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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 16. September 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Unterstützung der Uhrenindustrie.

(Vom 11. September 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die "Unterstützung der Uhrenindustrie mit folgender Botschaft vorzulegen.

I. Bedeutung der Uhrenindustrie im allgemeinen.

Die Uhrenindustrie ist eine unserer wichtigsten Industrien. Obgleich in "ihrer Entwicklung von Zeit zu Zeit gehemmt und zurückgeworfen, vermochte sie doch, sich von derartigen Rückschlägen stets wieder zu erholen und sogar ihre Bedeutung als Glied des schweizerischen Industriekörpers weiter zu entfalten.

In der Uhrenindustrie betrug nach dem Ergebnis der Volkszählungen in den Jahren 1900

1910

1920

die Zahl der Erwerbenden 52,752 53,212 62,833 die Zahl der Ernährten 115,617 112,038 117,622.

Berufsstatistische Angaben auf Grund der Volkszählung von 1980 liegen noch keine vor, doch bietet hierfür die Fabrikstatistik von 1929 wenigstens einen teilweisen Ersatz. Über die Zahl der vom Eabrikgesetz erfassten Betriebe und Arbeiter in der Gruppe «Uhrenindustrie, Bijouterie» geben die Fabrikstatistiken iolgenden Aufschluss : Jahr

1901 1911 1928 1929 .Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. n.

Betriebe

663 858 972 1134

Arbeiter

24,858 34,983 33,438 48,378 18

190 Die starke Zunahme der in der Uhrenindustrie beschäftigten Fabrikarbeiter zeigt sich auch in den Verhältniszahlen: während im Jahre 1901 von 1000 Fabrikarbeitern 108 und im Jahr 1911 106 in der Uhrenindustrie tätig waren, stieg der Promillesatz nach einem starken Eückgang während der Nachkriegskrise (1923: 99) auf 118 im Jahre 1929. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Zunahme der Fabrikarbeiterschaft teilweise auf Kosten eines -- wenigstens bis zum Jahre 1920 -- stetigen Bückganges der Zahl der Heimarbeiter vollzieht. Verhältnismässig mehr Arbeiter als auf die Uhrenindustrie entfielen nach der Fabrikstatistik von 1929 nur noch auf die Gruppe «Maschinen, Apparate, Instrumente» (187 %0). Hinter der Uhrenindustrie reihen sich an die Bekleidungsindustrie (99 %0), die Herstellung und Bearbeitung von Metallen (94 %0), die Baumwollindustrie (86 %0) und die Seiden- und Kunstseidenindustrie (79 %0). Diese Stellung im zweiten Bang auf Grund der Quote der in ihr beschäftigten Fabrikarbeiter kommt der Uhrenindustrie zum erstenmal nach der Fabrikstatistik von 1911 zu; 1901 stand sie noch an vierter Stelle hinter der Maschinen-, der Bauinwoll- und der Seidenindustrie.

Die Uhrenproduktion hat ihre Standorte in ausgeprägtem Masse im Westen unseres Landes. Die Bedeutung, die ihr in diesem Landesteil zukommt, geht daraus hervor, dass im Jahr 1929 von je 1000 Fabrikarbeitern jedes Kantons.

im Kanton Neuenburg 661 » » Bern 320 « » Solothurn 289 » » Genf 242 in der Uhrenindustrie und Bijouterie beschäftigt waren. Wie stark sich diese Industrie auf einzelne Kantone konzentriert, ist auch daraus ersichtlich, dass von 1000 in ihr beschäftigten Fabrikarbeitern auf die drei Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn allein 823 entfallen, und aui die genannten drei Kantone zusammen mit Genf, Waadt und Basel-Land sogar 963.

Die Ubrenindustrie ist eine noch in bedeutendem Masse auf Handarbeit und zugleich auf Qualitätsarbeit eingestellte Industrie, welche stark spezialisiert ist. Diese Spezialisierung hat sich seit der Jahrhundertwende noch schärfer ausgeprägt; während in den Uhrenfabriken die Arbeiterzahl im Zeitraum 1901 bis 1929 von rund 13,000 auf rund 21,000 stieg, ist die Zahl der Fabrikarbeiter in den übrigen Zweigen der Uhrenindustrie (ohne Bijouterie) in dieser Zeitspanne von rund 11,000 auf rund 25,000 angewachsen. Die Spezialisierung stellte sich 192& wie folgt dar: Zweige der Uhrenindustrie

Uhrensteine Uhrenschalen aus Gold '.".'.

» » Silber '.'.....

» » andern Metallen .

Uhrengläser, Zifferblätter

Betriebe

Arbeiter

181 "94 34 48 83

8,871 1,873 824 2,187 2,86&

191 Zweige der Uhrenindustrie

Betriebe

Arbeiter

Zeiger, Federn, Spiralen 60 1,548 Aufziehkronen, Bügel 14 708 Andere Uhrenbestandteile 172 5,724 Eoh- und Gehwerke 98 6,619 Fabrikation und Zusammensetzen von Uhren . . . . 314 20,964 Turm- und Wanduhren, Wecker 6 125 Uhrenmacherwerkzeuge 8 88.

Die schweizerische Uhrenindustrie ist eine ausgesprochene Exportindustrie : etwa 90 bis 95 % ihrer Produktion werden vom Ausland aufgenommen. Abgesehen von zeitweiligen durch Krisen bedingten Ausfällen bewegen sich die Exportwerte der Uhrenindustrie bis zum Jahr 1929 im ganzen genommen entschieden aufwärts, wie die folgende Übersicht zeigt; allerdings dürfen bei einem Vergleich dieser Zahlen und namentlich beim Vergleich der Ziffern aus den Vorkriegsjahren mit denjenigen aus jüngerer Zeit die Änderungen in der Kaufkraft des Geldes nicht übersehen werden.

, .

Exportwert in Millionen Franken

Jahr

..

Exportwert in Millionen Franken

Jahr

1886 79,g 1920 325,8 1890 104,,, 1921 169,s 1900 123,0 1922 180,0 1905 182,7 1928 216,ä 1913 188,0 1924 273,2 1914 120)8 1925 802,3 19] 5. .

136,6 1926 258Jit 1916 207,g ' 1927 273,2 1917 211,!

1928 300,4 1918 215,4 1929 807,3 1919 315,,, Bei einem Ausfuhrwert von 307 Millionen Franken und einem Einfuhrwert von bloss 7 Millionen Franken verzeichnete die Uhrenindustrie im Jahr 1929 einen Exportüberschuß im Werte von 800 Millionen Franken. Sie steht in bezug auf den Exportwert seit 1928 an der Spitze der schweizerischen Industriezweige. Ihre Ausfuhr betrug im Jahr 1929 gegen 15 % der schweizerischen Gesamtausfuhr.

' Die Bedeutung der Uhrenproduktion ergibt sich im weiteren aus der Höhe der Lohnsummen. Nach den Ausweisen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt betrug die in der Uhrenindustrie und Bijouterie versicherte Lohnsumme im Jahr

Millionen Franken

1919 1920 1921

118,4 122,, 61,s

192 im Jahr

Millionen Franken

1922 61,!

1923 86I3 1924 118,6 1925 120,2 1926 i:U,9 1927 . 118,3 1928 131,4.

Der Vollständigkeit halber seien schliesslich auch noch die feststellbaren Zahlen über die Kapitalinvestitionen genannt. Am 1. Januar 1929 bolief sich der Nennbetrag der in der Uhrenindustrie investierten Aktienkapitalien auf 117,0 Millionen Pranken, während das Obligationenkapital von Aktiengesellschaften der Uhrenindustrie im selben Jahr 14,7 Millionen Franken betrug. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Ziffern bedeutend zurückbleiben hinter dem gesamten in der Uhrenindustrie arbeitenden Kapital, da noch viele Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bestehen.

II. Entwicklung bis zur gegenwärtigen Krise, unter besonderer Berücksichtigung der Nachkriegskrise.

Entsprechend ihrem sehr stark ausgeprägten Exportcharakter sowie ihrer Empfindlichkeit gegenüber Kaufkraftschwankungen in den Absatzgebieten war die Uhrenindustrie seit jeher häufigen und heftigen Krisen ausgesetzt. Dennoch war, von solchen gelegentlichen Unterbrechungen abgesehen, die Ausfuhr bis zum Jahre 1913, wie die oben genannten fahlen zeigen, in starker Steigerung begriffen. Das Jahr des Kriegsausbruches brachte dann einen steilen Abfall der Exportkurve (Esportwert 1913: 188 Millionen Franken, 1914: 121 Millionen Franken). Aber schon 1916 ist wieder eine starke Zunahme zu verzeichnen (Exportwert: 208 Millionen Franken), die in den Jahren 1917 und 1918 noch weiterhin eine leichte Steigerung erfährt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Uhrenindustrie während des Krieges in beträchtlichem Masse der Herstellung von Munition, insbesondere von Granatzündern, zugewandt hatte, so dass die günstige Konjunktur dieser Industrie während des Krieges einzig aus den Ziffern des Uhrenexportes der Jahre 1916 bis 1918 nur ungenügend ersichtlich ist. Nach dem Wegfall dieser Beschäftigung trat in den Jahren 1919 und 1920 eine vermehrte Nachfrage nach Uhren ein, so dass das Jahr 1920 mit 326 Millionen Franken einen Exportwert in der Höhe von 178 % des Exportwertes von 1913 aufwieF.

Schon das Jahr 1921 aber stand völlig im Zeichen der grossen Nachkriegskrise, deren Wirkungen die Uhrenindustrie nächst der Stickereiindustrie am stärksten zu spüren bekam, und zwar um so mehr, als während der vorausgehenden Hochkonjunktur zahlreiche grössere und kleinere
Betriebe neu entstanden und bestehende Anlagen bedeutend erweitert worden waren. Der Exportwert sank in diesem Jahr auf 169 Millionen Franken, d. h. um 48 % im

193 Vergleich zum Vorjahr, und während zu Beginn dea Jahres 1920 die Zahl der Arbeitslosen in der Uhrenindustrie und Bijouterie nicht einmal 100 erreicht hatte, waren Mitte 1921 über 80,000 Uhrenarbeiter von gänzlicher oder teilweiser Arbeitslosigkeit betroffen.

Angesichts dieser Notlage bewilligte der Bund in den Jahren 1921 und 1922 der schweizerischen Uhrenindustrie, um ihr die Wiederaufnahme ihrer Produktion und die Verwertung ihrer Produkte zu erleichtern und damit die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, eine ausserordentliche finanzielle Hilfe *). Sie erfolgte in der Weise, dass für die Ausfuhr von Erzeugnissen der ührenindustrie nach Ländern mit schwacher Währung dem exportierenden Fabrikanten ein Teil des auf den fremden Währungen entstandenen Ausfalles vergütet wurde. Für diesen Zweck stellte der Bund Ende 1921 einen Kredit von 5 Millionen Franken und im Herbst 1922 einen nochmaligen Kredit von 6 Millionen Franken, insgesamt also 11 Millionen Franken, zur Verfügung. In den Jahren 1922 und 1928 besserte sich die Lage, zum Teil dank der Krisenhilfe, zum Teil dank der wachsenden Kaufkraft der Absatzgebiete wieder so weit, dass der Bund im Februar 1923 seine Hilfsaktion einstellen konnte, nachdem von den bewilligten 11 Millionen rund 9% Millionen ihrem Zwecke zugeführt worden waren.

Seit 1922 gingen die Exportziffern wieder langsam in die Höhe, und dieser Anstieg dauerte -- nach einem Eückschlag im Jahre 1926 -- bis 1929 an. Mit 307 Millionen Franken näherte sich der Exportwert dieses Jahres wieder den Höchstziffern der Jahre 1919 und 1920.

HI. Die gegenwärtige Krise, ihre Ursachen und Wirkungen.

Schon Ende 1929 aber setzte wiederum eine Krise ein, die sieh im Laufe des Jahres 1930 rasch verschärfte. Ihre Ursachen lagen vor allem in der allgemeinen wirtschaftlichen Depression, von der die Uhruiindustrie, weil sie eine Luxusindustrio und als solche sehr konjunkturempfindlich ist, frühzeitig und heftig getroffen wurde. Daneben sind aber die gegenwärtigen Schwierigkeiten noch durch besondere umstände verschärft worden. Der neue amerikanische Zolltarif, der am 18. Juni 1980 in Kraft getreten ist, brachte gerade auch für die Uhren erhöhte Zollsätze und beeinflusste dadurch den schweizerischen Export äusserst ungünstig. Die scheinbar erfreulichen Exportziffern des Jahres 1929 sind zum Teil die Folge
einer im Hinblick auf die bevorstehenden Zollerhöhungen forcierten Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten, welche zu einer Übersättigung des dortigen Marktes führte und dadurch zum Eückschlag des Jahres 1930 wesentlich beitrug.

Die in Amerika und in andern Ländern errichteten Zollschranken, der Eückgang der Kaufkraft und die mangelnde Nachfrage sind die eigentlichen Hauptursachen der gegenwärtigen schwierigen Lage und Absatzstockung.

*) S. Bundesbeschlüsse vom 6. Dezember 1921 und 12. Oktober 1922 mit Botschaften vom 10. Oktober 1921 und 22. September 1922.

