, Verweigerung oder Entzug der Brennereikonzessionen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

3. Kontrolle.

Art. 7.

i Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle der Alkoholverwaltung. Diese kann die unmittelbare Ausübung der Kontrolle den Kantons- und Gemeindebehörden oder den örtlichen Brennereiaufsichtsstellen (Art. 69) übertragen.

2 Der Konzessionsinhaher hat über die Beschaffung der Eohstoffe, die Herstellung und die Verwendung der gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten, sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

3 Die Aufstellung, Ersetzung oder Erweiterung von Brennapparaten und -anlagen darf nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung erfolgen.

4 Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen sind als Konzessionsbedingungen in der Konzessionsurkunde anzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Aufsichtführung werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt, Art. 8.

1

4, Konzessionen Das Brennen von Kartoffeln darf nur insoweit geschehen, als sie mit Abliefe- nicht anders zweckmassig verwendet werden können. Der Bundesrat BÎfniîre ht ' Bestimmt für jede Erennkampagne, ob und inwieweit die Kartoffelernte ' derKartoffel- zuru Brennen verwendet werden darf.

s brennereien.

Den Kartoffelbrennereien wird in der Konzessionsurkunde ein bestimmtes Kontingent (Jahresbrennrecht) gebrannter Wasser zugeteilt, welches nicht überschritten werden darf.

8 Die Alkoholverwaltung bestimmt, ob und in welchem Umfange der einzelne Konzessionsinhaber sein Jahresbrennrecht ausnützen darf.

4 Eür den nicht ausgenützten Teil des Kontingentes hat die Alkoholverwaltung eine Stillstandentschädigung zu entrichten, welche die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglicht. Die Stillstandentschädigung wird vom Bundesrat festgesetzt. Sie verpflichtet

791

zur Erhaltung einer steten Betriebsbereitschaft der Anlagen und Einrichtungen, sowie zur "Überlassung der Räumlichkeiten für Einlagerung von Kartoffelüberschüssen.

5 In Jahren reicher Obsternte kann der Bundesrat anordnen, dass die Kartoffelbrennereien auf Rechnung ihres Brennrechtes Obstüberschüsse und Obstabfälle zu brennen haben.

Art. 9.

Das Brennrecht der nicht Kartoffeln verarbeitenden Hackfrucht- 6.

brennereien wird in der Konzessionsurkunde festgesetzt.

* Für die Kernobstbrennereien wird in der Regel kein Jahresbrennrecht festgesetzt. Der Bundesrat ist aber befugt, alle Massnahmen zu treffen, um die Obstverwertung durch die Brennerei einzuschränken, soweit dadurch eine zweckmässige und rechtzeitige Verwertung des Obstes nicht beeinträchtigt wird.

3 Für Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken wird das Jahresbrennrecht von Fall zu Fall in der Konzessions-urkunde festgesetzt.

1

Brennrecht der übrigen ablieferungspflichtigen Brennereien.

Art. 10.

Die der Ablieferungspflicht unterstellten Brennereien haben sämt- c. Ablieferungsliche von ihnen erzeugten gebrannten Wasser an die Alkoholverwaltung CM.pflicht.

Bemessung.

abzuliefern. Diese ist zur Übernahme verpflichtet.

2 Die Alkoholverwaltung kann den Kernobstbrennereien, welche die erforderliche Sicherheit für die Befolgung der Vorschriften bieten, die Bewilligung erteilen, den ablieferungspflichtigen Branntwein selbst zu verkaufen. In diesem Falle ist der Alkoholverwaltung eine Abgabe zu entrichten im Betrage des Unterschiedes zwischen ihrem Übernahmepreis und ihrem Verkaufpreis für Kernobstbranntwein. Der Betrag ist bei Erteilung der Bewilligung zu bezahlen oder sicherzustellen.

3 Die Anforderungen, welche an die abzuliefernden gebrannten Wasser zu stellen sind, sowie das Ablieferungsverfahren werden durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

1

Art. 11.

Die Übernahmepreise werden durch den Bundesrat festgesetzt. bb. ÜbernahmePreis.

!

Für das Brennerzeugnis aus inländischen Kartoffeln und aus Abfällen der Presshefe- und Zuckerfabrikation, soweit diese inländische Rohstoffe verarbeiten, sind die Übernahmepreise so festzusetzen, dass daraus den Produzenten eine angemessene Vergütung für ihre Rohstoffe unter dem Gesichtspunkt der Überschuss- und Abfallverwertung geleistet werden kann, dem Brenner die Verzinsung und Abschreibung 1

792 seines Anlagekapitals ermöglicht und ein angemessener Brennlohn gewährt wird.

8 Für den Kernobstbranntwein ist der Übernahmepreis alljährlich vor Beginn der Ernte nach Anhörung der Beteiligten festzusetzen.

Er ist nach dem in Absatz 2 aufgestellten Grundsatz zu bemessen.

Als Mindestpreis gelten zwei Eappen für das Volumenprozent Alkohol.

Immerhin darf dadurch die Obstversorgung des Landes nicht beeinträchtigt werden.

4 Der Bundesrat kann die Hackfrucht- und Kernobstbrennereien durch Konzessionsbedingung verpflichten, den Produzenten für die Bohstoffe angemessene Mindestpreise zu bezahlen.

5 Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Begel den mittleren Einstandskosten des von der Alkoholverwaltung eingeführten Auslandsprites gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.

6 Den Eektifikationsanstalten soll eine Vergütung entrichtet werden, welche die nachweisbaren Eeinigungskosten deckt.

7 Qualitätsunterschiede können bei der Ausrichtung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden.

Art. 12.

5. Konzessionen Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist der Menge der ohne Abliefe- Erzeugnisse und der Herkunft der zu verwendenden Eohstoffe nach a S^ezSlitäten- nicnt beschrankt. Für ihre Erzeugnisse besteht keine Ablieferungs° brenneref. 6 pflicht, und die Alkoholverwaltung ist auch nicht verpflichtet, solche Erzeugnisse zu übernehmen.

s Die aus inländischen Eohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss Art. 20 bis 28.

8 Die Herstellung von Spezialitätenbranntwem aus ausländischen Eohstoffen und deren Abfällen darf nur gegen Entrichtung einer nach Massgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute berechneten Monopolgebühr stattfinden. Ist diese Monopolgebühr nicht bereits bei der Einfuhr an der Grenze (Art, 80) entrichtet worden, so dürfen die eingeführten Eohstoffe nur nach Einholung einer besonderen Bewilligung der Alkoholverwaltung und Entrichtung der Monopolgebühr gebrannt werden.

Diese Bewilligung muss spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Brenner eingeholt werden.

4 Der Bundesrat kann die Alkoholverwaltung ermächtigen, ausnahmsweise bestimmte Mengen solcher Erzeugnisse aus inländischen Eohatoffen zu den näher festzusetzenden Preisen und Bedingungen käuflich 1

793

zu übernehmen.

erstattet.

Bereits entrichtete Steuerbeträge -werden zurück-

Art. 13.

Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahr- &· Lohnbrennebare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder aus ört- reien.

liehen Gründen nicht verwendbar sind, für feststehende Brennereien erteilt.

2 Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art, 4 besitzen, nicht auf eigene Eechnung, sondern nur kraft Brennauftrages (Art. 19) brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur solche Bohstoffe brennen, welche die Hausbrennerei (Art. 14) zu brennen berechtigt ist.

s Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber zurückzugeben, soweit dieser nicht den Brenner zur Ablieferung des Brennerzeugnisses an die Alkoholverwaltung ermächtigt. In diesem Falle haftet der Brenner für richtige Ablieferung.

4 Für sofortige oder gesamthafte Ablieferung des Brennerzeugnisses können Preiszuschläge ausgerichtet werden.

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Art. 14.

1

Die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus in. HausbrenObst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, "Wein, Traubennerei.

trestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen1- Rechtliche Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs TMs" oder selbstgesammeltes, inländisches Wüdgewächs sind, darf nur in solchen Hausbrennereien stattfinden, deren Vorhandensein durch die gemäss Bundesbeschluss vom 26. Juni 1930 betreffend die Erhebung über den Bestand der Brennapparate am l, bis 6, September 1930 durchgeführte Erhebung festgestellt wurde.

2 Vom 6. April 1945 an bedürfen die noch bestehenden Hausbrennereien zum "Weiterbetriebe einer Konzession, welche ihnen unter den gesetzlich aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

3 Die Hausbrennerei darf nur die Apparate benützen, welche durch die in Absatz l erwähnte Erhebung als vorhanden festgestellt wurden.

Der Standort der Brennereianlagen darf nur mit, Bewilligung der Alkoholverwaltung verändert werden.

