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Fünfundzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordenllichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 12. November. 1948)

:

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

. Wir beehren uns, Urnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. April bis 10. November 1948 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Justiz- und Poliaeideparternent

Polizeiabteilung 599A

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 14. September 1948 b e t r e f f e n d Ergänzung des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s über den A u f s c h u b von Umzugsterminen (A. S. 1948/973).

In der Praxis der Mieterschutzbehörden wurde die Möglichkeit, ein Mietverhältnis nach Artikel 7Ms des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot (BMW) bis zu 6 Monaten zu erstrecken, wo eine Kündigung grundsätzlich gutgeheissen werden musste, mit dem bis zu 6 Monaten dauernden Aufschub im Sinne des Bundesratsbeschlusses über den Aufschub .von Umzugsterminen (BAU) kombiniert. Auf diese Weise wurde es den Mietern möglich gemacht, bis zu einem ganzen Jahr, über den Termin hinaus in ihrer Wohnung zu verbleiben, an dem sie dieselben ordentlicherweise hätten verlassen sollen. Diese Eechtsprechung führte zu manchen Unzukömmlichkeiten, ohne jedoch willkürlich zu sein, wie das Bundesgericht festgestellt hat. Die Praxis war auch nicht einheitlich ; denn einzelne Behörden lehnten die erwähnte Verbindung der beiden Bestimmungen ab. Das Bundesgericht hat daher das

841 Justiz- und Polizeidepartement darauf aufmerksam gemacht, dass eine klare.

Vorschrift über das Verhältnis der beiden Bundesratsbeschlüsse zueinander im Interesse einer einheitlichen, Rechtsprechung erwünscht wäre. Am bestehenden Zustand wurde insbesondere auch von Bundesrichter Comment Kritik geübt in seiner Abhandlung «Le bail et la législation exceptionnelle en matière de protection des locataires vus sous l'angle de la jurisprudence fédérale» (ZB JV Band 84 [1948], Seiten 209/210).

Nachdem vom Präsidenten der nationalrätlichen Vollmachtenkommission im Juni 1948 insbesondere auch darüber Auskunft gewünscht wurde, ob nicht der Bundesratsbeschluss über .den Aufschub von Umzugsterminen aufgehoben werden könnte, berichteten wir der genannten Kommission eingehend, dass die noch bestehende Wohnungsnot vorläufig nicht gestatte, den genannten Vollmachtenbeschluss aufzuheben. Gleichzeitig unterbreiteten wir einen Vorschlag zu einer Ergänzung des BAU., dies im Sinne eines Abbaus des; Vollmachtenrechts. Die nationalrätliche Vollmachtenkommission hiess den; Text, wie er dann als neuer Artikel 5bis in den BAU. eingefügt wurde, gut. Nachdem das Justiz- und Polizeideparternent am 13. September 1948 Gelegenheit gehabt hatte, die Ergänzung auch noch der ständerätlichen Vollmachtenkommission zu unterbreiten, die ihr mehrheitlich ebenfalls zustimmte, fasste der Bundesrat am 14. September Beschluss. Danach wird zwar die Verbindung der beiden Mieterschutzmassnahmen des Artikels 7bls BMW. und des BAU. nicht gänzlich untersagt, jedoch vorgeschrieben, dass die gesamte Verlängerung eines Mietverhältnisses über seinen ordentlichen .Ablauf hinaus mehr als sechs Monate betragen darf. Wurden dem Mieter schon gestützt auf Artikel 7bls BMW, sechs Monate gewährt, so kann ihm auf Grund des BAU. kein Aufschub des Umzuges mehr zugebilligt werden. Damit wird eine klare Eechtslage geschaffen. :

:

Bundesanwaltschaft Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1948 betreffend Ver-60ÌA Stärkung des Staatsschutzes (G. S. 1948, 1075). Dieser Bundesratsbeschluss ersetzt den auf 81. Dezember dieses Jahres ausser Kraft tretenden Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 betreffend den Abbau von Bestimmungen ziAn Schutze der verfassungsmässigen Ordnung. Die Vollmachtenkommission des Nationalrates ersuchte am 4. März den Bundesrat mit allen gegen eine Stimme, .diesen Beschluss nicht aufzuheben, sondern zu prüfen, ob er nicht ergänzt und verschärft werden müsse. In der Frühjährssession des Nationalrates stellten alle Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen der PdA. das nämliche Begehren an den Bundesrat (vgl. Sten. Bull. Nat.;B. 1948, S. 68).

Diesem Auftrag kam der Bundesrat nach, indem er im September den Vollmachtenkommissionen der beiden Bäte den Entwurf zu einem Vollmachtenrechtlichen Staatsschutzerlass zur konsultativen Beratung vorlegte, die ihn mit einigen redaktionellen Abänderungen guthiessen.

842 Das Justiz- und Polizeidepartement hatte gehofft, für die Verstärkung des Staatsschutzes nicht noch einmal den Weg der Vollmachten beschreiten zu müssen. Als der Ständerat am 1. Oktober 1946 den Bundesrat einlud, die Frage der Überführung des notrechtlichen Staatsschutzes in das Strafgesetz zu prüfen (vgl. Sten. Bull. StE. 1946, S. 247 f.) ernannte es eine Expertenkommission, die neben den Fragen des Staatsschutzes auch andere Eevisionswünsche, wie die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Übertretungen und den bedingten Vollzug der Bussen zu prüfen hat. Vgl. Geschäftsberichte des Bundesrates für 1946, S. 212, 226, 230; 1947, S. 181,196). Mit Bücksicht auf die inzwischen eingelangten zahlreichen Bevisionsvorschläge entschloss sich das Justiz- und Polizeidepartement in Übereinstimmung mit der Expertenkommission, unverzüglich eine erste Teilrevision des Strafgesetzbuches vorzulegen, die ausser den Änderungen im 18. Titel (Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und. die Landesverteidigung) und im 16. Titel (Störung der Beziehungen zum Ausland) folgende Bestimmungen umfassen wird: Verjährung (Art. 72 f., 109), bedingter Vollzug der Busse (Art. 41), Verkürzung der Löscbungsfrist (Art. 80), Erleichterungen hei der Eintragung und Löschung der Strafen und Massnahmen gegenüber Jugendlichen (Art. 90), Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (Art. 363), eventuelle Änderungen bei der bedingten Entlassung (Art. 38) und bei der üblen Nachrede (Art. 173). Über die beiden letzten Fragen wird sich die Expertenkommission noch auszusprechen haben, insbesondere, was die üble Nachrede, begangen durch das Mittel der Presse anbetrifft, nach Kenntnisnahme des Protokolls über die Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins.