194 Daneben trug aber auch eine gewisse Wandlung der innern Struktur der Uhrenexporte, die sich allerdings schon seit Jahren bemerkbar gemacht hatte, dazu bei, die Notlage zu verschärfen: wir meinen die auf Kosten des eigentlichen Uhrenexportes zunehmende Ausfuhr von fertigen, aber nicht gefassten Werken, namentlich aber auch von Bohwerken und Bestandteilen. Diese Erscheinung, welche die um das Schicksal der schweizerischen Uhrenindustrie besorgten Kreise schon lange beunruhigte, erklärt sich aus der starken Nachfrage einer sich bedeutend entwickelnden und handelspolitisch geförderten ausländischen Uhren- und insbesondere Uhrenschalenindustrie, welche unsere einheimische Industrie empfindlich bedrängt. So ist z. B. der Wert der exportierten fertigen Werke im Zeitraum der Jahre 1918 bis 1928 von 9,5 Millionen (1,187,125 Stück) auf 70,6 Millionen (5,445,122 Stück) gestiegen, und während 1913 vom Totalwert des Uhrenexportes 83 % auf fertige Uhren entfielen, erreichte der Anteil der fertigen Uhren am gesamten Ausfuhrwert 1928 nur noch 64 %. Die Zahl der exportierten fertigen Uhren betrug 1913 12,7 Millionen, 1928 14,2 Millionen, 1930 12,8 Millionen, um in den ersten 6 Monaten 1931 auf 4 Millionen zu sinken.

Gleichzeitig ging die 2ahl der fertigen Werke 1930 auf 3,421,959 Stück gegenüber 5,445,122 Stück im Jahre 1928 und in den ersten 6 Monaten 1931 auf 886,113 Stück zurück. In der gleichen Periode ist der Export von Bohwerken und Schablonen zweifellos prozentual sehr stark gestiegen, wie denn auch die Gewichtszabl für den Export vorgearbeiteter Bestandteile und Bohwerke von Taschenuhren für die ersten 6 Monate 1931 keinen Eückgang gegenüber 1928 auf weist.

Die Wirkungen des Konjunkturrückganges, verbunden mit den genannten innern Schwierigkeiten, traten seit Ende 1929 zutage und haben sich zunehmend verschärft. Während im Jahre 1929 in der Uhrenindustrie und Bijouterie 1134 Betriebe mit 48,378 Arbeitern dem Fabrikgesete unterstanden, sank im Jahre 1930 die 2ahl der Fabriken auf 1077, die der Arbeiter auf 41,784. Der Wert der Uhrenexporte ist von 307,3 Millionen Franken im Jahre 1929 auf 238,6 Millionen im Jahre 1930 gesunken. Noch bedeutend ausgeprägter ist der Eückgang im laufenden Jahre. Betrug der Wert der Uhrenausfuhr im ersten Semester 1929 131,0 Millionen Franken und im gleichen Zeitraum des
Jahres 1930 noch 112,2 Millionen Franken, so ergab sich im ersten Halbjahr 1931 ein Bückgang auf 64,4 Millionen, somit ein Ausfall von 51 % gegenüber 1929 und von 43 % gegenüber 1980. Als ein Symptom der Kaufkraftkrise darf erwähnt werden, dass im Jahre 1930 nur 1,6 Millionen Uhrgehäuse aus Gold, Silber und Platin von den schweizerischen Kontrollämtern gestempelt wurden, gegenüber 2,g Millionen im Jahre 1929. Dieser Eückgang hat sich inzwischen noch bedeutend verstärkt, indem die Zahl der gestempelten Uhrgehäuse von 1,3 Millionen im ersten Semester 1929 und von 0,8 Millionen im gleichen Zeitraum des Jahres 1930 auf 0,4 Millionen für die ersten 6 Monate des laufenden Jahres gesunken ist.

Ein ebenso bedenkliches wie deutliches Bild der Lage geben die Zahlen der Arbeitslosen. Im Dezember 1929 waren 1100 stellensuchende Uhren- und Bijouteriearbeiter angemeldet. Im Juni 1931 war die Zahl der bei den Arbeits-

195 ämtern angemeldeten Totalarbeitslosen auf 4752 gestiegen. Gleichzeitig hat sich die Zahl der teilweise Arbeitslosen der sogenannten Kurzarbeiter auf 15,885 erhöht.

Es liegt auf der Hand, dass die schweizerische Uhrenindustrie sich so wenig wie irgendein anderer Teil unserer nationalen Produktion den Folgen der Weltkrisis entziehen kann und notwendigerweise unter der gesunkenen Kaufkraft und der reduzierten Nachfrage leidet. Anderseits steht aber fest, dass neben diesen allgemeinen Ursachen noch spezielle Gründe die Krise verschärfen und die Uhrenindustrie auch in günstigeren Zeiten verhindern, die bessere Konjunktur auszunützen.

Im Vordergrund des Interesses steht, wie bereits erwähnt, in dieser Beziehung die Ausfuhr von Eohwerken und Schablonen. Schon vor dem Kriege wurden Schablonen exportiert. Sie bezahlten in den Ländern, von denen sie gekauft wurden, einen viel geringeren Zoll als die fertige Uhr. Die technische Vervollkommnung der Uhrenindustrie nach dem Kriege hatte zur Folge, dass ·die Bestandteile in immer genauerem Ausmasse maschinell hergestellt werden konnten. Diese Entwicklung brachte es mit sich, dass das Zusammensetzen einer fertigen Uhr immer leichter wurde. Während es früher, insbesondere vor dem Krieg, beim Schablonenexport notwendig war, die Uhr zunächst durch einen schweizerischen Arbeiter zusammensetzen zu lassen, damit sie nach dem Zerlegen und nach dem Wiederzusammensetzen durch einen weniger geübten Arbeiter einigermassen richtig gehe, wurde diese letztere Funktion überflüssig, und es wurden -- zum Nachteil des Exports der fertigen Uhr -- in steigendem Masse die für das Montieren einer Uhr nötigen Bestandteile ausgeführt. Dieses Verfahren wurde begünstigt durch die weitgehende Arbeitsteilung, die von jeher üblich war und sich in der Uhrenindustrie unter dem Einflüsse der technischen Fortschritte rasch entwickelte. Alle wichtigen Bestandteile der Uhr werden durch Spezialfabriken hergestellt und bilden eine Handelsware, die frei käuflich ist. Die Verhältnisse wurden besonders kritisch, als man anfing, die Bollwerke in sehr grossen Mengen und in genauester Ausarbeitung fabrikmässig herzustellen. Damit sah sich die schweizerische Uhrenindustrie einer gefährlichen ausländischen Konkurrenz gegenüber, die die von ihr aus schweizerischen Eohwerken und Bestandteilen montierten
Uhren so billig abgeben konnte, dass die in der Schweiz hergestellten und als Fertigprodukt exportierton Uhren immer mehr verdrängt wurden.

In Fachkreisen und in der öffentlichen Meinung wird diese sogenannte Chablonnage, d. h. --wir wiederholen -- der Export der Eohwerke und der für die Herstellung einer Uhr nötigen Bestandteile, als einer der wesentlichsten Gründe des Kückganges der Uhrenausfuhr angesehen. Es ist unbestreitbar, dass durch diese Entwicklung die Möglichkeit des Exports fertiger Uhren zurückgegangen ist und dass so der Schweiz sehr bedeutende Arbeitsgelegenheiten verloren gehen. Im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Wiederaufrichtung der Uhrenindustrie steht daher der Schutz gegen die Folgen der Chablonnage. Daneben spielt auch noch die Regelung der Produktion, die Organisation des Verkaufs

196 und die Preispolitik eine erhebliche Bolle. Wir werden bei der Besprechung der früheren Sanierungsbestrebungen und bei der Würdigung des nunmehr vorliegenden Projektes auf diese Frage zurückkommen.

Die hier geschilderten Verhältnisse -wirken sich um so verhängnisvoller aus, als inzwischen die Produktionsfähigkeit der Uhrenindustrie durch die Entwicklung der Technik und. die vermehrte Verwendung der Maschinen sich ga.nz gewaltig gesteigert hat. Gewiss liegt auch darin einer der Gründe der heutigen Schwierigkeiten. Allein diese aus der natürlichen Entwicklung sich ergebende Tatsache fordert nur um so dringlicher, dass alles geschehe, was dieExportmöglichkeit unserer Uhrenindustrie zu fördern geeignet ist und dass alles vermieden wird, was unserer Ausfuhr schädlich sein könnte.

IV. Die frühem Sanierungsbestrebungen.

Schon seit vielen Jahren hat sich die Erkenntnis Bahn gebrochen, dasa ein erheblicher Teil, der ihr erstehenden Schwierigkeiten auf den Mangel an Zusammenarbeit und Solidarität der Uhrenindustrie zurückzuführen sei. Wiederholt wurde in der Öffentlichkeit auch der Euf laut, der Staat solle eingreifen. Die Industrie hat indessen diese Art der Lösung ständig abgelehnt und sich auf - den Standpunkt gestellt, sie sei willens und selbst in der Lage, sich zu helfen..

Aus der Krise von 1921 bis 1928 ist eine schon ziemlich weitgehende Organisation der Uhrenindustrie herausgewachsen. Zunächst vereinigten sich die verschiedenen «Associations de fabricants d'horlogerie» am 17. Januar 1924 in "der «Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie» (F. I-I.).

Ain 27. Dezember 1926 schlössen sich die hauptsächlichsten Eohwerkfabriken unter der Bezeichnung der «Ebauches S. A.» zusammen. Am 12. Dezember 1927 wurde die «Union des branches annexes de l'horlogerie» (Ubah) gegründet, und endlich erwuchs aus der Zusammenarbeit der beteiligten Banken und der Industrie am 5. Januar 1928 die «Fiduciaire horlogère suisse» (Fidhor).

Aber auch die Öffentlichkeit und die Behörden beschäftigten sich mit der Lage der Uhrenindustrie. Am 5. April 1927 setzte der Begierungsrat von Neuenburg, eines Kantons, dessen Schicksal mit dem der Uhrenindustrie besonders eng vebrunden ist, gestützt auf einen Beschluss des Grossen Bates vom 28. Februar gleichen Jahres eine Expertenkommission ein, in der die
hauptsächlichsten Zweige der Industrie, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vertreten waren, um die Lage der Uhrenindustrie zu untersuchen und Vorschläge für deren Sanierung zu machen.

Der bemerkenswerte Bericht, der am 30. Januar 1928 erstattet und dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung übermittelt worden ist, macht in seinen Schlussfolgerungen eine ganze Beihe von Vorschlägen. Er betont die Notwendigkeit einer Konzentration der gesamten Industrie in vier Kartellen, nämlich demjenigen der Ebauches, dem der Bestandteile und dem der «fabricants-établisseurs» und der «manufacturiers». Er betont sodann weiter, alles, was der Kommission unterbreitet

19T worden sei, beweise, dass es unmöglich sei, den Dingen ihren Lauf zu lassen r trotz der augenblicklichen Besserung der Lage bestehe das Übel weiter. Die Arbeits- und Verkaufsbedingungen hätten sich vollständig vorändert und eine gefährliche fremde Konkurrenz sei entstanden und wachse jeden Tag. Diese Lage rechtfertige eine Überprüfung der hauptsächlichsten Auffassungen der verschiedenen Interessenkreise in der Uhrenindustrie. Wir verweisen für die Einzelheiten auf den interessanten Bericht, betitelt «La situation de l'industrie horlogère» und möchten aus den Schlussfolgerungen nur einige Punkte hervorbeben.

Die erwähnte Expertenkommission schlägt die Organisation der Industrie ungefähr so vor, wie sie den bald darauf abgeschlossenen und nunmehr ausgebauten Konventionen zugrunde liegt, und sie empfiehlt den Abschluss von Verträgen zwischen den verschiedenen Gruppen, welche die Grundsätze über die gegenseitigen Beziehungen in Zukunft regeln sollten. Auch hier steht im Mittelpunkt der Bestrebungen der Wunsch der tunlichsten Einschränkung des Schablonenexports und der Überproduktion und die Bekämpfung der Auswüchse im Kreditwesen. Bemerkenswert ist, dass auch jener Bericht eine Teilnahme der Banken vorsieht, die sich insbesondere an der Treuhand-Gesellschaft für die Uhrenindustrie (Fidhor) beteiligen sollen. Die skizzierte Organisation und die Konventionen sollen, sagt der Bericht, gleichsam eine Verfassung der Uhrenindustrie bilden.

Die nur in ihren Hauptzügen erwähnten Schlussfolgerungen fanden die einstimmige Zustimmung der Mitglieder der Kommission, die, wie bereits erwähnt, paritätisch zusammengesetzt war, in der also Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sitz und Stimme hatten.

Wir haben diesen Bericht, der uns seinerzeit vom Begierungsrat des Kantons Neuenburg überwiesen wurde, den Organisationen der Uhrenindustrieund der Arbeiter übermittelt. Während die Arbeiter eine ganze Eeihe der durch die Expertenkommission gemachten Vorschläge zur Verwirklichung empfahlen, waren damals die Vertreter der Industrie eher zurückhaltend, was wohl auf die inzwischen eingetretene Besserung der Lage zurückzuführen war. Das Volkswirtschaftsdepartement bat sodann dem Staatsrat von Neuenburg erklärt, es sei gerne bereit, die Sanierungsbestrebungen zu unterstützen. Da ihm aber keinerlei Zwangsmittel zur
Verfügung stehen und es eine Einmischung zu vermeiden wünsche, so könne und wolle es indessen nicht gegen den Willen der Industrie handeln, die selbst die Initiative ergreifen müsse.

Bei dieser Gelegenheit erinnerte das Volkswirtsehaftsdepartenient daran, dass handelspolitisch für die Uhrenindustrie im Eahmen des möglichen gesorgt und dabei immer im engsten und besten Einvernehmen mit der Vertretung der Industrie gehandelt worden sei. Es war damals gelungen, die Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen in gewissen Ländern sowie die Herabsetzung der Zölle zu erwirken. Was die autonomen, für die Einfuhr in die Schweiz massgebenden Vorschriften anbetrifft, so konnte der Uhrenindustrie, weil sie fast ausschliess-

198 lieh auf den Export angewiesen ist, nicht durchgreifend geholfen -werden.

Indessen haben -wir immerhin eine bescheidene Verbesserung der Lage der Schalenindustrie damit erreicht, dass dio Gewichtszölle durch Stückzölle ersetzt und damit die Einfuhrgebühren erhöht wurden.