* Die Brennereianlago kann in der Eegel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. "Wird die Brennereiliegenschaft durch Teilung, Verkauf oder andere Bechtsvorgänge zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

60

794 6

2. Aufsicht.

Ein Ersatz oder eine Umänderung, einschliesslich grössere Beparaturen der Brennapparate und -anlagen, eine Übertragung auf Drittpersonen dürfen nur mit Bewilligung der Alkohol Verwaltung stattfinden.

In dieser Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung der Brennereianlagen vorzunehmen ist.

6 Werden Veränderungen im Bestand von Hausbrennereien gemäss Abs. 3--5 ohne Bewilligung der Alkoholverwaltung vorgenommen, so kann die Alkoholverwaltung diese Hausbrennrechte als verwirkt erklären.

Art. 15.

i Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der Alkoholverwaltung.

Diese kann die unmittelbare Ausübung der Aufsicht den Kantons- und Gemeindebehörden oder den örtlichen Brennereiaufsichtsstellen übertragen.

2 Jede Änderung an der Brennereianlage hat der Inhaber der örtlichen Aufsichtsstelle mitzuteilen und ihr die vorgeschriebenen Angaben über die geplante Abänderung zu machen.

8 Der Inhaber der Hausbrennerei hat den Aufsichtsorganen das Betreten der Brennoreiliegenschaft und den Zutritt zu der Brennereianlage zu gestatten, soweit dies zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufsicht notwendig ist.

4 Einer übelbeleumdeten, trunksüchtigen Person kann durch die Alkoholverwaltung das Hecht zur Führung einer Hausbrennerei entzogen werden. Die gleiche Massnahme kann bei Bückfall einer Widerhandlung getroffen werden (Art. 58). Gegen die Entziehungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

Art. 16.

3. Verwertung Der Hausbrennereiinhaber kann lediglich den in seinem Haushalt des Brannt- ^^ Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Branntwein als Eigenbedarf a Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Bestimmungen aufstellen, um eine Umgehung des Gesetzes oder Missbräuche hinsichtlich des zum Eigenbedarf zurückbehaltenen Branntweines zu verhindern.

b. Ablieferung d lfti?em" weines

Art. 17.

i ]3er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Inhabers nicht erforderliche Kernobstbranntwein ist zu den in Art. 11 vorgesehenen Übernahmepreisen an die Alkoholverwaltung abzuliefern.

3 Die Anforderungen, welche an den abzuliefernden Branntwein zu stellen sind, und das Ablieferungsverfahren werden durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

8 Die Alkoholverwaltung kann dem Hausbrenner, welcher die erforderliche Sicherheit für die Befolgung der Vorschriften bietet, den ablieferungspflichtigen Kernobstbranntwein ausnahmsweise zum Selbst-

795 verkauf überlassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Art. 7 und 10 entsprechende Anwendung. Die Überlassung zum Selbstverkauf darf jeweilen nur für die ganze ablieferungspflichtige Menge stattfinden.

Art. 18.

1 Pur die in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbranntweinec. Spezialitätenbesteht weder eine Ablieferungspflicht des Brennereiinhabers noch eine branntweine.

Übernahmepflicht der Alkoholverwaltung.

3 Werden solche Spezialitätenbranntweine entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegen sie der Besteuerung gemäss Art. 20 ff. Für die ausnahmsweise Übernahme von Spezialitätenbranntweinen durch die Alkoholverwaltung gelten die Vorschriften in Art. 12, Abs. 4.

Art. 19.

1 Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Trauben- JV. Brennaufträge der trester, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe Produzenkönnen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs ten.

oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs sind, von ihren Produzenten oder Sammlern einer Lohnbrennerei zum Brennen übergeben werden (Brennauftrag). Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann die Alkoholverwaltung den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme solcher Brennaufträge ermächtigen. Für den Auftraggeber kommen die Bestimmungen der Art. 16--18 sinngemäss zur Anwendung.

* Produzentengenossenschaften und gewerbliche Betriebe, welche Erzeugnisse des Obst- und Weinbaues verarbeiten, können durch die Alkoholverwaltung ausnahmsweise ermächtigt werden, bestimmte Mengen dieser Erzeugnisse, sowie deren Abfälle bei Lohnbrennereien brennen zu lassen, Für die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen gebrannten Wasser gelten die Vorschriften in Art. 10--12.

Art. 20.

Die Steuer auf Spezialitätenbranntwoinen ist zu entrichten für V. Besteuerung der SpezialiBranntweine aus Steinobst, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe tätenbranntEnzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Steuerbar sind weine.

diese Erzeugnisse in vollem Umfang, sofern sie in konzessionierten 1. Steuerpflicht.

Spezialitätenbrennereien (Art. 12) hergestellt werden. Soweit die Herstellung in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrages geschieht, tritt eine Besteuerung nur für die Mengen ein, welche entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden, a Steuerpflichtig sind : a. der Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei; b. der Inhaber der Hausbrennerei; c. der Brennauftraggeber gemäss Art. 19.

1

796 3

Beim Tode des Steuerpflichtigen geht die Steuerpflicht auf seine Erben über, die für den Steuerbetrag solidarisch haften. Wird eine steuerpflichtige Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft aufgelöst, so schulden die unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Steuer solidarisch.

Art. 21.

1

2. BemessungsBei dem durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergrundlagen. gestellten Branntwein geschieht die Veranlagung auf Grund der amtlich

festgestellten Menge des erzeugten Branntweines.

3 Pur kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach. Massgabe der verarbeitetenBohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.

8 Der in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellte Branntwein wird gestützt auf die an Drittpersonen abgegebene Menge veranlagt. Diese Menge kann auch pauschal festgelegt werden.

3. Steuersatz.

Art. 22.

Der Steuersatz wird für die einzelnen Branntweinarten nach Anhörung der Beteiligten vom Bundesrate festgesetzt. Bei der Festsetzung ist vor allem darauf Bücksicht zu nehmen, dass dem Produzenten oder Sammler ein angemessenes Entgelt für die Eohstoffe verbleibt. Keinesfalls soll die aus der Steuer hervorgehende fiskalische Belastung höher sein als der Unterschied der An- und Verkaufpreise der Alkoholverwaltung für Kernobstbranntwein.

Art. 28.

4.VeranlagungsDie Veranlagung geschieht durch die Alkoholverwaltung, Das verfahren.

Veranlagungsverfahren wird durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

2 Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Vornahme der Veranlagung erforderlich sind.

3 Die mit der Steuerveranlagung betrauten Organe sind befugt, sich an Ort und Stelle die Brennereianlagen und Vorräte vorweisen zu lassen. Der Inhaber der Brennerei ist zur Erteilung jeder von ihnen benötigten Auskunft verpflichtet. Bei konzessionierten Brennereien können die Veranlagungsorgane von der Buchführung Einsicht nehmen.

1

Art. 24.

VI. Verwertung Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen zur Verwendung der der Brenne- inländischen Brennereirohstofie als Nahrungs- oder Futtermittel und reirohstoffe zu andern Zwecken, welche das Brennen ausschliessen. Durch Frachtzu andern beiträge und andere Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass ein möglichst Zwecken als zum grosser Teil der inländischen Kartoffel- und Obsternte dem Verbrauch Brennen. als Nahrungs- oder Futtermittel, namentlich in Städten und Gebirgs1

797 gegenden, zugeführt werden kann. Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Alkoholverwaltung.

8 Der Bundesrat kann an die gewährten Vergünstigungen Bedingungen, besonders hinsichtlich der Qualität und der Preisgestaltung knüpfen, wobei den berechtigten Interessen der Produzenten und Konsumenten in billiger "Weise Bechnung zu tragen ist.

5 Die Förderung des Tafelobstbaues erfolgt in Verbindung mit den Kantonen. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfange die Behandlung der Geschäfte und die Tragung des vom Bunde zu übernehmenden Kostenanteils durch die Abteilung für Landwirtschaft und durch die Alkoholverwaltung zu geschehen hat.

Art. 25.

Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er VII. Ankauf solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.

vonBrenn2 Es können Hausbrennapparate und Brennapparate konsessionsdurch den Pflichtiger Brennereien angekauft werden. Der Ankauf soll in der Begel Bund, stattfinden mit Bezug auf die gemäss Art. 14 anerkannten Hausbrenne- !· Vorausreien und auf solche konzessionspflichtige Brennereien, denen eine Kon- Setzungen.

Zession entzogen oder nicht erneuert wird, oder die auf die Konzession verzichten. Die Verweigerung des Ankaufes durch die Alkoholverwaltung kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

3 Gleichgestellt sind die konzessionspflichtigen Brennereien, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, jedoch eine Konzession nicht erhalten, oder die auf eine Konzessionserteilung verzichten.