Da vorauszusehen ist, dass bis zum Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches mindestens ein Jahr vergehen wird, hielt es der Bundesrat, in Übereinstimmung mit dem Nationalrat und seiner Vollmachtenkommission angesichts der unsichern internationalen Lage für notwendig, den vollmachtenrechtlichen Staatsschutz nochmals zu verlängern,,in der Meinung, dass bis zum Ablauf der auf zwei Jahre begrenzten Geltungsdauer des neuen Vollmachtenerlasses das revidierte Strafgesetzbuch von den eidgenössischen Bäten durchberaten sein wird.

Der neue Staatsschutzerlass ist in der Hauptsache eine Verlängerung
der bestehenden Demokratieschutzverordnung. Seine Artikel 5, 6, 8, 9, 11 und 12 sind jener Verordnung entnommen und Artikel 13 entspricht dem-noch nicht aufgehobenen Artikel 9 des Beschlusses vom 27. Februar 1945. .Neu sind die Artikel l, 2, 3, 4 und 7, die Bestimmungen vorausnehmen, die für die erwähnte Teilrevisipn des Strafgesetzbuches vorgesehen sind. Von den auS'idem geltenden Vollmachtenerlass stammenden Bestimmungen, ist der präziser gefasste Artikel 5 hervorzuheben, der sich gegen Angriffe auf ,die verfassungsmässige Ordnung richtet und ein ^Einschreiten gegen die heute üblichen, auf den Methoden der Konspiration und Infiltration beruhenden Vorbereitungen eines Umsturzes ermöglicht. Es ist zu denken an die Bewaffnung, Ansbildung und Betätigung von Aktionskomitees, Bereitstellen von Geld, Waffen oder anderer Hilfsmittel, ünterdrucksetzen der Staatsbehörden durch ungesetzliche Mittel. Artikel 5

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ergänzt deii Tatbestand des Hochverrates (Art. 265 StGB.). Unter den neuen Bestimmungen sind die Artikel 2 und 3 besonders zu erwähnen.' Artikel 2 ergänzt den. Tatbestand des Landesverrates (Art. 266). Die Erfahrung mit der Abwehr der nationalsozialistischen Umtriebe ergab die Not-wendigkeit einer Vorschrift, die: ein Einschreiten gegen die Unterstützung von ausländischen, gegen die Schweiz gerichteten politischen Unternehmungen und Bestrebungen ermöglicht, bevor der Tatbestand des Landesverrates;erfüllt ist. Das Verhalten der schweizerischen Linksextremisten nach dem Umsturz in der Tschechoslowakei und ihre Einstellung zu den Beschlüssen der Kominform, sowie das Wiederaufleben einer rechtsextremistischen Tätigkeit zeigt, dass heute mit den näm.7 liehen Gefahren für unsere Staatssicherheit zu rechnen ist. Die n'eue Bestimmung stellt, die Verbindungnahme mit "Vertretern des Auslandes und das Aufstellen oder Verbreiten unwahrer oder entstellender Behauptungen zum genannten Zweck unter Strafe. Unter 'diese Strafbestimmung fällt weder das Sympathisieren mit einem fremden Staat oder einer ausländischen Partei noch die blosse Billigung einer Kritik des Auslandes an schweizerischen Verhältnissen.

Artikel 3 übernimmt die für das revidierte Strafgesetzbuch vorgeschlagene erweiterte Fassung des politischen Nachrichtendienstes. Die Abwehr der zu' nehmenden Tätigkeit ausländischer Agenten verlangt, dass der politische Nachrichtendienst, in allen Formen und Zielen erfasst werden kann.

Finanz- und Zolldepartement Bundesratsbeschluss vom 26. August 1948 über Massnahmen 598A zur V e r w e r t u n g der Kernobsternte 1948. (A. S. 1948, 894.)

Dieser Bundesratsbeschluss stützt sich wie sein Vorgänger vom 20. August 1947 auf das Alkoholgesetz, die Finanzordnung 1946--1949 und auf die Vollmachten. Es sind die Artikel 6, 7 und 8, für welche der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten als Grundlage herangezogen werden musste. Diese Artikel sehen Massnahmen zur Verwertung der Trockeritrester, zur Förderung der Tafelobstverwertung und die Weiterführung der obligatorischen Qualitätskontrolle von Tafel- und Wirtschaftsobst und deren Erzeugnisse vor. Diese Massnahmen ermöglichen erst eine zweckmässige Verwertung der Kernobsternte ; sie sind deshalb von grosser wirtschaftlicher
Bedeutung für unser Land. Dem Bunde bringen ; sie keine finanziellen Verpflichtungen. Ferner sind sie auf ein Jahr befristet.

Die Bestimmungen mussten nochmals auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassen werden, weil die eingeleitete Bevision des Alkoholgesetzes nicht so frühzeitig zum Abschluss gebracht werden konnte, dass die diesjährigen Massnahmen zur Förderung des Absatzes des Kernobstes und der Kernobstprodukte bereits darauf gestützt werden konnten. Der Entwurf zum Bundesratsbeschluss vom 26. August 1948 ist den Vollmachtenkommissionen der beiden Bäte zur Begutachtung unterbreitet und von diesen gutgeheissen worden.

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600A

Bimdesratsbeschluss vom 19. Oktober 1948 ü b e r die Abänderung des Wehrsteue.rbeschlusses (A. S. 1948, 1072).

