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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

25. August 1981.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen, wie gewohnt, die von unserem Departement im Jahre 1980 erlassenen wichtigeren Entscheide und die die Organe des Zivilstandsdienstes interessierenden Vorgänge auf dem Gebiet des Zivilstandswesens im nachstehenden zur Kenntnis zu bringen, Organisation.

1. Im Jahre 1930 sind uns folgende Änderungen der Zivilstandskreise Änderung gemeldet worden: der ZivilDie freiburgischen Gemeinden Chapelle und Gillarens, die bisher standskreise.

zum Zivilstandskreis Promasens gehörten, sind zu einem eigenen Zivilstandskreis vereinigt worden mit Sitz in Chapelle; der Sitz des thurgauischen Zivilstandskreises Hugelshofen, der sich bisher in Kemmen befand, ist nach Engelswilen bei Dotnacht, derjenige von Amlikon nach Junkholz bei Bissegg verlegt worden; . die Gemeinde Ayer, Kanton Wallis, ist vom Zivilstandskreis Vissoye abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreis erhoben worden; die zürcherischen Zivilstandskreise Oberurdorf und Niederurdorf sind infolge der Vereinigung der gleichnamigen Gemeinden ebenfalls zusammengelegt worden zum Zivilstandskreis Urdorf mit Sitz in Urdorf.

Formulare.

2. Wir haben einem Antrag einer kantonalen Aufsichtsbehörde zugestimmt, dass bei Neudruck der Formulare 13 (Verkündgesuch), 14 (Verkündakt) und 17 (Trauungsermächtigung) die Angabe des Geburtsdatums dem Geburtsorte vorangestellt wird. Demnach wird der Vordruck lauten : «geboren am zu ».

Portofreiheit.

8. Nach einer Weisung der Oberpostdirektion gemessen die der Post zur Beförderung übergebenen, gemäss Art. 69 und 73 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 ausgestellten Alters- und Niederkunftsausweise keine Portofreiheit,

177 4. Eine kantonale Staatskanzlei erkundigte sich, ob für die Beglau- Faksimilebigung der dem Auslande mitzuteilenden Zivilstandsakten nicht Faksi- Stempel.

mile-Stempel verwendet werden können. Es wurde dies abgelehnt mit der Begründung, der Gebrauch des Faksimile-Stempels entziehe sich jeder Kontrolle. Bei amtlichen Beglaubigungen bilde daher der handschriftliche Namenszug des beglaubigenden Beamten die eigentliche Garantie für die Echtheit der beglaubigten Unterschrift. Für amtliche Beglaubigungen müsse der Gebrauch des Faksimile-Stempels untersagt werden, soweit er nicht, wie beim Druck der Banknoten, ausdrücklich durch gesetzliche Vorschrift zugelassen ist.

5. Das Departement hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass ÖffentlichSchweizerbürger, denen im Ausland Erbschaften angefallen sind, die keit der Besorgung ihrer Interessen nicht unbekannten, namentlich unbekannten Kegister.

ausländischen Agenten anvertrauen sollten, die meistens nur darauf ausgehen, sehr hohe und dem Erfolg der Bemühungen nicht entsprechende Vorschüsse und Provisionen sich auszahlen zu lassen. Solche Agenten sollen, wie neuerlich ein schweizerisches Konsulat in Frankreich aufmerksam macht, bisweilen unsere eigenen Zivilstandsregister für Nachforschungen in Anspruch nehmen, die den Erbberechtigten teuer zu stehen kommen und meistens doch nicht zum Ziele führen. Es darf nun nicht vorkommen, dass den Vertretern solcher Erbschaftsagenturen Einsicht in die Zivilstandsregister gewährt wird. Dem Zivilstandsbeamten ist nach Art. 29 der Zivilstandsverordnung überhaupt nicht erlaubt, die Begister auszuhändigen, und die Aufsichtsbehörden sollten bei Gewährung der Einsichtnahme Privatpersonen gegenüber eher zurückhaltend sein.

6. Es kommt vor, dass ausländische Standesbeamte sich nicht als Familienzuständig erachten, die in ihrem Amtskreise vorgefallenen und Schweizer büchlein ; Einbetreffenden Standestatsachen in deren Familienbüchlein einzutragen. tragungen.