4 Der Ankauf der Brennapparate einer konzessionspflichtigen Brennerei ist an die Bedingung geknüpft, dass der Verkäufer für die Zukunft auf den Betrieb einer Brennerei verzichtet. Ist er Eigentümer mehrerer Brennapparate, so kann ihm ausnahmsweise die Weiterbenutzung der nicht verkauften Apparate gestattet werden. In allen Fällen kann die Alkoholverwaltung an den Ankauf von Brennapparaten weitere Bedingungen knüpfen, die einen Brennereibetrieb auf den in Betracht fallenden Liegenschaften ausschliessen.

3 Nach Ankauf der Apparate einer Hausbrennerei darf auf der Brennereiliegenschaft keine Hausbrennerei mehr betrieben werden.

1

Art. 26.

Bei der Festsetzung des Preises hat die Alkoholverwaltung auf die 2, Kaufpreis Gestehungskosten, die Abnützung der Apparatur, sowie auf die wirt- und Ankaufschaftliche Bedeutung des Brennapparates für den Verkäufer Bück- verfahren.

sicht zu nehmen.

1

798 2

Der Ankauf erfolgt auf gestelltes Gesuch hin. Die Alkohol Verwaltung gibt dem Gesuchsteller den von ihr ermittelten Kaufpreis bekannt. Ist eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises nicht möglich, so kann der Gesuchsteller die Festsetzung des Kaufpreises durch die Schatzungskommission (Art. 72) verlangen. Vom Zeitpunkt der Anrufung der Schätzungskommission an kann das Ankaufgesuch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der von der Schätzungskommission festgesetzte Kaufpreis ist sowohl für den Gesuchsteller wie für die Alkoholverwaltüng verbindlich.

B Der Bundesrat wird über das Verfahren der Ankäufe von Brennapparaten die erforderlichen Bestimmungen aufstellen.

C. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gebrannter Wasser,

Art. 27.

I. Einfuhr'Das Kecht zur Einfuhr gebrannter Wasser jeder Art steht ausmonopol des schliesslich dem Bunde zu, Bundes.

Art. 28.

1 II. Einfuhr Die Einfuhr gebrannter "Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht durch Pri- unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen und nicht mehr als 75 Vol. % vate.

1. Gegenstand. Alkohol enthalten, ist unter den vom Bundesrate aufzustellenden Bea. Branntweine, dingungen und gegen Entrichtung einer festen, ohne Bücksicht auf Liköre usw. den Alkoholgehalt festgesetzten Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet.

2 Die Einfuhr von besondern Sprit- oder Spiritussorten, sowie von andern gebrannten Wassern, die mehr als 75 Vol. % Alkohol enthalten, darf nur mit besonderer Bewilligung der Alkoholverwaltung erfolgen.

Für die überschiessenden Grade kann neben der ordentlichen Monopolgebühr eine entsprechende Zuschlaggebühr bezogen werden.

3 Für Einfuhrsendungen unter 50 kg Bruttogewicht kann die Monopolgebühr um einen Viertel erhöht werden. Auf solche Sendungen finden dann aber die Vorschriften des Art. 41 hinsichtlich der Besteuerung des Kleinhandels keine Anwendung.

4 Für bestimmte Arten von Trinkbranntweinen, die in der Vollziehungsverordnung näher zu bezeichnen sind, kann die Monopolgebühr bis zu 50 % erhöht werden.

5 Für Erzeugnisse mit weniger als 20 Vol. % Alkoholgehalt kann die Monopolgebühr bis auf den fünften Teil des regelmässig zu erhebenden Betrages ermässigt werden.

Art. 29.

1

b. Hochgradige Weine mit mehr als 12 Vol. % Alkoholgehalt können für die überWeine.

schiessenden Grade mit einer Monopolgebühr belegt werden.

799 Art. 80.

Auf Rohstoffen, die zur Herstellung gebrannter Wasser verwendet o. Rohstoffe, werden sollen, sind bei der Einfuhr Monopolgebühren nach Massgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute zu entrichten. Die bezogenen Beträge sind zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, dass die gebührenbelasteten Rohstoffe eine die Gewinnung von Alkohol ausschliessende Verwendung gefunden haben.

2 Auf eingeführte Rohstoffe, für die Monopolgebühren an der Grenze nicht bezogen worden sind, findet Art. 12, Abs. 3, Anwendung.

1

Art. 81.

Alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnisse, die nicht d. Nicht zu zu Trinkzwecken dienen können, zu deren Herstellung in der Schweiz Trinkzwecken dienende alaber fiskalisch belasteter Sprit verwendet werden müsste, dürfen gegen koholhaltige Entrichtung der entsprechenden, nach Graden des Alkoholgehaltes be- Erzeugnisse.

rechneten Monopolgebühr eingeführt werden. Die Bestimmungen hinsichtlich Bewilligung und Kontrollmassnahmen der Art. 87 und 88 sind auf diese Erzeugnisse sinngemäss ' anzuwenden.

Art. 82.

Die Höhe der Monopolgebühr wird vom Bundesrate festgesetzt. 2. Pestsetzung Sie ist in der Weise zu berechnen, dass sie dem Unterschied zwischen den der Monopolgebühr.

Einstandkosten der von der Alkoholverwaltung eingeführten Trinksprite und deren Verkaulpreisen entspricht.

2 Bei der Festsetzung der Monopolgebühr für alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnisse, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, ist auf den Unterschied zwischen den Einstandkosten der von der Alkoholverwaltung eingeführten Trinksprite und dem Verkaufpreis der in der Schweiz für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Spritsorten abzustellen.

Art. 33.

1 Für Erzeugnisse, welche in der Schweiz mit Industriesprit her- 3. Ausglei gestellt werden müssten, kann bei der Einfuhr, auch wenn sie keinen Alkohol enthalten, zur Ausgleichung der bestehenden innern Belastung eine Ausgleichungsgebühr bezogen werden.

2 Die Höhe der Ausgleichungsgebühr wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 34.

1 Die Monopol-, Zuschlags- und Ausgleichungggebühren werden, 4. Gebührensoweit sie an der Grenze entrichtet werden müssen, von den Zollorganen °ezug.

für Rechnung der Alkoholverwaltung erhoben.

2 Auf Veranlagung, Bezug und Sicherstellung der an der Grenze erhobenen Monopol-, Zuschlag- und Ausgleichungsgebühren finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung.

1

800 3 Für die Erhebung der Monopolgebühren an der Grenze erhält die Zollverwaltung 5 % des Gebührenerträgnisses.

III. Zollabgaben.

Art. 35.

* Auf dem eingeführten Alkohol, den alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Erzeugnissen, sowie auf den Brennereirohstoffen sind neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben die in der Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollabgaben zu entrichten.

2 Für die von ihr eingeführten gebrannten Wasser bezahlt die Alkoholverwaltung der Zollverwaltung an Stelle der tarifgemässen Zollabgaben eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 600,000.

Art. 36, IV. Ausfuhr Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch und Durch- belastete gebrannte Wasser verwendet -worden sind, wird für die verfuhr, wendete Menge von solchen eine Bückvergütung geleistet.

2 Der Bückvergütungssatz -wird nach Massgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung der zur Ausfuhr gelangenden Erzeugnisse bestimmt. Kann der Betrag der erfolgten fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so gelangt für die Eückvergütung der niedrigste Satz zur Anwendung.

3 Die Eückvergütung findet auf Ende des Kechnungsjahres statt.

Die Alkoholverwaltung kann auf den rückzuvergütenden Beträgen während des Rechnungsjahres Abschlagszahlungen gewähren.

4 Für Ausfuhrmengen unter 5 kg Bruttogewicht wird eine Eückvergütung nicht geleistet.

5 Die Durchfuhr von Alkohol, alkoholhaltigen Erzeugnissen und von Brennereirohstoffon unterliegt keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich der Sicherstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben gelten die Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

l

D. Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung.

Art. 37.

I. VorausSetzungen.

* Die Alkoholverwaltung gibt die von ihr beschafften gebrannten \\Tasser in Mengen von mindestens 150 Liter Alkohol gegen Barzahlung ab. Bestellungen werden nur für sofortige Lieferang angenommen.

2 Wer Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, zu einem verbilligten Breise verwenden will, bedarf einer Bewilligung der Alkoholverwaltung, die nur erteilt wird, wenn die vorschriftsmässige Verwendung als gesichert erscheint. Der Bundesrat wird die Erzeugnisse bezeichnen, zu deren Herstellung verbilligter Sprit verwendet werden darf.

801 3 Die zu Beinigungs-, Heizungs-, Koch- und Beleuchtungszwecken bestimmten gebrannten Wasser bringt die Alkoholverwaltung als Brennspiritus denaturiert, d. h. zum Trinkgenuss untauglich gemacht, zur Abgabe.