Der auf den 1. Januar 1949 in Kraft tretende Abänderungsbeschluss gestattet den natürlichen Personen, bei der Veranlagung zur Wehrsteuer der 5. Periode vom Reineinkommen 1000 Franken abzuziehen. Dadurch werden ledige Personen mit einem Einkommen bis zum Betrage von 3000 Franken (bisher 2000 Franken) und Verheiratete ohne Kinder mit einem Einkommen bis zu 4000 Franken (bisher 3000 Franken) in der 5. Steuerperiode wehrsteuerfrei ; für höhere Einkommen tritt eine Verminderung der Wehrsteuerbelastung ein. Ferner erklärt der Beschluss den Abzug von Versicherungsbeiträgen bis zum Höchstbetrag von 500 Franken allgemein und nicht Dur wie bisher für Wehrsteuerpflichtige mit Einkommen bis zu 10 000 Franken als zulässig.

Schliesslich stellt er klar, dass die gesetzlichen oder statutarischen,Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung gleich den Beiträgen gemäss Lohnund Verdienstersatzordnung bei der Wehrsteuerveranlagung vom Einkommen abgezogen werden dürfen. -- Diese Erleichterungen dürften einen Minderertrag der Wehrsteuer des Jahres 1949 von ca. 15 Millionen Franken zur Folge haben.

603A

Bundesratsbeschluss vom 9. November 1948 über die Abänderung des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s über den A b b a u der Kriegsgewinnsteuer und deren E r s e t z u n g durch eine z u s ä t z l i c h e Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen.

(A. S. 1948, 1115.) , Der Beschluss folgt den am 29. September vom Nationalrat und am 7. Oktober 1948 vom Ständerat genehmigten Richtlinien und ersetzt die zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen durch .einen Sonderzuschlag zur ordentlichen Wehrsteuer. Dieser wird von natürlichen Personen, Vereinen und Stiftungen erhoben, die für das Jahr 1949 von ihrem Einkommen mehr als 1000 Franken Wehrsteuer schulden. Der Zuschlag beträgt gleichviel wie der 1000 Franken übersteigende Teil der Wehrsteuer vom Einkommen für das Jahr 1949. Damit der auf dem Gesamteinkommen zu entrichtende Zuschlag zur Wehrsteuer den Charakter einer Sonderbelastung hoher Erwerbseinkommen nach Möglichkeit wahrt, wird er um die für das Jahr 1949 geschuldete Ergänzungssteuer vom Vermögen gekürzt.

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, entrichten einen Sonderzuschlag von 20 % auf dem 8 % des einbezahlten Grundoder Stammkapitals und der Reserven übersteigenden Teil des Reingewinns.

Genossenschaften werden nach ihrer Wahl nach den für natürliche Personen oder für Aktiengesellschaften geltenden Regeln besteuert. Der Sonderzuschlag auf Rückvergütungen und Rabatten entspricht dem 500 Franken übersteigenden Teil der für das Jahr 1949 geschuldeten Wehrsteuer von Rückvergütungen und Rabatten.

Der Sonderzuschlag wird gleichzeitig mit der für das Jahr 1949 geschuldeten Wehrsteuer festgesetzt und in zwei nach den Vorschriften des eidgenös-

·845 sischen Finanz- und Zolldeparteinentes fällig werdenden Raten bezogen. Sein Ertrag wird für Bund und Kantone zusammen auf 50 Millionen Pranken veranschlagt. Die Kantonsanteile daran sind wie bei der zusätzlichen Wehrsteuer .

und der Kriegsgewinnstener auf 10 % festgesetzt worden.

··.

Volkswirlschaftsdepartement

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 2. N o v e m b e r 1948 über die Produk-602A tion, E i n f u h r und V e r w e r t u n g von Tieren, Fleisch und Fleischwaren. (A. S. 1948, 1082.)

1

'

K

Dieser Bundesratsbeschluss stützt sich einerseits auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vorn 22. Juni 1939/17. Juni 1948, anderseits aber auf den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der aüsserordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Damit wird im Sinne einer Übergangslösung bis zu einer gesetzliehen Ordnung, vorläufig bis 81. Dezember 1951 befristet, die Scblachtviehordnung abgelöst, welche seit dem Sommer 1942 kriegswirtschaftlich (.Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom 22. Juli 1942 [Eegelnng des Schlachtviehmarktes]) galt.

Danach soll, wie schon vor dem Krieg, die Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren weiterhin dem durch die inländische Produktion nicht gedeckten Landesbedarf angepasst werden und zu diesem Behuf e der Bewilligungspflicht unterstellt bleiben. An die Bewilligungen können geeignete Bedingungen geknüpft werden. So sind im Interesse einer befriedigenden Marktordnung und ungestörten Versorgung auf Schlachtvieh- und Fleischeinfuhren auch in Zukunft Beiträge zu erheben, die zur Deckung des Defizites der kriegs- : wirtschaftlichen Preisausgleichskasse für Fleisch, ferner zur Verbilligung teurer, aber im entbehrlicher Importe zu verwenden sind. Auch bei der Schlachtviehproduktion , soll den natürlichen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen sowie den Absatzmöglichkeiten Bechnung getragen und eine im Vergleich zu den Marktbedürfnissen übersetzte Erzeugung vermieden werden.

Der Handel mit inländischein Schlachtvieh ist im Rahmen der Vorschriften über die Ausübung des Viehhandels und der Seuchenpolizei wieder frei. Unter den Vereinigungen der Schlachtviehproduzenten, des Schlachtviehhandels, der Schlachtvieh-, Fleisch- und Fleischimporteure sowie der Metzgerschaft ist jedoch beabsichtigt, eine gemeinsame Organisation, insbesondere für die Veranstaltung von · Schlachtviehmärkten und Schlachtviehannahmen sowie für die planmässige Gestaltung der Übernahmen und Verwertung von Überschüssen inländischen Schlachtviehs zu schaffen. In den Fragen der Produktion, des .