In solchen Fällen ist empfohlen worden, bei Anlass der Übermittlung der jene Standestatsachen ausweisenden Urkunden das Familienbüchlein beizulegen, damit der Zivilstandsbeamte des Heimatortes die betreffende Tatsache darin eintragen kann.

7. Die Bürgerrechtsbestätigungen für Schweizer, die Bürger von Bürgerrechtsbes tätimehr als einer Gemeinde sind, brauchen nur
von einer der verschiedenen Heimatgeineinden ausgestellt zu werden. Der Nennung der weitern gungen.

Heimatgemeinden auf der Bestätigung (2. B.: «Ist auch Bürger von ») steht nichts entgegen.

8. Einer Frau, deren Ehe geschieden worden war, war vom Bichter eine Abkürzung der Wartefrist der 300 Tage zugestanden worden, worauf sie zu einer neuen Ehe schritt, der ein Kind entspross, das auf den Namen

Namensführung.

178 des zweiten Ehemannes im Geburtsregister eingetragen wurde. Da aber die Geburt noch in die SOOtägige Wartefrist seit Auflösung der ersten Ehe fiel, warf die Heimatgemeinde des zweiten Ehemannes die Frage auf, ob das Kind nicht eher auf den Namen des frühern Ehemannes hätte eingetragen werden sollen. Darüber befragt, machte das Departement darauf aufmerksam, dass das Kind in der (zweiten) Ehe der Mutter geboren ist, sodass es als Kind des zweiten Ehemannes eingetragen werden musate. Ist die Abstammung des Kindes streitig, so fällt es in die Kompetenz des Eichters, sie festzustellen.

Namensführung; Doppelnamen.

9. Ein Kaufmann D. C, hatte sich mit einer Witwe B., geborenen A., verehelicht. Die Eheleute führten nach Lokalgebrauch den Doppelnamen C.-B. Eine Behörde beanstandete diese Namensform und verlangte, dass die Eheleute den Namen C.-A. führen sollten. Das Departement äusserte sich dazu folgendermassen : Es steht der Führung dfcs im Wohnsitz- und Heimatkanton üblichen Doppelnamens nichts entgegen. Herr D. C. hat die Witwe B. und nicht das Fräulein A. geheiratet. Er und seine Frau sind daher ohne Zweifel berechtigt, den Namen C.-B. zu führen.

10. In einem Urteil des Bundesgerichts betreffend Einspruch gegen Einspruch gegen eine eine Kindesanerkennung sind folgende Feststellungen des Gerichts KindeBanerkeimung. bemerkenswert : 1. Zuständig zur Fürsorge für ausserehelich geborene Kinder ist die Behörde am Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt.

2. Das Hecht zum Einspruch gegen eine Kindesanerkennung steht der Mutter um ihrer Persönlichkeit willen zu und setzt demnach nur Urteilsfähigkeit, nicht auch Mündigkeit voraus (Art. 19, Abs. 2, ZGB).

8. Der mit Nachteil für das Kind begründete Einspruch ist nicht nichtig wegen der von Mutter und Kind erhobenen, nur auf Vermögensleistung gerichteten Vaterschaftsklage. Selbst angenommen, dass ein zum voraus erklärter Verzicht auf den Einspruch verbindlich wäre, könnte ein derartiger Verzicht in der Vaterschaftsklage höchstens dann erblickt werden, wenn sie auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge gerichtet wäre.

4. Die Einigung der nicht benutzten Klagefrist darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, weil möglicherweise versucht werden könnte, nachträglich den Einspruch anzufechten. Der Möglichkeit der Bestreitung ist jeder Eintrag ausgesetzt. Wollte man darauf Rücksicht nehmen, so könnte überhaupt nie etwas eingetragen werden (BGE 56 I 189 ff.).

11. Ein Vater kann sein uneheliches, im Ehebruch erzeugtes Kind Kindesanerkennung nicht anerkennen (Art. 804 ZGB), Hingegen kann er es adoptieren, wenn und er keine ehelichen Kinder hat, wenigstens 40 Jahre alt, mindestens Adoption.

179 18 Jahre älter als die anzunehmende Person ist und die Ehefrau dazu ihre Einwilligung erteilt (Art. 264 ff. ZGB).

Durch die Adoption erhält die angenommene Person den Namen (aber nicht das Bürgerrecht) des Annehmenden und wird diesem gegenüber erbberechtigt. Ist eine Adoption nicht möglich, so kann das aussereheliche Kind nur durch testamentarische Verfügung begünstigt werden.

