2 4

5

JE

8

# S T #

3

Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 17. Juni 1931.

Band I,

Erscheint wöchentlich, Prei 20 Franken im Jahr, lo Franken Im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

# S T #

2683

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Kleinen Emme, IV. Bauetappe, von der Lammschlucht bis zur Einmündung in die Reuss.

(Vom 12. Juni 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Regierung des Kantons Luzern hat mit Schreiben vom 16. Februar 1931 an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung ein Gesuch mit Projektvorlage im Kostenvoranschlag von Fr. 2,000,000 über den weitern Ausbau der Kleinen Emmekorrektion, IV. Bauetappe eingereicht, Die Kleine Emme ist der gefährlichste Gebirgsfluss des Kantons Luzern, Auf Jahrzehnte zurück reichen die Aufzeichnungen über seine Verheerungen.

Schon seit jeher mussten sich die Anwohner durch Erstellen von Uferschutzbauten schützen. Da diese Bauten meist ganz; primitiver Art und nicht nach einem bestimmten Plan ausgeführt wurden, war deren Erfolg gering, sie wurden oft in kürzester Zeit wieder zerstört.

An eine planmässige Korrektion konnte man erst herantreten, nachdem durch das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 und das kantonale Wasserrechtsgesetz vom 2. März 1875 die gesetzlichen Grundlagen zur Beitragsleistung von Bund und Kanton an solche kostspieligen Korrektionswerke geschaffen waren. In der Folge sind dann auch von 1878--1916 an der Kleinen Emme vom Rothbach bei Fluhli bis zur Eeuss bei einer Gesamtuferlänge von rund 84 km auf Teilstrecken von zusammen rund 28 km definitive Uferschutzbauten ausgeführt worden.

Über die historische Entwicklung der Emmekorrektion und die Einzelheiten der zur Anwendung gekommenen Bauweisen geben folgende Denkschriften, auf die wir zur gefl. nähern Orientierung hinweisen möchten, Auskunft: Bundesblatt.

83. Jahrg. Bd. I.

64

854

1. Korrektion der Gebirgsflusse in der Schweiz, herausgegeben vom eidgenössischen Oberbauinspektorat 1916 : Die Korrektion der Kleinen Emme im Kanton Luzern; 2. die Verbauung der Kleinen Emme im Kanton Luzern von J. Fellmann, Kantonsingenieur.

Im Jahre 1917 liess der Regierungsrat des Kantons Luzern ein Projekt für eine zusammenhängende Korrektion und Verbauung der Kleinen Emme vom Bothbach bis zur Beussmündung ausarbeiten. Der bezügliche Kostenvoransohlag belief sich auf rund 5,s Millionen. Von diesen Arbeiten sollte als sogenannte III. Bauetappe im Jahrzehnt 1917--1927 ein Teil zur Ausführung kommen, und zwar wurden mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1917 dem Kanton Luzern für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme und ihren Zuflüssen folgende Bundesbeiträge zugesichert: a. für Bauten auf dem Gebiet der Gemeinde Flühli und Wolhusen, sowie für zwei zum Zwecke der Geschiebezurückhaltung im Bothbach und in der Entlen zu erstellende Sperren 50 % der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 400,000, im Maximum Fr. 200,000; 1). für die übrigen Arbeiten 45 % der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 1,600,000, im Maximum Fr. 720,000; Gesamtbetrag der Subvention Fr. 920,000.

Auf Grund dieser Beschlüsse gelangten zirka 8,2 km neue Uferschutzbauten zur Durchführung. Wie es bei solchen Wüdwassern gewöhnlich vorkommt, kann man sich nicht immer an das bei der Projektierung aufgestellte Ausbauprogramm halten. Während der Bauzeit werden oft früher als in gutem Zustand befundene Flussstrecken durch Hochwasser derart verändert, dass zum Schutz bedrohter Punkte notwendige Baumassnahmen sofort getroffen werden müssen.

Ferner machte sich in diesem Zeitraum auf gewissen Strecken namentlich bei langen Wuhistrecken eine fortschreitende Sohlenvertiefung bemerkbar, wodurch die mit grossen Kosten erstellten Leitwerke mit Unterkolkung und.

Einsturz bedroht wurden. Man begegnete dieser Erscheinung vermittels Einbaues zahlreicher Sohlenversicherungen.