Inzwischen war aber auch die Industrie, wie sie in Aussicht gestellt hatte, nicht müssig geblieben. Die obenerwähnten bereits bestehenden Organisationen wurden weiter entwickelt, und neue Konventionen zwischen den verschiedenen .Gruppen wurden vorbereitet. So kam es am 1. Dezember 1928 unter den verschiedenen Gruppen der Uhrenindustrie zur Unterzeichnung von Konventionen, die eine Eeihe von Postulaten des dem Begierungsrat des Kantons Neuenburg erstatteten Gutachtens verwirklichten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat bei deren Abschluss teilweise vermittelnd mitgewirkt.

Es sind dies die folgenden Konventionen : 1. die Konvention zwischen der Ebauches S.A. und ihren Abnehmern; 2. die Konvention zwischen der Ebauches S. A. und den Uhrenfabrikanten; 8. die Konvention zwischen den verschiedenen Gruppen der Ubab,, d. h.

der Union des branches annexes de l'horlogerie und verschiedenen Gruppen der Uhrenfabriken; 4. die Konvention zwischen den verschiedenen Gruppen der Uhrenindustrie (Konvention zur Förderung des Exportes von Uhi en und fertiggestellten Uhrwerken, die sogenannte Chablonnage-Konvention).

Die letztgenannte Konvention sollte zwischen allen Zweigen der Uhrenindustrie abgeschlossen werden und insbesondere die Ausfuhr von nichtfertigen Uhrwerken beschränken, weil diese als der Ausgangspunkt der Verlegung der Industrie selbst ins Ausland angesehen werden musste. Wir möchten hier gleich ·erwähnen, dass mit Rücksicht auf die eingetretene Entwicklung die Industrie nicht dazu schreiten konnte, die Schablonenausfuhr schlechthin zu verbieten, da eine solche Massregel der Gründung von Konkurrenzunternehmuhgen im Ausland gerufen hätte. Dagegen wurde eine wohlüberlegte Herabsetzung der Ausfuhr ins Auge gefasst, die sich für die schweizerischen Fabriken in einer Kontingentierung auswirkte.

Wir kommen in der Folge, soweit es nötig ist, auf diese Konventionen .zurück, da sie im Jahre 1931 erneuert worden sind und in der Angelegenheit, die wir Ihnen unterbreiten, eine grosse und entscheidende Eolio spielen.

Dieses System der im
Jahre 1928 abgeschlossenen Konventionen blieb in Kraft bis zum 31. März 1931. Sie wurden dann aufgelöst, weil sie nicht alle in sie gesetzten Hoffnungen verwirklicht haben. Auf der einen Seite hatten die Fabrikanten der Uhrenbestandteile hauptsächlich versucht, durch die erwähnten Verträge an und für sich gerechtfertigte Preisveränderungen zu erreichen, die aber zufolge der Marktlage die Uhrenfabrikanten nicht immer gutheissen konnten. Anderseits wurden die abgeschlossenen Verträge und Tarife nicht immer so innegehalten, wie es hätte geschehen sollen. Die vorgesehenen Auf-

199 sichtsorgane mussten wiederholt in Funktion treten und hatten zahlreiche Strafen auszusprechen. Die Fabrikanten behaupteten, dass die Kontrolle und die Strafen ungenügend seien, Vorwürfe, die vielleicht teilweise übertrieben waren.

Der schwächste Punkt war aber die Ausfuhr der Schablonen, d. h. der Bollwerke und aller andern zur Fertigstellung einer Uhr notwendigen Beatandteile. Auf diesem Gebiet vermochten die Konventionen von 1928 nicht die gewünschte und vollständige Ordnung zu schaffen und die nötigen Einschränkungen durchzuführen. Eine gewisse Zahl von kleinen Bohwerkfabriken und einige gemischte Fabriken, d. h. solche, die neben der fertigen Uhr auch Bohwerke herstellten und verkauften, waren unabhängig von der Ebauches S. A.

geblieben. Sie hatten nicht verpflichtet werden können, die Konventionen von 1928 zu unterzeichnen und benutzten die Freiheit, die sie sich gewahrt hatten, um im In- und Ausland unter den tarifmässigen Preisen zu verkaufen. So gelangten sie relativ rasch zu einer gewissen Ausdehnung und machten alle die Massregeln, die zur Einschränkung des Schablonenexportes getroffen worden waren, zunichte. Während die Uhrenfabrikanten und die organisierten Bohwerkfabrikanten nicht einmal die ihnen zugeteilten Kontingente von Bollwerken ausnützen konnten, zeigten die Ziffern der Handelsstatistik, dass die Ausfuhr der Bohwerke und Uhrenbestandteile eben durch die Tätigkeit der ausserhalb der Organisation stehenden Betriebe ständig zunahm, Die allgemeine Krisis, die seit Anfang des Jahres 1980 einsetzte, machte diesen Zustand noch fühlbarer.

Während die Fabriken der Ebauches S. A. ihren Betrieb reduzieren mussten, arbeiteten die Dissidenten in Vollbetrieb, den sie sogar noch ausdehnten.

Die Auflösung der Konventionen war somit einerseits auf ihre ungenügende Respektierung mangels einer ungenügenden Kontrolle zurückzuführen und anderseits auf die Entwicklung einer prosperierenden Dissidentengruppe, die, frei von allen Verpflichtungen, die Sanierungsmassregeln unwirksam machte.

V. Bestrebungen auf eidgenössischem Gebiete.

Motionen, Postulate, Petitionen.

Von der Lösung der sogenannten Chablonnage-Frage (Ausfuhr der Bohwerke und der für die Herstellung einer Uhr notwendigen Bestandteile zum Zwecke der Zusammensetzung im Ausland) hängt, wir wiederholen es, die Zukunft der
·schweizerischen Uhrenindustrie ab, denn wenn das Montieren der Uhr im Ausland besorgt wird, so entgehen uns die hierfür be/ahlten Löhne, und zugleich ist dies der Ausgangspunkt der Verpflanzung der gesamten Industrie ins Ausland.

Nicht nur die unmittelbar beteiligten Kreise, wir meinen damit die .Fabrikanten, ·sondern die ganze öffentliche Meinung im Gebiete der Uhrenindustrie hat sich schon längst auf das lebhafteste mit diesem Problem beschäftigt, da es im Mittelpunkt der gesamten Bestrebungen der Uhrenin dus trie steht.

Schon früher wurde wiederholt an uns die Frage gerichtet, ob nicht die Ausfuhr von Bohwerken und gewissen Ührenbestandteilen an der Grenze

200 überwacht und beschränkt werden könnte oder ob nicht andere handelspolitische Möglichkeiten beständen, um dem Übel zu steuern. Das Volkswirtschaftsdepartement hat in "Übereinstimmung mit dem Zolldepartement und der Oberzolldirektion wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Verbot oder eine Beschränkung des Exports von Eohwerken und Uhrenbestandteilen nach den Bestimmungen der meisten Handelsverträge nicht zulässig, zudem aber, was noch wichtiger ist, praktisch nicht durchführbar wäre. Eine solche Massregel würde die Kontrolle der gesamten Warenausfuhr in jeder Form, aller Pakete und des Beisegepäcks, ja sogar noch die Untersuchung der ausreisenden Personen notwendig machen, gewaltige Kosten verursachen, und sie bliebe erst noch zum guten Teil unwirksam. Solche Grenzmassregeln würde aber auch die öffentliche Meinung nicht annehmen und ein Gesetzesentwurf, der sie vorsehen würde, hätte keine Aussicht auf Erfolg. Wenn trotz dieser Antwort, deren Eichtigkeit in den vielen Konferenzen, in denen sie gegeben wurde, von den Beteiligten nicht bestritten werden konnte, die Frage nicht ruhte, so ist dies ein Beweis dafür, wie grosse Interessen auf dem Spiele stehen und wie sehr die ganze Bevölkerung der Ührengebiete von der Überzeugung durchdrungen ist, dass hier Abhilfe geschaffen werden müsse.

Diese Stimmung kam. durch eine ganze Eeihe von Motionen und Postulaten, die teils · schon auf einige Jahre zurückgehen, namentlich aber durch eine Petition der Bevölkerung des Uhrengebietes, zum Ausdruck. Wir erwähnen diePostulate der Herren Xatiönalräte Grospierre. Müller und Perret. Sie lauten foigendermassen : Postulat Grospierre vom 2-2. April 1926.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob und.

wie Massnahmen zu ergreifen sind, um zu verhindern, dass die Fabrikanten von Einzelstücken zur Uhrenanfertigung diese an die ausländische Konkurrenz zu Preisen liefern, die niedriger gehalten sind als die Preise für die einheimischen.

Abnehmer.

Postulat Müller vom 12. Dezember 1930.

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob und was für Massnahmen zu ergreifen sind, um die Ausfuhr von Uhrenrohwerken und Bestandteilen zu regeln,, zu beschränken oder womöglich ganz zu unterbinden, damit den vernichtenden Preisunterbietungen durch ausländische Fabrikanten, sowie der Abwanderung: der Uhrmacherei nach dem Ausland ein Ende gesetzt werden kann.

Postulat Perret vom 16. Dezember 1930.

Angesichts der immer bedrohlicher werdenden Lage der Uhrenindustrie wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob nicht Massnahmen zu ihrem Schutz, ergriffen werden sollten.

Diese Postulate wurden in der Dezembersession 1930 des Nationalrates behandelt. Der Vertreter des Bundesrates nahm sie zur Prüfung entgegen.

Dabei bestätigte er, dass Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für Eohwerke, Uhrenbestandteile und Schablonen auf Grund der bestehenden Handelsverträge unzulässig wären. Er fügte bei, dass die Überwachung und Durchführung eines

201 solchen Verbotes praktisch nicht denkbar wäre. Das gleiche gelte für die Erhebung eines Ausfuhrzolles. Der Bundesrat sei aber bereit, die ührenindustrie, deren gewaltige Bedeutung er anerkenne, moralisch und, soweit es möglich und notwendig sei, auch rechtlich und materiell zu unterstützen. Allerdings sei es in erster Linie Sache der Industrie selbst, zu handeln. Der Bundesrat habe nicht die Absicht, die freie Initiative zu hindern, sei aber durchaus gewillt, ihr an die Hand zu gehen.

Inzwischen hatte die Regierung des Kantons Neuenburg neuerdings auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der von ihr btstellten Expertenkommission hingewiesen. Unser Volkswirtschaftsdepartement verfehlte nicht, die massgebenden Organisationen der schweizerischen TJhrenindustrie über den Stand der Angelegenheit zu unterrichten und sie einzuladen, ihre al [fälligen Wünsche oder Vorschläge bekanntzugeben. Insbesondere die Fédération horlogère (F. H.) antwortete, die seit dem 1. Januar 1929 in Kraft stehenden Konventionen hätten Ergebnisse gezeitigt, die noch günstiger gestaltet werden könnten, die erfolgten Kündigungen schlössen direkte Übereinkommen nicht aus und die Verhandlungen zwischen den Beteiligten würden weiter geführt.

Da diese sehr schwierigen Verhandlungen nicht früh genug zu einem Ziele gelangten, wurden die alten Konventionen bis 81. Juli 1931 verlängert. Die Vortreter der Industrie und der Banken arbeiteten unterdessen an einer neuen Kombination, auf die wir später zu sprechen kommen.

Noch andere Postulate, nämlich diejenigen der Herren .Nationalräte Gelpke (23. Juni 1921), Schneider (25. März 1931) und'Berthoud (11. Juni 1931) warfen allgemein die Frage auf, ob der schweizerischen Volkswirtschaft nicht durch eine gewisse Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit geholfen werden könnte. Speziell Herr Berthoud ging von den Verhältnissen in der schweizerischen Uhrenindustrie aus. Der Vertreter des Bundesrates erklärte, wie er schon früher gesagt hatte, es solle ein Verfassungsartikel geschaffen werden, der dem Bund unter gewissen Vorbehalten zugunsten der Kantone das Eecht gebe, im Gebiete der Industrie, des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft und der Arbeit zu legiferiereu. Dieser Verfassungsartikel müsste auch gestatten, in Ausnahmefällen vom Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit
abzuweichen, dieses Prinzip selbst aber müsse unser Wirtschaftsleben auch künftig beherrschen.

Im Zusammenhang mit der Lage dieser Industrie steht auch ein noch nicht behandeltes Postulat des Herrn Nationalrat Graber vom 5. Juni 1931, das den Bundesrat einlädt, die Frage zu prüfen, ob nicht Massnahmen ergriffen werden sollten, um die Verlegung unserer einheimischen Industrie ins Ausland zu bekämpfen.

Schliesslich fand die kritische Lage in einer Petition Ausdruck, die uns im Monat Juli 1931 eingereicht wurde. Diese Petition, die mit in kurzer Zeit zusammengebrachten 56,000 Unterschriften von Männern und Frauen aus den Uhrenindustriegebieten versehen war, hat folgenden Wortlaut:

202 «Aufruf an die Bevölkerung.

In einer Versammlung zur Besprechung der gegenwärtigen Krise in der Uhrenindustrie, an der die Behörden der wichtigsten Uhrenindustriezentren teilnahmen, "wurde allgemein festgestellt, dasa eine der Hauptursachen der Krise in der Chablonnage liege (Ausfuhr der Rohwerke und der sämtlichen auswechselbaren Uhrenbestandteile). Sie haben beschlossen, gegen die Ausfuhr der Rohwerlce mit allen Mitteln anzukämpfen. Es soll versucht werden, diese wilde Ausfuhr zu unterdrücken.