4 Wer denaturierte gebrannte Wasser zu andern als den in Absatz 3 aufgeführten gewerblichen und technischen Zwecken brauchen will, bedarf einer Bewilligung der Alkohol Verwaltung zur Verwendung von Industriesprit. Solche Bewilligungen können erteilt werden: a. zu gewerblichen Zwecken mit Einschluss der Essigbemtung, mit Ausschluss jedoch der Herstellung flüssiger Eiech- und Schönheitsmittel ; 6. zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Herstellung solcher pharmazeutischer Erzeugnisse, welche in fertigem Zustande keinen Alkohol mehr enthalten und auch nicht mit Alkohol gemischt zur Verwendung kommen; c. zur Erzeugung motorischer Kraft.

5 Die Ordnung der Denaturierung und das Beeilt zur Verwendung von Stoffen als Denaturierungsmittel für gebrannte Wasser ist ausschliesslich Sache der Alkoholverwaltung.

6 Die Vorschriften über die Erteilung und den Entzug der in Abs. 2 und 4 vorgesehenen Bewilligungen stellt der Bundesrat fest.

7 Die Verkaufpreise und die übrigen Verkaufbedingungen werden vom Bundesrate festgesetzt und im Bundosblatt und im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

8 Die Anforderungen, wolche an die zur Abgabe gelangenden gebrannten Wasser zu stellen sind, werden vom eidgenössischen Gesundheitsamt und der Alkoholverwaltung gemeinsam festgesetzt.

Art. 38, Die Preise für die dem Trinkverbrauche dienenden gebrannten II. VerkaufWasser sollen mindestens vierhundortundfünfzig Franken und höchstens preise, siebenhundertundfünfzig Franken für den Hektoliter reinen Alkohol betragen.

2 Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biechund Schönheitsmitteln gemäss Art. 87, Abs. 2, wird zu Preisen von zweihundert bis zweihundertundfünfzig Franken für den Hektoliter reinen Alkohol abgegeben.

3 Brennspiritus wird zu den Beschaffungskosten abgegeben. Dabei dürfen die für Inlandware bezahlten Überpreise nicht in Anrechnung gebracht werden.

4 Industriesprit wird zum Selbstkostonpreis der von der Alkoholverwaltung zu diesem Zwecke eingeführten Sorten abgegeben.

5 Die Alkoholverwaltung hat die Verwendung der von ihr zu verbilligten Preisen gemäss Abs. 2--4 abgegebenen gebrannten Wasser zu überwachen. Sie ist ermächtigt, hierzu alle erforderlichen Kontroll1

802

lûassnahmon vorzunehmen. Der Abnehmer hat den mit der Kontrolle betrauten Organen, soweit diea zur Durchführung ihrer Funktionen erforderlich ist, Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten, sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und jede nötige Auskunft zu erteilen.

E. Privathandel mit gebrannten Wassern.

I. Arten.

Art. 39.

i Der Privathandel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken zerfällt in Grosshandel, Kleinhandel ohne Versandbewilligung und Kleinhandel mit Versandbewilligung.

2 Grosshandel betreibt, wer gebrannte Wasser nur in Mengen von wenigstens 40 Liter gleichzeitig abgibt. Umfasst die einzelne Abgabe verschiedene Arten gebrannter Wasser, so dürfen von der einzelnen Art nicht weniger als 20 Liter abgegeben werden.

3 Jeder andere Handelsverkehr gilt als Kleinhandel. Die weiteren Begritfbestimmungen werden durch die kantonalen Behörden festgesetzt.

4 Vorbehalten bleibt der Verkauf der in Hausbrennereien und Lohnbrennereien hergestellten Erzeugnisse gemäss Art. 48,

Art. 40.

II. Grosshandel.

i Wer Grosshandel mit gebrannten Wassern betreiben will, bedarf hierzu einer Bewilligung der Alkoholverwaltung.

2 Eine solche Bewilligung ist für den Inhaber einer Brennereikonzession nicht erforderlich.

3 Die Grosshandelsbewilligung wird gegen die Entrichtung einer jährlichen Gebühr von Fr. 100 jedermann erteilt, der in den bürgerlichen Ehren und Hechten steht und sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag.

* Die Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur Eintragung in das schweizerische Handelsregister und zur Führung von Geschäftsbuchern.

5 Den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen ist, soweit es die Ausübung ihrer Funktionen erfordert, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die Buchführung zu gewähren.

Der Geschäftsinhaber hat ihnen jede nötige Auskunft zu erteilen.

6 Kommt der Inhaber einer Bewilligung den aufgestellten Bedingungen nicht nach, so kann ihm die Bewilligung durch die Alkoholverwaltung entzogen werden.

7 Gegen die Verweigerung und den Entzug der Grosshandelsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

Art. 41.

III. Kleini Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreiben oder solche handel.

ausschenken will, darf dies nur mit Bewilligung der zuständigen kan1. Ohne Versandbewilligung.

803 tonalen Behörden tun. Die Kantone können im Rahmen dieses Gesetzes den Kleinhandel und den Ausschank von gebrannten Wassern den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen und von der Entrichtung einer der Grosse und dem Wert des Umsatzes entsprechenden kantonalen Abgabe abhängig machen.

2 Der Ausschank und der Kleinverkauf über die Gasse durch Brennereien und durch solche Geschäfte, in denen dieser Ausschank und Kleinverkauf über die Gasse nicht in naturlichem Zusammenhange mit dem Verkaufe der übrigen Handelsartikel stehen, sind verboten.

3 Das Hausieren und der Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

4 Der Inhaber einer kantonalen Bewilligung ist verpflichtet, über den Ankauf der gebrannten Wasser Aufzeichnungen zu führen. Diese sind den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist, auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 42.

1 Die kantonale Kleinhandelsbewilligung bestimmt, ob und unter 2. Mit Versandweichen Bedingungen ihr Inhaber berechtigt ist, gebrannte Wasser bewilhgung.

innerhalb des Kantonsgebietes zu versenden.

2 Zur Versendung über die Kantonsgrenzen hinaus bedarf es neben einer Kleinhandelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, einer besondern Versandbewilligung der Alkoholverwaltung.

Diese erhebt hierfür eine feste Jahresgebühr von Fr. 1000. Die Voraussetzungen der Erteilung werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt. Zulässig ist auch die Einholung von Kleinhandelsbewilligungen in mehreren Kantonen.

Art. 43.

Die in Hausbrennereien oder kraft Brennauf träges aus Eigen- 3.

gewächs hergestellten gebrannten Wasser dürfen, soweit sie nicht abgeliefert werden müssen (Art. 17), in Mengen von je wenigstens 5 Liter ohne kantonale Bewilhgung und ohne Entrichtung der für den Kiemverkauf vorgesehenen kantonalen Verkaufßteuer zum Verkauf gebracht werden.

Verkauf durch Hausbrennerei und Produzenten.

F. Verwendung der Erträgnisse.

Art. 44.

1 Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Be- I. Keineinnahlastung gebrannter Wasser erhalten am Ende jedes Rechnungsjahres men aus der fiskalischen Bund und Kantone je die Hälfte.

Belastung ge2 Die Reineinnahmen bestehen aus den gesamten Einnahmen der brannter Alkoholverwaltung, vermindert um den Betrag der sämtlichen nach Wasser.

Massgabe dieses Gesetzes gemachten Aufwendungen, der Verwaltungs-1- Verteilung.

kosten und der Rückstellungen.

804 3

Zur Sicherung eines gleichmässigen Reinertrages ist die Alkoholverwaltung verpflichtet, einen besonderen Reservefonds zu führen und zu äufnen, Art. 45.

1 2. Verwendung.

Der Anteil des Bundes an den Beineinnahmen ist für die Altersund Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den hierzu bestimmten Fonds zu legen.

2 Der Anteil der Kantone wird nach dem Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten und erwahrten Wohnbevölkerung verteilt. Von diesem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

3 Die Kantonsregierungen haben über die Verwendung der verfassüngsgemäss zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 % ihrer Reineinnahmen jedes Jahr an den Bundesrat Bericht zu erstatten, und es sind die Berichte mit den darauf sich beziehenden bundesrätlichen Anträgen der Bundesversammlung gedruckt vorzulegen.

Art. 46.

II. ReineinnahDie Einnahmen aus den Jahresgebiihren für die Versandbewilligung men aus Ver- (Art. 42) werden unter die Kantone verteilt. Die Verteilung geschieht sandbewilliin gleicher Weise, wie die des Anteiles der Kantone aus den Beineinsunaen.

nahmen der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 43).

G. Beschwerden,

Art. 47.

1 L Recht zur BeVerfügungen der eidgenössischen Alkoholverwaltung, und des schwerde.

eidgenössischen Enanzdepartementes, die in Anwendung dieses Gesetzes

II. Zuständigheit.

und der zugehörigen Ausführungsvorschriften erlassen werden, können durch Beschwerde angefochten werden.

2 Die Beschwerde ist gegeben wegen Verletzung der Vorschriften und wegen Unangemessenheit. Zu ihrer Anhebung ist jeder von der Verfügung Betroffene befugt, der an der Aufhebung oder Abänderung ein rechtliches Interesse hat.