Auch wurde ein Teil der Korrektionsbauten von den Lohn- und Materialpreissteigerungen der Nachkriegszeit in Mitleidenschaft gezogen. Die Subventionskredite waren daher bald bis auf den für die Geschiebesperren im Bothbach und in der Entlen reservierten Betrag erschöpft. Da wir gegenwärtig bei der Kleinen Emme mit einem Geschiebemanko rechnen müssen und daher Tendenz
zur Sohlenvertiefung besteht, so ist die Erstellung fraglicher zwei Sperren auf absehbare Zeit nicht zu empfehlen. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 18. November 1927 dem Gesuch der Begierung des Kantons Luzern entsprochen und die laut Subventionsbeschluss vom 21. Dezember 1917 für genannte Sperren reservierten Kredite für die Ausführung von anderen

855 notwendigeren und dringenderen Arbeiten im Emmegebiet der Gemeinde Flühli freigegeben.

Für die Emmestrecke Lammschlucht-Reuss hat man sich in den letzten Jahren infolge der Erschöpfung des mit oben erwähntem Bundesbeschluss bewilligten Subventionskredites jeweils für die dringendsten und nicht länger hinauszuschiebenden Baumassnahmen mit Einzelvorlagen an den Bundesrat beholfen. An der Kleinen Emme wurden seit Ende der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts Korrektionsbauten mit Bundessubvention ausgeführt, und zwar auf Grund von 20 Bundesratsbeschlüssen und der Bundesbeschlüsse vom 23. Juni 1900, 17. Oktober 1905 und 21. Dezember 1917. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in diesem Zeitraum rund 82 km "Uferschutzbauten, viele Sohlenversicherungen, Einleitung gefährlicher Seitenbäche und diverse Ergänzungsarbeiten zur Durchführung kamen, und es betragen auf 1. Januar 1931: Bewilligte Baukredite

Bewilligte Bundessubvention

Effektive Baukosten

Ausbezahlte Bundessubvention

Fr.

5,156,090

Fr.

2,865,428.69

Fr.

4,907,161.88

Fr.

2,255,494.32

Über den gegenwärtigen Zustand der Kleinen Emme ist folgendes zu sagen : Nachdem in den letzten 30 Jahren im Emmegebiet ausser am Hauptfluss auch a n verschiedenen Zuflüssen m i t wildbachartigem Charakter wie zur Ausführung gelangten (die Baukosten betragen bis 1. Januar 1931 rund Fr. 8,771,000 und die ausbezahlten Bundessubventionen Fr. 1,462,000), ist eine Verminderung der Geschiebezufuhr zum Hauptfluss eingetreten, welche das gewünschte Mass übertroffen hat.

Im Flussabschnitt Wolhusen-Reussmündung herrscht daher zurzeit durchwegs eine ausgesprochene Tendenz zur fortschreitenden Sohlenvertiefung, welcher zum Schutz der bestehenden Leitwerke, vielfach als kostspielige Ufermauern ausgebildet, durch Einbau von Sohlensicherungen und Sehutzvorbauten entgegengetreten werden muss.

Im Abschnitt Hasle-Wolhusen steht die Emme unter dem Einfluss der bei Entlebuch einmündenden Entlen. Die ausserordentliche Geschiebezufuhr dieses unverbauten Wildbaches kann durch den Hauptfluss soweit verarbeitet werden, dass sich die Emmesohle in einem stationären Gleichgewichtszustände befindet.

In der Sektion Lammschlucht-Hasle sind bis heute mit Ausnahme innerhalb der Strecke Rohrbrücke-Zinggenbrücke noch keine Korrektionswerke mit Bundessubvention gebaut worden. Das Flussbett ist stellenweise zwischen den bestehenden landläufigen Schwellen und Klobenwuhren viel zu breit.

Dazu ist das Gefalle dieser Mittellaufstrecke teilweise gering. Der Fluss vermag daher bei der Zinggenbrücke und oberhalb der Eisenbahnbrücke im Badschachen das Geschiebe nicht weiterzuschleppen, Die Folge ist eine fortschreitende

8S6

Sohlenerhöhung und damit im Zusammenhang steht die Überschwemmung und zunehmende Versumpfung des anstossenden Geländes. Nur durch Hussein dämmung und Korrektion kann hier Abhilfe geschaffen werden.