Zur Begründung dieses Beschlusses stellen wir fest: dass die Chablnonage die Fabrikation der Uhr im Auslande begünstigt und deshalb in Zukunft für unsere einheimische Industrie eine drohende Gefahr bildet ; dass sie für den Schweizer Uhrmacher einen bedeutenden Verlust an Arbeit und Erwerb nach sich zieht ; dass sie die Herabsetzimg der Preise und der Arbeitslöhne verursacht; dass sie die Arbeitslosigkeit steigert, deren Folgen sowohl für die einzelnen Betroffenen als auch für die Allgemeinheit vernichtend sind; dass die Arbeitslosenkassen dadurch so stark beansprucht werden, dass sie in ifirer Existenz ernstlich bedroht sind; dass die Chablonnage die Uhrenindustriegegenden ruiniert und damit Elend und Not heraufbeschwört.

Die von der Krise betroffenen Gemeinden haben beschlossen, die Bundesbehörden auf die schwierige Situation aufmerksam zu machen und in einer Petition · ein sofortiges und energisches Eingreifen der Bundesbehörden zu verlangen, um der Gefahr zu steuern.

Sie fordern die gesamte Bevölkerung auf, jeder an seinem Platze, mit aller Macht gegen die drohende Gefahr zu kämpfen. Die Gemeindebehörden laden zu diesem Zwecke alle Personen beiderlei Geschlechtes ein, folgende Petition zu unterzeichnen :

Petition.

Besorgt darum, die Uhrenindustrie unserem Lande zu erhalten, stellen wir fest, dass sich der Privatinitiative bei der Lösung der schwierigen Frage der Ausfuhr der Rohuhrwerke und der einzelnen Uhrenbestandteile unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellen. Um eine wirksame und dauerhafte Lösung im allgemeinen Interesse unseres Landes zu erreichen, halten wir ein sofortiges Eingreifen und die Behandlung der ganzen Frage durch die eidgenössischen Behörden für dringend notwendig. Die Bundesbehörde wird ersucht, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die schädliche «Chablonnage» zu unterdrücken, um eine Gesundung der Uhrenindustrie herbeizuführen.» MUSB man auch anerkennen, dass der Petition in dieser Form aus bereits angeführten Gründen nicht Folge gegeben werden kann, so darf doch eine Willenskundgebung nicht unbeachtet bleiben, .die einen Einblick in die Beunruhigung gestattet, welche sich der ganzen Bevölkerung bemächtigt hat.

VI. Das neue Sanierunggprojekt.

Der Ablauf der im Jahre 1928 abgeschlossenen Konventionen stellte die Uhrenindustrie, wie bereits erwähnt, vor eine kritische Situation, und es setzten

20S denn auch sofort Bestrebungen für eine Neuordnung der Dingo ein, zum guten Teil zeitlich parallel mit den im vorhergehenden Abschnitt erwähnten Anregungen, die in der Öffentlichkeit gemacht worden sind.

Die Organisation der Uhrenindu strie und die mit ihnen verbundenen Banken gaben sich ^Rechenschaft darüber, dass aus dem-blossen Hinfall der bisherigen Konventionen in der Uhrenindustrie ohne Übertreibung ein chaotischer Zustand entstehen müsse. Jeder würde in seinem vermeintlichen Interesse tun, was ihm beliebt. Die Ausfuhr der Bohwerke und der Schablonen würde gewaltige Dimensionen annehmen, die eigentlichen Uhrenfabriken, würden mit ihren Arbeitern darunter aufs schwerste leiden und die Arbeitslosigkeit nähme noch viel grössere Ausdehnimg an, als dies heute schon der Fall ist. Mit der wilden Konkurrenz winde selbstverständlich auch die gegenseitige Preisunterbietung einsetzen, kurz, die schweizerische Unrenindustrie^ würde ihrem Buin entgegengehen. Das ist die Meinung, der wir in den massgebenden Kreisen der Uhrenindustrie begegnen.

Diese Überzeugung muss in der Tat eine allgemeine sein, denn sonst hätten sich nicht von vornherein alle Gruppen ohne Verzug ans Werk gemacht,, um eine neue, vollkommenere und bessere Lösung zu finden. Es wurde sofort eine Kommission für die Bevision der verschiedenen Konventionen eingesetzt und vom Januar 1931 an wurde in ununterbrochener, mühsamer Arbeit ein Beorganisationsprogramm ausgearbeitet, das in der Folge von den Berufsverbänden der Ührenindustrie und von den interessierten Banken angenommen, worden ist. Einen wie grossen Wert die Industrie auf das Zustandekommen der neuen Organisation legt, beweist die Tatsache, dass im Frühling dieses Jahres die am 31. März; 1981 auslaufenden Konventionen trotz ihrer offensichtlichen Mängel und trotz der Schädigungen, dio sie vielen Firmen brachten, bis Ende Juli 1931 verlängert worden sind, damit so die nötige Zeit gewonnen werde, um die äusserst schwierige Arbeit der Organisation einer Industrie durchzuführen, die, in eine Menge von Gruppen gespalten, nicht weniger als ungefähr 1200 Unternehmungen umfasst. Das neue Sanierungsprojekt baut sich auf den Konventionen von 1928 auf.

Als die Unterzeichner der Konventionen von 1928 diese Abkommen, kündeten, gaben sie ihren festen Willen kund, eine vollkommene, die
verschiedenen Produktionsgruppen zusammenfassende Organisation schaffen zu wollen.

Eine von ihnen ernannte Kommission wurde mit der Bevision der einzelnen.

Konventionen betraut. Sie bemühte sich, diese Konventionen unter sich in Übereinstimmung zu bringen. Um ihnen jedoch volle Wirksamkeit zu sichern,, war es notwendig, alle bisher den Abkommen nicht beigetretenen EbauchesFabriken der Ebauches S. A. anzuschliessen und die planmässige Gruppierung zu vervollständigen durch den Zusammenschluss aller die hauptsächlichsten Uhrenfournituren, d, h. die «parties réglantes»; «assortiments», «balanciers»und «spiraux» liefernden Firmen in eine einzige Unternehmung,

204 A. Der Inhalt der Konventionen.

Wir skizzieren nachstehend den -wesentlichen Inhalt der am 1. August 1981 unter den verschiedenen beteiligten Gruppen der Uhrenindustrie abgeschlossenen neuen Konventionen.

1. In einer Konvention zwischen Ebauches S. A. und der Fédération horlogère, der als «client» bezeichneten Gruppe der «Etablisseurs», d. h.

derjenigen Fabrikanten, die die notwendigen «ébauches », «balanciers » und andere Uhrenbestandteile ankaufen, verpflichtet sich der «dient», die zu seiner Fabrikation notwendigen «ébauches» ausschliesslich bei Ebauches S. A. zu kaufen.

Ferner anerkennt der «client» die Tarife und die allgemeinen Verkauf sbedingungen der Ebauches S. A. und betrachtet:sieh als rechtlich daran gebunden.

Die Ebauches S.A. ihrerseits verpflichtet sich, ihre «ébauches» in der Schweiz n u r d e n Mitgliedern d e r Fédération horlogère, Gruppe Die Regelung der Ausfuhr von «ébauches», Schablonen und «fournitures» bildet Gegenstand einer besondern Konvention, genannt «Convention chablonnage», wovon unter Ziffer 4- die Bede sein wird.

Die Durchführung der Konvention «Ebauches S. A. -- Clients» ist verschiedenen Organen übertragen, namentlich der Société fiduciaire horlogère (Fidhor), die die Kontrolle auszuüben und die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den Banken zu sichern hat.

Ein Spezialreglement über Verfahren und Sanktionen bestimmt die Kom·petenzen und Vollmachten dieser Organe und setzt die aus der Konvention sich ergebenden Strafen fest.

Die Konvention «Ebauches S. A.-Clients» ist gültig bis 31. März 1986.

2. Die zweite Konvention ist abgeschlossen worden zwischen Ebauches 8. A. und den «manufactures», d, h. den Fabriken, die in der Regel alle notwendigen «ébauches», die «fournitures de finissage», zuweilen die «balanciers» und «assortiments», selbst herstellen und die von ihnen nicht fabrizierten .Bestandteile, wie Federn, Spiralen und andere Teile von Spezialfabriken kaufen.

In dieser Konvention verpflichten sich die in der Fédération horlogère .zusammengeschlossenen «manufactures», nur die für ihre Fabrikation notwendigen «ébauches» herzustellen.

Die «manufactures» übernehmen ferner die Verpflichtung, alle «ébauches», ·die sie nicht selbst herstellen, bei Ebauches S. A. zu beziehen. Auf diesen Verkehr finden die Bestimmungen der Konvention «Ebauches
S. A.-Clients» Anwendung.

Den «manufactures» ist, mit gewissen Vorbehalten, untersagt, "die von ihnen fabrizierten «ébauches» in den Handel zu bringen oder zu verkaufen.

Die Ebauches S. A. ihrerseits verpflichtet sich, keine Uhrwerke und Uhren .herzustellen, mit Ausnahme derjenigen Arten von TJhren, die sie bisher schon fertiggestellt hat.

Auch diese Konvention, die bis 81. März 1986 Gültigkeit hat, sieht verschiedene Organe für ihre Durchführung vor.

205 3. Eine dritte Konvention, genannt Konvention «Fournisseurs-Clients» wurde abgeschlossen zwischen 14 Gruppen der «union des branches annexes de l'horlogerie)' (Ubah) einerseits und der «Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie» (F. H.) und Ebauches S. A, andererseits. Von den verschiedenen der Konvention beigetretenen Gruppen der Ubah seien genannt : die Fabrikanten der «assortiments», «balanciers», «ressorts», «spiraux», «cadrans», Schalen, Steine und Zeiger.

Die der Ubah angehörenden Gruppen sind in der Konvention mit dem Ausdruck «fournisseurs», die der Fédération horlogère angegliederten Uhrenfabrikanten, sowie die Ebauches S. A. mit «client» bezeichnet.

Nach den Bestimmungen der Konvention übernimmt der «client» die Verpflichtung, die Bestandteile, die er nicht selbst herstellt, nur beim mit «fournisseur» bezeichneten Vertragsteil zu beziehen, während die Mitglieder der Ubah sich gegenseitig verpflichten, ihre Produkte in der Schweiz nur an die Uhrenfabrikanten und an Ebauches S. A. abzugeben. Die Konvention sieht gewisse Abweichungen von diesem Grundsatz vor, beispielsweise für den Fall, dass der «fournisseur» gewisse Spezialbestandtcile nicht zu liefern in der Lage ist.

Die Konvention enthält eine Bestimmung, nach der es dem «client» untersagt ist, Bestandteile, die er angekauft hat, an Dritte abzutreten; ausgenommen davon sind nur die für das ^rhabillage» seiner eigenen Uhren notwendigen Bestandteile. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen «fournisseurs» und «clients» müssen mit den Verkaufsbedingungen und Tarifen in Übereinstimmung stehen, die in einem Anhang festgelegt und als Bestandteil der Konvention zu betrachten sind.

Obwohl der «Union des branches annexes» (Ubah) als Mitgliedergruppe angehörend, ist die Ebauches S. A. in der Konvention als «client» der Ubah aufgeführt. Dies erklärt sich durch die Tatsache, dass die Ebauches S. A.

berechtigt ist, innerhalb eines bestimmten Kontingents Schablonen nach Deutschland auszuführen und daher die nötigen Bestandteile bei der Ubah beziehen musa (vgl. Art. 5 der «Convention chablonnage» und Art. 4 des Keglementes für den Vollzug der Uhrenkonventionen).

Ferner kann ein Mitglied dieser oder jener Gruppe der <· Union des branches annexes de l'horlogerie» (Ubab) in den Fall kommen, gewisse Bestandteile bei einem
Mitglied einer andern Gruppe der Ubah beziehen zu müssen. So sind z. B. gewisse Uhrenfabrikanten nur Abnehmer solcher «assortiments», die zusammen mit den «balanciers» und «pivotagbs» geliefert werden; daher bestimmt die Konvention, dass sich der «fournisseur», der «fournitures» kauft, als Käufer den Verpflichtungen des «client» zu unterziehen hat.

Die Durchführung der Konvention erfolgte mit Hilfe der in den übrigen Konventionen vorgesehenen Organe, namentlich der Fidhor.

4. Eine vierte Konvention, abgeschlossen unter den der Fédération horlogère angegliederten Uhrenfabrikanten, der Ebauches S. A. und der Union Bundesblatt.

83. Jahrg.

Bd. IL

19

206

des branches annexes (Ubah) hat den Zweck, die Ausfuhr der vollständigen Uhren und fertigen Werke zu fördern. Sie ist betitelt: «Convention chablonnage».

' Nach den Bestimmungen dieser Konvention verzichten die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von «ébauches» nach allen Ländern, mit Ausnahme von Frankreich, nach welchem Lande wie bis anhin die Ausfuhr von rohen «ébauches» mit «roues de finissage, remontoir» und «mécanisme complet» gestattet ist. Ferner verpflichten sich die vertragschliessenden Parteien, auf den direkten und indirekten Handel mit Schablonen zu verzichten. Die Ebauches S. A. ist ermächtigt, ein bestimmtes Kontingent Schablonen nach Deutschland auszuführen.

Die Durchführung der bis 31. März 1936 gültigen Konvention ist den gleichen Organen übertragen, die in den übrigen Konventionen vorgesehen sind.

5. Den Konventionen sind zwei Réglemente beigegeben: das «Reglement betreffend das Verfahren und die Sanktionen» und das «Reglement für den Vollzug der Uhren-Konventionen».