Art. 48.

1 Über Beschwerden gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung entscheidet endgültig die eidgenössische Alkoholrekurskommission, sofern es sich handelt um die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Bewilligungen zur Verwendung von verbilligtem Sprit oder Industriesprit (Art. 37), um die Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, um die Veranlagung der Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen, um die Erhebung der Monopol-, Zuschlag- und Ausgleichungsgebühren und um die Leistung von Rückvergütungen.

805 a

Das Bundesgerieht ist zuständig, wo in diesem Gesetz eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen wird. Für die Beschwerdegründe und das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtspflege massgebend.

3 In allen andern Fällen entscheidet dag eidgenössische Finanzdepartement. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Finanzdepartementes beurteilt der Bundesrat.

4 Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen ihre Zuständigkeit und überweist, falls sie diese verneint, die Beschwerde unter Mitteilung an den Beschwerdeführer der richtigen Stelle.

Art. 49.

Die Beschwerde ist binnen 80 Tagen nach Eröffnung schriftlich III. Beschwerbei der Behörde einzureichen, welche die angefochtene Verfügung oder deverfahTen den Entscheid erlassen hat. Im weitern sind die Art. 41 bis 43 des ' Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege anzuwenden.

2 Die Beschwerdeschrift hat die Anträge des Beschwerdeführers, sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Beweisurkunden, die sich in seinen Händen befinden, hat der Beschwerdeführer im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

3 Die Beschwerde wird von der Amtsstelle, bei der sie eingereicht wurde, ohne Verzug mit allen zugehörigen Akten und mit ihrer eigenen Vernehmlassung an die zuständige Beschwerdebehörde weitergeleitet.

Diese trifft von Amtes wegen alle TJntersuchungsmassnahmen, die ihr zur Abklärung des Falles erforderlich erscheinen. Sie kann den Beschwerdeführer persönlich einvernehmen und ihn zur Beschaffung weiterer Beweismittel anhalten. Sie bestimmt auch, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll.

4 Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer, sowie der beteiligten Verwaltungsstelle schriftlich mitzuteilen. Kann der gefällte Entscheid seinerseits durch Beschwerde angefochten werden, so ist dem Beschwerdefuhrer die anzurufende Oberbehörde und die Beschwerdefrist bekanntzugeben.

5 Hebt die Beschwerdebehörde die Verfügung oder den Entscheid auf, so entscheidet sie selber in der Sache oder weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

6 Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, so können die Untersuchungskosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer überbunden und überdies kann ihm bei nachgewiesener leichtfertiger Beschwerdeführung eine Entscheidgebuhr von 20 bis 500 Franken auferlegt werden.

7 Das Verfahren vor der Alkoholrekurskommission wird durch die Verordnung des Bundesrates geregelt.

1

806 H. Widerhandlungen.

Ait. 50.

1 I, Arten der Wer unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt, reinigt, einWiderhand- führt oder in Verkehr bringt; lung.

wer ablieferungspflichtige gebrannte Wasser nicht oder nicht volll Verletzung der Hoheits- ständig abliefert; rechte des wer gebrannte "Wasser vorschriftswidrig verwendet; Bundes.

wer gebrannte Wasser, von denen er weiss oder annehmen muss,

dass sie unbefugterweise hergestellt oder eingeführt worden sind, in Gewahrsam nimmt oder an Dritte abgibt; wer sich durch falsche Angaben oder andere unerlaubte Handlungen eine Konzession oder eine Bewilligung verschafft oder die Behörden bei deren Erteilung täuscht; wer den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt; wer in anderer Weise die Hoheitsrechto des Bundes hinsichtlich der gebrannten Wasser verletzt, wird mitGeldbusso von20bis zu20,000Pranken bestraft. Hat infolge dieser Handlungen die Alkoholverwaltung einen fiskalischen Ausfall erlitten, so ist die Busse um deren Betrag zu erhöhen.

2 Mit der Geldbusse kann eine Beschlagnahme der Waren verbunden werden, die in verbotener Weise hergestellt, gereinigt, eingeführt, nicht abgeliefert oder nicht vorschriftsmässig verwendet oder in Verkehr gebracht wurden.

Art. 51.

Wer eine in diesem Gesetze vorgesehene Abgabe oder Gebühr 2. Hinterziehung und Ge- nicht oder nicht im geschuldeten Umfange entrichtet; fährdung wer durch falsche Angaben, durch unrichtige Buchungen und von Abgaben Ausweise oder durch andere unerlaubte Handlungen die Feststellung oder den Bezug solcher Abgaben oder Gebuhren gefährdet ; wer sich durch derartige Handlungen eine ungerechtfertigte Bückvergütung von Abgaben oder Gebühren verschafft, wird mit einer Geldbusse bis zum zwanzigfachen Betrag der hinterzogenen, gefährdeten oder zu Unrecht rückvergüteten Abgabe oder Gebuhr bestraft.

Art. 52.

3. Andere Wi* Wer sich durch unerlaubte Handlungen eine m diesem Gesetz derhandvorgesehene Vergünstigung verschafft oder den an solche Vergünstigungen lungen.

geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt; wer ohne Bewilligung Grosshandel mit gebranntem Wasser betreibt, oder ohne im Besitz einer Versandbewilligung zu sein, gebrannte Wasser gewerbsmässig über die Kantonsgrenzen hinaus versendet;

807

wer gegen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht Art. 50 und 51 Anwendung finden, oder gegen die Bestimmungen weiterer zur Alkoholgesetzgebung gehörender Erlasse und Ausführungsvorschriften verstösst, wird mit Geldbusse von 10 bis 5000 Pranken bestraft.

2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Art. 41 werden nach Massgabe des kantonalen Hechtes verfolgt und bestraft,

Art. 58.

Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, wenn er nachweist, II. Gemeinsame dass ihn kein Verschulden trifft und namentlich, dass er alle Sorgfalt Bestimangewendet hat, um die bestehenden Vorschriften zu befolgen.

j straf?61*' 2 Der Versuch einer Widerhandlung wird milder bestraft, als die befreiung, vollendete Handlung. Tritt der Täter aus eigenem Antrieb vom Versuche Versuch und zurück, so bleibt er straffrei.

Rückfall, 3 Befindet-sich der Täter ini Bückfall, so kann die Geldbusse verdoppelt werden. Ausserdem kann die Verwaltung dem rückfälligen Übertreter eine ihm zustehende Konzession entziehen oder die endgültige Beschlagnahme des verwendeten Hausbrennapparates aussprechen.

Bückfall liegt vor, wenn der Täter während der letzten fünf Jahre wegen einer Widerhandlung bestraft wurde.

Art. 54.

1 Die dem Täter angedrohte Strafe ist auch auf die Personen an- 2. Anstifter, Gewendbar, die ihn zu der Widerhandlung vorsätzlich bestimmen (An- TMlfen,Begünstifter), ihm dabei Hilfe leisten (Gehilfen) oder dazu beitragen oder jfifhaftende.

beizutragen versuchen, ihn der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen oder ihm die Vorteile seiner Widerhandlungen zusichern (Begünstiger). Gehilfen und Begünstiger werden milder bestraft als Täter und Anstifter.

2 Wird die Widerhandlung im geschäftlichen Betrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche als Organe, als Beauftragte oder als geschäftsführende Gesellschafter gehandelt haben, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die auferlegten Bussen und Kosten.

3 Werden Beauftragte, Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge für Widerhandlungen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen haben, zu Geldbussen oder Kosten verurteilt, so haftet der Geschäftsherr für diese Geldbeträge solidarisch, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um derartige Widerhandlungen zu verhindern. In gleichem Sinne ist das Familienhaupt für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen verantwortlich.

4 Das Vorhandensein und der Umfang der solidarischen Mithaftung ist in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil festzustellen. Eück1

808

griffsansprüche des solidarisch Mithaftenden gegen den Täter richter aich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

Ait. 55.

3. ZusammenErfüllt die nämliche Handlung den Tatbestand verschiedener in treffen meh- diesem Gesetze vorgesehener Widerhandlungen, so kommt die für die rerer Widerhandlungen. schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen ist bei Ausmessung der Geldbusse zu berücksichtigen.

2 Erfüllt eine Widerhandlung im Sinne dieses Gesetzes zugleich den Tatbestand einer durch die Strafgesetzgebung des Bundes oder dei Kantone unter Strafe gestellten Handlung, so finden die Straf bestimmungen dieses Gesetzes, unabhängig von einer Bestrafung auf Grund det Strafgesetzgebung Anwendung.

1

Art. 56.

Die Widerhandlungen verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Handlung begeht und, wenn er sie zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage dei letzten Handlung.

2 Die verhängten Strafen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eechtskraft der Strafverfügung oder des gerichtlichen Urteils.

