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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 18. Februar 1931.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kanin. -- Inserate franko an Stämpfli A Cte. in Bern.

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 13. Dezember 1930 abgeschlossenen Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei.

(Vom 14. Februar 1981.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit das am 13. Dezember 1980 abgeschlossene Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei zu unterbreiten.

I.

Das am 7. August 1927 in Angora zwischen der Schweiz und der türkischen Republik geschlossene Niederlassungsabkommen, das einen Monat nach dem am 28. April 1928 vollzogenen Austausch derRatifikationsurkunden,, d. h. am 28. Mai 1928 in Kraft getreten war, wurde von der TürkischenRegierungg auf den 80. September 1930 gekündigt. Da das Abkommen für eine Dauer von zwei Jahren geschlossen worden war, liess sich das Eecht der TürkischenRegierung,, sich auf den 80. September 1980 davon loszusagen, nicht bestreiten.

Es wurden unverzüglich Verhandlungen eingeleitet, um das gekündigte Abkommen durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen. Die vom schweizerischen Gesandten in der Türkei im April eingeleiteten Unterhandlungen erlitten eine Unterbrechung durch die Sommerferien und wurden dann im Oktober wieder aufgenommen. Es gelang Herrn Martin und der von der türkischen Regierung bezeichneten Delegation bald, sich auf einen Entwurf zu einem neuen Niederlassungsabkommen zu einigen. Es bestand ein erhebliches Interesse, den nach dem 80. September eingetretenen vertragslosen Zustand möglichst abzukürzen.

Die türkische Regierung zeigte sich nämlich nicht geneigt, durch einen Notenaustausch die "Weitergeltung des gekündigten Abkommens bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages zu vereinbaren ; immerhin gaben die türkischen Unterhändler zu verstehen, dass die Schweizer in der Türkei auch weiterhin die gleiche Behandlung wie die übrigen Ausländer gemessen werden, insbesondere auch hinsichtlich des Rechts, Grundeigentum zu erwerben, das unsern Landsleuten in der Folge vom Ministerrat zuerkannt worden ist.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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274 Prüft man die Bedingungen, von denen die türkische Begierung den Abschluss eines neuen Vertragsinstrumentes abhängig zu machen wünschte, so ergibt sich, dass die nun von der Türkei vorgeschlagene vertragliche Regelung sich nur durch unwesentliche Abänderungen von der früheren unterscheidet, denen wir ohne grosse Schwierigkeiten beistimmen konnten. Den anfänglichen Grund für die Kündigung bildete der Wunsch der türkischen Eegierung, die in den Artikeln 4 und 10 des Abkommens von 1927 enthaltene Klausel über die Befreiung von Zwangsanleihen zu beseitigen. Da die Zustimmung der Schweiz zur Streichung dieser Ausnahmebestimmung sich als conditio sine qua non für das Zustandekommen eines neuen Vertrages erwies, glaubten wir sie erteilen zu können, nachdem andererseits die in Artikel 7, Absatz 2, enthaltene Meistbegünstigungsklausel bezuglich der steuerlichen Lasten im wesentlichen beibehalten wurde.

Was die letztere Bestimmung betrifft, so bleibt ihr Wortlaut unverändert ; doch haben sich die beiden Vertragsstaaten in einem Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 7 verpflichtet, keinen Anspruch zu erheben auf Steuererleichterungen, welche allenfalls durch einen von ihnen an Unternehmungen von nationaler Bedeutung gewährt werden, die auf seinem Gebiet unter effektiver Beteiligung der Eegierung errichtet werden und insofern den vom Staate gegründeten Unternehmungen gleichgestellt werden können.

Das Zusatzprotokoll betreffend Begularisierung der Grundeigentumstitel von Schweizern in der Türkei, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1927 bildete, wurde, da es seine Aufgabe erfüllt hat, im neuen Vertrag fallen gelassen. Dabei hat es die Meinung, dass die regularisierten Eigentumsrechte als endgültig erworben zu betrachten sind, und dass die noch hängigen Verfahren in der im Protokoll vorgesehenen Weise beendigt werden.

Mit Ausnahme der dargelegten Abänderungen enthält das neue Abkommen wörtlich die Bestimmungen des alten.

Die in freundschaftlichem. Geiste geführten Unterhandlungen ergaben anfangs Dezember eine Einigung über die vorgeschlagenen Abänderungen und das neue Abkommen konnte am 18. Dezember 1980 in Angora von dem schweizerischen und den türkischen Unterhändlern unterzeichnet werden.