Durch das erste werden als Ausführungsorgaue und als erste Instanz für Kontrolle, Vermittlung und Sanktionen besondere Kommissionen geschaffen, die den Namen «Délégations réunies» führen. Sie sind zusammengesetzt aus Vertretern der verschiedenen Gruppen der F. H., der Ebauches S. A. und der Ubah. DieSb Delegationen sind insbesondere ermächtigt, Gesuche um Abänderung der Tarife entgegenzunehmen, zu prüfen und den zur Annahme zuständigen Organen vorzulegen. Sie haben Vollmacht, in allen Streitigkeiten zwischen verschiedenen Organisationen oder deren Mitgliedern hinsichtlich der Anwendung der Konventionen und Tarife als Versöhnungs- oder Vermittlungsinstanz zu wirken. Sie allein sind zuständig, um über die den Zuwiderhandlungen gegen die Konventionen zu gebende Po)ge Beschluss zu fassen. Sie haben das Recht, über eine eingeklagte Firma bis zum erfolgten Rechtsspruch die Sperre der Lieferungen zu verhängen. Bei Zuwiderhandlungen leichterer Art sind sie berechtigt, unter Ausschluss des Rekursrechtes eine Geldbusse bis zu Fr. 500 zu verfügen. In schweren Fällen überweisen siu die Angelegenheit zur Aburteilung an das Schiedsgericht.

Das Reglement enthält ferner Bestimmungen über die Zusammensetzung der «Délégations réunies» und des Schiedsgerichts, sowie über das vor diesen Organen einzuhaltende Verfahren.

Das Schiedsgericht
kann jede Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung der Konvention und Réglemente mit einer Geldbusse von 1000 bis 5000 Franken bestrafen.

Der Genuas der Konventionen wird für die verurteilte Partei aufgehoben bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der durch die «Délégations réunies» oder das Schiedsgericht verhängten Strafe.

Die Fidhor hat ein ausgedehntes Nachforschungsrecht.

207 Zur Sicherstellung der Durchführung der Konventionen haben die vertragschliessenden Organisationen für die ihnen angeschlossenen Firmen bei der Fidhor eine Bankgarantie von je Fr. 100,000 oder öffentliche Werttitel in gleicher Höhe zu hinterlegen.

Das aweite Eeglement enthält namentlich Bestimmungen über die «chablonnage». Die Ebauches S. A. und die Ubah dürfen ihre «ébauches» und Bestandteile nur an diejenigen Kunden in Frankreich liefern, die sich ihnen gegenüber verpflichtet haben, die Produkte ihrer Fabrikation nur in Form von Uhren oder fertigen Werken wieder zu verkaufen, unter Androhung der Einstellung jeglicher Lieferung für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Die Ebauches S. A. darf nur nach Deutschland Schablonen ausführen.

Die Ausfuhr wird beschränkt auf ein jährliches Kontingent von 15 % des Wertes der im Jahr nach Deutschland ausgeführten Uhren und fertigen Werke.

Wird das Kontingent während des Zeitraumes, für den es erteilt wird, nicht ausgenützt, so kann es nicht auf eine andere Periode übertragen werden. Die Schablonen müssen mit folgenden Bestandteilen geliefert werden: «assortiments pivotes», «balanciers», «spiral réglé», «ressorts de barillets», «sertissage», für den Fall, dass die Art des Werkes es verlangt.

Die Schablonen werden fakturiert: für die t ébauches» zum Schweizertarif der Ebauches S. A. mit einem Zuschlag von 20 %, und für die andern Bestandteile zum Schweizertarif der Ubah, mit einem Zuschlag von 10 %.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Parteien den «Délégations réunies» den Auftrag erteilt haben, jede notwendige Änderung oder Ergänzung der Konventionen vorzuschlagen, wenn sich bei ihrer Anwendung gewisse Bestimmungen als ungenügend oder unvollständig erweisen oder wenn schwere Unzulänglichkeiten entstehen.

Diese Vertragsinstrumente sind von der Uhrenindustrie selbständig und ohne vorherige Begrüssung der Behörden aufgestellt worden, und wir können und brauchen uns mit ihnen nicht im einzelnen zu beschäftigen, weil wir den Grundsatz, dass die Industrie in erster Linie sich selbst organisieren und sich selbst helfen soll, nicht aufzugeben beabsichtigen.

Das wichtigste und zugleich das neue Element des nunmehrigen Sanierungsprojektes besteht in der Gründung einer sogenannten Dachgesellschaft oder Super Holding, eines rein
privatreehthchen Gebildes, welches die massgebenden Schlüsselindustrien der Uhrenindustrie beherrschen und den Vollzug der Konventionen sichern soll.

j, B. Die Dachgesellschaft.

Der teilweise Misserfolg der Konventionen von 1928, denen diejenigen von 1931 nachgebildet sind, war die Folge der Tatsache, dass die Ebauches 8. A, nicht alle Ebaucheafabriken, die bestanden, in sich vereinigte und dass die Kontrolle der Konventionen auch im Hinblick auf die Belieferung durch andere

208 wichtige Uhrenbestandteile versagte. Von dieser Erkenntnis ausgehend musste das neue Sanierungsprojekt vor allem aus die sogenannten dissidenten Firmen der Ebauches branche mit den übrigen vereinigen und in die Kombination einschliessen, und ferner musste dafür gesorgt werden, dass die Belieferung durch die -wichtigen Uhrenbestandteile in einer "Weise geregelt wird, die den allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie entspricht. Zu diesem Zwecke genügten -- das ist die Überzeugung der Urheber des Projektes -- Konventionen nicht, sondern es musste die Herrschaft über die betreffenden Fabriken von Uhrenbestandteilen, namentlich von Rohwerken. Spiralen, balanciers» und «assortiments» gesichert werden. Damit dieses vom Revisionskomitee aufgestellte Programm den Widerstand der Uhrenfabriken nicht erregte, war eine Zusammenfassung der erwähnten Betriebe im Interesse des ganzen durch die Schaffung eines starken neuen Organismus notwendig, an welchem die interessierten Kreise, nämlich die Ebauchesfabrikanten, die Fabrikanten der Uhrenbestandteile und die Uhrenfabriken («manufactures» und «établisseurs») und die Banken teilnahmen. "Wir betonen, dass dieses Projekt der Konzentration nicht etwa von uns aufgestellt und der Uhrenindustrie empfohlen worden ist, sondern dass diese Vorschläge ausschliesslich aus den bekanntlich individualistisch eingestellten Kreisen der Uhrenindustrie hervorgegangen und von den Banken unterstützt worden sind: ein Beweis, dass dieser Weg als der einzig mögliche erschien und begangen werden musste, wenn ein Erfolg gesichert sein sollte.

Die Schwierigkeiten der Durchführung waren sehr gross. Es war notwendig, eine Anzahl von kleineren Rohwerkfabriken, die sich gerade unter der Herrschaft der Konventionen von 1928 entwickelt und direkt oder indirekt für das Ausland gearbeitet hatten, aufzukaufen. Eine andere Lösung durch eine bloss vertragliche Bindung erschien unbefriedigend und unmöglich. Anderseits mussten gewisse Fabriken von Ührenbestandteilen, die man als diejenigen der «partiés réglantes de la montre» («assortiments», «spiraux», «balanciers») bezeichnet, in ihrer Gesamtheit erworben oder die Herrschaft über diese Unternehmungen, durch den Ankauf der Mehrheit der Aktien, gesichert werden.

Die Herrschaft über alle diese Fabriken von notwendigen Uhrenbestandteilen soll,
wie erwähnt, in die Hand einer sogenannten Super Holding- oder Dachgesellschaft der Ubrenindustrie übergehen. Diese muss auch den ausschlaggebenden Einfluss über die sämtlichen Ebauchesfabriken besitzen. Deshalb war es auch nötig, in Beziehung auf den sogenannten Ebauches-Trust eine tief: gehende Änderung eintreten zu lassen, denn auch die Ebauchesfabrikation muss in den Dienst der Interessen der Gesamtindustrie gestellt werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, soll an der gleichen Stelle, in der die Interessen der Bestandteilfabriken zusammenlaufen, auch die Mehrheit der Aktien der Ebauches S. A. vereinigt werden.

Es ist klar, dass diese Gesellschaft, die seither unter der Bezeichnung Allgemeine Schweizerische Uhrenindustrie A.-G.» gegründet worden ist, nicht eine gewöhnliche Aktiengesellschaft mit reinem Erwerbszwecke sein kann. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung der Interessen der gesamten Uhrenindustrie, die

209 Sicherung ihres Gedeihens, namentlich aber die Beseitigung der bis jetzt vorhandenen Mängel und die Ermöglichung, die von den Gruppen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen durchzuführen.

Infolgedessen wurde zwischen der Industrie und den Banken vereinbart, dass das Aktienkapital je zur Hälfte von den an der Uhrenindustrie speziell beteiligten Banken und durch die Uhrcnindustrie aufgebracht werde. Der Verwaltungsrat sollte zur Hälfte aus Vertretern der einen, zur Hälfte aus Vertretern der andern Gruppe mit einer neutralen, den Banken und der Industrie genehmen Persönlichkeit an der Spitze, bestehen. Auf Seite der Industrie sollen die Aktien im wesentlichen an die Verbände der Industriellen übergehen, um so die Führung des ganzen Unternehmens zu konsolidieren und dieses unter den Einfluss der Gesamtindustrie zu stellen.

Die Mittel, die über das vorgesehene Aktienkapital von 10 Millionen hinaus notwendig waren, werden einerseits dadurch aufgebracht, dass eine Reihe der aufgekauften Fabriken Obligationen an Zahlungsstatt übernehmen, anderseits aber durch Eröffnung eines Kredites durch die Banken von 10 bis 12 Millionen.

Die Banken übernehmen es überdies, der Uhrenindustrie, die durch die gegenwärtige Krise geschwächt ist, die nötigen Vorschüsse zu machen, damit diese die auf sie entfallenden Aktien übernehmen und einbezahlen kann.

Die Gerechtigkeit erheischt, hier ausdrücklich festzustellen, dass diese ganze Kombination nicht etwa nur ira Interesse einzelner grosser Unternehmungen oder der Banken geschaffen worden ist. Auf Seite der Industrie sind es im Gegenteil die allgemeinen Interessen gerade auch der kleinen Unternehmungen, aber namentlich die Interessen der Arbeitsbeschaffung, die ausschlaggebend waren. Die massgebenden Kreise der Industrie haben die Hand zu dieser Kombination geboten, weil sie dem Jura die angestammte Industrie, die die Bevölkerung direkt als die ihrige bezeichnet, mit der sie nicht nur materiell sondern auch moralisch verbunden ist, zu erhalten und der Expatriierung vorzubeugen. Es sind gemeinnützige und patriotische Erwägungen, die magsgebend gewesen sind. Gleichzeitig sind es natürlich auch die wohlverstandenen Interessen der in Frage stehenden Unternehmungen, die mit denen der jurassischen Bevölkerung, und man darf wohl im Hinblick auf die grosse Bedeutung
der Uhrenindustrie sagen, des ganzen Landes, identisch sind.

Wenn die Banken mitgewirkt haben, so sind für sie gewiss auch bestimmte geschäftliche Erwägungen massgebend gewesen, aber ausschlaggebend waren für sie die allgemeinen Bücksichten. Es darf wohl erwähnt werden, dass die Kantonalbanken der hauptsächlich in Betracht fallenden Kantone Neuenburg und Bern zusammen ungefähr die Hälfte der Bankenbeteiligung repräsentieren.

Aber auch die Privatbanken haben zu einer loyalen Lösung die Hand geboten und mithelfen wollen, die Uhrenindustrie dem Lande zu erhalten.

Die Erträgnisse der zu gründenden Super Holding Gesellschaft werden bescheidene sein. An eine hohe Dividende kann nicht gedacht werden. Wenn eine bescheidene Verzinsung möglich ist, so wird jedermann sie zu diesem Erfolg beglückwünschen.

'210 VH. Das Subventionsbegehren.

Die beteiligten Kreise und die erwähnte Gesellschaft selbst sind nun an den Bund herangetreten mit dem Gesuch um finanzielle Unterstützung. Es wird geltend gemacht, dass die Zusammenfassung der Uhrenindustrie, wie sie wirtschaftspolitisch notwendig sei, mangels der Möglichkeit eines Zwanges ausschliesslich auf dem "Wege der Freiwilligkeit erreicht werden musste. Infolgedessen war es nötig, die aufzukaufenden Fabriken und Aktienpakete freihändig zu erwerben. Es handelt sich dabei gerade bei den dissidenten Ebauchesfabriken, die zurzeit im Schatten der Organisation gute Geschäfte machen, um Unternehmungen, die sich günstig entwickelt hatten und gegenwärtig zum Teil hohe Erträgnisse abwerfen. Das gleiche gilt in noch höherem Masse von den Etablissementen, die die Spiralen, «balanciers» und'«assortiments» herstellen.

Endlich war es unbestreitbar auch notwendig, die Mehrheit der Ebauchesaktien zu erwerben, was wiederum nur freihändig geschehen konnte. Beim vollständigen Hinfall der Kombination wären es nicht etwa die Ebauchesfabriken, die zunächst die Zeche bezahlen müssten, sondern die Uhrenfabriken, und deshalb war es auch nicht möglich, die Aktien des Ebauches-Trust zum Nominalwert zu erwerben.

So kam es, dass notwendigerweise teilweise gute, man mag im einen oder andern Falle sagen, hohe Preise bezahlt werden müssten. Allein die Initianten des Sanierungsprojektes befanden sich in einer Zwangslage, und es kann ihnen das Zeugnis nicht verweigert werden, dass sie mit unendlicher Mühe während Wochen und Monaten die Preise und Bedingungen so gut es ging herunterzudrücken bestrebt waren. Der Umstand, dass es gerade die künftigen Leiter der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. und die Banken sind, die diese Verhandlungen führten, bietet die Gewähr, dass die Ankaufsbedingungen nicht leichtfertig angenommen, sondern aus einem gesunden Egoismus heraus sorgfältig nachgeprüft worden sind. Heute stehen wir vor einer vollendeten Tatsache. In irgendeiner Art und Weise auf die vereinbarten Preise und Bedingungen zurückkommen zu wollen, erscheint unmöglich. Keiner würde sich von vornherein zu irgendeiner Konzession entschliessen, ohne dass andere es auch täten. Damit käme das ganze Gebäude ins Wanken und es entstünde ein Zeitverlust, ohne dass irgendein greifbares
Besultat möglich wäre.

