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2663 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Korrektion der Kander von der Einmündung der Kien bis zum Anschluss an die korrigierte Strecke von Frutigen.

(Vom 23. März 1981.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 hat die .Regierung des Kantons Bern ein Projekt für die Korrektion der Kander von der Einmündung der Kien bis zum Marchstein, d. h. bis zum Anschluss an die schon korrigierte obere Strecke, eingereicht. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 980,000, bzw. Fr. 929,000, wovon Fr. 269,000 auf zumeist noch nicht genau bestimmbare Ergänzungen in den schon vollendeten Strecken entfallen.

Die Kanderkorrektion ist mit dem Bau der Spiez-Frutigen- bzw. Lötschbergbahn notwendig geworden. Vom Hondrichtunnel bis Mülenen laufen Bahn und Kander dicht beieinander in einer engen Schlucht, welche der Fluss seit seiner, im Jahre 1714 erfolgten Einleitung in den Thunersee ausgespült hat.

Dieser kunstliehe Eingriff in die natürlichen Verhältnisse eines Gewässers ist bis heute noch nicht zum Ausgleich gelangt. Das Gefalle der Flusssohle ist in dieser Strecke etwa doppelt so gross wie weiter unten, wo sich zwischen Auflandung und Abtrag ungefähr ein Gleichgewicht eingestellt hat, oder weiter oben, wo der Einfluss der Laufverkürzung noch nicht spürbar ist. Die für die Sicherstellung des Babnbaues notwendige Flusskorrektion musste demnach eine künstliche Festlegung der noch irn Abtrag befindlichen Flusssohle vorsehen. Es ist dies auch mit Erfolg ausgeführt worden. Die hierzu erforderlichen Sperrmauern werden gegen Mülenen, wo eine Verminderung des Gefälles nicht mehr in gleichem Masse nötig war, spärlicher.

Diese Arbeiten wurden im Kostenbeträge von Fr. 1,250,000 durch Bundesbeschluss vom 80. September 1899 mit 33 1/3% subventioniert; sie umfassten in der beschriebenen Strecke die notwendigsten Sohlensicherungen, aber nur eine teilweise seitliche Bewuhrung.

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Nach Vollendung der ersten Etappe -wurde von den Interessenten ein vollständiger Ausbau der Sektion Hondrich oder Stegweid bis Kienbach gewünscht und im weitem eine teilweise, d. h. auf die notwendigsten Bauten zu beschränkende Eindämmung der Strecke Kien-Engstligen in Vorschlag gebracht.

In dem von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 19. Oktober 1909 zu 40% subventionierten Nachkredit war für die Ergänzung der unteren Sektion ein Teilbetrag von Fr. 600,000 und für die Sektion Kien-Engstligen ein solcher von Fr. 550,000, also zusammen von Fr. 1,150,000 vorgesehen.

Erstgenannte Kategorie von Arbeiten ist heute zum Abschluss gebracht worden. In der Strecke Kien-Engstligen hat der Kanton auf besonderen Wunsch der Interessenten bzw. der Lötschbergbahn die Kredite für den Ausbau einer zusammenhängenden oberen Strecke verwendet. Hierbei wurde das im verhältnismässig steilen Gefalle unterhalb Mülenen mit Erfolg angewendete Sperrensystem in einem künstlich gestreckten Gerinne nachgeahmt.

Bei der Erstellung dieses Kanales, der von der Engstligen abwärts schreitend zur Ausführung gelangte, hat dann das für einzelne Bauten vorgesehene Geld nicht ausgereicht, um die ganze Strecke bis zum Anschluss an die untere Sektion auszuführen. Es blieb eine Zwischenstrecke von ca. l km Länge übrig, wo die Geschiebestösse zur teilweisen Ablagerung gelangten, was dann neben einem gewissen Vorteil auch den Nachteil mit sich brachte, dass das Gerinne sich auffüllte und nun ein Einbruch der Hochwasser in die beidseitigen niedrigen Wiesen befürchtet werden muss.