II.

Das Niederlassungsabkommen, dessen Wortlaut sich im Anhange zu dieser Botschaft findet,
besteht aus 13 Artikeln und einem Unterzeichnungsprotokoll.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken.

Die Artikel l, 2 und 3 lauten gleich wie die entsprechenden Artikel des Abkommens von 1927, Artikel 4. Der Wortlaut ist ebenfalls der gleiche geblieben mit Ausnahme der bereits erwähnten Streichung der zugunsten der beidseitigen Staatsangehörigen vereinbart gewesenen Befreiung von Zwangsanleihen.

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Die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 lauten gleich wie im alten Abkommen.

Artikel 10 (Gesellschaften). Dem Absatz 3 wurde folgende Bestimmung einverleibt: «Vorbehaltlich der in den beiderseitigen Landesgesetzen vorgesehenen Ausnahmefälle», die bereits in Artikel 2 betreffend die physischen Personen enthalten ist. In Absatz 5 wurde wie in Artikel 4 für die Einzelpersonen die Befreiung der Gesellschaften von der Teilnahme an Zwangsanleihen gestrichen.

Artikel 11 ist gleich geblieben.

Artikel 12. Das Abkommen -wurde für eine Dauer von 4 Jahren geschlossen. Es bleibt indessen weiter in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt wird, wobei die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam wird. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 13 enthält die Eatifikationsklausel.

III.

Wenn das Abkommen, das wir Ihnen hiermit sur Genehmigung vorlegen, in den drei Punkten, in denen es vom Abkommen von 1927 abweicht, die Spuren der Zugeständnisse trägt, die wir dem Standpunkt der türkischen Eegierung zu machen genötigt waren, so sind wir doch überzeugt, dass es in allen wesentlichen Bestimmungen das am 80. September vergangenen Jahres dahingefallene Abkommen ersetzt, dessen Zweck es war, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach den Grundsätzen der heutigen Auffassung die Bechtslage der Schweizer in der Türkei und der Türken in der Schweiz zu regeln. In letzterer Hinsicht können wir uns darauf beschränken, auf die Darlegungen zu verweisen, die wir Ihnen unter Ziffer III der Botschaft betreffend die Genehmigung des alten, am 7. August 1927 abgeschlossenen Abkommens zu unterbreiten die Ehre hatten und die auch für das neue Abkommen ihre Eichtigkeit und ihren Wert voll behalten.

Unter diesen Umständen bitten wir Sie, den untenstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Februar 1981.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

l Beilage,

276

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 13. Dezember 1930 abgeschlossenen Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 1981, besohliesst:

Art. 1.

Das am 18. Dezember 1930 abgeschlossene Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

277 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Niederlassungsabkommen zwischen

der Schweiz und der Türkischen Republik.

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und der Präsident der Türkischen Republik andererseits,

von dem Wunsche geleitet, die Niederlassungsverhältnisse der türkischen Staatsangehörigen in der Schweiz und der schweizerischen Staatsangehörigen in der Türkei zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlassungsabkommen zu treffen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren beiderseitigen Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Henri Martin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Präsident der Türkischen Republik:

Zekâi Bey, Minister der öffentlichen Arbeiten, Mustafa Seref Bey, Minister der Nationalen Wirtschaft, Menemenli Numan Bey, Unterstaatssekretär im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1.

Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile haben auf dem Gebiete des andern Teile, unter Vorbehalt der dort gegenwärtig

278 und inskünftig geltenden Gesetze und Verordnungen, das Eecht, sich frei niederzulassen und aufzuhalten sowie zu bewegen, unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Einwanderung.

Hinsichtlich der für Aufenthalt oder Niederlassung zu entrichtenden oder zu tragenden Abgaben und Lasten aller Art sollen die Staatsangehörigen der beiden Teile dieselbe Behandlung erfahren wie die bestbehandelten Ausländer, Artikel 2.

Unter Beobachtung der Landeßgesetze und Verordnungen haben die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragsehliessenden Teile das Eecht, im Gebiete des andern Teils in dem selben Umfange wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation bewegliches und unbewegliches Eigentum jeder Art zu erwerben, zu besitzen und zu veräussern, vorbehaltlich der in den beiderseitigen Landesgesetzen vorgesehenen Ausnahmefälle. Sie können insbesondere unter den nämlichen Bedingungen durch Verkauf, Kauf, Schenkung, Übertragung, Tausch, Ehevertrag, letztwillige Verfügung oder in jeder andern Art frei darüber verfügen sowie auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder durch Zuwendung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung in seinen Besitz kommen.