Der Adoption ihres unehelichen Kindes durch die uneheliche Mutter steht nichts entgegen.

12. Das (1927) in Frankreich geborene, im Geburtsscheine unter dem Namen seines ausserehelichen schweizerischen Vaters, der persönlich die Geburt angemeldet hatte, eingetragene Kind einer ebenfalls schweizerischen Mutter besitzt die Heimataugehörigkeit seines Vaters. Die persönliche Anzeige, die der Anzeiger gestützt auf seine Eigenschaft als Vater des Kindes erstattete, begründet eine formgerechte Anerkennung, da der Geburtsschein eine öffentliche Urkunde darstellt, somit die Voraussetzungen einer Kindesanerkennung (Art. 303, Abs. 2, 2GB) erfüllt sind.

-- Die Geburt selber ist nur im Familienregister der Heimat des Kindesvaters einzutragen, nicht aber am Heimatort der Kindesmutter. Auch wenn man annehmen wollte, dass das Kind das Bürgerrecht der Mutter im Augenblicke der Geburt erworben habe, so hat es dasselbe bei der mit der Anerkennung durch den Vater verbundenen Anzeige der Geburt wieder verloren.

Anerkennung.

Kindes13. Ein in Frankreich ansässiger schweizerischer Ehemann hatte an seinem Wohnort das aussereheliche Kind einer ledigen Französin förm- anerkennung.

lich anerkannt. Die Behörde des Heimatortes des Anerkennenden fragte, ob es erforderlich sei, die Anerkennung gerichtlich anzufechten, um allfälligen späteren Eechtsnachteilen auszuweichen. Es wurde ihr geantwortet, dies sei nach hierseitiger Anschauung nicht nötig. Nach Art. 304 ZGB ist die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ausgeschlossen. Ist sie dennoch beurkundet worden, so kann'sie keine Wirkung ausüben, weil ihre Beurkundung auf der irrtümlichen Voraussetzung beruht, der Vater sei zur Anerkennung qualifiziert gewesen, während dies nicht zutraf, da er noch zur Zeit der Anerkennung in den Banden einer bestehenden Ehe war. Auch vom Standpunkt des französischen Eechtes ist die Anerkennung ohne Wirkung. Wie das schweizerische Recht, so sagt auch das französische (Art. 335 C c fr), dass eine Anerkennung in Blutschande oder im Ehebruch erzeugter Kinder nicht stattfinden könne. Die französische Jurisprudenz legt die in dieser Bestimmung liegende Nichtigkeit der Anerkennung als absolut aus, sodass ihr jede rechtliche Wirkung abgeht. Will das Kind später, gestützt auf die Anerkennung, Rechte gegen die Gemeinde geltend machen, so braucht diese bloss zu bestreiten, dass das Kind ihr Bürger sei, um es zu

180 zwingen, gegen sie zu klagen. Inzidenter wird dann die Wirkung der Anerkennung vom (schweizerischen) Gericht beurteilt werden.

Legitimation.

14. Auch das im Ehebruch erzeugte uneheliche Kind wird, nachdem die durch den Ehebruch verletzte Ehe aufgelöst worden ist, von Gesetzes wegen legitimiert, wenn dessen Vater die Kindsmutter heiratet (Art. 54, Abg. 5, Bundesverfassung).

Ehe1.5. Ehen zwischen Personen bis und mit dem dritten Grad der Blutshinderniase. verwandtschaft und der Schwägerschaft sind verboten (Art. 100, Ziff. i und 2, 2GB).

Es ist demnach verboten, dass die blutsverwandten Geschwister und Halbgeschwister, Oheim und Nichte, Neffe und Tante, seien sie unter sich ehelich oder unehelich verwandt, miteinander die Ehe eingehenWer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und im gleichen Grade verschwägert (Art, 21 ZGB).

Stiefvater und Stieftochter, Stiefmutter und Stiefsohn, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sind nicht blutsverwandt, aber verschwägert.

Deshalb ist auch ihre Ehe verboten, auch im Fall, dass die das Verhältnis begründende Ehe für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist (Art, 100, Ziff. 2, ZGB). Von diesem Verbote gibt es keine Ausnahmen und keinen Dispens irgendwelcher Art.