Importes und der Verwertung sowie mit Bezug auf die Festsetzung von Einfuhrkontingenten, angemessenen Produzentenpreisen und von allfälligen Abgaben .. .

soll den Amtsstellen eine vom
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu ernennende konsultative Kommission beratend zur Verfügung stehen. Vor- , behältlich allfälliger erneuter Höchstpreis-Vorschriften setzt das eidgenössische

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Volkswirtschaftsdepartement jeweils für eine längere, Zeitspanne für die verschiedenen Kategorien und Qualitätsklassen von Schlachtvieh angemessene durchschnittliche Produzentenpreise sowie die zulässigen Abweichungen nach unten und nach oben fest.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. November 1948.

i

8242

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

847 Beilage l

599 Bundesratsbeschluss :

betreffend

;

Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Aufschub von Umzugsterminen (Vom 14. September 1948)

i

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

;

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1944 über den Aufschub von : Umzugsterminen wird durch folgenden Artikel 5bis ergänzt: Art. 5bis. Der Aufschub ist unzulässig, wenn das Mietverhältnis schon : gemäss Artikel 7bis des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941/8. Fe: bruar 1946 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot um sechs Monate ' erstreckt worden ist. Wurde das Mietverhältnis für kürzere Zeit erstreckt, so kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Aufschub bewilligt werden, wobei jedoch die gesamte Verlängerung sechs Monate nicht übersteigen darf.

,

Art. 2 Vor dem Inkrafttreten dieses. Beschlusses rechtskräftig erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn sie den Rahmen des neuen Artikels 5bis überschreiten.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 1948 in Kraft.

8242

848

Beilage 2

603A Bundesratsbeschluss betreffend

Verstärkung des Staatsschutzes (Vom 29. Oktober 1948)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst :

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Unterstützung der gegen die Schweiz gerichteten ausländischen Unternehmungen und Bestrebungen

Art. l Artikel 266, Ziffer 2, des Strafgesetzbuches erhält folgenden Absatz 2 : In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

Art. 2 Wer in der Absicht, ausländische, gegen -die Schweiz gerichtete politische Unternehmungen oder Bestrebungen zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder andern Organisationen des Auslandes oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt, unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Art. 3 Politischer Nachrichtendienst

Artikel 272, Ziffer l, des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder Einwohner politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,

849 wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

. ; ,· Art. 4

·

Artikel 274, Ziffer l, des Strafgesetzbuches erhält folgenden Absatz 4: In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Militärischer Nachrichtendienst

Art. 5 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der ^Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 6

Angriffe verfaLunga-

Wer eine Propaganda betreibt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wer einer solchen Propaganda, insbesondere des Auslandes, Vorschub leistet, ; .

wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

staatspropaganda

i

Ordnung

Art. 7

Artikel 275 des Strafgesetzbuches wird durch Aufnahme der Artikel Eechbnvidrige 2, 8, 5 und 6 dieses Beschlusses ergänzt.

; Vereinigung

Art. 8 Wer öffentlich, in gemeiner Weise oder fortgesetzt, die politischen VerächtüchEinrichtungen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, insbesondere ^mischen1 ihre demokratischen Grundlagen, verächtlich macht, namentlich wer Einrichtungen zu diesem Zwecke unwahre oder entstellende Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, wird mit'Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 9 Wer den von den Bundesbehörden über ausländische politische Widerhandlung Vereinigungen aufgestellten Weisungen zuwiderhandelt, wird mit Haft Weisungen oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

für ausländische Vereinigungen

Art. 10 In den Fällen der Artikel 2,8, 5,6,7 und 8 ist der Täter auch strafbar, Auslandstaat · wenn er die Tat im Ausland begangen hat.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd III.

59

850 :

Art. 11

Einstellung Wer zu Gefängnis verurteilt wird, kann, wenn seine Tat eine ehrlose bürgerlichen Gesinnung bekundet oder sich in besonders schwerer Weise gegen die Ehrenfähigkeit verfasäungsmässige Ordnung richtet, für l--5 Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt werden.

Art. 12 Gerichtsbarkeit

Die in diesem Beschlüsse vorgesehenen strafbaren Handlungen sind der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt. Das eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

Über die gerichtliche Verfolgung entscheidet der Bundesrat gemäss Artikel 105 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspüege.

. , Art. 18

Vorbehalt Der Bundesrat behält sich vor, Vereinigungen oder Unternehmungen, von er o en ^Q ,jie innere un(j äussere Sicherheit gefährden, auf bestimmte Zeit zu verbieten und ihre Tätigkeit unter Strafe zu stellen.

,Art. 14 Aufhebung früherer Beschlüsse

Der Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 betreffend den Abbau von Bestimmungen zum Schutz der verfassungsmässigen Ordnung und die noch in Kraft stehenden Bestimmtingen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebung der Parteiverbote sind aufgehoben,

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1949 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1950.

Art. 15

8219

,.

!

861

;

Beilage 3

598* Bundesratsbeschluss über

Massnahmen zur Verwertung der Kernobsterute 1948 :

(Vom 26. August 1948)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 9, 24 und 70 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, Artikel 48, Absatz l, desi Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941 (Finanzordnung 1946--1949) und Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten : ; des Bundesrates, beschliesst:

Art. l Die Alkoholverwaltung wird ermächtigt., Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternte 1948 zu treffen.

· · .

.

Allgemeine Bestimmung

Art. 2

Die Alkoholverwaltung wird, insbesondere ermächtigt, zum Zwecke Massnahmen zur Verminderung einer . möglichst weitgehenden Verwertung der Kernobsternte ohne der Branntweinerzeugung Brennen besondere Beihilfen zu gewähren für die Förderung der Verarbeitung von Kernobst auf haltbare Erzeugnisse, ' ' für die Versorgung minderbemittelter Volkskreise mit frischem Kernobst und seinen Erzeugnissen, , für die Förderung von neu eingeführten Verfahren für die Verwertung von Kernobst und Kernobstabfällen.