In keinem der vorerwähnten Fälle unterliegen sie andern oder höheren Lasten, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Bezeichnung als die Inländer nach Massgabe der jeweiligen im Lande geltenden Steuerbestimmungen.

Artikel 3.

.Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile haben das Eecht, auf dem Gebiete des andern Teils, abgesehen vom Hausierhandel und allen sonstigen Wandergewerben, gleich den eigenen Staatsangehörigen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nach den jeweilen geltenden Landesgesetzen und Verordnungen nicht ausschliesslich den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind.

Sie haben für diese Tätigkeit keine andere oder höhere wie immer geartete Steuer, Abgabe oder Last zu entrichten oder zu tragen als die eigenen Staatsangehörigen.

Artikel 4.

Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sind in Kriegs- und Friedenszeiten im Gebiete des andern Teils vom Militärdienst jeder Art und von jeder Geld- oder Naturalleistung befreit, die an Stelle des persönlichen Dienstes tritt.

Abgesehen von den militärischen Leistungen
und Bequisitionen, die in Kriegs- und Friedenszeiten den Inländern auferlegt sind und denen sie gleich den Inländern, gegen Entschädigung nach Massgabe der beiderseitigen Landes-

279 gesetze, unterliegen, werden von ihnen nur diejenigen Leistungen gefordert, die die Eigenschaft einer gesetzlich zugunsten des Staates oder seiner Verwaltungsbezirke erlassenen Abgabe oder Steuer haben.

Die Staatsangehörigen eines jedon der hohen vertragschliessenden Teile " sind ferner von allen obligatorischen administrativen oder richterlichen Ämtern und Verrichtungen befreit.

Artikel 5.

Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile können auf dem Gebiete des andern Teils hinsichtlich ihres beweglichen oder unbeweglichen Eigentums nicht enteignet oder, auch nur vorübergehend, in dessen Genuas beschränkt werden, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als dem allgemeinen Nutzen dienlich anerkannt ist, und gegen vorhergehende gerechte Entschädigung.

Es kann keine Enteignung ohne vorhergehende Veröffentlichung stattfinden.

Artikel 6.

Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen sich auf dem Gebiete des andern Teils hinsichtlich ihrer Person und ihres Eigentums des vollständigsten Schutzes der Gesetze, der Gerichte und sonstigen · Behörden, gleich den Inländern, erfreuen.

Für die Bestimmungen über Sicherstellung der Prozesskosten und über das Armenrecht ist bis zur Eegelung dieser Fragen durch ein zwischen den vertragschliessenden Teilen zu treffendes Sonderabkommen die örtliche Gesetzgebung massgebend.

Artikel 7.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel l, Absatz 2, des gegenwärtigen Abkommens unterliegen die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in keinem Falle irgendwelchen andern oder höhern Steuern, Zöllen oder Abgaben als die Inländer.

Hinsichtlich der Befreiungen von steuerlichen Lasten irgendwelcher Art oder Bezeichnung, abgesehen von den Steuerbefreiungen, die den vom Staate errichteten Unternehmungen oder den konzessionierten Inhabern öffentlicher Unternehmungen gewährt werden, verpflichtet sich jeder der hohen vertragschliessenden Teile, sie auch den Staatsangehörigen und den Gesellschaften dea andern Teils unter den nämlichen Bedingungen zugute kommen zu lassen wie den Staatsangehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation, Artikel 8.

Die Staatsangehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile die während ihres Aufenthalts auf dem Gebiete des andern Teils, ohne dort ' ständig niedergelassen zu sein, irgendeine Tätigkeit ausüben sollten, unterliegen

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deswegen keinerlei andern oder höheren Steuer, Abgabe oder Last als die Inländer für eine Tätigkeit gleicher Art oder Bedeutung.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile erklärt sich bereit, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staatsangehörigen des andern Teils, dio mittellos sein Gebiet zu verlassen wünschen, unentgeltlich das Visum zu erteilen, wenn deren Bedürftigkeit durch den zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter bescheinigt ist.

Artikel 9.

Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile entweder auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gemäss den Sitten-, gesundheits- oder armenpolizeilichen Gesetzen und Verordnungen oder aus Gründen der innern und äussern Sicherheit des Staates Staatsangehörige des andern vertragschliessenden Teils im Wege von Einzelrnassnahinen ausweisen sollte, so wird die Ausweisung unter den Bedingungen durchgeführt werden, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen.

Artikel 10.

Die Handels-, Industrie- oder Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport- und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf seinem Gebiete ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten oder unsittlichen Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Kecht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.

Sie haben das Eecht, sich im Gebiete des andern Teils niederzulassen und ihre Tätigkeit auszuüben, sofern sie die dort gegenwärtig oder inskünftig geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten.

Sie haben das Hecht, nach Massgabe der Landesgesetze im Gebiete des andern Teils jede Art von beweglichem Eigentum zu erwerben, ebenso unbewegliches Eigentum, soweit es für den Betrieb der Gesellschaft erforderlich ist, vorbehaltlich der in den beiderseitigen Landesgesetzen vorgesehenen Ausnahmefälle, wobei jedoch darüber Übereinstimmung herrscht, dass diesfalls der Erwerb von Grundeigentum nicht den Zweck der Gesellschaft bilden darf.

Sie haben unter den nämlichen Bedingungen wie naturliche Personen, die dem gleichen Staate wie sie selbst angehören, freien Zutritt zu den Gerichten, sei es als Kläger oder als Beklagte.

Sie unterliegen kernen andern oder höheren Gebühren, Abgaben
oder überhaupt irgendwelchen Geldleistungen als die inländischen Gesellschaften.

Abgesehen von den militärischen Leistungen und Eequisitionen, die in Kriegs- und Friedenszeiten den Inländern auferlegt sind und denen sie unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Gesellschaften, gegen Ent-

281 Schädigung nach Massgabe der beiderseitigen Landesgesetze, unterliegen, werden von ihnen nur diejenigen Leistungen gefordert, die die Eigenschaft einer nach den Gesetzen und Verordnungen zugunsten des Staates oder seiner Verwaltungsbezirke erlassenen Abgabe oder Steuer haben.

Die im Gebiete des einen Teils bestehenden Zweigniederlassungen, Agenturen und sonstigen Vertretungen von Eirmen und Gesellschaften, die im Gebiete des andern Teils ordnungsmässig errichtet sind, sollen nur für das in den genannten Zweigniederlassungen, Agenturen und sonstigen Vertretungen regelrecht investierte Kapital oder für die von ihnen im Lande erworbenen Gewinne oder Einkünfte besteuert werden; dabei können diese Gewinne und Einkünfte zur Ermittlung des zu versteuernden Kapitals dienen, wenn dieses nicht anderweitig festgestellt werden kann.

Artikel 11.

Es besteht Einverständnis darüber, dass keiner der hohen vertragschliessenden Teile den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Meistbegunstigungsklausel beanspruchen kann, um für seine Staatsangehörigen und Gesellschaften andere oder ausgedehntere Eechte zu verlangen, als er selbst den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des andern vertragschliessenden Teils gewährt.

Artikel 12.

Das gegenwärtige Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Austausche der Eatifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von vier Jahren.

Wird das Abkommen nicht von dem einen oder dem andern vertragschliessenden Teile wenigstens sechs Monate vor Ablauf des genannten /eitraums von vier Jahren gekündigt, so bleibt es in Kraft bis es gekündigt wird, wobei diese Kündigung ihre Wirkung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ausüben soll.

Artikel 13.

Das gegenwartige Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Angora am 13, Dezember 1930.

(gez.) Henri Martin.

Zek&i.

Mustaîa Sereï.

M. Numan.

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Unterzeichnungsprotokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung des heutigen Niederlassungsabkommens haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart : Ad Artikel 7.

Die hohen vertragschliessenden Teile werden keinen Anspruch erheben auf Steuererleichterungen, welche allenfalls durch einen von ihnen an Unternehmungen von nationaler Bedeutung gewahrt werden, die auf seinem Gebiet unter effektiver Beteiligung der Regierung errichtet werden und insofern den vom Staate gegründeten Unternehmungen gleichgestellt werden können.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Angora am 18. Dezember 1980.

(gez.) Henri Martin.

Zekâi.

Mustafa Seref.

M. Numan.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 13. Dezember 1930 abgeschlossenen Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei. (Vom 14. Februar 1931.)

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18.02.1931

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