Zu diesen Erwägungen treten noch andere. Die Sanierung der Uhrenindustrie kann nicht schmerzlos durchgeführt werden. Es wird notwendig sein, gewisse Betriebe stillzulegen. Der auf sie entfallende Kaufpreis repräsentiert also einen Nonvaleur. Es war ferner erforderlich, einzelnen Fabriken Stilllegungsentschädigungen zu bezahlen dafür, dass sie beispielsweise auf die weitere Fabrikation von «ébauches» verzichten. Auch solche Beträge müssen abgeschrieben werden, und so ergibt sich denn, dass die neue Dach- oder Super Holding Gesellschaft, wenn sie auf eine gesunde Basis gestellt werden soll, von Anfang an einen wesentlichen Teil der von ihr bezahlten Kaufpreise amortisieren muss. Täte sie es nicht, so wäre sie in ihrer Aufgabe, Uh renbestand-

211 teile möglichst rationell und möglichst billig der Industrie zur Verfügung zu stellen, behindert und auf Jahre hinaus mit Abschreibungen und Zinsquoten belastet, die ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe erschweren, -wenn nicht verunmöglichen würden.

Die Uhrenindustrie hat von vornherein einen wesentlichen Teil der abzuschreibenden Beträge auf ihr Konto übernommen, und sie wird im Laufe der Jahre durch die Ausrichtung von Fabrikationsgebühren der Dachgesellschaft 5 Millionen zuführen, die für die Amortisation verwendet werden können.

Die Gesamtsumme der zu amortisierenden Verwendungen beläuft sich indessen auf ca. 12,6 Millionen, und es hat sich daher die Gesellschaft an uns gewendet, und uns im Hinblick auf diese Notwendigkeit ersucht, einen Beitrag à fonds perdu von 7l/2 Millionen zu geben, der für Abschreibungen verwendet werden und dazu beitragen soll, die Eingangsbilanz der Gesellschaft zu säubern. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Ertragsrechnung der Super Holding Gesellschaft, die, wie wir bereits betonten, im Interesse der Öffentlichkeit geschaffen wird, nicht als eine rein kommerzielle Unternehmung betrachtet werden darf, in der ersten Zeit mit grossun Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird und dass ein unverzinsliches Darleihen von 7% Millionen notwendig wäre.

Wir haben die einschlägigen Verhältnisse einer genauen Prüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass die zu gründende Gesellschaft für die zu übernehmenden Aktiven und für zu leistende Stilbgungsentschädigungen ca. 44,5 Millionen zu bezahlen haben wird. Darauf sollten jedoch nach den erhaltenen Mitteilungen Abschreibungen im Gesamtbetrag von ca. 12% Millionen vorgenommen werden. Über die einzelnen Posten können den Kommissionen nähere Mitteilungen gemacht werden.

Über die Notwendigkeit der erwähnten Amortisationen kann kaum eine Meinungsverschiedenheit bestehen. Eine Reduktion der in Betracht fallenden Beträge durch Herabsetzung der Kaufpreise und der Entschädigungen ist ausgeschlossen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass man sich bei solchen Kombinationen immur mit gewissen Überpreisen abfinden muss, selbst dann, wenn diese nicht immer denjenigen Elementen zukommen, die sich um die betreffende Industrie im allgemeinen die grössten Verdienste erworben haben.

Eine dauernde Belastung der Gesellschaft mit den erwähnten
Beträgen erscheint uns aus bereits entwickelten Gründen nicht möglich. Dazu kommt noch, dass die Initianten der Gesellschaft und die Aktionäre übereinstimmend von der Voraussetzung ausgehen, dass neben den Amortisationsbeiträgen der Industrie auch der Bund eine wesentliche Hilfe leiste.

Wir haben in erster Linie die Frage erwogen, ob nicht andere Kreise zur Übernahme der erwähnten Amortisationen herbeigezogen werden könnten, und wir dachten zunächst an die beteiligten Banken. Es ist indessen nicht zu vergessen, dass diese, wie erwähnt, bereits in anderer Weise, nämlich durch die Beschaffung des Aktienkapitals der Holding Gesellschaft und durch die Gewährung von Krediten sich mit wesentlichen Summen an der Sanierungsaktion

212 beteiligen. Sodann fällt in Betracht, dass es vor allem zwei Kantonalbanken wären, die, mit einer Beihe von Privatbanken, diesen Zuschuss an die Amortisationen zu übernehmen und dabei eine Operation auszuführen hätten, die ihnen nach Massgabe ihrer Vorschriften kaum gestattet wäre. Würden aber die Kantonalbanken die Mitwirkung verweigern, so wäre es von vornherein unmöglich, die beteiligton Privatbanken für diese Aktion zu gewinnen. Ganz abgesehen von diesen Erwägungen, die sich uns aufdrängten, stehen wir aber vor der Tatsache, dass die beteiligten Banken den Wunsch, einen Teil der Amortisationen zu übernehmen, kategorisch ablehnen. Wir können nicht umhin, die Gründe, die sie ins Feld führen, als verständliche zu bezeichnen.

Wir standen somit vor der Frage, ob der Bund die verlangte Unterstützung leisten soll. Würde diese abgelehnt, so fällt die ganze Kombination dahin. Die Dachgesellschaft musate sich wieder auflösen, auf die Optionen, die sie erworben hat, verzichten, und dann könnten auch die Konventionen zwischen den verschiedenen Branchen der Uhrenindustrie nicht aufrechterhalten werden, von deren Bestand das Schicksal der Ubrenindustrie abhängig ist.

Vm. Die Würdigung des Subventionsbegehrens.

Wir haben in den früheren Abschnitten die Gründe dargelegt, auf die die Not der Uhrenindustrie zurückzuführen ist. Sie ist in .erster Linie verschuldet durch die allgemeine Wirtschaftskrise, durch die Verarmung vieler Länder, durch den Bückgang der Kaufkraft und der Kauflust, mit einem Worte, durch die mangelnde Nachfrage, die sich natürlich für eine Industrie, die wenigstens für ihre teureren und feineren Fabrikate als Luxusindustrie bezeichnet werden darf, besonders fühlbar macht. Niemand wird ernstlich behaupten können, dass durch das entwickelte Sanierungsprojekt die Folgen der Wirtschaftskrise aus der Welt geschafft und der Uhrenindustrie unter den heutigen Verhältnissen ihre Prosperität wieder zurückgegeben werden könne.

Allein es ist ebenso unbestreitbar, dass mangelnde Organisation und Zusammenarbeit die Ubrenindustrie verhindern, selbst in Reiten einer günstigeren Konjunktur diese auszunützen, anderseits aber während einer Krise ihre Lage noch bedeutend verschlechtern. Gerade dann wirkt die wilde Konkurrenz, das drängende Angebot besonders schädlich. Dies trifft insbesondere zu, weil
die Entwicklung der letzten Jahre dazugeführt hat, dass die Uhrenindustrie sich gleichsam selbst auf dem ausländischen Markte konkurrenziert.

Sie liefert die nötigen Halbfabrikate und fördert damit direkt- für einmal die Verlegung eines Teiles der wirtschaftlichen Tätigkeit ausser Landes und bereitet das Terrain für eine noch weitergehende Expatriierung vor. Den daraus resultierenden, bereits bestehenden und noch drohenden gewaltigen Schädigungen vorzubeugen, ist der Zweck des Sanierungsprojektes. Wir glauben, dass dieser in ziemlich weitgehendem Masse erreicht werden kann.

Es ist nicht zu leugnen, dass schon die Konventionen von 1928 eine gewisse Besserung der Lage gebracht haben und nur der Umstand, dass sie tatsächlich

213 nicht vollständig ausgeführt und von Aussenseitern in ihrer Wirkung zum guten Teil durchkreuzt werden konnten, machte einen weitern Ausbau der bestehenden Einrichtungen notwendig. Dieser Aushau erfolgt auf dem Wege der Freiwilligkeit. Das Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit wird dabei so wenig verletzt wie durch andere Kartelle, die verschiedene Zweige unserer Produktion geschlossen haben. Die Beteiligten unterwerfen sich aus eigenem Willen den Konventionen und bis auf einen gewissen Grad den Beschlüssen der organisierten Industrie. Die Kenner der Verhältnisse versichern uns, dass die vorgesehenen Massregeln insbesondere die Konzentration der Schlüsselindustrien (Bollwerke, Spiralen, «balanciers» undsogenannte «assortiments») gestatten, auf die Uhrenindustrie nicht nur der Schweiz, sondern auch des Auslandes einen rnassgebenden Einf luss auszuüben und zu verhindern, dass die Arbeit immer mehr aus unserem Lande in andere Staaten verlegt wird. Wir behalten uns vor, den Kommissionen der Bäte über diese Seite der Angelegenheit weitere Aufschlüsse zu geben.

Hier sei nur noch ein Wort über die Entstehung neuer Unternehmungen gesagt.

Im Lande selbst wird die Schaffung solcher Betriebe von vornherein sehr schwer sein, denn die Uhrenindustrie wird durch das Sanierungsprojekt zusammengefasst und alle zu ihr gehörigen Betriebe verpflichten sich, ihren Bedarf an Halbfabrikaten bei den der Organisation angehörenden Kontrahenten zu beziehen. Eine neue Fabrik, die einer der Schlüsselindustrien angehört, hätte somit für ihren Absatz keine Kundschaft, und wenn sie sich eine solche eventuell mit der Zeit verschaffen könnte, so wäre sie sehr klein und würde die rationelle Beschäftigung des Unternehmens nicht gestatten, das bei geringem Absatz nicht bestehen könnte.

Was die Entstehung neuer Konkurrenzunternehmungen im Ausland anbetrifft, so gilt, wie man uns versichert, hier im wesentlichen dasselbe. Es wird übrigens Sache der neuen Dachgesellschaften sein, das Ausland, soweit es nötig und mit den Interessen der schweizerischen Industrie verträglich ist, in kluger Weise und mit Preisen zu beliefern, die geeignet sind, der schweizerischen Fabrikation die auswärtige Kundschaft zu erhalten und damit die Entstehung auswärtiger Konkurrenzunternehmungen zu vermeiden.

Unseres Erachtens werden die abgeschlossenen
Konventionen mit Hilfe der Dachgesellschaft vollzogen werden können. Diese muss sich stets bewusst sein, dass sie ein Instrument der Wirtschaftspolitik im Dienste der Gesamtindustrie und des Landes ist, und sie muss sich dabei stets von den Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit leiten lassen.

Wir haben uns auch die Frage vorgelegt, ob der Bund, wenn wider Erwarten der gewünschte Erfolg nicht vollständig erreicht werden könnte, nicht durch den Erlass von staatlichen Vorschriften die Hand zur Durchführung der Sanierung und damit zur Erhaltung der Ubrenindustrie bieten könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass unter den neuen Verhältnissen eine Kontrolle und Überwachung des Exportes leichter durchgeführt werdenkönnte, als dies unter den bisherigen Umständen der Fall war. Wir hoffen, dass es nicht nötig sein wird, diesen Weg zu beschreiten, würden aber nicht davor zurückschrecken,

214

wenn Lebensinteressen es erfordern würden, dass die von der Industrie geschaffene Institution durch eine staatliche Kontrolle, beispielsweise an der Grenze, ergänzt wird. Ähnliche Institutionen bestehen bereits heute für andere Betriebe.

Schliesslich darf auch die moralische Seite des Problems nicht ausser acht gelassen werden. Das Sanierungsprojekt ist geeignet, der Industrie wieder Vertrauen in sich selbst zu verleihen und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu entwickeln und üu stärken. Solche Faktoren sind gerade in einer Krise von höchster Bedeutung. Die ganze Industrie und die öffentliche Meinung der betroffenen Gebiete setzen ihre Hoffnung auf dieses Sanierungsprojekt, dessen Durchführung sowohl von Arbeitgebern wie von Arbeitnehmern, ja noch mehr, von der gesamten Bevölkerung erwartet und gefordert wird. Können wir nicht mit absoluter Sicherheit erklären, dass der gewünschte Erfolg in vollem Masse eintreten wird und sind vielleicht auch gewisse Beibungen in der ersten Zeit unvermeidbar, so darf man sich dadurch nicht irremachen lassen. Erfahrungen müssen gesammelt und verwertet werden. Eine Verbesserung der Lage werden die Konventionen zweifellos bringen, und sie werden auf alle Fälle das Bleigewicht der Chablonnagegefahr vermindern, wenn nicht ganz beseitigen, das die Gesamtindustrie in den Abgrund zu ziehen droht. Unseres Erachtens dürfen auch Kreise, die allen solchen Organisationen und Interventionen eher etwas kühl gegenüberstehen, die Hilfe in einem solchen Fallo nicht verweigern und die Industrie nicht verhindern, den Weg zu gehen, den sie sozusagen einmütig gewählt hat, der sich ihr aber nur mit Unterstützung des Bundes eröffnet.