3 Die Verjährung wird durch jede Verfolgungs- oder Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Widerhandlungen oder die dafür ausgesprochenen Strafen sind in jedem Falle verjährt, wenn die in Absatz l und 2 genannten Verjährungsfristen um die Hälfte überschritten sind.

Art. 57.

1 Die Peststellung der Widerhandlungen und die Verhängung der III. Strafverfolgung. Strafen geschieht, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, 1. Verfahren. nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

2 Die zur Ermittlung der Widerhandlungen erforderlichen Unter suchungsmassnahmen werden von der eidgenössischen Alkoholverwaltung und den ihr unterstellten Organen durchgeführt. Die Verwaltungsund Polizeiorgane des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden haben ihnen dabei, im Eahmen ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, jede geforderte Bechtshilfe zu leisten.

3 Insbesondere sind die Zollorgane, sowie die kantonalen Polizeiorgane auf Ansuchen der Alkoholverwaltung verpflichtet, Personen, die wegen einer Widerhandlung nach Massgabe dieses Gesetzes verfolgt werden, vorläufig festzunehmen, sofern dies zur Feststellung des Tatbestandes als unumgänglich notwendig erscheint. Die Festnahme darf nur aufrechterhalten werden, wenn der Angeschuldigte keinen festen 4. Verjährung.

1

809 Wohnsitz in der Schweiz hat und nicht genugende Sicherheit für allfällige Geldbussen und Kosten leistet, oder wenn die Gefahr einer Flucht, der Kollusion oder einer Beseitigung von Beweisstücken besteht. Die Dauer der Festhaltung darf das unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.

4 Zur Vornahme von Haussuchungen kann in dringenden Fällen an Stelle der Gerichts- oder Gemeindebeamten (Art. 5 des Bundesgesetzes vom SO. Juni 1849) auch die Kantons-, Kreis- oder Gemeindepolizei beigezogen werden. Mit Zustimmung des Angeschuldigten kann die Beiaehung von Amtspersonen unterbleiben.

Art. 58.

Nach durchgeführter Untersuchung entscheidet die Alkohol- 2. Administraverwaltung im Wege einer administrativen Strafverfügung über das tive Strafveriügung.

Vorliegen einer Widerhandlung und verhängt gegebenenfalls die gesetzlich vorgesehene Strafe. Im Falle einer Verurteilung sind dem Angeschuldigten überdies die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.

2 Die administrative Strafverfügung -wird dem Angeschuldigten durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie hat eine kurze Begründung, sowie die Angabe der dem Angeschuldigten zustehenden Eechtsbehelfe und der dafür gesetzten Fristen zu enthalten. Ist der "Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt, so geschieht die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

3 Erhebt der Übertreter Anspruch auf einen Bussennachlass, so hat er sich der Strafverfügung nach Massgabe von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 durch schriftliche Erklärung vorbehaltlos zu unterziehen.

4 Will er die Strafverfügung nicht anerkennen, so hat er binnen zwanzig Tagen bei der Alkoholverwaltung schriftlich Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft.

5 Sowohl im Falle einer ausdrücklichen Unterziehung als auch bei Unterlassung einer Einsprache können der Angeschuldigte und die mit ihm solidarisch haftenden Personen die Höhe der auferlegten Geldbussen und Kosten wie auch eine verfügte Beschlagnahme nach Massgabe der Art. 47--49 durch Beschwerde anfechten.

1

Art. 59.

Erhebt der Angeschuldigte Einsprache, so überweist das Finanz- 3. Gerichtliche departement die Akten durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft dem Beurteilung.

zuständigen Strafgericht.

2 örtlich zuständig sind in der Begel die Gerichte des Kantons, wo die Widerhandlung begangen worden oder wo, wenn die Tat im Ausland Bundeäblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

61 1

810

stattgefunden hat, der Erfolg eingetreten ist. Kommen mehrere Kantone in Betracht, so bestimmt der Bundesrat, in welchem Kanton die Beurteilung zu erfolgen hat. Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Befugnis des Bundesrates, die Strafsache dem Bundesstrafgericht zu überweisen (Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 125, Abs. 8).

Art. 60.

IV. Ordnungsi Wer gegen Anordnungen der mit der Durchführung der Alkoholverletzun- gesetzgebung betrauten Organe verstösst, oder sich sonstwie eine gen ' Ordnungswidrigkeit zuschulden kommen lässt, kann, sofern nicht eine strafbare Widerhandlung im Sinne der Art. 50--52 vorliegt, mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 200 Pranken belegt werden.

2 Die Verhängung der Ordnüngsbussen geschieht durch die Alkoholverwaltung. Die Bussverfügung wird unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie kann durch Beschwerde angefochten werden.

Art. 61.

V. Verwendung i Von den nach Massgabe der Art. 50--52 verhängten Bussen fällt der Bussen- ^ Drittel an den Kanton und ein Drittel an die Gemeinde, in deren betrage.

g^iet die Widerhandlung stattgefunden hat. Die Verfügung über die Verwendung des letzten Drittels fällt der Alkoholverwaltung zu. Aus diesem Betrage können Gratifikationen an solche Personen ausgerichtet werden, welche durch Anzeige oder auf andere Weise bei der Entdeckung von Widerhandlungen mitgewirkt haben.

* Ordnungsbussen fallen stets der Alkoholverwaltung zu.

Art. 62.

VI. Schadenausgleich.

* Die Auferlegung und Vollstreckung einer Geldbusse entbinden nicht von der Bezahlung des Betrages der geschuldeten Abgabe oder des fiskalischen Ausfalles. Diese werden vorgängig der administrativen Straf Verfügung, in dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die zuständige Behörde, unter Vorbehalt der Beschwerde, bestimmt. Der rechtskräftig festgesetzte Betrag dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

2 Wird der Bund durch eine Gesetzesübertretung in seinen vermögensrechtlichen Interessen verletzt, so ist, abgesehen von der dafür verhängten Geldbusse, ein angemessener Schadenausgleich zu leisten.

Sein Betrag wird durch die Alkoholverwaltung festgesetzt und unter Angabe der Gründe dem Angeschuldigten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Diese Verfügung kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

811

J. Vollstreckung.

Art. 63.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Abgaben werden mit ihrer I.

. Vollstreckder Festsetzung vollstreckbar. Die Zahlungspflicht geht auf die Erben des barkeit Ansprüche.

Pflichtigen über, auch wenn die Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Die Erben haften solidarisch für den Abgabenbetrag, jedoch nicht über den Belauf des Nachlasses. Ihnen stehen die nämlichen Beschwerden zu wie dem Erblasser.

a Die Vollstreckbarkeit administrativer Strafverfügungen tritt mit dem unbenutzten Ablauf der Beschwerde- und Einsprachefristen ein. Gerichtliche Strafurteile werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Für vollstreckbar gewordene Bussen- und Kostenansprüche haften die Erben des Schuldners solidarisch bis zum Belaufe der Erbschaft.

Art. 64.

1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen (Abgaben, Ge-II. Schuldbühren, Geldbussen, Kosten und Schadenausgleichung) sind durch Schuld - betreibung.

betreibung zu vollstrecken. Diese findet auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner stets im Wege der Betreibung auf Pfändung statt, sofern nicht das Konkursverfahren bereits eingeleitet ist.

2 Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen raid Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Sie sind für den Richter bei Bestreitung der Forderung im Schuldbetreibungsverfahren verbindlich.

3 Die Umwandlung uneinbringlicher Geldbussen in Gefängnis erfolgt unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden gemäss Art. 28 und 80 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze nach den im Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbussen in Gefängnis aufgestellten Bestimmungen. Die Dauer einer Festhaltung gemäss Art. 57, Abs. 8, wird auf eine verwirkte Umwandlungsstrafe angerechnet.

Art. 65.

1 Erscheint eine Abgabeforderung durch das Verhalten des Abgabe- III. Sicherstellungsverpflichtigen als gefährdet, oder hat dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz, fügung.

so kann die Alkoholverwaltung von ihm jederzeit Sicherstellung verlangen.

Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

1

812 2 Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Bürgschaft oder Hinterlegung von Wertpapieren zu leisten. Mit Bezug auf Beschaffenheit und Leistung der Sicherheiten finden die Artikel 66--72 des Bundesgesetzes vorn 1. Oktober 1925 über das Zollwesen entsprechende Anwendung. Über Annahme und Wertbemessung der Sicherheit entscheidet die Alkoholverwalttmg.

3 Die Sicherstellungsverfügung wird dem Leistungspflichtigen durcb eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie kann durch Verwaltungsgerichtbeschwerde angefochten werden.

4 Die Sicherstellungsverfügung stellt einen Arrestgrund im Sinne des Art. 271 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar. Eine Arrestaufhebungsklage gemâss Art. 279 des genannten Gesetzes ist nicht zulässig.

Art. 66.

IV, Verwertung Die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände geschieht nach den beschlag- Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übernahmter tretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Gegen2 stände.