:

· ' ' Art. 3 ' Auf Beihilfen gemäss Artikel 2 haben nur die Obstverwertungsbetriebe und Obsthandelsfirmen Anspruch, welche sich darüber ausweisen können, dass den Produzenten mindestens [Richtpreise von Fr. 4.50 bis 6 je 100 kg gesunde, reife Mostbirnen und von Fr. 6 bis 8 je 100 kg ·

Richtpreise

852 gesunde, vollwertige Mostäpfel bezahlt worden sind. Dabei soll den Sorteneigenschaften und der Qualität des Obstes angemessen Beatmung getragen werden.

Die Alkohol Verwaltung ist ermächtigt, an den Bezug der Beihilfen gemäss Artikel 2 weitere Bedingungen zu stellen.

Art. 4 Beschränkung des Brennens

Weitere Massnahmen

Treaterverwertung

Das Brennen und Brennenlassen von Kernobst, dessen Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen ist in dem Umfange zu beschränken, als eine Möglichkeit besteht, diese Eohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu.-verwerten.

Die Alkoholverwaltung ist berechtigt, das Brennen und Brennenlassen der in Absatz l genannten Eohstoffe durch gewerbliche Brenner oder ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber von einer besonderen Brennermächtigung abhängig zu machen.

Art. 5 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Überschüsse an Obst und Obsterzeugnissen sowie Obstabfälle und Obstrückstände solchen Betrieben zuzuleiten, welchen eine Verwertung dieser Eohstoffe und Erzeugnisse ohne Brennen möglich ist.

Die Alkoholverwaltung ist ausserdem berechtigt, Überschüsse an Obst und Obstwein, Most oder deren Abfälle und Bückstände, die anders als durch die Brennerei nicht verwertet werden können, einzelnen Brennereien zuzuweisen.

Art. 6 Das Finanz- und Zolldepartement und das Volkswirtschaftsdepartement werden ermächtigt, im beidseitigen Einvernehmen nötigenfalls Massnahmen über die Einfuhr und die Abgabe von ausländischen Futtermitteln zu treffen,"soweit solche für die Verwertung der Trockentrester erforderlich sind. Es kann dabei die Einfuhr und Abgabe von ausländischen Futtermitteln von der Übernahme angemessener Mengen Trockentrester abhängig gemacht werden.

Art. 7

Äoufim inlandverke r

Die

Qualitätskontrolle für frisches Tafel- und Wirtschaftsobst, Süss-

most und Obstsaftkonzentrat sowie für Trockentrester ist für Handelsfirmen und gewerbliche Verarbeitungs- und Herstellerbetriebe auch im Inlandverkehr obligatorisch. Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, hiefür die .erforderlichen Ausführungsbestimm.ungen zu .erlassen.

853 Art. 8 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Massnahmen zur Förderung der TafelobstYerwertung zu treffen. Daraus soll dem Bund und der Alkoholverwaltung keine finanzielle Belastung erwachsen.

lafeiobst^w61'^

: ' ; Art. 9 ' Die Alkoholverwaltung kann für die Durchführung von Massnahmen Mitwirkung auf dem Gebiete der Obstverwertung und Obstversorgung den Schwei- organisafionen zerischen Obstverband, die kantonalen Zentralstellen für Obstbau sowie weitere Stellen zur Mitwirkung heranziehen.

Art. 10 ·; Die Ausgaben für die Durchführung der in Artikel l bis 5 dieses Krediterteilung Beschlusses vorgesehenen Massnahmen sind von der Alkoholverwaltung zu tragen; es wird ihr der hiefür erforderliche Kredit eingeräumt.

, : .

Art.ll Bei Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und die Ausführüngsvorschriften der Alkoholverwaltung finden die Artikel 52 bis 64 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 Anwendung.

Wer ohne Brennermächtigung gemäss Artikel 4 brennt oder brennen lässt, wird wegen unbefugter Erzeugung gebrannter Wasser gemäss Artikel 52 des Alkoholgesetzes bestraft.

Widerhandlungen gegen Artikel 6, 7 und 8 dieses Beschlusses werden gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege bestraft ; die Organe der eidgenössischen Alkoholverwaltung sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäss Artikel 74 ff. des genannten Bundesratsbeschlusses zuständig.

: Art. 12 Der Bundesratsbeschluss vom 20. August 1947 über Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternte 1947 und zur Versorgung des Landes mit Kernobst und Kern Obsterzeugnissen*) wird aufgehoben. Geschäfte, welche auf die Verwertung früherer Kernobsternten Bezug haben, sind nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse zu erledigen.

:

Widerhandlungen

Aufhebung bestehender Erlasse.

Art. 13

Dieser Beschluss tritt am 27. August 1948 in Kraft.

Die Artikel 6, 7 und 8 sind in ihrer Gültigkeit bis zum 81. August 1949 beschränkt.

. Die Alkoholverwaltung ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt; vorbehalten bleibt Artikel 6.

*) A. S. 63, 956.

8212

Inkrafttreten: und Vollzug

854 Beilage 4

Bimdesratsbeschluss

ßnn A

uw

über

die Abänderung des Wehrsteuerbeschlusses (Vom 19. Oktober 1948)

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

Art. l Die Artikel 22, Absatz l, lit. g und h, und 25, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Artikel 22, Absatz l, lit. g. Die gesetzlichen oder statutarischen Beiträge an die in Artikel 16, Ziffer 5, bezeichneten Ausgleichskassen sowie die Beiträge, die auf Grund des,Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten sind; Artikel 22, Absatz l, lit. h. Die Prämien für die Lebens-, Unfall-, Kranken- und Kautionsversicherung, die Beiträge für Arbeitslosen- und Pensionsversicherung und die nicht unter lit. g fallenden Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung für den Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 500 Franken; Artikel 25, Absatz 1. 1 Vom reinen Einkommen kann der Steuerpflichtige abziehen: a. einen Betrag von 1000 Franken; b. einen Betrag von 500 Franken für jedes Kind unter achtzehn Jahren, für das er sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person mit Ausnahme der Ehefrau.

'" -· ' ' Art.2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1949 in Kraft und findet für die fünfte Veranlagungsperiode der Wehrsteuer Anwendung.