Oberhalb der L a m m s c h l u c h t - R o t h b a c h in der Gemeinde Flühli geht die Verbauung dem Abschluss entgegen. Der Flusslauf ist hier durch ein System von Sohlenversicherungen und Leitwerken gesichert und befindet sich in oinem befriedigenden Zustand. Gefährlicher sind hier die Verhältnisse bei einigen unverbauten Seitenbächen wie: Hellschwandbach, Eothbach und ganz besonders beim Hochwäldlibach. Umfassende Sicherungsbauten namentlich am letztern werden hier in absehbarer Zeit nicht zu umgehen sein; sie werden den Gegenstand besonderer Subventionsvorlagen bilden.

Die hydraulischen Verhältnisse der Kleinen Emme und die bei deren Korrektion anzuwendenden Grundsätze, sowie die Verbauungsnormalien sind in den oben erwähnten Denkschriften über die Kleine Eimne ausführlich behandelt. Wir können uns daher hier auf die Besprechung derjenigen Verbauungstypen beschränken, die seit 1917 zur Anwendung gelangten bzw.

welche für die IV. Bauperiode neu in Vorschlag gebracht werden.

In den letzten Jahren wurden am untern Emmêlauf als Fundamentunterbau für Sporren und Leitwerke alte Eisenbahnschienen angewendet, welche 4--6 m unter die Flusssohle gerammt werden. Gefährlichen Kolkbildungen längs den Konkaven in scharfen Krümmungen wurde durch Einbau sogenannter Schikanen im Bereich des Kolkes begegnet. Diese Schikanen bestehen aus 4--6 m langen Eisenbahnschienen, die quer zur Flussaxe in Keinen mit Abstand der Reihen unter sich von 7'--8 m und gegenseitiger Distanz der Pfähle von 30--50 cm gerammt wurden.

Die bisherigen Erfahrungen mit solchen Schienenschikanen sind befriedigend. Grosse Kolke landeten beim nächsten Hochwasser bis zirka 40 cm unter Pfahloberkante, d. h. bis auf die Höhe der ideellen Sohle dauernd auf.

Ebenso hat sich auch der Schienenpfahlunterbau bei Leitwerken bewährt.

Der grosso Vorteil derartiger Pfahlgründungen im Flussbau liegt in der leichten und fast ständigen Ausführungsmöglichkeit, während im Gegensatz hierzu die Erstellung von hinreichend tief fundierten Verbauungen in offener Baugrube bei der Kleinen Emme mit ihrer unbestimmten imd plötzlich rasch wechselnden Wasserführung oft
schwierig und kostspielig oder direkt unmöglich ist. Diese Schienenpfahlgründungen können nur bei Flussgeschiebe bis maximal 30 cm Korngrösse in Betracht kommen, da bei gröberem Geschiebe die Pfähle nicht mehr gerammt werden können. Es wurden daher im vorliegenden Korrektionsprojekt die Ausführung solcher Schienenpfahlfundamente für einen Teil der Leitwerke von Malters-Reuss vorgesehen.

Als weiterer neuer Verbauungstyp soll für die Emmestrecke HasleSchüpfheim, wo wir es mit gröberem Geschiebe zu tun haben, auf Vorschlag des eidgenössischen Oberbauinspektorates ein armierter Betonsporren zur Anwendung gelangen, wie er sich anderwärts bei ähnlichen Verhältnissen bewährt hat. Der massive, schildkrötenförmige, mit Natursteinen verkleidete Beton-

857 sporren soll der auf dieser Musspartie anzustrebenden Sohlenvertiefung ohne Nachteil für seine Solidität folgen können.

Im Unterlauf des Bümlig, eines Seitenbaches bei Malters, der schon in den früheren Vorlagen in die Emmekorrektion einbezogen war, haben wir es mit einer fortschreitenden Sohlenvertiefung zu tun, welche die Uferschutzbauten gefährdet. Die Sohle soll hier durch eine Gruppe leichter Holzrostschwellen mit Kolksicherungen geschützt werden.

Die auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse an der Kleinen Emme in der IV. Bauperiode 1930--1940 vorgesehenen Bauten umfassen : zirka 4 km Uferverbauungen vermittels Sporren, zirka 6 km Uferverbauungen vermittels Leitwerken nach verschiedenen Typen, die Erstellung eines Durchstiches bei der Zinggenbrücke, die Erstellung 5 neuer Sohlenversicherungen bei Wolhusen und Werthenstein, Unterfangen unterkolkter Wuhre, resp. Schutzvorbauten, diverse Ergänzungsarbeiten.

