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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 1. April 1931.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis S» Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Hern

Ablauf der Referendumsfrist : 30. Juni 1931.

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Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

(Vom 26. März 1931.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art. 69ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1929, beschliesst: Erster Abschnitt.

Aufenthalt, Niederlassung, Toleranz.

Art. 1.

Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf.

Art. 2.

1 Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen seiner Anwesenheit anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedelung eingereist sind, sowie Erwerbstätige haben diese Anmeldung binnen vierzehn Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen. Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung ebenfalls auf drei Monate festsetzen.

2 Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der Ortspolizei zu melden. Wer einen Ausländer ohne Entgelt beherbergt, untersteht dieser Meldepflicht erst, wenn er dem Ausländer länger als einen Monat Unterkunft gewährt; vorbehalten bleiben strengere kantonale Vorschriften.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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426 3 Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse es notwendig machen, für alle Ausländer oder für Gruppen solcher, sowie für diejenigen, die Ausländer beherbergen, strengere Meldevorschriften erlassen.

Art. 3.

Bei der Eegelung der Bedingungen seiner Anwesenheit hat der Ausländer sein Atisweispapier vorzulegen. Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweispapiere anerkannt werden. Die Kantone können die Hinterlegung der Ausweispapiere verlangen; vorbehalten bleiben die vom Bundesrat zu regelnden Ausnahmen.

B Der Ausländer sowie sein Arbeitgeber sind verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben.

a Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist.

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Art. 4.

Die Behörde entscheidet, im Eahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz.

Art. 5.

Die Aufenthaltsbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier besitzen. Sie kann an Bedingungen geknüpft und in den Fällen von Art. 25, Abs. l, lit. e, unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie- ist stets befristet; die erstmalige Frist soll in der Kegel nicht mehr als ein Jahr betragen.

Art. 6. * Die NiederlasBungsbewilligung setzt ebenfalls den Besitz eines anerkannten und gültigen Ausweispapieres voraus. Sie ist unbefristet und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Art. 7.

Ausländer ohne ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier können nur eine Toleranzbewilligung erhalten. Sie ist stets befristet.

2 Ausnahmsweise kann überdies auch andern Ausländern blosse Toleranz bewilligt werden, wenn dies aus besonderen Gründen angemessen erscheint.

3 In der Regel hat der tolerierte Ausländer eine Kaution zu leisten oder eine Sicherheit zu stellen für alle öffentlichrechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen.

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427 Art. 8.

Die Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligurig gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat.

3 Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem andern Kanton aufzuhalten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern damit nicht eine Verlegung des Schwerpunktes dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen.

Wenn dem andern Kanton die Anwesenheit des Ausländers auf seinem Gebiet unerwünscht erscheint, so kann er der eidgenössischen Behörde den Entzug der Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung beantragen. Der Kanton, der diese ausgestellt hat, ist vor dem Entscheid anzuhören.

3 Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen andern verlegt, ist verpflichtet, sich binnen vierzehn Tagen bei der Eremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Art. 8, Abs. 8, gilt auch in diesem Falle.

Art. 9.

1 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist; b. wenn der Ausländer aufhört, ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier zu besitzen; o. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; d. mit der Abmeldung, oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist; e. mit der Ausweisung oder HeimschaÖung; /. mit dem Entzug gemäss Art. 8, Abs. 2.

8 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: «. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. wenn der Ausländer einer an sie geknüpften Bedingung zuwidergehandelt hat oder wenn sein Verhalten Anlass zu schweren Klagen gibt; e. wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde.

s Die Beendigungsgrunde von Abs. l, lit. b, c und e, und Abs. 2, lit. a, gelten auch für die Niederlassungsbewilligung. Sie erlischt ferner durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden, 4 Die Beendigungsgründe von Abs. l und 2 gelten auch für die Toleran^bewilliguDg, Sie kann überdies widerrufen werden, wenn der Ausländer eich ihrer unwürdig erweist oder wenn die Gründe, die bei der Erteilung massgebend waren, weggefallen sind.