Der erzielte Erlös fällt in die Kasse der Alkoholverwaltung.

1

Art. 67.

1 V. RückfordeEine entrichtete Abgabe kann von dem, der sie bezahlte, binnen rung, Nach- eines Jahres seit erfolgter Zahlung ganz oder teilweise zurückgefordert forderung und Erlass. werden, sofern diese irrtümlicherweise oder infolge angehobener Be-

treibung erfolgte und die Schuldpflicht nicht durch rechtskräftigen Beschwerdeentscheid festgestellt ist. Die Bückforderung geschieht durch Gesuch an die Alkoholverwaltung, die darüber unter Vorbehalt der Boschwerde an die Alkoholrekurskommission entscheidet.

2 Ist infolge Irrtums eine geschuldete Abgabe gar nicht oder zu niedrig oder ein ruckvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden, so kann der entgangene Betrag binnen eines Jahres seit Eintritt der Abgabepflicht bzw. erfolgter Festsetzung durch die Alkoholverwaltung zurückgefordert werden. Gegen die ^aohforderungsverfügung ist die Beschwerde an die Alkohohekurskommission gegeben.

3 Eine noch nicht bezahlte Abgabe oder Busse kann ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn ihre Eintreibung, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse, überhaupt oder im Zeitpunkt der Fälligkeit eine grosse Härte gegenüber dem Zahlungspflichtigen darstellen wurde.

4 Eine Stundung kann namentlich für die Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen unter Berücksichtigung der Absatzverhältnisse für diese Branntweine gewährt werden.

813

E. Organisation.

Art. 68.

Die Durchführung dieses Gesetzes besorgt der Bundesrat. Er erlässt I, Verwaltungsbehörden.

alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass 1. Bundesrat nicht andern Behörden übertragen ist.

und Finanz2 Das eidgenössische Finanzdeparteraent besorgt die Antragstellung departenient.

zuhanden des Bundesrates und vollzieht dessen Beschlüsse. Es überwacht die Amtsführung der Alkoholverwaltung und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.

1

Art. 69.

Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich er- 2. AlkoholVergebenden Geschäfte werden durch die eidgenössische Alkoholverwaltung waltung.

besorgt. Sie hat das Eecht der Persönlichkeit.

2 Sie wird durch den Alkoholdirektor geleitet, dem die nötigen Beamten und Angestellten beigegeben sind.

3 Die Alkoholverwaltung hat eigene Eechnung zu führen ; das Kechnungsjahr beginnt am 1. Juli. Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Aktivüberschuss der Alkoholverwaltung gilt als ihr Betriebsfonds. Sofern diese Mittel zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht ausreichen, sind der Bund und die Kantone verpflichtet, die zur Durchführung des Alkoholgesetzes erforderlichen Summen der Alkoholverwaltung zu gleichen Teilen zinsfrei zur Verfügung zu stellen; 4 Die Alkoholverwaltung ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Liegenschaften handelt, welche mit dem Geschäftsbetrieb der Alkoholverwaltung keine unmittelbaren Beziehungen hat.

5 Die Alkoholverwaltung geniesst für sämtliche ausgehende Postsendungen, soweit sie ihren Geschäftsbetrieb betreffen, Portofreiheit.

* Für die Ausübung der Kontrolle über dio konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme oder die Mitwirkung bei der Übernahme gebrannter Wasser, sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen werden von der Alkoholverwaltung örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Verantwortlichkeit dieser Organe, sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die daraus erwachsenden Kosten trägt die Alkoholverwaltung.

7 Die weitere Organisation der Alkoholverwaltung wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Bis zu seinem Erlass stellt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften im Verordnungsweg auf.

1

Art. 70.

Zur Begutachtung von Prägen der inländischen Branntwein- 8. Fachkommis; erzeugung, sowie der Förderung der Verwendung inländischer Brennerei- sion.

1

814 rohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel, bestellt der Bundesrat eine Fachkommission aus den beteiligten Wirtschaftskreisen. Die Organisation dieser Kommission -wird durch bundesrätliche Verordnung geregelt.

Art, 71.

1 4. Mitwirkung Der Bundesrat kann mit der Ausübung bestimmter Funktionen anderer Be- auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes, sowie die Behörden hörden.

der Kantone und Gemeinden beauftragen. Die daraus entstehenden Kosten werden durch die Alkoholverwaltung nach Massgabe der durch den Bundesrat zu bestimmenden Ansätze zurückvergütet.

a Überdies haben sämtliche Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Kahmen ihres Wirkungskreises die Alkoholverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie "Widerhandlungen, die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangen, der Alkoholverwaltung anzuzeigen und dieser bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen.

Art. 72.

II. AlkoholDer Bundesrat bestellt die aus neun Mitgliedern und drei Ersatzrekurskom- männern bestehende Alkoholrekurskommission, sowie die aus drei Mitmission und Schätzungs- gliedern und drei Ersatzmännern bestehende Schätzungskommission.

kommission. Er bezeichnet deren Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2 Die Alkoholrekurskommission ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder oder Ersatzmänner, die Schätzungskommission, wenn drei Mitglieder oder Ersatzmänner anwesend sind.

3 Die Organisation der Alkoholrekurskommission und der Schätzungskommission, die Entschädigung der Mitglieder, der Geschäftsgang und das Verfahren werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

1

Art. 73.

III. GeheimDie Beamten und Angestellten des Bundes, sowie alle andern haltungs-- mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind zur Gepflicht der heimhaltung ihrer amtlichen Wahrnehmungen gegenüber Dritten verOrgane.

pflichtet.

L. Schloss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 74.

I, Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses und Vollzie-- Gesetzes. Er erlässt die zur Vollziehung erforderlichen Vorschriften.

hung des Gesetzes.

815

Art. 75.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Bundesgesetz vom II. Aufhebung bestehender 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser, sowie sämtliche mit den BestimErlasse.

mungen des neuen Gesetzes im Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.

Art. 76.

Alle aus der Alkoholgesetzgebung des Bundes herrührenden Eechte III. Übergangsbestimund Verpflichtungen richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses mungen.

Gesetzes an nach dessen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten festgesetzte Abgabeforderungen, sowie vor diesem Zeitpunkt begangene Widerhandlungen werden nach den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes behandelt.

2 Der Fortbestand der aus der Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes vom 28, Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser und der seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Eechtverhältnisse bleibt anerkannt.

3 Für die Durchführung der behördlichen Obliegenheiten gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das darin vorgeschriebene Verfahren. Jedoch werden Beschwerden und Strafverfolgungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes angehoben wurden, nach den bisher geltenden Vorschriften erledigt.

1

816

Ergebnisse der vom 1. bis 6. September 1930 erfolgten Bestandesaufnahme der Brennapparate.

Kantons- und bezirksweise Zusammenstellung.

Résultats du recensement des appareils à distiller, du I er au 6 septembre 1930, par districts et par cantons.

Grassbetriebe

Kleinbetriebe

Grandes exploitations

Petites exploitations

Kanton Zurich.

Canton de Zurich.

Affoltern Andelfingen Bülach Dielsdorf Hinwil Horgen Meilen Pfäffikon Uster Winterthur Zurich

Kanton Bern.

Canton de Berne.

Aarberg Aarwangen Bern Biel (Bienne) Buren Burgdorf Übertrag!

A reporter J

Total der Zahl der Brennapparate Brennapparate auf 1000 Einwohner Total des appareils

14 3 4 4 6 11 10 8 4 9 14 87

139 284 296 218 329 399 252 148 126 180 136 2507

153 287 800 222 335 410 262 156 130 189 150 2594

10 25 20 3 8 26

146 459 260 34 109 315

156 484 280 87 117 341

Nombre des appareils par 1000 habitants

11 16 11 18 9 8 9 8 6 3 Ü.

4_

8 16

2 l

9 10

817

Übertrag R

Courtelary Delsberg (Delémont). .

Erlach Freibergen Fraubrunnen Frutigen Interlaken Konolfingen Laufen (Laufon) . . .

Laupen Münster (Moutier) . .

Neuenstadt (Neuveville) Nidau Oberhasle Pruntrut (Porrentruy) .

Saanen (Gessenay) . .

Schwarzenburg . . . .

Heftigen Signau Simmental, Nieder- . .

Simmental, Ober- . . .

Thun Trachselwald Wangen

Kanton Luzern.

Canton de Lucerne.

Entlebuch Hochdorf Luzern Sursee Willisau

Kanton Uri.