Eine Korrektion dieser noch nicht behandelten Mussstrecke ist zum Zwecke der Weiterleitung der Geschiebe notwendig.

Weitere Arbeiten in den schon korrigierten Sektionen können sich auf lokale Schäden von geringer Ausdehnung beschränken, wie %, B, eine Ergänzung der Steinvorlage bei der Brücke der Niesenbahn und bei einer Unterkolkung der Leitwerke unter Sperre V der oberen Sektion. Im grossen und ganzen sind die auf Grund der vorgenannten Bundesbeschlüsse bewuhrten Abschnitte vollendet und laut Schreiben der kantonalen Baudirektion vom 7. Juni 1929, abgesehen von einer im Bahmen des verfügbaren Kredites noch möglichen Ergänzung, in den ordentlichen Unterhalt übergegangen. Neue Vorlagen wurden allerdings in diesem Schreiben vorbehalten.

Der Ausbau der noch
nicht behandelten Zwischenstrecko war in der letzten Eingabe des Kantons nach dem schon früher ausgeführten Grundgedanken einer gestreckten Linienführung mit Querschwellen gedacht. Das Oborbauinspektorat hat dann eine Einsenkung des künstlichen Gerinnes in den natürlichen Boden anempfohlen, damit nicht bei einem allfälligen Durchbruch der zum Teil freistehend vorgesehenen Hochwasserdämme ein Austreten des Hochwassers befürchtet werden müsse. Durch Verschiebung des projektierten Absturzes in der Eichtung flussaufwärts konnte diesem Wunsche zum Teil 'Bechnung getragen werden. Bei der gegebenen erhöhten Lage der oberen

410 Sektion ist es notwendig, zu deren Erhaltung einen oder zwei Abstürze in Kauf zu nehmen, welche zusammen eine Stufe von etwa drei Meter ausmachen.

Die Überfälle sind in Beton, die Uferdeckwerke als Steinpflästerung auf Betonunterlage oder, in einer Variante, als Trockenpflästerung mit Fundamentrost vorgesehen. Erstere Ausführung ergibt den höbern Kostenvoranschlag von Fr. 980,000, letztere den niedrigem von Fr. 929,000. Für die erstere Variante setzt sich der Kostenvoranschlag wie folgt zusammen: Erdarbeiten Fr. 127,500. 25 Uferschwellen, Dämme » 366,545. -- Überfälle « 54,960.-- Verschiedenes » 161,994.75 Total Neubauten Ergänzungsarbeiten

Fr. 711,000.-- » 269,000. ---

Gesamtvorlage Fr. 980,000.-- Die in der vorstehenden Zusammenstellung enthaltenen Ergänzungsarbeiten in den vollendeten Abschnitten der Kanderkorrektion beziehen sieh zu einem kleinen Teil auf dringliche Wiederherstellungen in der oberen Strecke mit einem Teilbetrag von ca Fr. 28,000 ebenso im oberen Ende der unteren Strecke bei Mülenen laut Vorlagd vom 29. Oktober 1980 » 14,400 dann auf Ergänzungen von Steinvorlagen und anderweitige dringliche Verstärkungen in der oberen Strecke nebst Unvorhergesehenem » 31,600 Total Eekonstruktionen mit den zugehörigen dringlichen Verstärkungen Fr. 69,000 Dieser Betrag lasst sich dem Kostenvoranschlag für Neubauten angliedern und in der Finanzierung gleich behandeln, indem laut Wasserbaupolizeigesetz, Artikel 11, die Wiederherstellung von Werken von grösserer Bedeutung, welche durch Naturereignisse zerstört wurden, wieder unterstützt werd ~n kann.