Von diesen Bauten, die auf Grund eingehender Untersuchungen in den nächsten Jahren zur Ausführung kommen dürften, möchten wir hier die wichtigsten noch besonders erwähnen: km 0,5 bis km 1,2 rechtes Ufer Parallelwerkverbauung; » 1,5 » » 8,2 linkes » » » 5,6 « » 6,4 » » » » 28,5 » » 24,9 Unterfangen der linksseitigen Wuhrbauten längs der Bundesbahnlinie ; » 30,5 » » 31,4 Sporrenverbauun Station Hasle-Zinggen.

Die Emme fliesst hier in zu breitem Bett mit wenig Gefalle. Die Folge ist eine zunehmende Erhöhung der Sohle. Nach gemachten Querprofilaufnahmen beträgt diese in den letzten 20 Jahren im Mittel l Meter. Durch Eindämmung und Sporrenverbauung soll der Fluss zur Sohlenvertiefung gezwungen werden, damit die tiefgelegenen Talböden vor Überschwemmung und Versumpfung gesichert -werden.

km 81,4 bis km 32,2 Durchstich und Parallelverbauung bei Zinggen.

Dieser Durchstich war schon in den früheren Subventionsvorlagen zwecks Schaffung einer genügenden Sohlenvertiefung eingestellt worden. Die Ausführung scheiterte bis heute am Widerstand der wuhrpflichtigen Genossenschaft. Ohne Zweifel liegt die Hauptursache der nachteiligen Sohlenerhöhung bei Zinggen in der abwärts gelegenen unverbauten Strecke bis Hasle km 30,5 bis km 31,4. Wenn nun diese korrigiert sein wird, so wirkt sich wahrscheinlich die Sohlenvertiefung auch noch weiter aufwärts so günstig aus, dass vom Durchstich abgesehen werden
kann. Immerhin wird es dann notwendig werden die bestehende Zinggenkurve auszubauen, so dass der in die Vorlage aufgenommene Kredit für den Durchstich wenigstens zum Teil verwendet werden müsste.

858 km 82,4 bis km 34,4 Parallelwerk und Sporrenverbauung.

» 87,2 B 1J 88}1 » » » im Badschachen und Klusboden.

Auch hier hat sich die Emmesohle in den letzten Jahren um rund l Meter erhöht, so dass bei jeder Emmeanschwellung die Wiesen und die einzige Strasse nach den Kurorten Flühli und Sörenberg überschwemmt werden. Mit der Korrektion will man ein genügendes, vertieftes Flussprofil herbeiführen.

Die Gesamtkosten der Korrektionsbauten für die IV, Bauperiode sind laut dem detaillierten Kostenvoranschlag auf Fr. 2,000,000 voranschlagt.

Für den Abschnitt der Kleinen Emme aufwärts der LammschluchtRothbacheinmündung in der Gemeinde Flühli sind in dieser Vorlage keine weitern Arbeiten eingestellt, weil allfällig sich noch als notwendig erweisende Bauten aus der vom Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1917 a vorhandenen Bestanz des Baukredites im Betrage von Fr. 70,000 subventioniert werden können.

Dagegen wurden die mit den Bundesratsbeschlüssen vom 4. August 1925, vom 8, Mai 1928 und vom 14. Dezember 1928 subventionierten Teilprojekte, soweit diese Arbeiten bis Ende 1930 noch nicht ausgeführt sind, in die Vorlage an die Bundesversammlung einbezogen. Dies erfolgt im Interesse einer übersichtlichen Eechnung und zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich ergeben würden, wenn auf einer Flussstrecke Korrektionsbauten mehreren Pflichtigen gegenüber nach ungleichen Subventionsbeschlussen zur Durchführung gelangen müssten. Mit Genehmigung dieser Subventionsvorlage sind daher die oben angeführten noch in Kraft bestehenden Bundesratsbeschlüsse als erloschen erklärt und die Rechnungen auf 1. Januar 1981 zu liquidieren.

In seinem technischen Bericht über die projektierten Bauten für die IV. Bauperiode bemerkt der Kantonsingenieur, dass es kaum möglich sein wird, die Arbeiten genau nach Projekt durchzuführen, weil als Unbekannte die Wirkung künftiger Emmehochwasser einzustellen ist. Solche Hochwasser können auch andere, nicht zur Verbauung vorgesehene Uferstrecken in Mitleidenschaft ziehen und daselbst zur sofortigen Korrektion zwingen, während vielleicht die eine oder andere im Projekt vorgesehene Arbeit ohne Kachteil auf später verschoben werden darf. Der begehrte Kredit und das vorliegende Projekt für die IV. Bauperiode 1930--1940 ist daher eigentlich bloss als grosser Rahmen aufzufassen, innerhalb welchem
im Einverständnis mit der eidgenössischen Flussbaubehörde je nach Bedürfnis in den nächsten Jahren die Korrektionsarbeiten an der Kleinen Emme fortgesetzt werden sollen.