855

Bundesratsbeschluss

603A

über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen ;

,

(Vom 9. November 1948)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes (Art. 9 bis 20) des Bundesratsbeschlusses vom 30. September/22. Oktober 1946 über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren .Ersetzung durch eine zu,sätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftslerträgen werden rückwirkend auf den 25. Oktober 1946 aufgehoben.

Sie v werden unter dem Titel «Sonderzuschlag zur Wehrsteuer» durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 9. Zur Wehrsteuer wird für das Jahr 1949 ein Sonderzuschlag erhoben. Dieser beträgt: a. für natürliche Personen, ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereine und Stiftungen 100 Prozent von dem eintausend Franken übersteigenden Teil der für das Jahr 1949 geschuldeten Wehrsteuer vom Einkommen oder der nach Artikel 18, Absatz 3, des Wehrsteuerbeschlusses für das Jahr 1949 geschuldeten Pauschalsteuer; b. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Eeingewinn fünftausend Franken übersteigt, 20 Prozent vom dem 8 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Eeserven übersteigenden Teil des für die Veranlagung: der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgebenden Beingewinns; c. für Genossenschaften des Obligationenrechts nach ihrer Wahl 100 Prozent des gemäss lit. a oder b berechneten Sonderzuschlages;

1. Zusclilag»steuerp flicht

856 d. für natürliche Personen, juristische Personen und Kollektivimd Kommanditgesellschaften 100 Prozent des fünfhundert Franken übersteigenden Teils, der für das Jahr 1949 geschuldeten Wehrsteuer von den Kückvergütungen und Rabatten auf Warenbezügen.

2. Herabsetzung des Sonderzuschlages

Art. 10. Von dem gemäss Artikel 9, lit. a, berechneten Sonderzuschlag zur Wehrsteuer vom Einkommen wird die für das Jahr 1949 geschuldete Ergänzungssteuer vom Vermögen abgezogen.

3. Erhebung des Sonderzuschlagefl

Art. 11. Der Sonderzuschlag wird gleichzeitig mit der für das Jahr 1949 geschuldeten Wehrsteuer festgesetzt und in zwei Baten bezogen, deren Fälligkeit das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement bestimmt.

4. Kantonale Anteile

Art. 12. In Abweichung von Artikel 136, Absatz l, des Wehrsteuerbeschlusses haben die Kantone 90 Prozent der bei ihnen eingegangenen Zuschlagssteuerbeträge sowie der im Zusammenhang mit der Erhebung des Sonderzuschlages eingezogenen Bussen und Zinsen an den Bund abzuliefern.

Art. 13. Die in Artikel 2, lit. a, Artikel 18, Absatz l, lit. c, Artikel 39 und 17 des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehene Sondersteuer auf Tantiemen wird mit Wirkung auf Ende 1946 aufgehoben.

5. Aufhebung der Tantiemensteuer 6. Anwendbares Hecht

Art. 14. Sowe.it dieser Beschluss nichts anderes anordnet, finden bei der Erhebung des Sonderzuschlages die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses sinngemäss Anwendung.

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Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 15. November 1948 in Kraft.

Nach den Vorschriften des Bundèsratsbeschlusses vom 30. September/22. Oktober 1946 vor dem 15. November 1948 entrichtete zusätzliche Wehrsteuern werden unter Vergütung eines Zinses von 3 Prozent von Amtes wegen zurückerstattet.

2

8242

857 Beilage 6

602A Bundesratsbeschluss über

die Produktion, Einfuhr und Verwertung von Tieren, Fleisch und Fleischwaren (Vom 9. November 1948)

;

Der schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939/ 17. Juni 1948 und den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, :

beschliesst:

L Regelung der Einfuhr im Allgemeinen Art. l Die Einfuhr von Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh, von Fleisch und Fleischwaren, sowie von Schweineschmalz der hiernach genannten Zolltarifnummern ist nur mit einer Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaf tsdepartementes zulässig: Zolltarifnummer

76 a/78 95 182 a/185 186 a/142 b 148 /144 b 145 146

Warenbezeichnung

Fleisch, Fleischwaren, Schweineschmalz Pferde, Füllen, Maultiere, Esel, Ochsen, Stiere, Kühe, Binder, Jungvieh, Schweine, Schafe, Ziegen.

i Die Einfuhrgesuche sind der Abteilung für Landwirtschaft mit allen für die Festsetzung der Einfuhrbedingungen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

858

Art. 2 Bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen ist den Interessen der inländischen Zucht und Produktion, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landesversorgung, Rechnung zu tragen. Der Absatz des inländischen Schlachtviehs zu Bedingungen, -wie sie in Artikel 10 umschrieben sind, darf durch die Einfuhr nicht beeinträchtigt "werden.

Die Einfuhrbewilligungen werden im Einvernehmen mit der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, diejenigen für Nutz- und Zuchtpferde zudem in Verbindung mit den zuständigen Organen des Militärdepartementes erteilt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen tierseucbenpolizeilichen und fleischhygienischen Einfuhrvorschriften und die gestützt darauf durch das eidgenössische Veterinäramt getroffenen Anordnungen.

Art. 3 Die Abteilung für Landwirtschaft kann Bedingungen an die Erteilung von Bewilligungen knüpfen und den Weiterbestand erteilter Bewilligungen von der nachträglichen Übernahme solcher Bedingungen abhängig machen. Sie kann den Personen, Firmen und Organisationen, welche die Bedingungen nicht einhalten, die Bewilligung entziehen und solche Personen, Firmen und Organisationen zeitweise oder dauernd von der Erteilung weiterer Bewilligungen ausschliessen.

Soweit es sich um Bedingungen handelt, die den Aussenhandel berühren, ' ist das Einverständnis der Handelsabteilung erforderlich.

Die Abteilung für Landwirtschaft ist ermächtigt, mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes Gebühren zu erheben.

II. Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren

Art. 4 Im Sinne der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 8 können bei der Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren Bedingungen insbesondere hinsichtlich Herkunft, Zeitpunkt der Importe, Ansprüche an die Qualität, Erhebung von Abgaben, Überschussverwertung und deren Sicherung und, soweit dies für die gleichmässige Versorgung erforderlich ist, über die Verteilung im Inland gestellt werden.