Eine Ablehnung der Hilfe ist um so weniger denkbar, als das Nichtzustandekommen des Sanierungsprojektes, das, wie wir bereits hervorhoben, von der Hilfe des Bundes abhängig ist, zweifellos in kürzester Zeit zu einer wahren Katastrophe in der Uhrenindustrie führen würde. Mit der Dachgesellschaft fielen, wie bereits erwähnt, die Konventionen dabin. Jeder Betrieb würde nur noch seine nächstliegenden Interessen im Auge haben. Es würde eine hemmungslose Ausfuhr von Schablonen einsetzen, bei der die Fabriken von Bollwerken und Bestandteilen, und zwar sowohl die bisher dem Ebauches-Trust angeschlossenen Betriebe wie die bisherigen Dissidenten, sich ohne alle Rücksicht
auf die Allgemeinheit konkurrenzieren würden. Das Ausland würde mit Bollwerken und Uhrenbestandteilen überschwemm^ und die Fertigstellung der Uhr würde in noch viel höherem Masse ausserhalb unseres Landes verlegt, bis es schliesslich unter diesen Verhältnissen die Bestandteilfabriken gut finden würden, Betriebe jenseits der Grenze zu errichten und dadurch den Schlusspunkt, zum Expatriierungsprozess zu setzen. Am schlimmsten würde sich dabei das Schicksal der eigentlichen Uhrenfabriken und besonders das der in diesen beschäftigten Arbeiter gestalten. Es müsste somit in der Uhrenindustrie ein höchst bedenklicher Zustand entstehen, wenn das Sanierungsprojekt scheitern sollte, und wir könnten hierfür unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit übernehmen.

Gelingt es dagegen, die Konzentration auf Grund der vorgesehenen Verträge und Organisationen zu vollziehen, so hat die Uhrenindustrie -- das wird auch

215

der kühle und kritische Beobachter nicht in Abrede stellen können -- Aussicht, das Schlimmste von sich abzuwenden und sich wenigstens vor den Schädigungen zu bewahren, die die Industrie durch Zusammenarbeit und Verständigung sich ersparen kann.

Das sind die Erwägungen, die uns nach reiflicher Überlegung und, wir sagen es mit aller Offenheit, nach Überwindung gewisser Bedenken zur Überzeugung geführt haben, dass es die Pflicht des Bundes sei, der Uhrenindustrie die Hand zu reichen und die Bestrebungen, die von ihr in Verbindung mit den Banken verfolgt worden sind, zu unterstützen.

An den bereits erwähnten Ziffern lässt sich nicht mehr markten. Entweder der Bund hilft, wie wir es vorschlagen, oder er lässt den Ereignissen den Lauf.

Wir haben schon früher Hilfsaktionen durchgeführt für die Hôtellerie, die Stickerei und wiederholt auch für die Landwirtschaf t, aber auch ein erstes Mal bereits, durch die sogenannten «subsides de change», d. h. die Zuschüsse, die an den Export von Uhren in valutaschwache Länder geleistet wurden, der grossen Industrie des Jura geholfen. Unser Vorschlag ist also nicht ohne Präzedenzfall.

Im Gegenteil, wir würden durch eine Ablehnung der Unterstützung von den Grundsätzen abweichen, die wir bis jetzt befolgt, und die Solidarität in diesem Falle verweigern, die wir anderorts immer geübt haben.

Die Uhrenindustrie ist die wichtigste, für viele Orte sozusagen die einzige Erwerbsquelle- unserer Juragegend. Die Einführung neuer Industrien stösst auf die grössten Schwierigkeiten. Solche, die mit grossen Gewichten, sei es dee Rohmaterials, sei es der Produkte, zu rechnen haben, können für diese entlegenen Täler, die mit dem Verkehr nur mangelhaft verbunden sind, nicht in Betracht kommen. Ein Grund mehr, das Âusserste zu tun, um zu erhalten, was besteht und was eingebürgert ist und eine Industrie nicht fallen zu lassen, die die Bevölkerung bisher ernährte und deren Bettung ihr als einzige Möglichkeit erscheint, um vor der äussersten Not bewahrt zu werden.

Von diesen Erwägungen ausgehend, schlagen wir Ihnen vor, der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. grundsätzlich ein zinsloses Darleihen von 7% Millionen zu gewähren und sich im übrigen noch mit einem Betrag von 6 Millionen zu beteiligen. Wir haben uns überzeugt, dass diese Summen notwendig und die Voraussetzung
für die Durchführung der Sanierung sind. Es besteht alle Aussicht, dass das Darleihen von 7% Millionen vollständig zurückbezahlt wird. Auf jeden Fall müsste die gesamte Beteiligung der Industrie und der Banken an der erwähnten Gesellschaft vollständig verloren gehen, bevor der Bund auf der genannten Summe auch nur einen Teil einbüssen musate.

Der weitere Betrag von 6 Millionen erscheint allerdings auch in seinem Kapitalbetrage als eine Subvention. Wir werden jedoch Bedingungen formulieren, die es verhindern, dass schliesslich mit der Hilfe der Öffentlichkeit die Unternehmung flott gemacht und hohe Dividenden abwerfen würde, ohne dass wir auch an dieser glücklichen Entwicklung teilnehmen.

216

IX. Die Bedingungen der zu gewährenden Subvention.

In rnisern bisherigen Ausführungen haben wir bereits die Sicherungen angedeutet, die wir in finanzieller Beziehung glauben verlangen KU müssen. Eine besondere Besprechung erfordert noch die Frage, ob der Bund auf die zu gründende Gesellschaft Einfluss nehmen soll und in welcher Weise dies zu geschehen hat.

l. Es wäre schwer verständlich, dass der Bund der Gesellschaft mit so grossen Beiträgen beispringt, für das Darleihen auf Zinse verzichtet und den Betrag seiner Partizipation zum Zwecke der Amortisation von Nonvaleurs zur Verfügung stellt, ohne einen Einilnss in der Gesellschaft ausüben 2u können. Die Forderung eines solchen ist schon vom finanziellen Standpunkt aus wünschenswert und gegeben. Die öffentliche Meinung würde es nicht verstehen, wenn wir darauf verzichten wollten.

Es scheint uns aber, dass auch aus wirtschaftlichen Gründen eine Einflussnahme des Bundes auf die von ihm unterstützte Gesellschaft notwendig und im Interesse des Unternehmens wie der gesamten Industrie gelegen sei. Es handelt sich bei der unterstützten Gesellschaft nicht um ein Unternehmen, das selbst fabriziert. Die Allgemeine Schweizerische Uhrenindustrie A.-G. ist vielmehr berufen, eine wirtschaftspolitische Funktion auszuüben, die Interessen der gesamten Uhrenindustrie zu wahren, die auch diejenigen des Landes sind, und die Ausführung der Konventionen, die die Uhrenindnstrie aus eigener Initiative geschaffen hat. sicherzustellen.

Die Statuten der erwähnten Gesellschaft sehen vor, dass das Stimmrecht der Aktien und die Besetzung des Verwaltungsrates zwischen den beiden Gruppen (Industrie und Banken) geteilt wird. An der Spitze des Verwaltungsrates soll eine Persönlichkeit stehen, die beiden Teilen genehm ist. Der Einfluss des Bundes ist geeignet, Gegensätze zu überbrücken, dafür zu sorgen, dass der Charakter der Gesellschaft als ein gemeinnütziges Unternehmen gewahrt wird imd dass das allgemeine Interesse über das einzelner gestellt wird. Der Bund kann bei Konflikten vermitteln, er kann dafür sorgen, dass extreme und unbilligeMassregeln vermieden werden und dass die Gesellschaft ihren grossen Einfluss auch den einzelnen Gruppen und Unternehmungen gegenüber in gerechter Weise ausübt. .

In der ersten Phase der Diskussion des Projektes war man in industriellen.
Kreisen der Meinung, der Einfluss des Bundes müsse ausgeschlossen werden, aber gerade auch dort hat sich die Überzeugung immer mehr Bahn gebrochen, dass sein Mïtsprachérecht nur günstig wirken könne und manche Befürchtungen zu zerstreuen geeignet sei. Es soll hier offen ausgesprochen werden, dass in der Uhrenindustrie auch heute Gegensätze und vielfach Misstrauen der einen.

Gruppen und Unternehmungen gegenüber "den andern bestehen. Es ist dies in einem Zweige der nationalen Produktion, der nicht weniger als 1200 Betriebe umfasst, natürlich und menschlich. Wer ist hier berufener zu vermitteln als der Bund ? Seine Aufgabe ist es, die Gesellschaft ihrem Zwecke zu erhalten und

217 :zu verhinderD, dass sie mit der Zeit zu einer blossen Erwerbsgesellschaft herabsinkt.

Nun sind wir aber nicht der Meinung, dass der Bund etwa die Mehrheit und den massgebenden Einfluss beanspruchen soll. Im Gegenteil. Das weit überwiegende Stimmrecht in der Generalversammlung und die weit überwiegende Zahl der Verwaltungsratssitze ist den andern Aktionären vorzubehalten.

Es genügt uns, durch eine beschränkte Zahl von Mitgliedern im Verwaltungsrat vortreten zu sein, deren Einfluss, wie wir sagten, ein vermittelnder, namentlich ein moralischer sein soll. Die Mitwirkung von Bundesvertretern hat sich in ähnlichen Unternehmungen noch immer bewährt und solche Kreise, die sich zunächst dagegen sträubten, haben sich nachträglich mit ihr regelnlässig versöhnt.

Von diesen Erwägungen ausgehend, schlagen wir vor, dass der Bund die 6 Millionen Beteiligung nicht schlechthin à fonds perdu geben, wohl aber damit einverstanden sein soll, dass dieser Betrag zu Amortisationen verwendet wird. Er soll auch in der Aktionärversammlung ein gewisses Stimmrecht haben.

Diese doppelte Forderung wird unseres Erachtens am besten dadurch erreicht, dass der Bund gegen die Einzahlung von 6 Millionen Partizipation 6000 Aktien bekommt, die er mit 1000 Franken einbezahlt, die aber nur auf einen Nennwert von l Franken gestellt werden. So können rund 6 Millionen Franken von vornherein zu Abschreibungen verwendet werden. Für seine Aktien von einem Franken Nennwert soll aber der Bund genau dasselbe Stimmrecht haben wie die andern Aktionäre für die ihrigen von 1000 Franken Nennwert : im Grundsatz jede Aktie eine Stimme. Nach Art. 640 OB tritt aber automatisch eine Eeduktion unseres Stimmrechtes ein, da kein Aktionär mehr als den Fünftel der vertretenen Stimmrechte ausüben darf, unsere Aktien werden auf den Namen lauten. Es wird sogar für sie ein einziges Zertifikat ausgestellt, das unübertragbar ist. Der Bund kann seine Aktien also nicht etwa auf verschiedene Organismen verteilen, um 6000 Stimmen abgeben zu können. Sein Stimmrecht wird vielmehr, wenn das gesamte Aktienkapital, insbesondere die von der Uhrenindustrie und den Banken gezeichneten 10 Millionen voll vertreten sind, automatisch auf 3200 Stimmen reduziert. Industrie und Banken aber können, weil ihre Aktien auf eine grosse Zahl von Personen und Organisationen verteilt
sind, ihre gesamten 10,000 Stimmen abgeben und verfügen damit über eine ·sehr starke Mehrheit.

Was den Verwaltungsrat anbetrifft, so sehen die bereits angenommenen Statuten der Gesellschaft, wie erwähnt, vor, dass er zur Hälfte aus Vertretern der. Industrie, zur Hälfte aus Vertretern der Banken bestehen soll. Jede Gruppe hat 12 Mitglieder gestellt, das 25. Mitglied wäre der unparteiische Präsident, Wir beanspruchen für den Bund eine Vertretung von 4 Mitgliedern. Auch hier bleiben also die privaten Interessen in der überwiegenden Mehrheit. Es ist nicht zu leugnen, dass der Verwaltungsrat etwas gross wird, aber er ist es auch schon ohne die Einbeziehung der 4 Bundesvertreter. Das Schwergewicht wird in Ausschüssen und Kommissionen liegen. Wir hoffen, dass der Verwaltungsrat

218 von selbst dazukommen werde, einen Vertreter des Bundes in den massgebenden Ausschuss zu. -wählen. Das Interesse der Industrie und der Gesellschaft wird ohne weiteres dazuführen, wird doch die Gesellschaft sich auch mit den Fragen der Handelspolitik befassen müssen, die in der Hand des Bundes liegt und in deren Gebiet eine enge Zusammenarbeit notwendig ist.

Soviel über das Mitspracherecht des Bundes. Wir betonen, dass sich nach unserer Überzeugung ein enges Vertrauensverhältnis und eine dauernde Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und den Abteilungen der Bundesverwaltung entwickeln muss, die mit der Wahrung der Wirtschaftsinteressen des Bundes betraut sind, und wir sind überzeugt, dass sich diese Entwicklung von selbst ergeben und dass nach kurzer Zeit niemand mehr an der Mitwirkung des Bundes Anstoss nehmen wird.

2. Was die finanziellen Bedingungen anbetrifft, so ist über drei Punkte zu sprechen : über die Verwendung der Subvention des Bundes von 6 Millionen Franken, über die Teilnahme am Reingewinn und über die Verteilung eines allfälligen Liquidationsergebnisses.

a. Die Verwendung der Subvention.

Wir haben bereits oben dargetan, dass die von der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. erworbenen Aktiven nicht vollwertig seien und zum Teil Nonvaleurs aufweisen, und dass demgemäss eine Abschreibung von ungefähr 12 Millionen wünschenswert und notwendig sei. Ebenso wurde bereits erwähnt, dass neben unserer Subvention von 6 Millionen Leistungen der Uhrenindustrie im Betrag von 5 Millionen zu diesem Zwecke zu verwenden seien.

Die Bemessung der Bundessubvention von 6 Millionen statt der ursprünglich verlangten 7% Millionen führt dazu, dass die Gesamtabschreibung bloss 11 Millionen statt 12 oder 12% Millionen ausmachen wird. Die Differenz von l--1% Millionen ist, wenn auch nach der zukünftigen Entwicklung die Abschreibung dieses Betrages notwendig erscheint, sukzessive aus den Erträgnissen der Gesellschaft von dieser selbst zu decken. Tatsächlich fällt diese Amortisation damit zu Lasten des privaten Aktienkapitals, also zur Hälfte auf die Banken, zur Hälfte auf die Industrie.