Canton d'uri, f

Crossbetriebe

Kleinbetriebe

Grandes exploitations

Petites exploitations

1

3

2

3

t

1

Zahl der Brennapparate Total der Brennapparate auf 1090 Einwohner Total des appareils

4

1

5

Nombre des appareils par 1000 habitants

132S

6 14 9 8 6 9 6

l l 3 -- 12 -- 7 20 8 4 -- 4 6 -- l -- 6 12 14 7 -- 7 21 20

145 265 67 68 75 114 164 449 185 156 213 28 151 32 276 15 101 247 417 264 41 648 825 808

146 266 70 68 87 114 171 469 188 160 218 32 157 32 277 15 107 259 431 271 41 655 346 323

241

6072

6818

8 26 27 42 31

293 855 829 1042 1437

301 881 856 1084 1468

134

8956

4090

17 15 11 82 44 22

92

92

4

15 21

18 9 7 10 5 12 2 11 12 17 22

6 15 15 17 9

U15

818 Grossbetriebe

Kleinbetriebe

Total der Brennapparate

Zahl der Brennapparate auf 1000 Einwohner Nombre des appareils par 1000 habitants

Grandes exploitations

Petites exploitations

Total des appareils

--

3 15 9 85

5 31 120 150 296 366

5 32 123 165 805 401

1 17 19 37 20 15

63

968

1081

17

722

727

37

18

293

311

21

Kauton Glarus.

Canton de Glaris.

13

122

185

4

Kanton Zug.

Canton de Zoug.

26

565

591

17

7 5 5 7 5 7 --

136 106 84 241 152 246 39

143 111 89 248 157 253 89

9 7 3 6 10 11 5

86

1004

1040

7

Kanton Schwyz.

Canton de Schwyz.

Einsiedeln Gersau. .

Höfe. . .

Küssnacht March . .

Schwyz .

1

Kanton Obwalden. [ Canton d'Unterwald-le-Haut.)

Kanton Nidwalden.

Canton d'Unterwald-le-Bas.

Kanton Freiburg Canton de Fribourg.

Broye Glane Greyerz (Gruyère) .

Saane (Sarine) . . .

See (Lac)

Sense (Singine) . . .

Veveyse

819 Crossbetriebe

Kleinbetriebe

Grandes exploitations

Petites exploitations

Kanton Solothurn Canton de Soleure.

Balsthal-Gäu . . . , Balsthal-Tal . . . , Bucheggberg . . .

Dorneck Gösgen Kriegstetten . . .

Lebern Ölten Solothurn . . . .

Thierstein . . . .

Kanton Baselstadt.

Canton de Bâle-Ville.

1

1

2 -- ]

Kanton Baselland.

Canton de Bâle-Campagne.

Arlesheim Liestal Sissach Waldenburg

Kanton Schaffhausen.

Canton de Schaffhouse.

Klettgau, Ober-. . . .

Klettgau, Unter- . . .

Reiath Schaffhausen Schleitheim Stein

Total de» appareils

210 297 121

Zahl der Brennapparate auf 1000 Einwohner Nombre des appareils par 1000 habitants

26 25 21 50 36 3 9 16 1 46

4 1 6 --

203

863

428 463 81 207 474 15 363

21

2638

2659

18

75

94

l

8 8 7 --

420 504 954 509

428 512 961 509

25 56 54

23

2387

2410

26

5 3 _

43 42

2

38 89 62 66 34 41

43

14 10 15 2 13 11

20

280

300

6

5

\ f

209 296 119 428 462 76

Total der Brennapparate

19

8 2

473 9

62 74 86

9

820 Grossbetriebe Grandes

exploitations

Kanton Appenzell A.-Rh.

Ganton d'Appenzell Rh.-Ext.

Hinterland Mittelland Vorderland

Kanton Appenzell I.-Rh.

Canton d'Appenzell Rh.-Int. l

l l 2 3

Kanton St. Gallen.

Canton de St-Gall.

Gaster 8 Gossau 7 Rheintal, Ober-, . . .

5 Rheintal, Unter- . . .

6 Rorschach 7 St. Gallen 9 Sargans 8 Seebezirk 2 Toggenburg, Alt- . . .

l Toggenburg, Neu-. . .

-- Toggenburg, Ober- . .

l Toggenburg, Unter- . .

3 Werdenberg 5 Wil __2 59 Kanton Graubünden.

Canton des Grisons.

Albula -- Bernina -- Glennor . . . . . . .

l Heinzenberg 3 Hinterrhein -- Imboden -- Inn -- Übertrag 4 A reporter f

Kleinbetriebe Petites exploitations

Zahl der Brennapparat e Total der Brennapparate auf 1000 Einwohner Total des appareils

Nombre des appareils par 1000 habitants

11 13 51

11 14 52



75

77

2

53

56

4

172 65 298 2S4 102 99 532 276 69 38 88 50 235 50 2278

175 72 303 260 109 108 540 278 70 38 39 53 240 52_ 2337

20 5 16 12 5 2 25 15 5 3 3 2 18 _4 S

5 15 71 94 4 26 7

5 15 72 97 4 26 7_

l 3 6 14 2 4 l

222

m

4

821 Grossbetriebe Grandes 1exploitations

Übertrag Report Landquart, Ober- . . .

Landquart, Unter- . .

Maloja Moesa Münstertal Plessur Vorderrhein

Kanton Aargau.

Ganton d'Argovie.

Aarau Baden Bremgarten Brugg Kulm Laufenburg Lenzburg Muri Rheinfelden Zofingen Zurzach

Kanton Thurgau.

Canton de Thurgovie.

Arbon Bischof szell Diessenhofen Frauenfeld Kreu zlingen

Münchwilen Steckborn Weinfelden

*

1 6 2

Kleinbetriebe Petites exploitations

Total der Zahl der Brennapparate Brennapparate auf 1000 Einwohner Total des appareils

Nombre des appareils par 1000 habitants

222

226

--

161 710 3 86

162 716 5 86 1 103 18

9 53 % 15 1 5 2

1317

10

1 1 1

102 17

16

1301

8 15 11 7 25 8 19 16 5 15 3

593 136 75 573 533 809 225 89 700 668 237

601 151 86 580 558 817 244 105 705 683 240

19 3 4 28 24 57 11 7 49 20 16

132

4638

4770

18

14 14 1 7 11 13 16

n

204 98 34 152 155 146 291 219

218 112 35 159 166 159 307 232

9 6 7 8 8 8 24 14

89

1299

1388

10

822 Crossbetriebe

Kleinbetriebe

Total der Brennapparate

Zahl der Brennapparate auf 1000 Einwohner

Grandes exploitations

Petites exploitations

Total des appareils

4 1 -- 6 3 3 -- 1

346 29 27 511 512 18 31 66

850 30 27 517 515 21 31 67

16 5 3 18 9 1 5 16

18

1540

1558

10

2 2 3 6 --.

1 7 4 3 10 1 12 6

193 17 19 14 13 62 32 6 60 29 56 44 19 36 86 18 10 61 72

8 2 4 1 1 5

4 -- 2 3 4

191 15 16 8 18 61 25 2 57 19 55 32 13 36 82 18 8 58 68

70

777

847

Nombre des appareils par 1000 habitants

Kanton Tessin.

Canton da Tessin.

Bellinzona , Blenio . . .

Leventina .

Locamo . .

Lugano . .

Mendrisio. , Riviera. . .

Vallemaggia

Kanton Waadt.

Ganton de Vaud.

Aigle Aubonne Avenches Cossonay Echallens Grandson Lausanne La Vallèe Lavaux Morges Moudon Nyon Orbe Oron Payerne Pays-d'Enhaut . . .

Eolie Vevey Yverdon

--.

1/31 6 2 5 8 1 6 7 S 2 1 4 8

823 Grossbetriebe Grandes

Total der Zahl der Brennapparate Kleinbetriebe Brennapparate auf 1000 Einwohner Total des Nombre des appareils Petites

exploitations

appareils

223 157 163 41 290 361 144 140 239 101 438 119 312

224 160 163 41 290 361 149 142 239 102 437 124 318

22 15 18 10 34 47 10 11 33 13 23 9 27

22

2723

2745

20

8

4

78 31 18 33 39 34

86 81 18 35 39 38

5 1 1 1 4 2

14

233

247

2

26

63

89

1

36,661

37,818

11

exxploltations

par 1000 habitants

Kanton Wallis.

Canton du Valais.

Brig (Brigue) Conthey Entremont Goms (Conches) .

Ering (Hérens) .

Leuk (Loèche) .

Martieny Monthey Baron (Rarogne) St-Maurice Siders (Sierre) .

Sitten (Sion) Visp (Viège . .

1 3

. . .

. . .

. . .

5 2

.

. . .

1 4 5 1

. . .

.

Kanton Neuenburg.

Canton de Neuchâtel.

Boudry .

La Chaux-de-Fonds . .

Le Lode Neuchâtel Val-de-Ruz Val-de-Travers . . . .

Kanton Genf.

Canton de Genève.

Schweiz.

Suisse.

2

l )

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). (Vom 1. Juni 1931.)

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Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

2645

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1931

Date Data Seite

697-823

Page Pagina Ref. No

10 031 371

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