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Art. 10.

Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden: a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde oder wenn er durch schwere oder wiederholte Missachtung von Ordnungsvorschriften das Gastrecht missbraucht hat; b. wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet; o. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen oder privaten Wohltätigkeit zur Lagt fällt oder mit Sicherheit demnächst dauernd zur Last fallen wird.

8 Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise auf das Gebiet eines Kantons beschränkt werden.

s Die Ausweisung gemäss Bundesverfassung und diejenige durch strafgerichtliches Urteil bleiben von diesem Gesetze unberührt.

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Art. 11.

Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre oder unbefristet ausgesprochen werden.

2 In die Ausweisung sind in der Eegel auch der Ehegatte des Ausgewiesenen und die Kinder unter achtzehn Jahren einzubeziehen. Eine Ausnahme kann insbesondere gemacht werden, wenn dio Ehefrau von Abstammung Schweizerin war.

3 Ausgewiesene dürfen das Gebiet der Schweiz nicht betreten. Die Ausweisung kann in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.

4 Im Falle von Art. 10, Abs. l, lit. c, kann auch blosse Heimschaffung verfügt werden.

Art. 12.

1 Der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden.

2 Beim Ablauf der Bewilligung ist der Ausländer zur Ausreise aus dem Kanton verpflichtet.

3 Der Ausländer ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert und wenn die Bewilligung widerrufen oder ihm gemäss Art. 8, Abs. 2, entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fallen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen.

Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen.

4 Auch bei der Ausweisung setzt die Behörde den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört.

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429 Art. 13.

Mit der Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz kann die eidgenössische Behörde eine Einreisebeschränkung verbinden. Sie besteht im Verbot, ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Behörde zu bestimmten Zwecken einzureisen ; sie kann für höchstens zwei Jahre verhängt werden 2 Die eidgenossische Behörde kann über persönlich unerwünschte Ausländer und solche, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften haben zuschulden kommen lassen, die Einreisesperre verhängen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften beträgt die Höchstdauer der Sperre drei Jahre. Während der Emreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

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Art. 14.

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Kommt der Ausländer der Pflicht zur Ausreise nicht nach, so kann er ausgeschafft werden.

* Wenn die Ausschaffung nicht durchführbar ist, so kann an deren Stelle die luternierung treten; sie darf keinesfalls die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Jedoch kau n die eidgenössische Behörde, wenn ihr die Internierung nicht oder nicht länger angebracht erscheint, den letzten Kanton, der die Anwesenheit des Ausländers wahrend längerer Zeit geduldet hat, verpflichten, diesen zurückzunehmen und weiter zu dulden.

Zweiter Abschnitt.

Behörden und Verfahren.

Art. 15.

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Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Fremdenpolizeibehörde (Kantonale Fremdenpolizei). Diese ist zustandig für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten, die nicht einer Bundesbehörde zustehen oder durch die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen sind.

2 Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers, sowie über die Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung ist der kantonalen Fremdenpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu übertragen. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Bundesrates für Entscheide über Aufenthalt auch untere Behörden zuständig erklärt werden; ebenso für Ausweisungen mehrere einander nebengeordnete Behörden.

s Die eidgenössische Fremdenpolizei ist für alle keiner anderen eidgenössischen Stelle zugewiesenen fremdenpolizeilichen Obliegenheiten des Bundes zuständig.

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Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für die Anordnung der Internierung auf Kosten des Bundes und zum Entscheid über die weitere Duldung eines Ausländers gemäsa Art. 14, Abs. 2; eine für die ganze Schweiz geltende Ausweisung kann nur mit Zustimmung des Departements eingestellt oder aufgehoben werden.

Art. 16.

Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen.

a Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will, in der Eegel die Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen.

3 Vor der Erteilung einer Bewilligung an Ausländer, die sich voraussichtlich längere Zeit in der Schweiz aufhalten, muss ein Strafregisterauszug vorliegen; vorbehalten bleiben die vom Buudesrat zu bestimmenden Ausnahmen.

