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Bundesblatt

83. Jahrgang.

Bern, den 4. März 1931.

Band I.

Erschein! wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Ole. In Bern.

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2658

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 betreffend das Initiativbegehren um Revision des Artikels 12 der Bundesverfassung (Ordensverbot).

(Vom 3. März 1931.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 21. Juli 1928 ist dem Bundesrat ein mit 75,234 gültigen Unterschriften versehenes Volksbegehren um Abänderung des Artikels 12 der Bundesverfassung eingereicht worden.

Sie haben am 4. Oktober 1930 beschlossen, das Volksbegehren mit dem Antrag auf Verwerfung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten, sofern es nicht vom Initiativkomitee gemäss der ihm von den Initianten erteilten Vollmacht zurückgezogen, werde, dem Volk und den Ständen aber gleichzeitig die Annahme eines von Ihnen aufgestellten Gegenentwurfes zu empfehlen.

Nachdem das Initiativkomitee durch Beschluss vom 30. Oktober 1930 das Volksbegehren zugunsten des Gegenentwurfs der Bundesversammlung zurückgezogen hatte, wurde die Abstimmung über den Entwurf der Bundesversammlung auf den 8. Februar 1931 festgesetzt.

Über das Ergebnis dieser Abstimmung gibt die umstehende Zusammenstellung Aufschluss.

Demnach ist die Vorlage vom Volke mit 293,845 gegen 124,804 Stimmen und von 14 ganzen und 6 halben Ständen angenommen worden, während 5 ganze Stände sie verworfen haben.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.

Bundesblatt. 83. Jahrg. Bd. I.

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294

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des mitfolgenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. März 1931.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler Kaeslin.

Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 aber den Bundesbeschluss betreffend Abänderung des Artikels 12 der Bundesverfassung (Ordensverbot).

Kantone

Stimmberechtigte

EinIn Betracht Ausser Betracht gelangte fallende Stimmzettel fallende Stimmungültige Stimmzettel leere zettel

Zürich . . . 179,598 93,596 193,814 28,507 Bern . .

Luzern , . . 51,607 11,582 5,887 Uri . . . .

1,250 16,468 5,182 Schwyz . . .

5,018 Obwalden 771 3,841 Nidwaiden . .

643 9,585 Glarus .

4,429 Zug . .

9,035 2,474 Freiburg . , 36,406 6,545 Solothurn . . 39,754 22,860 Baselstadt . . 41,932 4,670 Baselland . . 24,909 5,658 Schaffhausen .

13,417 10,421 Appenzell A.-Rh.

13,098 7,339 Appenzell I.-Rh.

3,285 1,751 St. Gallen . . 70,863 43,831 Graubunden . 31,838 14,216 Aargau . . . 68,056 52,861 Thurgau. . . 35,470 23,783 Tessin . . . 39,344 5,211 Waadt . . . 91,061 78,085 Wallis . . .

36,173 16,049 Neuenburg . .

35,779 4,533 Genf . . . . 44,432 14,193 Total 1,100,670 460,440

9,440

491 609 124 268 3 4 243 173 57 3,363 97 222 2,235 856 102 5,775 1,207 6,777 2,160 58 4,463 277 50 763 41,791

164 68

49 1

17 1 6 44

340 10 14 18 13 2 238 88 97 22 54 595 91 21 12

83,983 27,948 10.924 1,125 4,897 767 639 4,180 2,301 6,444 19,157 4,563 5,422 8,168 6,470 1,647 37,818 12,921 45,987 21,601 5,099 73,027 15,681 4,462 13,418 418,649

Hehrheit

Ja

Nein

Standesstimme

Ja 41,992 71,036 12,947 Ja 13,975 21,531 6,417 8,988 Ja 1,936 5,463 Ja 933 192 563 3,114 1,783 Ja 2,449 Ja 614 384 153 Ja 468 320 171 3,406 774 Ja 2,091 Ja 1,151 1,571 730 Nein 2,584 3,860 3,223 Ja 9,579 16,258 2,899 Ja 2,282 4,044 519 4,664 Ja 2,712 758 Ja 7,325 843 4,085 5,233 1,237 Ja 3,236 Ja 1,331 316 824 Ja 9,265 18,910 28,553 Ja 6,461 10,976 1,945 9,030 Ja 22,994 36,957 4,092 Ja 10,801 17,509 Ja 1,194 2,550 3,905 Nein 36,514 29,485 43,542 Nein 5,802 9,879 7,931 Nein 3,499 2,232 963 6,595 Nein 6,710 6,823 209,325 293,845 124,80+ Ja: 14 ganze und 6 halbe Stände, Main m ti ganz Nein * 3 ganz Stände Stände

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5

29e (Entwurf.)

BUH (1 osb cscìiln ss betreffend

die Erwähnung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 über die Abänderung des Artikels 12 der Bundesverfassung (Ordensverbot).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle der Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 über die Vorlage zur Abänderung des Artikels 12 der Bundesverfassung ; der Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1931, aus welchen Akten sich ergibt: 1. dass das Volksbegehren vom 21. Juli 1928 von dem hierzu ermächtigten Initiativkomitee zurückgezogen worden ist, 2. dass in der Volksabstimmung der von der Bundesversammlung aufgestellte Gegenvorschlag bei 418,649 abgegebenen gültigen Stimmen vom Volke mit 293,845 gegen 124,804 Stimmen und von 14 ganzen und 6 halben Ständen gegen 5 ganze Stände angenommen worden ist, erklärt:

Art. 1.

Die mit Gegenvorschlag der Bundesversammlung zum Initiativbegehren vom 21. Juli 1928 beantragte Abänderung des Artikels 12 der Bundesverfassung ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger sowie der Stände angenommen und tritt sofort in Kraft.

Art. 2.

Der abgeänderte Artikel lautet wie folgt: Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Ziviloder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien sowie die Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer Stellung zur Folge.

297

Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt, ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuss der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgegeben hat.

Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g : Wer vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer Ziviloder Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, für seine Arntsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts nach sich,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 betreffend das Initiativbegehren um Revision des Artikels 12 der Bundesverfassung (Ordensverbot). (Vom 3. März 1931.)

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1931

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Volume Volume Heft

09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1931

Date Data Seite

293-297

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