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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. Mai 1931 über die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat.

(Vom 4. August 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 9. Mai 1931 hat der Grosse Bat des Kantons Genf ein Verfassungsgesetz angenommen, welches dasjenige vorn 13. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneton in den Ständerat aufhebt und durch neue Beatimmungen ersetzt. Dieses neue Verfassungsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 13./14. Juni 1981 mit 17,103 gegen 203 Stimmen gutgeheissen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1981 sucht der Staatsrat des Kantons Genf die eidgenössische Gewährleistung für den neuen Gesetzestext nach.

Die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes vom 13. September 1919 und des neuen Gesetzes haben folgenden Wortlaut (Übersetzung): Alter Text: «Einziger Artikel. Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt (Art. 66 der Kantonsverfassung in dem am 16. Juli 1905 abgeänderten Wortlaut).

Neuer Text: «Einziger Artikel. Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.

Sie werden für vier Jahre gewählt und sind sofort wieder wählbar.

Übergangsbestimmung. Die

Übergangsbestimmungen.Die

Amtsdauer der gegenwärtigen Abgeordneten Genfs im Ständerat geht am 30. November 1919 zu Ende.

erste Wahl findet im Jahre 1931, an den gleichen Tagen wie die Nationalratswahlen, statt.

71 «Die nächste Wahl findet im Jahre 1919, am gleichen Tage wie die Nationalratswahlen, statt.

A u f h e b u n g s b e s t i m m u n g . Das kantonale Verfassungsgesetz vom 17- Juni 1898 ist aufgehoben.»

A u f h e b u n g s b e s t i m m u n g . Das kantonale Verfassungsgesetz vom 13. September 1919 ist aufgehoben.»

Der in der Volksabstimmung vom 15. März 1981 angenommene revidierte Art. 76 der Bundesverfassung hat die Amtsdauer des Nationalrates auf vier Jahre verlängert. Nun hat der Kanton Genf die Amtsdauer der Abgeordneten in den Ständerat ebenfalls von drei auf vier Jahre verlängert, so dass die Wahlen gleichzeitig mit denen des Nationalrates und für die nämliche Dauer stattfinden.

Das neue Verfassungsgesetz entspricht den in Art. 6 der Bundesverfassung aufgestellten Vorschriften. Wir beantragen Ihnen daher, ihm durch Annahme ·des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. August 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlüss über

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. Mai 1931 über die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 4. August 1981, in Erwägung, dass das Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 9. Mai 1931 über die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. 1.

Dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 9. Mai 1931 betreffend Aufhebung und Ersetzung des Verfassungsgesetzes vom 18. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneten in den Ständerat wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 9. Mai 1931 über die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat. (Vom 4. August 1931.)

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1931

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31

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2719

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1931

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70-72

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