145 #ST#

N o

3 4

Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 26. August 1931.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglisch Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr.. 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern. ·

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 18. August 1931.)

Als Delegierter an der in Paris vom 28. bis 30. September 1931 stattfindenden 8. ordentlichen Tagung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission wird Herr Professor Dr. Zangger, Direktor des gerichtlich-medizinischen Instituts an der Universität Zürich bezeichnet.

(Vom 19. August 1931.)

An die vom 26. bis 29. August 1931 in Genf stattfindende Konferenz der Ferienkolonien und der Freiluftbewegung wird abgeordnet Herr Dr. Carrière, Direktor des eidg. Gesundheitsamtes in Bern.

Am 14. August 1931 hat Herr August Schmidt dem Bundesrate sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Estland bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Am 14. August 1931 hat Beine Kgl. Hoheit Shah Wali Khan dem Bundesrate sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königreichs Afghanistan bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie das Abberufungsschreiben seines Vorgängers M. Ahmed Ali Khan überreicht.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kostenfreie Aufbewahrung und Verwaltung von Inhabertiteln der Anleihen der Eidgenossenschaft.

Vom 1. September 1981 an gelten folgende Bestimmungen für die kosten. freie Aufbewahrung und Verwaltung von Inhabertiteln der Anleihen der Eidgenossenschaft.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. II.

14

146

1. Die Inhabertitel von Anleihen der Eidgenossenschaft können beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen in Bern kostenfrei hinterlegt -werden.

Der Nominalbetrag einer Hinterlage soll -wenigstens Fr. 1000 erreichen.

Die Titel müssen, sofern eine Ausnahme in den Anleihensbedingungen nicht zugestanden ist, mit Couponsbogen eingeliefert werden.

2. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 1981 und gemäss besonderer Abmachung mit der Schweizerischen Nationalbank wurde ihr Sitz in Bern mit der Aufbewahrung und der Verwaltung dieser Hinterlagen für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betraut.

8. Die zu hinterlegenden Titel sind dem Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen in Bern in Begleitung eines Bordereaus einzureichen, das die genaue Namensbezeichnung und den Wohnort des Hinterlegers, die Anzahl und die Nummern der Titel, das Datum der Hinterlegung, sowie die Angabe, an wen die Binsen zu entrichten sind, enthalten muss. Sofern die Titel nicht direkt vom Eigentümer oder von dessen Bevollmächtigten eingereicht werden, sind ausserdem die Unterschriftsproben der Bezugsberechtigten beizufügen.

4. Das Eidgenössische Kassen- und Rechnungswesen leitet die erhaltenen Titel sofort, unter entsprechender Entlastung des Einreichers, an die Schweizerische Nationalbank in Bern weiter, die im Auftrage und für Rechnung der Eidgenossenschaft für jede Titelgattung ein auf den Namen des Hinterlegers lautendes Namenzertifikat ausstellt und den weitem Verkehr mit demselben besorgt.

Die Namenzertifikate tragen jeweilen die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Beamten der Schweizerischen Nationalbank, die im Auftrage und für Rechnung der Eidgenossenschaft zeichnen.

Alle in der Zusammensetzung der Hinterlage eintretenden. Änderungen sollen im Namenzertifikat vorgemerkt werden. Bis zur erfolgten Eintragung dieser Vormerkungen schafft der auf jene Änderungen bezügliche Briefwechsel Beweis.

6. Der Hinterleger hat jederzeit das Recht, über die ganze Hinterlage oder einen Teil derselben bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu verfügen; sie liefert ihm die Titel -- oder bei deren Fälligkeit den entsprechenden Barbetrag --- gegen Ablieferung des ordnungsgemäss quittierten Namenzertifikates direkt aus.

Kann der Hinterleger die Titel -- oder den Barbetrag -- nicht selbst in Empfang
nehmen, so' bat er hierfür seinen Vertreter schriftlich zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist gehörig zu beglaubigen. Die Bank ist zur Prüfung der Identität des Bevollmächtigten nicht verpflichtet.