Auch der Abschluss solcher Ehen im Ausland begründet in der Schweiz keine gültige Ehe, wenn der Abschluss nur in der Absicht, Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Hechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist (Art. 7 f, Abs. l, des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter).

Rückzug 16. Eine Mutter wollte ihre Einwilligungserklärung ssur Ehe ihrer einer minderjährigen Tochter zurückziehen. Der Zivilstandsbeamte weigerte Eheeinwillisich, den Bückzug entgegenzunehmen und verwies die Mutter auf das gungserldärung. Einspruchsverfahren. Darüber befragt, entschied das Departement, dass es ohne weiteres zulässig sei, eine Einwilligungserklärung zurückzuziehen, wenn dies vor Ablauf der Verkündfrist geschehe. In diesem Falle fehlen dann die Voraussetzungen zur Verkündung, sodass diese ohne weiteres abzubrechen sei. Pjin Einspruchsverfahren erübrige sich demnach.

Mitteilungen.

IT. Die in der Schweiz erfolgte Geburt des Kindes einer im Auslande wohnhaften Schweizerin wird dem ausländischen Wohnort nicht mitgeteilt.

Art. 120, Abs. l, der VoZD bezieht sich nur auf den schweizerischen Wohnort. Eür die nach dem Auslande zu machenden Mitteilungen ist Art. 122 VoZD massgebend. Die mit einzelnen ausländischen Staaten bestehenden Verträge sehen nur die Mitteilung von Standesurkunden vor, die die Angehörigen des Vertragsstaates betreffen. In bezug auf die

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Standesurkunden, die die Schweiz aus internationalen Höflichkeitsgründen auch andern Staaten mitteilt, wird der nämliche Grundsatz beobachtet, und es werden ihnen derngemäss keine Standesurkunden von Schweizern zugestellt.

18. Das eidgenössische Militärdepartement macht uns darauf auf- Militärisches merksam, dass von seiten einiger Zivilstandsämter unterlassen werde, Meldewesen.

dem Sektionschef der Heimatgemeinde von dem im Auslande eingetretenen Tode eines militärpflichtigen Schweizers Meldung zu machen, was zur Folge habe, dass Tote noch nach Jahren in den militärischen Kontrollen geführt werden. Die Vorschrift des Art. 73, letzter Absatz, der Verordnung über das militärische Kontrollwesen ist strikte zu befolgen. Der Absatz lautet: «Über Todesfälle von Wehrpflichtigen im Auslande melden die Zivilstandsbeamten des Heimatortes an den Sektionschef der Heimatgemeinde zuhanden der kantonalen Pflichtersatzbehörde und zutreffendenfalls des kantonalen Korpskontrollführers.» 19. Verschiedene Gerichte legen Art. 126, Ziff. 4, der VoZD dahin aus, Mitteilung dass ein Ehescheidungsurteil auch dem früheren Heimatorte, der Ehefrau von Ehescheidungsmitzuteilen sei. Dies ist irrtümlich. Der genannte Artikel spricht vom urteilen ans Heimatort in der Einzahl. Gemeint ist daher nur der durch die Ehe Ausland.

erworbene Heimatort. Der frühere Heimatort, aus dessen Verband die Ehefrau infolge der Ehe ausgeschieden, hat kein Interesse daran, zu erfahren, ob diese Ehe im Laufe der Zeit gelöst worden ist.

20. Eine kantonale Aufsichtsbehörde erkundigte sich, ob die Straf- Straf bebestimmung des Art. 181 VòZD auch dann angewendet werden dürfe, stimmungen.

wenn ein Zivilstandsbeamter nicht in Ausübung seiner Amtspflicht, sondern sonst sich so vergangen hat, dass er unwürdig erscheint, die Stelle eines Zivilstandsbeamten weiter zu bekleiden. Es wurde geantwortet, dass Art. 181 sich nur auf Amtspflichtverletzungen bezieht und die Frage, o.b er anderer Vergehen wegen des Amtes entsetzt werden könne, dem kantonalen Bechte unterliege.

Schwei21. Mit 1. Dezember 1930 ist das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Beich über die gegenseitige Anerkennung und Voll- zerische Scheidungsstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom urteile über 2. November 1929 in Kraft getreten und regelt nun die
Anhandnahme von Deutsche.

Ehescheidungsklagen von Deutschen durch schweizerische Gerichte.