Vor der Ausarbeitung der gegenwärtigen Vorlage hat auf Wunsch des Kantons Luzern eine Besichtigung des ganzen Flusslaufes mit Vertretern des eidgenössischen Oberbauinspektorates stattgefunden. Diese Abteilung kann sich mit der allgemeinen Anordnung der für die IV, Bauperiode projektierten Korrektionsbauten einverstanden erklären. Es muss ihr aber vorbehalten werden bei der Genehmigung der jährlichen Bauvorlagen diejenigen Abände-

859 rungen zu verlangen, die für die Ausgestaltung der günstigsten Abflussverhältnisse als notwendig erscheinen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen nimmt da von Umgang, neue forstliche Bedingungen vorzuschlagen. Sie legt dagegen Wert darauf, dass in einem Subventionsbeschlussanq die alten Bedingungen erinnert werde.

Da die vorgesehenen Bauten zur Fortsetzung und zum weitem Ausbau der Emmekorrektion gehören und die weitere Sicherstellung des umliegenden Geländes, der Verkehrswege und der bisher ausgeführten, Werke dringend zu wünschen ist, so besteht wohl kein Zweifel, dass vorliegendem Subventionsgesuch auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes entsprochen werden kann.

Um den Prozentsatz mit den in letzter Zeit vom Bundesrate für Korrektionen von Müssen in gebirgigen Gegenden angewendeten Beitragsleistungen in Einklang zu bringen, schlagen wir vor, einen Bundesbeitrag von 40 % zu bewilligen. Der Bundesbeitrag würde sich dann auf 40 % von Fr. 2,000,000 = Fr. 800,000 belaufen.

Diese IV. Bauperiode umfasst den Zeitraum 1930--1940. In Rücksicht darauf, dass in den ersten Jahren etwas rascher gebaut werden muss und im Jahre 1980 auf Grund der nachgesuchten provisorischen Baubewilligung bereits umfangreiche Bauten erstellt worden sind, so empfehlen wir das Jahresmaximum auf Fr. 100,000 festzusetzen. Die erste Zahlung wäre im Jahre 1932 zu leisten.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den hier beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und .zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Juni 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Iläberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

860 (Entwurf.)

ßundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Kleinen Emme, IV. Bauetappe, von der Lammschlucht bis zur Einmündung in die Reuss.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877, betreffend die Wasser baupolizei ; nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Luzern vom 16. Februar 1931, einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1931, beschliesst :

Art. 1.

Dem Kanton Luzern wird für die Korrektion der Kleinen Emme, IV. Bauetappe, von der Lammschlucht bis zur Einmündung in die Eeuss ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40 % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 800,000 als 40 % der Kostenvoranschlagssumme von Er. 2,000,000.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemass den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüfton Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt Franken 100,000, zahlbar erstmals im Jahre 1982.

Art. 3.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausfuhrungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag

861 zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzea zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung,

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat ist jährlich ein Bauprogramm zur Genehmigung einzureichen, Art. 5.

Die planmässige Bauausführimg und die Richtigkeit der bezuglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Die im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1917 enthaltenen und vom Kanton Luzern angenommenen forstlichen Bedingungen behalten ihre volle Geltung, Es ist auch weiterhin jede günstige Gelegenheit zu Bodenerwerbungen im Einzugsgebiet der Kleinen Emme behufs Gründung neuer Schutzwälder zu benützen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen \Vasserbaupolizeigesetz vom Kanton Luzem zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Luzern wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Mit der Amiahme dieses Beschlusses werden die Subventionsbeschlüsse betreffend die Kleine Emme vom 4. August 1925, vom 8. Mai 1928 und vom 14. Dezember 1928 als erloschen erklärt. Die betreffenden Rechnungen sind auf 1. Januar 1931 zu liquidieren.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

^K>*5r

·

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Korrektion der Kleinen Emme, IV.

Bauetappe, von der Lammschlucht bis zur Einmündung in die Reuss. (Vom 12. Juni 1931.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

2683

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1931

Date Data Seite

853-861

Page Pagina Ref. No

10 031 379

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.