Art. 5 Einfuhrbewilligungen werden erteilt an Firmen und Organisationen, die sowohl berufsmässig und dauernd im Import von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren tätig sind, als auch die Verpflichtungen zur Verwertung inländischer Überschüsse gemäss Artikel 12 erfüllen und zwar :

859

1. Für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren a. an Firmen des Metzgereigewerbes auf Plätzen, wo der Verkauf von fremdem Fleisch an Metzger zulässig ist, sowie an Metzgerorganisationen; b. an Handelsbetriebe, die sich gewerbsmässig und dauernd im Detailhandel mit Schlachtvieh und Fleisch auf Plätzen betätigen, wo der Verkauf von fremdem Vieh und Fleisch zulässig ist, sowie an Organisationen solcher Firmen.

In besondern Fällen können Einfuhrbewilligungen auch an die.in Artikel 18 erwähnte gemeinsame Organisation erteilt werden.

2. Für Fleischwâren an Firmen des Lebensmittelhandels, die sieb regelmässig mit dem Vertrieb von Fleischwaren beschäftigen, sowie an Organisationen :solcher Firmen.

Vorbehalten bleiben die seuchenpolizeilichen und die fleischhygienischen Vorschriften des:eidgenössischen Veterinäramtes und der Kantone, insbesondere mit Bezug auf die Schlachtorte und die Verteilungsgebiete.

' . ' . : ' . ; .

Art. 6 ., ' .

Die Abteilung für Landwirtschaft setzt im Einvernehmen mit der Handelsabteilung Und der eidgenössischen Preiskontrollstelle, nach Anhören der beteiligten Wirtschafts- und Verbraucherkreise, periodisch die Einfuhrmengen fest.

Bei der Zuteilung der Kontingente an die einfuhrberechtigten Organisationen und Firmen ist insbesondere auf deren Leistungen bei der Verwertung von Überschüssen und bei der laufenden Vermittlung und Verwertung von Schlachtvieh inländischer Produktion Kücksicht zu nehmen.

1 Wer die Landesversorgung durch Nichtausnützung zugeteilter Kpntingente benachteiligt, erhält in spätem Kontingentsperioden entsprechend geringere .Zuteilungen.

' .!; Art. 7 , ' ; Im Interesse einer befriedigenden Marktordnung und ungestörten Versorgung können im Sinne von Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 8, NOT vember 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit auf Schlachtvieh- und Fleischimporten !Abgaben erhoben werden. Diese dürfen die qualitätsgerechte Preisabstufung nicht beeinträchtigen und nicht zu einer Überschreitung der vom Volks Wirtschaftsdepartement genehmigten durchschnittlichen Produzentenpreise (Art. 10) Anlass geben. Die Höhe der Abgaben ist in der Eegel für einen längeren Zeitraum je nach Provenienz pro Stück, bzw. nach Gewicht festzusetzen.

Die Erträgnisse solcher Abgaben
sind zur Deckung des Defizites der kriegswirtschaftlichen Preisausgleichskasse für Fleisch (Verfügung Nr. 42 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. März 1944), ferner zur Verbilligung teurer, aber für die Versorgung des Landes unentbehrlicher Importe zu verwenden.

860 Die Abteilung für Landwirtschaft, die Handelsabteilung und die eidgenössische Preiskontrollstelle bestimmen nach Anhören der konsultativen Kommission (Art. 15) gemeinsam die Höhe der zu leistenden Abgaben und der aus zurichtenden Beiträge, m. Inländische Schlachtviehproduktion und Schlachtviehpreise

Art. 8 Im Eahmen der auf die Bedürfnisse einer vielseitigen Landesversorgung ausgerichteten landwirtschaftlichen Produktion soll insbesondere auch ein angemessenes, den natürlichen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen und den Absatzmöglichkeiten entsprechendes Verhältnis zwischen den verschiedenen Zweigen der Tierproduktion bestehen.

Soweit es die Versorgung erfordert, sollen die Möglichkeiten der Schlachtviehproduktion weitgehend ausgenützt, anderseits aber eine im Vergleich zu den Marktbedürfnissen übersetzte Erzeugung vermieden werden.

Art. 9 Die Produzenten von Schlachtvieh haben die betriebswirtschaftlich zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, damit gelegentliche oder saisonmässige Überangebote tunlichst vermieden werden. Die Organisationen der Schlachtviehproduzenten sind gehalten, sich durch Aufklärung für eine bestmögliche Anpassung des Angebotes an die Nachfrage einzusetzen.

Art. 10 Vorbehaltlich allfälliger Höchstpreisvorschriften setzt das Volkswirtschaftsdepartement, nach Anhörung der zuständigen Produzenten-, Verwerter- und Konsumentenorganisationeh und der in Artikel 15 erwähnten konsultativen Kommission, jeweils für eine längere Zeitspanne und für die verschiedenen Kategorien und Qualitätsklassen von Schlachtvieh angemessene durchschnittliche Produzentenpreise, sowie die zulässigen Abweichungen nach unten und nach oben fest. Dabei ist unter Beachtung der Bedürfnisse einer vielseitigen Produktion den für rationelle Betriebe nachgewiesenen mittleren Gestehungskosten und der Parität zu andern landwirtschaftlichen Produktionszw eigen Eechnung zu tragen. Überdies ist auf die Interessen der Gesamt Wirtschaft und auf die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerungsgruppen Eücksicht zu nehmen.

IV. Handel mit Schlachtvieh und Verwertung von Überschüssen

Art. 11 Der Handel mit Schlachtvieh inländischer Herkunft ist frei und darf auch durch kantonale Vorschriften nicht eingeschränkt werden.