Das Abkommen ist publiziert in der eidgenössischen Gesetzessammlung, Band 46 (1930), S. 499 ff.

22. Das dänische Konsulat in Genf hat mitgeteilt, dass nach däni- Dänemark; Ehen schem Becht der Mann mit 21, die Frau mit 18 Jahren ehemündig werden.

Dispens von dieser Vorschrift kann durch königliche Verfügung erwirkt von Dänen.

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werden. Die in der Schweiz abgeschlossene Ehe eines Dänen wird in Dänemark als gültig anerkannt.

Zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist in Dänemark die Polizeibehörde des Wohnortes des Verlobten und in Ermangelung eines solchen die Polizeibehörde des Ortes befugt, wo der Verlobte bekannt ist; fehlt es an einer hiernach zuständigen Polizeibehörde, so ist der Justizminister zuständig. (Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. II, S. 58, Ziff. 4.) -- Eine Verkündung der Ehe in Dänemark ist nicht erforderlich.

Lettland ; 23. Das schweizerische Konsulat in Eiga gab uns Kenntnis von einer Ausführung Weisung des lettländischen Justizministeriums über die Vereinfachung der von Verkündungen. Veröffentlichung von Eheversprechen, worin dem Bigaer städtischen

Standesamt mitgeteilt wird, dass «von Seiten des Ministeriums keine Einwendungen bestehen, dass das Eigaer städtische Standesamt von ausländischen Standesämtern Begehren um Publikationen von Eheversprechen entgegennimmt, die Eheaufgebota in allgemeiner Ordnung veröffentlicht, auf die Verkündakte Vermerke über Aufgebot und Nichtbestehen von Hindernissen macht und die Verkündakte zurückschickt».

Die Weisung ist indessen nur an das Standesamt der Stadt Eiga gerichtet und wird nicht analog für andere Standesämter Lettlands Geltung beanspruchen dürfen.

Ehehindernis des § 1812 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.

24. Mehrfach wurde gefragt, ob die Ehe zwischen einem Schweizer, dessen friihere Ehe in Deutschland wegen Ehebruchs mit seiner jetzigen Braut geschieden worden, und der letztern geschlossen werden könne.

Es wurde geantwortet, dass es der Braut mit Eücksicht auf das in § 1312, Abs. l, des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich sein werde, das von Art. 4 der Haager Übereinkunft über Eheschliessung vorgesehene Ehefähigkeitszeugnis ohne weiteres zu beschaffen. Hingegen sehe Abs. 2 des nämlichen Paragraphen die Möglichkeit vor, Befreiung vom Ehehindernis des § 1812 zu erhalten, worauf dann der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nichts entgegenstünde.

Trauungen 25. Nach einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in in der Washington begründen kirchliche Trauungen in der (amerikanischen) Kanalzone von Panama. Kanalzone von Panama eine gültige Ehe erst, nachdem sie in das bürger-

liche Zivilstandsregister der Kanalzone eingetragen worden sind.

Vor fremden Konsuln im Ausland abgeschlossene Ehen von Schweizern,

26. Wir waren im Berichtsjahr verschiedentlich im Falle, auf die schon im Kreisschreiben vorn T. Juli 1917 sub Nr. 16 erwähnten Voraussetzungen zur Anerkennung der von Schweizern im Ausland vor fremden Konsuln abgeschlossenen Ehen hinzuweisen. Diese Voraussetzungen sind, dass einerseits der Konsul nach der Gesetzgebung des Staates, den er

183 vertritt, befähigt ist, Ehen von Ausländern abzuschliessen, und anderseits, dass der Staat, in dem die Ehe abgeschlossen wird, es zulässt, dass fremde Konsuln auf seinem Territorium Trauungen vornehmen.

27. Ehen von Schweizern, die in Italien gemäss dem neuen Ehegesetz vom 27. Mai 1929 nur kirchlich abgeschlossen werden, gemessen in der Schweiz volle Anerkennung, wenn dafür ein vom italienischen bürgerlichen Zivilstandsbeamten ausgestellter Eheschein vorgewiesen wird.