Der grösste Teil der im Kostenvoranschlag erwähnten Ergänzungen m Kostenausmasse von Fr. 200,000 bezieht sich nun auf die ausgebaute, m Unterhalt befindliche Strecke unterhalb Eeichenbach und betrifft Arbeiten, deren Notwendigkeit jetzt noch nicht erkannt werden kann. Die aufgezählten Schienenreihen und Steinvorlagen sollen den Zweck haben, eine Sohlenvertiefung zu bekämpten, während gegenwärtig eher eine leichte Tendenz auf Erhöhung zu verspüren ist. Eine solche kann wohl noch zunehmen, wenn mit der Kanalisierung der Mittelstrecke grössere Mengen grobes Geschiebe in den unteren Abschnitt geleitet werden.

Eine Subventionierung des fraglichen Betrages würde der Bereitstellung einer Geldreserve zur Behebung zukünftiger allfälliger Schäden gleichkommen,

411 eine Hilfe, welche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Teil der als Ergänzung bezeichneten Arbeiten betrifft Umbauten und Auswechslung von Sperrenabdeckungen, die vom Sand und Geschiebe abgenutzt werden. Wenn auch während der Bauzeit, d. h. bis zur Erschöpfung der für einen Abschnitt bewilligten Kredite, wünschbare Auswechslungen und Verbesserungen zur Verrechnung gelangen, so gehen doch solche Arbeiten zu gegebener Zeit in den Unterhalt über, und es wurden bisher für solche Ergänzungen nicht neue Kredite bewilligt. In den beiden Bundeshoschlüssen von 1899 und 1909 wurde der Kanton in üblicher Weise gemäss Wasserbaupohzeigesetz zum Unterhalt der betreffenden Werke verpflichtet.

Wir sind der Ansicht, dass sich der zu beschliessende Bundesbeitrag auf die Neubauten und die im Kostenbeträge von Fr. 69,000 zusammengefassten ^Rekonstruktionen, also auf eine Ausgabensumme von Fr. 780,000, beschränken sollte.

Die Notwendigkeit der jetzt vorgesehenen Bauten steht ausser Zweifel.

Ebenso ist hierfür eine Beitragsleistung des Bundes auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes gegeben.

Die Kegierung des Kantons Bern wünscht einen Beitrag von 40% zu erhalten. Dieser Prozentsatz steht im Einklang mit den neuerdings vom Bundesrate für Korrektionen von Flüssen in gebirgigen Gegenden angewendeten Beitrags Verhältnissen.

An die Neubauten und Konstruktionen im Kostenvoranschlage von Fr. 780,000 könnte demnach ein Beitrag von 40% bis zum Maximum von Fr. 812,000 bewilligt werden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen empfiehlt die Anpflanzung von Weisserien auf dem bisher unproduktiven Boden hinter den neuen Dämmen.

Bei einer Bauzeit von vier Jahren Würde sich ein Jahresmaximum von Fr. 100,000 ergeben. Die erste Anzahlung wäre im Jahre 1931 zu leisten.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den hier beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. März 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

412 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Kander von der Einmündung der Kien bis zum Anschluss an die korrigierte Strecke von Frutigen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877, betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsieht eines Sehreibens der Eegierung des Kantons Bern vom 18. Dezember 1930, einer Botschaft des Bundesrates vom 28, März 1931, beschliesst :

Art. 1.

Dem Kanton Bern wird für die Korrektion der Kander von der Einmündung der Kien bis zum Anschluss an die korrigierte Strecke von Frutigen eia Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40% der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 312,000 als 40% der zu Fr. 780,000 veranschlagten Neubauten nebst Wiederherstellungsarbeiten und den damit zusammenhängenden Verstärkungen.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt Fr. 100,000, zahlbar erstmals im Jahre 1931.

413 Art. 3.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Artikel la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat ist jährlich ein Bauprogramm zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert.

Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Überall hinter den Mussdämmen ist der gewonnene, bisher unproduktive Boden sobald als möglich mit Weisserien anzupflanzen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierton Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Bern zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Bern wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt,

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

~Ö3~-

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Korrektion der Kander von der Einmündung der Kien bis zum Anschluss an die korrigierte Strecke von Frutigen. (Vom 23. März 1931.)

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1931

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2663

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25.03.1931

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