Ist der Hinterleger aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert, eine Vollmacht auszustellen, so wird die Bank die Hinterlage an den gehörig legitimierten gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger ausliefern.

·6. Die Rückgabe der Titel erfolgt jeden Werktag bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern, während den üblichen Bureaustunden.

147

Um Verzögerungen im Dienste zu vermeiden, wird empfohlen, vom beabsichtigten Bückzug der Schweizerischen Nationalbank in Bern einen Tag zuvor Mitteilung zu machen.

Die Bückgabe der Titel durch die Post findet auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers statt. Ohne dessen gegenteilige Instruktionen wird der Gesamtwert deklariert oder versichert, 7. Das Namenzertifikat darf weder übertragen noch verpfändet werden.

8. Im Falle des Verlustes des Namenzertifikates kann die Bank auf Grund einer schriftlichen Verlüsterkiärung des Hinterlegers oder seiner Beclitsnachfolger ein Duplikat ausstellen. Durch Ausstellung des Duplikates wird dag erste Namenzertifikat annulliert.9. Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die Kontrolle der Ziehungen und Kündigungen; sie wird diese Kontrolle mit der gleichen Sorgfalt wie für ihre eigenen Wertschriften vornehmen, lehnt indessen eine Verantwortung für die Folgen eines allfälligen Versehens oder einer Auslassung ab.

Im Falle der Gutschrift von ausgelosten oder gekündigten Titeln wird der Hinterleger der Bank jeweilen seine Instruktionen über die Verwendung des freigewordenen Kapitals erteilen.

Pur diejenigen Gelder, über welche nicht verfügt wird, werden laut Gesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 7. April 1921 keine Zinsen vergütet.

Bern, den 81. Juli 1931.

Eidgenössisches Fmanzdepartement: Musy.

Rückgabe der Kaution des Kölner Lloyd, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschatt in Köln.

Der Kölner Lloyd, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Köln, im Jahre 1930 auf die schweizerische Konzession verzichtet. Nachdem Gesellschaft alle ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in Schweiz erfüllt hat, stellt sie nunmehr das Gesuch um Rückgabe der der schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalwert Fr. 20,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 15. Februar 1932 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 12. August 1931.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

hat die der bei von

148

Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897.

Die Auslosung der auf 31. Dezember 1931 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen d.er 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897 wird Dienstag, den 15. September 1931, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 17. August 1931.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen,

In den hierunter angegebenen Besoldungsansätzen sind die gesetzlichen Zulagen nicht inbegriffen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Militärdépartement

Waffenchef der Infanterie

Erfordernisse

MilitärSekretär I. Kl.

Abgeschlossene juristische departement event. Jurist II. Kl. Hochschulbildung, praktische Tätigkeit erwünscht.

Sekretariat dee Departements Muttersprache deutsch,

gute Kenntnisse der französischen Sprache, wenn möglich Offizier

Postdépartement, Obertelegraphendirektion

Zolldepartement

Sektionschef für elektrotechnische Versuche und Materialprüfung

Diplomierter Elektroingenieur oder Physiker, gründliche theoretische Kenntnisse und Erfahrung in der Schwachstromtechnik, Befähigung zur Leitung einer industriellen Prüfanstalt

Grenzwachtoffizier Offizier der Schweiz. Armee ; II. Klasse heim die Bewerber müssen mindestens die Prüfung für ZollIV. Zollkreis Zollkreisdirektion In Lugano beamte I. Klasse mit Erfolg in Lugano bestanden haben Die Stelle ist provisorisch besetzt.

(Zollverwaltung),

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

13,400 bis 17,000

31. Aug.

1931 (1-) 5. Sept.

1931

6000 bis 9600 event.

6500 bis 10,100 10,400 bis 14,000

(3..).

1. Sept.

1931

(2..)

4800 bis 8400

29. Aug.

1931

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1931

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1931

Date Data Seite

145-148

Page Pagina Ref. No

10 031 444

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.