Um die «effetti civili» in Italien auszuüben (bürgerliche Wirkung zu äussern), müssen die kirchlich abgeschlossenen Ehen noch vom bürgerlichen Zivilstandsbeamten beurkundet werden, und es ist deshalb, da der trauende Geistliche verpflichtet ist, die Trauung dem Zivilstandsbeamten zu melden, jederzeit ein bürgerlicher Eheschein erhältlich. Ein vom trauenden Geistlichen ausgestellter Eheschein genügt zur Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht, da dann nicht feststeht, dass der kirchlichen Trauung die «effetti civili» einer gültigen Ehe in Italien zukommen, und nur die am Trauungsort gültig, d. h. mit allen Wirkungen der Gültigkeit im Auslande abgeschlossene Ehe nach Art. 54, Abs. 3, der Bundesverfassung in der Schweiz anerkannt werden muss.

Anerkennung von in Italien nur kirchlich abgeschlossenen Ehen.

28. Das JReeht der Niederlande kennt das Institut der Annahme an Adoption ; Kindesstatt nicht. Demnach scheint es ausgeschlossen, dass ein Nieder- holländisches Kecht.

länder ein fremdes oder ein Ausländer ein niederländisches Kind adoptieren kann.

29. Eine in Frankreich wohnhafte Französin wollte die in der Schweiz Adoption ; wohnende Ehefrau eines ebendaselbst domizilierten Schweizers an internatioKindesstatt annehmen. Die Frage, ob die Homologation des Annahme- nales Recht.

vertrages durch das französische Gericht am Wohnsitze der Adoptantin gemäss Art. 862 des französischen code civil die «Ermächtigung» des schweizerischen Gesetzes zu ersetzen geeignet sei, wurde vom Departement verneint. «In der Tat kann nicht gesagt werden», führte das Departement aus, «dass die französische Homologation der schweizerischen Ermächtigung gleichkomme oder sie ersetze. Nach französischem Becht (Art. S68 C e fr) wird die Adoption erst wirksam durch die Homologation (Planici et Bippert, Traité pratique du droit français, Bd. II, Nr. 1008); nach schweizerischem Becht durch die Perfektion der mit Ermächtigung der zuständigen Behörde errichteten Adoptionsurkunde. Abgesehen von der Verschiedenheit der Homologation eines Vertrages und der Ermächtigung zum Abschluss eines solchen, geht das schweizerische Becht (Art. 267 ZGB und Art. 8 N u.

A Gesetz) vom Standpunkte aus, dass zur Annahme eines Schweizers die Ermächtigung der schweizerischen zuständigen Behörde notwendig sei.

Da die französische Gesetzgebung keinen Anspruch darauf erhebt,

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Fremde in Fragen des statut personnel sich zu unterwerfen, wäre Art. 28, Ziff. l, dos N u. A Gesetzes auf jeden Fall dann anwendbar, wenn die Angenommene in Frankreich Wohnsitz hätte, und es wäre an Stelle der zuständigen Behörde des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes die Behörde des schweizerischen Heimatortes zur Erteilung der Ermächtigung zuständig. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb bei der vom Gesetze nicht ins Auge gefassten Sachlage des vorliegenden Falles auf die Ermächtigung der schweizerischen Behörde nur deswegen zu verzichten wäre, weil die anzunehmende Schweizerin in ihrem Heimatlande wohnt und dieser Fall vom schweizerischen Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist».

Standes80. Nach einem ausführlichen Berichte des schweizerischen Konsulats urkunden in La Paz (Bolivien) hat das bolivianische Gesetz von 1898 über die aus Bolivien.

Einführung von Standesregistern bis heute noch keine Ausführung erfahren, sodass über die in Bolivien eingetretenen, Schweizer betreffenden Zivilstandsfälle keine von einem Führer staatlicher Eegister ausgestellte Standesurkunden erhältlich sind und deshalb in Bolivien eingetretene Zivilstandsfälle von Schweizern auf andere Weise nachgewiesen werden müssen (vgl. Art. 33, Abs. 2, ZGB).

Mit vorzüglicher Hochachtung, Bern, den 25. August 1931.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenerklärung.

Sohlenthaler, Joh. Jakob, von Urnäsch, geboren den 23. Juni 1850, von Martin und Anna Barbara geb. Nef, der anfangs der 90er Jahre nach Nordamerika ausgewandert und erfolglos aufgerufen worden ist, ist durch Beschluss des Obergerichtes vorn 31. August 1931, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1900, verschollen erklärt.

T r o g e n , den 1. September 1931.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

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