Art. 17.

1 In der Regel wird die Behörde dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, zunächst nur Aufenthalt bewilligen.

Die eidgenössische Fremdenpolizei setzt im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf.

a Ist dieser Zeitpunkt bereits festgesetzt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so haben seine Ehefrau und die Kinder unter achzehn Jahren, sofern sie mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben werden, Anspruch darauf, in die Bewilligung einbezogen zu werden.

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Art. 18.

Der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid ist endgültig; vorbehalten bleibt Art. 21.

a Die Kantone sind zuständig, von sich aus Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen a. nicht erwerbstätigen Ausländern bis auf zwei Jahre, sofern nach dem Zwecke des Aufenthaltes und nach den Umständen glaubhaft ist, dass der Ausländer sich nur für beschränkte Zeit in der Schweiz aufhalten werde, Schülern auf die Dauer des Schulbesuches, Studenten bis zum Abschluss der Studien, Kranken in Heilanstalten bis zum Austritt aus der Anstalt; 6. Dienstmädchen und Bauernknechten bis auf fünf Jahre; u. Saisonarbeitern und -angestellten für eine Saison, jedoch höchstens bis auf neun Monate und, soweit das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit für bestimmte Berufe eine Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Saisonarbeiter bestimmt, im Bahmen dieser Höchstzahl.

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Alle anderen Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei. Sofern diese nichts anderes verfügt, können im Rahmen dieser Zustimmung alle Kantone Bewilligungen erteilen. Die Zustimmung kann für Aufenthalt und Toleranz an Bedingungen und Beschränkungen gebunden werden.

4 Auch wenn die Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei notwendig ist, können die Kantone, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer dringend ist, eine provisorische Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung erteilen; sie haben dies der eidgenössischen Fremdenpolizei sofort zu melden.

s Die Gesuche sind von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Beförderung zu erledigen.

Art. 19.

1 Soweit nicht die in Art. 15, Abs. 2, aufgezählten Entscheide dem Regierungsrat oder einem Departementschef vorbehalten sind oder nicht ein Rekurs an die eidgenössische Behörde offen steht, muss das kantonale Eecht für den Ablehnungsfall den Rekurs an eine obere kantonale Instanz vorsehen.

8 Ablehnende Entscheide über Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz, sowie Ausweisungs-, Entzugs- und Widerrufsverfügungen sind schriftlich zu begründen; wo ein Rekurs offen steht, ist dabei auf die Rekursfrist und die Rekursbehörde hinzuweisen. Dem Rekurrenten oder seinem Vertreter ist Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit nicht die öffentliche Ordnung Tind Sicherheit dem entgegenstehen.

Art. 20.

Gegen letztinstanzliche kantonale Ausweisungsverfügungen aus der Schweiz gemäss Art. 10, Abs. l, kann der Ausländer an das eidgenössische Justiz- und Polizei département als letzte Instanz rekurrieren. Das gleiche Recht steht ihm und Mitbeteiligten, sowie dem Kanton gegen alle "Verfügungen ·der eidgenössischen Fremdenpolizei zu.

z Der Rekurs ist schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist beträgt ·dreissig Tage; sie wird gleich derjenigen des Art. 178, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechnet.

3 Art. 19, Abs. 2, gilt auch für die eidgenössischen Behörden.

4 Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern sie ihm nicht durch die Rekursbehörde verliehen wird. Diese ist berechtigt, ergänz» nde Erhebungen anzuordnen.

Art. 21.

Der Bundesrat kann einem Ausländer, der glaubhaft macht, er suche Zuflucht vor politischer Verfolgung, und dem eine Bewilligung verweigert wurde, Asyl gewähren, indem er einen Kanton zur Duldung verpflichtet.

Er wird zuvor die Vernehmlassung des Kantons einholen.

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Art. 22.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen von Staatsverträgeo über Niederlassung wird von diesem Gesetze nicht berührt.