Der Bund muss selbstverständlich Garantien dafür verlangen, dass nicht nur er einen Zuschuss an die Amortisationen macht, sondern dass dies auch seitens der Industrie geschieht. Dei hierfür gewählteWeg wurde
von uns bereits erwähnt.

Die in den verschiedenen Gruppen der Uhrenindustrie vereinigten Industriellen werden auf ihren Produkten Fabrikationsgebühren zu entrichten haben, die .durch verschiedene Inkassostellen der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. zufliessen. Die Kontrolle über die Fabrikation und die zu entrichtenden Beträge besorgt die Treuhandgesellschaft der Uhrenindustrie, die bereits mehrmals erwähnte Fidhor. Die auf diese Fabrikationsabgaben bezüglichen Beschlüsse wurden am 80. Juli 19S1 von der Fédération horlogère, der Union des branches annexes und von der Ebauches 8. A. gefasst. Es sollen

219 während der Dauer der Konventionen, also innert 5 Jahren, ca. 7 Millionen aufgebracht werden, die einerseits dazu dienen, die 2% Millionen Aktien der Gesellschaft zu liberieren, die die Fédération horlogere, die Ubah und die Ebauches S. A. übernehmen, und den erwähnten Zuschuss zur Amortisation von 5 Millionen zu decken. Wir werden darüber zu wachen haben, dass uns vor Ausrichtung unserer Subvention die nötigen formellen Garantien für die Erfüllung dieser Bedingung geboten werden.

b. Teilnahme am Reingewinn.

Um die Gesellschaft möglichst wenig zu belasten, gewähren wir das Darleihen zinslos. Der Eundesrat muss aber auch, abgesehen hiervon, wünschen, dass die Finanzgebarung der Gesellschaft eine solide sei und dass mit Eücksicht auf ihre Aufgabe, ihren gemeinnützigen Charakter und die Eisiken, die sie birgt, die nötigen Eeservestellungen und Abschreibungen vorgenommen und keine zu hohen Dividenden verteilt werden. Anderseits erscheint es billig, sich der Ausrichtung einer massigen Dividende, die ja eigentlich nur einen bescheidenen Zins bedeutet, nicht zu widersetzen, falls die Jahresergebnisse dies gestatten.

Von diesen Erwägungen geleitet sollen über die Verwendung des Reingewinnes im Bundesbeschluss verbindliche Vorschriften aufgestellt werden.

Aus dem statutarisch nach Deckung aller Unkosten und den nötigen Abschreibungen und Eeservestellungen sich ergebenden Beingewinn soll das private Aktienkapital eine Dividende bis auf 4% % erhalten. Ein allfälliges Mehrergebnis darf sodann für ausserordentliche Abschreibungen und Bückstellungen verwendet werden. Ergibt sich nach eventueller Vornahme solcher ein Überschuss, so erhält der Bund auf seinem Subventionskapital von 6 Millionen eine Dividende bis auf 2 %. Sollte auch dann noch ein weiterer Überschuss vorhanden · sein, so fällt dieser proportional dem privaten Aktienkapital und dem Subventionskapital des Bundes von 6 Millionen zu. Schliesslich verlangen wir noch, dass die auf das private Aktienkapital ausgerichtete Dividende in keinem Falle den Satz von 6 % übersteigen soll.

Unsere Anträge zielen, wie Sie sehen, in erster Linie auf eine Konsolidierung des Unternehmens hin und tragen dieser Bestrebung mehr Eechnung als reinen fiskalischen Bücksichten. Im übrigen kommen Abschreibungen und Bückstellungen den Ergebnissen der folgenden Jahre zugute.
c. Im Falle einer allfälligen Liquidation soll nach unserer Ansicht das private Aktienkapital, das, wie erwähnt, je zur Hälfte auf die Industrie und die Banken entfällt und dessen auf die erstere Gruppe entfallender Teil nicht ohne gewisse Schwierigkeiten aufgebracht wird, bis zum Nominalbetrag. zurüokbezahlt werden können. Ein allfälliger Best entfiele dann auf den Bund bis auf die Höhe des Subventionskapitals von 6 Millionen Franken. Ergäbe sich nach dessen Deckung ein weiterer Überschuss, BÖ ist es billig, einen solchen dem privaten Aktienkapital zu überlassen.

220 X. Der Text des Eundesbeschlusses.

Die bisher gemachten Ausführungen enthalten eine Begründung des heiliegenden Bundesbeschlusses im allgemeinen und eine Besprechung der einzelnen Bestünmungen. Ein weiterer Kommentar zu den einzelnen Artikeln erübrigt sich. Erwähnt sei einzig noch Art. 7, wonach dieser Bundesbeschluss dringlich erklärt wird.

Unseres Erachtens ist dieser Entscheid gegeben. Ini vorliegenden Falle liegt sowohl eine materielle wie eine zeitliche Dringlichkeit vor. Es handelt sich um die unumgänglich nötige Hilfe an eine grosse Industrie, mit deren Schicksal das der zahlreichen Arbeiterschaft, ja sogar eines grossen Gebietes des Landes überhaupt und schließlich das Interesse der ganzen Schweiz verbunden ist.

Wir stehen vor einer ganz ausserordentlichen Situation und müssen zum Schutz der Lebensinteressen eines erheblichen Teiles unserer Bevölkerung MassregeJn treffen. Ebenso unbestreitbar ist die zeitliche Dringlichkeit. Wenn nicht alles in die Brüche gehen und die ganze Kombination zusammenbrechen soll, muss sofort gehandelt werden. Es kann somit über die Anwendung der Dringlichkeitsklausel kein Zweifel bestehen.

Sddussbemerkungen.

Es ist uns, wie wir bereits andeuteten, nicht leicht gefallen, Ihnen diese weitgehenden Anträge zu unterbreiten, allein die Uhrenindustrie befindet sich in einer Notlage und macht eine ganz ausserordentliche Anstrengung, um sich aus dieser zu befreien. Sie bringt, unterstützt von den Banken, nicht nur erhebliche Mittel auf, sondern sie organisiert und bindet sich auch in einer Weise, wie dies bis jetzt in einem andern Zweige unserer Volkswirtschaft noch nie geschehen ist. Aus diesen Bindungen, die die Industrie eingeht, und aus den grossen finanziellen Operationen, die vorgesehen werden, spricht der ganze Ernst der Situation.

Unter solchen Umständen schien es uns gegeben, dass der Bund seine Hilfe nicht versage. Wir sind uns, wie wir bereits hervorhoben, bewusst, dass das Sanierungsprojekt unter Umständen nicht alle Hoffnungen erfüllen wird, die heute darauf gesetzt werden, und nicht alle Schwierigkeiten beseitigen kann, mit denen die Industrie kämpft. Deren Schicksal ist selbstverständlich in erster Linie von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und von der Nachfrage abhängig. Allein wir haben die Ansicht, dass doch eine .ganze Eeihe der Gründe,
die zu der Not der Uhrenindustrie geführt haben, insbesondere die planlose Ausfuhr von Eohwerken und Schablonen wenn nicht vollständig beseitigt, doch in weitem Masse beschränkt werden können. Der Wegfall dieser Gefahr wird sich schon unter heutigen Verhältnissen, insbesondere aber dann gut auswirken, wenn sich wieder einmal bessere Zeiten einfinden werden. Vor allem aus kommt es darauf an, in welchem Geist und welcher Art die Leitung der Organisation erfolgen wird, ob diese eine zielbewusste, klare und glückliche sein wird.

221 Es fehlte in den vergangenen Jahren und es fehlt leider auch heute noch vielfach an der Erkenntnis, wie nötig die Verständigung und die Zusammenarbeit ist, und \vir müssen in diesem Moment,-in dem wir den eidgenössischen Bäten so weitgehende Vorschläge unterbreiten, an die Uhrenindustrie und an die einzelnen Industriellen den dringenden Appell richten, sich zu finden, die Differenzen und Eivalitäten, die zu lange gedauert haben,- aufzugeben und im gemeinsamen wie im eigenen Interesse jeder Unternehmung ernst und'auf richtig mitzumachen.

.

Bis in die letzten Tage hinein bestanden auch noch gewisse .Divergenzen und einzelne Unternehmungen zauderten, ob sie sich der getroffenen Organisation anschliessen wollen oder nicht. Verhandlungen, die in allerletzter Zeit stattfanden, haben indessen zu einer Einigung geführt, die in Beschlüssen der einzelnen Gruppen demnächst den formellen Abschluss finden -wird. Man muss sich indessen Rechenschaft geben, dass die nunmehr vereinbarten Konventionen und getroffenen Massregeln nicht eine abschliessende Lösung bedeuten, sondern dass auf diesen weiter gebaut und auf Grund der gemachten Erfahrungen der Entwicklung Rechnung getragen werden muss. Nur dann wird das Werk, das nunmehr geschaffen werden soll, sich zum Nutzen der Industrie und des Landes auswirken.

Die Uhrenindustrie hat ihr Schicksal in ihrer Hand. Möge sie sich in dieser entscheidenden Stunde ihrer Pflicht und ihrer wahren Interessen bewusst sein.

Wir bedauern, .die eidgenössischen Bäte bitten zu müssen, diese Vorlage in der Septembersession endgültig zu behandeln und zu verabschieden. Es war uns beim besten Willen nicht möglich, Botschaft und Beschlussesentwurf früher zu unterbreiten. Die nötigen Unterlagen hiefür sind uns erst seit wenigen Wochen, ja sogar teilweise in den letzten Tagen, zugegangen, und die abschliessenden Entscheidungen sind erst vor ganz kurzer Zeit gefallen. Hierfür trifft auch die Initianten der Sanierungsaktion keine Verantwortlichkeit, denn die Schwierigkeiten, die überwunden werden mussten, waren so gross und so vielgestaltig, dass die Verhandlungen tatsächlich bis in die Tage hineingeführt werden mussten, in denen die Botschaft verfasst wurde. Leider verträgt aber der Entscheid keinen Aufschub. Die Allgemeine Schweizerische Uhrenindustrie A.-G. hat von einer Reihe von Firmen Verkaufsversprechen erhalten, über die sie sich entscheiden muss. Dies kann jedoch nicht geschehen, bevor über die Unterstützung durch den Bund Klarheit besteht. Inzwischen aber dauert der alte Zustand weiter und jeder Tag bedeutet eine Schädigung der künftigen Unternehmung und derjenigen Kreise der Industrie, die sich speziell um das Zustandekommen Mer Sanierung bemüht haben. Ein Aufschub könnte dazuführen, dass.das sorgfältig vorbereitete Werk wieder auseinander fällt, dass die einen oder andern Unternehmungen und Firmen zurücktreten und dass das Vertrauen in das Zustandekommen der ganzen Aktion schwindet.

Bundesblatt, 83. Jahrg. Bd. II.

20

222 So müssen wir Sie, so unangenehm es uns ist, bitten, Ihren Entscheid in der nächsten Session zu fällen. Die Lösung wirtschaftlicher Probleme erträgt eben sehr oft keinen Aufschub: Auch wir mussten uns mit der Notwendigkeit einer raschen Erledigung abfinden.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkom-menen Hochachtung, '.

Bern, den 11 September 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

223

(Entwurf.)

jßundesbeschluss über

die Unterstützung der Uhrenindustrie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1981, beschliesst:

Art. 1.

Ber Bundesrat wird ermächtigt, sich im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G.

mit 6 Millionen Pranken zu beteiligen und der genannten Gesellschaft überdies ein zinsloses Darleihen von 7% Millionen Pranken zu gewähren. Dieses Darleihen ist in Jahresraten von einer Million zurückzubezahlen, von denen die erste am 1. Juli 1934 verfällt.

Art. 2.

Die Beteiligung des Bundes von 6 Millionen Pranken ist zur Abschreibung auf den Aktiven der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. zu verwenden. Die Mittel für die Abschreibung weiterer 5 Millionen Pranken sind durch die Uhrenindustrie aufzubringen.

Art. 8.

Der Bund erhält 6000 nominell auf einen Pranken lautende Aktien, wofür ein Zertifikat auf den Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wird, das nicht übertragen werden kann. Diese Aktien des Bundes haben das gleiche Stimmrecht wie die übrigen Aktien der Gesellschaft.

Art. 4.

Für die Verwendung des Eeingewinnes der Gesellschaft gelten die folgenden Bestimmungen :

224 Vom Beingewinn, der sich nach Deckung der Unkosten und Vornahme der nötigen Abschreibungen ergibt, erhält das private Aktienkapital eine Dividende bis auf 4% %.

Aus einem allfälligen Überschuss, wenn dieser nicht zu außerordentlichen Abschreibungen und Beservestellungen verwendet wird, erhält der Bund eine Dividende bis auf 2 % des von ihm einbezahlten Subventionskapitals von 6 Millionen Franken.

Ein allfällig noch verbleibender Überschuss wird proportional auf das private Aktienkapital und auf das Subventionskapital des Bundes von 6 Millionen verteilt.

Die Gesamtdividende, die auf das private Aktienkapital entfällt, darf 6 % nicht übersteigen.

Art. 5.

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft wird zunächst das private Aktienkapital bis zum Nominalbeträge zurückbezahlt. Den Best erhält der Bund bis auf den einbezahlten Betrag von 6 Millionen Franken. Ein allfälliger weiterer Best entfällt auf das private Aktienkapital.

Art. 6.

Der Bundesrat ist berechtigt, bis auf 4 Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. zu bezeichnen, die die gleichen Bechte haben wie die übrigen Mitglieder.

Ihre Akt ienhinterläge gilt durch die unveräusserhcbe Beteiligung des Bundes als geleistet, Art. 7.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Art. 8.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Unterstützung der Uhrenindustrie. (Vom 11. September 1931.)

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1931

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37

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2720

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16.09.1931

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