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Bekanntmachungen von Departementen Und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Landis & Gyr A.-G., Zug.

Blindverbrauchszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Triebsystemen, Typen FFl, HFl, KFl, LFl
Fabrikant : Sprecher & Schuh A.-G,, Aarau.

Stromwandler, Type STH 4, von 16 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Maschinenfabrik Oerlikon, e Durchführungs-Stromwandler, Typen PDST 2. 50, PDST 4. 50, PDST 6. 50, PDST 8.50, PDST 10.50, von 15 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , , den 3. Dezember 1931.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G. in Bern (SK) wurde unterm 28. November 1931 eine vorübergebende Bewilligung (V 44) erteilt, während der Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) sowie über die Sonntage von Samstag 12 Uhr an) max. 6000 Kilowatt überschüssige Energie an die Badische Landeselektrizitätsversorgung A.-G. in Karlsruhe (BadenWerk) auszuführen. Die Bewilligung V 44 ist gültig bis Ende Dezember 1931.

B e r n , den 30. November 1931.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

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Notifikation.

wurde auf Grund eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern am 31. Oktober 1931 in Anwendung von Art. 74, Ziffer 16, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 400 und zu den Kosten der Strafuntersuchung im Betrage von Fr. 80 verurteilt. Ausserdem hat er den einfachen umgangenen Zollbetrag von Fr. 80 zu bezahlen.

Die Strafverfügung wird dem Augeschuldigten hiermit eröffnet. Falls er sich binnen acht Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung unbedingt unterzieht, wird ihm gemäss Art, 94 des Zollgesetzes ein Viertel der Busse nachgelassen. Unterzieht er sich der Strafverfügung nicht, so hat er binnen zwanzig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Lausanne Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

B e r n , den 5. Dezember 1931. Eidgenössische Oberzolldirektion.

Einfuhr von Pflanzen.

Auf den 10. Dezember 1931 wird das Zollamt Meyrin (Kanton Genf) für die Pflanzeneinfuhr im allgemeinen Grenzverkehr, im Sinne von Art. 6l der Vollziehungeverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, geöffnet.

B e r n , den 30. November 1931.

Abteilung für Landwirtschaft.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Die Geschwister Josef Nikolaus Ettlin, geboren 2. April 1843, und Christana Ettlin, geboren 23. Februar 1852, Sagis, beide von Samen, Kinder des Franz Ettlin, Fuhrmann, und der Anna Maria geb. Amstalden, sind anfangs der 1880iger Jahre nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend. Meldungen über die Verschollenen sind bis zum 15. Dezember 1932 an die Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen (Schweiz) einzusenden, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

S a m e n , den 2, Dezember 1931.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei Obwalden,

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1931

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09.12.1931

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794-795

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