Dritter Abschnitt.

Straf bestünnrangen.

Art. 23.

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Wer falsche fremdenpoh'zeiliche Ausweispapiere herstellt oder echteverfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet oder wer echte Ausweispapicre Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer in Missachtung einer ausdrücklichen Verfügung das Land betritt oder darin verweilt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10,000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

s Andere Zuwiderhandlungen gegen Iremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu 200OE Franken bestraft ; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 24.

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Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen gemäss Art. 2& liegt den Kantonen ob. Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft findet Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung der Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Die Zuwiderhandlungen gemäss Art. 23, Abs. 2, sind als Polizeiübertretungen zu behandeln und nicht ins Strafregister einzutragen.

8 Bussen können bei nachgewiesener Mittellosigkeit in leichten Fälle» von der kantonalen Regierung erlassen werden.

4 Sämtliche Gerichtsurteile, Strafentscheide von Verwaltungsbehörden und Einstellungsverfügungen, die von kantonalen Behörden auf Grund von Art. 23, Abs. l, dieses Gesetzes erlassen werden, sind durch die Kantonsregierung sofort nach Erlass zuhanden des Bundesrates der Bundesanwaltscbaft unentgeltlich einzusenden.

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Vierter Abschnitt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 25.

Dem Bandesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften dea Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er ist insbesondere auch befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: a. die Ein- und Ausreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und den kleinen Grenzverkehr; fe. die Einführung eines fremdenpolizeilichen Ausweisbuches ; c. die Festsetzung der von den Bundesbehörden, sowie des Höchstbetrages der in den Kantonen zu erhebenden Gebühren ; d. das Zusammenarbeiten der fremdenpolizeilichen mit anderen Behörden, insbesondere mit denen des Arbeitsnachweises, und die Befugnisse des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegenüber den kantonalen Arbeitsnachweisen in Fragen des Arbeitsmarktes; e. die Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, die Aufenthaltsbewilligung au Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen ; /. die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Vertretern fremder Staaten oder von Angehörigen internationaler Organisationen.

2 Der Bundesrat kann über die Niederlassung von Angehörigen solcher Staaten, die die Schweizer ungünstiger behandeln als die Schweiz deren Angehörige behandelt, Bestimmungen aufstellen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.

3 Die Kantone erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiet erforderlichen Vorschriften; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

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Art. 26.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verordnung vom 29. November 1921 über dio Kontrolle der Ausländer, abgeändert durch die Bundesratsbeschlüsse vom 7. Dezember 1925 und 16. Oktober 1928, sowie die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

* Beim Inkrafttreten bestehende Toleranzbewilligungen verwandeln sich in solche dieses Gesetzes. Von den bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen verwandeln sich diejenigen in Niederlassungsbewilligungen dieses Gesetzes, die nicht oder nur der Kontrolle halber befristet und nicht an Bedingungen geknüpft sind und deren Inhaber nicht mehr der eid1

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genössischen Kontrolle unterstehen. Alle übrigen Bewilligungen gelten als Aufenthaltsbewilligungen gemäss diesem Gesetz.

3 Die sonstigen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Eecbt bestehenden Verfügungen bleiben in Geltung; für Einreisesperren und Einreisebeschränkungen beginnt die Frist von Art. 18, Abs. l und 2, mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

* Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Zuwiderhandlungen Anwendung, wenn sie für den Täter milder Bind.

5 Schwebende Verfahren stehen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter dessen Vorschriften. Wenn aber eine andere Behörde zuständig würde, so kann die bisher zuständige Behörde daa Verfahren zu Ende führen.

6 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses GeAlso beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 26. März 1931.

Der Präsident: Sträuli.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 26. März 1931.

Der Präsident: Charmillot.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 26. März 1931.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : Kaeslin.

Datum des Veröffentlichung: 1. April 1931, Ablauf der Referendumsfrist : 30. Juni 1931.

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Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. (Vom 26. März 1931.)

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01.04.1931

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