Die gesetzlichen Erlasse über die Ausübung des Viehhandels und über die Seuchenpolizei werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

861 Art. 12 Ergeben sich trotz Innehaltung der Massnahmen über die Produktionslenkung (Art. 8) und des Angebotsausgleiches (Art. 9) Überschüsse von im freien Handel nicht verwertbaren schlachtreifen Tieren inländischer Herkunft, so sind die Importeure von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren und deren Organisationen zur Abnahme solcher Überschüsse verpflichtet. Bei der Übernahme soll die: untere Grenze der vom Volkswirtschaftsdepartement gemäss Artikel 10 festgesetzten durchschnittlichen Produzentenpreise nicht unterschritten werden.

' , ' 1 Über Meinungsdifferenzen betreffend die mit der Verwertung von Überschüssen zusammenhängenden Fragen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

;

Art. 18 Die Abteilung für Landwirtschaft ist ermächtigt, einer gemeinsamen Organisation der Schlachtviehproduzenten, des Schlachtviehhandels, der Schlachtvieh-, Fleisch- und Fleischwarenimporteure und der Metzgerschaft die Durchführung folgender Aufgaben zu übertragen: 1. Begutachtung von Anträgen für die Festsetzung von Einfuhrkontingenten, für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen und für die Erhebung allfälliger Abgaben; 2. Veranstaltung von Schlachtviehmärkten und Schlachtviehannahmen mit Preis- und Absatzsicherung; 8. Organisation der Übernahme und Verwertung von .Überschüssen inländischen Schlachtviehs (Grossvieh, Kälber, Schweine und, Schafe); 4. Periodische Festsetzung von Eichtpreisen im Bahmen der durchschnittlichen Produzentenpreise (Art. 10). Die Eichtpreise dienen als Eichtlinie für den Verkauf von Schlachtvieh durch Produzenten an Händler und Metzger im Produktionsgebiet. Sie sind für die Übernahme von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehannahmen mit Preis- und Absatzsicherung verbindlich.

Die grundlegenden Vereinbarungen der gemeinsamen Organisation sind dem Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Verwaltung haben zwei Vertreter von Konsumentenverbänden anzugehören.

Firmen und Organisationen, die der in Alinea l genannten Vereinigung nicht beitreten, dürfen in ihren Eechten und Pflichten weder begünstigt, noch benachteiligt werden.

An den Verhandlungen der gemeinsamen Organisation nehmen Vertreter der Abteilung für Landwirtschaft, der Handelsabteilung und der eidgenössischen Preiskontrollstelle mit beratender Stimme teil.

862 V. Schlachtviehversicherang Art. 14 Die Schaffung und der Unterhalt einer Schlachtviehversicherung ist Sache der Organisationen der Schlachtviehproduzenten, des Handels und der Ver.werter, die auch über die Beitragspflicht, die Höhe der Prämienheiträge und über die Entschädigungsansprüche beschliessen.

Die Statuten der Versicherungskasse sind dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Viehinspektoren und Fleischschauer können nach den Weisungen des eidgenössischen Veterinäramtes und der Kantone zur Mitarbeit herangezogen werden.

VI. Konsultative Kommission Art. 15 Das Volkswirtschaf tsdepartemen t ernennt eine konsultative Kommission, bestehend aus Vertretern der Produzenten, des Handels, der Verwerter und der Verbraucherkreise; es bestimmt auch den Präsidenten. Diese Kommission steht den Amtsstellen in allen Fragen der Produktion und des Importes, sowie der Verwertung von Schlachtvieh, Fleisch und Fleischwaren und der Fleischversorgung des Landes, insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Einfuhrkontingenten, angemessener durchschnittlicher Produzentenpreise (Artikel 10) sowie allfälliger Abgaben und deren Verwendung (Art. 7) beratend zur Verfügung.

Die Vertreter der beteiligten Amtsstellen des Bundes nehmen an den Verhandlungen der konsultativen Kommission mit beratender Stimme teil.

Vu. Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen Art. 16 ; Die Abteilung für Landwirtschaft ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Kontrollmassnahmen anzuordnen und Erhebungen durchzuführen.

Jedermann ist gehalten, den mit der Kontrolle beauftragten Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen zu belegen, sowie Einsicht in die Betriebe zu gewähren, soweit die Kontrollaufgabe das erfordert.

In Fällen, in denen die Beteiligten durch ihr Verhalten eine Kontrolle veranlasst haben, gehen die Kosten zu Lasten der fehlbaren Personen und Unternehmen.

Art. 17 , ' Wer den Vorschriften dieses Bundesratbeschlusses, sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Einzelweisungen zuwiderhandelt, ohne dass die Tat ein Zollvergehen im Sinne des dritten Abschnittes des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen darstellt, wird mit, Busse bis zu Fr. 10 000 bestraft.

,

:

863

Die fahrlässige Widerhandlung ist strafbar mit Busse bis zu Fr. 3000.

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder handeln sollten, jedoch unter solidarischer Haftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Widerhandlungen werden durch die Abteilung für Landwirtschaft verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen in Artikel 821 bis 826 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

Der Beschuldigte kann innert vierzehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Strafverfügung bei der Abteilung für Landwirtschaft die Entscheidung durch die kantonalen Gerichte verlangen.

: Vm. Schlussbestimmungen ; Art. 18 Dieser Beschluss tritt am 4. November 1948 in Kraft und gilt bis 3l. Dezember 1951. Das Volkswirtschaftsdepartement, die Abteilung für Landwirtschaft und das eidgenössische Veterinäramt, sowie die Oberzolldirektion sind mit dem Vollzug beauftragt. Sie können die Kantone und die Wirtschaftsverbände zur Mitarbeit heranziehen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen und dessen Ausführungsvorschriften, sowie diejenigen der Fleischschaugesetzgebung.

Art. 19 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sind die damit im Widerspruch Stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Bundesratsbeschluss Nr. 56 vom 13. Oktober 1942 über die Beschränkung der Einfuhr (Einfuhr von Tieren und Fleisch).

Vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetretene Tatsachen werden noch nach den bisherigen Bestimmungen beurteilt.

Bereits erteilte Einfuhrbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

8213

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Fünfundzwanzigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 12. November 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

3

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46

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5543

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1948

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840-863

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